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RR.2007.116

Bundesstrafgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw (Polen) führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen Straftaten gegen das Vermögen gemäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches (nachfol- gend "P-StGB") sowie wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr und Falsch- beurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 und Art. 271 § 1 P-StGB. A. wird vorgeworfen, in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zwischen dem 29. Dezember 1999 und dem 20. Januar 2000 in Polen zusammen mit weiteren Personen bewirkt zu haben, dass der Bank B. ein Vermögensschaden von über PLN 2.5 Millionen entstanden sei. Dabei sollen Vertreter der Gesellschaft C. bei der Bank B. ein Konto eröffnet und anschliessend einen Diskontkredit in Höhe von PLN 2.5 Millio- nen abgeschlossen haben, um damit Handelsgeschäfte mit der D. zu fi- nanzieren. Dieser Kredit sei dadurch zustande gekommen, dass die Bank B. drei noch nicht fällige Wechsel angekauft habe, welche in Absprache mit den Vertretern der C. durch A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der D. ausgestellt worden seien. Die Täter hätten in der Folge jedoch das von der Bank B. erlangte Geld für andere Zwecke als angegeben verwendet und so zum Schaden der Bank gehandelt (act. 10.5 und 10.7).

Mit Meldung vom 24. August 2006 ersuchte Interpol Warschau gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 3. März 2005 erstmals um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 10.1). Am

28. August 2006 wurde A. im Kanton Schwyz verhaftet und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 10.2). Aufgrund ungenügender Sach- verhaltsdarstellung im polnischen Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich, sodass A. am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen wurde (act. 10.4).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2006, auf Rückfrage des BJ mit Schrei- ben vom 9. März 2007 ergänzt, ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom

22. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 10.5 und 10.7).

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 21. Mai 2007 (act. 10.8) wurde A. am 31. Mai 2007 im Kanton Schwyz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2007 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Polen

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(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2007, act. 10.9). Der Ausliefe- rungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministe- riums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde lie- genden Straftaten (act. 10.11).

Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2007 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007, die Ab- weisung der Beschwerde; unter Kostenfolge (act. 10).

Mit Replik vom 31. August 2007 bzw. Duplik vom 12. September 2007 hal- ten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 12 bzw. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Soweit Übereinkom- men und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

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2. In formeller Hinsicht zweifelt der Beschwerdeführer zunächst die Einzel- zeichnungsberechtigung der mit dem vorliegenden Auslieferungsverfahren befassten Vertreter des BJ E., F. und G. an (act. 12, Ziff. 1). Wie die anlässlich der Duplik übermittelte Regelung der Unterschriftsbe- rechtigung in der Abteilung Internationale Rechtshilfe des BJ vom 1. Januar 2006 und die dazugehörende Weisung vom 24. August 2004 zeigen (act. 14.1 und 14.2), wurden im vorliegenden Auslieferungsverfahren sämt- liche Eingaben des BJ durch die hiezu berechtigten Mitarbeiter korrekt un- terzeichnet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, der Aus- lieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 enthalte eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, in concreto weise deren Absatz 1 in fragwürdiger Weise auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin, obschon in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG lediglich die Beschwerde erwähnt sei (act. 1, S. 3).

3.2 Seit Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Januar 2007 ist gegen Auslieferungsentscheide des BJ nicht mehr die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans Bundesgericht (aArt. 55 Abs. 3 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG), sondern die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzurei- chen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 49 BGG (Art. 107 Abs. 3 aOG) dürfen den Parteien aus man- gelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen. Diese Regel ist Aus- druck des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb sich derjenige, der die Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.204/2000 vom 19. September 2000, E. 1d; BGE 124 I 255 E. 1a.aa, je m.w.H.).

Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG erfuhr bei dieser Gesetzesrevision keine Verände- rung. Es war darin immer von "Beschwerde" und nie von "Verwaltungsge-

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richtsbeschwerde" die Rede. Die Nennung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in der Rechtsmittelbelehrung des Auslieferungsentscheides durch das BJ erfolgte jeweils zur Präzisierung. Nachdem der vorliegende Auslieferungsentscheid unter dem neuen Recht ergangen ist, mag die Be- zeichnung "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" missverständlich wirken, oh- ne dass dies freilich konkrete negative Auswirkungen für den Beschwerde- führer gehabt hätte. Zwar ist die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unter dem neuen Bundesgerichtsgesetz aufgehoben, indessen fallen auch die neuen Beschwerden ans Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den Bereich des Verwaltungsrechts und die II. Beschwerdekammer wendet gemäss Art. 30 lit. b SGG dabei die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren an. Überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung im unmittelbar folgenden Satz korrekt auf die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ohne weiteres in der Lage, dieses Versehen des BJ zu erkennen und entspre- chend zu handeln, reichte er doch die Beschwerde gegen den ihm am

27. Juni 2007 eröffneten Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2007 recht- zeitig und korrekt mit Eingabe vom 26. Juli 2007 bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichtes ein. Ein Nachteil ist ihm jedenfalls vor- liegend nicht erwachsen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.

3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.2). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 2.3; RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3).

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4.

4.1 Materiell rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Darstellung der Handlungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe mit Bezug auf ihn und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend (act. 1, Ziff. 4 - 8, S. 5 - 10): Das Auslieferungsersu- chen vom 22. November 2006 verweise auf den Sachverhalt im Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006, worin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag Mittä- terschaft an einem Betrug vorgeworfen werde. Sein Tatbeitrag werde kon- kret im Ausstellen von drei Wechseln beschrieben, welche ungenügend abgesichert gewesen sein sollen. Das hypothekarisch belastete Grund- stück, welches zur Sicherung des Kredits gedient habe, sei wertmässig zu hoch angesetzt gewesen. In der Ergänzung zum Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007, welche auf die Ergänzung zum Sachverhalt der Regio- nalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 23. Februar 2007 verweise, erscheine der Beschwerdeführer teilweise sogar als Opfer von Machenschaften ande- rer Täter. In der weiteren Begründung werde sodann ohne konkrete Nach- weise zusätzlich der Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie der Falschbeurkundung gemäss polnischem Strafgesetzbuch erhoben. Insge- samt würden keinerlei kriminelle Handlungen des Beschwerdeführers kon- kret beschrieben oder seien sonst wie ersichtlich. Namentlich würden spe- zifische Nachweise oder Behauptungen dafür fehlen, dass der Beschwer- deführer in betrügerischer Absicht die drei Wechsel fehlerhaft ausgestellt, die Kontoeröffnung veranlasst oder sonst wie daran mitgewirkt, die Bewer- tungsgrundlage für das Grundstück manipuliert, falsche Unterlagen für die Kreditbeurteilung eingereicht, auf die Kreditbeurteilung und Krediteinräu- mung eingewirkt oder sich am ausbezahlten Kreditbetrag bereichert habe. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung lägen somit keinerlei nachvollziehbare Tatbestandselemente des Betruges in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, weshalb es vorliegend auch am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe fehle.

4.2 Das BJ verweist bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers auf den Aus- lieferungsentscheid vom 26. Juni 2007, in welchem es sich auf den Stand- punkt stellt, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 EAUe seien erfüllt, es bestünden in der Sachverhaltsdarstellung der polnischen Behörden kei- ne offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den von der

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ersuchenden Behörde aufgezeigten Verdacht sofort entkräften könnten. Namentlich würden darin der Tatort, die Tatzeit sowie der modus operandi angegeben. Die Sachverhaltsangaben im Auslieferungsersuchen und die nachgereichten Ergänzungen seien als Ganzes zu sehen und deshalb zur Qualifikation nach Schweizer Recht entsprechend zu kombinieren. Der Sachverhalt könne vorliegend unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Rolle des Verfolgten werde in den Ausliefe- rungsunterlagen - soweit möglich und bisher bekannt - dargelegt. Die Ein- zelheiten der effektiven Tathandlungen des Verfolgten würden indessen im polnischen Strafverfahren zu prüfen sein (act. 10.11). In der Stellungnahme vom 16. August 2007 führte das BJ ergänzend aus, es sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern die Stellung des Auslieferungsersuchens einen Miss- brauch seitens der polnischen Behörden darstellen solle. Zweck der Auslie- ferung einer verfolgten Person sei grundsätzlich die Weiterführung eines Strafverfahrens, zu welchem selbstredend auch Einvernahmen und Ge- genüberstellungen mit anderen Tatverdächtigen gehören würden (act. 10, Ziff. IV. a und b).

4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1). 4.4 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen (Art. 13 EAUe). 4.5 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe-

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rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten oder die Gegen- überstellung mit anderen Tatverdächtigen gehören. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). 4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Besondere Schuldformen und Straf- barkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

4.7 Gestützt auf ein Verhaftsersuchen durch Interpol Warschau vom 24. Au- gust 2006 wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2006 erstmals ver- haftet und durch das BJ in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Ein formelles Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden lag damals noch nicht vor. Aufgrund ungenügender Sachverhaltsdarstellung in diesem Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht mög- lich, sodass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen werden musste. Zur Prüfung der Auslieferungsvorausset- zungen ist vorliegend auf das in der Folge am 22. November 2006 durch das polnische Justizministerium übermittelte Auslieferungsersuchen und

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die gestützt auf Art. 13 EAUe durch das BJ gesetzeskonform angeforderte Ergänzung dazu abzustellen. In diesem wird ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB ersucht. Dies- bezüglich entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und der Ergänzung dazu den Anforderungen von Art. 12 EAUe (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.9 nachfolgend). Enthalten sind insbesondere Zeit und Ort der Begehung der strafbaren Handlungen sowie modus ope- randi und die rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendba- ren Gesetzesbestimmungen. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder wider- sprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Straf- barkeit verunmöglichen würde. 4.8 Unter den Tatbestand der Art. 286 § 1 und Art. 294 § P-StGB kann nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB eingeordnet werden. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des Art. 286 § 1 P-StGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Um- schreibung des Betrugstatbestandes dahingehen, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung ver- langt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Damit eine Sachverhaltsdarstellung den Anforde- rungen von Art. 12 EAUe genügt, muss sich demnach insbesondere bei einer Auslieferung wegen Betruges daraus ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und als Anhalts- punkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge-

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stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

4.9 Gemäss Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 mit Verweis auf das Ersuchen der Regionalstaatsan- waltschaft Wroclaw vom 3. November 2006 und Ergänzung vom 9. März 2007 mit Verweis auf die Ergänzung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroc- law vom 23. Februar 2007 (vgl. act. 10.5 und 10.7) wird A. zur Last gelegt, er habe in der Zeitspanne vom 29. Dezember 1999 bis zum 20. Januar 2000 in namentlich genannten Ortschaften in Polen, u.a. um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit anderen Personen gemeinschaftlich handelnd bewirkt, dass die Beamten der Bank B. über PLN 2.5 Millionen nachteilig verfügt hätten. H. und I. hätten als Inhaber der C. in Z. mit der genannten Bank einen Diskontkreditvertrag über PLN 2.5 Millionen geschlossen, um Handelsgeschäfte mit flüssigen Treibstoffen zwischen der C. in Z. und der D. in Y. damit zu finanzieren. A. habe dabei als Geschäftsführer der D. drei Wechsel über insgesamt PLN 2.5 Millionen

- wie nachträglich festgestellt, fehlerhaft - ausgestellt. Diese seien an- schliessend von H. und I. bei der Bank B. zum Diskont vorgelegt worden. Die Sicherung des gewährten Kredits sei die hypothekarische Belastung des Grundstückes von A. gewesen, dessen Wert mit PLN 2'626'000.-- im Verhältnis zum Marktwert erheblich zu hoch angesetzt worden sei. Die da- malige Geschäftsführung der Bank B. habe der C. den Diskontkredit ohne Überprüfung der Kreditfähigkeit derselben und jener des Wechselausstel- lers gewährt. Die Kreditausschussmitglieder der Bank hätten eine positive Auswertung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der C. bescheinigt, welche sie gar nie getätigt hätten. Aufgrund der Auswertung der Kontobe- wegungen könne angenommen werden, dass sowohl der Wechselausstel-

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ler als auch der Wechselbesitzer weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verbindlichkeiten abzudecken, und die aus dem Diskont erhaltenen Gelder für andere Zwecke als angegeben zu verwenden beab- sichtigt hätten. Die Kreditmittel seien sodann auf das Konto der C. bei der Bank J. sowie auf das Konto der Gesellschaft K. überwiesen und entgegen den ursprünglichen Angaben nicht zur Finanzierung des Handels mit Treib- stoffen verwendet worden. Die Wechsel seien weder von der Bezogenen (D.) noch von der Diskontkreditnehmerin (C.) eingelöst worden. Die beiden Gesellschaften hätten ihre gegenseitigen Forderungen unter Hintansetzung der Bank gegeneinander beglichen und gegenüber der Bank verheimlicht. Dieser hätten sie Rechnungen über PLN 2 Millionen, welche teilweise hät- ten bezahlt sein sollen, vorgelegt, um den Wirtschaftsverkehr zwischen der D. und der C. zu bescheinigen. Die Täter hätten so zum Schaden der Bank gehandelt. Dadurch habe sich A. der Straftaten gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB schuldig ge- macht. Dieses beschriebene Verhalten sämtlicher Täter genügt, um eine Irrefüh- rung i.S.d. polnischen aber auch der arglistigen Irreführung i.S.d. schweize- rischen Betrugstatbestandes zu bejahen. Die Angabe eines fiktiven Zwe- ckes für die Verwendung des Kredites und das nicht korrekte Ausstellen von Wechseln in Kombination mit der zu hohen Bewertung des Grundstü- ckes sind typische Machenschaften im Sinne der hievor genannten Recht- sprechung, welche zur Täuschung der vermögensverfügenden Person vor- genommen wurden und das Kriterium der Arglist erfüllen. Der Verdacht der polnischen Behörden, wonach Angestellte der geschädigten Bank im Zu- sammenhang mit dem Kreditantrag als Mittäter zwecks Bestätigung der positiven Überprüfungsergebnisse der Antragsteller Unterlagen gefälscht und damit eine korrekte Überprüfung deren Solvenz vereitelt haben, unter- mauert ein arglistiges Handeln der Täter noch zusätzlich. Die Bank hätte somit gestützt auf den durch diese Machenschaften erregten Irrtum den Diskontkredit verfügt und den Betrag von PLN 2.5 Millionen ausbezahlt. Der Vermögensschaden wäre dadurch entstanden, dass die Kreditnehme- rin bzw. der Bürge offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Rückzahlung verfügten. Selbst wenn die detaillierten Einzelheiten der effektiven Tathandlungen des Beschwerdeführers unklar bleiben, kann das ihm vorgeworfene Verhalten die objektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem und polni- schem Recht erfüllen. Sein Verhalten lässt sich als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zum Betrug qualifizieren, sodass die Rechtshilfevorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betruges gegeben ist.

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4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, der im Auslieferungser- suchen dargestellte Sachverhalt enthalte mangels Darstellung der inkrimi- nierten Handlungen des Beschwerdeführers und mangels Nachweises der doppelten Strafbarkeit des Betruges offensichtliche Fehler und Lücken und verletze Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe, unbegründet ist.

5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erho- benen Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB wird die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gerügt. Der Beschwerde- führer macht geltend, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich erklärt, ihn zusätzlich zu Art. 286 § 1 P-StGB und Art. 294 § 1 P-StGB i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB auch noch wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB bzw. Art. 271 § 1 P-StGB zu verfolgen. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass das dafür erforderliche Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe durchgeführt wor- den sei (act. 1, Ziff. 9, S. 10). 5.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtig festhält (act. 10, Ziff. IV. c), besteht vorliegend in Bezug auf diese zusätzlichen Tat- vorwürfe kein Anwendungsfall eines nachträglichen Auslieferungsersu- chens im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe, jedoch ist die Auslieferung aus formellen Gründen einzuschränken: Das Ersuchen um vorläufige In- haftnahme und Auslieferung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom

3. November 2006, auf welches im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 verwiesen wird, enthält zwar zusätzlich die Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB gegen den Beschwerdeführer. Indessen ist festzuhalten, dass we- der im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 22. März 2005 der Tatverdacht der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB und der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB genannt noch mit Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 formell um Auslieferung wegen dieser Tatbestände er- sucht wurde. Auch wurde der entsprechende Gesetzestext entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe dem Auslieferungsersuchen nicht beigefügt. Demzufolge kann bezüglich der Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbe- urkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung erfolgen. Diese ist entsprechend einzuschränken.

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Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 bewilligt in Ziff. 1 des Dispositivs die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Aus- lieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde liegenden Straftaten. Diese wer- den in den Erwägungen (Ziff. I. 3) als Betrug zum Nachteil der Bank B. konkretisiert. Der Klarheit halber ist der Auslieferungsentscheid des BJ vom

26. Juni 2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Auslieferung für die Straftatbestände der Untreue im Wirtschaftsverkehr und der Falschbeur- kundung auszuschliessen ist. Sollten die polnischen Behörden auch des- wegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht Ihnen eine entspre- chende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens offen.

6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihn in Polen ein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen u.a. nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde. In Polen er- warte den Beschwerdeführer als Erstes eine "Vorbeugungsmassnahme in Form vorläufiger Haft für vierzehn Tage ab Festnahme". Diese Massnahme sei einem Schuldverhaft gleichzusetzen und verletze den schweizerischen Ordre public sowie Art. 3, eventuell Art. 5 EMRK (act. 1 Ziff. 10, S. 12; act. 12, Ziff. 7, S. 4). 6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen Ordre public anerkann- ten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4). 6.2 Weder im angefochtenen Auslieferungsentscheid noch in den Akten beste- hen Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken wer-

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den denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret geltend ge- macht. Der vom Beschwerdeführer im Haftbefehl des Bezirksgerichts Wroclaw vom 22. März 2005 beanstandete Beschluss, wonach der Be- schwerdeführer ab seiner Festnahme vorläufig für vierzehn Tage in Haft versetzt werde, widerspricht weder dem Ordre public noch internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es handelt sich hiebei um eine übliche strafprozessrechtliche Anordnung, welche mit der Untersuchungshaft nach schweizerischem Recht vergleichbar ist. Ob der Beschwerdeführer in casu im Falle einer Auslieferung während der ganzen Dauer des polnischen Strafverfahrens in Haft bleiben wird oder ob eine provisorische Freilassung möglich ist, werden dannzumal die polnischen Behörden zu entscheiden haben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend unbegründet.

7. Letztlich rügt der Beschwerdeführer eine massive Verletzung des Be- schleunigungsgebotes durch die Beschwerdegegnerin. Er führt aus, das BJ habe sich beim zweiten Rechtshilfeersuchen (vom 22. November 2006) of- fenbar erst 1½ Monate nach Vorliegen des Auslieferungsersuchens zu ei- ner Rückfrage bei der ersuchenden Behörde entschlossen. Nach Eingang der Ergänzung habe es sodann über 2 ½ Monate benötigt, um das Auslie- ferungsverfahren in Gang zu setzen. Eine Begründung für diese schlep- pende Behandlung des zweiten Gesuches sei aus den Akten nicht ersicht- lich (act. 12, Ziff. 4). Ob das in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Die Rechtslage im Bereich der Aus- lieferung ist eine andere als bei der Auslieferungshaft. Das Beschleuni- gungsgebot ist nur verletzt, wenn die Dauer der Auslieferungshaft die Stra- fe übersteigt, mit welcher im konkreten Fall zu rechnen ist (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3d; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 15 zu Art. 17a IRSG). Selbst wenn im vorliegenden Fall das Auslieferungsverfahren nicht mit der ent- sprechenden Beförderlichkeit vorangetrieben worden wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung des Auslieferungsentscheides und zur Abweisung des Auslieferungsersuchens führen.

8. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Be- schwerde insgesamt abzuweisen ist. Der angefochtene Auslieferungsent- scheid des BJ vom 26. Juni 2007 bzw. das Dispositiv ist aber insofern zu ergänzen, als für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung zu gewähren ist.

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9. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren weitge- hend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die redu- zierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine entsprechend dem Ausgang des Verfahrens stark reduzierte Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 August 2006 wurde A. im Kanton Schwyz verhaftet und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 10.2). Aufgrund ungenügender Sach- verhaltsdarstellung im polnischen Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich, sodass A. am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen wurde (act. 10.4).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2006, auf Rückfrage des BJ mit Schrei- ben vom 9. März 2007 ergänzt, ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom

22. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 10.5 und 10.7).

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 21. Mai 2007 (act. 10.8) wurde A. am 31. Mai 2007 im Kanton Schwyz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2007 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Polen

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(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2007, act. 10.9). Der Ausliefe- rungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministe- riums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde lie- genden Straftaten (act. 10.11).

Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2007 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007, die Ab- weisung der Beschwerde; unter Kostenfolge (act. 10).

Mit Replik vom 31. August 2007 bzw. Duplik vom 12. September 2007 hal- ten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 12 bzw. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Soweit Übereinkom- men und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

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2. In formeller Hinsicht zweifelt der Beschwerdeführer zunächst die Einzel- zeichnungsberechtigung der mit dem vorliegenden Auslieferungsverfahren befassten Vertreter des BJ E., F. und G. an (act. 12, Ziff. 1). Wie die anlässlich der Duplik übermittelte Regelung der Unterschriftsbe- rechtigung in der Abteilung Internationale Rechtshilfe des BJ vom 1. Januar 2006 und die dazugehörende Weisung vom 24. August 2004 zeigen (act. 14.1 und 14.2), wurden im vorliegenden Auslieferungsverfahren sämt- liche Eingaben des BJ durch die hiezu berechtigten Mitarbeiter korrekt un- terzeichnet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, der Aus- lieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 enthalte eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, in concreto weise deren Absatz 1 in fragwürdiger Weise auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin, obschon in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG lediglich die Beschwerde erwähnt sei (act. 1, S. 3).

3.2 Seit Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Januar 2007 ist gegen Auslieferungsentscheide des BJ nicht mehr die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans Bundesgericht (aArt. 55 Abs. 3 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG), sondern die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzurei- chen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 49 BGG (Art. 107 Abs. 3 aOG) dürfen den Parteien aus man- gelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen. Diese Regel ist Aus- druck des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb sich derjenige, der die Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.204/2000 vom 19. September 2000, E. 1d; BGE 124 I 255 E. 1a.aa, je m.w.H.).

Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG erfuhr bei dieser Gesetzesrevision keine Verände- rung. Es war darin immer von "Beschwerde" und nie von "Verwaltungsge-

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richtsbeschwerde" die Rede. Die Nennung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in der Rechtsmittelbelehrung des Auslieferungsentscheides durch das BJ erfolgte jeweils zur Präzisierung. Nachdem der vorliegende Auslieferungsentscheid unter dem neuen Recht ergangen ist, mag die Be- zeichnung "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" missverständlich wirken, oh- ne dass dies freilich konkrete negative Auswirkungen für den Beschwerde- führer gehabt hätte. Zwar ist die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unter dem neuen Bundesgerichtsgesetz aufgehoben, indessen fallen auch die neuen Beschwerden ans Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den Bereich des Verwaltungsrechts und die II. Beschwerdekammer wendet gemäss Art. 30 lit. b SGG dabei die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren an. Überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung im unmittelbar folgenden Satz korrekt auf die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ohne weiteres in der Lage, dieses Versehen des BJ zu erkennen und entspre- chend zu handeln, reichte er doch die Beschwerde gegen den ihm am

27. Juni 2007 eröffneten Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2007 recht- zeitig und korrekt mit Eingabe vom 26. Juli 2007 bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichtes ein. Ein Nachteil ist ihm jedenfalls vor- liegend nicht erwachsen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.

3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.2). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 2.3; RR.2007.34 vom

E. 29 März 2007, E. 3).

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4.

4.1 Materiell rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Darstellung der Handlungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe mit Bezug auf ihn und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend (act. 1, Ziff. 4 - 8, S. 5 - 10): Das Auslieferungsersu- chen vom 22. November 2006 verweise auf den Sachverhalt im Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006, worin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag Mittä- terschaft an einem Betrug vorgeworfen werde. Sein Tatbeitrag werde kon- kret im Ausstellen von drei Wechseln beschrieben, welche ungenügend abgesichert gewesen sein sollen. Das hypothekarisch belastete Grund- stück, welches zur Sicherung des Kredits gedient habe, sei wertmässig zu hoch angesetzt gewesen. In der Ergänzung zum Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007, welche auf die Ergänzung zum Sachverhalt der Regio- nalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 23. Februar 2007 verweise, erscheine der Beschwerdeführer teilweise sogar als Opfer von Machenschaften ande- rer Täter. In der weiteren Begründung werde sodann ohne konkrete Nach- weise zusätzlich der Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie der Falschbeurkundung gemäss polnischem Strafgesetzbuch erhoben. Insge- samt würden keinerlei kriminelle Handlungen des Beschwerdeführers kon- kret beschrieben oder seien sonst wie ersichtlich. Namentlich würden spe- zifische Nachweise oder Behauptungen dafür fehlen, dass der Beschwer- deführer in betrügerischer Absicht die drei Wechsel fehlerhaft ausgestellt, die Kontoeröffnung veranlasst oder sonst wie daran mitgewirkt, die Bewer- tungsgrundlage für das Grundstück manipuliert, falsche Unterlagen für die Kreditbeurteilung eingereicht, auf die Kreditbeurteilung und Krediteinräu- mung eingewirkt oder sich am ausbezahlten Kreditbetrag bereichert habe. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung lägen somit keinerlei nachvollziehbare Tatbestandselemente des Betruges in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, weshalb es vorliegend auch am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe fehle.

4.2 Das BJ verweist bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers auf den Aus- lieferungsentscheid vom 26. Juni 2007, in welchem es sich auf den Stand- punkt stellt, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 EAUe seien erfüllt, es bestünden in der Sachverhaltsdarstellung der polnischen Behörden kei- ne offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den von der

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ersuchenden Behörde aufgezeigten Verdacht sofort entkräften könnten. Namentlich würden darin der Tatort, die Tatzeit sowie der modus operandi angegeben. Die Sachverhaltsangaben im Auslieferungsersuchen und die nachgereichten Ergänzungen seien als Ganzes zu sehen und deshalb zur Qualifikation nach Schweizer Recht entsprechend zu kombinieren. Der Sachverhalt könne vorliegend unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Rolle des Verfolgten werde in den Ausliefe- rungsunterlagen - soweit möglich und bisher bekannt - dargelegt. Die Ein- zelheiten der effektiven Tathandlungen des Verfolgten würden indessen im polnischen Strafverfahren zu prüfen sein (act. 10.11). In der Stellungnahme vom 16. August 2007 führte das BJ ergänzend aus, es sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern die Stellung des Auslieferungsersuchens einen Miss- brauch seitens der polnischen Behörden darstellen solle. Zweck der Auslie- ferung einer verfolgten Person sei grundsätzlich die Weiterführung eines Strafverfahrens, zu welchem selbstredend auch Einvernahmen und Ge- genüberstellungen mit anderen Tatverdächtigen gehören würden (act. 10, Ziff. IV. a und b).

4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1). 4.4 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen (Art. 13 EAUe). 4.5 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe-

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rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten oder die Gegen- überstellung mit anderen Tatverdächtigen gehören. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). 4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Besondere Schuldformen und Straf- barkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

4.7 Gestützt auf ein Verhaftsersuchen durch Interpol Warschau vom 24. Au- gust 2006 wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2006 erstmals ver- haftet und durch das BJ in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Ein formelles Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden lag damals noch nicht vor. Aufgrund ungenügender Sachverhaltsdarstellung in diesem Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht mög- lich, sodass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen werden musste. Zur Prüfung der Auslieferungsvorausset- zungen ist vorliegend auf das in der Folge am 22. November 2006 durch das polnische Justizministerium übermittelte Auslieferungsersuchen und

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die gestützt auf Art. 13 EAUe durch das BJ gesetzeskonform angeforderte Ergänzung dazu abzustellen. In diesem wird ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB ersucht. Dies- bezüglich entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und der Ergänzung dazu den Anforderungen von Art. 12 EAUe (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.9 nachfolgend). Enthalten sind insbesondere Zeit und Ort der Begehung der strafbaren Handlungen sowie modus ope- randi und die rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendba- ren Gesetzesbestimmungen. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder wider- sprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Straf- barkeit verunmöglichen würde. 4.8 Unter den Tatbestand der Art. 286 § 1 und Art. 294 § P-StGB kann nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB eingeordnet werden. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des Art. 286 § 1 P-StGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Um- schreibung des Betrugstatbestandes dahingehen, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung ver- langt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Damit eine Sachverhaltsdarstellung den Anforde- rungen von Art. 12 EAUe genügt, muss sich demnach insbesondere bei einer Auslieferung wegen Betruges daraus ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und als Anhalts- punkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge-

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stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

4.9 Gemäss Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 mit Verweis auf das Ersuchen der Regionalstaatsan- waltschaft Wroclaw vom 3. November 2006 und Ergänzung vom 9. März 2007 mit Verweis auf die Ergänzung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroc- law vom 23. Februar 2007 (vgl. act. 10.5 und 10.7) wird A. zur Last gelegt, er habe in der Zeitspanne vom 29. Dezember 1999 bis zum 20. Januar 2000 in namentlich genannten Ortschaften in Polen, u.a. um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit anderen Personen gemeinschaftlich handelnd bewirkt, dass die Beamten der Bank B. über PLN 2.5 Millionen nachteilig verfügt hätten. H. und I. hätten als Inhaber der C. in Z. mit der genannten Bank einen Diskontkreditvertrag über PLN 2.5 Millionen geschlossen, um Handelsgeschäfte mit flüssigen Treibstoffen zwischen der C. in Z. und der D. in Y. damit zu finanzieren. A. habe dabei als Geschäftsführer der D. drei Wechsel über insgesamt PLN 2.5 Millionen

