Auslieferung an Ukraine. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Meldung vom 30. Juni 2011 ersuchte Interpol Kiew um Festnahme von A. alias B. zwecks Auslieferung an die Ukraine (act. 3.1). Die Meldung er- folgte gestützt auf den Beschluss des Berufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets vom 9. November 2010 (act. 3.3, 16G).
B. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 des Sosniwskyj Stadtbezirksgerichts der Stadt Tscherkasy wurde A. wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, auf Bewährung angesetzt auf 3 Jahre, verurteilt. Gemäss Urteil soll er am 7. Januar 2008 in einer Wohnung in Tscherkasy eine andere Person mit einer Axt bedroht und ausgeraubt haben. Er entwendete u.a. auch das Auto des Opfers (act. 3.3, 16D). A. soll im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche ihm in der Anklage zur Last gelegten Straftaten gestanden haben (act. 3.3, 17D). Gegen das Urteil vom 7. Januar 2008 hat die Staatsanwalt- schaft des Sosniwskyj Bezirkes der Stadt Tscherkasy Berufung eingelegt und eine höhere Bestrafung verlangt. Das Berufungsverfahren vor dem Be- rufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets wurde sistiert und A. zur Verhaf- tung ausgeschrieben (act. 3.3, 16G).
C. Nachdem festgestellt wurde, dass sich A. unter dem Namen B. in Zürich gestützt auf einen Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration (nachfolgend "BFM") in Ausschaffungshaft befand (act. 3.6), ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Fax vom 25. Januar 2013 die Kantonspolizei Zürich um Befragung im Sinne von Art. 54 IRSG von A. (act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2013 erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung an die Ukraine nicht einverstanden zu sein (act. 3.5).
D. Mit Auslieferungsersuchen vom 22. Januar 2013 ersuchte das ukrainische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. (act. 3.3). Daraufhin verlangte das BJ mit Schreiben vom 30. Januar 2013 vom ukrainische Jus- tizministerium die Zusicherung von verschiedenen Garantien (act. 3.4), welche mit Schreiben vom 8. Februar 2013 abgegeben wurde (act. 3.9).
E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 verfügte das BJ die Aus- lieferungshaft gegen A. (act. 1.1). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am
11. Februar 2013 eröffnet (act. 1.2).
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F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzt am 8. Februar 2013, wies das BJ die Kantonspolizei Zürich an, A. erneut einzuvernehmen (act. 3.7 und 3.10). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2013 erklärte A. noch- mals, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.14).
G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten um eine konsolidierte Stel- lungnahme betreffend verschiedene für die Auslieferung an die Ukraine re- levante Fragen (act. 3.8).
H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt D. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfah- rens. Die Ernennung gilt nicht für allfällige Beschwerden gegen Entscheide des BJ (act. 3.12).
I. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2013 erhebt A. eigenhändig Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
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Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 schriftlich eröffnet. Seine mit 20. Februar 2013 datierte Beschwerde (Postaufgabe 21. Februar
2013) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem- ber 2012; m.w.H.).
E. 3 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
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lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
E. 4.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er die ihm in den Auslieferungsunterlagen vorgewor- fenen Taten nicht begangen habe (act. 1).
E. 4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den so genannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt sinngemäss gel- tend, dass sein Geständnis erfoltert worden sei und ihm im Falle einer Aus- lieferung in die Ukraine weitere Folter drohe (act.1).
E. 5.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. supra Ziff. 3). Entsprechende Schritte zur Erlangung von Garantien für ein menschenrechtskonformes Verfahren sowie die Prüfung der Glaubwür- digkeit solcher Garantien hat der Beschwerdegegner im Übrigen bereits in die Wege geleitet. Damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. (alias B.),
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Ukraine
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2013.2
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 30. Juni 2011 ersuchte Interpol Kiew um Festnahme von A. alias B. zwecks Auslieferung an die Ukraine (act. 3.1). Die Meldung er- folgte gestützt auf den Beschluss des Berufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets vom 9. November 2010 (act. 3.3, 16G).
B. Mit Urteil vom 2. Juni 2010 des Sosniwskyj Stadtbezirksgerichts der Stadt Tscherkasy wurde A. wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, auf Bewährung angesetzt auf 3 Jahre, verurteilt. Gemäss Urteil soll er am 7. Januar 2008 in einer Wohnung in Tscherkasy eine andere Person mit einer Axt bedroht und ausgeraubt haben. Er entwendete u.a. auch das Auto des Opfers (act. 3.3, 16D). A. soll im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche ihm in der Anklage zur Last gelegten Straftaten gestanden haben (act. 3.3, 17D). Gegen das Urteil vom 7. Januar 2008 hat die Staatsanwalt- schaft des Sosniwskyj Bezirkes der Stadt Tscherkasy Berufung eingelegt und eine höhere Bestrafung verlangt. Das Berufungsverfahren vor dem Be- rufungsgerichts des Tscherkaser Gebiets wurde sistiert und A. zur Verhaf- tung ausgeschrieben (act. 3.3, 16G).
C. Nachdem festgestellt wurde, dass sich A. unter dem Namen B. in Zürich gestützt auf einen Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Migration (nachfolgend "BFM") in Ausschaffungshaft befand (act. 3.6), ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Fax vom 25. Januar 2013 die Kantonspolizei Zürich um Befragung im Sinne von Art. 54 IRSG von A. (act. 3.2). Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2013 erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung an die Ukraine nicht einverstanden zu sein (act. 3.5).
D. Mit Auslieferungsersuchen vom 22. Januar 2013 ersuchte das ukrainische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. (act. 3.3). Daraufhin verlangte das BJ mit Schreiben vom 30. Januar 2013 vom ukrainische Jus- tizministerium die Zusicherung von verschiedenen Garantien (act. 3.4), welche mit Schreiben vom 8. Februar 2013 abgegeben wurde (act. 3.9).
E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 verfügte das BJ die Aus- lieferungshaft gegen A. (act. 1.1). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am
11. Februar 2013 eröffnet (act. 1.2).
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F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, ergänzt am 8. Februar 2013, wies das BJ die Kantonspolizei Zürich an, A. erneut einzuvernehmen (act. 3.7 und 3.10). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2013 erklärte A. noch- mals, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.14).
G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten um eine konsolidierte Stel- lungnahme betreffend verschiedene für die Auslieferung an die Ukraine re- levante Fragen (act. 3.8).
H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ernannte das BJ Rechtsanwalt D. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfah- rens. Die Ernennung gilt nicht für allfällige Beschwerden gegen Entscheide des BJ (act. 3.12).
I. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2013 erhebt A. eigenhändig Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 1. Februar 2013 (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
- 4 -
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 schriftlich eröffnet. Seine mit 20. Februar 2013 datierte Beschwerde (Postaufgabe 21. Februar
2013) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt
u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem- ber 2012; m.w.H.).
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent-
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lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er die ihm in den Auslieferungsunterlagen vorgewor- fenen Taten nicht begangen habe (act. 1).
4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den so genannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt sinngemäss gel- tend, dass sein Geständnis erfoltert worden sei und ihm im Falle einer Aus- lieferung in die Ukraine weitere Folter drohe (act.1).
5.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. supra Ziff. 3). Entsprechende Schritte zur Erlangung von Garantien für ein menschenrechtskonformes Verfahren sowie die Prüfung der Glaubwür- digkeit solcher Garantien hat der Beschwerdegegner im Übrigen bereits in die Wege geleitet. Damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).