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RR.2021.198

Bundesstrafgericht · 2022-01-27 · Deutsch CH

Auslieferung an die Republik Armenien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Am 2. Dezember 2019 liess die armenische Botschaft in Genf der Schweiz das Auslieferungsersuchen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Republik Armenien vom 26. November 2019 zukommen, mit welchem dieser um Auslieferung des türkisch-armenischen Staatsangehörigen A. wegen Be- trugs und Geldwäscherei ersuchte (act. 8.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 (act. 8.1a, S. 36 ff.).

B. Mit E-Mail vom 26. März 2020 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA mit, dass es Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisatio- nen zur Menschenrechtslage im Allgemeinen und zu den Haftbedingungen in Armenien im Besonderen geprüft habe. Es habe dabei festgestellt werden können, dass Armenien mehrere Probleme beim Strafvollzug habe, diese jedoch von der amtierenden Regierung mit Aktionsplänen angegangen würden. Ansonsten seien keine nennenswerten, grundrechtsrelevanten Schwierigkeiten erkennbar, die eine Auslieferung verunmöglichen würden, weshalb das BJ beabsichtigte, das Auslieferungsverfahren gegen A. in die Wege zu leiten. Allerdings beabsichtige das BJ zunächst, die armenischen Behörden um Abgabe von Garantien bezüglich Haftbedingungen zu ersu- chen (act. 8.2).

C. Das EDA stimmte der Einschätzung des BJ mit vertraulichem Bericht vom

22. Juni 2020 zu (vgl. act. 8.24 Ziff. 2, S. 1).

D. Mit diplomatischen Noten vom 1. Juli und 11. August 2020 ersuchte das BJ die armenischen Behörden um Übermittlung von diplomatischen Garantien (act. 8.4 und 8.6). Dem kamen letztere mit Eingaben vom 28. Juli und 2. Sep- tember 2020 nach (act. 8.5 und 8.7).

E. Am 25. September 2020 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau um Vorladung von A. zu einer Einvernahme zum Auslieferungs- ersuchen (act. 8.8).

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F. Die Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand am 3. Dezember 2020 statt. Anlässlich dieser verweigerte A. die Zu- stimmung zur vereinfachten Auslieferung (act. 8.9).

G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 liess A. durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 8.15).

H. Mit Note vom 4. Februar 2021 ersuchte das BJ die armenischen Behörden um Übermittlung von ergänzenden Informationen (act. 8.17). Diese gingen am 22. Februar 2021 beim BJ ein (act. 8.18).

I. Das BJ gelangte am 2. Februar 2021 erneut an das EDA und ersuchte vor dem Hintergrund der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Arme- nien und Aserbaidschan um das Gebiet Bergkarabach, welche im Juli 2020 ihren Anfang genommen und mit Waffenstillstand vom 9. November 2020 beendet wurden, um Mitteilung, ob an den Schlussfolgerungen im ersten vertraulichen Bericht vom 22. Juni 2020 festgehalten werde (act. 8.16; vgl. act. 8.24 Ziff. 9, S. 2).

J. Das EDA bestätigte seine am 22. Juni 2020 gemachten Schlussfolgerung mit vertraulichem Bericht vom 2. April 2021 (vgl. act. 8.24 Ziff. 9 S. 2).

K. Das BJ stellte A. am 7. April 2021 die neu eingegangenen entscheidrelevan- ten Akten zu und informierte ihn in zusammengefasster Form über den Inhalt der vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. April 2021 (act. 8.20).

L. Am 14. April 2021 lehnte das BJ das Gesuch von A. vom 12. April 2021 um Einsicht in die vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. Ap- ril 2021 ab (act. 8.21-8.22).

M. Nachdem A. mit Eingabe vom 6. Mai 2021 ergänzend zum Auslieferungser- suchen schriftlich Stellung genommen hatte (act. 8.23), verfügte das BJ am

18. August 2021 die Auslieferung von A. an Armenien für die dem Ausliefe-

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rungsersuchen der Botschaft der Republik Armenien vom 2. Dezem- ber 2019, ergänzt am 28. Juli 2020, am 2. September 2020 und am 22. Feb- ruar 2021, zugrundeliegenden Straftaten (act. 8.24).

N. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. September 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 18. August 2021 und die Abweisung des Aus- lieferungsersuchens der armenischen Behörden vom 2. Dezember 2019 (act. 1 S. 2).

O. In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 retournierte die Beschwerdekammer dem BJ die vom diesem der Kammer zusammen mit den Verfahrensakten zugestellten vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. April 2021 (act. 9).

P. In seiner Eingabe vom 8. November 2021 ersuchte A. um Zustellung der Aktoren 8.25 und 8.25a (E-Mailverkehr zwischen dem BJ und der armeni- schen Generalstaatsanwaltschaft vom 22. bis 27. September 2021) und um Neuansetzung der Frist zur Replik (act. 12 S. 2).

Q. Die Beschwerdekammer liess A. die gewünschten Unterlagen mit Schreiben vom 9. November 2021 zukommen und setzte ihm eine neue Frist zur Ein- reichung einer Replik bis zum 22. November 2021 an (act. 13).

R. A. replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Dezember 2021. Er hält sinngemäss an den in der Beschwerde vom 20. September 2021 ge- stellten Anträgen fest (act. 15). Dem BJ wurde die Replik mitsamt Beilagen am 6. Dezember 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Armenien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR.0.353.11) und vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, N. 45 zu Art. 25 IRSG; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, beim Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 handle es sich entgegen den Aus- führungen des Beschwerdegegners nicht lediglich um einen Haftbefehl. Viel- mehr werde im betreffenden Beschluss die Untersuchungshaft angeordnet. Es handle sich damit unzweifelhaft um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb ein unabdingbarer Anspruch des Verfolg- ten bestehe, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer habe jedoch vom Verfahren vor dem betreffenden Gericht nichts gewusst und habe sich daher vorgängig nicht dazu äussern können. Darüber hinaus handle es sich bei der Anordnung der Untersuchungshaft um eine sichernde Massnahme im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe. Da die mini- malen Verteidigungsrechte im Gerichtsverfahren betreffend Untersuchungs- haft nicht gewahrt worden seien, sei die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 3 ZPII EAUe zu verweigern (act. 1, S. 4 ff.).

E. 4.2.1 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten [EMRK] sowie Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Einem

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Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG).

E. 4.2.2 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.183 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 7.2; RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 5.3).

E. 4.3.1 Beim Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 handelt es sich dem Inhalt nach um einen Haftbefehl, verbunden mit der Anordnung von Un- tersuchungshaft von zwei Monaten (act. 8.1a, S. 36 ff.).

E. 4.3.2 Das Informationsrecht des Betroffenen im Falle einer Festnahme oder eines Freiheitsentzugs zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde ergibt sich auf der Stufe des Konventionsrechts aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. HOHL- CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016, N. 166 ff.; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskon- vention, 7. Aufl. 2021, § 21 N. 56). Demnach hat jede festgenommene Person das Recht, dass ihr die Gründe für die Festnahme und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen mitgeteilt werden. Die Information muss in möglichst kurzer Frist und in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen. Ebenso hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kur- zer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Ob Art. 6 EMRK allerdings für die Haftprüfung bei Untersuchungshaft überhaupt Anwendung findet, ist im Schrifttum umstritten (vgl. MEYER-LADEWIG/HAR- RENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Hand- kommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 32 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 EMRK N. 32; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 21 N. 68; PEUKERT, in: Frowein/Peukert [Hrsg.], Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 5 EMRK N. 136; VIL- LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.

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1999, N. 372, 401). Dieser Frage braucht nicht weiter nachgegangen zu wer- den, da sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass des Beschlusses vom 29. Januar 2015 weder aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten lässt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.3; GRABEN- WARTER/PABEL, a.a.O., § 21 N. 57; ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 5 EMRK N. 92). Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derartiger Anspruch den Zweck des Erlasses eines Haftbefehls vereiteln oder zumindest in Frage stellen könnte. Dem Anspruch auf Information bzw. rechtliches Gehör wird vorliegend inso- fern genüge getan, als der Beschwerdeführer in Armenien unverzüglich (in- nerhalb von 72 Stunden) einem armenischen Richter zur Überprüfung der Untersuchungshaft vorgeführt werden wird. Dies wird – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers – nicht nur in den Erwägungen des Beschlusses vom 29. Januar 2015, sondern auch ausdrücklich in dessen Dispositiv festgehalten. Gründe für die Annahme, dass die armenischen Behörden dem nicht nachkommen werden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch keine vorgebracht.

E. 4.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 3 ZPII EAUe auf den Haftbefehl vom 29. Januar 2015 sodann keine Anwendung, da sich die- ser nur auf Abwesenheitsurteile bezieht, d.h. auf Entscheide, die von einer mit dem Strafverfahren betrauten Justizbehörde anschliessend an die Ver- handlung, welcher der Verurteilte nicht persönlich beiwohnte, ergangen sind (BBl 1983 IV 121, S. 137). Beim Haftbefehl von 29. Januar 2015 handelt es sich klarerweise nicht um ein Abwesenheitsurteil im dargelegten Sinne.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 6). Dies, weil der Papertrail der Über- weisungen intakt geblieben und somit die Ermittlung der Herkunft des Gel- des nicht erschwert worden sei. Entsprechend könnten die inkrimierten Handlungen nicht unter Art. 305bis StGB subsumiert werden (act. 1 S. 6 ff.).

E. 5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion

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im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist.

E. 5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im er- suchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

E. 5.4 Dem armenischen Auslieferungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu- grunde:

Am 17. April 2012 habe die iranische Bank B. im Hinblick auf mögliche Zah- lungseingänge die Eröffnung einer Korrespondenzbankbeziehung bei der ar- menischen Bank C. beantragt. Diese habe am 23. April 2012 eine provisori- sche Bankbeziehung für die Bank B. eröffnet und letzterer mitgeteilt, dass das auf den Konten eingehende Geld gesperrt bleibe, bis die Abteilung In- terne Überwachung der Bank C. eine endgültige Entscheidung über die Kon- toeröffnung gemäss den geltenden Vorschriften gefällt habe. Am 23. bzw.

25. Mai 2012 habe die russische Bank D. durch die russische Bank E. eine SWIFT-Zahlungsanweisung über EUR 1 Mio. bzw. EUR 9.98 Mio. zuguns- ten des Kontos der Bank B. bei der Bank C. in Auftrag gegeben. Der Betrag von EUR 1 Mio. habe die Bank C. am 31. Mai 2012 auf das für Ausgänge gesperrte Konto lautend auf die Bank B. gutgeschrieben, während sie den am 25. Mai 2012 überwiesene Betrag von EUR 9.98 Mio. bis zur allfälligen Feststellung des Endbegünstigten auf das Korrespondenzkonto der Bank C. bei der armenischen Zentralbank überwiesen habe. In der Folge hätten F., G., H. und der Direktor der I. GmbH, J., davon erfahren, dass die obgenann- ten Beträge bei der Bank C. eingegangen seien und dass der Endbegüns- tigte unklar sei. Daher hätten sie den Beschluss gefasst, mit Hilfe von Kon- taktpersonen, nämlich dem ehemaligen Präsidenten und dem ehemaligen Vizepräsidenten der Bank C., K. und L., das Geld bei der Bank C. zu ent- wenden und anschliessend zu waschen. F. habe zu diesem Zweck den ihm

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bekannten Beschwerdeführer kontaktiert und ihn dazu bewogen, am

E. 5.5 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht in Frage gestellt. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3).

E. 5.6 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlän- gert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur- Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder

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wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt ferner das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).

E. 5.7 Gemäss armenischem Auslieferungsersuchen stammen die auf ver- schiedene Konten im Ausland und der Schweiz transferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus diversen betrügerischen Täu- schungshandlungen. Der Beschwerdeführer soll dabei für die N. GmbH einen gefälschten Kaufvertrag mit der I. GmbH über den Verkauf von 100'000 Meter Nickelschnur zu einem Kaufpreis von EUR 9.98 Mio. abgeschlossen haben. Der Beschwerdegegner nimmt als Vortaten richtiger- weise Betrug nach Art. 146 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB an, wobei vorliegend mit Bezug auf den letzten Tatbestand Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sein dürfte. Diese Tatbestände stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäsche- rei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Ersuchen haben die Überweisungen von mutmasslich aus Verbrechen stammenden Geldern ins Ausland stattge- funden, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. So wurden insbesondere zahl- reiche Kaschierungshandlungen vorgenommen, wie Bargeldabhebungen, Umwandlungen in fremde Währungen, das Erstellen gefälschter Doku- mente, das Zwischenschieben von Strohmännern und Gesellschaften. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert und mit Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfen- schaft dazu qualifiziert werden. In welcher Teilnahmeform der Beschwerde- führer an den strafbaren Handlungen mitgewirkt hat, ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).

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E. 5.8 Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Verfolgungsverjährung sei nach armenischem Recht eingetreten, weshalb die Auslieferung zu verwei- gern sei (act. 1 S. 7 f.; act. 15).

6.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe). Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.11). Insbeson- dere wird nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländi- schen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. Novem- ber 2002 E. 3.3.2, je m.w.H.).

6.3 Auf Ersuchen des Beschwerdegegners haben die armenischen Behörden mit E-Mail vom 24. bzw. 27. September 2021 ergänzende Bemerkungen zur Verjährung übermittelt (act. 8.25 und act. 8.25a). In Anwendung des armeni- schen Strafgesetzbuches beträgt die Verfolgungsverjährung für die vorlie- gend dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, welche gemäss Ausfüh- rungen der ersuchenden Behörde als mittelschwere (i.c. Urkundenfäl- schung) bzw. schwere Verbrechen (i.c. Betrug, Geldwäscherei) qualifiziert werden, 5 bzw. 10 Jahre (Art. 75 Ziff. 1). Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Beendigung der Tat bis zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 75 Ziff. 2). Die Verjährung ruht, wenn sich der Verfolgte den Ermittlungen oder dem Straf- verfahren entzieht. In diesem Falle wird der Fristenlauf mit der Inhaftierung des Verfolgten oder dessen Selbststellung wieder aufgenommen (Art. 75 Ziff. 4). Die armenischen Behörden machen geltend, der Beschwerdeführer habe sich den Ermittlungen entzogen. Laut Daten der elektronischen Grenz- kontrolle habe sich der Beschwerdeführer letztmals am 13. Juli 2013 in der Republik Armenien aufgehalten. Er sei gleichentags wieder abgereist und

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nicht wieder zurückgekehrt. Am 17. Oktober 2013 habe die Kriminalabteilung des nationalen Sicherheitsdienstes der Republik Armenien telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Am Ende des Gesprächs sei verein- bart worden, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsdienst zu einem späteren Zeitpunkt hätte zurückrufen sollen, was jedoch nie geschehen sei. Die armenischen Behörden hätten sich in der Folge mit Schreiben vom

22. Oktober 2013 und 17. Februar 2014 rechtshilfeweise an die Schweiz gewandt, eine Antwort sei am 27. Januar 2015 (zum Zeitpunkt der Ausschrei- bung der Fahndung) jedoch noch ausstehend gewesen. Es sei davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor den Ermittlungen verborgen halte, da er vom Verfahren Kenntnis erhalten habe (act. 8.1a).

6.4 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Ausschreibung zur Fahndung bis zur Festnahme des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 75 Ziff. 4 des armenischen Strafgesetzbuches und genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung der Gründe für den Fristenstillstand (vgl. supra E. 6.2). Ob sich der Beschwerdeführer, der sich bereits im Jahre 2011, mithin vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum, in der Schweiz niedergelas- sen (vgl. act. 15.2) und sich in der Folge bei den armenischen Behörden nicht mehr gemeldet hat, bereits nach Art. 75 Ziff. 4 des armenischen Straf- gesetzbuches dem Strafverfahren entzogen hat, ist keiner abschliessenden Prüfung zu unterziehen. Diese Frage wird im armenischen Verfahren zu klären sein. Zu beachten ist jedoch, dass für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen gemäss den arme- nischen Bestimmungen eine Verfolgungsverjährung von 10 Jahren gilt. Wie bereits ausgeführt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat zu laufen. Die mutmasslichen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen um- fassen einen Zeitraum von ca. Mai 2012 bis Juni 2013. Damit steht fest, dass die Verfolgungsverjährung mit Bezug auf diese Delikte selbst bei fehlender Unterbrechung der Verjährungsfrist noch nicht eingetreten ist. Ein Ausliefe- rungshindernis ist damit zu verneinen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zwingend auf die Behandlung seiner somatischen Beschwerden angewiesen. Er benötige Medikamente und eine Gesprächstherapie. Armenien könne die notwenige Behandlung nicht sicherstellen, weshalb bei einer Auslieferung Art. 3 EMRK verletzt würde. Daran würden auch die von Armenien abgegebenen Garan- tien nichts ändern (act. 1 S. 8 ff.).

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7.2

7.2.1 Wie bereits erwähnt, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom

3. Juni 2014 E. 8.2).

Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Die Auslieferung ist ab- zulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszulie- fernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesund- heit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

7.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden

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kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe- rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5; 134 IV 156 E. 6.3). In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung wei- terer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgelie- ferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Ver- legung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff.; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).

Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur aus- nahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7).

7.2.3 Wie dem Schreiben des BJ an das EDA vom 26. März 2020 zu entnehmen ist, hat Armenien die Schweiz zum ersten Mal formell um Auslieferung eines Verfolgten ersucht (act. 8.2). Das EDA soll in seinem vertraulichen Bericht vom 22. Juni 2020 empfohlen haben, von den armenischen Behörden diplo- matische Garantien einzuholen, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen und seine physische und psychische Integrität gewahrt werde, dass er nicht in den kritisierten Haftan- stalten Abovyan (Frauen- und Jugendgefängnis), Armavir und Nubarashen untergebracht werde sowie dass die Schweizer Behörden die Einhaltung die- ser Garantien kontrollieren könnten. Am 2. April 2021 habe das EDA seine Empfehlung bestätigt (act. 8.20).

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Der Beschwerdegegner ersuchte daher mit Schreiben vom 1. Juli 2020 die armenischen Behörden um wortgetreue Abgabe folgender Garantien (act. 8.4):

«1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.

2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelie- ferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmass- nahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. Der Ausgelieferte wird nicht in den Strafanstalten Armavir und Nubarashen inhaftiert.

5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialvertei- diger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.

6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefäng- nis zu besuchen.»

7.2.4 Die armenischen Behörden liessen dem BJ am 28. Juli 2020 Garantieerklä- rungen der stellvertretenden Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 und des Justizministeriums der Republik Armenien vom 23. Juli 2020 mit jeweils deutscher Übersetzung zukommen. Darin wird bestätigt, dass die diplomatische Vertretung der schweizerischen Eidgenossenschaft den Be- schwerdeführer jederzeit und ohne Voranmeldung im Gefängnis besuchen kann, der Beschwerdeführer das Recht hat, sich mit seinem Verteidiger auf vertrauliche Weise zu treffen, ohne Einschränkung der Anzahl und der Dauer der Besuche und die Angehörigen des Beschwerdeführers das Recht haben, ihn gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Republik Armenien zu besuchen. Darüber hinaus wird die Einhaltung von Art. 3 EMRK sowie Art. 26 der Verfassung der Republik Armenien, wonach niemand gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden

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darf, zugesichert. Ferner wird die medizinische Versorgung des Beschwer- deführers (inklusive der notwendigen Medikamente) garantiert. Die medizi- nische Betreuung erfolge in den jeweiligen medizinischen Dienstabteilungen der Strafvollzugsanstalten, im Gefängniskrankenhaus oder gegebenenfalls in medizinischen Einrichtungen der Gesundheitsbehörden. Mit ergänzendem Schreiben vom 13. August 2020 garantiert die stellvertretende General- staatsanwaltschaft, dass die Besuche des Beschwerdeführers durch die diplomatische Vertretung der Schweiz ohne Überwachungsmassnahme stattfinden können (act. 8.7). Mit Schreiben vom 16. Januar 2021 garantiert das Justizministerium, dass der Beschwerdeführer den Strafvollzug nicht in den Strafanstalten Armavir und Nubarashen verbüssen muss (act. 8.18).

7.3

7.3.1 Die Menschenrechtssituation in der Republik Armenien war bis zum heutigen Zeitpunkt nie Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Die Republik Armenien hat sowohl die EMRK wie auch den UNO-Pakt II unterzeichnet, ist Mitglied- staat des Europarats (SR 0.192.030), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe (SR 0.106) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden.

7.3.2 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Armenien seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem «case law» des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017 E. 4.1.1; 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publi- zierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konfor- men Verfahrens, wie auch Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. Ap- ril 2001 E. 5b).

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7.3.3 Gestützt auf öffentlich zugängliche, von internationalen Organisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfasste Berichte ergibt sich zur vom Beschwerdeführer gerügten Menschenrechtssituation im arme- nischen Strafvollzug folgendes Bild:

Der Strafvollzug in Armenien ist geprägt von Problemen in den Bereichen der Infrastruktur, der medizinischen Versorgung, der Zellenüberbelegung und durch hierarchische, kriminelle Strukturen unter den Gefangenen. Dies räumt denn auch der Beschwerdegegner ein (act. 8.24 Ziff. 6.5). Der Europäische Ausschuss für Folterprävention (CPT) bezeichnete in sei- nem Bericht vom 22. November 2016 die Haftbedingungen im Nubarashen- Gefängnis als inakzeptabel. Das Gefängnis sei stark überfüllt und in einem Zustand des fortgeschrittenen Verfalls. Im Armavir-Gefängnis wurde die mangelnde Belüftung in den Zellen sowie die deutlichen Verschleisserschei- nungen der Gebäudestruktur nach erst acht Monaten der Inbetriebnahme bemängelt. Kritisiert wurde ferner die medizinische Versorgung sowohl in den Gefängnissen wie auch im Central Prison Hospital und den psychiatri- schen Einrichtungen (mangelndes Fachpersonal, zu wenig Medikamente, begrenzte Behandlungsmöglichkeiten, unzureichende geschlechtsspezifi- sche Einrichtungen, Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht, fehlende psychosoziale Rehabilitation sowie fehlende berufliche/kreative Aktivitäten, sehr begrenzte Freizeitgestaltung). Misshandlungen von Patienten lagen ge- mäss den Beobachtungen des CPT nicht vor, allerdings sah sich der CPT veranlasst, hinsichtlich gewisser Zwangsmassnahmen, wie der mechani- schen Fixierung von Patienten, verschiedene Empfehlungen abzugeben (16806bf46f (coe.int)). Im «2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia» wies das U.S. Departement of State zunächst auf die von der armenischen Prison Monitoring Group (PMG) festgesellten schlechten Haftbedingungen in den Gefängnissen Nubarashen und Armavir hin. Der PMG habe festgehalten, dass die im Jahre 2019 begonnenen Gefängnisrenovationen keine wesent- lichen Verbesserungen für die Insassen bewirkt hätten. Insbesondere im Nubarashen-Gefängnis seien die Bedingungen teilweise nach wie vor un- menschlich. Im Armavir-Gefängnis sei das Fehlen eines Belüftungs- und Kühlungssystems und die damit verbundene Überhitzung in einzelnen Zellen ein grosses Problem. Im Bericht wurde ferner kritisiert, dass zu den Umstän- den von Todesfällen in den Gefängnissen keine Untersuchungen angehoben worden seien. Das Büro des armenischen Ombudsmanns und der PMG hätten sodann eine Verbesserung der psychologischen Dienste in Gefäng- nissen als dringend erforderlich erachtet. Es fehle an Psychologen und Personal, um Hunderte von pflegebedürftigen Insassen zu behandeln. Das

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Fehlen von psychologischer Betreuung werde mit zahlreichen Fällen von Selbstverstümmelung und Suiziden in Verbindung gebracht. Die meisten Vorfälle von Selbstverstümmelung im Jahre 2019 seien in den Gefängnissen Nubarashen, Vardashen und Armavir registriert worden. Ein weiteres Prob- lem seien die organisierten, hierarchischen und kriminellen Strukturen unter den Gefängnisinsassen. Ein Phänomen, das durch die Personalengpässe noch verschlimmert werde. Positiv im Bericht der US-Behörden wird ver- merkt, dass die armenische Regierung am 28. November 2019 die Strategie 2019-2023 zu den Justizvollzugsanstalten genehmigt habe. Diese beinhalte Pläne für eine umfassende Umgestaltung und Renovation der Strafanstalten bzw. Schliessung derjenigen Anstalten mit den schlimmsten Haftbedingun- gen, wie das Nubarashen-Gefängnis. Die Strategie sähe auch die Bekämp- fung von Korruption und der kriminellen Subkultur in den Gefängnissen sowie die Förderung der Resozialisierung der Insassen vor. Zwar sei die Korruption nicht mehr systembedingt, es kämen aber nach wie vor verein- zelte Bestechungsfälle vor. Ende 2018 habe die armenische Regierung gut USD 0.5 Mio. für die Renovation der Gefängnisse und im September 2019 weitere USD 370'000.-- für die Erneuerung des Wasser- und Abwassersys- tems und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Gefängnissen Nubarashen, Abovyan, Kosh und Hrazdan sowie im Gefängniskrankenhaus investiert. Das ursprünglich auf zwei Gefängnisse beschränkte Pilotprojekt zur Verbesserung der Verpflegung sei nunmehr auf alle Strafanstalten aus- geweitet worden. Gemäss den Beobachtungen der PMG habe sich die Qua- lität der Gefängnisverpflegung, welche aus täglich zubereitetem Frühstück, Mittag- und Abendessen zusammensetze, verbessert. Eine erhebliche Ver- besserung habe auch bei der vorzeitigen Entlassung und Entlassung auf Bewährung von zu lebenslanger Haft verurteilen Häftlingen festgestellt werden können. So seien 13 Häftlinge mit lebenslanger Haftstrafe von einer geschlossenen in eine halbgeschlossene Anstalt verlegt worden; acht seien von einer halbgeschlossenen in eine halboffene Einrichtung und zwei auf- grund ihres guten Benehmens auf Bewährung freigelassen worden (Armenia

- United States Department of State). 7.3.4 Die Reform der armenischen Regierung betreffend den Justizvollzug wird durch den Aktionsplan des Europarates im Rahmen eines 30-monatigen Projekts unterstützt. Der Europarat hält fest, dass sich das Projekt insbeson- dere auf die Verbesserung der Gesundheitsdienste im Strafvollzug beziehe. Ziel sei, die hygienischen Bedingungen zu verbessern und die fachärztliche Versorgung zu modernisieren. Zudem soll der Schutz von psychisch kranken Personen in den Strafvollzugsanstalten gewährleistet werden. Die Projektak- tivitäten sollen dazu beitragen, die Effektivität, Transparenz und Rechen- schaftspflicht der Gesundheitsversorgung in den Strafvollzugsanstalten im Allgemeinen und des Prison Medical Centers im Besonderen zu verbessern.

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Dabei stünden die ordnungsgemässe Dokumentation und Meldung von Hin- weisen auf Folter, Misshandlung, unmenschliche und erniedrigende Behand- lung weiterhin im Fokus (CoE HELP Course on CPT Standards launched in Armenia - Enhancing Health care and Human Rights protection in prisons in Armenia). Die einzelnen vom Europarat durchgeführten sowie noch geplan- ten Workshops, Fragerunden und Schulungen mit Mitarbeitern der Strafvoll- zugsanstalten und Behörden sind auf der Internetseite des Europarats abrufbar. Zu den aktuelleren Projektaktivitäten zählen dabei etwa die am

20. und 21. Oktober 2021 sowie am 30. und 31. Oktober 2021 durchgeführ- ten Schulungen des medizinischen Personals der Strafvollzugsanstalten. Behandelt wurden dabei Themen wie die Prävention von Infektionen, das Management von Hungerstreiks, die Suizidprävention, die psychische Betreuung und Versorgung von Patienten mit Selbstverletzungsrisiko sowie die Medizinethik im Justizvollzug. Am 9. und 12. November 2021 fanden Fragerunden mit Psychologen, Psychotherapeuten und Mitarbeitern der drei Pilotgefängnisse (Armavir, Abovyan und Kosh) statt, an welchen auch Vertreter des Justizministeriums und des Prison Medical Centers teilgenom- men hätten. Dabei seien Fragen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit der Insassen erörtert und Feedbacks zur Anwendung von Tool- kits abgegeben worden. Es sei festgestellt worden, dass seit Beginn des Pilotprojekts 30% der untersuchten Insassen einer vertieften Begutachtung zugeführt worden seien. Zwei Gefängnisinsassen seien mit psychischen Ge- sundheitsproblemen identifiziert und in das Gefängniskrankenhaus verlegt worden. Am 10. November 2021 hat ferner ein Workshop mit verschiedens- ten Behördenvertretern Armeniens (wie des Justizministeriums, des Prison Medical Centers, des Büros des Ombudsmanns für Menschenrechte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Abteilung für die Umsetzung der Urteile des EGMR) stattgefunden, anlässlich welchem sich diese mit dem Be- schwerdeverfahren innerhalb des Strafvollzugs beschäftigt haben (News (coe.int)).

