Auslieferung an Israel. Beschwerde gegen Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Haftbedingungen.
Sachverhalt
A. Mit Interpol-Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des israelischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbe- fehl des "Magistrates Court in the Krayot in Israel" vom 24. Septem- ber 2013 (wegen Fälschung von Beweisen, Fälschung unter erschweren- den Umständen, Verwendung eines gefälschten Dokumentes, Justizbehin- derung) verlangt. Gemäss der Interpol-Meldung droht A. für den ihm vor- geworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe (s. act. 6.2).
B. Am 6. März 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Baden an- gehalten. Am 7. März 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. März 2014 erklärte A., mit einer Auslieferung an Israel nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 12. März 2014 einen Auslie- ferungshaftbefehl, welcher in der Folge unangefochten blieb (s. act. 6.2).
C. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizmi- nisterium das Auslieferungsersuchen vom 25. März 2014 betreffend A. ein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2014 zum Auslieferungsersu- chen erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. April 2014 sowie in seinen weiteren Eingaben und Einvernahmen erhob A. u.a. die Einrede des politischen De- likts (s. act. 6.2).
D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte A. ein erstes Mal um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobene Beschwer- de von A. mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab (s. RH.2014.8).
E. Die israelische Botschaft in Bern übermittelte am 20. Juni 2014 das formel- le Auslieferungsersuchen (s. act. 6.2).
F. Am 26. August 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Israel für die dem Auslieferungsersuchen der israelischen Botschaft vom
20. Juni 2014 zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Strafvor- wurfs der Behinderung der Justiz, unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven
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Asylentscheides. Gleichentags stellte das BJ beim Bundesstrafgericht den Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen. Das Bun- desstrafgericht wies die Einrede von A. mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht (RR.2014.241).
G. Das Bundesamt für Migration lehnte am 29. September 2014 das Asylge- such von A. ab. Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde von A. gegen diese Verfügung vom
29. September 2014 ab. Dagegen erhob der Antragsgegner persönlich am
10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (s. RR.2014.241). H. Mit Fax-Mitteilungen vom 7. und 9. Januar 2015 stellte A. beim BJ diverse Anträge, welche die Bedingungen seiner Auslieferungshaft betrafen, und ersuchte des weiteren um sofortige Haftentlassung (s. act. 1.2 ff; act. 5.2 ff.).
I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies das BJ das Haftentlassungsge- such von A. ab und nahm zu dessen weiteren Anträgen Stellung (act. 1.1; act. 5.1).
J. Mit Fax-Mitteilung datiert vom 4. Februar 2015 und Eingang vom 3. Febru- ar 2015 (act. 1) erhebt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Januar 2015. Am 6. Februar 2015 ging die vom 4. Februar 2015 datier- te Beschwerde noch schriftlich ein (act. 5).
K. Noch vor Eingang der schriftlichen Beschwerde beantragte das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015, auf die per Fax eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
L. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
12. Januar 2015 betreffend Abweisung der Einrede des politischen Delikts nicht ein (1C_48/2015). Mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Bundes- gericht sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 betreffend Ab- weisung des Asylgesuchs ab, soweit es darauf eintreten könne (1C_600/2014).
M. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Israel ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkom- men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, massgebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes be- stimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Wie gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte gegen die vom BJ verfügte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 109 IV 60 E. 1; 117 IV 359 E. 1a; BBl 1976 II 463). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
E. 2.2 Die angefochtene Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Janu- ar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2015 eröffnet. Die mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (act. 5) erhobene Beschwerde erfolgte somit innert Frist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238 – 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Er- satzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 – 60 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
E. 3.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom
20. November 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser An- spruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Ent- lassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Auslieferungs- haft sei unverzüglich aufzuheben. Er führt zusammenfassend aus, ein guter Freund würde für ihn ein Haus mieten und für ihn bürgen (act. 1).
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung lehnte der Beschwerdegegner die Entlas- sung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft mit der Begrün- dung ab, dass nach wie vor eine beträchtliche Fluchtgefahr bestehe (act. 5.1). Der Beschwerdegegner verwies auf seine Verfügung vom
12. Mai 2014 und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslie- ferungsverfahrens die Regel bilde und ihre Freilassung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht komme (act. 5.1). Der Beschwerdeführer ha-
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be keine familiären Bindungen noch anderweitige enge Bindungen zur Schweiz (act. 5.1).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die beträchtliche Fluchtgefahr bestreiten wollte, ist vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Fluchtgefahr durch den Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zu verwei- sen (s. act. 5.1). Diese lässt sich durch die sinngemäss beantragten Er- satzmassnahmen nicht bannen. Dem ist beizufügen, dass mit den beiden in der Zwischenzeit ergangenen Urteilen des Bundesgerichts vom 10. Feb- ruar 2015, mit welchen die Bewilligung der Auslieferung durch Abweisung der Einrede des politischen Delikts und die Abweisung des Asylgesuchs bestätigt wurde, eine Aufhebung der Auslieferungshaft ohnehin nicht mehr in Frage kommen kann.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsse mehr als einmal die Wo- che mit seiner Schwester, seiner Familie und seinem Anwalt in Israel tele- fonieren können. Was seine auf Hebräisch verfassten Briefe anbelangt, so tue ihm das leid, dass sie auf Hebräisch seien; er habe sie auf Englisch übersetzt. Der Beschwerdegegner könne diese übersetzen lassen, um sei- ne Übersetzung zu verifizieren. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe um die Benutzung eines Computers ersucht (act. 5.1).
E. 5.2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers hielt der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest: Er habe keine Einwände ge- gen die Weiterleitung des Auslieferungsersuchens an die Schwester, aber er bestehe darauf, auch diesen Brief der Zensur zu unterstellen, weshalb er dem Beschwerdeführer empfehle den Begleitbrief für die Schwester in eng- lischer Sprache zu verfassen; er sei sodann nicht bereit, dem Beschwerde- führer einen häufigeren telefonischen Kontakt mit der Schwester zu erlau- ben, als dem Reglement in der Strafanstalt entspreche, in der er sich zur Zeit befinde; der Entscheid über die Benutzung eines Computers und deren allfällige Einschränkungen überlasse er ebenfalls den kantonalen Behörden (act. 1.1; act. 5.1).
E. 5.3 Gemäss diesen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird der Be- schwerdeführer dem gleichen Haftregime unterstellt, wie die anderen sich im betreffenden Bezirksgefängnis in Haft befindenden Personen. Gründe, welche im Falle des Beschwerdeführers eine Ausnahme davon rechtferti- gen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet und ist abzuweisen.
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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Israel
Beschwerde gegen Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG); Haftbedingungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.2
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des israelischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbe- fehl des "Magistrates Court in the Krayot in Israel" vom 24. Septem- ber 2013 (wegen Fälschung von Beweisen, Fälschung unter erschweren- den Umständen, Verwendung eines gefälschten Dokumentes, Justizbehin- derung) verlangt. Gemäss der Interpol-Meldung droht A. für den ihm vor- geworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe (s. act. 6.2).
B. Am 6. März 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Baden an- gehalten. Am 7. März 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. März 2014 erklärte A., mit einer Auslieferung an Israel nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 12. März 2014 einen Auslie- ferungshaftbefehl, welcher in der Folge unangefochten blieb (s. act. 6.2).
C. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizmi- nisterium das Auslieferungsersuchen vom 25. März 2014 betreffend A. ein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2014 zum Auslieferungsersu- chen erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. April 2014 sowie in seinen weiteren Eingaben und Einvernahmen erhob A. u.a. die Einrede des politischen De- likts (s. act. 6.2).
D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte A. ein erstes Mal um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobene Beschwer- de von A. mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab (s. RH.2014.8).
E. Die israelische Botschaft in Bern übermittelte am 20. Juni 2014 das formel- le Auslieferungsersuchen (s. act. 6.2).
F. Am 26. August 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Israel für die dem Auslieferungsersuchen der israelischen Botschaft vom
20. Juni 2014 zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Strafvor- wurfs der Behinderung der Justiz, unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven
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Asylentscheides. Gleichentags stellte das BJ beim Bundesstrafgericht den Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen. Das Bun- desstrafgericht wies die Einrede von A. mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht (RR.2014.241).
G. Das Bundesamt für Migration lehnte am 29. September 2014 das Asylge- such von A. ab. Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde von A. gegen diese Verfügung vom
29. September 2014 ab. Dagegen erhob der Antragsgegner persönlich am
10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (s. RR.2014.241). H. Mit Fax-Mitteilungen vom 7. und 9. Januar 2015 stellte A. beim BJ diverse Anträge, welche die Bedingungen seiner Auslieferungshaft betrafen, und ersuchte des weiteren um sofortige Haftentlassung (s. act. 1.2 ff; act. 5.2 ff.).
