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RR.2012.248

Bundesstrafgericht · 2013-03-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 23. November 2011 ersuchte das kroatische Justizmi- nisterium die Schweiz um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften ko- sovarischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung dreier rechtskräftiger Urteile wegen Betrugs (act. 4.1 = Verfahrensakten Urk. 5 und 5g-5j). A. wurde vorgeworfen, in drei Fällen Dritte dazu verleitet zu ha- ben, für ihn aber in deren Namen jeweils einen Tarifvertrag mit einer kroati- schen Telekomgesellschaft abzuschliessen und ihm alsdann das Mobiltele- fon zu überlassen. Die Rechnungen für die in der Folge durch A. geführten Telefongespräche habe dieser vereinbarungswidrig nie beglichen.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befragte am 12. Feb- ruar 2012 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") A. zum kroatischen Auslieferungsersuchen. Dieser sprach sich anlässlich sei- ner Befragung gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 4.2 und 4.3 = Verfahrensakten Urk. 7 und 8).

C. Nachdem sich der Rechtsvertreter von A., Andreas Fäh, am 16. März 2012 zum Auslieferungsersuchen geäussert hatte (act. 4.4 = Verfahrensakten Urk. 15), gelangte das BJ mit Schreiben vom 22. März 2012 an das Justiz- ministerium der Republik Kroatien und verlangte verschiedene Ergänzun- gen zum Auslieferungsersuchen sowie die Abgabe einer Garantieerklärung im Hinblick auf eine allfällige Wiederaufnahme der Strafverfahren in Kroa- tien (act. 4.6 = Verfahrensakten Urk. 17).

D. Am 10. Mai 2012 gingen die angeforderten Unterlagen der kroatischen Be- hörden beim BJ ein, worauf dieses am 11. Mai 2012 A. die ergänzenden Unterlagen zustellte und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (act. 4.7 und 4.8 = Verfahrensakten Urk. 21 A-B, 25). Dieser nahm mit Schrei- ben vom 18. Juni 2012 zu den ergänzenden Unterlagen Stellung (act. 4.9 = Verfahrensakten Urk. 28).

E. Am 21. September 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 23. November 2011 und 3. Mai 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.11 = Verfahrensakten Urk. 32).

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F. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 24. Ok- tober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (act. 1). Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (RP.2012.71 act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 5. Dezember 2012 an seinem in der Beschwerde gestellten An- trag fest (act. 8). Das BJ verzichtet am 12. Dezember 2012 auf Duplik (act. 10), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

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E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochte- ne Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zuge- stellt (act. 4.12 = Verfahrensakten Urk. 33). Die am 24. Oktober 2013 erho- bene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht, weshalb darauf einzu- treten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).

E. 4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), weshalb der entsprechende prozes- suale Antrag hinfällig ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner. Er führt aus, der Tatbestand des Betruges sei nicht gegeben, da es an der Arglist und an der Vermö- gensdisposition durch die Dritten gefehlt habe (act. 1 S. 2 ff.; act. 8 S. 2 ff.).

E. 5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. hier- zu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.40 vom

23. August 2012, E. 7.4; RR.2011.246 vom 30. November 2011, E. 3.1; je- weils m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174, u. a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe- stand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583). Anders als im Bereich der "akzessori- schen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Ausliefe- rung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; sie- he auch TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174).

E. 5.3.1 Gemäss Urteil des Amtsgerichts Cakovec vom 1. September 2009 soll der Beschwerdeführer am 24. Juli 2001 in Cakovec B., der ihn bloss vom Se- hen her gekannt habe, angesprochen und ihm eine Belohnung von HRK 200.-- versprochen haben, wenn B. auf seinen eigenen Namen ein Handy beim Mobiltelefonanbieter C. kaufe und ihm dieses anschliessend mit der SIM-Karte überlasse. Als Grund gab er an, er selber könne kein Handy kaufen, da sein Personalausweis nicht mehr gültig sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch bei den Mobiltelefonanbietern C. und D. hohe Schulden gehabt, sodass er einen entsprechenden Vertrag mit C. nicht habe eingehen können. B., der zuvor noch nie ein Handy besessen habe, habe gleichentags ein Handy gekauft, einen sog. Tarifvertrag unter- zeichnet und das Handy dem Beschwerdeführer übergeben. B. sei davon ausgegangen, ein Handy mit einer Prepaid-Karte gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vom 24. Juli bis 3. September 2001 Telefongespräche in der Höhe von HRK 30'600.-- getätigt, ohne die Rech- nungen zu begleichen. Die Telekomgesellschaft sei entsprechend geschä- digt worden (act. 4.1; Verfahrensakten Urk. 5A).

E. 5.3.2 Im Urteil des Amtsgerichts Zapresic vom 25. Februar 2009 wird dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, im Mai/Juni 2000 in Zagreb E. dazu überre- det zu haben, drei Mobiltelefone mit den entsprechenden SIM-Karten zu kaufen sowie entsprechende Tarifverträge mit der Firma F. bzw. G. abzu- schliessen. E., die er über Bekannte kennengelernt habe, sei gesundheit- lich angeschlagen und mental leicht retardiert. Der Beschwerdeführer habe E. glauben lassen, dass er die SIM-Karten wegwerfen, vernichten oder ihr überlassen werde. In der Folge habe er jedoch mit diesen Handys Gesprä- che in der Höhe von rund HRK 54'066.-- geführt, ohne je die Rechnungen zu begleichen. Damit sei die G. entsprechend geschädigt worden (act. 4.1; Verfahrensakten Urk. 5D).

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E. 5.3.3 Schliesslich soll der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Gemeindege- richts Zlatar vom 15. September 2009 in der Zeit vom 21. bis 28. April 2000 in Zagreb auf offener Strasse in der Nähe der Post den ihm bis anhin un- bekannten H. darum gebeten haben, bei den Mobiltelefonanbietern C. und I. je einen Abonnementsvertrag abzuschliessen und ihm alsdann die SIM- Karten auszuhändigen, was denn auch so geschehen sei. Obwohl sich H. vom Beschwerdeführer habe versprechen lassen, die Rechnungen ordent- lich zu begleichen, habe dieser die SIM-Karten unbekannten Personen wei- tergegeben, sodass schliesslich unbezahlte Gespräche in der Höhe von rund HRK 53'085.-- und HRK 20'524.-- aufgelaufen und die Telefongesell- schaften im entsprechenden Umfang geschädigt worden seien.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Geset- zesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungs- handlung voraus. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit

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Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b).

E. 5.4.2 Vorliegend soll der Beschwerdeführer drei Personen dazu verleitet haben, in deren eigenen Namen bei diversen Mobileanbietern Handys zu kaufen, Abonnementsverträge abzuschliessen und ihm alsdann die Mobiltelefone mit den entsprechenden SIM-Karten zu übergeben. Er soll diese Personen vorgeschoben haben, da er selber wegen hoher Schulden bei den Telefon- anbietern keine Abonnementsverträge habe abschliessen können. Den vorgeschobenen Personen soll er vorgegeben haben, er selber könne kei- ne Abonnementsverträge abschliessen, weil sein Personalausweis nicht mehr gültig sei. Ausserdem habe er ihnen wahrheitswidrig zugesichert, die Rechnungen jeweils zu begleichen. Nach schweizerischem Recht sind die- se Sachverhalte prima facie unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren: Der Beschwerdeführer hatte sich Drittpersonen bedient, um zu Handys mit den entsprechenden SIM- Karten und Abonnementsverträgen zu kommen. Sie dienten ihm dazu, die Mobileanbieter über den wahren Benützer der Handys und Verursacher der Gesprächskosten zu täuschen. Die Mobileanbieter schlossen die Abonne- mentsverträge mit den vorgeschobenen Personen deshalb ab, weil sie da- von ausgingen, dass diese die Rechnungen bezahlen würden, was sie in der Folge aber nicht taten und auch nie beabsichtigten, da sie die Telefone sogleich an den Beschwerdeführer übergeben hatten. Der Beschwerdefüh- rer hatte sich mit dem Vorschieben von Dritten eines besonderen Tricks bedient, um die Mobileanbieter zu täuschen, womit sein Verhalten als arg- listig zu qualifizieren ist. Das Verhalten der Dritten den Mobiltelefongesell- schaften gegenüber kann ihrerseits ebenfalls als arglistig qualifiziert wer- den, da sie diese über ihren Zahlungswillen täuschten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011, E. 2.4.2). Der mangelnde Zahlungswille war von den Mobilegesellschaften nicht direkt überprüfbar. Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit (und damit letzt- lich auch über den Erfüllungswillen) beschränken sich bei solchen Geschäf- ten regelmässig auf die Überprüfung, ob bei den betreffenden Mobilege- sellschaften offene Rechnungen vorhanden sind. Die vorgeschobenen Per- sonen hatten allesamt entweder keine offenen Rechnungen bzw. noch nie einen Abonnementsvertrag abgeschlossen, sodass die Mobilegesellschaf- ten davon ausgehen konnten, die Rechnungen würden bezahlt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es sodann keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Dritten arglistig verhalten hat oder nicht. Massgebend alleine ist das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. der Dritten gegenüber den jeweiligen Mobiletelefonanbietern. Da in

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der Folge die Rechnungen allesamt unbezahlt blieben, ist den Mobilege- sellschaften ein entsprechender Schaden entstanden.

Die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe sind demnach erfüllt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe die Befürchtung, dass er als Roma in Kroatien eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen habe. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil vom 16. März 2010 (Oršuš und andere gegen Republik Kroa- tien, Berufung Nr. 15766/03) festgehalten, dass die Berufungskläger, wel- che der Ethnie der Roma angehört hätten, in ihrer Schulzeit in Kroatien dis- kriminiert worden seien. Es sei anzunehmen, dass sich die Situation für die Minderheit der Roma in den letzten Jahren nicht vollständig normalisiert habe. Die Auslieferung sei deshalb abzulehnen (act. 1 S. 5 f.).

E. 6.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen Gründen eine Diskriminierung durch den kroatischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Abstammung zur Ethnie der Roma und der Verweis auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) vom 16. März 2010, bei dem der EuGH den

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Unterricht von 15 Roma stämmigen Kroaten in reinen Roma-Klassen als nicht gerechtfertigt betrachtete, keine Schlüsse auf eine konkrete Diskrimi- nierung des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK im Falle einer Auslieferung verletzt werde. Er sei Vater von vier minderjährigen Kindern. Die Gesundheit seiner Ehefrau habe sich im Verlaufe des Verfahrens ver- schlechtert, weshalb sie demnächst am Rücken operiert werden müsse. In der längeren Genesungsphase werde sie sich nicht um die gemeinsamen Kinder kümmern können (act. 1 S. 6 f.).

E. 7.2 Die EMRK schützt grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. So sind nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferungen (Urteil des Bundesge- richts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen. Dabei ist im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen zwischen der (konven- tionsrechtlich geschützten) persönlichen Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen einerseits sowie dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Rechtshilfe (und Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile) anderseits (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom

25. November 2003, E. 4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bilden die Rücken- probleme der Ehefrau, deren bevorstehende Operation und die vier minder- jährigen Kinder kein Auslieferungshindernis. Dass ein vom Verfolgten ver- schuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, ist primär Folge des rechtskräftig aus- gefällten Strafmasses und begründet für sich allein kein Auslieferungshin- dernis. Auch geht es bei den Verteilungen wegen mehrfachen Betruges nicht um offensichtliche Bagatelldelikte, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342 sowie Urteil des Bun- desgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003, E. 4.6).

