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RR.2007.201

Bundesstrafgericht · 2009-06-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die brasilianische Staatsanwaltschaft in Minas Gerais führt gegen B. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation, Bestechung, Diamantenschmuggel, Geldwäscherei und weiteren Delikten. In diesem Zusammenhang ist die brasilianische Be- hörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2006 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend eines Kontos der A. SA bei der Bank C. ersucht. Ebenso ver- langte sie die Sperrung des Kontos (act. 1.2 bzw. 1.3).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechthilfeer- suchen vom 23. März 2006 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertra- gen. Diese ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. April 2006 auf das Rechthilfeersuchen eingetreten und hat die Edition der vollständi- gen Kontoeröffnungsunterlagen sowie sämtlicher Kontoauszüge […] ver- fügt. […].

B. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen vom 23. März 2006 entsprochen und die Heraus- gabe der Bankunterlagen des Kontos […] angeordnet (act. 1.1 bzw. 8.1, 8.10).

C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2007 gelangt der Vertreter der A. SA an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt zu- sammengefasst, die Schlussverfügung vom 14. November 2007 sei aufzu- heben und es seien der ersuchenden Behörde keine die A. SA betreffen- den Unterlagen zu übermitteln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter seien lediglich die Unterlagen Nr. 000031 bis 000033 heraus- zugeben (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7). Ebenso trägt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Mit Replik vom 6. März 2008 lässt die A. SA an den gestellten Anträgen fest- halten (act. 10). Das Bundesamt sowie die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 17. bzw. 18. März 2008 auf eine Duplik (act. 12, 13). Die A. SA wurde davon am 25. März 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 14).

D. Sodann wurde ein zusätzlicher Schriftenwechsel beschränkt auf die Frage des Gegenrechts (Art. 8 IRSG) durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft hält

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mit Stellungnahme vom 2. Mai 2008 fest, der Grundsatz der Gegenseitig- keit sei nicht verletzt (act. 18). Diese Ansicht äussert auch das Bundesamt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2008, wobei in erster Linie beantragt wird, auf die Rüge des fehlenden Gegenrechts sei nicht einzutreten (act. 19). Die A. SA verzichtet mit Stellungnahme vom 21. Mai 2008 auf weitere Ausfüh- rungen zum Gegenrecht (act. 23). Die Bundesanwaltschaft und das Bun- desamt wurden darüber am 19. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 25).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Art. XVII des Auslieferungsvertrages zwi- schen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (nachfolgend "Ausliefe- rungsvertrag"; SR 0.353.919.8). Zwischen den beiden Staaten ist zwar am

12. Mai 2004 ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2045) und die Schweizerische Bundes- versammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages beschlossen (BBl 2008 41), jedoch hat der Bundesrat diesen Vertrag bis dato weder ratifiziert noch in Kraft gesetzt. Soweit der sich in Kraft befindli- che Auslieferungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaat- liche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

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Die Schlussverfügung datiert vom 14. November 2007, womit die Be- schwerde vom 14. Dezember 2007 fristgerecht eingereicht worden ist.

1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen […] der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin machte mit Schreiben vom 23. Mai 2008 zwar auf eine angeblich bevorstehende Lö- schung der Beschwerdeführerin aufmerksam (act. 24, 24.1), doch liegen den Akten keine Belege zur definitiven Löschung bei und sie selbst machte keine Ausführungen in diesem Sinne. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sie aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). 1.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra- che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergangen. Die Be- schwerdeführerin und das Bundesamt haben ihre Eingaben in französi- scher Sprache verfasst, nicht so jedoch die Beschwerdegegnerin. Es be- steht daher kein Anlass von der Regel abzuweichen, weshalb der Ent- scheid in Deutsch zu verfassen ist. 2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe keinerlei Beziehungen zu B. und Konsorten, sie und der an ihr wirtschaftlich Berechtigte seien nicht in das brasilianische Strafverfahren

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involviert, es fehle am Konnex […]. So werde denn im Rechtshilfeersuchen auch nicht behauptet, dass die USD 100'000.00, die ihrem Konto belastet worden seien, einen kriminellen Ursprung hätten (act.1 S. 10 f.). Es werde nicht einmal geschildert, weshalb diese Überweisung überhaupt fragwürdig sei (act. 1 S. 4). 2.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV; Art. VII Abs. 3 des Auslieferungsvertrages). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen de- nen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG dürfen prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen

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hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 537). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). 2.3 Zusammengefasst und soweit überhaupt verständlich (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3) soll die Hauptbeschuldigte B. gemäss Rechthilfeersu- chen vom 23. März 2006 eine grosse Rolle bei einer Verbrecherbande spielen, welche im Diamantenschmuggel tätig sei, wobei B. verantwortlich für den Einkauf und Verkauf von Diamanten in Brasilien und im Ausland sei. Die Diamanten stammten mehrheitlich verbotenerweise aus einem in- dianischen Reservat oder illegalem Bergbau. In diesem Zusammenhang habe B. auch einmal den Verkauf eines Kimberley Zertifikat "gesetzwidrig verhandelt", dies durch Unterstützung des Chefs der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung. Sodann sei B. zusammen mit D. (wahrscheinlich die Mutter von B., im Rechtshilfeersuchen aber auch einmal als Tochter bezeichnet) bzw. später mit B.’s Tochter E. an der F. Ltda. beteiligt. Auch ein G. sei Mitglied der

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Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft sei die Ein– und Ausführung sowie Klassifizierung von Edelsteinen. In den Steuererklärungen der Gesellschaft seien unerklärliche Differenzen und Widersprüche zwischen den Einnah- men und Ausgaben festgestellt worden. Ferner ist im Diamantenschmuggel angeblich auch die (Briefkasten)-Firma H. involviert. Mitglieder der Gesellschaft seien unter anderem wiederum B. und G.. Auch diese Firma sei zwecks Import und Export von Edelsteinen gegründet worden. So habe G. in Zusammenarbeit mit I., J. und K. mit afri- kanischen Ländern verhandelt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasilien mittels des Kimberley Zertifikates als „ge- setzmässige“ auszugeben. Weiter sei festgestellt worden, dass zwei belgi- schen Firmen, die L. NV und die M. NV, eine Vorauszahlung von BRL 10.4 Mio für die Lieferung von Diamanten an die H. getätigt hätten. Davon seien BRL 9.2 Mio. abgehoben worden und der Rest sei auf 43 Konten von im Bergbau tätigen Gesellschaften überwiesen worden. Zudem gebe es im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Edelsteine Hinweise auf Steuerhinterziehung, dies sowohl bei der H. wie bei allen Beteiligten. Auch seien Lieferscheine gefälscht worden. Weiter sollen E. und ihr Mann N. bei der Verbrecherbande tätig sein „durch Bewegung im Ausland der Werte in Verbindung mit dem Schmuggeln von Diamanten Mittels der Firma O. bei gesetzwidrigem Geldwechsel, Flucht von Devisen und Steuerhinterziehung. Diese Firma wäre also das Wichtigste bei dem grössten Verbrechen (ge- setzwidrige Verhandlung von Edelsteine und Fälschung von Unterlagen)“. Der Cousin von B. (diese verwandtschaftliche Beziehung kann dem Rechtshilfeersuchen allerdings nicht mit Sicherheit entnommen werden), sei ebenfalls im Diamantenhandel tätig und es gebe gute Hinweise darauf, dass er und B. die Herkunft der kriminellen Gelder durch Investition in Im- mobilien und durch den Kauf von Rassenpferden und reinrassigem Rind hätten verschleiern wollen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien zwecks Versteckung der aus Diamantenschmuggel herkommenden Aktiva und Geldwäsche Überweisungen auf vierzig, in der ganzen Welt verstreuten Konten festgestellt worden (USA, China, Italien, Deutschland, England, Li- banon). Auch Überweisungen in die Schweiz hätten stattgefunden. So kommt die ersuchende Behörde unter anderem zum Schluss, dass die A. SA von ihrem Konto bei der Bank C. am 20. Oktober 2005 eine Über- weisung von USD 100'000.00 getätigt habe (Referenz 1). Zu den Tatkomplexen im einzelnen und deren Prüfung hinsichtlich gegen- seitiger Strafbarkeit:

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2.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe G. mit afrikanischen Ländern verhan- delt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasi- lien mittels des Kimberley Zertifikates zu "gesetzmässigen" zu verwandeln (act. 1.2, S. 5). In Konfliktgebieten (hauptsächlich in westafrikanischen Staaten) werden sog. Konfliktdiamanten gefördert, mit deren Verkaufserlösen an den Börsen die Machthaber und Diktatoren der betreffenden Länder ihre Waffenkäufe finanzieren. Dasselbe tun auch ihre Gegenspieler, die Rebellengruppen. 1998 auf dieses Problem aufmerksam geworden, wurde der Kimberley- Prozess im Mai 2000 in Südafrika lanciert und die Verhandlungen führten am 5. November 2002 in Interlaken zur Annahme eines internationalen Zer- tifikationssystems für legal geförderte und verkaufte Rohdiamanten. Der Beschluss anlässlich der Konferenz des Kimberley-Prozesses vom 5. No- vember 2002 (vgl. BBl 2003 3769 ff.) wurde in der Schweiz durch die Ver- ordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamanten- verordnung) vom 29. November 2002 (SR 946.23.11) umgesetzt, welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Gemäss deren Art. 3 und 4 ist die Einfuhr als auch die Ausfuhr von Rohdiamanten u.a. nur dann gestattet, wenn der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers des Kimberley- Prozesses beiliegt. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein von einem Teilnehmer des Kimberley-Prozesses ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem Zertifizierungssys- tem des Kimberley-Prozesses in Einklang stehend identifizert (Art. 2 lit. c Diamantenverordnung; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3). Wer gegen die Bestimmungen über die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohdiamanten verstösst wird gemäss Art. 11 Abs. 1 der Diamantenverordnung nach Artikel 9 des Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; EmbG; SR 946.231) bestraft. Dessen Art. 9 sieht bei vorsätzlicher Bege- hung Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine Busse bis zu Fr. 500'000 vor (Abs. 1; heute gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 StGB Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), resp. bei schweren Fällen Ge- fängnis bis zu fünf Jahren (heute Freiheitsstrafe gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. a StGB), wobei die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Fran- ken (heute Geldstrafe gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB) verbunden werden kann. Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 EmbG handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), welche als Vortaten der Geldwäscherei nicht taugen, da Art. 305bis StGB ein Verbrechen als Vortat voraussetzt. Ein Verbrechen und damit eine mögliche Vortat der Geldwä- scherei stellen indessen die schweren Fälle gemäss Art. 9 Abs. 2 EmbG dar.

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Im Rechtshilfeersuchen wird nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit behauptet, dass Rohdiamanten aus afrikanischen Ländern unter Verlet- zung des Kimberley-Zertifizierungssystems nach Brasilien ein-, resp. aus Brasilien ausgeführt worden seien und wann dies in welchem Umfang ge- schehen sein soll sowie welche Tatbeiträge die involvierten Personen er- bracht haben sollen. Damit ist keine Subsumtion unter Art. 9 EmbG i.V.m. den Bestimmungen der Diamantenverordnung möglich und insbesondere auch nicht ersichtlich, ob allenfalls eine qualifizierte Verletzung des Embar- gogesetzes (Art. 9 Abs. 2) vorliegt, welche als Vortat zur Geldwäscherei in Frage käme. 2.3.2 Weiter sollen gemäss Rechtshilfeersuchen von B. "verhandelte" Diamanten "gesetzwidrig" aus dem indianischen Reservat der Cinta Larga stammen, resp. aus illegalen Bergwerken (act. 1.2, S. 5 und 8). Gemäss Art. 334 des brasilianischen Strafgesetzbuches ist das Einführen oder Ausführen von verbotenen Waren strafbar (vgl. Rechtshilfeersuchen act. 1.2, S. 19). Die Sachverhaltsschilderung ist auch bezüglich dieses Tatkomplexes un- genügend. Es wird weder ausgeführt, inwieweit es sich um "gesetzwidrige" Diamanten, resp. verbotene Waren handelt, noch wann und in welchem Umfang und durch wen diese ausgeführt worden sein sollen. Bleibt anzufü- gen, dass es sich bei diesen Sachverhalten allenfalls um solche handeln könnte, die gemäss schweizerischem Recht einen Bannbruch i.S.v. Art. 120 Zollgesetz (ZG; SR. 631.0) darstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die Vorschriften über handels- oder wirtschaftspoli- tische Massnahmen verletzt. Im Zusammenhang mit dem Bannbruch ge- mäss Art. 76 aZG hat sich das Bundesgericht mit der wirtschaftspolitischen Natur dieser Strafbestimmung auseinandergesetzt, aber auch ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 IRSG dann nicht zum tragen kommt, wenn ein entspre- chender Staatsvertrag diese Einschränkung nicht vorsieht (BGE 110 Ib 82 E. b). Schmuggeldelikte werden im Deliktskatalog (Art. II) des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien nicht erwähnt. Die Rechtshilfe fiele damit aus- schliesslich unter den Anwendungsbereich des IRSG und wäre entspre- chend Art. 3 Abs. 3 IRSG ausgeschlossen (anders als die Verstösse gegen das Embargogesetz, dessen Art. 7 Abs. 6 die Gewährung von Rechtshilfe vorsieht). Der Rechtshilfevertrag mit Brasilien hingegen sähe eine entspre- chende Einschränkung bei wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht vor (vgl. dessen Art. 3). Wie aber supra unter E. 1.1 ausgeführt, ist dieser Ver- trag von der Schweiz nicht ratifiziert worden und gelangt daher nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei

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Art. 120 Abs. 1 ZG um eine Übertretung handelt. Bei erschwerenden Um- ständen kann zudem auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 120 Abs. 2 ZG). Auch der schwere Fall des Bannbruches stellt somit keine Vortat der Geldwäscherei dar, da es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt (vgl. dazu auch infra E. 2.3.7). 2.3.3 Sodann soll B. den Verkauf eines Kimberley Zertifikates "gesetzwidrig ver- handelt" haben, wobei P., ein öffentlicher Beamter und Chef der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung, dem Amt für die Kontrolle der Gewin- nung von Mineralien in Brasilien, B. beim Erwerb des Kimberley Zertifikates unterstützt haben soll (act. 1.2, S. 5 und 6). Auch hier wird im Ersuchen nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit geltend gemacht, dass ein oder mehrere Kimberley Zertifikate gefälscht worden seien. Sodann fehlen Konkretisierungen zum Zeitpunkt und der Menge der davon betroffenen Diamanten sowie Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise P. den Erwerb des oder der Kimberley Zertifikate unterstützt haben soll. Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforde- rungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV nicht. Kimberly- Zertifikate gelten zwar als Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB, womit der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt werden und Rechtshilfe grund- sätzlich geleistet werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3; vgl. auch Art. II Ziff. 9 des Aus- lieferungsvertrags). In der vorliegenden Form kann dem Sachverhalt der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB jedoch nicht entnommen werden. Ebenfalls ist eine Zuordnung zu einem der Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter ff. StGB nicht möglich. 2.3.4 Gleiches gilt für weitere im Ersuchen angetönte Fälschungen von Unterla- gen (Lieferscheine, öffentliche Unterlagen bezüglich Ausfuhr; act. 1.2, S. 5 und 8). Hier fehlen neben Angaben zum Zeitpunkt auch Ausführungen zum genauen Inhalt der Unterlagen, um überhaupt ihre Urkundenqualität bestimmen zu können sowie zu den Tatbeiträgen der involvierten Perso- nen. 2.3.5 Offenbar ermitteln die brasilianischen Behörden auch wegen Fiskaldelikten ("Widersprüche zwischen erklärten Einkommen und den tatsächlich beweg- ten Einkommen", act. 1.2, S. 3). Hierzu sind die Angaben jedoch sehr rudi- mentär. Eine Prüfung der Frage, ob ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG) vorliegt, ist nicht möglich. 2.3.6 Gemäss Art. 260ter StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation betei- ligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit

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verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisation unterstützt. Aus der Sachverhaltsdarstellung ist zwar eine gewisse personelle Verknüp- fung der beteiligten Personen ersichtlich, doch geht aus dem Rechtshilfeer- suchen insbesondere nicht hervor, inwiefern der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der Organisation geheim gehalten werden. Zudem ist das Element der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln nicht erfüllt, da dem Sachverhalt kein Verbrechen entnommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 - 2.3.4). Umso weniger ist von Gewaltverbrechen die Rede. 2.3.7 Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an welchen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vorliegend nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen zwar nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecheri- sche Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt bereits, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4). Die im vorliegenden Ersuchen erwähnten konkreten Vortaten sind wie aus- geführt mangelhaft umschrieben und stellen grösstenteils keine Verbrechen dar. Eine Vortat zur Geldwäscherei kann dem Rechtshilfeersuchen dem- nach nicht entnommen werden. 2.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens ungenügend ist und keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand zulässt (vgl. auch nachfolgend E. 3). Die Beschwerde ist

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demnach bereits aus diesem Grund gutzuheissen, und die Schlussverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2007 aufzuheben. 3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Qualität der deutschen Übersetzung des Ersuchens. Es handle sich nur annähernd um Deutsch, teils sei die Über- setzung sogar falsch (act. 1 S. 3 f.). 3.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Spra- chen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforde- rungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/1999 vom

17. März 2000, E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.59 vom

26. Juli 2007, E. 2.2.2). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf auch durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und er- geben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese kei- ne ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundes- amt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4). 3.3 Es ist demnach nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, einem in dessen Übersetzung schwer oder sogar teilweise unverständlichem Ersuchen ei- nen Sinn zu geben, resp. diesen hinein zu interpretieren. Die deutsche Übersetzung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens befindet sich grösstenteils an der Grenze der Verständlichkeit oder ist sogar gänz- lich unverständlich (vgl. supra E. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die- se mangelhafte Übersetzung auch zur Verunmöglichung der Überprüfung hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit geführt hat. Angesichts dieses Um- standes wäre die amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit der Überset- zung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 IRSG nötig gewesen. 4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 lit. c IRSG erfüllt sind (vgl. E. 1.4, 2.1; RR.2007.209, RR.2007.211 je E. 4.1). 4.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü-

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gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestätigung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebe- fehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). Können die von der ersuchenden Behörde verlangten Dokumente im ausländischen Staat nur mit einer ge- richtlichen Bewilligung eingeholt werden, ist diese Bestätigung beizubrin- gen. Fehlt eine Bestätigung, führt dies allerdings analog Art. 28 Abs. 6 IRSG nicht automatisch zur Abweisung des Gesuches, vielmehr kann der ersuchenden Behörde Frist zur Verbesserung gesetzt werden (vgl. BGE 118 Ib 457 E. 5; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 77 N 3 f.). 4.3 Aus dem Entscheid des brasilianischen Superior Tribunal de Justiça N° 570 vom 12. Februar 2007 ergibt sich, dass in Brasilien für die Aufhebung des Bankgeheimnisses das Gericht zuständig ist (act. 15). In diesem Zusam- menhang spricht die brasilianische Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen in den Einleitungssätzen zwar von einem „gesetzmässigen“ Ersuchen so- wie dass „Das Entziehen des Rechtes von Verschwiegenheit von Tribut und Kontobewegung der Angeklagten wurde angetragt und erlaubt. Die Un- terlagen und Auskünften wurden bei dem Finanzwesen, der brasilianischen Zentralbank und der Handelskammer angefordert“ (act. 1.2 S. 1 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses be- züglich der Konten in der Schweiz von einem Gericht bewilligt worden ist. Ebenso wurde keine entsprechende Bestätigung beigelegt. Auch unter die- sem Gesichtspunkt genügt das Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen An- forderungen nicht. 5. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die weiteren Rügen im vorlie- genden Verfahren nicht näher zu prüfen. 6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei. Keine Verfahrenskosten werden jedoch Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt

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(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Ver- teidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Art. XVII des Auslieferungsvertrages zwi- schen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (nachfolgend "Ausliefe- rungsvertrag"; SR 0.353.919.8). Zwischen den beiden Staaten ist zwar am

12. Mai 2004 ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2045) und die Schweizerische Bundes- versammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages beschlossen (BBl 2008 41), jedoch hat der Bundesrat diesen Vertrag bis dato weder ratifiziert noch in Kraft gesetzt. Soweit der sich in Kraft befindli- che Auslieferungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaat- liche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2).

E. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

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Die Schlussverfügung datiert vom 14. November 2007, womit die Be- schwerde vom 14. Dezember 2007 fristgerecht eingereicht worden ist.

E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen […] der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin machte mit Schreiben vom 23. Mai 2008 zwar auf eine angeblich bevorstehende Lö- schung der Beschwerdeführerin aufmerksam (act. 24, 24.1), doch liegen den Akten keine Belege zur definitiven Löschung bei und sie selbst machte keine Ausführungen in diesem Sinne. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sie aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra- che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergangen. Die Be- schwerdeführerin und das Bundesamt haben ihre Eingaben in französi- scher Sprache verfasst, nicht so jedoch die Beschwerdegegnerin. Es be- steht daher kein Anlass von der Regel abzuweichen, weshalb der Ent- scheid in Deutsch zu verfassen ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe keinerlei Beziehungen zu B. und Konsorten, sie und der an ihr wirtschaftlich Berechtigte seien nicht in das brasilianische Strafverfahren

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involviert, es fehle am Konnex […]. So werde denn im Rechtshilfeersuchen auch nicht behauptet, dass die USD 100'000.00, die ihrem Konto belastet worden seien, einen kriminellen Ursprung hätten (act.1 S. 10 f.). Es werde nicht einmal geschildert, weshalb diese Überweisung überhaupt fragwürdig sei (act. 1 S. 4).

