Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehö- rigen A. zwecks Strafverfolgung sowie -vollstreckung. Die Auslieferung wird für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem- ber 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen sexueller Nötigung sowie im Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 wegen versuchter Nötigung etc. verlangt (act. 18.1):
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 wird A. verdächtigt, im Herbst 2010 den damals 15 oder 16 Jahre alten B. gewaltsam zum Beischlaf gezwungen zu haben, indem er sein Glied zwi- schen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe. Als der Geschädigte ihm gesagt haben soll, dass er dies nicht wolle, soll A. dessen Kopf nach hinten aufs Bett gedrückt haben, um weiteren Wider- stand zu unterbinden und um fortzufahren. Aus Angst habe sich der Ge- schädigte nicht mehr dagegen gewehrt, sodass A. zum Samenerguss ge- kommen sei. Das gleiche Tatvorgehen soll A. im April 2011 mit einem 14 Jahre alten Geschädigten begangen haben, indem er sein Glied wie- derum zwischen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben und diesen gegen dessen Widerstand festgehalten habe. A. soll anschlies- send erfolglos versucht haben, den Geschädigten manuell zu stimulieren und ihm dabei Geld angeboten haben. Schliesslich soll A. den Geschädig- ten am Kopf gepackt und gezwungen haben, ihn oral zu befriedigen (act. 18.1).
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Plauen A. zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 20.--, weil er zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 versucht hat, mit seiner Ex- Freundin durch zahlreiche SMS und Telefonanrufe in Kontakt zu treten. Als sie dies verweigerte, begab sich A. in deren Wohnung und drohte, ihren neuen Freund "plattzumachen". Am 27. Juni 2009 ging A. wieder zu seiner Ex-Freundin und beschimpfte ihren neuen Freund. In der Nacht vom
30. Juni auf den 1. Juli 2009 beschimpfte A. erneut seine Ex-Freundin und ihren neuen Freund. Zudem kündigte er an, den neuen Freund "kalt zu ma- chen", falls er ihn im Haus erwische (act. 18.1). Infolge Nichtbezahlens der Geldstrafe wandelte die Staatsanwaltschaft Plauen mit Verfügung vom
20. November 2011 die noch ausstehende Geldstrafe in 80 Tagen Ersatz- freiheitsstrafe um.
- 3 -
B. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 23. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 18.2), wel- cher am 22. Juli 2012 in Oberhallau festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 18.4). Anlässlich seiner Einvernah- me vom 23. Juli 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 18.5 S. 3). Gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 23. April 2012 erhob A. Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom
7. September 2012 abwies (act. 18.13; RH.2012.10). Auf die dagegen er- hobene Beschwerde von A. trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_474/2012 vom 25. September 2012 nicht ein (act. 18.19).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom
28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 13).
In der Folge wurde der Auslieferungsentscheid A. eröffnet, wobei dieser un- terschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung machte. So bestätigte A. auf der Empfangsbestätigung eigenhändig, den Auslieferungsentscheid am 24. August 2012 um 11.25 Uhr ausgehändigt erhalten zu haben (act. 1). Demgegenüber hielt A. auf einer anderen Empfangsbestätigung, auf dem ihm zugestellten Auslieferungsentscheid sowie in einem Schreiben vom 22. August 2012 an das Bundesamt fest, ihm sei der Auslieferungs- entscheid am 22. August 2012 um 13.30 Uhr ausgehändigt worden (act. 18.8, act. 4.2 und 4.1).
D. Am 27. August 2012 liess A. die Empfangsbestätigung vom 24. Au- gust 2012 im Original samt der darin enthaltenen Erklärung, wonach er Be- schwerde einreichen werde, der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zustellen (s. act. 1). Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit b des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) wurde diese Eingabe von A. zuständigkeitshalber dem Bundesamt überwiesen (act. 2). Darüber wurde A. mit Schreiben vom
29. August 2012 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Erklärung vom 24. August 2012 an das hiesige Gericht kein Beschwerdeverfahren gegen das Bundesamt betreffend den Auslieferungsentscheid eingeleitet habe (act. 3).
