Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 erklärte das Landgericht Kempten A. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen schuldig und verurteilte diesen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Februar 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (act. 8.10, Beilage 1). Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Oberlandesgericht München am 8. April 2011 zur Hauptsache als unbegründet verworfen (act. 8.10, Beilage 2). Gestützt auf die entspre- chende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde A. am 4. Oktober 2012 von der Kantonspolizei Aargau festgenommen (act. 8.1 – 8.4). Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 5. Ok- tober 2012 (act. 8.9) erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerde- kammer mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 abgewiesen (act. 8.12).
B. Am 15. Oktober 2012 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Jus- tiz und für Verbraucherschutz das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), A. zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Kempten vom
18. Oktober 2010 auszuliefern (act. 8.10). A. wurde am 30. Oktober 2012 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache einvernommen, stimmte hierbei einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (act. 8.13) und liess sich am 13. November 2012 durch den ihm vom BJ beigegebenen Rechtsanwalt zum Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen und bean- tragen, das Auslieferungsersuchen sei nicht zu bewilligen und er sei aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 8.14). Mit Entscheid vom 20. November 2012 bewil- ligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Oktober 2012 zu Grun- de liegenden Straftaten (act. 8.15).
C. Mit Eingabe vom 24. November 2012 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer und kündigte an, gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde er- heben zu wollen (RV.2012.3, act. 1). Diese Eingabe übermittelte die Be- schwerdekammer zuständigkeitshalber an das BJ (RV.2012.3, act. 2).
D. Beim Bundesgericht ging am 17. Dezember 2012 ein von A. verfasstes und "An die oberste Justizbehörde und den obersten Richter der Schweiz" ge- richtetes Schreiben ein, in welchem er beantragt, dem Auslieferungsbegeh-
- 3 -
ren solle nicht entsprochen werden (act. 1). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber übermittelt, worauf diese das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete und das BJ um Zustellung der Akten ersuchte (act. 6). In seinen Eingaben vom 19. und 25. Dezem- ber 2012 machte A. weitere Ausführungen zur Begründung seiner Be- schwerde (act. 9 und 10). Die Beschwerdekammer verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
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E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2012 eröffnet (vgl. act. 8.16). Die gesetzliche Beschwer- defrist begann somit am 23. November 2012 zu laufen und ihr letzter Tag war der Samstag, 22. Dezember 2012. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG ende- te die Frist daher erst am dem 22. Dezember 2012 nächstfolgenden Werk- tag, mithin am 24. Dezember 2012, nachdem es sich beim Heiligabend nicht um einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt (vgl. hierzu § 6 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht des Kantons Aargau vom 8. November 2011 [EG ArR/AG; SAR 961.200]).
Die vom Bundesgericht an die Beschwerdekammer weitergeleitete Eingabe (act. 1) erweist sich nach dem Gesagten in jedem Fall als fristgerecht. Die letzte, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer ver- fasste Eingabe (act. 10) muss jedoch unberücksichtigt bleiben. Der Be- schwerdeführer kann sich diesbezüglich auch nicht auf die angebliche (zu- dem unzutreffende) Fristbestimmung durch seinen Vertreter berufen (so in act. 5), nachdem er von Seiten des Beschwerdegegners explizit auf den Ablauf der Frist am 24. Dezember 2012 hingewiesen worden ist (vgl. eben- so act. 5). Von Seiten der Beschwerdekammer wurde dem Beschwerdefüh- rer auf entsprechendes Gesuch hin zudem mitgeteilt, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne (act. 7).
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).
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E. 4 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl zur Hauptsache erneut vor, dass er nicht Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend "BRD"), son- dern Staatsangehöriger des Deutschen Reichs sei, und liess in seiner Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen diesbezüglich ausführen, es fehle diesem an den in Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe geforderten möglichst genauen Beschreibung des Verfolgten und an allen anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Die vom Be- schwerdeführer gemachten Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft des Deutschen Reichs sind – wie auch die von ihm gemachten Bestreitun- gen der völkerrechtlichen Existenzberechtigung der BRD bzw. der Legitimi- tät von deren Behörden – abwegig (siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.14 vom 12. Novem- ber 2012, E. 4.2; RH.2012.13 vom 29. Oktober 2012, E. 4.2). Nachdem er selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigt hat, abgesehen von der Bezeichnung "deutscher Staatsangehöriger" mit der im Auslieferungsersuchen bezeichneten Person identisch zu sein (vgl. act. 8.13), erübrigen sich Weiterungen hierzu.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe wird ausgeliefert wegen Handlungen, die so- wohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. Gemäss Art. II Abs. 1 ZV EAUe wird eine Auslieferung auch dann gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe mindestens drei Monate beträgt.
E. 5.2 Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit wurde vom Beschwerdegegner im Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft und bejaht (act. 8.15, Ziff. II.4.1). Die entsprechenden Ausführungen sind schlüssig und werden vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise bestritten, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen lediglich pauschal erhobenen Einreden, er sei in Deutschland zu Unrecht verurteilt worden (act. 1) bzw. die "beiden Konstrukte der Staats- anwaltschaften in Konstanz und Kempten habe er nicht verbrochen" (act. 5), den dem Urteil bzw. dem Auslieferungsersuchen zu Grunde lie-
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genden Sachverhalt bzw. Tatfragen bestreitet, so ist er damit ohnehin nicht zu hören (vgl. hierzu BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.2).
E. 5.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen liess der Beschwerdeführer ausführen, die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Ur- teile seien unter krass fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts er- gangen, indem das Oberlandesgericht München bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten die Gewerbsmässigkeit verworfen habe, ohne das Strafmass anzupassen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen Auslieferungsbehörden fällt, die vom Gericht des er- suchenden Staates vorgenommene Strafzumessung zu überprüfen. Schwere Mängel des ausländischen Verfahrens macht der Beschwerdefüh- rer damit – trotz seiner diesbezüglichen Obliegenheit (siehe BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1) – keine glaubhaft.
E. 5.4 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Auslieferung nach dem EAUe erfüllt, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann sie nicht unter Berufung auf staatsvertraglich nicht vorgesehene Gründe ablehnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Präsenz in der Schweiz sei zur Unterstützung seiner Lebensgefährtin erforderlich, beinhaltet keinen staatsvertraglichen Ablehnungsgrund und ist daher nicht zu hören.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer ersuchte verschiedentlich um Entlassung aus der Auslieferungshaft, unterliess es jedoch, Gründe anzuführen, welche für ei- ne Haftentlassung sprechen würden. Dass sich die Auslieferung des Be- schwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 IRSG als offensichtlich unzulässig er- weist, wurde mit den oben stehenden Erwägungen widerlegt.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland offensichtlich als zulässig bzw. dessen Beschwerde er- weist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb Letztere – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) – abzuweisen ist.
- 7 -
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.307
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 erklärte das Landgericht Kempten A. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen schuldig und verurteilte diesen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Februar 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (act. 8.10, Beilage 1). Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Oberlandesgericht München am 8. April 2011 zur Hauptsache als unbegründet verworfen (act. 8.10, Beilage 2). Gestützt auf die entspre- chende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde A. am 4. Oktober 2012 von der Kantonspolizei Aargau festgenommen (act. 8.1 – 8.4). Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 5. Ok- tober 2012 (act. 8.9) erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerde- kammer mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 abgewiesen (act. 8.12).
B. Am 15. Oktober 2012 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Jus- tiz und für Verbraucherschutz das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), A. zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Kempten vom
18. Oktober 2010 auszuliefern (act. 8.10). A. wurde am 30. Oktober 2012 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache einvernommen, stimmte hierbei einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (act. 8.13) und liess sich am 13. November 2012 durch den ihm vom BJ beigegebenen Rechtsanwalt zum Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen und bean- tragen, das Auslieferungsersuchen sei nicht zu bewilligen und er sei aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 8.14). Mit Entscheid vom 20. November 2012 bewil- ligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Oktober 2012 zu Grun- de liegenden Straftaten (act. 8.15).
C. Mit Eingabe vom 24. November 2012 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer und kündigte an, gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde er- heben zu wollen (RV.2012.3, act. 1). Diese Eingabe übermittelte die Be- schwerdekammer zuständigkeitshalber an das BJ (RV.2012.3, act. 2).
D. Beim Bundesgericht ging am 17. Dezember 2012 ein von A. verfasstes und "An die oberste Justizbehörde und den obersten Richter der Schweiz" ge- richtetes Schreiben ein, in welchem er beantragt, dem Auslieferungsbegeh-
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ren solle nicht entsprochen werden (act. 1). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber übermittelt, worauf diese das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete und das BJ um Zustellung der Akten ersuchte (act. 6). In seinen Eingaben vom 19. und 25. Dezem- ber 2012 machte A. weitere Ausführungen zur Begründung seiner Be- schwerde (act. 9 und 10). Die Beschwerdekammer verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33
- 4 -
E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2012 eröffnet (vgl. act. 8.16). Die gesetzliche Beschwer- defrist begann somit am 23. November 2012 zu laufen und ihr letzter Tag war der Samstag, 22. Dezember 2012. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG ende- te die Frist daher erst am dem 22. Dezember 2012 nächstfolgenden Werk- tag, mithin am 24. Dezember 2012, nachdem es sich beim Heiligabend nicht um einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt (vgl. hierzu § 6 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht des Kantons Aargau vom 8. November 2011 [EG ArR/AG; SAR 961.200]).
