Auslieferung an die Ukraine. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen den ukrainischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts des qualifi- zierten Betrugs im Sinne des Art. 190 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs der Uk- raine. Mit diplomatischer Note vom 4. März 2015 (act. 6.2/8) übermittelte die ukrainische Botschaft dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukra- ine vom 27. Februar 2015 (act. 6.2/8A). Dieses stützt sich u. a. auf den A. betreffenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Petschersk Bezirks- gerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F).
B. Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ die Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine um Ergänzungen zu dem im Auslieferungsersuchen dar- gestellten Sachverhalt und um Abgabe verschiedener Garantien (act. 6.3). Tags darauf ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswär- tige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») mit Bezug auf dessen vertrauli- che Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum Auslieferungsverkehr mit der Uk- raine um Abklärung und Mitteilung, ob bezüglich des gegen A. eingeleiteten Strafverfahrens Gründe für die Annahme bestehen, dass ein politischer Kon- nex vorhanden sein könnte (act. 6.4). Diesbezüglich teilte das EDA am
1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefunden, die vermuten liessen, dass die eingangs erwähnte Strafverfolgung politisch motiviert sei (act. 6.5). In der Folge erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 15. Mai 2015 die vom BJ verlangten Garantien namentlich betreffend die Sicherstellung eines fairen Verfahrens und korrekter Haftbedingungen (act. 6.6). Derweil lieferte der Oberuntersuchungsführer für besonders wichtige Angelegenhei- ten der Hauptuntersuchungsverwaltung des Innenministeriums der Ukraine mit Schreiben vom 20. April 2015 Ergänzungen zum Sachverhalt, wie er dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt (act. 6.6).
C. Am 2. Juni 2015 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Ob- walden, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.7). Anlässlich der am 10. Juni 2015 durchgeführten Einvernahme erklärte sich A. mit einer ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 6.8, S. 3 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 beantragte A. hauptsächlich die Ablehnung des Auslieferungsersuchens (act. 6.9). A. liess seiner Stel- lungnahme am 3. Juli und am 10. Juli 2015 weitere Eingaben folgen (act. 6.10, 6.11). Gestützt auf die Stellungnahme von A. ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am 14. Juli 2015 um weitere Auskünfte zum gegen
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A. gerichteten Strafverfahren (act. 6.12). Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine übermittelte dem BJ am 4. August 2015 die gewünschten Informati- onen (act. 6.13). Zu diesen Ergänzungen nahm A. am 3. September 2015 schriftlich Stellung (act. 6.15). Am 7. September 2015 übermittelte die Gene- ralstaatsanwaltschaft der Ukraine dem BJ ein A. bereits bekanntes, den ein- gangs erwähnten Haftbefehl betreffendes Urteil des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom 11. August 2015 (act. 6.16).
D. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. Februar 2015 sowie dessen Ergänzungen vom 15. Mai und 4. August 2015 zu Grunde lie- genden Straftaten (act. 6.18). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 15. Oktober 2015 zugestellt (act. 6.19).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In materieller Hinsicht beantragt er Folgendes:
Es sei der Auslieferungsentscheid des BJ vom 12. Oktober 2015 aufzuheben und die Auslie- ferung des Verfolgten an die Ukraine zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. De- zember 2015 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest. In verfahrenstech- nischer Hinsicht verweist er zudem auf seine Mitteilung, wonach er am
11. Dezember 2015 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. act. 15.1). Er beantragt, das vor- liegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Asylverfahren zu koordinieren (act. 8). In seiner Duplik vom 23. Dezember 2015 schliesst das BJ erneut auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerde- kammer über den Stand des von A. angestrengten Asylverfahrens. Gleich- zeitig übermittelte es der Beschwerdekammer eine Kopie des entsprechen- den Befragungsprotokolls (act. 17, 17.2). Nachdem die Beschwerdekammer den Parteien je eine Kopie der vom SEM eingereichten Unterlagen übermit- telt hatte (act. 18), reichte A. der Beschwerdekammer am 16. Februar 2016 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 19). Diese wurde dem BJ am
18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die beiden hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter durch den vorliegenden Ausliefe- rungsentscheid persönlich und direkt betroffen. Ebenso hat er ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom
21. Januar 2016, E. 5; RR.2015.266 vom 11. Dezember 2015, E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, das Auslieferungsbegehren erfülle weder für sich allein noch mit den in der Zwi- schenzeit von den ukrainischen Behörden nachgereichten Begründungen die Voraussetzungen, welche von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung an die inhaltliche Umschreibung der vorge- worfenen Straftaten gestellt werden (act. 1, Rz. 90 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslie- ferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchen- den oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
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E. 4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer wird im Ersuchen (act. 6.2/8B) zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch Vornahme betrügerischer Handlungen Geldmit- tel der Gesellschaft B. Ltd. in besonders hohem Betrag angeeignet.
Am 12. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer in den geschäftsführenden Vorstand der C. Ltd. mit Sitz in Zypern aufgenommen und als deren Gene- raldirektor bestellt worden. Beim in der deutschen Übersetzung festgehalte- nen Datum 12. Oktober 2012 handelt es sich um einen offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler (vgl. act. 6.2/8B). Diese Gesellschaft habe in der Folge eine Reihe nationaler Gesellschaften gegründet und sei in die Gesell- schaft D. aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei über die allfällige Herausgabe von Obligationen durch die C. Ltd. zwecks Beschaf- fung von Geldern von ausländischen Investitionsfonds informiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Plan erarbeitet, um sich diese Geldmittel durch Täuschung und Vertrauensmissbrauch anzueignen. Dieser Plan habe unter anderem den Einsatz einer Reihe von Mittätern, den Einsatz gefälsch- ter offizieller Unterlagen sowie die Aufteilung der durch Täuschung erworbe- nen Gelder auf die Mittäter vorgesehen. Ab Anfang 2011 habe der Be- schwerdeführer entsprechend eine Reihe von Personen (deren Identität ge- mäss Ersuchen nicht festgestellt wurde) herangezogen, über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt und ihre Tatbeiträge festgelegt. Er selber habe Zugang gehabt zu Konten der C. Ltd. sowie anderer Gesellschaften der Gesell- schaft D., habe offizielle Unterlagen gefälscht und am deliktisch erworbenen Gewinn partizipiert. Die Mittäter bzw. Teilnehmer hätten bei der Begehung des Verbrechens technische Unterstützung geleistet und ebenfalls offizielle
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Unterlagen gefälscht. Ungefähr Anfang des Jahres 2013 habe der Be- schwerdeführer seinem Tatplan folgend die Erstellung der gefälschten Un- terlagen organisiert. Im Ersuchen erwähnt wird in diesem Zusammenhang die Finanzabrechnung der Gesellschaft D. Aufgrund dieser Unterlagen sei von Seiten einer externen Gesellschaft ein positiver Wirtschaftsprüfungsbe- richt erstellt worden. Im April 2013 habe der Beschwerdeführer Verhandlun- gen mit Vertretern der E. Ltd. aufgenommen und diese gestützt auf den er- wähnten Wirtschaftsprüfungsbericht und in Unkenntnis der deliktischen Ab- sicht des Beschwerdeführers zu einer «Investierung der Gesellschaft D.» be- wegt. Weiter habe der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Ausgabe von Obligationen am 19. April 2013 einen «Träuhändlervertrag» zwischen der C. Ltd. als Herausgeberin der Obligationen, 73 Unternehmen der Gesell- schaft D. als Bürgen und der E. Ltd. als Treuhänder abgeschlossen. Hierbei sei die Ausgabe von Obligationen im Wert von USD 400 Mio. zu einem Zins von 9,45 % und einer Laufzeit bis 2018 vereinbart worden. Die Geschädigte B. Ltd. sei eine Inhaberin dieser Obligationen. Die durch Ausgabe von Obli- gationen erworbenen Gelder seien auf ein Konto der C. Ltd. überwiesen und vom Beschwerdeführer «praktisch nach eigenem Ermessen» verwendet worden. Durch dieses Vorgehen hätten sich die Mittäter Gelder der B. Ltd. im Betrag von UAH 799,3 Mio. angeeignet.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ diesen Sachverhalt betref- fend die ukrainischen Behörden um konkretere Angaben (act. 6.3). Im dies- bezüglichen Antwortschreiben vom 20. April 2015 (act. 6.6) wird u. a. ausge- führt, der Beschwerdeführer habe als Leiter der C. Ltd. zu Handen der Wirt- schaftsprüferin persönlich sog. «representation letters» unterzeichnet. Dies- bezüglich wird weiter beschrieben, die Gesellschaft D. habe zwischen 2011 und 2013 insgesamt mehr als USD 617 Mio. für den Erwerb von Gesell- schaftsrechten an Unternehmen ausgegeben, welche über Pachtrechte an Grundstücken und anderes Vermögen verfügen. Gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer unterzeichneten «representation letters» sei die Wirtschaftsprüferin zum Schluss gekommen, bei den Verkäufern dieser Ge- sellschaftsrechte habe es sich vor allem um natürliche Personen ohne di- rekte Verbindung zu den Eigentümern oder zum Verwaltungspersonal der C. Ltd. gehandelt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumente seien aber inhaltlich unwahr gewesen, weshalb die ukrainischen Strafbehör- den davon ausgehen, die erwähnten Geschäfte seien mit Personen, welche mit dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern verbunden seien, abgeschlossen worden. Ohne diese inhaltlich unwahren Erklärungen des Beschwerdeführers hätte die Wirtschaftsprüferin keinen positiven Be- richt über die finanzielle Situation der Gesellschaft D. verfasst. Die vom Be- schwerdeführer erstellte (gefälschte) Finanzabrechnung und der Bericht der
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Wirtschaftsprüferin seien Bestandteile des Prospekts zur Ausgabe der Obli- gationen der C. Ltd. und damit Grundlage für den Entscheid zum Erwerb von solchen Obligationen durch die B. Ltd. gewesen. Gemäss erwähntem Pros- pekt habe die C. Ltd. hauptsächlich beabsichtigt, die mittels Ausgabe von Obligationen erhaltenen Gelder zum Rückkauf früher ausgegebener Obliga- tionen und für die Refinanzierung von Bankdarlehen und –krediten einzuset- zen. Gemäss Schreiben vom 20. April 2015 seien die ukrainischen Behörden zu jenem Zeitpunkt noch damit beschäftigt gewesen abzuklären, wie die Gel- der tatsächlich verwendet worden seien.
Diesen Punkt betreffend ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am
14. Juli 2015 um weitere Angaben (act. 6.12). In der diesbezüglichen Antwort vom 29. Juli 2015 (act. 6.13) wird u. a. festgehalten, im Laufe der Untersu- chung sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe sich von den In- vestoren zur Verfügung gestellte Mittel angeeignet, um neue Geschäftsein- richtungen zu gründen. So habe die vom Beschwerdeführer kontrollierte, aber nicht der Gesellschaft D. zugehörige F. Ltd. im Oktober 2013 (gleich nach der Emission der Anleihen) «auf Kosten der Investoren» die Zucker- fabrik G. erworben. Diese Tatsache zeige die unsachgemässe Nutzung der von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel. Zudem habe die Gesell- schaft D. unter der Leitung des Beschwerdeführers von der vom Beschwer- deführer kontrollierten und ebenfalls ausserhalb der Gesellschaft D. stehen- den I. GmbH zu einem übersetzten Preis die H. GmbH erworben. Letztere Gesellschaft sei von der I. GmbH vorher zu einem um das Sechsfache tiefe- ren Kaufpreis von der J. GmbH erworben worden. Die ukrainischen Behör- den vermuten in diesem Geschäft einen weiteren unrechtmässigen Abfluss von durch die Investoren zur Verfügung gestellten Mitteln aus der Gesell- schaft D.
E. 4.5 Das BJ hält hierzu fest, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte enthalten nach schweizerischem Recht prima facie sämtliche Tatbestands- merkmale gemäss Art. 138 bzw. 146 und 251 StGB (act. 6.18, Ziff. II.4.2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht werde, sei ungenügend und liesse keine Bejahung der doppelten Strafbarkeit zu (act. 1, Rz. 90 ff.). Zu den Einwendungen und Einreden des Beschwerdeführers ist vorab fest- zuhalten, dass die Darstellung des Sachverhalts in den Unterlagen zum Aus- lieferungsersuchen und dessen Ergänzungen in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen sind. Sofern der Beschwerdeführer einzelne Aspekte der Schilderung wie beispielsweise die Wahl des Beschwerdeführers in leitende Gremien von Gesellschaften, die Gründung von Tochtergesellschaften oder die Emission von Anleihen isoliert heranzieht und diesbezüglich geltend macht, darin liege
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kein strafbares Verhalten (so z. B. in act. 1, Rz. 98), geht seine Argumenta- tion fehl. Sofern er durchaus mit einer gewissen Berechtigung kritisiert, die Darstellung des Sachverhalts im ursprünglichen Ersuchen sei vage (act. 1, Rz. 96 ff.), lässt er ausser Acht, dass das BJ bei den ersuchenden Behörden diesbezüglich mehrfach um weitere und konkretere Angaben ersucht und hierzu von den ukrainischen Behörden auch Antworten erhalten hat. Diese sind denn auch – wie erwähnt – bei der Gesamtwürdigung des Ausliefe- rungsersuchens mitzuberücksichtigen. Der bezüglich der ersten Ergänzung erhobene Einwand, wonach es an angeblich gefälschten Dokumenten fehle (act. 1, Rz. 108), trifft offensichtlich nicht zu. Diesbezüglich wird bereits im ursprünglichen Ersuchen hinreichend deutlich ausgeführt, der Beschwerde- führer habe die Fälschung der Finanzabrechnung der Gesellschaft D. orga- nisiert (act. 6.2/8B, S. 2). In der Ergänzung wird zudem ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe als Leiter der C. Ltd. zu Handen der Wirtschaftsprüferin persönlich inhaltlich unwahre «representation letters» unterzeichnet, welche ebenfalls das Ergebnis des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin beein- flusst hätten (act. 6.6). Dass darüber hinaus die ukrainischen Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen allenfalls noch nach weiteren gefälschten Unter- lagen forschen bzw. weitere Unterlagen auf deren Echtheit hin überprüfen, führt nicht zu einer Annahme eines inhaltlich lückenhaft dargestellten Sach- verhalts. Was schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen in der zweiten Ergänzung der ukrainischen Behörden zu ihrem Ersuchen angeht, so verkennt er vorab, dass die ersuchenden Behör- den hinter dem Erwerb der Zuckerfabrik G. durch die F. Ltd. einen unge- rechtfertigten Abfluss von Geldern an eine vom Beschwerdeführer kontrol- lierte Unternehmung ohne Bezug zur Gesellschaft D. vermuten. Die vom Be- schwerdeführer erwähnte K. Ltd. trat bei diesem Geschäft angeblich als Ver- käuferin auf. Die von ihm weiter angeführte Übernahme der K. Ltd. durch die F. Ltd. (act. 1, Rz. 116) weist demgegenüber keine Relevanz auf. Mit dem Vorbringen, wonach die F. Ltd. entgegen den Vorbringen der ukrainischen Behörden Teil der Gesellschaft D. sei (act. 1, Rz. 117 ff.), beschränkt er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit der I. GmbH zur Gesellschaft D. (act. 1, Rz. 120 ff.).
E. 4.6 Die Angaben im Auslieferungsersuchen und den diesbezüglichen Ergänzun- gen sind somit hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Taten zu überprüfen und in concreto auch zu bejahen. Der entsprechende Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht und mit Bezug auf die angeblich vom Beschwerdeführer persönlich gefälschte Finanzabrechnung und die «representation letters» prima facie
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ohne Weiteres unter den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Der angeblich vom Beschwerde- führer organisierte Abfluss von Geldern der Gesellschaft D. in dem Be- schwerdeführer selber zuzurechnende Unternehmen (sei es ohne Gegen- leistung oder in Form eines überhöhten Preises für erhaltene Gegenleistun- gen) dürften eine mehrfach begangene Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – jeweils zu Lasten der Gesellschaft D. – darstellen. In der an- geblichen gegenüber den Angaben im Emissionsprospekt erfolgten Zweck- entfremdung der von den Investoren zur Verfügung gestellten Gelder kann schliesslich auch diesen gegenüber eine Veruntreuung vorliegen. Für die Annahme eines diesen gegenüber verübten Betrugs fehlt es den Angaben im Auslieferungsersuchen demgegenüber an hinreichend konkreten Anga- ben, wie auf der Seite der Investoren ein Vermögensschaden entstanden sein soll. Dies spielt aber angesichts der Tatsache, dass sich der im Ersu- chen geschilderte Sachverhalt unter die anderen erwähnten Tatbestände subsumieren lässt, vorliegend letztlich keine Rolle.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle dem Auslieferungser- suchen an einer formellen Grundlage, nachdem der diesem zu Grunde lie- gende Haftbefehl durch die ukrainische Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei (act. 1, Rz. 67 ff.). Die neuerliche Haftanordnung durch das Be- rufungsgericht der Stadt Kiew verstosse zudem gegen ukrainisches Straf- prozessrecht (act. 1, Rz. 73 ff.). Letztlich lägen auch keine Haftgründe vor (act. 1, Rz. 78 ff.; vgl. zum Ganzen auch act. 8, Rz. 5 ff.).
E. 5.2 Die Basis des ukrainischen Ersuchens ist der Haftbefehl des Untersuchungs- richters des Petschersk Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerde- führers ist das Berufungsgericht der Stadt Kiew mit Entscheid vom 17. Feb- ruar 2015 nicht eingetreten (vgl. act. 6.13). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hob das Höchste Gericht der Ukraine für Zivil- und Strafsachen den Entscheid des Berufungsgerichts auf und wies dieses an, die gegen den erwähnten Haftbefehl erhobene Beschwerde materiell zu behandeln (act. 1.21). Mit der diesbezüglichen Verfügung des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom
11. August 2015 wurde der ursprüngliche Haftbefehl aufgehoben, jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber neu Zwischenhaft als einstweilige Mass- nahme angeordnet (act. 6.16/33BÜ).
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E. 5.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Ersuchen um Auslieferung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (vgl. den praktisch identischen Art. 41 IRSG). Ge- mäss der Rechtsprechung sind an den Haftbefehl bzw. an die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne der angeführten Bestimmungen in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchen- den Staates angehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersu- chungshaft versetzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden kön- nen und das Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3a; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2009.95 vom 20. April 2009, E. 3.1; RR.2008.144 vom
19. August 2008, E. 5.6; RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 5.2). Die Gültig- keit derartiger Verfügungen ist dabei durch die schweizerische Rechtshilfe- behörde grundsätzlich nicht zu überprüfen. So hat die Rechtshilfebehörde beispielsweise nicht zu beurteilen, ob der Erlass eines ausländischen Haft- befehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländi- schen Prozessrechts, welche das Auslieferungsersuchen geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewähr- leistung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren zu zwei- feln (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.68 vom 29. April 2008, E. 3.4.1; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 7.2 m.w.H.).
E. 5.4 Zwar ist vorliegend der ursprünglich erlassene Haftbefehl formell aufgeho- ben worden, jedoch wurde in der Folge vom Berufungsgericht der Stadt Kiew im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens nach Bejahung der Haftgründe (wegen «Rechtsflüchtigkeit»; vgl. act. 6.16/33BÜ, S. 4) neu Zwischenhaft als einstweilige Massnahme ange- ordnet. Das bedeutet, dass er innerhalb von 48 Stunden nach seiner Fest- nahme durch ukrainische Behörden dem Untersuchungsrichter vorzuführen ist, damit dieser über die allfällige Weiterführung der Haft entscheide (act. 6.16/33BÜ). Nachdem es sich auch hier um einen gerichtlichen Haftbe- fehl handelt und dieser die ebenfalls dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden und keine anderen Straftaten betrifft, ist im Lichte der oben darge- legten Rechtsprechung nach wie vor vom Vorliegen eines gültigen Haftbe- fehls im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe auszugehen, auch wenn der
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ursprüngliche Haftbefehl durch einen anderen ersetzt worden ist. Die Gültig- keit bzw. Korrektheit der neuerlichen Haftanordnung durch das Berufungs- gericht der Stadt Kiew ist mangels einer besonders offensichtlichen Verlet- zung des ausländischen Prozessrechts nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind damit nicht zu hören.
E. 6.1 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es bestünden in der Ukraine schwere rechtsstaatliche Mängel, welche seiner Auslieferung entgegenstünden, namentlich die grassierende Korruption sowie die politi- sche Instrumentalisierung der Justiz (act. 1, Rz. 40 ff.). So sei auch das ge- gen ihn gerichtete Verfahren lediglich fabriziert und diene einzig und allein dem Zweck, ihn zu «brechen» und zur Aufgabe seiner Position bei der von ihm zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern aufgebauten Unterneh- mung zu bringen (act. 1, Rz. 49 ff.; act. 8, Rz. 30). Im Falle seiner Ausliefe- rung sieht sich der Beschwerdeführer zudem dem Risiko menschenrechts- widriger Behandlung ausgesetzt (act. 1, Rz. 127 ff.; act. 8, Rz. 25 ff.).
E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine
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gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
E. 6.3 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015; 1C_777/2013 vom 4. Novem- ber 2013; 1C_471/2008 vom 28. November 2008 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015; RR.2014.283 vom
26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. September 2013; RR.2008.180 vom
2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. Ap- ril 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Dementsprechend hat das BJ auch im vorliegenden Fall das Justizministerium der Ukraine um Abgabe einer Reihe von Garantien ersucht (act. 6.3).
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf allgemeine rechts- staatliche Mängel in der Ukraine wie die politische Instrumentalisierung der Justiz hinweist, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden diesem Umstand im Auslieferungsverkehr mit der Ukraine bereits Rechnung tragen. Grundlage hierzu ist eine vertrauliche Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») vom
14. Juli 2014, wonach Auslieferungen an die Ukraine in Verbindung mit ent- sprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch moti- vierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne und sichergestellt sei, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten wür- den (vgl. hierzu act. 6.4). Auf entsprechende Anfrage des BJ (act. 6.4) teilte das EDA mit Schreiben vom 1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefun- den, welche annehmen liessen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfolgung sei politisch motiviert (act. 6.5). Der Inhalt dieser Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens be- kannt gemacht (act. 6.7). Die geltend gemachten Tatsachen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung lediglich konstruiert sein solle, um ihn aus der von ihm, seinen Eltern und seinem Bruder gekauften Unternehmung zu drängen, ba- sieren demgegenüber ausschliesslich auf «eigenen Wahrnehmungen» (vgl. act. 1.18, S. 13) von ihm selber bzw. des von ihm mandatierten Rechtsan- walts in der Ukraine (act. 1.26a, 1.26b). Weitere über blosse Parteibehaup- tungen hinausgehende Unterlagen oder Beweismittel, welche seiner Darstel- lung Glaubhaftigkeit verleihen könnten, legt der Beschwerdeführer keine vor.
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E. 6.5 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun, dass ihm
– trotz der eingeholten Garantien – konkret eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Aus einem blossen Verweis auf angeblich er- folgte Verletzungen der Menschenrechte in anderen Fällen (teilweise solche mit politischer Komponente; act. 1, Rz. 128) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Ukraine erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbe- gründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdever- fahren ein Asylgesuch (vgl. act. 8, Rz. 35 f.; act. 15 und 17). Die Beschwer- dekammer hat daher für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren beigezogen (siehe act. 17.1, 17.2). Das BJ ist der Ansicht, dass das Asylersuchen vorliegend kein Auslieferungshindernis dar- stelle (act. 10).
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Ko- ordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens in Kraft (AS 2011 925). Dieses bezweckt u. a., widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, BBl 2010 S. 1468, 1472). Im Falle von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren knüpft das BJ daher die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides (siehe z. B. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, Sachverhalt lit. B). Um vorliegend die notwendige Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren zu gewährleisten, ist daher durch die Be- schwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerde- führers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012, E. 5.4).
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine wird für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine vom 27. Februar 2015, ergänzt am 15. Mai und 4. Au- gust 2015, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides».
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.296
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Sachverhalt:
A. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen den ukrainischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts des qualifi- zierten Betrugs im Sinne des Art. 190 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs der Uk- raine. Mit diplomatischer Note vom 4. März 2015 (act. 6.2/8) übermittelte die ukrainische Botschaft dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukra- ine vom 27. Februar 2015 (act. 6.2/8A). Dieses stützt sich u. a. auf den A. betreffenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Petschersk Bezirks- gerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F).
B. Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ die Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine um Ergänzungen zu dem im Auslieferungsersuchen dar- gestellten Sachverhalt und um Abgabe verschiedener Garantien (act. 6.3). Tags darauf ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswär- tige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») mit Bezug auf dessen vertrauli- che Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum Auslieferungsverkehr mit der Uk- raine um Abklärung und Mitteilung, ob bezüglich des gegen A. eingeleiteten Strafverfahrens Gründe für die Annahme bestehen, dass ein politischer Kon- nex vorhanden sein könnte (act. 6.4). Diesbezüglich teilte das EDA am
1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefunden, die vermuten liessen, dass die eingangs erwähnte Strafverfolgung politisch motiviert sei (act. 6.5). In der Folge erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 15. Mai 2015 die vom BJ verlangten Garantien namentlich betreffend die Sicherstellung eines fairen Verfahrens und korrekter Haftbedingungen (act. 6.6). Derweil lieferte der Oberuntersuchungsführer für besonders wichtige Angelegenhei- ten der Hauptuntersuchungsverwaltung des Innenministeriums der Ukraine mit Schreiben vom 20. April 2015 Ergänzungen zum Sachverhalt, wie er dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt (act. 6.6).
C. Am 2. Juni 2015 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Ob- walden, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.7). Anlässlich der am 10. Juni 2015 durchgeführten Einvernahme erklärte sich A. mit einer ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 6.8, S. 3 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 beantragte A. hauptsächlich die Ablehnung des Auslieferungsersuchens (act. 6.9). A. liess seiner Stel- lungnahme am 3. Juli und am 10. Juli 2015 weitere Eingaben folgen (act. 6.10, 6.11). Gestützt auf die Stellungnahme von A. ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am 14. Juli 2015 um weitere Auskünfte zum gegen
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A. gerichteten Strafverfahren (act. 6.12). Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine übermittelte dem BJ am 4. August 2015 die gewünschten Informati- onen (act. 6.13). Zu diesen Ergänzungen nahm A. am 3. September 2015 schriftlich Stellung (act. 6.15). Am 7. September 2015 übermittelte die Gene- ralstaatsanwaltschaft der Ukraine dem BJ ein A. bereits bekanntes, den ein- gangs erwähnten Haftbefehl betreffendes Urteil des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom 11. August 2015 (act. 6.16).
D. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. Februar 2015 sowie dessen Ergänzungen vom 15. Mai und 4. August 2015 zu Grunde lie- genden Straftaten (act. 6.18). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 15. Oktober 2015 zugestellt (act. 6.19).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In materieller Hinsicht beantragt er Folgendes:
Es sei der Auslieferungsentscheid des BJ vom 12. Oktober 2015 aufzuheben und die Auslie- ferung des Verfolgten an die Ukraine zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. De- zember 2015 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest. In verfahrenstech- nischer Hinsicht verweist er zudem auf seine Mitteilung, wonach er am
11. Dezember 2015 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. act. 15.1). Er beantragt, das vor- liegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Asylverfahren zu koordinieren (act. 8). In seiner Duplik vom 23. Dezember 2015 schliesst das BJ erneut auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerde- kammer über den Stand des von A. angestrengten Asylverfahrens. Gleich- zeitig übermittelte es der Beschwerdekammer eine Kopie des entsprechen- den Befragungsprotokolls (act. 17, 17.2). Nachdem die Beschwerdekammer den Parteien je eine Kopie der vom SEM eingereichten Unterlagen übermit- telt hatte (act. 18), reichte A. der Beschwerdekammer am 16. Februar 2016 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 19). Diese wurde dem BJ am
18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die beiden hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter durch den vorliegenden Ausliefe- rungsentscheid persönlich und direkt betroffen. Ebenso hat er ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom
21. Januar 2016, E. 5; RR.2015.266 vom 11. Dezember 2015, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, das Auslieferungsbegehren erfülle weder für sich allein noch mit den in der Zwi- schenzeit von den ukrainischen Behörden nachgereichten Begründungen die Voraussetzungen, welche von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung an die inhaltliche Umschreibung der vorge- worfenen Straftaten gestellt werden (act. 1, Rz. 90 ff.).
4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslie- ferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchen- den oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).
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4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
4.4 Dem Beschwerdeführer wird im Ersuchen (act. 6.2/8B) zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch Vornahme betrügerischer Handlungen Geldmit- tel der Gesellschaft B. Ltd. in besonders hohem Betrag angeeignet.
Am 12. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer in den geschäftsführenden Vorstand der C. Ltd. mit Sitz in Zypern aufgenommen und als deren Gene- raldirektor bestellt worden. Beim in der deutschen Übersetzung festgehalte- nen Datum 12. Oktober 2012 handelt es sich um einen offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler (vgl. act. 6.2/8B). Diese Gesellschaft habe in der Folge eine Reihe nationaler Gesellschaften gegründet und sei in die Gesell- schaft D. aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei über die allfällige Herausgabe von Obligationen durch die C. Ltd. zwecks Beschaf- fung von Geldern von ausländischen Investitionsfonds informiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Plan erarbeitet, um sich diese Geldmittel durch Täuschung und Vertrauensmissbrauch anzueignen. Dieser Plan habe unter anderem den Einsatz einer Reihe von Mittätern, den Einsatz gefälsch- ter offizieller Unterlagen sowie die Aufteilung der durch Täuschung erworbe- nen Gelder auf die Mittäter vorgesehen. Ab Anfang 2011 habe der Be- schwerdeführer entsprechend eine Reihe von Personen (deren Identität ge- mäss Ersuchen nicht festgestellt wurde) herangezogen, über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt und ihre Tatbeiträge festgelegt. Er selber habe Zugang gehabt zu Konten der C. Ltd. sowie anderer Gesellschaften der Gesell- schaft D., habe offizielle Unterlagen gefälscht und am deliktisch erworbenen Gewinn partizipiert. Die Mittäter bzw. Teilnehmer hätten bei der Begehung des Verbrechens technische Unterstützung geleistet und ebenfalls offizielle
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Unterlagen gefälscht. Ungefähr Anfang des Jahres 2013 habe der Be- schwerdeführer seinem Tatplan folgend die Erstellung der gefälschten Un- terlagen organisiert. Im Ersuchen erwähnt wird in diesem Zusammenhang die Finanzabrechnung der Gesellschaft D. Aufgrund dieser Unterlagen sei von Seiten einer externen Gesellschaft ein positiver Wirtschaftsprüfungsbe- richt erstellt worden. Im April 2013 habe der Beschwerdeführer Verhandlun- gen mit Vertretern der E. Ltd. aufgenommen und diese gestützt auf den er- wähnten Wirtschaftsprüfungsbericht und in Unkenntnis der deliktischen Ab- sicht des Beschwerdeführers zu einer «Investierung der Gesellschaft D.» be- wegt. Weiter habe der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Ausgabe von Obligationen am 19. April 2013 einen «Träuhändlervertrag» zwischen der C. Ltd. als Herausgeberin der Obligationen, 73 Unternehmen der Gesell- schaft D. als Bürgen und der E. Ltd. als Treuhänder abgeschlossen. Hierbei sei die Ausgabe von Obligationen im Wert von USD 400 Mio. zu einem Zins von 9,45 % und einer Laufzeit bis 2018 vereinbart worden. Die Geschädigte B. Ltd. sei eine Inhaberin dieser Obligationen. Die durch Ausgabe von Obli- gationen erworbenen Gelder seien auf ein Konto der C. Ltd. überwiesen und vom Beschwerdeführer «praktisch nach eigenem Ermessen» verwendet worden. Durch dieses Vorgehen hätten sich die Mittäter Gelder der B. Ltd. im Betrag von UAH 799,3 Mio. angeeignet.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ diesen Sachverhalt betref- fend die ukrainischen Behörden um konkretere Angaben (act. 6.3). Im dies- bezüglichen Antwortschreiben vom 20. April 2015 (act. 6.6) wird u. a. ausge- führt, der Beschwerdeführer habe als Leiter der C. Ltd. zu Handen der Wirt- schaftsprüferin persönlich sog. «representation letters» unterzeichnet. Dies- bezüglich wird weiter beschrieben, die Gesellschaft D. habe zwischen 2011 und 2013 insgesamt mehr als USD 617 Mio. für den Erwerb von Gesell- schaftsrechten an Unternehmen ausgegeben, welche über Pachtrechte an Grundstücken und anderes Vermögen verfügen. Gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer unterzeichneten «representation letters» sei die Wirtschaftsprüferin zum Schluss gekommen, bei den Verkäufern dieser Ge- sellschaftsrechte habe es sich vor allem um natürliche Personen ohne di- rekte Verbindung zu den Eigentümern oder zum Verwaltungspersonal der C. Ltd. gehandelt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumente seien aber inhaltlich unwahr gewesen, weshalb die ukrainischen Strafbehör- den davon ausgehen, die erwähnten Geschäfte seien mit Personen, welche mit dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern verbunden seien, abgeschlossen worden. Ohne diese inhaltlich unwahren Erklärungen des Beschwerdeführers hätte die Wirtschaftsprüferin keinen positiven Be- richt über die finanzielle Situation der Gesellschaft D. verfasst. Die vom Be- schwerdeführer erstellte (gefälschte) Finanzabrechnung und der Bericht der
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Wirtschaftsprüferin seien Bestandteile des Prospekts zur Ausgabe der Obli- gationen der C. Ltd. und damit Grundlage für den Entscheid zum Erwerb von solchen Obligationen durch die B. Ltd. gewesen. Gemäss erwähntem Pros- pekt habe die C. Ltd. hauptsächlich beabsichtigt, die mittels Ausgabe von Obligationen erhaltenen Gelder zum Rückkauf früher ausgegebener Obliga- tionen und für die Refinanzierung von Bankdarlehen und –krediten einzuset- zen. Gemäss Schreiben vom 20. April 2015 seien die ukrainischen Behörden zu jenem Zeitpunkt noch damit beschäftigt gewesen abzuklären, wie die Gel- der tatsächlich verwendet worden seien.
Diesen Punkt betreffend ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am
14. Juli 2015 um weitere Angaben (act. 6.12). In der diesbezüglichen Antwort vom 29. Juli 2015 (act. 6.13) wird u. a. festgehalten, im Laufe der Untersu- chung sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe sich von den In- vestoren zur Verfügung gestellte Mittel angeeignet, um neue Geschäftsein- richtungen zu gründen. So habe die vom Beschwerdeführer kontrollierte, aber nicht der Gesellschaft D. zugehörige F. Ltd. im Oktober 2013 (gleich nach der Emission der Anleihen) «auf Kosten der Investoren» die Zucker- fabrik G. erworben. Diese Tatsache zeige die unsachgemässe Nutzung der von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel. Zudem habe die Gesell- schaft D. unter der Leitung des Beschwerdeführers von der vom Beschwer- deführer kontrollierten und ebenfalls ausserhalb der Gesellschaft D. stehen- den I. GmbH zu einem übersetzten Preis die H. GmbH erworben. Letztere Gesellschaft sei von der I. GmbH vorher zu einem um das Sechsfache tiefe- ren Kaufpreis von der J. GmbH erworben worden. Die ukrainischen Behör- den vermuten in diesem Geschäft einen weiteren unrechtmässigen Abfluss von durch die Investoren zur Verfügung gestellten Mitteln aus der Gesell- schaft D.
4.5 Das BJ hält hierzu fest, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte enthalten nach schweizerischem Recht prima facie sämtliche Tatbestands- merkmale gemäss Art. 138 bzw. 146 und 251 StGB (act. 6.18, Ziff. II.4.2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht werde, sei ungenügend und liesse keine Bejahung der doppelten Strafbarkeit zu (act. 1, Rz. 90 ff.). Zu den Einwendungen und Einreden des Beschwerdeführers ist vorab fest- zuhalten, dass die Darstellung des Sachverhalts in den Unterlagen zum Aus- lieferungsersuchen und dessen Ergänzungen in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen sind. Sofern der Beschwerdeführer einzelne Aspekte der Schilderung wie beispielsweise die Wahl des Beschwerdeführers in leitende Gremien von Gesellschaften, die Gründung von Tochtergesellschaften oder die Emission von Anleihen isoliert heranzieht und diesbezüglich geltend macht, darin liege
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kein strafbares Verhalten (so z. B. in act. 1, Rz. 98), geht seine Argumenta- tion fehl. Sofern er durchaus mit einer gewissen Berechtigung kritisiert, die Darstellung des Sachverhalts im ursprünglichen Ersuchen sei vage (act. 1, Rz. 96 ff.), lässt er ausser Acht, dass das BJ bei den ersuchenden Behörden diesbezüglich mehrfach um weitere und konkretere Angaben ersucht und hierzu von den ukrainischen Behörden auch Antworten erhalten hat. Diese sind denn auch – wie erwähnt – bei der Gesamtwürdigung des Ausliefe- rungsersuchens mitzuberücksichtigen. Der bezüglich der ersten Ergänzung erhobene Einwand, wonach es an angeblich gefälschten Dokumenten fehle (act. 1, Rz. 108), trifft offensichtlich nicht zu. Diesbezüglich wird bereits im ursprünglichen Ersuchen hinreichend deutlich ausgeführt, der Beschwerde- führer habe die Fälschung der Finanzabrechnung der Gesellschaft D. orga- nisiert (act. 6.2/8B, S. 2). In der Ergänzung wird zudem ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe als Leiter der C. Ltd. zu Handen der Wirtschaftsprüferin persönlich inhaltlich unwahre «representation letters» unterzeichnet, welche ebenfalls das Ergebnis des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin beein- flusst hätten (act. 6.6). Dass darüber hinaus die ukrainischen Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen allenfalls noch nach weiteren gefälschten Unter- lagen forschen bzw. weitere Unterlagen auf deren Echtheit hin überprüfen, führt nicht zu einer Annahme eines inhaltlich lückenhaft dargestellten Sach- verhalts. Was schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen in der zweiten Ergänzung der ukrainischen Behörden zu ihrem Ersuchen angeht, so verkennt er vorab, dass die ersuchenden Behör- den hinter dem Erwerb der Zuckerfabrik G. durch die F. Ltd. einen unge- rechtfertigten Abfluss von Geldern an eine vom Beschwerdeführer kontrol- lierte Unternehmung ohne Bezug zur Gesellschaft D. vermuten. Die vom Be- schwerdeführer erwähnte K. Ltd. trat bei diesem Geschäft angeblich als Ver- käuferin auf. Die von ihm weiter angeführte Übernahme der K. Ltd. durch die F. Ltd. (act. 1, Rz. 116) weist demgegenüber keine Relevanz auf. Mit dem Vorbringen, wonach die F. Ltd. entgegen den Vorbringen der ukrainischen Behörden Teil der Gesellschaft D. sei (act. 1, Rz. 117 ff.), beschränkt er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit der I. GmbH zur Gesellschaft D. (act. 1, Rz. 120 ff.).
4.6 Die Angaben im Auslieferungsersuchen und den diesbezüglichen Ergänzun- gen sind somit hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Taten zu überprüfen und in concreto auch zu bejahen. Der entsprechende Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht und mit Bezug auf die angeblich vom Beschwerdeführer persönlich gefälschte Finanzabrechnung und die «representation letters» prima facie
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ohne Weiteres unter den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Der angeblich vom Beschwerde- führer organisierte Abfluss von Geldern der Gesellschaft D. in dem Be- schwerdeführer selber zuzurechnende Unternehmen (sei es ohne Gegen- leistung oder in Form eines überhöhten Preises für erhaltene Gegenleistun- gen) dürften eine mehrfach begangene Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB bzw. eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB – jeweils zu Lasten der Gesellschaft D. – darstellen. In der an- geblichen gegenüber den Angaben im Emissionsprospekt erfolgten Zweck- entfremdung der von den Investoren zur Verfügung gestellten Gelder kann schliesslich auch diesen gegenüber eine Veruntreuung vorliegen. Für die Annahme eines diesen gegenüber verübten Betrugs fehlt es den Angaben im Auslieferungsersuchen demgegenüber an hinreichend konkreten Anga- ben, wie auf der Seite der Investoren ein Vermögensschaden entstanden sein soll. Dies spielt aber angesichts der Tatsache, dass sich der im Ersu- chen geschilderte Sachverhalt unter die anderen erwähnten Tatbestände subsumieren lässt, vorliegend letztlich keine Rolle.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle dem Auslieferungser- suchen an einer formellen Grundlage, nachdem der diesem zu Grunde lie- gende Haftbefehl durch die ukrainische Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei (act. 1, Rz. 67 ff.). Die neuerliche Haftanordnung durch das Be- rufungsgericht der Stadt Kiew verstosse zudem gegen ukrainisches Straf- prozessrecht (act. 1, Rz. 73 ff.). Letztlich lägen auch keine Haftgründe vor (act. 1, Rz. 78 ff.; vgl. zum Ganzen auch act. 8, Rz. 5 ff.).
5.2 Die Basis des ukrainischen Ersuchens ist der Haftbefehl des Untersuchungs- richters des Petschersk Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerde- führers ist das Berufungsgericht der Stadt Kiew mit Entscheid vom 17. Feb- ruar 2015 nicht eingetreten (vgl. act. 6.13). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hob das Höchste Gericht der Ukraine für Zivil- und Strafsachen den Entscheid des Berufungsgerichts auf und wies dieses an, die gegen den erwähnten Haftbefehl erhobene Beschwerde materiell zu behandeln (act. 1.21). Mit der diesbezüglichen Verfügung des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom
11. August 2015 wurde der ursprüngliche Haftbefehl aufgehoben, jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber neu Zwischenhaft als einstweilige Mass- nahme angeordnet (act. 6.16/33BÜ).
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5.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Ersuchen um Auslieferung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (vgl. den praktisch identischen Art. 41 IRSG). Ge- mäss der Rechtsprechung sind an den Haftbefehl bzw. an die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne der angeführten Bestimmungen in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchen- den Staates angehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersu- chungshaft versetzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden kön- nen und das Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (Urteil des Bun- desgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3a; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2009.95 vom 20. April 2009, E. 3.1; RR.2008.144 vom
19. August 2008, E. 5.6; RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 5.2). Die Gültig- keit derartiger Verfügungen ist dabei durch die schweizerische Rechtshilfe- behörde grundsätzlich nicht zu überprüfen. So hat die Rechtshilfebehörde beispielsweise nicht zu beurteilen, ob der Erlass eines ausländischen Haft- befehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländi- schen Prozessrechts, welche das Auslieferungsersuchen geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewähr- leistung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren zu zwei- feln (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.68 vom 29. April 2008, E. 3.4.1; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 7.2 m.w.H.).
5.4 Zwar ist vorliegend der ursprünglich erlassene Haftbefehl formell aufgeho- ben worden, jedoch wurde in der Folge vom Berufungsgericht der Stadt Kiew im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens nach Bejahung der Haftgründe (wegen «Rechtsflüchtigkeit»; vgl. act. 6.16/33BÜ, S. 4) neu Zwischenhaft als einstweilige Massnahme ange- ordnet. Das bedeutet, dass er innerhalb von 48 Stunden nach seiner Fest- nahme durch ukrainische Behörden dem Untersuchungsrichter vorzuführen ist, damit dieser über die allfällige Weiterführung der Haft entscheide (act. 6.16/33BÜ). Nachdem es sich auch hier um einen gerichtlichen Haftbe- fehl handelt und dieser die ebenfalls dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden und keine anderen Straftaten betrifft, ist im Lichte der oben darge- legten Rechtsprechung nach wie vor vom Vorliegen eines gültigen Haftbe- fehls im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe auszugehen, auch wenn der
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ursprüngliche Haftbefehl durch einen anderen ersetzt worden ist. Die Gültig- keit bzw. Korrektheit der neuerlichen Haftanordnung durch das Berufungs- gericht der Stadt Kiew ist mangels einer besonders offensichtlichen Verlet- zung des ausländischen Prozessrechts nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind damit nicht zu hören.
6.
6.1 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es bestünden in der Ukraine schwere rechtsstaatliche Mängel, welche seiner Auslieferung entgegenstünden, namentlich die grassierende Korruption sowie die politi- sche Instrumentalisierung der Justiz (act. 1, Rz. 40 ff.). So sei auch das ge- gen ihn gerichtete Verfahren lediglich fabriziert und diene einzig und allein dem Zweck, ihn zu «brechen» und zur Aufgabe seiner Position bei der von ihm zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern aufgebauten Unterneh- mung zu bringen (act. 1, Rz. 49 ff.; act. 8, Rz. 30). Im Falle seiner Ausliefe- rung sieht sich der Beschwerdeführer zudem dem Risiko menschenrechts- widriger Behandlung ausgesetzt (act. 1, Rz. 127 ff.; act. 8, Rz. 25 ff.).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine
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gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
6.3 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015; 1C_777/2013 vom 4. Novem- ber 2013; 1C_471/2008 vom 28. November 2008 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015; RR.2014.283 vom
26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. September 2013; RR.2008.180 vom
2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. Ap- ril 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Dementsprechend hat das BJ auch im vorliegenden Fall das Justizministerium der Ukraine um Abgabe einer Reihe von Garantien ersucht (act. 6.3).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf allgemeine rechts- staatliche Mängel in der Ukraine wie die politische Instrumentalisierung der Justiz hinweist, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden diesem Umstand im Auslieferungsverkehr mit der Ukraine bereits Rechnung tragen. Grundlage hierzu ist eine vertrauliche Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») vom
14. Juli 2014, wonach Auslieferungen an die Ukraine in Verbindung mit ent- sprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch moti- vierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne und sichergestellt sei, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten wür- den (vgl. hierzu act. 6.4). Auf entsprechende Anfrage des BJ (act. 6.4) teilte das EDA mit Schreiben vom 1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefun- den, welche annehmen liessen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfolgung sei politisch motiviert (act. 6.5). Der Inhalt dieser Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens be- kannt gemacht (act. 6.7). Die geltend gemachten Tatsachen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung lediglich konstruiert sein solle, um ihn aus der von ihm, seinen Eltern und seinem Bruder gekauften Unternehmung zu drängen, ba- sieren demgegenüber ausschliesslich auf «eigenen Wahrnehmungen» (vgl. act. 1.18, S. 13) von ihm selber bzw. des von ihm mandatierten Rechtsan- walts in der Ukraine (act. 1.26a, 1.26b). Weitere über blosse Parteibehaup- tungen hinausgehende Unterlagen oder Beweismittel, welche seiner Darstel- lung Glaubhaftigkeit verleihen könnten, legt der Beschwerdeführer keine vor.
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6.5 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun, dass ihm
– trotz der eingeholten Garantien – konkret eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Aus einem blossen Verweis auf angeblich er- folgte Verletzungen der Menschenrechte in anderen Fällen (teilweise solche mit politischer Komponente; act. 1, Rz. 128) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Ukraine erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbe- gründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdever- fahren ein Asylgesuch (vgl. act. 8, Rz. 35 f.; act. 15 und 17). Die Beschwer- dekammer hat daher für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren beigezogen (siehe act. 17.1, 17.2). Das BJ ist der Ansicht, dass das Asylersuchen vorliegend kein Auslieferungshindernis dar- stelle (act. 10).
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Ko- ordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens in Kraft (AS 2011 925). Dieses bezweckt u. a., widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, BBl 2010 S. 1468, 1472). Im Falle von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren knüpft das BJ daher die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides (siehe z. B. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, Sachverhalt lit. B). Um vorliegend die notwendige Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren zu gewährleisten, ist daher durch die Be- schwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerde- führers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012, E. 5.4).
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine wird für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine vom 27. Februar 2015, ergänzt am 15. Mai und 4. Au- gust 2015, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides».
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).