E. Mit Schreiben vom 3. September 2012 nahm A. Bezug auf das vorgenann- te Schreiben vom 29. August 2012 und bestätigte, er habe mitgeteilt, dass er ein Rechtsmittel einlegen werde (act. 4). Weiter führte er darin aus, er
- 4 -
füge – da er das Schreiben des Bundesamtes schon am 22. August 2012 erhalten habe – als Anlage den weiteren Beschwerdeverlauf zur Kenntnis bei, "wobei laut Rechtsmittelbelehrung (nach vorangegangener Fristenwah- rung beim Bundesamt)" er "30 Tage Zeit für eine Beschwerdeschrift beim Bundesstrafgericht" habe (act. 4). Zusammen mit seinem Schreiben vom
3. September 2012 reichte A. zudem drei Beilagen ein; es handelt sich da- bei um je eine Kopie des Auslieferungsentscheides vom 21. August 2012, seines Schreibens vom 22. August 2012 an das Bundesamt und des Ant- wortschreibens des Bundesamtes vom 24. August 2012 (act. 4.1-4.3). Im Schreiben vom 22. August 2012 an das Bundesamt erklärte A. Folgendes: "Heute um 13.30 Uhr wurde mir der Auslieferungsentscheid ausgehändigt. Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesgerichts einreichen. Um Eingangsbestätigung dieses Schreibens wird gebeten." (act. 4.2). Das Bundesamt teilte in seinem Ant- wortschreiben vom 24. August 2012 (gemäss handschriftlichen Angaben von A. erhalten am 27. August 2012) an A. mit, es habe zur Kenntnis ge- nommen, dass er gegen des Auslieferungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen werde (act. 4.3).
F. A. stellte in der Folge der Beschwerdekammer zwar diverse Schreiben im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft zu. Darin erklärte er unter ande- rem, nach wie vor mit seiner Auslieferung an Deutschland nicht einverstan- den zu sein (act. 5). Seiner Ankündigung vom 24. August 2012 und
3. September 2012, er werde Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid einreichen, liess er aber innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist keine entsprechende Eingabe folgen.
G. Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi- nisterium der Justiz den Teilrückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we- gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
H. In der Annahme, A. habe keine Beschwerde erhoben, zeigte das Bundes- amt mit Schreiben vom 26. September 2012 den Vollzug der Auslieferung von A. der ersuchenden Behörde und in Kopie per Fax-Mitteilung u.a. der Beschwerdeinstanz an. Darin hielt das Bundesamt fest, es bewillige damit die Auslieferung von A. an Deutschland für die diesem im Haftbefehl des
- 5 -
Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta- ten. Weiter wies es darauf hin, dass diese Auslieferung mit der Speziali- tätswirkung verbunden sei (act. 6).
I. Aufgrund der wiederholten Äusserungen von A., mit seiner Auslieferung nicht einverstanden zu sein, und er werde Beschwerde erheben, stellte sich im Rückblick die Frage, ob A. seine gegenüber dem Beschwerdegegner er- folgte und der Beschwerdeinstanz als Beilage eingereichte Erklärung vom
22. August 2012 ("Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Be- schwerde ein und werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesgerichts einreichen") allenfalls als Be- schwerde habe verstanden wissen wollen. In Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) wurde ihm daher mit Schreiben vom
28. September 2012 Nachfrist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um diese Be- schwerdeerhebung zu bestätigen und die allfällige Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzureichen.
J. Mit Schreiben vom 28. September 2012 bestätigte A. sinngemäss, Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhoben zu haben (act. 11). Mit einer zweiten Eingabe vom 1. Oktober 2012 bekräftigte A., Beschwerde erhoben zu haben, und verwies auf seine bisherigen Schreiben an die Be- schwerdekammer und an das Bundesamt (act. 13, act. 13.1-13.7).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wurde dem Bundesamt die Beschwer- deerhebung angezeigt (act. 12) und mit Schreiben vom Folgetag wurde es zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 15). Das Bundesamt stellte sich in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seinen verschiedenen Schreiben gegenüber dem Bundesstrafgericht bzw. dem Bundesamt die Beschwerde lediglich angekündigt habe, und beantragte, es sei unter Kostenfolge auf die Be- schwerde nicht einzutreten (act. 18). Im Übrigen verwies es auf seinen Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 und hielt fest, dass ein allfäl- liger Vollzug der Auslieferung infolge des am 3. September 2012 erfolgten Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens ausschliesslich den Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 umfassen würde (act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Beschwerdeant- wort zur Kenntnis zugestellt (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 6 -
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
- 7 -
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 1 lit. a IRSG).
E. 2.2 Die gegenüber dem Bundesamt erfolgte und der Beschwerdeinstanz als Beilage zugestellte Erklärung vom 22. August 2012 ("Gegen den Ausliefe- rungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und werde form- und frist- gerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesge- richts einreichen") enthält logisch nicht miteinander vereinbare Aussagen und weist daher keinen eindeutigen Inhalt auf. Selbst der Beschwerdefüh- rer anerkennt, dass seine Formulierung missverständlich ausgefallen sei (act. 11). Aus der Zweideutigkeit seiner Erklärung vom 22. August 2012, über welche auch seine weiteren innerhalb der Beschwerdefrist gemachten Eingaben (act. 5) keinen Aufschluss brachten, kann allerdings nicht zwei- felsfrei gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer als Laie mit seiner Erklärung vom 22. August 2012 keine Beschwerde erheben wollte. Auf Rückfrage bestätigte der Beschwerdeführer diese Beschwerdeerhebung (act. 9 und 11), weshalb unter den gegebenen Umständen von einer innert Frist erhobenen Beschwerde auszugehen ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3).
E. 4.1 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des sächsischen Staats- ministeriums der Justiz vom 28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten, d.h. für die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten sowie für jene, derer er mit Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 schuldig gespro- chen worden war.
E. 4.2 Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi- nisterium der Justiz den Rückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
- 8 -
17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we- gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
E. 4.3 Ist das Auslieferungsersuchen – vorliegend teilweise – zurückgezogen worden, fehlt die Grundlage für die Auslieferung des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Teilrückzug betroffenen Auslieferungssachverhalte. Für diese Straftaten ist der Beschwerdeführer nicht an Deutschland auszu- liefern. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 26. Septem- ber 2012 der ersuchenden Behörde mit, er bewillige damit die Auslieferung des Beschwerdeführers (ausschliesslich) für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta- ten (act. 18.16). Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (act. 18.15). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Ausliefe- rungsentscheid, soweit sich diese auf die vorgenannten Auslieferungs- sachverhalte richtet. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren RR.2012.229 aufgrund des Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011). Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bezüglich des gegenstandslos gewordenen Teils des Be- schwerdeverfahrens gelangt Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bun- deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) im Verwaltungs- verfahren sinngemäss zur Anwendung (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes (s. hierzu nachfolgend Ziff. 5.4).
E. 5.1 Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 28. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um die allfälli- ge Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzurei- chen, soweit er die Beschwerdeerhebung bestätige (act. 9). Dabei wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG darauf auf- merksam gemacht, dass im Säumnisfall nach allfälligem Schriftenwechsel aufgrund der Akten entschieden werde (act. 9).
- 9 -
E. 5.2 Weder das Schreiben vom 28. September 2012 samt Beilagen (act. 11, act. 11.1-11.4) noch seine weitere Eingabe vom 1. Oktober 2012 samt Bei- lagen (act. 13, act. 13.1-13.7) enthalten eine Begründung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, in welche Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen soll.
E. 5.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten sind keine Auslieferungshindernisse (in Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Auslieferungsersuchens) ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem- ber 2011 zur Last gelegten Straftaten steht damit nichts entgegen. Die Be- schwerde ist danach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ent- sprechenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 5.4 Hinsichtlich der Auslieferungssachverhalte, für welche die deutschen Be- hörden den Rückzug ihres Auslieferungsersuchens erklärt haben, waren nach summarischer Prüfung gestützt auf die vorliegenden Akten keine Aus- lieferungshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich hätte der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland somit mutmasslich nichts entgegen gestanden und die Beschwerde wäre in diesem Punkt als unbegründet ab- zuweisen gewesen.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Teils des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. StBOG).
E. 6 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren für das gesamte Verfahren ge- langt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf insge- samt Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 10 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren RR.2012.229 nicht zufolge Teilrückzug des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferung (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.229
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehö- rigen A. zwecks Strafverfolgung sowie -vollstreckung. Die Auslieferung wird für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem- ber 2011 zur Last gelegten Straftaten wegen sexueller Nötigung sowie im Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 wegen versuchter Nötigung etc. verlangt (act. 18.1):
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 wird A. verdächtigt, im Herbst 2010 den damals 15 oder 16 Jahre alten B. gewaltsam zum Beischlaf gezwungen zu haben, indem er sein Glied zwi- schen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben habe. Als der Geschädigte ihm gesagt haben soll, dass er dies nicht wolle, soll A. dessen Kopf nach hinten aufs Bett gedrückt haben, um weiteren Wider- stand zu unterbinden und um fortzufahren. Aus Angst habe sich der Ge- schädigte nicht mehr dagegen gewehrt, sodass A. zum Samenerguss ge- kommen sei. Das gleiche Tatvorgehen soll A. im April 2011 mit einem 14 Jahre alten Geschädigten begangen haben, indem er sein Glied wie- derum zwischen den Oberschenkeln des nackten Geschädigten gerieben und diesen gegen dessen Widerstand festgehalten habe. A. soll anschlies- send erfolglos versucht haben, den Geschädigten manuell zu stimulieren und ihm dabei Geld angeboten haben. Schliesslich soll A. den Geschädig- ten am Kopf gepackt und gezwungen haben, ihn oral zu befriedigen (act. 18.1).
Mit Urteil vom 17. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Plauen A. zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 20.--, weil er zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 versucht hat, mit seiner Ex- Freundin durch zahlreiche SMS und Telefonanrufe in Kontakt zu treten. Als sie dies verweigerte, begab sich A. in deren Wohnung und drohte, ihren neuen Freund "plattzumachen". Am 27. Juni 2009 ging A. wieder zu seiner Ex-Freundin und beschimpfte ihren neuen Freund. In der Nacht vom
30. Juni auf den 1. Juli 2009 beschimpfte A. erneut seine Ex-Freundin und ihren neuen Freund. Zudem kündigte er an, den neuen Freund "kalt zu ma- chen", falls er ihn im Haus erwische (act. 18.1). Infolge Nichtbezahlens der Geldstrafe wandelte die Staatsanwaltschaft Plauen mit Verfügung vom
20. November 2011 die noch ausstehende Geldstrafe in 80 Tagen Ersatz- freiheitsstrafe um.
- 3 -
B. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am 23. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 18.2), wel- cher am 22. Juli 2012 in Oberhallau festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 18.4). Anlässlich seiner Einvernah- me vom 23. Juli 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 18.5 S. 3). Gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 23. April 2012 erhob A. Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom
7. September 2012 abwies (act. 18.13; RH.2012.10). Auf die dagegen er- hobene Beschwerde von A. trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_474/2012 vom 25. September 2012 nicht ein (act. 18.19).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom
28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 13).
In der Folge wurde der Auslieferungsentscheid A. eröffnet, wobei dieser un- terschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung machte. So bestätigte A. auf der Empfangsbestätigung eigenhändig, den Auslieferungsentscheid am 24. August 2012 um 11.25 Uhr ausgehändigt erhalten zu haben (act. 1). Demgegenüber hielt A. auf einer anderen Empfangsbestätigung, auf dem ihm zugestellten Auslieferungsentscheid sowie in einem Schreiben vom 22. August 2012 an das Bundesamt fest, ihm sei der Auslieferungs- entscheid am 22. August 2012 um 13.30 Uhr ausgehändigt worden (act. 18.8, act. 4.2 und 4.1).
D. Am 27. August 2012 liess A. die Empfangsbestätigung vom 24. Au- gust 2012 im Original samt der darin enthaltenen Erklärung, wonach er Be- schwerde einreichen werde, der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zustellen (s. act. 1). Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit b des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) wurde diese Eingabe von A. zuständigkeitshalber dem Bundesamt überwiesen (act. 2). Darüber wurde A. mit Schreiben vom
29. August 2012 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Erklärung vom 24. August 2012 an das hiesige Gericht kein Beschwerdeverfahren gegen das Bundesamt betreffend den Auslieferungsentscheid eingeleitet habe (act. 3).