Die vom Bundesgericht an die Beschwerdekammer weitergeleitete Eingabe (act. 1) erweist sich nach dem Gesagten in jedem Fall als fristgerecht. Die letzte, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer ver- fasste Eingabe (act. 10) muss jedoch unberücksichtigt bleiben. Der Be- schwerdeführer kann sich diesbezüglich auch nicht auf die angebliche (zu- dem unzutreffende) Fristbestimmung durch seinen Vertreter berufen (so in act. 5), nachdem er von Seiten des Beschwerdegegners explizit auf den Ablauf der Frist am 24. Dezember 2012 hingewiesen worden ist (vgl. eben- so act. 5). Von Seiten der Beschwerdekammer wurde dem Beschwerdefüh- rer auf entsprechendes Gesuch hin zudem mitgeteilt, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne (act. 7).
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).
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4. Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl zur Hauptsache erneut vor, dass er nicht Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend "BRD"), son- dern Staatsangehöriger des Deutschen Reichs sei, und liess in seiner Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen diesbezüglich ausführen, es fehle diesem an den in Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe geforderten möglichst genauen Beschreibung des Verfolgten und an allen anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Die vom Be- schwerdeführer gemachten Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft des Deutschen Reichs sind – wie auch die von ihm gemachten Bestreitun- gen der völkerrechtlichen Existenzberechtigung der BRD bzw. der Legitimi- tät von deren Behörden – abwegig (siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.14 vom 12. Novem- ber 2012, E. 4.2; RH.2012.13 vom 29. Oktober 2012, E. 4.2). Nachdem er selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigt hat, abgesehen von der Bezeichnung "deutscher Staatsangehöriger" mit der im Auslieferungsersuchen bezeichneten Person identisch zu sein (vgl. act. 8.13), erübrigen sich Weiterungen hierzu.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe wird ausgeliefert wegen Handlungen, die so- wohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. Gemäss Art. II Abs. 1 ZV EAUe wird eine Auslieferung auch dann gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe mindestens drei Monate beträgt.
5.2 Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit wurde vom Beschwerdegegner im Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft und bejaht (act. 8.15, Ziff. II.4.1). Die entsprechenden Ausführungen sind schlüssig und werden vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise bestritten, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen lediglich pauschal erhobenen Einreden, er sei in Deutschland zu Unrecht verurteilt worden (act. 1) bzw. die "beiden Konstrukte der Staats- anwaltschaften in Konstanz und Kempten habe er nicht verbrochen" (act. 5), den dem Urteil bzw. dem Auslieferungsersuchen zu Grunde lie-
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genden Sachverhalt bzw. Tatfragen bestreitet, so ist er damit ohnehin nicht zu hören (vgl. hierzu BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.2).
5.3 Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen liess der Beschwerdeführer ausführen, die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Ur- teile seien unter krass fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts er- gangen, indem das Oberlandesgericht München bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten die Gewerbsmässigkeit verworfen habe, ohne das Strafmass anzupassen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen Auslieferungsbehörden fällt, die vom Gericht des er- suchenden Staates vorgenommene Strafzumessung zu überprüfen. Schwere Mängel des ausländischen Verfahrens macht der Beschwerdefüh- rer damit – trotz seiner diesbezüglichen Obliegenheit (siehe BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1) – keine glaubhaft.
5.4 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Auslieferung nach dem EAUe erfüllt, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann sie nicht unter Berufung auf staatsvertraglich nicht vorgesehene Gründe ablehnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Präsenz in der Schweiz sei zur Unterstützung seiner Lebensgefährtin erforderlich, beinhaltet keinen staatsvertraglichen Ablehnungsgrund und ist daher nicht zu hören.
5.5 Der Beschwerdeführer ersuchte verschiedentlich um Entlassung aus der Auslieferungshaft, unterliess es jedoch, Gründe anzuführen, welche für ei- ne Haftentlassung sprechen würden. Dass sich die Auslieferung des Be- schwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 IRSG als offensichtlich unzulässig er- weist, wurde mit den oben stehenden Erwägungen widerlegt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland offensichtlich als zulässig bzw. dessen Beschwerde er- weist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb Letztere – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) – abzuweisen ist.
- 7 -
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).