opencaselaw.ch

E-1013/2008

E-1013/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

E. 2 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N _______)

- das (...)

- das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (per Kurier) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - das (...) - das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (per Kurier) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1013/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. Februar 2008 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Simon Bähler. Parteien R_______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Advokaturbüro, Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 6. Februar 2008 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches mit Beschluss vom 26. September 2001 abgeschrieben wurde, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 in St. Gallen festgenommen und in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Dezember 2007 erneut um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2008 vom BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen festhielt, die Schweiz seit dem ersten Asylverfahren nicht verlassen zu haben und in Mazedonien gesucht zu werden, weil er als Angehöriger der albanisch-mazedonischen Untergrundbewegung UCK gegen die mazedonischen Behörden gekämpft habe und deshalb wegen Mordes gesucht werde, dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwiesen wird (BFM Act. A2/8, B1/73, B3/8 und B10/23), dass die mazedonischen Behörden am 31. Dezember 2007 um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 35a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung anzusetzen, dass dieser Antrag mit der fehlenden Einsicht in die Akten und der erschwerten Kommunikation zwischen dem inhaftierten Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter begründet wird, dass die entscheidwesentlichen Akten dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurden, dass der Rechtsvertreter zwar geltend macht, mehr Zeit zur Abfassung der Begründung der Beschwerde zu benötigen, aber bereits einen Tag vor Ablauf der knapp bemessenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einreicht, in welcher er die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft bezeichnet und festhält, der Beschwerdeführer habe im Detail über die damaligen Verhältnisse Auskunft geben können, dass aus diesen Gründen das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer um Beizug der Akten des Auslieferungsverfahrens ersucht, dass die wesentlichen Akten aus diesem Verfahren in Kopie im BFM Dossier abgelegt sind (BFM act. B12/36), weshalb dieser Antrag als gegenstandslos erscheint, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt, und auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, welcher in der Beschwerde den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen selbst aktenkundige Tatsachen - wie seine Anhaltung durch die schweizerischen Grenzpolizeibehörden am (...) in (...) - bestritt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2003 auf dem Flughafen von F______ festgenommen worden war, weil er sich mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen hatte, dass er deshalb am (...) vom (...) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, dass der Beschwerdeführer sicherlich von den mazedonischen Behörden nicht freigelassen worden wäre, wenn seine Ausführungen gegenüber den schweizerischen Asylbehörden - wegen Mordes gesucht - zutreffen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere auch unter Berücksichtigung der am (...) durch das (...) verhängten einjährigen Freiheitsstrafe als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N _______)

- das (...)

- das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (per Kurier) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: