Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neu Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da keine der Parteien vor Vorinstanz zur Hauptverhandlung erschienen sei (Urk. 11 S. 2). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung (Art. 234 Abs. 2 ZPO, Urk. 11 S. 2) findet darauf keine Anwendung. Vielmehr war ihm vor Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners zu geben (Art. 253 ZPO) und das Verfahren bei Säum- nis ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO), mithin aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Zürich
- 3 - 2013, N 14 f. zu Art. 253 ZPO). Folglich erweist sich sowohl die entsprechende Androhung der Vorinstanz in der Vorladung (Urk. 5) als auch die darauffolgende Urteilsfällung aufgrund der Akten als gesetzeskonform.
b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Prozessvoraussetzungen nicht hinreichend geprüft. Er sei mit der im Rubrum be- zeichneten Person nicht identisch. Die Existenz einer natürlichen Person wider- spiegle sich in seinen Personendaten und eine natürliche Person mit Staatsange- hörigkeit "Bundesrepublik Deutschland" sei unmöglich, da es eine "Bundesrepub- lik Deutschland" nicht gebe (Urk. 11 S. 2). Die Rüge ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Annah- me, die Staatszugehörigkeit sei für die Bestimmung der Identität einer Person al- lein entscheidend. Vielmehr ist diese im Zivilprozess neben Vorname und Name, Wohnadresse, Geburtsdatum und Beruf lediglich eine der notwendigen Angaben für eine vollständige Parteibezeichnung (Art. 238 Abs. 1 lit. c ZPO, Markus Kriech, in: DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 238 ZPO). Dass die übrigen Angaben nicht zutreffen würden und der Beklagte grundsätzlich nicht Adressat der in Betreibung gesetzten Forde- rung sei, wird von ihm denn auch nicht behauptet. Damit steht er als prozessfähi- ges Rechtssubjekt des vorliegenden Prozesses fest. Eine - vermeintlich - fehler- hafte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit im Rubrum des Prozesses führt denn auch nicht zur Inexistenz jener Prozesspartei. Mit der Vorinstanz ist auf den ein- schlägigen Bundesgerichtsentscheid zu verweisen (BGE 6B_435/2012).
c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Erhebung einer Quel- lensteuer bei in der Schweiz erwerbstätigen Deutschen sei völkerrechtswidrig und damit zu Unrecht erfolgt (Urk. 11 S. 3 f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. In diesem Verfahren kann nicht (mehr) geprüft werden, ob das Gerichtsurteil oder die Verwaltungsverfü- gung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht. Der entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsentscheid kann nur mit einem
- 4 - Rechtsmittel gegen jenen Entscheid überprüft werden, dagegen nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Vorliegend erliess der Steuerkommissär am 19. Januar 2012 für die in Betreibung gesetzten Quellensteuern für den Zeitraum vom
1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 resp. 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zwei Einschätzungsentscheide (Urk. 3/1.1, 3/1.2). Gestützt darauf ergingen die Zahlungsmahnungen vom 20. Juni 2012 (Urk. 3/2.1, 3/2.2). Die Entscheide sind rechtskräftig (Urk. 3/3) und dürfen daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
d) Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130033-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 31. Mai 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Januar 2013 (EB120151-H)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 17. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz dem Beschwer- degegner in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbe- fehl vom 14. August 2012) definitive Rechtsöffnung für offene Quellensteuerbe- träge von Fr. 1'300.– zuzüglich Zins zu 4,5% seit 7. April 2012 und für die Betrei- bungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12).
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde (Urk. 11).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neu Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da keine der Parteien vor Vorinstanz zur Hauptverhandlung erschienen sei (Urk. 11 S. 2). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung (Art. 234 Abs. 2 ZPO, Urk. 11 S. 2) findet darauf keine Anwendung. Vielmehr war ihm vor Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners zu geben (Art. 253 ZPO) und das Verfahren bei Säum- nis ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO), mithin aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Zürich
- 3 - 2013, N 14 f. zu Art. 253 ZPO). Folglich erweist sich sowohl die entsprechende Androhung der Vorinstanz in der Vorladung (Urk. 5) als auch die darauffolgende Urteilsfällung aufgrund der Akten als gesetzeskonform.
b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Prozessvoraussetzungen nicht hinreichend geprüft. Er sei mit der im Rubrum be- zeichneten Person nicht identisch. Die Existenz einer natürlichen Person wider- spiegle sich in seinen Personendaten und eine natürliche Person mit Staatsange- hörigkeit "Bundesrepublik Deutschland" sei unmöglich, da es eine "Bundesrepub- lik Deutschland" nicht gebe (Urk. 11 S. 2). Die Rüge ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Annah- me, die Staatszugehörigkeit sei für die Bestimmung der Identität einer Person al- lein entscheidend. Vielmehr ist diese im Zivilprozess neben Vorname und Name, Wohnadresse, Geburtsdatum und Beruf lediglich eine der notwendigen Angaben für eine vollständige Parteibezeichnung (Art. 238 Abs. 1 lit. c ZPO, Markus Kriech, in: DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 238 ZPO). Dass die übrigen Angaben nicht zutreffen würden und der Beklagte grundsätzlich nicht Adressat der in Betreibung gesetzten Forde- rung sei, wird von ihm denn auch nicht behauptet. Damit steht er als prozessfähi- ges Rechtssubjekt des vorliegenden Prozesses fest. Eine - vermeintlich - fehler- hafte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit im Rubrum des Prozesses führt denn auch nicht zur Inexistenz jener Prozesspartei. Mit der Vorinstanz ist auf den ein- schlägigen Bundesgerichtsentscheid zu verweisen (BGE 6B_435/2012).
c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Erhebung einer Quel- lensteuer bei in der Schweiz erwerbstätigen Deutschen sei völkerrechtswidrig und damit zu Unrecht erfolgt (Urk. 11 S. 3 f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. In diesem Verfahren kann nicht (mehr) geprüft werden, ob das Gerichtsurteil oder die Verwaltungsverfü- gung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht. Der entsprechende Gerichts- oder Verwaltungsentscheid kann nur mit einem
- 4 - Rechtsmittel gegen jenen Entscheid überprüft werden, dagegen nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Vorliegend erliess der Steuerkommissär am 19. Januar 2012 für die in Betreibung gesetzten Quellensteuern für den Zeitraum vom
1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 resp. 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zwei Einschätzungsentscheide (Urk. 3/1.1, 3/1.2). Gestützt darauf ergingen die Zahlungsmahnungen vom 20. Juni 2012 (Urk. 3/2.1, 3/2.2). Die Entscheide sind rechtskräftig (Urk. 3/3) und dürfen daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
d) Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben für das Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner keine Partei- entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js