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RR.2013.112

Bundesstrafgericht · 2013-09-12 · Deutsch CH

Auslieferung an die Ukraine. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Meldung vom 30. Juni 2011 ersuchte Interpol Kiew um Festnahme des ukrainischen Staatsangehörigen A. alias B. zwecks Auslieferung an die Uk- raine (RH.2013.2, act. 3.1). Die Meldung erfolgte gestützt auf den Be- schluss des Berufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets vom 9. November 2010 (RH.2013.2, act. 3.3, 16G).

B. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 des Sosniwskyj Stadtbezirksgerichts der Stadt Tscherkasy wurde A. wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, auf Bewährung angesetzt auf 3 Jahre, verurteilt. Gemäss Urteil soll er am 7. Januar 2008 in einer Wohnung in Tscherkasy eine andere Person mit einer Axt bedroht und ausgeraubt haben. Er entwendete u.a. auch das Auto des Opfers (RH.2013.2, act. 3.3, 16D). A. soll im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche ihm in der Anklage zur Last gelegten Strafta- ten gestanden haben (RH.2013.2, act. 3.3, 17D). Gegen das Urteil vom

7. Januar 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Sosniwskyj Bezirkes der Stadt Tscherkasy Berufung eingelegt und eine höhere Bestrafung verlangt. Das Berufungsverfahren vor dem Berufungsgerichts des Tscherkaser Ge- biets wurde sistiert und A. zur Verhaftung ausgeschrieben (RH.2013.2, act. 3.3, 16G).

C. Nachdem festgestellt wurde, dass sich A. unter dem Namen B. in Zürich gestützt auf einen Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration (nachfolgend "BFM") in Ausschaffungshaft befand (RH.2013.2, act. 3.6), ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Fax vom 25. Ja- nuar 2013 die Kantonspolizei Zürich um Befragung im Sinne von Art. 54 IRSG von A. (RH.2013.2, act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom

31. Januar 2013 erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung an die Uk- raine nicht einverstanden zu sein (RH.2013.2, act. 3.5).

D. Mit Auslieferungsersuchen vom 22. Januar 2013 ersuchte das ukrainische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. (RH.2013.2, act. 3.3). Daraufhin verlangte das BJ mit Schreiben vom 30. Januar 2013 vom ukrainische Justizministerium die Abgabe von verschiedenen Garan- tien (RH.2013.2, act. 3.4), welche mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab- gegeben wurde (RH.2013.2, act. 3.9).

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E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 verfügte das BJ die Aus- lieferungshaft gegen A. (RH.2013.2, act. 1.1).

F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzt am 8. Februar 2013, wies das BJ die Kantonspolizei Zürich an, A. erneut einzuvernehmen (RH.2013.2, act. 3.7 und 3.10). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2013 er- klärte A. nochmals, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RH.2013.2, act. 3.14). Am 5. Februar 2013 ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten um eine konsolidierte Stellungnahme betreffend verschiedene für die Auslieferung an die Ukraine relevante Fragen (RH.2013.2, act. 3.8). Mit Schreiben vom

13. Februar 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt Yann Moor zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens. Die Er- nennung gilt nicht für allfällige Beschwerden gegen Entscheide des BJ (RH.2013.2, act. 3.12). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nahm am 12. März 2013 vertraulich Stellung zur Anfrage des BJ vom 5. Februar 2013 (RR.2013.112, act. 1.16), worauf das BJ die ukrainischen Behörden um eine zusätzliche Garantie im Zusammenhang mit dem Haftort ersuchte (RR.2013.112, act. 1.17), welche diese mit Schreiben vom 26. März 2013 erteilten (RR.2013.112, act. 1.20).

G. Die eigenhändige Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RH.2013.2 vom 13. März 2013 ab (RR.2013.112, act. 1.19).

H. Am 22. Februar 2013 zog das BJ die Akten des Asylverfahrens betreffend A. bei (RR.2013.112, act. 1.15). Mit Entscheid vom 28. März 2013 ist das BFM auf das zweite Asylgesuch von A. nicht eingetreten (RR.2013.112, act. 1.22). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (RR.2013.112, act. 1.1, S. 2).

I. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. April 2013 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, u.a. die Einrede des politischen Delikts (RR.2013.112, act. 1.23). Das BJ beantragt am 24. April 2013 die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2013.112, act. 1). Gleichentags bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts

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im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2013.112, act. 1.1). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

J. Mit unaufgeforderter eigenhändiger Eingabe vom 21. Mai 2013 ergänzt A. seine von Rechtsanwalt Yann Moor eingereichte Stellungnahme vom

8. April 2013 (RR.2013.112, act. 3). A. wurde daraufhin am 10. Juni 2013 eingeladen, zum Antrag des BJ betreffend die Einrede des politischen De- likts Stellung zu nehmen (RR.2013.112, act. 4). Rechtsanwalt Yann Moor teilte am 24. Juni 2013 mit, dass er weiterhin die Interessen von A. vertrete. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die bei der Vorinstanz in russischer bzw. ukrainischer Sprache eingereichten Unterlagen seien zu übersetzen. Zu- dem ersuchte er um eine Fristerstreckung, welche gleichentags bewilligt wurde (RR.2013.112, act. 6). Der Referent lehnte den Antrag auf Überset- zung am 27. Juni 2013 ab (RR.2013.112, act. 7).

K. Am 4. Juli 2013 bewilligte der Präsident der Beschwerdekammer eine wei- tere von A. beantragte Fristerstreckung (RR.2013.112, act. 8). Am

23. Juli 2013 bewilligte der Präsident der Beschwerdekammer letztmals ei- ne Fristerstreckung bis zum 5. August 2013 (RR.2013.112, act. 9). Trotz dreifacher Fristerstreckung nahm A. seine Möglichkeit zur Einreichung ei- ner Stellungnahme nicht wahr.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

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EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- liktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Der Antragsgegner erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politi- schen Delikts (RR.2013.112, act. 1.23). Mit Eingabe vom 24. April 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die Einrede sei abzuweisen (RR.2013.112, act. 1). In Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist die Be- schwerdekammer demnach zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Antrages.

E. 2.2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 - innerhalb der Rechtsmittelfrist des Auslie- ferungsentscheides vom 24. April 2013 - hält der Antragsgegner sinnge- mäss fest, Rechtsanwalt Yann Moor habe zwei weitere Unstimmigkeiten im ukrainischen Strafverfahren in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 vergessen anzuführen (RR.2013.112, act. 3). Da der Antragssteller explizit Bezug zur Stellungnahme seines Anwalts vom 8. April 2013 nimmt und in seiner Stellungnahme keinerlei Beschwerdewille betreffend des Ausliefe- rungsentscheides erkennbar ist, handelt es sich dabei folglich nicht um eine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sondern um eine unaufge- forderte Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens betreffend der Einrede des politischen Delikts. Der Auslieferungsentscheid wurde im Übrigen auch Rechtsanwalt Yann Moor zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-

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sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom

12. Februar 2013, E. 3).

E. 4.1 Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässi- ge Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwie- gend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammen- hang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

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E. 4.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (RR.2013.112, act. 1.4): Der Antragsgegner habe am 7. Janu- ar 2008 die Wohnung von C. in der Stadt Tscherkasy betreten und diesem gedroht; die Drohung sei durch Demonstration einer mitgebrachten Axt er- folgt. Der Antragssteller habe mehrere Gegenstände aus der Wohnung von C. mitgenommen - u.a. auch einen Autoschlüssel. Danach sei er durch die Beifahrertür in das Fahrzeug von C. - Honda Civic, Kennzeichen 1 - gestie- gen und mit diesem davon gefahren.

E. 4.3 In seiner schriftlichen Stellungnahme macht der Antragsgegner geltend, er sei politisch aktiv; Mitglied in einer politischen Organisation und er sei Wahlbeobachter (RR.2013.112, act. 1.23, S. 6). Er habe die ihm in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfenen Taten nicht begangen. Das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Geständnis sei erfoltert worden (act. 1.23, S. 6; act. 3). Die ukrainische Justiz sei instrumentalisiert worden und habe willkürlich geurteilt. Der mutmassliche Geschädigte C. sei als Waffenhänd- ler tätig und habe beste Beziehungen zum politischen Establishment. In Bezug auf das am 7. Januar 2008 Vorgefallene führt der Antragsgegner aus: Er habe C. zur Tatzeit aufgesucht um ihn betreffend seiner Machtde- monstration in Form einer sexuellen Nötigung an einer Kollegin zur Rede zu stellen. Dabei habe er bewusst das orthodoxe Weihnachtsfest gewählt um C. vor seiner Familie konfrontieren zu können. C. habe dann auch unter familiären Druck versprochen, sich beim Mädchen zu entschuldigen und ihr eine Entschädigung zu bezahlen. Danach habe C. ihm als verbindliches Zeichen eine Kiste mit persönlichen Dokumenten als Pfand in die Hand ge- drückt. Zwei Tage später sei er von der besagten Freundin gebeten wor- den, eine Bar aufzusuchen. In dieser sei er von mehreren Männer verprü- gelt und eingesperrt worden (RR.2013.112, act. 1.23, S. 3 und 4).

Seinem Asylgesuch legt der Antragssteller hingegen folgenden Sachverhalt zu Grunde: Er habe in Kiew bei einem bekannten Journalisten gewohnt. Dieser Journalist habe einen Koffer aufbewahrt, welcher die Polizei belas- tendes Material enthielt. Er sei am 7. Januar 2007 Zeuge einer versuchten Vergewaltigung geworden und zwei Tage später von Polizisten inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung seien am 11. August 2010 drei Männer ins besagte Haus gekommen, weshalb er geflüchtet sei. Vom Haus sei nach diesem Tag nur noch eine Brandruine vorhanden gewesen. Er habe erfahren, dass er selber wegen Brandstiftung gesucht werde (RR.2013.112, act. 1.22).

In seiner Stellungnahme macht der Antragsgegner bezüglich seiner ver- schiedenen Sachverhaltsdarstellungen geltend, er habe aus erfundenen

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Gründen Asyl beantragt, weil er sich keine falschen Vorstellungen mache. Die Ukraine sei zu reich an Bodenschätzen, als dass ein westeuropäisches Land die diplomatischen Beziehungen wegen ihm, einem einfachen Kämp- fer gegen die Korruption, aufs Spiel setzen würde (RR.2013.112, act. 1.23 S. 4).

E. 4.4 Die Darstellung des Antragsgegners, zu deren Stütze er einige Unterlagen ins Recht legt, ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzu- zeigen. Er macht sinngemäss geltend, seine Verurteilung sei politisch moti- viert. Gemäss seiner durch nichts glaubhaft gemachten Darstellung soll er aufgrund des Einflusses vom C. verurteilt worden sein, wobei der Ursprung des Konflikts eine strafbare Handlung von C. gegen die sexuelle Integrität seiner Kollegin gewesen sei. Inwiefern seine angeblichen politischen Aktivi- täten mit der geltend gemachten politisch motivierten Verurteilung in Zu- sammenhang stehen sollen, wird vom Antragsgegner weder erwähnt noch wirkt diese Argumentation plausibel. In Bezug auf seine angeblichen politi- schen Aktivitäten macht der Antragsgegner lediglich geltend, er sei Mitglied einer Partei, Wahlbeobachter und Kämpfer gegen die Korruption, er bleibt damit im Vagen. Weiter erscheinen seine Ausführungen betreffend die Vor- kommnisse vom 7. Januar 2007 - er habe am besagten Abend C. keine Gegenstände weggenommen, sondern dieser habe sie ihm eine Kiste mit persönlichen Gegenständen als Pfand überlassen - abenteuerlich und un- glaubhaft. Überdies hat der Antragsgegner im Asylverfahren diese Vor- kommnisse anders dargestellt, worunter die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen zusätzlich leidet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Antragsstellers stattzugeben und die Einrede des politischen Delikts ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antragsgegner kostenpflich- tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. September 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Antragsteller

gegen

A. (alias B.), vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Antragsgegner

Gegenstand

Auslieferung an die Ukraine

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.112

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Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 30. Juni 2011 ersuchte Interpol Kiew um Festnahme des ukrainischen Staatsangehörigen A. alias B. zwecks Auslieferung an die Uk- raine (RH.2013.2, act. 3.1). Die Meldung erfolgte gestützt auf den Be- schluss des Berufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets vom 9. November 2010 (RH.2013.2, act. 3.3, 16G).

B. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 des Sosniwskyj Stadtbezirksgerichts der Stadt Tscherkasy wurde A. wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, auf Bewährung angesetzt auf 3 Jahre, verurteilt. Gemäss Urteil soll er am 7. Januar 2008 in einer Wohnung in Tscherkasy eine andere Person mit einer Axt bedroht und ausgeraubt haben. Er entwendete u.a. auch das Auto des Opfers (RH.2013.2, act. 3.3, 16D). A. soll im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche ihm in der Anklage zur Last gelegten Strafta- ten gestanden haben (RH.2013.2, act. 3.3, 17D). Gegen das Urteil vom

7. Januar 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Sosniwskyj Bezirkes der Stadt Tscherkasy Berufung eingelegt und eine höhere Bestrafung verlangt. Das Berufungsverfahren vor dem Berufungsgerichts des Tscherkaser Ge- biets wurde sistiert und A. zur Verhaftung ausgeschrieben (RH.2013.2, act. 3.3, 16G).

C. Nachdem festgestellt wurde, dass sich A. unter dem Namen B. in Zürich gestützt auf einen Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration (nachfolgend "BFM") in Ausschaffungshaft befand (RH.2013.2, act. 3.6), ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Fax vom 25. Ja- nuar 2013 die Kantonspolizei Zürich um Befragung im Sinne von Art. 54 IRSG von A. (RH.2013.2, act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom

31. Januar 2013 erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung an die Uk- raine nicht einverstanden zu sein (RH.2013.2, act. 3.5).

D. Mit Auslieferungsersuchen vom 22. Januar 2013 ersuchte das ukrainische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. (RH.2013.2, act. 3.3). Daraufhin verlangte das BJ mit Schreiben vom 30. Januar 2013 vom ukrainische Justizministerium die Abgabe von verschiedenen Garan- tien (RH.2013.2, act. 3.4), welche mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab- gegeben wurde (RH.2013.2, act. 3.9).

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E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 verfügte das BJ die Aus- lieferungshaft gegen A. (RH.2013.2, act. 1.1).

F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzt am 8. Februar 2013, wies das BJ die Kantonspolizei Zürich an, A. erneut einzuvernehmen (RH.2013.2, act. 3.7 und 3.10). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2013 er- klärte A. nochmals, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RH.2013.2, act. 3.14). Am 5. Februar 2013 ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten um eine konsolidierte Stellungnahme betreffend verschiedene für die Auslieferung an die Ukraine relevante Fragen (RH.2013.2, act. 3.8). Mit Schreiben vom

13. Februar 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt Yann Moor zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens. Die Er- nennung gilt nicht für allfällige Beschwerden gegen Entscheide des BJ (RH.2013.2, act. 3.12). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nahm am 12. März 2013 vertraulich Stellung zur Anfrage des BJ vom 5. Februar 2013 (RR.2013.112, act. 1.16), worauf das BJ die ukrainischen Behörden um eine zusätzliche Garantie im Zusammenhang mit dem Haftort ersuchte (RR.2013.112, act. 1.17), welche diese mit Schreiben vom 26. März 2013 erteilten (RR.2013.112, act. 1.20).

G. Die eigenhändige Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RH.2013.2 vom 13. März 2013 ab (RR.2013.112, act. 1.19).

H. Am 22. Februar 2013 zog das BJ die Akten des Asylverfahrens betreffend A. bei (RR.2013.112, act. 1.15). Mit Entscheid vom 28. März 2013 ist das BFM auf das zweite Asylgesuch von A. nicht eingetreten (RR.2013.112, act. 1.22). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (RR.2013.112, act. 1.1, S. 2).

I. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. April 2013 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, u.a. die Einrede des politischen Delikts (RR.2013.112, act. 1.23). Das BJ beantragt am 24. April 2013 die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2013.112, act. 1). Gleichentags bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts

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im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2013.112, act. 1.1). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

J. Mit unaufgeforderter eigenhändiger Eingabe vom 21. Mai 2013 ergänzt A. seine von Rechtsanwalt Yann Moor eingereichte Stellungnahme vom

8. April 2013 (RR.2013.112, act. 3). A. wurde daraufhin am 10. Juni 2013 eingeladen, zum Antrag des BJ betreffend die Einrede des politischen De- likts Stellung zu nehmen (RR.2013.112, act. 4). Rechtsanwalt Yann Moor teilte am 24. Juni 2013 mit, dass er weiterhin die Interessen von A. vertrete. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die bei der Vorinstanz in russischer bzw. ukrainischer Sprache eingereichten Unterlagen seien zu übersetzen. Zu- dem ersuchte er um eine Fristerstreckung, welche gleichentags bewilligt wurde (RR.2013.112, act. 6). Der Referent lehnte den Antrag auf Überset- zung am 27. Juni 2013 ab (RR.2013.112, act. 7).

K. Am 4. Juli 2013 bewilligte der Präsident der Beschwerdekammer eine wei- tere von A. beantragte Fristerstreckung (RR.2013.112, act. 8). Am

23. Juli 2013 bewilligte der Präsident der Beschwerdekammer letztmals ei- ne Fristerstreckung bis zum 5. August 2013 (RR.2013.112, act. 9). Trotz dreifacher Fristerstreckung nahm A. seine Möglichkeit zur Einreichung ei- ner Stellungnahme nicht wahr.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

- 5 -

EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- liktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Der Antragsgegner erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politi- schen Delikts (RR.2013.112, act. 1.23). Mit Eingabe vom 24. April 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die Einrede sei abzuweisen (RR.2013.112, act. 1). In Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist die Be- schwerdekammer demnach zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Antrages.

2.2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 - innerhalb der Rechtsmittelfrist des Auslie- ferungsentscheides vom 24. April 2013 - hält der Antragsgegner sinnge- mäss fest, Rechtsanwalt Yann Moor habe zwei weitere Unstimmigkeiten im ukrainischen Strafverfahren in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 vergessen anzuführen (RR.2013.112, act. 3). Da der Antragssteller explizit Bezug zur Stellungnahme seines Anwalts vom 8. April 2013 nimmt und in seiner Stellungnahme keinerlei Beschwerdewille betreffend des Ausliefe- rungsentscheides erkennbar ist, handelt es sich dabei folglich nicht um eine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sondern um eine unaufge- forderte Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens betreffend der Einrede des politischen Delikts. Der Auslieferungsentscheid wurde im Übrigen auch Rechtsanwalt Yann Moor zugestellt.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-

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sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom

12. Februar 2013, E. 3).

4.

4.1 Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässi- ge Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwie- gend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammen- hang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

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4.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (RR.2013.112, act. 1.4): Der Antragsgegner habe am 7. Janu- ar 2008 die Wohnung von C. in der Stadt Tscherkasy betreten und diesem gedroht; die Drohung sei durch Demonstration einer mitgebrachten Axt er- folgt. Der Antragssteller habe mehrere Gegenstände aus der Wohnung von C. mitgenommen - u.a. auch einen Autoschlüssel. Danach sei er durch die Beifahrertür in das Fahrzeug von C. - Honda Civic, Kennzeichen 1 - gestie- gen und mit diesem davon gefahren.

4.3 In seiner schriftlichen Stellungnahme macht der Antragsgegner geltend, er sei politisch aktiv; Mitglied in einer politischen Organisation und er sei Wahlbeobachter (RR.2013.112, act. 1.23, S. 6). Er habe die ihm in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfenen Taten nicht begangen. Das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Geständnis sei erfoltert worden (act. 1.23, S. 6; act. 3). Die ukrainische Justiz sei instrumentalisiert worden und habe willkürlich geurteilt. Der mutmassliche Geschädigte C. sei als Waffenhänd- ler tätig und habe beste Beziehungen zum politischen Establishment. In Bezug auf das am 7. Januar 2008 Vorgefallene führt der Antragsgegner aus: Er habe C. zur Tatzeit aufgesucht um ihn betreffend seiner Machtde- monstration in Form einer sexuellen Nötigung an einer Kollegin zur Rede zu stellen. Dabei habe er bewusst das orthodoxe Weihnachtsfest gewählt um C. vor seiner Familie konfrontieren zu können. C. habe dann auch unter familiären Druck versprochen, sich beim Mädchen zu entschuldigen und ihr eine Entschädigung zu bezahlen. Danach habe C. ihm als verbindliches Zeichen eine Kiste mit persönlichen Dokumenten als Pfand in die Hand ge- drückt. Zwei Tage später sei er von der besagten Freundin gebeten wor- den, eine Bar aufzusuchen. In dieser sei er von mehreren Männer verprü- gelt und eingesperrt worden (RR.2013.112, act. 1.23, S. 3 und 4).

Seinem Asylgesuch legt der Antragssteller hingegen folgenden Sachverhalt zu Grunde: Er habe in Kiew bei einem bekannten Journalisten gewohnt. Dieser Journalist habe einen Koffer aufbewahrt, welcher die Polizei belas- tendes Material enthielt. Er sei am 7. Januar 2007 Zeuge einer versuchten Vergewaltigung geworden und zwei Tage später von Polizisten inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung seien am 11. August 2010 drei Männer ins besagte Haus gekommen, weshalb er geflüchtet sei. Vom Haus sei nach diesem Tag nur noch eine Brandruine vorhanden gewesen. Er habe erfahren, dass er selber wegen Brandstiftung gesucht werde (RR.2013.112, act. 1.22).

In seiner Stellungnahme macht der Antragsgegner bezüglich seiner ver- schiedenen Sachverhaltsdarstellungen geltend, er habe aus erfundenen

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Gründen Asyl beantragt, weil er sich keine falschen Vorstellungen mache. Die Ukraine sei zu reich an Bodenschätzen, als dass ein westeuropäisches Land die diplomatischen Beziehungen wegen ihm, einem einfachen Kämp- fer gegen die Korruption, aufs Spiel setzen würde (RR.2013.112, act. 1.23 S. 4).

4.4 Die Darstellung des Antragsgegners, zu deren Stütze er einige Unterlagen ins Recht legt, ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzu- zeigen. Er macht sinngemäss geltend, seine Verurteilung sei politisch moti- viert. Gemäss seiner durch nichts glaubhaft gemachten Darstellung soll er aufgrund des Einflusses vom C. verurteilt worden sein, wobei der Ursprung des Konflikts eine strafbare Handlung von C. gegen die sexuelle Integrität seiner Kollegin gewesen sei. Inwiefern seine angeblichen politischen Aktivi- täten mit der geltend gemachten politisch motivierten Verurteilung in Zu- sammenhang stehen sollen, wird vom Antragsgegner weder erwähnt noch wirkt diese Argumentation plausibel. In Bezug auf seine angeblichen politi- schen Aktivitäten macht der Antragsgegner lediglich geltend, er sei Mitglied einer Partei, Wahlbeobachter und Kämpfer gegen die Korruption, er bleibt damit im Vagen. Weiter erscheinen seine Ausführungen betreffend die Vor- kommnisse vom 7. Januar 2007 - er habe am besagten Abend C. keine Gegenstände weggenommen, sondern dieser habe sie ihm eine Kiste mit persönlichen Gegenständen als Pfand überlassen - abenteuerlich und un- glaubhaft. Überdies hat der Antragsgegner im Asylverfahren diese Vor- kommnisse anders dargestellt, worunter die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen zusätzlich leidet.

5. Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Antragsstellers stattzugeben und die Einrede des politischen Delikts ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antragsgegner kostenpflich- tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 13. September 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Yann Moor - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).