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RH.2012.13

Bundesstrafgericht · 2012-10-29 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 erklärte das Landgericht Kempten A. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen schuldig und verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (act. 3.10, Beilage 1). Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Oberlandesgericht München am 8. April 2011 zur Hauptsache als unbegründet verworfen (act. 3.10, Beilage 2). A. wurde in der Folge im Schengener Informations- system (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 3.1).

B. Am 4. Oktober 2012 nahm die Kantonspolizei Aargau A. fest (act. 3.3 und 3.4), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen diesen die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 3.2). Am 5. Oktober 2012 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache befragt (act. 3.6). Gleichentags verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 3.9). Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 10. Ok- tober 2012 eröffnet (vgl. act. 3.9).

C. Hiergegen gelangte A. am 17. Oktober 2012 mit Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei mit sofor- tiger Wirkung aus der Haft zu entlassen und es sei ihm Rechtsanwalt B. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 1).

Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ diesbezüglich um Einreichung der Akten (act. 2), welche ihr am 24. Oktober 2012 übermittelt wurden (act. 3). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera- ler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 10. Oktober 2012 schriftlich eröffnet. Seine am 17. Ok-

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tober 2012 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. Septem- ber 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde lediglich geltend, dass sich der Auslieferungshaftbefehl gegen den "Bundesbürger A., juristische Person" richte, er jedoch "der Deutsche Reichsbürger A., na- türliche Person" sei. Er sei somit nicht die eigentlich gemeinte Zielperson. Dieses Vorbringen ist abwegig, da sowohl sein Geburtsdatum (…) wie auch sein Geburtsort (Z.) mit den Angaben in der SIS-Ausschreibung überein- stimmen (vgl. act. 3.1; siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesge- richts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.130 vom 24. August 2012). Sei- ne Identität mit der im SIS ausgeschriebenen Person steht somit fest.

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E. 4.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten kön- nen auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 5.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2012.13 Nebenverfahren: RP.2012.70

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 18. Oktober 2010 erklärte das Landgericht Kempten A. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen schuldig und verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (act. 3.10, Beilage 1). Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Oberlandesgericht München am 8. April 2011 zur Hauptsache als unbegründet verworfen (act. 3.10, Beilage 2). A. wurde in der Folge im Schengener Informations- system (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 3.1).

B. Am 4. Oktober 2012 nahm die Kantonspolizei Aargau A. fest (act. 3.3 und 3.4), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen diesen die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 3.2). Am 5. Oktober 2012 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache befragt (act. 3.6). Gleichentags verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 3.9). Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 10. Ok- tober 2012 eröffnet (vgl. act. 3.9).

C. Hiergegen gelangte A. am 17. Oktober 2012 mit Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei mit sofor- tiger Wirkung aus der Haft zu entlassen und es sei ihm Rechtsanwalt B. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 1).

Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ diesbezüglich um Einreichung der Akten (act. 2), welche ihr am 24. Oktober 2012 übermittelt wurden (act. 3). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera- ler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 10. Oktober 2012 schriftlich eröffnet. Seine am 17. Ok-

- 4 -

tober 2012 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. Septem- ber 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde lediglich geltend, dass sich der Auslieferungshaftbefehl gegen den "Bundesbürger A., juristische Person" richte, er jedoch "der Deutsche Reichsbürger A., na- türliche Person" sei. Er sei somit nicht die eigentlich gemeinte Zielperson. Dieses Vorbringen ist abwegig, da sowohl sein Geburtsdatum (…) wie auch sein Geburtsort (Z.) mit den Angaben in der SIS-Ausschreibung überein- stimmen (vgl. act. 3.1; siehe hierzu auch schon das Urteil des Bundesge- richts 6B_435/2012 vom 19. September 2012, E. 1; siehe auch den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.130 vom 24. August 2012). Sei- ne Identität mit der im SIS ausgeschriebenen Person steht somit fest.

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4.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten kön- nen auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

5.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).