- wie nachträglich festgestellt, fehlerhaft - ausgestellt. Diese seien an- schliessend von H. und I. bei der Bank B. zum Diskont vorgelegt worden. Die Sicherung des gewährten Kredits sei die hypothekarische Belastung des Grundstückes von A. gewesen, dessen Wert mit PLN 2'626'000.-- im Verhältnis zum Marktwert erheblich zu hoch angesetzt worden sei. Die da- malige Geschäftsführung der Bank B. habe der C. den Diskontkredit ohne Überprüfung der Kreditfähigkeit derselben und jener des Wechselausstel- lers gewährt. Die Kreditausschussmitglieder der Bank hätten eine positive Auswertung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der C. bescheinigt, welche sie gar nie getätigt hätten. Aufgrund der Auswertung der Kontobe- wegungen könne angenommen werden, dass sowohl der Wechselausstel-

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ler als auch der Wechselbesitzer weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verbindlichkeiten abzudecken, und die aus dem Diskont erhaltenen Gelder für andere Zwecke als angegeben zu verwenden beab- sichtigt hätten. Die Kreditmittel seien sodann auf das Konto der C. bei der Bank J. sowie auf das Konto der Gesellschaft K. überwiesen und entgegen den ursprünglichen Angaben nicht zur Finanzierung des Handels mit Treib- stoffen verwendet worden. Die Wechsel seien weder von der Bezogenen (D.) noch von der Diskontkreditnehmerin (C.) eingelöst worden. Die beiden Gesellschaften hätten ihre gegenseitigen Forderungen unter Hintansetzung der Bank gegeneinander beglichen und gegenüber der Bank verheimlicht. Dieser hätten sie Rechnungen über PLN 2 Millionen, welche teilweise hät- ten bezahlt sein sollen, vorgelegt, um den Wirtschaftsverkehr zwischen der D. und der C. zu bescheinigen. Die Täter hätten so zum Schaden der Bank gehandelt. Dadurch habe sich A. der Straftaten gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB schuldig ge- macht. Dieses beschriebene Verhalten sämtlicher Täter genügt, um eine Irrefüh- rung i.S.d. polnischen aber auch der arglistigen Irreführung i.S.d. schweize- rischen Betrugstatbestandes zu bejahen. Die Angabe eines fiktiven Zwe- ckes für die Verwendung des Kredites und das nicht korrekte Ausstellen von Wechseln in Kombination mit der zu hohen Bewertung des Grundstü- ckes sind typische Machenschaften im Sinne der hievor genannten Recht- sprechung, welche zur Täuschung der vermögensverfügenden Person vor- genommen wurden und das Kriterium der Arglist erfüllen. Der Verdacht der polnischen Behörden, wonach Angestellte der geschädigten Bank im Zu- sammenhang mit dem Kreditantrag als Mittäter zwecks Bestätigung der positiven Überprüfungsergebnisse der Antragsteller Unterlagen gefälscht und damit eine korrekte Überprüfung deren Solvenz vereitelt haben, unter- mauert ein arglistiges Handeln der Täter noch zusätzlich. Die Bank hätte somit gestützt auf den durch diese Machenschaften erregten Irrtum den Diskontkredit verfügt und den Betrag von PLN 2.5 Millionen ausbezahlt. Der Vermögensschaden wäre dadurch entstanden, dass die Kreditnehme- rin bzw. der Bürge offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Rückzahlung verfügten. Selbst wenn die detaillierten Einzelheiten der effektiven Tathandlungen des Beschwerdeführers unklar bleiben, kann das ihm vorgeworfene Verhalten die objektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem und polni- schem Recht erfüllen. Sein Verhalten lässt sich als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zum Betrug qualifizieren, sodass die Rechtshilfevorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betruges gegeben ist.

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4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, der im Auslieferungser- suchen dargestellte Sachverhalt enthalte mangels Darstellung der inkrimi- nierten Handlungen des Beschwerdeführers und mangels Nachweises der doppelten Strafbarkeit des Betruges offensichtliche Fehler und Lücken und verletze Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe, unbegründet ist.

5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erho- benen Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB wird die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gerügt. Der Beschwerde- führer macht geltend, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich erklärt, ihn zusätzlich zu Art. 286 § 1 P-StGB und Art. 294 § 1 P-StGB i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB auch noch wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB bzw. Art. 271 § 1 P-StGB zu verfolgen. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass das dafür erforderliche Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe durchgeführt wor- den sei (act. 1, Ziff. 9, S. 10). 5.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtig festhält (act. 10, Ziff. IV. c), besteht vorliegend in Bezug auf diese zusätzlichen Tat- vorwürfe kein Anwendungsfall eines nachträglichen Auslieferungsersu- chens im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe, jedoch ist die Auslieferung aus formellen Gründen einzuschränken: Das Ersuchen um vorläufige In- haftnahme und Auslieferung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom

3. November 2006, auf welches im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 verwiesen wird, enthält zwar zusätzlich die Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB gegen den Beschwerdeführer. Indessen ist festzuhalten, dass we- der im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 22. März 2005 der Tatverdacht der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB und der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB genannt noch mit Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 formell um Auslieferung wegen dieser Tatbestände er- sucht wurde. Auch wurde der entsprechende Gesetzestext entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe dem Auslieferungsersuchen nicht beigefügt. Demzufolge kann bezüglich der Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbe- urkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung erfolgen. Diese ist entsprechend einzuschränken.

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Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 bewilligt in Ziff. 1 des Dispositivs die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Aus- lieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde liegenden Straftaten. Diese wer- den in den Erwägungen (Ziff. I. 3) als Betrug zum Nachteil der Bank B. konkretisiert. Der Klarheit halber ist der Auslieferungsentscheid des BJ vom

26. Juni 2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Auslieferung für die Straftatbestände der Untreue im Wirtschaftsverkehr und der Falschbeur- kundung auszuschliessen ist. Sollten die polnischen Behörden auch des- wegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht Ihnen eine entspre- chende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens offen.

6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihn in Polen ein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen u.a. nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde. In Polen er- warte den Beschwerdeführer als Erstes eine "Vorbeugungsmassnahme in Form vorläufiger Haft für vierzehn Tage ab Festnahme". Diese Massnahme sei einem Schuldverhaft gleichzusetzen und verletze den schweizerischen Ordre public sowie Art. 3, eventuell Art. 5 EMRK (act. 1 Ziff. 10, S. 12; act. 12, Ziff. 7, S. 4). 6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen Ordre public anerkann- ten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4). 6.2 Weder im angefochtenen Auslieferungsentscheid noch in den Akten beste- hen Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken wer-

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den denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret geltend ge- macht. Der vom Beschwerdeführer im Haftbefehl des Bezirksgerichts Wroclaw vom 22. März 2005 beanstandete Beschluss, wonach der Be- schwerdeführer ab seiner Festnahme vorläufig für vierzehn Tage in Haft versetzt werde, widerspricht weder dem Ordre public noch internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es handelt sich hiebei um eine übliche strafprozessrechtliche Anordnung, welche mit der Untersuchungshaft nach schweizerischem Recht vergleichbar ist. Ob der Beschwerdeführer in casu im Falle einer Auslieferung während der ganzen Dauer des polnischen Strafverfahrens in Haft bleiben wird oder ob eine provisorische Freilassung möglich ist, werden dannzumal die polnischen Behörden zu entscheiden haben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend unbegründet.

7. Letztlich rügt der Beschwerdeführer eine massive Verletzung des Be- schleunigungsgebotes durch die Beschwerdegegnerin. Er führt aus, das BJ habe sich beim zweiten Rechtshilfeersuchen (vom 22. November 2006) of- fenbar erst 1½ Monate nach Vorliegen des Auslieferungsersuchens zu ei- ner Rückfrage bei der ersuchenden Behörde entschlossen. Nach Eingang der Ergänzung habe es sodann über 2 ½ Monate benötigt, um das Auslie- ferungsverfahren in Gang zu setzen. Eine Begründung für diese schlep- pende Behandlung des zweiten Gesuches sei aus den Akten nicht ersicht- lich (act. 12, Ziff. 4). Ob das in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Die Rechtslage im Bereich der Aus- lieferung ist eine andere als bei der Auslieferungshaft. Das Beschleuni- gungsgebot ist nur verletzt, wenn die Dauer der Auslieferungshaft die Stra- fe übersteigt, mit welcher im konkreten Fall zu rechnen ist (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3d; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 15 zu Art. 17a IRSG). Selbst wenn im vorliegenden Fall das Auslieferungsverfahren nicht mit der ent- sprechenden Beförderlichkeit vorangetrieben worden wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung des Auslieferungsentscheides und zur Abweisung des Auslieferungsersuchens führen.

8. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Be- schwerde insgesamt abzuweisen ist. Der angefochtene Auslieferungsent- scheid des BJ vom 26. Juni 2007 bzw. das Dispositiv ist aber insofern zu ergänzen, als für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung zu gewähren ist.

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9. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren weitge- hend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die redu- zierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine entsprechend dem Ausgang des Verfahrens stark reduzierte Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juni 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB ge- währt.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 750.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.116

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Sachverhalt:

A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw (Polen) führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen Straftaten gegen das Vermögen gemäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches (nachfol- gend "P-StGB") sowie wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr und Falsch- beurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 und Art. 271 § 1 P-StGB. A. wird vorgeworfen, in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zwischen dem 29. Dezember 1999 und dem 20. Januar 2000 in Polen zusammen mit weiteren Personen bewirkt zu haben, dass der Bank B. ein Vermögensschaden von über PLN 2.5 Millionen entstanden sei. Dabei sollen Vertreter der Gesellschaft C. bei der Bank B. ein Konto eröffnet und anschliessend einen Diskontkredit in Höhe von PLN 2.5 Millio- nen abgeschlossen haben, um damit Handelsgeschäfte mit der D. zu fi- nanzieren. Dieser Kredit sei dadurch zustande gekommen, dass die Bank B. drei noch nicht fällige Wechsel angekauft habe, welche in Absprache mit den Vertretern der C. durch A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der D. ausgestellt worden seien. Die Täter hätten in der Folge jedoch das von der Bank B. erlangte Geld für andere Zwecke als angegeben verwendet und so zum Schaden der Bank gehandelt (act. 10.5 und 10.7).

Mit Meldung vom 24. August 2006 ersuchte Interpol Warschau gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 3. März 2005 erstmals um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 10.1). Am

28. August 2006 wurde A. im Kanton Schwyz verhaftet und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 10.2). Aufgrund ungenügender Sach- verhaltsdarstellung im polnischen Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich, sodass A. am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen wurde (act. 10.4).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2006, auf Rückfrage des BJ mit Schrei- ben vom 9. März 2007 ergänzt, ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom

22. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 10.5 und 10.7).

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 21. Mai 2007 (act. 10.8) wurde A. am 31. Mai 2007 im Kanton Schwyz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2007 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Polen

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(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2007, act. 10.9). Der Ausliefe- rungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministe- riums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde lie- genden Straftaten (act. 10.11).

Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2007 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007, die Ab- weisung der Beschwerde; unter Kostenfolge (act. 10).

Mit Replik vom 31. August 2007 bzw. Duplik vom 12. September 2007 hal- ten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 12 bzw. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Soweit Übereinkom- men und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

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2. In formeller Hinsicht zweifelt der Beschwerdeführer zunächst die Einzel- zeichnungsberechtigung der mit dem vorliegenden Auslieferungsverfahren befassten Vertreter des BJ E., F. und G. an (act. 12, Ziff. 1). Wie die anlässlich der Duplik übermittelte Regelung der Unterschriftsbe- rechtigung in der Abteilung Internationale Rechtshilfe des BJ vom 1. Januar 2006 und die dazugehörende Weisung vom 24. August 2004 zeigen (act. 14.1 und 14.2), wurden im vorliegenden Auslieferungsverfahren sämt- liche Eingaben des BJ durch die hiezu berechtigten Mitarbeiter korrekt un- terzeichnet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, der Aus- lieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 enthalte eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, in concreto weise deren Absatz 1 in fragwürdiger Weise auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin, obschon in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG lediglich die Beschwerde erwähnt sei (act. 1, S. 3).

3.2 Seit Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Januar 2007 ist gegen Auslieferungsentscheide des BJ nicht mehr die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans Bundesgericht (aArt. 55 Abs. 3 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG), sondern die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzurei- chen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 49 BGG (Art. 107 Abs. 3 aOG) dürfen den Parteien aus man- gelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen. Diese Regel ist Aus- druck des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb sich derjenige, der die Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.204/2000 vom 19. September 2000, E. 1d; BGE 124 I 255 E. 1a.aa, je m.w.H.).

Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG erfuhr bei dieser Gesetzesrevision keine Verände- rung. Es war darin immer von "Beschwerde" und nie von "Verwaltungsge-

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richtsbeschwerde" die Rede. Die Nennung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in der Rechtsmittelbelehrung des Auslieferungsentscheides durch das BJ erfolgte jeweils zur Präzisierung. Nachdem der vorliegende Auslieferungsentscheid unter dem neuen Recht ergangen ist, mag die Be- zeichnung "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" missverständlich wirken, oh- ne dass dies freilich konkrete negative Auswirkungen für den Beschwerde- führer gehabt hätte. Zwar ist die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unter dem neuen Bundesgerichtsgesetz aufgehoben, indessen fallen auch die neuen Beschwerden ans Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den Bereich des Verwaltungsrechts und die II. Beschwerdekammer wendet gemäss Art. 30 lit. b SGG dabei die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren an. Überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung im unmittelbar folgenden Satz korrekt auf die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richtes hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ohne weiteres in der Lage, dieses Versehen des BJ zu erkennen und entspre- chend zu handeln, reichte er doch die Beschwerde gegen den ihm am

27. Juni 2007 eröffneten Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2007 recht- zeitig und korrekt mit Eingabe vom 26. Juli 2007 bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichtes ein. Ein Nachteil ist ihm jedenfalls vor- liegend nicht erwachsen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten.

3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.2). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 2.3; RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3).

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4.

4.1 Materiell rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Darstellung der Handlungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe mit Bezug auf ihn und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend (act. 1, Ziff. 4 - 8, S. 5 - 10): Das Auslieferungsersu- chen vom 22. November 2006 verweise auf den Sachverhalt im Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006, worin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag Mittä- terschaft an einem Betrug vorgeworfen werde. Sein Tatbeitrag werde kon- kret im Ausstellen von drei Wechseln beschrieben, welche ungenügend abgesichert gewesen sein sollen. Das hypothekarisch belastete Grund- stück, welches zur Sicherung des Kredits gedient habe, sei wertmässig zu hoch angesetzt gewesen. In der Ergänzung zum Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007, welche auf die Ergänzung zum Sachverhalt der Regio- nalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 23. Februar 2007 verweise, erscheine der Beschwerdeführer teilweise sogar als Opfer von Machenschaften ande- rer Täter. In der weiteren Begründung werde sodann ohne konkrete Nach- weise zusätzlich der Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie der Falschbeurkundung gemäss polnischem Strafgesetzbuch erhoben. Insge- samt würden keinerlei kriminelle Handlungen des Beschwerdeführers kon- kret beschrieben oder seien sonst wie ersichtlich. Namentlich würden spe- zifische Nachweise oder Behauptungen dafür fehlen, dass der Beschwer- deführer in betrügerischer Absicht die drei Wechsel fehlerhaft ausgestellt, die Kontoeröffnung veranlasst oder sonst wie daran mitgewirkt, die Bewer- tungsgrundlage für das Grundstück manipuliert, falsche Unterlagen für die Kreditbeurteilung eingereicht, auf die Kreditbeurteilung und Krediteinräu- mung eingewirkt oder sich am ausbezahlten Kreditbetrag bereichert habe. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung lägen somit keinerlei nachvollziehbare Tatbestandselemente des Betruges in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, weshalb es vorliegend auch am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe fehle.

4.2 Das BJ verweist bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers auf den Aus- lieferungsentscheid vom 26. Juni 2007, in welchem es sich auf den Stand- punkt stellt, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 EAUe seien erfüllt, es bestünden in der Sachverhaltsdarstellung der polnischen Behörden kei- ne offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den von der

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ersuchenden Behörde aufgezeigten Verdacht sofort entkräften könnten. Namentlich würden darin der Tatort, die Tatzeit sowie der modus operandi angegeben. Die Sachverhaltsangaben im Auslieferungsersuchen und die nachgereichten Ergänzungen seien als Ganzes zu sehen und deshalb zur Qualifikation nach Schweizer Recht entsprechend zu kombinieren. Der Sachverhalt könne vorliegend unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Rolle des Verfolgten werde in den Ausliefe- rungsunterlagen - soweit möglich und bisher bekannt - dargelegt. Die Ein- zelheiten der effektiven Tathandlungen des Verfolgten würden indessen im polnischen Strafverfahren zu prüfen sein (act. 10.11). In der Stellungnahme vom 16. August 2007 führte das BJ ergänzend aus, es sei nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern die Stellung des Auslieferungsersuchens einen Miss- brauch seitens der polnischen Behörden darstellen solle. Zweck der Auslie- ferung einer verfolgten Person sei grundsätzlich die Weiterführung eines Strafverfahrens, zu welchem selbstredend auch Einvernahmen und Ge- genüberstellungen mit anderen Tatverdächtigen gehören würden (act. 10, Ziff. IV. a und b).

4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1). 4.4 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen (Art. 13 EAUe). 4.5 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe-

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rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wo- zu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten oder die Gegen- überstellung mit anderen Tatverdächtigen gehören. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). 4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Besondere Schuldformen und Straf- barkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

4.7 Gestützt auf ein Verhaftsersuchen durch Interpol Warschau vom 24. Au- gust 2006 wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2006 erstmals ver- haftet und durch das BJ in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Ein formelles Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden lag damals noch nicht vor. Aufgrund ungenügender Sachverhaltsdarstellung in diesem Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht mög- lich, sodass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen werden musste. Zur Prüfung der Auslieferungsvorausset- zungen ist vorliegend auf das in der Folge am 22. November 2006 durch das polnische Justizministerium übermittelte Auslieferungsersuchen und

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die gestützt auf Art. 13 EAUe durch das BJ gesetzeskonform angeforderte Ergänzung dazu abzustellen. In diesem wird ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB ersucht. Dies- bezüglich entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und der Ergänzung dazu den Anforderungen von Art. 12 EAUe (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.9 nachfolgend). Enthalten sind insbesondere Zeit und Ort der Begehung der strafbaren Handlungen sowie modus ope- randi und die rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendba- ren Gesetzesbestimmungen. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder wider- sprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Straf- barkeit verunmöglichen würde. 4.8 Unter den Tatbestand der Art. 286 § 1 und Art. 294 § P-StGB kann nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB eingeordnet werden. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des Art. 286 § 1 P-StGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Um- schreibung des Betrugstatbestandes dahingehen, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung ver- langt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfa- che, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Damit eine Sachverhaltsdarstellung den Anforde- rungen von Art. 12 EAUe genügt, muss sich demnach insbesondere bei einer Auslieferung wegen Betruges daraus ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und als Anhalts- punkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge-

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stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insge- samt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lü- ge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorberei- tung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkeh- ren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

4.9 Gemäss Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 mit Verweis auf das Ersuchen der Regionalstaatsan- waltschaft Wroclaw vom 3. November 2006 und Ergänzung vom 9. März 2007 mit Verweis auf die Ergänzung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroc- law vom 23. Februar 2007 (vgl. act. 10.5 und 10.7) wird A. zur Last gelegt, er habe in der Zeitspanne vom 29. Dezember 1999 bis zum 20. Januar 2000 in namentlich genannten Ortschaften in Polen, u.a. um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit anderen Personen gemeinschaftlich handelnd bewirkt, dass die Beamten der Bank B. über PLN 2.5 Millionen nachteilig verfügt hätten. H. und I. hätten als Inhaber der C. in Z. mit der genannten Bank einen Diskontkreditvertrag über PLN 2.5 Millionen geschlossen, um Handelsgeschäfte mit flüssigen Treibstoffen zwischen der C. in Z. und der D. in Y. damit zu finanzieren. A. habe dabei als Geschäftsführer der D. drei Wechsel über insgesamt PLN 2.5 Millionen

- wie nachträglich festgestellt, fehlerhaft - ausgestellt. Diese seien an- schliessend von H. und I. bei der Bank B. zum Diskont vorgelegt worden. Die Sicherung des gewährten Kredits sei die hypothekarische Belastung des Grundstückes von A. gewesen, dessen Wert mit PLN 2'626'000.-- im Verhältnis zum Marktwert erheblich zu hoch angesetzt worden sei. Die da- malige Geschäftsführung der Bank B. habe der C. den Diskontkredit ohne Überprüfung der Kreditfähigkeit derselben und jener des Wechselausstel- lers gewährt. Die Kreditausschussmitglieder der Bank hätten eine positive Auswertung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der C. bescheinigt, welche sie gar nie getätigt hätten. Aufgrund der Auswertung der Kontobe- wegungen könne angenommen werden, dass sowohl der Wechselausstel-