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E. 8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuwei- sen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgelt- liche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (RP.2012.71, act. 1). Das Gesuch wird mit der Bedeu- tung des Verfahrens und der tatsächlichen Mittellosigkeit begründet (RP.2012.71, act. 1 S. 7).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutungsweise schwieri- gen finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2

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lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.248 + RP.2012.71

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 23. November 2011 ersuchte das kroatische Justizmi- nisterium die Schweiz um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften ko- sovarischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung dreier rechtskräftiger Urteile wegen Betrugs (act. 4.1 = Verfahrensakten Urk. 5 und 5g-5j). A. wurde vorgeworfen, in drei Fällen Dritte dazu verleitet zu ha- ben, für ihn aber in deren Namen jeweils einen Tarifvertrag mit einer kroati- schen Telekomgesellschaft abzuschliessen und ihm alsdann das Mobiltele- fon zu überlassen. Die Rechnungen für die in der Folge durch A. geführten Telefongespräche habe dieser vereinbarungswidrig nie beglichen.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befragte am 12. Feb- ruar 2012 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") A. zum kroatischen Auslieferungsersuchen. Dieser sprach sich anlässlich sei- ner Befragung gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 4.2 und 4.3 = Verfahrensakten Urk. 7 und 8).

C. Nachdem sich der Rechtsvertreter von A., Andreas Fäh, am 16. März 2012 zum Auslieferungsersuchen geäussert hatte (act. 4.4 = Verfahrensakten Urk. 15), gelangte das BJ mit Schreiben vom 22. März 2012 an das Justiz- ministerium der Republik Kroatien und verlangte verschiedene Ergänzun- gen zum Auslieferungsersuchen sowie die Abgabe einer Garantieerklärung im Hinblick auf eine allfällige Wiederaufnahme der Strafverfahren in Kroa- tien (act. 4.6 = Verfahrensakten Urk. 17).

D. Am 10. Mai 2012 gingen die angeforderten Unterlagen der kroatischen Be- hörden beim BJ ein, worauf dieses am 11. Mai 2012 A. die ergänzenden Unterlagen zustellte und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (act. 4.7 und 4.8 = Verfahrensakten Urk. 21 A-B, 25). Dieser nahm mit Schrei- ben vom 18. Juni 2012 zu den ergänzenden Unterlagen Stellung (act. 4.9 = Verfahrensakten Urk. 28).

E. Am 21. September 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 23. November 2011 und 3. Mai 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.11 = Verfahrensakten Urk. 32).

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F. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 24. Ok- tober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (act. 1). Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (RP.2012.71 act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 5. Dezember 2012 an seinem in der Beschwerde gestellten An- trag fest (act. 8). Das BJ verzichtet am 12. Dezember 2012 auf Duplik (act. 10), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

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2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochte- ne Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zuge- stellt (act. 4.12 = Verfahrensakten Urk. 33). Die am 24. Oktober 2013 erho- bene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).

4. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), weshalb der entsprechende prozes- suale Antrag hinfällig ist.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner. Er führt aus, der Tatbestand des Betruges sei nicht gegeben, da es an der Arglist und an der Vermö- gensdisposition durch die Dritten gefehlt habe (act. 1 S. 2 ff.; act. 8 S. 2 ff.).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. hier- zu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.40 vom

23. August 2012, E. 7.4; RR.2011.246 vom 30. November 2011, E. 3.1; je- weils m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174, u. a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe- stand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583). Anders als im Bereich der "akzessori- schen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Ausliefe- rung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; sie- he auch TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174).

5.3

5.3.1 Gemäss Urteil des Amtsgerichts Cakovec vom 1. September 2009 soll der Beschwerdeführer am 24. Juli 2001 in Cakovec B., der ihn bloss vom Se- hen her gekannt habe, angesprochen und ihm eine Belohnung von HRK 200.-- versprochen haben, wenn B. auf seinen eigenen Namen ein Handy beim Mobiltelefonanbieter C. kaufe und ihm dieses anschliessend mit der SIM-Karte überlasse. Als Grund gab er an, er selber könne kein Handy kaufen, da sein Personalausweis nicht mehr gültig sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch bei den Mobiltelefonanbietern C. und D. hohe Schulden gehabt, sodass er einen entsprechenden Vertrag mit C. nicht habe eingehen können. B., der zuvor noch nie ein Handy besessen habe, habe gleichentags ein Handy gekauft, einen sog. Tarifvertrag unter- zeichnet und das Handy dem Beschwerdeführer übergeben. B. sei davon ausgegangen, ein Handy mit einer Prepaid-Karte gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge vom 24. Juli bis 3. September 2001 Telefongespräche in der Höhe von HRK 30'600.-- getätigt, ohne die Rech- nungen zu begleichen. Die Telekomgesellschaft sei entsprechend geschä- digt worden (act. 4.1; Verfahrensakten Urk. 5A).