E. 2.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV; Art. VII Abs. 3 des Auslieferungsvertrages). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen de- nen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG dürfen prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen

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hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 537). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

E. 2.3 Zusammengefasst und soweit überhaupt verständlich (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3) soll die Hauptbeschuldigte B. gemäss Rechthilfeersu- chen vom 23. März 2006 eine grosse Rolle bei einer Verbrecherbande spielen, welche im Diamantenschmuggel tätig sei, wobei B. verantwortlich für den Einkauf und Verkauf von Diamanten in Brasilien und im Ausland sei. Die Diamanten stammten mehrheitlich verbotenerweise aus einem in- dianischen Reservat oder illegalem Bergbau. In diesem Zusammenhang habe B. auch einmal den Verkauf eines Kimberley Zertifikat "gesetzwidrig verhandelt", dies durch Unterstützung des Chefs der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung. Sodann sei B. zusammen mit D. (wahrscheinlich die Mutter von B., im Rechtshilfeersuchen aber auch einmal als Tochter bezeichnet) bzw. später mit B.’s Tochter E. an der F. Ltda. beteiligt. Auch ein G. sei Mitglied der

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Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft sei die Ein– und Ausführung sowie Klassifizierung von Edelsteinen. In den Steuererklärungen der Gesellschaft seien unerklärliche Differenzen und Widersprüche zwischen den Einnah- men und Ausgaben festgestellt worden. Ferner ist im Diamantenschmuggel angeblich auch die (Briefkasten)-Firma H. involviert. Mitglieder der Gesellschaft seien unter anderem wiederum B. und G.. Auch diese Firma sei zwecks Import und Export von Edelsteinen gegründet worden. So habe G. in Zusammenarbeit mit I., J. und K. mit afri- kanischen Ländern verhandelt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasilien mittels des Kimberley Zertifikates als „ge- setzmässige“ auszugeben. Weiter sei festgestellt worden, dass zwei belgi- schen Firmen, die L. NV und die M. NV, eine Vorauszahlung von BRL 10.4 Mio für die Lieferung von Diamanten an die H. getätigt hätten. Davon seien BRL 9.2 Mio. abgehoben worden und der Rest sei auf 43 Konten von im Bergbau tätigen Gesellschaften überwiesen worden. Zudem gebe es im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Edelsteine Hinweise auf Steuerhinterziehung, dies sowohl bei der H. wie bei allen Beteiligten. Auch seien Lieferscheine gefälscht worden. Weiter sollen E. und ihr Mann N. bei der Verbrecherbande tätig sein „durch Bewegung im Ausland der Werte in Verbindung mit dem Schmuggeln von Diamanten Mittels der Firma O. bei gesetzwidrigem Geldwechsel, Flucht von Devisen und Steuerhinterziehung. Diese Firma wäre also das Wichtigste bei dem grössten Verbrechen (ge- setzwidrige Verhandlung von Edelsteine und Fälschung von Unterlagen)“. Der Cousin von B. (diese verwandtschaftliche Beziehung kann dem Rechtshilfeersuchen allerdings nicht mit Sicherheit entnommen werden), sei ebenfalls im Diamantenhandel tätig und es gebe gute Hinweise darauf, dass er und B. die Herkunft der kriminellen Gelder durch Investition in Im- mobilien und durch den Kauf von Rassenpferden und reinrassigem Rind hätten verschleiern wollen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien zwecks Versteckung der aus Diamantenschmuggel herkommenden Aktiva und Geldwäsche Überweisungen auf vierzig, in der ganzen Welt verstreuten Konten festgestellt worden (USA, China, Italien, Deutschland, England, Li- banon). Auch Überweisungen in die Schweiz hätten stattgefunden. So kommt die ersuchende Behörde unter anderem zum Schluss, dass die A. SA von ihrem Konto bei der Bank C. am 20. Oktober 2005 eine Über- weisung von USD 100'000.00 getätigt habe (Referenz 1). Zu den Tatkomplexen im einzelnen und deren Prüfung hinsichtlich gegen- seitiger Strafbarkeit:

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E. 2.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe G. mit afrikanischen Ländern verhan- delt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasi- lien mittels des Kimberley Zertifikates zu "gesetzmässigen" zu verwandeln (act. 1.2, S. 5). In Konfliktgebieten (hauptsächlich in westafrikanischen Staaten) werden sog. Konfliktdiamanten gefördert, mit deren Verkaufserlösen an den Börsen die Machthaber und Diktatoren der betreffenden Länder ihre Waffenkäufe finanzieren. Dasselbe tun auch ihre Gegenspieler, die Rebellengruppen. 1998 auf dieses Problem aufmerksam geworden, wurde der Kimberley- Prozess im Mai 2000 in Südafrika lanciert und die Verhandlungen führten am 5. November 2002 in Interlaken zur Annahme eines internationalen Zer- tifikationssystems für legal geförderte und verkaufte Rohdiamanten. Der Beschluss anlässlich der Konferenz des Kimberley-Prozesses vom 5. No- vember 2002 (vgl. BBl 2003 3769 ff.) wurde in der Schweiz durch die Ver- ordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamanten- verordnung) vom 29. November 2002 (SR 946.23.11) umgesetzt, welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Gemäss deren Art. 3 und 4 ist die Einfuhr als auch die Ausfuhr von Rohdiamanten u.a. nur dann gestattet, wenn der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers des Kimberley- Prozesses beiliegt. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein von einem Teilnehmer des Kimberley-Prozesses ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem Zertifizierungssys- tem des Kimberley-Prozesses in Einklang stehend identifizert (Art. 2 lit. c Diamantenverordnung; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3). Wer gegen die Bestimmungen über die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohdiamanten verstösst wird gemäss Art. 11 Abs. 1 der Diamantenverordnung nach Artikel 9 des Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; EmbG; SR 946.231) bestraft. Dessen Art. 9 sieht bei vorsätzlicher Bege- hung Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine Busse bis zu Fr. 500'000 vor (Abs. 1; heute gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 StGB Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), resp. bei schweren Fällen Ge- fängnis bis zu fünf Jahren (heute Freiheitsstrafe gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. a StGB), wobei die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Fran- ken (heute Geldstrafe gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB) verbunden werden kann. Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 EmbG handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), welche als Vortaten der Geldwäscherei nicht taugen, da Art. 305bis StGB ein Verbrechen als Vortat voraussetzt. Ein Verbrechen und damit eine mögliche Vortat der Geldwä- scherei stellen indessen die schweren Fälle gemäss Art. 9 Abs. 2 EmbG dar.

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Im Rechtshilfeersuchen wird nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit behauptet, dass Rohdiamanten aus afrikanischen Ländern unter Verlet- zung des Kimberley-Zertifizierungssystems nach Brasilien ein-, resp. aus Brasilien ausgeführt worden seien und wann dies in welchem Umfang ge- schehen sein soll sowie welche Tatbeiträge die involvierten Personen er- bracht haben sollen. Damit ist keine Subsumtion unter Art. 9 EmbG i.V.m. den Bestimmungen der Diamantenverordnung möglich und insbesondere auch nicht ersichtlich, ob allenfalls eine qualifizierte Verletzung des Embar- gogesetzes (Art. 9 Abs. 2) vorliegt, welche als Vortat zur Geldwäscherei in Frage käme.

E. 2.3.2 Weiter sollen gemäss Rechtshilfeersuchen von B. "verhandelte" Diamanten "gesetzwidrig" aus dem indianischen Reservat der Cinta Larga stammen, resp. aus illegalen Bergwerken (act. 1.2, S. 5 und 8). Gemäss Art. 334 des brasilianischen Strafgesetzbuches ist das Einführen oder Ausführen von verbotenen Waren strafbar (vgl. Rechtshilfeersuchen act. 1.2, S. 19). Die Sachverhaltsschilderung ist auch bezüglich dieses Tatkomplexes un- genügend. Es wird weder ausgeführt, inwieweit es sich um "gesetzwidrige" Diamanten, resp. verbotene Waren handelt, noch wann und in welchem Umfang und durch wen diese ausgeführt worden sein sollen. Bleibt anzufü- gen, dass es sich bei diesen Sachverhalten allenfalls um solche handeln könnte, die gemäss schweizerischem Recht einen Bannbruch i.S.v. Art. 120 Zollgesetz (ZG; SR. 631.0) darstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die Vorschriften über handels- oder wirtschaftspoli- tische Massnahmen verletzt. Im Zusammenhang mit dem Bannbruch ge- mäss Art. 76 aZG hat sich das Bundesgericht mit der wirtschaftspolitischen Natur dieser Strafbestimmung auseinandergesetzt, aber auch ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 IRSG dann nicht zum tragen kommt, wenn ein entspre- chender Staatsvertrag diese Einschränkung nicht vorsieht (BGE 110 Ib 82 E. b). Schmuggeldelikte werden im Deliktskatalog (Art. II) des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien nicht erwähnt. Die Rechtshilfe fiele damit aus- schliesslich unter den Anwendungsbereich des IRSG und wäre entspre- chend Art. 3 Abs. 3 IRSG ausgeschlossen (anders als die Verstösse gegen das Embargogesetz, dessen Art. 7 Abs. 6 die Gewährung von Rechtshilfe vorsieht). Der Rechtshilfevertrag mit Brasilien hingegen sähe eine entspre- chende Einschränkung bei wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht vor (vgl. dessen Art. 3). Wie aber supra unter E. 1.1 ausgeführt, ist dieser Ver- trag von der Schweiz nicht ratifiziert worden und gelangt daher nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei

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Art. 120 Abs. 1 ZG um eine Übertretung handelt. Bei erschwerenden Um- ständen kann zudem auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 120 Abs. 2 ZG). Auch der schwere Fall des Bannbruches stellt somit keine Vortat der Geldwäscherei dar, da es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt (vgl. dazu auch infra E. 2.3.7).

E. 2.3.3 Sodann soll B. den Verkauf eines Kimberley Zertifikates "gesetzwidrig ver- handelt" haben, wobei P., ein öffentlicher Beamter und Chef der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung, dem Amt für die Kontrolle der Gewin- nung von Mineralien in Brasilien, B. beim Erwerb des Kimberley Zertifikates unterstützt haben soll (act. 1.2, S. 5 und 6). Auch hier wird im Ersuchen nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit geltend gemacht, dass ein oder mehrere Kimberley Zertifikate gefälscht worden seien. Sodann fehlen Konkretisierungen zum Zeitpunkt und der Menge der davon betroffenen Diamanten sowie Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise P. den Erwerb des oder der Kimberley Zertifikate unterstützt haben soll. Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforde- rungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV nicht. Kimberly- Zertifikate gelten zwar als Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB, womit der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt werden und Rechtshilfe grund- sätzlich geleistet werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3; vgl. auch Art. II Ziff. 9 des Aus- lieferungsvertrags). In der vorliegenden Form kann dem Sachverhalt der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB jedoch nicht entnommen werden. Ebenfalls ist eine Zuordnung zu einem der Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter ff. StGB nicht möglich.

E. 2.3.4 Gleiches gilt für weitere im Ersuchen angetönte Fälschungen von Unterla- gen (Lieferscheine, öffentliche Unterlagen bezüglich Ausfuhr; act. 1.2, S. 5 und 8). Hier fehlen neben Angaben zum Zeitpunkt auch Ausführungen zum genauen Inhalt der Unterlagen, um überhaupt ihre Urkundenqualität bestimmen zu können sowie zu den Tatbeiträgen der involvierten Perso- nen.

E. 2.3.5 Offenbar ermitteln die brasilianischen Behörden auch wegen Fiskaldelikten ("Widersprüche zwischen erklärten Einkommen und den tatsächlich beweg- ten Einkommen", act. 1.2, S. 3). Hierzu sind die Angaben jedoch sehr rudi- mentär. Eine Prüfung der Frage, ob ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG) vorliegt, ist nicht möglich.

E. 2.3.6 Gemäss Art. 260ter StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation betei- ligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit

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verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisation unterstützt. Aus der Sachverhaltsdarstellung ist zwar eine gewisse personelle Verknüp- fung der beteiligten Personen ersichtlich, doch geht aus dem Rechtshilfeer- suchen insbesondere nicht hervor, inwiefern der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der Organisation geheim gehalten werden. Zudem ist das Element der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln nicht erfüllt, da dem Sachverhalt kein Verbrechen entnommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 - 2.3.4). Umso weniger ist von Gewaltverbrechen die Rede.

E. 2.3.7 Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an welchen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vorliegend nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen zwar nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecheri- sche Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt bereits, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4). Die im vorliegenden Ersuchen erwähnten konkreten Vortaten sind wie aus- geführt mangelhaft umschrieben und stellen grösstenteils keine Verbrechen dar. Eine Vortat zur Geldwäscherei kann dem Rechtshilfeersuchen dem- nach nicht entnommen werden.

E. 2.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens ungenügend ist und keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand zulässt (vgl. auch nachfolgend E. 3). Die Beschwerde ist

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demnach bereits aus diesem Grund gutzuheissen, und die Schlussverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2007 aufzuheben.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Qualität der deutschen Übersetzung des Ersuchens. Es handle sich nur annähernd um Deutsch, teils sei die Über- setzung sogar falsch (act. 1 S. 3 f.).

E. 3.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Spra- chen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforde- rungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/1999 vom

17. März 2000, E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.59 vom

26. Juli 2007, E. 2.2.2). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf auch durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und er- geben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese kei- ne ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundes- amt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

E. 3.3 Es ist demnach nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, einem in dessen Übersetzung schwer oder sogar teilweise unverständlichem Ersuchen ei- nen Sinn zu geben, resp. diesen hinein zu interpretieren. Die deutsche Übersetzung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens befindet sich grösstenteils an der Grenze der Verständlichkeit oder ist sogar gänz- lich unverständlich (vgl. supra E. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die- se mangelhafte Übersetzung auch zur Verunmöglichung der Überprüfung hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit geführt hat. Angesichts dieses Um- standes wäre die amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit der Überset- zung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 IRSG nötig gewesen.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 lit. c IRSG erfüllt sind (vgl. E. 1.4, 2.1; RR.2007.209, RR.2007.211 je E. 4.1).

E. 4.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü-

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gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestätigung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebe- fehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). Können die von der ersuchenden Behörde verlangten Dokumente im ausländischen Staat nur mit einer ge- richtlichen Bewilligung eingeholt werden, ist diese Bestätigung beizubrin- gen. Fehlt eine Bestätigung, führt dies allerdings analog Art. 28 Abs. 6 IRSG nicht automatisch zur Abweisung des Gesuches, vielmehr kann der ersuchenden Behörde Frist zur Verbesserung gesetzt werden (vgl. BGE 118 Ib 457 E. 5; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 77 N 3 f.).

E. 4.3 Aus dem Entscheid des brasilianischen Superior Tribunal de Justiça N° 570 vom 12. Februar 2007 ergibt sich, dass in Brasilien für die Aufhebung des Bankgeheimnisses das Gericht zuständig ist (act. 15). In diesem Zusam- menhang spricht die brasilianische Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen in den Einleitungssätzen zwar von einem „gesetzmässigen“ Ersuchen so- wie dass „Das Entziehen des Rechtes von Verschwiegenheit von Tribut und Kontobewegung der Angeklagten wurde angetragt und erlaubt. Die Un- terlagen und Auskünften wurden bei dem Finanzwesen, der brasilianischen Zentralbank und der Handelskammer angefordert“ (act. 1.2 S. 1 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses be- züglich der Konten in der Schweiz von einem Gericht bewilligt worden ist. Ebenso wurde keine entsprechende Bestätigung beigelegt. Auch unter die- sem Gesichtspunkt genügt das Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen An- forderungen nicht.

E. 5 Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die weiteren Rügen im vorlie- genden Verfahren nicht näher zu prüfen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei. Keine Verfahrenskosten werden jedoch Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt

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(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Ver- teidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. November 2007 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Juni 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Yvan Jeanneret

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.201

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Sachverhalt:

A. Die brasilianische Staatsanwaltschaft in Minas Gerais führt gegen B. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation, Bestechung, Diamantenschmuggel, Geldwäscherei und weiteren Delikten. In diesem Zusammenhang ist die brasilianische Be- hörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2006 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend eines Kontos der A. SA bei der Bank C. ersucht. Ebenso ver- langte sie die Sperrung des Kontos (act. 1.2 bzw. 1.3).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechthilfeer- suchen vom 23. März 2006 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertra- gen. Diese ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. April 2006 auf das Rechthilfeersuchen eingetreten und hat die Edition der vollständi- gen Kontoeröffnungsunterlagen sowie sämtlicher Kontoauszüge […] ver- fügt. […].

B. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen vom 23. März 2006 entsprochen und die Heraus- gabe der Bankunterlagen des Kontos […] angeordnet (act. 1.1 bzw. 8.1, 8.10).

C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2007 gelangt der Vertreter der A. SA an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt zu- sammengefasst, die Schlussverfügung vom 14. November 2007 sei aufzu- heben und es seien der ersuchenden Behörde keine die A. SA betreffen- den Unterlagen zu übermitteln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter seien lediglich die Unterlagen Nr. 000031 bis 000033 heraus- zugeben (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7). Ebenso trägt die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom 31. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Mit Replik vom 6. März 2008 lässt die A. SA an den gestellten Anträgen fest- halten (act. 10). Das Bundesamt sowie die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 17. bzw. 18. März 2008 auf eine Duplik (act. 12, 13). Die A. SA wurde davon am 25. März 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 14).

D. Sodann wurde ein zusätzlicher Schriftenwechsel beschränkt auf die Frage des Gegenrechts (Art. 8 IRSG) durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft hält

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mit Stellungnahme vom 2. Mai 2008 fest, der Grundsatz der Gegenseitig- keit sei nicht verletzt (act. 18). Diese Ansicht äussert auch das Bundesamt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2008, wobei in erster Linie beantragt wird, auf die Rüge des fehlenden Gegenrechts sei nicht einzutreten (act. 19). Die A. SA verzichtet mit Stellungnahme vom 21. Mai 2008 auf weitere Ausfüh- rungen zum Gegenrecht (act. 23). Die Bundesanwaltschaft und das Bun- desamt wurden darüber am 19. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 25).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Art. XVII des Auslieferungsvertrages zwi- schen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (nachfolgend "Ausliefe- rungsvertrag"; SR 0.353.919.8). Zwischen den beiden Staaten ist zwar am

12. Mai 2004 ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2007, BBl 2007 2045) und die Schweizerische Bundes- versammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages beschlossen (BBl 2008 41), jedoch hat der Bundesrat diesen Vertrag bis dato weder ratifiziert noch in Kraft gesetzt. Soweit der sich in Kraft befindli- che Auslieferungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaat- liche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

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Die Schlussverfügung datiert vom 14. November 2007, womit die Be- schwerde vom 14. Dezember 2007 fristgerecht eingereicht worden ist.

1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen […] der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin machte mit Schreiben vom 23. Mai 2008 zwar auf eine angeblich bevorstehende Lö- schung der Beschwerdeführerin aufmerksam (act. 24, 24.1), doch liegen den Akten keine Belege zur definitiven Löschung bei und sie selbst machte keine Ausführungen in diesem Sinne. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sie aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). 1.5 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra- che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergangen. Die Be- schwerdeführerin und das Bundesamt haben ihre Eingaben in französi- scher Sprache verfasst, nicht so jedoch die Beschwerdegegnerin. Es be- steht daher kein Anlass von der Regel abzuweichen, weshalb der Ent- scheid in Deutsch zu verfassen ist. 2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe keinerlei Beziehungen zu B. und Konsorten, sie und der an ihr wirtschaftlich Berechtigte seien nicht in das brasilianische Strafverfahren

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involviert, es fehle am Konnex […]. So werde denn im Rechtshilfeersuchen auch nicht behauptet, dass die USD 100'000.00, die ihrem Konto belastet worden seien, einen kriminellen Ursprung hätten (act.1 S. 10 f.). Es werde nicht einmal geschildert, weshalb diese Überweisung überhaupt fragwürdig sei (act. 1 S. 4). 2.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV; Art. VII Abs. 3 des Auslieferungsvertrages). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen de- nen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG dürfen prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen

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hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 537). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). 2.3 Zusammengefasst und soweit überhaupt verständlich (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3) soll die Hauptbeschuldigte B. gemäss Rechthilfeersu- chen vom 23. März 2006 eine grosse Rolle bei einer Verbrecherbande spielen, welche im Diamantenschmuggel tätig sei, wobei B. verantwortlich für den Einkauf und Verkauf von Diamanten in Brasilien und im Ausland sei. Die Diamanten stammten mehrheitlich verbotenerweise aus einem in- dianischen Reservat oder illegalem Bergbau. In diesem Zusammenhang habe B. auch einmal den Verkauf eines Kimberley Zertifikat "gesetzwidrig verhandelt", dies durch Unterstützung des Chefs der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung. Sodann sei B. zusammen mit D. (wahrscheinlich die Mutter von B., im Rechtshilfeersuchen aber auch einmal als Tochter bezeichnet) bzw. später mit B.’s Tochter E. an der F. Ltda. beteiligt. Auch ein G. sei Mitglied der

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Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft sei die Ein– und Ausführung sowie Klassifizierung von Edelsteinen. In den Steuererklärungen der Gesellschaft seien unerklärliche Differenzen und Widersprüche zwischen den Einnah- men und Ausgaben festgestellt worden. Ferner ist im Diamantenschmuggel angeblich auch die (Briefkasten)-Firma H. involviert. Mitglieder der Gesellschaft seien unter anderem wiederum B. und G.. Auch diese Firma sei zwecks Import und Export von Edelsteinen gegründet worden. So habe G. in Zusammenarbeit mit I., J. und K. mit afri- kanischen Ländern verhandelt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasilien mittels des Kimberley Zertifikates als „ge- setzmässige“ auszugeben. Weiter sei festgestellt worden, dass zwei belgi- schen Firmen, die L. NV und die M. NV, eine Vorauszahlung von BRL 10.4 Mio für die Lieferung von Diamanten an die H. getätigt hätten. Davon seien BRL 9.2 Mio. abgehoben worden und der Rest sei auf 43 Konten von im Bergbau tätigen Gesellschaften überwiesen worden. Zudem gebe es im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Edelsteine Hinweise auf Steuerhinterziehung, dies sowohl bei der H. wie bei allen Beteiligten. Auch seien Lieferscheine gefälscht worden. Weiter sollen E. und ihr Mann N. bei der Verbrecherbande tätig sein „durch Bewegung im Ausland der Werte in Verbindung mit dem Schmuggeln von Diamanten Mittels der Firma O. bei gesetzwidrigem Geldwechsel, Flucht von Devisen und Steuerhinterziehung. Diese Firma wäre also das Wichtigste bei dem grössten Verbrechen (ge- setzwidrige Verhandlung von Edelsteine und Fälschung von Unterlagen)“. Der Cousin von B. (diese verwandtschaftliche Beziehung kann dem Rechtshilfeersuchen allerdings nicht mit Sicherheit entnommen werden), sei ebenfalls im Diamantenhandel tätig und es gebe gute Hinweise darauf, dass er und B. die Herkunft der kriminellen Gelder durch Investition in Im- mobilien und durch den Kauf von Rassenpferden und reinrassigem Rind hätten verschleiern wollen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien zwecks Versteckung der aus Diamantenschmuggel herkommenden Aktiva und Geldwäsche Überweisungen auf vierzig, in der ganzen Welt verstreuten Konten festgestellt worden (USA, China, Italien, Deutschland, England, Li- banon). Auch Überweisungen in die Schweiz hätten stattgefunden. So kommt die ersuchende Behörde unter anderem zum Schluss, dass die A. SA von ihrem Konto bei der Bank C. am 20. Oktober 2005 eine Über- weisung von USD 100'000.00 getätigt habe (Referenz 1). Zu den Tatkomplexen im einzelnen und deren Prüfung hinsichtlich gegen- seitiger Strafbarkeit:

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2.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe G. mit afrikanischen Ländern verhan- delt, insbesondere mit Zaire und Tansania, um diese Diamanten in Brasi- lien mittels des Kimberley Zertifikates zu "gesetzmässigen" zu verwandeln (act. 1.2, S. 5). In Konfliktgebieten (hauptsächlich in westafrikanischen Staaten) werden sog. Konfliktdiamanten gefördert, mit deren Verkaufserlösen an den Börsen die Machthaber und Diktatoren der betreffenden Länder ihre Waffenkäufe finanzieren. Dasselbe tun auch ihre Gegenspieler, die Rebellengruppen. 1998 auf dieses Problem aufmerksam geworden, wurde der Kimberley- Prozess im Mai 2000 in Südafrika lanciert und die Verhandlungen führten am 5. November 2002 in Interlaken zur Annahme eines internationalen Zer- tifikationssystems für legal geförderte und verkaufte Rohdiamanten. Der Beschluss anlässlich der Konferenz des Kimberley-Prozesses vom 5. No- vember 2002 (vgl. BBl 2003 3769 ff.) wurde in der Schweiz durch die Ver- ordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamanten- verordnung) vom 29. November 2002 (SR 946.23.11) umgesetzt, welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Gemäss deren Art. 3 und 4 ist die Einfuhr als auch die Ausfuhr von Rohdiamanten u.a. nur dann gestattet, wenn der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers des Kimberley- Prozesses beiliegt. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um ein von einem Teilnehmer des Kimberley-Prozesses ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem Zertifizierungssys- tem des Kimberley-Prozesses in Einklang stehend identifizert (Art. 2 lit. c Diamantenverordnung; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3). Wer gegen die Bestimmungen über die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohdiamanten verstösst wird gemäss Art. 11 Abs. 1 der Diamantenverordnung nach Artikel 9 des Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; EmbG; SR 946.231) bestraft. Dessen Art. 9 sieht bei vorsätzlicher Bege- hung Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine Busse bis zu Fr. 500'000 vor (Abs. 1; heute gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 StGB Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), resp. bei schweren Fällen Ge- fängnis bis zu fünf Jahren (heute Freiheitsstrafe gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. a StGB), wobei die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Fran- ken (heute Geldstrafe gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB) verbunden werden kann. Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 EmbG handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), welche als Vortaten der Geldwäscherei nicht taugen, da Art. 305bis StGB ein Verbrechen als Vortat voraussetzt. Ein Verbrechen und damit eine mögliche Vortat der Geldwä- scherei stellen indessen die schweren Fälle gemäss Art. 9 Abs. 2 EmbG dar.

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Im Rechtshilfeersuchen wird nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit behauptet, dass Rohdiamanten aus afrikanischen Ländern unter Verlet- zung des Kimberley-Zertifizierungssystems nach Brasilien ein-, resp. aus Brasilien ausgeführt worden seien und wann dies in welchem Umfang ge- schehen sein soll sowie welche Tatbeiträge die involvierten Personen er- bracht haben sollen. Damit ist keine Subsumtion unter Art. 9 EmbG i.V.m. den Bestimmungen der Diamantenverordnung möglich und insbesondere auch nicht ersichtlich, ob allenfalls eine qualifizierte Verletzung des Embar- gogesetzes (Art. 9 Abs. 2) vorliegt, welche als Vortat zur Geldwäscherei in Frage käme. 2.3.2 Weiter sollen gemäss Rechtshilfeersuchen von B. "verhandelte" Diamanten "gesetzwidrig" aus dem indianischen Reservat der Cinta Larga stammen, resp. aus illegalen Bergwerken (act. 1.2, S. 5 und 8). Gemäss Art. 334 des brasilianischen Strafgesetzbuches ist das Einführen oder Ausführen von verbotenen Waren strafbar (vgl. Rechtshilfeersuchen act. 1.2, S. 19). Die Sachverhaltsschilderung ist auch bezüglich dieses Tatkomplexes un- genügend. Es wird weder ausgeführt, inwieweit es sich um "gesetzwidrige" Diamanten, resp. verbotene Waren handelt, noch wann und in welchem Umfang und durch wen diese ausgeführt worden sein sollen. Bleibt anzufü- gen, dass es sich bei diesen Sachverhalten allenfalls um solche handeln könnte, die gemäss schweizerischem Recht einen Bannbruch i.S.v. Art. 120 Zollgesetz (ZG; SR. 631.0) darstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die Vorschriften über handels- oder wirtschaftspoli- tische Massnahmen verletzt. Im Zusammenhang mit dem Bannbruch ge- mäss Art. 76 aZG hat sich das Bundesgericht mit der wirtschaftspolitischen Natur dieser Strafbestimmung auseinandergesetzt, aber auch ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 IRSG dann nicht zum tragen kommt, wenn ein entspre- chender Staatsvertrag diese Einschränkung nicht vorsieht (BGE 110 Ib 82 E. b). Schmuggeldelikte werden im Deliktskatalog (Art. II) des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien nicht erwähnt. Die Rechtshilfe fiele damit aus- schliesslich unter den Anwendungsbereich des IRSG und wäre entspre- chend Art. 3 Abs. 3 IRSG ausgeschlossen (anders als die Verstösse gegen das Embargogesetz, dessen Art. 7 Abs. 6 die Gewährung von Rechtshilfe vorsieht). Der Rechtshilfevertrag mit Brasilien hingegen sähe eine entspre- chende Einschränkung bei wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht vor (vgl. dessen Art. 3). Wie aber supra unter E. 1.1 ausgeführt, ist dieser Ver- trag von der Schweiz nicht ratifiziert worden und gelangt daher nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei

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Art. 120 Abs. 1 ZG um eine Übertretung handelt. Bei erschwerenden Um- ständen kann zudem auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 120 Abs. 2 ZG). Auch der schwere Fall des Bannbruches stellt somit keine Vortat der Geldwäscherei dar, da es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen handelt (vgl. dazu auch infra E. 2.3.7). 2.3.3 Sodann soll B. den Verkauf eines Kimberley Zertifikates "gesetzwidrig ver- handelt" haben, wobei P., ein öffentlicher Beamter und Chef der staatlichen Abteilung von Mineraliengewinnung, dem Amt für die Kontrolle der Gewin- nung von Mineralien in Brasilien, B. beim Erwerb des Kimberley Zertifikates unterstützt haben soll (act. 1.2, S. 5 und 6). Auch hier wird im Ersuchen nicht mit genügender Klarheit und Deutlichkeit geltend gemacht, dass ein oder mehrere Kimberley Zertifikate gefälscht worden seien. Sodann fehlen Konkretisierungen zum Zeitpunkt und der Menge der davon betroffenen Diamanten sowie Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise P. den Erwerb des oder der Kimberley Zertifikate unterstützt haben soll. Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforde- rungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV nicht. Kimberly- Zertifikate gelten zwar als Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB, womit der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt werden und Rechtshilfe grund- sätzlich geleistet werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008 E. 2.3; vgl. auch Art. II Ziff. 9 des Aus- lieferungsvertrags). In der vorliegenden Form kann dem Sachverhalt der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB jedoch nicht entnommen werden. Ebenfalls ist eine Zuordnung zu einem der Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter ff. StGB nicht möglich. 2.3.4 Gleiches gilt für weitere im Ersuchen angetönte Fälschungen von Unterla- gen (Lieferscheine, öffentliche Unterlagen bezüglich Ausfuhr; act. 1.2, S. 5 und 8). Hier fehlen neben Angaben zum Zeitpunkt auch Ausführungen zum genauen Inhalt der Unterlagen, um überhaupt ihre Urkundenqualität bestimmen zu können sowie zu den Tatbeiträgen der involvierten Perso- nen. 2.3.5 Offenbar ermitteln die brasilianischen Behörden auch wegen Fiskaldelikten ("Widersprüche zwischen erklärten Einkommen und den tatsächlich beweg- ten Einkommen", act. 1.2, S. 3). Hierzu sind die Angaben jedoch sehr rudi- mentär. Eine Prüfung der Frage, ob ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG) vorliegt, ist nicht möglich. 2.3.6 Gemäss Art. 260ter StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation betei- ligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit

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verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisation unterstützt. Aus der Sachverhaltsdarstellung ist zwar eine gewisse personelle Verknüp- fung der beteiligten Personen ersichtlich, doch geht aus dem Rechtshilfeer- suchen insbesondere nicht hervor, inwiefern der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der Organisation geheim gehalten werden. Zudem ist das Element der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln nicht erfüllt, da dem Sachverhalt kein Verbrechen entnommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 - 2.3.4). Umso weniger ist von Gewaltverbrechen die Rede. 2.3.7 Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an welchen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vorliegend nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen zwar nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecheri- sche Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt bereits, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4). Die im vorliegenden Ersuchen erwähnten konkreten Vortaten sind wie aus- geführt mangelhaft umschrieben und stellen grösstenteils keine Verbrechen dar. Eine Vortat zur Geldwäscherei kann dem Rechtshilfeersuchen dem- nach nicht entnommen werden. 2.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Ersu- chens ungenügend ist und keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand zulässt (vgl. auch nachfolgend E. 3). Die Beschwerde ist

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demnach bereits aus diesem Grund gutzuheissen, und die Schlussverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2007 aufzuheben. 3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Qualität der deutschen Übersetzung des Ersuchens. Es handle sich nur annähernd um Deutsch, teils sei die Über- setzung sogar falsch (act. 1 S. 3 f.). 3.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Spra- chen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforde- rungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/1999 vom

17. März 2000, E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.59 vom

26. Juli 2007, E. 2.2.2). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf auch durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und er- geben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese kei- ne ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundes- amt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4). 3.3 Es ist demnach nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, einem in dessen Übersetzung schwer oder sogar teilweise unverständlichem Ersuchen ei- nen Sinn zu geben, resp. diesen hinein zu interpretieren. Die deutsche Übersetzung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens befindet sich grösstenteils an der Grenze der Verständlichkeit oder ist sogar gänz- lich unverständlich (vgl. supra E. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass die- se mangelhafte Übersetzung auch zur Verunmöglichung der Überprüfung hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit geführt hat. Angesichts dieses Um- standes wäre die amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit der Überset- zung i.S.v. Art. 28 Abs. 5 IRSG nötig gewesen. 4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 lit. c IRSG erfüllt sind (vgl. E. 1.4, 2.1; RR.2007.209, RR.2007.211 je E. 4.1). 4.2 Den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag- nahme oder Herausgabe von Gegenständen ist eine Bestätigung beizufü-

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gen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind (Art. 76 lit. c IRSG). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende Behörde eine Durchsetzung von Zwangsmassnahmen erwirkt, die sie im eigenen Land nicht erhalten könnte. In welcher Form die Bestätigung gemäss Art. 76 lit. c IRSG vorliegen muss, schreibt das IRSG nicht vor. Art. 31 Abs. 2 IRSV hält lediglich fest, dass jedenfalls ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügen soll. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestätigung nicht auch in einer andern Form erbracht werden kann. Ein Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebe- fehl wird in der Praxis nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Massnahmen bestehen (zum Ganzen BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2d). Können die von der ersuchenden Behörde verlangten Dokumente im ausländischen Staat nur mit einer ge- richtlichen Bewilligung eingeholt werden, ist diese Bestätigung beizubrin- gen. Fehlt eine Bestätigung, führt dies allerdings analog Art. 28 Abs. 6 IRSG nicht automatisch zur Abweisung des Gesuches, vielmehr kann der ersuchenden Behörde Frist zur Verbesserung gesetzt werden (vgl. BGE 118 Ib 457 E. 5; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 77 N 3 f.). 4.3 Aus dem Entscheid des brasilianischen Superior Tribunal de Justiça N° 570 vom 12. Februar 2007 ergibt sich, dass in Brasilien für die Aufhebung des Bankgeheimnisses das Gericht zuständig ist (act. 15). In diesem Zusam- menhang spricht die brasilianische Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen in den Einleitungssätzen zwar von einem „gesetzmässigen“ Ersuchen so- wie dass „Das Entziehen des Rechtes von Verschwiegenheit von Tribut und Kontobewegung der Angeklagten wurde angetragt und erlaubt. Die Un- terlagen und Auskünften wurden bei dem Finanzwesen, der brasilianischen Zentralbank und der Handelskammer angefordert“ (act. 1.2 S. 1 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses be- züglich der Konten in der Schweiz von einem Gericht bewilligt worden ist. Ebenso wurde keine entsprechende Bestätigung beigelegt. Auch unter die- sem Gesichtspunkt genügt das Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen An- forderungen nicht. 5. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die weiteren Rügen im vorlie- genden Verfahren nicht näher zu prüfen. 6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei. Keine Verfahrenskosten werden jedoch Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt

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(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Ver- teidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. November 2007 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 3. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Yvan Jeanneret - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).