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ler als auch der Wechselbesitzer weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verbindlichkeiten abzudecken, und die aus dem Diskont erhaltenen Gelder für andere Zwecke als angegeben zu verwenden beab- sichtigt hätten. Die Kreditmittel seien sodann auf das Konto der C. bei der Bank J. sowie auf das Konto der Gesellschaft K. überwiesen und entgegen den ursprünglichen Angaben nicht zur Finanzierung des Handels mit Treib- stoffen verwendet worden. Die Wechsel seien weder von der Bezogenen (D.) noch von der Diskontkreditnehmerin (C.) eingelöst worden. Die beiden Gesellschaften hätten ihre gegenseitigen Forderungen unter Hintansetzung der Bank gegeneinander beglichen und gegenüber der Bank verheimlicht. Dieser hätten sie Rechnungen über PLN 2 Millionen, welche teilweise hät- ten bezahlt sein sollen, vorgelegt, um den Wirtschaftsverkehr zwischen der D. und der C. zu bescheinigen. Die Täter hätten so zum Schaden der Bank gehandelt. Dadurch habe sich A. der Straftaten gegen das Vermögen ge- mäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB schuldig ge- macht. Dieses beschriebene Verhalten sämtlicher Täter genügt, um eine Irrefüh- rung i.S.d. polnischen aber auch der arglistigen Irreführung i.S.d. schweize- rischen Betrugstatbestandes zu bejahen. Die Angabe eines fiktiven Zwe- ckes für die Verwendung des Kredites und das nicht korrekte Ausstellen von Wechseln in Kombination mit der zu hohen Bewertung des Grundstü- ckes sind typische Machenschaften im Sinne der hievor genannten Recht- sprechung, welche zur Täuschung der vermögensverfügenden Person vor- genommen wurden und das Kriterium der Arglist erfüllen. Der Verdacht der polnischen Behörden, wonach Angestellte der geschädigten Bank im Zu- sammenhang mit dem Kreditantrag als Mittäter zwecks Bestätigung der positiven Überprüfungsergebnisse der Antragsteller Unterlagen gefälscht und damit eine korrekte Überprüfung deren Solvenz vereitelt haben, unter- mauert ein arglistiges Handeln der Täter noch zusätzlich. Die Bank hätte somit gestützt auf den durch diese Machenschaften erregten Irrtum den Diskontkredit verfügt und den Betrag von PLN 2.5 Millionen ausbezahlt. Der Vermögensschaden wäre dadurch entstanden, dass die Kreditnehme- rin bzw. der Bürge offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Rückzahlung verfügten. Selbst wenn die detaillierten Einzelheiten der effektiven Tathandlungen des Beschwerdeführers unklar bleiben, kann das ihm vorgeworfene Verhalten die objektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem und polni- schem Recht erfüllen. Sein Verhalten lässt sich als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zum Betrug qualifizieren, sodass die Rechtshilfevorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betruges gegeben ist.

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4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, der im Auslieferungser- suchen dargestellte Sachverhalt enthalte mangels Darstellung der inkrimi- nierten Handlungen des Beschwerdeführers und mangels Nachweises der doppelten Strafbarkeit des Betruges offensichtliche Fehler und Lücken und verletze Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe, unbegründet ist.

5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erho- benen Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB wird die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gerügt. Der Beschwerde- führer macht geltend, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich erklärt, ihn zusätzlich zu Art. 286 § 1 P-StGB und Art. 294 § 1 P-StGB i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB auch noch wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB bzw. Art. 271 § 1 P-StGB zu verfolgen. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass das dafür erforderliche Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe durchgeführt wor- den sei (act. 1, Ziff. 9, S. 10). 5.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtig festhält (act. 10, Ziff. IV. c), besteht vorliegend in Bezug auf diese zusätzlichen Tat- vorwürfe kein Anwendungsfall eines nachträglichen Auslieferungsersu- chens im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe, jedoch ist die Auslieferung aus formellen Gründen einzuschränken: Das Ersuchen um vorläufige In- haftnahme und Auslieferung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom

3. November 2006, auf welches im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 verwiesen wird, enthält zwar zusätzlich die Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB gegen den Beschwerdeführer. Indessen ist festzuhalten, dass we- der im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 22. März 2005 der Tatverdacht der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB und der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB genannt noch mit Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom

22. November 2006 formell um Auslieferung wegen dieser Tatbestände er- sucht wurde. Auch wurde der entsprechende Gesetzestext entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe dem Auslieferungsersuchen nicht beigefügt. Demzufolge kann bezüglich der Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbe- urkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung erfolgen. Diese ist entsprechend einzuschränken.

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Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 bewilligt in Ziff. 1 des Dispositivs die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Aus- lieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde liegenden Straftaten. Diese wer- den in den Erwägungen (Ziff. I. 3) als Betrug zum Nachteil der Bank B. konkretisiert. Der Klarheit halber ist der Auslieferungsentscheid des BJ vom

26. Juni 2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Auslieferung für die Straftatbestände der Untreue im Wirtschaftsverkehr und der Falschbeur- kundung auszuschliessen ist. Sollten die polnischen Behörden auch des- wegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht Ihnen eine entspre- chende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens offen.

6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihn in Polen ein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen u.a. nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde. In Polen er- warte den Beschwerdeführer als Erstes eine "Vorbeugungsmassnahme in Form vorläufiger Haft für vierzehn Tage ab Festnahme". Diese Massnahme sei einem Schuldverhaft gleichzusetzen und verletze den schweizerischen Ordre public sowie Art. 3, eventuell Art. 5 EMRK (act. 1 Ziff. 10, S. 12; act. 12, Ziff. 7, S. 4). 6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen Ordre public anerkann- ten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4). 6.2 Weder im angefochtenen Auslieferungsentscheid noch in den Akten beste- hen Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken wer-

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den denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret geltend ge- macht. Der vom Beschwerdeführer im Haftbefehl des Bezirksgerichts Wroclaw vom 22. März 2005 beanstandete Beschluss, wonach der Be- schwerdeführer ab seiner Festnahme vorläufig für vierzehn Tage in Haft versetzt werde, widerspricht weder dem Ordre public noch internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es handelt sich hiebei um eine übliche strafprozessrechtliche Anordnung, welche mit der Untersuchungshaft nach schweizerischem Recht vergleichbar ist. Ob der Beschwerdeführer in casu im Falle einer Auslieferung während der ganzen Dauer des polnischen Strafverfahrens in Haft bleiben wird oder ob eine provisorische Freilassung möglich ist, werden dannzumal die polnischen Behörden zu entscheiden haben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend unbegründet.

7. Letztlich rügt der Beschwerdeführer eine massive Verletzung des Be- schleunigungsgebotes durch die Beschwerdegegnerin. Er führt aus, das BJ habe sich beim zweiten Rechtshilfeersuchen (vom 22. November 2006) of- fenbar erst 1½ Monate nach Vorliegen des Auslieferungsersuchens zu ei- ner Rückfrage bei der ersuchenden Behörde entschlossen. Nach Eingang der Ergänzung habe es sodann über 2 ½ Monate benötigt, um das Auslie- ferungsverfahren in Gang zu setzen. Eine Begründung für diese schlep- pende Behandlung des zweiten Gesuches sei aus den Akten nicht ersicht- lich (act. 12, Ziff. 4). Ob das in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Die Rechtslage im Bereich der Aus- lieferung ist eine andere als bei der Auslieferungshaft. Das Beschleuni- gungsgebot ist nur verletzt, wenn die Dauer der Auslieferungshaft die Stra- fe übersteigt, mit welcher im konkreten Fall zu rechnen ist (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3d; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 15 zu Art. 17a IRSG). Selbst wenn im vorliegenden Fall das Auslieferungsverfahren nicht mit der ent- sprechenden Beförderlichkeit vorangetrieben worden wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung des Auslieferungsentscheides und zur Abweisung des Auslieferungsersuchens führen.

8. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Be- schwerde insgesamt abzuweisen ist. Der angefochtene Auslieferungsent- scheid des BJ vom 26. Juni 2007 bzw. das Dispositiv ist aber insofern zu ergänzen, als für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung zu gewähren ist.

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9. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren weitge- hend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die redu- zierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine entsprechend dem Ausgang des Verfahrens stark reduzierte Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juni 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB ge- währt.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 750.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 19. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Richard Kälin - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 158'801-VOM)

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).