5.3.2 Im Urteil des Amtsgerichts Zapresic vom 25. Februar 2009 wird dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, im Mai/Juni 2000 in Zagreb E. dazu überre- det zu haben, drei Mobiltelefone mit den entsprechenden SIM-Karten zu kaufen sowie entsprechende Tarifverträge mit der Firma F. bzw. G. abzu- schliessen. E., die er über Bekannte kennengelernt habe, sei gesundheit- lich angeschlagen und mental leicht retardiert. Der Beschwerdeführer habe E. glauben lassen, dass er die SIM-Karten wegwerfen, vernichten oder ihr überlassen werde. In der Folge habe er jedoch mit diesen Handys Gesprä- che in der Höhe von rund HRK 54'066.-- geführt, ohne je die Rechnungen zu begleichen. Damit sei die G. entsprechend geschädigt worden (act. 4.1; Verfahrensakten Urk. 5D).

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5.3.3 Schliesslich soll der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Gemeindege- richts Zlatar vom 15. September 2009 in der Zeit vom 21. bis 28. April 2000 in Zagreb auf offener Strasse in der Nähe der Post den ihm bis anhin un- bekannten H. darum gebeten haben, bei den Mobiltelefonanbietern C. und I. je einen Abonnementsvertrag abzuschliessen und ihm alsdann die SIM- Karten auszuhändigen, was denn auch so geschehen sei. Obwohl sich H. vom Beschwerdeführer habe versprechen lassen, die Rechnungen ordent- lich zu begleichen, habe dieser die SIM-Karten unbekannten Personen wei- tergegeben, sodass schliesslich unbezahlte Gespräche in der Höhe von rund HRK 53'085.-- und HRK 20'524.-- aufgelaufen und die Telefongesell- schaften im entsprechenden Umfang geschädigt worden seien.

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Geset- zesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungs- handlung voraus. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit

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Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b).

5.4.2 Vorliegend soll der Beschwerdeführer drei Personen dazu verleitet haben, in deren eigenen Namen bei diversen Mobileanbietern Handys zu kaufen, Abonnementsverträge abzuschliessen und ihm alsdann die Mobiltelefone mit den entsprechenden SIM-Karten zu übergeben. Er soll diese Personen vorgeschoben haben, da er selber wegen hoher Schulden bei den Telefon- anbietern keine Abonnementsverträge habe abschliessen können. Den vorgeschobenen Personen soll er vorgegeben haben, er selber könne kei- ne Abonnementsverträge abschliessen, weil sein Personalausweis nicht mehr gültig sei. Ausserdem habe er ihnen wahrheitswidrig zugesichert, die Rechnungen jeweils zu begleichen. Nach schweizerischem Recht sind die- se Sachverhalte prima facie unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren: Der Beschwerdeführer hatte sich Drittpersonen bedient, um zu Handys mit den entsprechenden SIM- Karten und Abonnementsverträgen zu kommen. Sie dienten ihm dazu, die Mobileanbieter über den wahren Benützer der Handys und Verursacher der Gesprächskosten zu täuschen. Die Mobileanbieter schlossen die Abonne- mentsverträge mit den vorgeschobenen Personen deshalb ab, weil sie da- von ausgingen, dass diese die Rechnungen bezahlen würden, was sie in der Folge aber nicht taten und auch nie beabsichtigten, da sie die Telefone sogleich an den Beschwerdeführer übergeben hatten. Der Beschwerdefüh- rer hatte sich mit dem Vorschieben von Dritten eines besonderen Tricks bedient, um die Mobileanbieter zu täuschen, womit sein Verhalten als arg- listig zu qualifizieren ist. Das Verhalten der Dritten den Mobiltelefongesell- schaften gegenüber kann ihrerseits ebenfalls als arglistig qualifiziert wer- den, da sie diese über ihren Zahlungswillen täuschten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011, E. 2.4.2). Der mangelnde Zahlungswille war von den Mobilegesellschaften nicht direkt überprüfbar. Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit (und damit letzt- lich auch über den Erfüllungswillen) beschränken sich bei solchen Geschäf- ten regelmässig auf die Überprüfung, ob bei den betreffenden Mobilege- sellschaften offene Rechnungen vorhanden sind. Die vorgeschobenen Per- sonen hatten allesamt entweder keine offenen Rechnungen bzw. noch nie einen Abonnementsvertrag abgeschlossen, sodass die Mobilegesellschaf- ten davon ausgehen konnten, die Rechnungen würden bezahlt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es sodann keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Dritten arglistig verhalten hat oder nicht. Massgebend alleine ist das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. der Dritten gegenüber den jeweiligen Mobiletelefonanbietern. Da in

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der Folge die Rechnungen allesamt unbezahlt blieben, ist den Mobilege- sellschaften ein entsprechender Schaden entstanden.

Die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe sind demnach erfüllt.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe die Befürchtung, dass er als Roma in Kroatien eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen habe. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil vom 16. März 2010 (Oršuš und andere gegen Republik Kroa- tien, Berufung Nr. 15766/03) festgehalten, dass die Berufungskläger, wel- che der Ethnie der Roma angehört hätten, in ihrer Schulzeit in Kroatien dis- kriminiert worden seien. Es sei anzunehmen, dass sich die Situation für die Minderheit der Roma in den letzten Jahren nicht vollständig normalisiert habe. Die Auslieferung sei deshalb abzulehnen (act. 1 S. 5 f.).

6.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

6.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen Gründen eine Diskriminierung durch den kroatischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Abstammung zur Ethnie der Roma und der Verweis auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) vom 16. März 2010, bei dem der EuGH den

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Unterricht von 15 Roma stämmigen Kroaten in reinen Roma-Klassen als nicht gerechtfertigt betrachtete, keine Schlüsse auf eine konkrete Diskrimi- nierung des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

7. 7.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK im Falle einer Auslieferung verletzt werde. Er sei Vater von vier minderjährigen Kindern. Die Gesundheit seiner Ehefrau habe sich im Verlaufe des Verfahrens ver- schlechtert, weshalb sie demnächst am Rücken operiert werden müsse. In der längeren Genesungsphase werde sie sich nicht um die gemeinsamen Kinder kümmern können (act. 1 S. 6 f.).

7.2 Die EMRK schützt grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. So sind nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferungen (Urteil des Bundesge- richts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen. Dabei ist im Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen zwischen der (konven- tionsrechtlich geschützten) persönlichen Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen einerseits sowie dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Rechtshilfe (und Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile) anderseits (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom

25. November 2003, E. 4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bilden die Rücken- probleme der Ehefrau, deren bevorstehende Operation und die vier minder- jährigen Kinder kein Auslieferungshindernis. Dass ein vom Verfolgten ver- schuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, ist primär Folge des rechtskräftig aus- gefällten Strafmasses und begründet für sich allein kein Auslieferungshin- dernis. Auch geht es bei den Verteilungen wegen mehrfachen Betruges nicht um offensichtliche Bagatelldelikte, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342 sowie Urteil des Bun- desgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003, E. 4.6).

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8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuwei- sen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgelt- liche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (RP.2012.71, act. 1). Das Gesuch wird mit der Bedeu- tung des Verfahrens und der tatsächlichen Mittellosigkeit begründet (RP.2012.71, act. 1 S. 7).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutungsweise schwieri- gen finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

9.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2

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lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).