E. Mit Schreiben vom 3. September 2012 nahm A. Bezug auf das vorgenann- te Schreiben vom 29. August 2012 und bestätigte, er habe mitgeteilt, dass er ein Rechtsmittel einlegen werde (act. 4). Weiter führte er darin aus, er
- 4 -
füge – da er das Schreiben des Bundesamtes schon am 22. August 2012 erhalten habe – als Anlage den weiteren Beschwerdeverlauf zur Kenntnis bei, "wobei laut Rechtsmittelbelehrung (nach vorangegangener Fristenwah- rung beim Bundesamt)" er "30 Tage Zeit für eine Beschwerdeschrift beim Bundesstrafgericht" habe (act. 4). Zusammen mit seinem Schreiben vom
3. September 2012 reichte A. zudem drei Beilagen ein; es handelt sich da- bei um je eine Kopie des Auslieferungsentscheides vom 21. August 2012, seines Schreibens vom 22. August 2012 an das Bundesamt und des Ant- wortschreibens des Bundesamtes vom 24. August 2012 (act. 4.1-4.3). Im Schreiben vom 22. August 2012 an das Bundesamt erklärte A. Folgendes: "Heute um 13.30 Uhr wurde mir der Auslieferungsentscheid ausgehändigt. Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesgerichts einreichen. Um Eingangsbestätigung dieses Schreibens wird gebeten." (act. 4.2). Das Bundesamt teilte in seinem Ant- wortschreiben vom 24. August 2012 (gemäss handschriftlichen Angaben von A. erhalten am 27. August 2012) an A. mit, es habe zur Kenntnis ge- nommen, dass er gegen des Auslieferungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen werde (act. 4.3).
F. A. stellte in der Folge der Beschwerdekammer zwar diverse Schreiben im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft zu. Darin erklärte er unter ande- rem, nach wie vor mit seiner Auslieferung an Deutschland nicht einverstan- den zu sein (act. 5). Seiner Ankündigung vom 24. August 2012 und
3. September 2012, er werde Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid einreichen, liess er aber innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist keine entsprechende Eingabe folgen.
G. Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi- nisterium der Justiz den Teilrückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we- gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
H. In der Annahme, A. habe keine Beschwerde erhoben, zeigte das Bundes- amt mit Schreiben vom 26. September 2012 den Vollzug der Auslieferung von A. der ersuchenden Behörde und in Kopie per Fax-Mitteilung u.a. der Beschwerdeinstanz an. Darin hielt das Bundesamt fest, es bewillige damit die Auslieferung von A. an Deutschland für die diesem im Haftbefehl des
- 5 -
Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta- ten. Weiter wies es darauf hin, dass diese Auslieferung mit der Speziali- tätswirkung verbunden sei (act. 6).
I. Aufgrund der wiederholten Äusserungen von A., mit seiner Auslieferung nicht einverstanden zu sein, und er werde Beschwerde erheben, stellte sich im Rückblick die Frage, ob A. seine gegenüber dem Beschwerdegegner er- folgte und der Beschwerdeinstanz als Beilage eingereichte Erklärung vom
22. August 2012 ("Gegen den Auslieferungsentscheid lege ich hiermit Be- schwerde ein und werde form- und fristgerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesgerichts einreichen") allenfalls als Be- schwerde habe verstanden wissen wollen. In Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) wurde ihm daher mit Schreiben vom
28. September 2012 Nachfrist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um diese Be- schwerdeerhebung zu bestätigen und die allfällige Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzureichen.
J. Mit Schreiben vom 28. September 2012 bestätigte A. sinngemäss, Be- schwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhoben zu haben (act. 11). Mit einer zweiten Eingabe vom 1. Oktober 2012 bekräftigte A., Beschwerde erhoben zu haben, und verwies auf seine bisherigen Schreiben an die Be- schwerdekammer und an das Bundesamt (act. 13, act. 13.1-13.7).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wurde dem Bundesamt die Beschwer- deerhebung angezeigt (act. 12) und mit Schreiben vom Folgetag wurde es zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 15). Das Bundesamt stellte sich in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seinen verschiedenen Schreiben gegenüber dem Bundesstrafgericht bzw. dem Bundesamt die Beschwerde lediglich angekündigt habe, und beantragte, es sei unter Kostenfolge auf die Be- schwerde nicht einzutreten (act. 18). Im Übrigen verwies es auf seinen Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 und hielt fest, dass ein allfäl- liger Vollzug der Auslieferung infolge des am 3. September 2012 erfolgten Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens ausschliesslich den Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 umfassen würde (act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Beschwerdeant- wort zur Kenntnis zugestellt (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 6 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
- 7 -
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 1 lit. a IRSG).
