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6B_435/2012

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache etc.,

Bundesgericht · 2012-09-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er im Rubrum des angefochtenen Entscheids als "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet wird. Er sei "Staatsangehöriger des Deutschen Reichs", weshalb die Busse eine "fiktive, tatsächlich nichtexistente Person" betreffe. Das Vorbringen ist abwegig. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der trölerischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_435/2012

Urteil vom 19. September 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache etc.,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er im Rubrum des angefochtenen Entscheids als "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet wird. Er sei "Staatsangehöriger des Deutschen Reichs", weshalb die Busse eine "fiktive, tatsächlich nichtexistente Person" betreffe. Das Vorbringen ist abwegig. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der trölerischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn