Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehö- rigen A. zwecks Strafverfolgung sowie -vollstreckung. Die Auslieferung wird für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen sexueller Nötigung sowie im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 wegen versuchter Nötigung etc. verlangt (act. 11.1):
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 wird A. verdächtigt, im Herbst 2010 den damals 15 oder 16 Jahre alten B. gewaltsam zum Beischlaf gezwungen zu haben, indem er sein Glied zwi- schen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe. Als der Geschädigte ihm gesagt haben soll, dass er dies nicht wolle, soll A. dessen Kopf nach hinten aufs Bett gedrückt haben, um weiteren Wider- stand zu unterbinden und um fortzufahren. Aus Angst habe sich der Ge- schädigte nicht mehr dagegen gewehrt, sodass A. zum Samenerguss ge- kommen sei. Das gleiche Tatvorgehen soll A. im April 2011 mit einem 14 Jahre alten Geschädigten begangen haben, indem er sein Glied wie- derum zwischen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe und diesen gegen dessen Widerstand festgehalten habe. A. soll an- schliessend erfolglos versucht haben, den Geschädigten manuell zu stimu- lieren und ihm dabei Geld angeboten haben. Schliesslich soll A. den Ge- schädigten am Kopf gepackt und gezwungen haben, ihn oral zu befriedigen (act. 11.1.2).
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Plauen A., weil er zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 versucht hat, mit seiner Ex-Freundin durch zahlreiche SMS und Telefonanrufe in Kontakt zu treten. Als sie dies verweigerte, begab sich A. in die Wohnung seiner Ex-Freundin und drohte, ihren neuen Freund "plattzumachen". Am 27. Juni 2009 ging A. wieder zu seiner Ex-Freundin und beschimpfte ihren neuen Freund. In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2009 beschimpfte A. erneut seine Ex- Freundin und ihren neuen Freund. Zudem kündigte er an, den neuen Freund "kalt zu machen", falls er ihn im Haus erwische (act. 11.1.3).
B. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 23. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte mit Schreiben vom 24. April 2012 die Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit der Festnahme von A. (act. 11.2
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und 11.3). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sich A. nicht in der Schweiz aufhalte (act. 11.4). Am 22. Juli 2012 wurde A. in U. (Schweiz) festgenommen und gestützt auf den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 23. April 2012, welcher ihm gleichentags eröffnet wur- de, in Auslieferungshaft versetzt (act. 11.5 und 11.6). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 23. Juli 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 3). A. wurde zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum deutschen Ausliefe- rungsersuchen Frist angesetzt (act. 11.6 S. 3), welche er unbenützt ver- streichen liess.
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. April 2012 erhebt A. mit Schreiben vom 31. Juli 2012, hierorts eingegangen am 3. August 2012, oh- ne Angabe von Beschwerdegründen Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In diesem Schreiben kündigte er an, Rechtsanwalt C. werde die Beschwerde nachreichen (act. 1). Auf Nach- frage erklärte Rechtsanwalt C. mit Fax-Mitteilung vom 6. August 2012, für das Beschwerdeverfahren kein Mandat zu haben (act. 3 bis 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom
7. August 2012 Frist bis 13. August 2012 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl einzureichen (act. 8). Mit Schreiben vom 10. August 2012, hierorts einge- gangen am 13. August 2012, reichte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdeschrift nach (act. 9).
Das Bundesamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Schreiben vom
20. August 2012, hierorts eingegangen am 24. August 2012, reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 15), welche in der Folge dem Bun- desamt zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 16).
Mit Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom
28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 13). Der vom Bundes- amt zur Kenntnis eingereichte Auslieferungsentscheid wurde in der Folge dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis zugestellt (act. 14).
Mit Schreiben datiert vom 21. August 2012, Postaufgabe vom 24. August 2012, hierorts eingegangen am 29. August 2012, machte der Beschwerde-
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führer eine zusätzliche Eingabe (act. 17), welche in der Folge dem Bun- desamt zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 18).
In einem anderen Zusammenhang liess der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 3. September 2012 dem hiesigen Gericht eine weitere Eingabe zukommen, deren Inhalt sich unter anderem auf das vorliegende Be- schwerdeverfahren bezieht (RV.2012.1, act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 23. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer am
22. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Postaufgabe am 2. August 2012) erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
E. 4 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009
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IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
E. 5.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer vor, er könne im Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung im Herbst 2010 nachweisen, zu jener Zeit nicht in Deutschland gewesen zu sein (act. 1 S. 2).
Im Einzelnen führt er aus, er könne zu seiner Entlastung Arbeitsrapporte oder Zeugen vorbringen. Die Beweissicherung müsse allerdings durch ihn durchgeführt werden, da Dritte nicht wüssten, wo was zu finden sei (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang rügt er, der Beschwerdegegner habe sei- nen Antrag auf "Habe- bzw. Beweissicherung" abgelehnt (act. 9 S. 2). Er beruft sich auf das Recht auf Waffengleichheit unter Hinweis auf das deut- sche Strafprozessrecht und die EMRK. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm das gleiche Recht auf Beweissicherung bezüglich seiner Un- schuld zustehe wie der Staatsanwaltschaft (act. 9 S. 2). Er macht ausser- dem geltend, die deutschen Behörden seien nicht daran interessiert, dass er zu seiner Entlastung Beweise vorbringen könne (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, die deutschen Behörden würden kein formell korrektes Verfahren anstreben und damit kein rechtsstaatliches so- wie faires Verfahren gewährleisten (act. 15 S. 2). In einem weiteren Schrei- ben vom 3. September 2012 an das hiesige Gericht wiederholte er seinen Antrag auf "Beweissicherung" und macht zusätzlich geltend, er könne seine Unschuld belegen, da auf seinem Laptop und externen Speicher auch der E-Mail-Verkehr mit der angeblich geschädigten Person gespeichert sei (RV.2012.1, act. 4).
Zum Antrag auf "Habe- bzw. Beweissicherung" erklärt der Beschwerde- gegner in seiner Beschwerdeantwort, er habe lediglich die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Räumung von dessen Wohnung praxisgemäss abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei dafür darauf hingewie- sen worden, dass er eine Vertrauensperson damit beauftragen könne, wo- bei diese auch die entlastenden Beweise hätte sichern können (act. 11 S. 3).
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E. 5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis im Auslieferungsverfahren
– anders als im Strafverfahren, welches der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, – unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit er sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag (Art. 53 Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3). Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis zum Beispiel Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein aus- geschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen (BGE 113 Ib 281; BGE 112 Ib 347 E. 4). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer gibt, wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (act. 11 S. 3), in seinen diversen Eingaben nicht an, wie er im Einzelnen den Alibibeweis zu führen gedenke. Solches ist auch seinem "Antrag auf Beweis- und Habesicherung" nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf spezifische Beweismittel unter genauer Angabe des betreffenden Beweisgegenstandes, sondern nennt lediglich verschiedene Beweismittelkategorien wie Arbeitsrapporte, E-Mails etc. Zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf, wie er den geforderten Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen beabsichtige, ist unter diesem Ge- sichtspunkt betrachtet die Ablehnung der persönlichen Teilnahme des Be- schwerdeführers an der Räumung von dessen Wohnung nicht zu bean- standen. Ausserdem würden sich die von ihm noch zu ermittelnden Be- weismittel lediglich auf einen Teil des Auslieferungsersuchens beziehen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ohnehin (und selbst unter Berück- sichtigung der weiteren Rügen, s. nachfolgend Ziff. 6.2) als unbeachtlich zu erachten wären.
Soweit der Beschwerdeführer seinen "Beweisantrag" mit seinem Recht auf Waffengleichheit begründet, verkennt er ausserdem, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden gerade nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Im Übrigen konkretisiert er auch seinen Einwand nicht, die deutschen Behörden würden ihm kein faires Strafverfahren gewährleisten. Vorbringen solcher Art lassen die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig er- scheinen.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in den vorgenannten Punkten als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, sein Antrag auf Begleichung der ihm auferlegten Geldstrafe sei vom Beschwerdegeg- ner abgelehnt worden (act. 1 S. 2). Er könne die Geldstrafe bezahlen, was jedoch nicht zugelassen werde (act. 15 S. 1). In der Beschwerdereplik macht er weiter geltend, dass nach deutschem Recht bei Geldstrafen die Ersatzfreiheitstrafe nur als letztes Mittel in Frage komme, er aber könne die Geldstrafe bezahlen, dies werde jedoch nicht zugelassen (act. 15 S. 1). Die deutschen Behörden würden ihm keine Möglichkeit einräumen, die Geld- strafe bei seiner Bank persönlich zu begleichen (act. 15 S. 2). Gemäss sei- ner ergänzenden Eingabe vom 21. August 2012 stelle das Vorgehen der deutschen Behörden eine vorsätzliche Verletzung jeglicher rechtsstaatli- cher Verfahrensgarantien dar, wie es die EMRK klar regle (act. 17). Der Beschwerdeführer rügt sodann, ihm sei nach seinem Umzug in die Schweiz die Post nicht mehr zugestellt worden, dabei wäre es den deutschen Be- hörden möglich gewesen, ihn wegen der Begleichung der Geldstrafe in der Schweiz anzuschreiben (act. 15 S. 1 f.).
Zur Hauptsache hält der Beschwerdegegner dem in seiner Beschwerde- antwort entgegen, dass dem Beschwerdeführer ermöglicht worden sei, die Zahlung der Geldstrafe vornehmen zu lassen. Es sei dem Beschwerde- gegner aber nicht bekannt, ob diese Busse danach effektiv bezahlt worden sei oder nicht (act. 11 S. 3).
E. 6.2 Die ersuchende Behörde verlangt die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf die Vollstreckung der (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010, sondern auch zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten. Auch für diese Sachverhaltsvorwürfe ordnete der Beschwerdegegner die Ausliefe- rungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Was der Beschwerdeführer vorstehend gegen die Anordnung der Auslieferungshaft einwendet, betrifft lediglich einen der Auslieferungssachverhalte und vermöchte daher bereits im Ansatz nicht für sich allein die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zu rechtfertigen, welcher, wie oben ausgeführt, für weitere Auslieferungs- sachverhalte (zum diesbezüglichen Prüfungsergebnis s. supra Ziff. 5.3) er- lassen wurde.
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Vorliegend erscheint das Auslieferungsersuchen darüber hinaus aufgrund der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in Bezug auf die Vollstreckung der (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe nicht als offensichtlich unzu- lässig. So steht gestützt auf seine Argumentation fest, dass er die Geldstra- fe noch nicht (vollständig) bezahlt hat. Davon ausgehend erscheint die (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe demnach grundsätzlich als vollstreckbar. Dass ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegen würde, vermag der Beschwerdeführer mit seinem generellen Hinweis auf verschiedene Rechtsquellen sowie Rechtsgrundsätze nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Demnach erweist sich die Be- schwerde auch in diesen Punkten als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er sich der Strafverfolgung und -vollstreckung entziehen würde (act. 15 S. 1). Sinngemäss argumen- tiert er, allein der Umstand, dass er nicht mehr in Deutschland wohne, be- gründe keine Fluchtgefahr. Er macht geltend, den deutschen Behörden wä- re es jederzeit möglich gewesen, ihm sowohl eine Vorladung an seine Wohnadresse in der Schweiz zuzustellen als ihn auch - ebenfalls in der Schweiz - zur Zahlung der Geldstrafe aufzufordern (act. 15 S. 1 f.).
E. 7.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer werden in Deutschland u.a. Sexualdelikte mit Min- derjährigen vorgeworfen (s. supra lit. A). Es droht ihm daher im Falle einer Auslieferung an Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Demgegen- über bestehen über seinen Wohnsitz in der Schweiz hinaus keine (gefestig- ten) Bindungen des Beschwerdeführers zu diesem Land. Unter diesen Um- ständen war bereits vor Erlass des Auslieferungsentscheides vom
21. August 2012 ohne weiteres Fluchtgefahr zu bejahen und dieser hohen Fluchtgefahr konnte schon damals nicht durch Ersatzmassnahmen begeg- net werden. Was seine weiteren Vorbringen anbelangt, so beziehen sich diese auf die Begründetheit des Auslieferungsersuchens, welche im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl nicht zu prüfen sind (s. supra Ziff. 4). Im Lichte dieser Erwägungen geht demge- mäss auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die deutsche Botschaft habe bis- her keinen Kontakt mit ihm aufgenommen, obwohl er dies verlangt habe (act. 9 S. 1). Er behauptet ausserdem, weder die zuständige Staatsanwältin D. noch sonst jemand hätten den deutschen Botschafter über seinen Wunsch orientiert (act. 9 S. 2).
E. 8.2 Der Beschwerdegegner teilt in seiner Beschwerdeantwort mit, die deut- schen Behörden seien über die Festnahme des Beschwerdeführers sowie über dessen Wunsch auf eine Kontaktaufnahme mit der deutschen Bot- schaft informiert worden (act. 11 S. 3). Wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (act. 11 S. 3), fällt der vom Beschwerdeführer verlangte Besuch durch den betreffenden deutschen Botschafter in den Zuständig- keitsbereich des Letzteren. Rügen in diesem Zusammenhang sind dement- sprechend an die zuständigen deutschen Behörden zu richten und nicht in diesem Beschwerdeverfahren vorzutragen. Auch mit seinem letzten Vor- bringen vermag der Beschwerdeführer demnach vorliegend nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit in al- len Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z. Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2012.10
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehö- rigen A. zwecks Strafverfolgung sowie -vollstreckung. Die Auslieferung wird für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen sexueller Nötigung sowie im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 wegen versuchter Nötigung etc. verlangt (act. 11.1):
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 wird A. verdächtigt, im Herbst 2010 den damals 15 oder 16 Jahre alten B. gewaltsam zum Beischlaf gezwungen zu haben, indem er sein Glied zwi- schen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe. Als der Geschädigte ihm gesagt haben soll, dass er dies nicht wolle, soll A. dessen Kopf nach hinten aufs Bett gedrückt haben, um weiteren Wider- stand zu unterbinden und um fortzufahren. Aus Angst habe sich der Ge- schädigte nicht mehr dagegen gewehrt, sodass A. zum Samenerguss ge- kommen sei. Das gleiche Tatvorgehen soll A. im April 2011 mit einem 14 Jahre alten Geschädigten begangen haben, indem er sein Glied wie- derum zwischen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe und diesen gegen dessen Widerstand festgehalten habe. A. soll an- schliessend erfolglos versucht haben, den Geschädigten manuell zu stimu- lieren und ihm dabei Geld angeboten haben. Schliesslich soll A. den Ge- schädigten am Kopf gepackt und gezwungen haben, ihn oral zu befriedigen (act. 11.1.2).
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Plauen A., weil er zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 versucht hat, mit seiner Ex-Freundin durch zahlreiche SMS und Telefonanrufe in Kontakt zu treten. Als sie dies verweigerte, begab sich A. in die Wohnung seiner Ex-Freundin und drohte, ihren neuen Freund "plattzumachen". Am 27. Juni 2009 ging A. wieder zu seiner Ex-Freundin und beschimpfte ihren neuen Freund. In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2009 beschimpfte A. erneut seine Ex- Freundin und ihren neuen Freund. Zudem kündigte er an, den neuen Freund "kalt zu machen", falls er ihn im Haus erwische (act. 11.1.3).
B. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 23. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte mit Schreiben vom 24. April 2012 die Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit der Festnahme von A. (act. 11.2
- 3 -
und 11.3). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sich A. nicht in der Schweiz aufhalte (act. 11.4). Am 22. Juli 2012 wurde A. in U. (Schweiz) festgenommen und gestützt auf den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 23. April 2012, welcher ihm gleichentags eröffnet wur- de, in Auslieferungshaft versetzt (act. 11.5 und 11.6). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 23. Juli 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 3). A. wurde zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum deutschen Ausliefe- rungsersuchen Frist angesetzt (act. 11.6 S. 3), welche er unbenützt ver- streichen liess.
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. April 2012 erhebt A. mit Schreiben vom 31. Juli 2012, hierorts eingegangen am 3. August 2012, oh- ne Angabe von Beschwerdegründen Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In diesem Schreiben kündigte er an, Rechtsanwalt C. werde die Beschwerde nachreichen (act. 1). Auf Nach- frage erklärte Rechtsanwalt C. mit Fax-Mitteilung vom 6. August 2012, für das Beschwerdeverfahren kein Mandat zu haben (act. 3 bis 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom
7. August 2012 Frist bis 13. August 2012 eingeräumt, um die Begründung der Beschwerde persönlich oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl einzureichen (act. 8). Mit Schreiben vom 10. August 2012, hierorts einge- gangen am 13. August 2012, reichte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdeschrift nach (act. 9).
Das Bundesamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Schreiben vom
20. August 2012, hierorts eingegangen am 24. August 2012, reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 15), welche in der Folge dem Bun- desamt zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 16).
Mit Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom
28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 13). Der vom Bundes- amt zur Kenntnis eingereichte Auslieferungsentscheid wurde in der Folge dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis zugestellt (act. 14).
Mit Schreiben datiert vom 21. August 2012, Postaufgabe vom 24. August 2012, hierorts eingegangen am 29. August 2012, machte der Beschwerde-
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führer eine zusätzliche Eingabe (act. 17), welche in der Folge dem Bun- desamt zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 18).
In einem anderen Zusammenhang liess der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 3. September 2012 dem hiesigen Gericht eine weitere Eingabe zukommen, deren Inhalt sich unter anderem auf das vorliegende Be- schwerdeverfahren bezieht (RV.2012.1, act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 23. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer am
22. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Postaufgabe am 2. August 2012) erhobene Beschwerde wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009
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IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
5.
5.1 Gegen die Anordnung der Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer vor, er könne im Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung im Herbst 2010 nachweisen, zu jener Zeit nicht in Deutschland gewesen zu sein (act. 1 S. 2).
Im Einzelnen führt er aus, er könne zu seiner Entlastung Arbeitsrapporte oder Zeugen vorbringen. Die Beweissicherung müsse allerdings durch ihn durchgeführt werden, da Dritte nicht wüssten, wo was zu finden sei (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang rügt er, der Beschwerdegegner habe sei- nen Antrag auf "Habe- bzw. Beweissicherung" abgelehnt (act. 9 S. 2). Er beruft sich auf das Recht auf Waffengleichheit unter Hinweis auf das deut- sche Strafprozessrecht und die EMRK. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm das gleiche Recht auf Beweissicherung bezüglich seiner Un- schuld zustehe wie der Staatsanwaltschaft (act. 9 S. 2). Er macht ausser- dem geltend, die deutschen Behörden seien nicht daran interessiert, dass er zu seiner Entlastung Beweise vorbringen könne (act. 15 S. 1). In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, die deutschen Behörden würden kein formell korrektes Verfahren anstreben und damit kein rechtsstaatliches so- wie faires Verfahren gewährleisten (act. 15 S. 2). In einem weiteren Schrei- ben vom 3. September 2012 an das hiesige Gericht wiederholte er seinen Antrag auf "Beweissicherung" und macht zusätzlich geltend, er könne seine Unschuld belegen, da auf seinem Laptop und externen Speicher auch der E-Mail-Verkehr mit der angeblich geschädigten Person gespeichert sei (RV.2012.1, act. 4).
Zum Antrag auf "Habe- bzw. Beweissicherung" erklärt der Beschwerde- gegner in seiner Beschwerdeantwort, er habe lediglich die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Räumung von dessen Wohnung praxisgemäss abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei dafür darauf hingewie- sen worden, dass er eine Vertrauensperson damit beauftragen könne, wo- bei diese auch die entlastenden Beweise hätte sichern können (act. 11 S. 3).
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5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis im Auslieferungsverfahren
– anders als im Strafverfahren, welches der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, – unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit er sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag (Art. 53 Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3). Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis zum Beispiel Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein aus- geschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen (BGE 113 Ib 281; BGE 112 Ib 347 E. 4). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
5.3 Der Beschwerdeführer gibt, wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (act. 11 S. 3), in seinen diversen Eingaben nicht an, wie er im Einzelnen den Alibibeweis zu führen gedenke. Solches ist auch seinem "Antrag auf Beweis- und Habesicherung" nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf spezifische Beweismittel unter genauer Angabe des betreffenden Beweisgegenstandes, sondern nennt lediglich verschiedene Beweismittelkategorien wie Arbeitsrapporte, E-Mails etc. Zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf, wie er den geforderten Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen beabsichtige, ist unter diesem Ge- sichtspunkt betrachtet die Ablehnung der persönlichen Teilnahme des Be- schwerdeführers an der Räumung von dessen Wohnung nicht zu bean- standen. Ausserdem würden sich die von ihm noch zu ermittelnden Be- weismittel lediglich auf einen Teil des Auslieferungsersuchens beziehen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ohnehin (und selbst unter Berück- sichtigung der weiteren Rügen, s. nachfolgend Ziff. 6.2) als unbeachtlich zu erachten wären.
Soweit der Beschwerdeführer seinen "Beweisantrag" mit seinem Recht auf Waffengleichheit begründet, verkennt er ausserdem, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden gerade nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Im Übrigen konkretisiert er auch seinen Einwand nicht, die deutschen Behörden würden ihm kein faires Strafverfahren gewährleisten. Vorbringen solcher Art lassen die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig er- scheinen.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in den vorgenannten Punkten als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet in einem nächsten Punkt ein, sein Antrag auf Begleichung der ihm auferlegten Geldstrafe sei vom Beschwerdegeg- ner abgelehnt worden (act. 1 S. 2). Er könne die Geldstrafe bezahlen, was jedoch nicht zugelassen werde (act. 15 S. 1). In der Beschwerdereplik macht er weiter geltend, dass nach deutschem Recht bei Geldstrafen die Ersatzfreiheitstrafe nur als letztes Mittel in Frage komme, er aber könne die Geldstrafe bezahlen, dies werde jedoch nicht zugelassen (act. 15 S. 1). Die deutschen Behörden würden ihm keine Möglichkeit einräumen, die Geld- strafe bei seiner Bank persönlich zu begleichen (act. 15 S. 2). Gemäss sei- ner ergänzenden Eingabe vom 21. August 2012 stelle das Vorgehen der deutschen Behörden eine vorsätzliche Verletzung jeglicher rechtsstaatli- cher Verfahrensgarantien dar, wie es die EMRK klar regle (act. 17). Der Beschwerdeführer rügt sodann, ihm sei nach seinem Umzug in die Schweiz die Post nicht mehr zugestellt worden, dabei wäre es den deutschen Be- hörden möglich gewesen, ihn wegen der Begleichung der Geldstrafe in der Schweiz anzuschreiben (act. 15 S. 1 f.).
Zur Hauptsache hält der Beschwerdegegner dem in seiner Beschwerde- antwort entgegen, dass dem Beschwerdeführer ermöglicht worden sei, die Zahlung der Geldstrafe vornehmen zu lassen. Es sei dem Beschwerde- gegner aber nicht bekannt, ob diese Busse danach effektiv bezahlt worden sei oder nicht (act. 11 S. 3).
6.2 Die ersuchende Behörde verlangt die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf die Vollstreckung der (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010, sondern auch zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten. Auch für diese Sachverhaltsvorwürfe ordnete der Beschwerdegegner die Ausliefe- rungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Was der Beschwerdeführer vorstehend gegen die Anordnung der Auslieferungshaft einwendet, betrifft lediglich einen der Auslieferungssachverhalte und vermöchte daher bereits im Ansatz nicht für sich allein die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zu rechtfertigen, welcher, wie oben ausgeführt, für weitere Auslieferungs- sachverhalte (zum diesbezüglichen Prüfungsergebnis s. supra Ziff. 5.3) er- lassen wurde.
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Vorliegend erscheint das Auslieferungsersuchen darüber hinaus aufgrund der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in Bezug auf die Vollstreckung der (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe nicht als offensichtlich unzu- lässig. So steht gestützt auf seine Argumentation fest, dass er die Geldstra- fe noch nicht (vollständig) bezahlt hat. Davon ausgehend erscheint die (Rest-)Ersatzfreiheitsstrafe demnach grundsätzlich als vollstreckbar. Dass ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegen würde, vermag der Beschwerdeführer mit seinem generellen Hinweis auf verschiedene Rechtsquellen sowie Rechtsgrundsätze nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Demnach erweist sich die Be- schwerde auch in diesen Punkten als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er sich der Strafverfolgung und -vollstreckung entziehen würde (act. 15 S. 1). Sinngemäss argumen- tiert er, allein der Umstand, dass er nicht mehr in Deutschland wohne, be- gründe keine Fluchtgefahr. Er macht geltend, den deutschen Behörden wä- re es jederzeit möglich gewesen, ihm sowohl eine Vorladung an seine Wohnadresse in der Schweiz zuzustellen als ihn auch - ebenfalls in der Schweiz - zur Zahlung der Geldstrafe aufzufordern (act. 15 S. 1 f.).
7.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
7.3 Dem Beschwerdeführer werden in Deutschland u.a. Sexualdelikte mit Min- derjährigen vorgeworfen (s. supra lit. A). Es droht ihm daher im Falle einer Auslieferung an Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Demgegen- über bestehen über seinen Wohnsitz in der Schweiz hinaus keine (gefestig- ten) Bindungen des Beschwerdeführers zu diesem Land. Unter diesen Um- ständen war bereits vor Erlass des Auslieferungsentscheides vom
21. August 2012 ohne weiteres Fluchtgefahr zu bejahen und dieser hohen Fluchtgefahr konnte schon damals nicht durch Ersatzmassnahmen begeg- net werden. Was seine weiteren Vorbringen anbelangt, so beziehen sich diese auf die Begründetheit des Auslieferungsersuchens, welche im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl nicht zu prüfen sind (s. supra Ziff. 4). Im Lichte dieser Erwägungen geht demge- mäss auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die deutsche Botschaft habe bis- her keinen Kontakt mit ihm aufgenommen, obwohl er dies verlangt habe (act. 9 S. 1). Er behauptet ausserdem, weder die zuständige Staatsanwältin D. noch sonst jemand hätten den deutschen Botschafter über seinen Wunsch orientiert (act. 9 S. 2).
8.2 Der Beschwerdegegner teilt in seiner Beschwerdeantwort mit, die deut- schen Behörden seien über die Festnahme des Beschwerdeführers sowie über dessen Wunsch auf eine Kontaktaufnahme mit der deutschen Bot- schaft informiert worden (act. 11 S. 3). Wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (act. 11 S. 3), fällt der vom Beschwerdeführer verlangte Besuch durch den betreffenden deutschen Botschafter in den Zuständig- keitsbereich des Letzteren. Rügen in diesem Zusammenhang sind dement- sprechend an die zuständigen deutschen Behörden zu richten und nicht in diesem Beschwerdeverfahren vorzutragen. Auch mit seinem letzten Vor- bringen vermag der Beschwerdeführer demnach vorliegend nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit in al- len Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., zurzeit in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).