2.2 Die gegenüber dem Bundesamt erfolgte und der Beschwerdeinstanz als Beilage zugestellte Erklärung vom 22. August 2012 ("Gegen den Ausliefe- rungsentscheid lege ich hiermit Beschwerde ein und werde form- und frist- gerecht meine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesge- richts einreichen") enthält logisch nicht miteinander vereinbare Aussagen und weist daher keinen eindeutigen Inhalt auf. Selbst der Beschwerdefüh- rer anerkennt, dass seine Formulierung missverständlich ausgefallen sei (act. 11). Aus der Zweideutigkeit seiner Erklärung vom 22. August 2012, über welche auch seine weiteren innerhalb der Beschwerdefrist gemachten Eingaben (act. 5) keinen Aufschluss brachten, kann allerdings nicht zwei- felsfrei gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer als Laie mit seiner Erklärung vom 22. August 2012 keine Beschwerde erheben wollte. Auf Rückfrage bestätigte der Beschwerdeführer diese Beschwerdeerhebung (act. 9 und 11), weshalb unter den gegebenen Umständen von einer innert Frist erhobenen Beschwerde auszugehen ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteile des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3).
4.
4.1 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 21. August 2012 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des sächsischen Staats- ministeriums der Justiz vom 28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten, d.h. für die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Straftaten sowie für jene, derer er mit Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 17. Mai 2010 schuldig gespro- chen worden war.
4.2 Mit Schreiben vom 3. September 2012 erklärte das sächsische Staatsmi- nisterium der Justiz den Rückzug des Auslieferungsersuchens vom
28. März 2012 zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, die durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom
- 8 -
17. Mai 2010 verhängte Gesamtgeldstrafe sei zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden (act. 5.2). Am Auslieferungsersuchen zur Verfolgung we- gen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 genannten Straftaten hielt es fest (act. 5.2).
4.3 Ist das Auslieferungsersuchen – vorliegend teilweise – zurückgezogen worden, fehlt die Grundlage für die Auslieferung des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Teilrückzug betroffenen Auslieferungssachverhalte. Für diese Straftaten ist der Beschwerdeführer nicht an Deutschland auszu- liefern. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 26. Septem- ber 2012 der ersuchenden Behörde mit, er bewillige damit die Auslieferung des Beschwerdeführers (ausschliesslich) für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. November 2011 zur Last gelegten Strafta- ten (act. 18.16). Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (act. 18.15). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Ausliefe- rungsentscheid, soweit sich diese auf die vorgenannten Auslieferungs- sachverhalte richtet. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren RR.2012.229 aufgrund des Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011). Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bezüglich des gegenstandslos gewordenen Teils des Be- schwerdeverfahrens gelangt Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bun- deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) im Verwaltungs- verfahren sinngemäss zur Anwendung (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes (s. hierzu nachfolgend Ziff. 5.4).
5.
5.1 Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 28. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 3. Oktober 2012 angesetzt, um die allfälli- ge Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nachzurei- chen, soweit er die Beschwerdeerhebung bestätige (act. 9). Dabei wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG darauf auf- merksam gemacht, dass im Säumnisfall nach allfälligem Schriftenwechsel aufgrund der Akten entschieden werde (act. 9).
- 9 -
5.2 Weder das Schreiben vom 28. September 2012 samt Beilagen (act. 11, act. 11.1-11.4) noch seine weitere Eingabe vom 1. Oktober 2012 samt Bei- lagen (act. 13, act. 13.1-13.7) enthalten eine Begründung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, in welche Richtung die Überprüfung des angefochtenen Entscheides gehen soll.
5.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten sind keine Auslieferungshindernisse (in Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Auslieferungsersuchens) ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau vom 28. Novem- ber 2011 zur Last gelegten Straftaten steht damit nichts entgegen. Die Be- schwerde ist danach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ent- sprechenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
5.4 Hinsichtlich der Auslieferungssachverhalte, für welche die deutschen Be- hörden den Rückzug ihres Auslieferungsersuchens erklärt haben, waren nach summarischer Prüfung gestützt auf die vorliegenden Akten keine Aus- lieferungshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich hätte der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland somit mutmasslich nichts entgegen gestanden und die Beschwerde wäre in diesem Punkt als unbegründet ab- zuweisen gewesen.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Teils des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. StBOG).
6. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren für das gesamte Verfahren ge- langt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf insge- samt Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren RR.2012.229 nicht zufolge Teilrückzug des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).