Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 August 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts einreicht und um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) ersucht;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht nur kein hinreichender, sondern überhaupt kein Tatverdacht auf ein strafbares Handeln der Beanzeigten zu entnehmen ist;
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;
- 3 -
- die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten hat, wes- wegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV abzuweisen ist (BP.2012.54);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen (BB.2012.130).
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.130 + BP.2012.54
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Schreiben vom 15. April 2012 bei der Bundesanwaltschaft gegen mehrere Bundesangestellte sowie gegen Unbekannt Strafanzeige unter anderem wegen Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch einreich- te (act. 1.1);
- A., der sich als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches bezeichnet, in dieser Strafanzeige geltend macht, in seinem Ausländerausweis sei eine falsche Staatsangehörigkeit aufgeführt, nämlich "Bundesrepublik Deutsch- land"; durch die unzutreffenden Einträge hätten sich die beanzeigten Bun- desangestellten diverser Delikte strafbar gemacht (act. 1 und act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft am 8. August 2012 in dieser Sache eine Nichtan- handnahmeverfügung erliess (act. 1.2), wogegen A. mit Schreiben vom
19. August 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts einreicht und um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) ersucht;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht nur kein hinreichender, sondern überhaupt kein Tatverdacht auf ein strafbares Handeln der Beanzeigten zu entnehmen ist;
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung somit zu Recht erlassen hat;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weswegen die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;
- 3 -
- die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten hat, wes- wegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV abzuweisen ist (BP.2012.54);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen (BB.2012.130).
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2012.54) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.