Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: A. soll während des Krieges in Bosnien als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit fünf weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.) getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt Leiche angezündet haben (act. 3.1).
B. Am 14. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgen "EDA") um Abgabe einer konsolidierten Stellungnahme zur Möglichkeit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina (act. 3.5). Das EDA hielt diesbezüglich mit vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014 fest, dass Auslieferungen an Bosnien Herzegowina verbunden mit entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien (act. 3.6).
C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden um Abgabe von verschiedenen Garantien (act. 3.7), welche vom bosnischen Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 abgegeben wurden (act. 3.8).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit dessen Festnahme (act. 3.9 und 3.10), worauf A. am 17. September 2014 in Z. festgenommen wurde (act. 3.11). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. September 2014 erklärte A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act. 3.12). Am
19. September 2014 stellte das BJ dem Vertreter von A., Rechtsanwalt Alexander Schawalder, die entscheidrelevanten Verfahrensakten zu (act. 3.13).
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E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, erhebt am
29. September 2014 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatz- bzw. Kontrollmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), für die Dauer des Auslieferungsverfahrens der Aufenthalt bei seiner Ehefrau an der Y.- Strasse, Z., zu bewilligen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Einbehaltung einer angemessenen Kaution aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3), worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Oktober 2014 an der Beschwerde festhielt (act. 4).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss.
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 eröffnet. Seine Beschwerde vom 29. Septem- ber 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt
u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als
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solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auslieferungshaftbefehl ein, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Zur angeblichen Tatzeit habe er keine Uniform getragen und er sei auch nicht bewaffnet gewesen. Er sei in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt höchstens als Zeuge zu qualifizieren. Entsprechend würde auch kein dringender Tatverdacht bestehen (act. 1, Ziff. 1.3 und 1.5).
E. 4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts als Kriegsverbrechen. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei als allgemeines Tötungsdelikt einzustufen, für welches die Verjährung bereits eingetreten sei. Weiter bestünden ernsthafte Zweifel, dass ihn ein faires Verfahren in Bosnien erwarte. Die Auslieferung sei somit offensichtlich unzulässig (act.1 Ziff. 1.5 und act. 4).
E. 4.4 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. supra Ziff. 3). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen.
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E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei 50 Jahre alt und lebe seit dem Jahre 1993 in der Schweiz, wo sein Lebensmittelpunkt sei und wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Er betreibe als Selbstständiger eine Metzgerei in Z.. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, welche allesamt über das Bürgerrecht verfügten (act. 1 Ziff. 4).
E. 4.6 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
E. 4.7 Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung (Art. 142 des Strafgesetzes
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der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) ausgestellt. Der Strafrahmen dieser Strafnorm beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (act. 3.1, -8fü-). Vor dem Hintergrund dieses Umstandes und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe act. 1 Ziff. 2.1 ff.) nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Bosnien und Herzegowina
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.14
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Sachverhalt:
A. Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: A. soll während des Krieges in Bosnien als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit fünf weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.) getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt Leiche angezündet haben (act. 3.1).
B. Am 14. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgen "EDA") um Abgabe einer konsolidierten Stellungnahme zur Möglichkeit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina (act. 3.5). Das EDA hielt diesbezüglich mit vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014 fest, dass Auslieferungen an Bosnien Herzegowina verbunden mit entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien (act. 3.6).
C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden um Abgabe von verschiedenen Garantien (act. 3.7), welche vom bosnischen Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 abgegeben wurden (act. 3.8).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit dessen Festnahme (act. 3.9 und 3.10), worauf A. am 17. September 2014 in Z. festgenommen wurde (act. 3.11). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. September 2014 erklärte A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (act. 3.12). Am
19. September 2014 stellte das BJ dem Vertreter von A., Rechtsanwalt Alexander Schawalder, die entscheidrelevanten Verfahrensakten zu (act. 3.13).
- 3 -
E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, erhebt am
29. September 2014 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatz- bzw. Kontrollmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), für die Dauer des Auslieferungsverfahrens der Aufenthalt bei seiner Ehefrau an der Y.- Strasse, Z., zu bewilligen.
3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Einbehaltung einer angemessenen Kaution aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse."
F. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3), worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Oktober 2014 an der Beschwerde festhielt (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss.
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 eröffnet. Seine Beschwerde vom 29. Septem- ber 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt
u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als
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solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auslieferungshaftbefehl ein, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Zur angeblichen Tatzeit habe er keine Uniform getragen und er sei auch nicht bewaffnet gewesen. Er sei in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt höchstens als Zeuge zu qualifizieren. Entsprechend würde auch kein dringender Tatverdacht bestehen (act. 1, Ziff. 1.3 und 1.5).
4.2 Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts als Kriegsverbrechen. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei als allgemeines Tötungsdelikt einzustufen, für welches die Verjährung bereits eingetreten sei. Weiter bestünden ernsthafte Zweifel, dass ihn ein faires Verfahren in Bosnien erwarte. Die Auslieferung sei somit offensichtlich unzulässig (act.1 Ziff. 1.5 und act. 4).
4.4 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. supra Ziff. 3). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen.
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4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei 50 Jahre alt und lebe seit dem Jahre 1993 in der Schweiz, wo sein Lebensmittelpunkt sei und wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Er betreibe als Selbstständiger eine Metzgerei in Z.. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, welche allesamt über das Bürgerrecht verfügten (act. 1 Ziff. 4).
4.6 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.7 Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung (Art. 142 des Strafgesetzes
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der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) ausgestellt. Der Strafrahmen dieser Strafnorm beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (act. 3.1, -8fü-). Vor dem Hintergrund dieses Umstandes und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe act. 1 Ziff. 2.1 ff.) nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Schawalder - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
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gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).