I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies das BJ das Haftentlassungsge- such von A. ab und nahm zu dessen weiteren Anträgen Stellung (act. 1.1; act. 5.1).
J. Mit Fax-Mitteilung datiert vom 4. Februar 2015 und Eingang vom 3. Febru- ar 2015 (act. 1) erhebt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Januar 2015. Am 6. Februar 2015 ging die vom 4. Februar 2015 datier- te Beschwerde noch schriftlich ein (act. 5).
K. Noch vor Eingang der schriftlichen Beschwerde beantragte das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015, auf die per Fax eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
L. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom
12. Januar 2015 betreffend Abweisung der Einrede des politischen Delikts nicht ein (1C_48/2015). Mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Bundes- gericht sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 betreffend Ab- weisung des Asylgesuchs ab, soweit es darauf eintreten könne (1C_600/2014).
M. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Israel ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkom- men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, massgebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes be- stimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Wie gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte gegen die vom BJ verfügte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; BGE 109 IV 60 E. 1; 117 IV 359 E. 1a; BBl 1976 II 463). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Die angefochtene Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Janu- ar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2015 eröffnet. Die mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (act. 5) erhobene Beschwerde erfolgte somit innert Frist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238 – 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Er- satzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 – 60 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934). 3.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom
20. November 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser An- spruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Ent- lassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Auslieferungs- haft sei unverzüglich aufzuheben. Er führt zusammenfassend aus, ein guter Freund würde für ihn ein Haus mieten und für ihn bürgen (act. 1). 4.2 In der angefochtenen Verfügung lehnte der Beschwerdegegner die Entlas- sung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft mit der Begrün- dung ab, dass nach wie vor eine beträchtliche Fluchtgefahr bestehe (act. 5.1). Der Beschwerdegegner verwies auf seine Verfügung vom
12. Mai 2014 und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslie- ferungsverfahrens die Regel bilde und ihre Freilassung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht komme (act. 5.1). Der Beschwerdeführer ha-
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be keine familiären Bindungen noch anderweitige enge Bindungen zur Schweiz (act. 5.1). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die beträchtliche Fluchtgefahr bestreiten wollte, ist vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Fluchtgefahr durch den Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zu verwei- sen (s. act. 5.1). Diese lässt sich durch die sinngemäss beantragten Er- satzmassnahmen nicht bannen. Dem ist beizufügen, dass mit den beiden in der Zwischenzeit ergangenen Urteilen des Bundesgerichts vom 10. Feb- ruar 2015, mit welchen die Bewilligung der Auslieferung durch Abweisung der Einrede des politischen Delikts und die Abweisung des Asylgesuchs bestätigt wurde, eine Aufhebung der Auslieferungshaft ohnehin nicht mehr in Frage kommen kann.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsse mehr als einmal die Wo- che mit seiner Schwester, seiner Familie und seinem Anwalt in Israel tele- fonieren können. Was seine auf Hebräisch verfassten Briefe anbelangt, so tue ihm das leid, dass sie auf Hebräisch seien; er habe sie auf Englisch übersetzt. Der Beschwerdegegner könne diese übersetzen lassen, um sei- ne Übersetzung zu verifizieren. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe um die Benutzung eines Computers ersucht (act. 5.1).
5.2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers hielt der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest: Er habe keine Einwände ge- gen die Weiterleitung des Auslieferungsersuchens an die Schwester, aber er bestehe darauf, auch diesen Brief der Zensur zu unterstellen, weshalb er dem Beschwerdeführer empfehle den Begleitbrief für die Schwester in eng- lischer Sprache zu verfassen; er sei sodann nicht bereit, dem Beschwerde- führer einen häufigeren telefonischen Kontakt mit der Schwester zu erlau- ben, als dem Reglement in der Strafanstalt entspreche, in der er sich zur Zeit befinde; der Entscheid über die Benutzung eines Computers und deren allfällige Einschränkungen überlasse er ebenfalls den kantonalen Behörden (act. 1.1; act. 5.1).
5.3 Gemäss diesen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird der Be- schwerdeführer dem gleichen Haftregime unterstellt, wie die anderen sich im betreffenden Bezirksgefängnis in Haft befindenden Personen. Gründe, welche im Falle des Beschwerdeführers eine Ausnahme davon rechtferti- gen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet und ist abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).