7.3.5 Gestützt auf die zitierten Berichte ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass Armenien mehrere Massnahmen ergriffen hat, um die Haftbedingungen sowie den Zugang zur medizinischen Betreuung und den notwenigen Medikamenten zu verbessern. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zusammen- arbeit zwischen dem Ombudsmann (Human Rights Defender of the Republic of Armenia) und der armenischen Regierung bei der Bekämpfung der Probleme im Strafvollzug eine wichtige Rolle zukommt. Dem Ombudsmann, dessen rechtliche Grundlage sich unter anderem aus der armenischen Verfassung ergibt, kommen weitreichende Befugnisse zu, wie das uneinge- schränkte Recht, unangemeldete Überwachungsbesuche an allen Orten

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durchzuführen, in denen Personen ihrer Freiheit entzogen werden. Er behandelt zudem Beschwerden Inhaftierter und verfasst jährliche Berichte (Monitoring and individual visits, Ombudsman). So hat beispielsweise der Obudsmann im Dezember 2018 ein Konzept erarbeitet, um die kriminelle Subkultur in den armenischen Strafvollzugsanstalten zu bekämpfen. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2020-22 und den damit verbundenen Aktions- plan und startete das Portal e-rights.am als Instrument der öffentlichen Auf- sicht (Armenia - United States Department of State). Diese Plattform ist nach wie vor aktiv (Strategic plan (e-rights.am)). Wenn daher der Beschwerdegeg- ner zum Schluss gekommen ist, dass ein völkerrechtskonformer Strafvollzug in Armenien durchaus möglich ist, ist dies nicht zu beanstanden.

7.3.6 Die armenischen Behörden haben sodann ausdrücklich die vom Beschwer- degegner verlangten Garantien abgegeben (s. E. 7.2.3 f.). Dabei haben sie unter anderem zugesichert, dass der Beschwerdeführer nicht in den Gefäng- nissen Nubarashen und Armavir untergebracht werden wird. Ebenso haben sie die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zugesichert. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten an einem metabolischen Syndrom mit stammbetonter Adipositas, einem Schlafapnoesyndrom, einer arteriellen Hypertonie, Diabetes mellitus Typ IIb sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung und einem schweren Grad von Agoraphonie mit Panikstörung (act. 8.15, Beilagen 3 und 4; act. 8.23, Beilagen 1-3). In den Arztberichten wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer regelmässiger klinischer und laborchemischer Ver- laufskontrollen zu unterziehen habe und auf die Einnahme von Psychophar- maka angewiesen sei. Zwar ist der Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach es sich hierbei um nicht sehr seltene Krankheiten handle, deren Behandlung auch in Armenien fortgeführt werden könne, im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass in Armenien die angesprochene Reform der armenischen Regierung mit Bezug auf den Strafvollzug noch im Gange ist und sich Verbesserungen der Haft- bedingungen (insbesondere im Bereich der medizinisch/psychiatrischen Versorgung) gegenwärtig auf die Pilotgefängnisse konzentrieren dürften. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Wichtigkeit der Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner anzuweisen, bei den armenischen Behörden folgende zusätzliche Garantie einzuholen: «Die Inhaftierung und der Strafvollzug des Beschwerdeführers erfolgen ausschliesslich in einem der Pilotgefängnisse der Reform der armenischen Regierung betreffend den Justizvollzug 2019-2023».

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7.3.7 Mit dieser zusätzlichen Garantie soll sichergestellt werden, dass die von der armenischen Regierung bereits in die Wege geleiteten Verbesserungen hinsichtlich der Haftbedingungen und der medizinisch/psychiatrischen Ver- sorgung auf den Beschwerdeführer angewendet werden. Damit und mit den von den armenischen Behörden bereits abgegebenen Garantien wird die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt werden könnte, hinreichend ge- bannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die armeni- schen Behörden ausdrücklich dem Monitoring, das vor Ort eine direkte Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien ermöglicht, zuge- stimmt haben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Einhaltung der abgegebenen bzw. an den noch abzugebenden Garantien durch die arme- nischen Behörden und damit an der Vertragstreue Armeniens zu zweifeln. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dem Be- schwerdeführer wird ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorge- worfen und er gehört auch nicht etwa einer im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an. Er hat weder glaubhaft gemacht noch ist es ersichtlich, dass er im ersuchenden Staat einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, geschweige denn einer, die auch mit wirksamen Garantien nicht behoben würde. Es kann mit genügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass die Republik Armenien sich an die wirksam ausgestalteten Garantien hält und damit auch ihrer Schutzpflicht im Gefängnis nachkommt.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Auslieferung verletze das Recht auf Familie im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Er sei aufgrund der psychischen Krankheit auf ein stabiles, familiäres Umfeld angewiesen. Seine Familie werde bei einer Auslieferung nicht nach Arme- nien ziehen können. Die Distanz zwischen der Schweiz und Armenien verhindere regelmässige Besuche von seiner Familie. Die Covid-Pandemie erschwere das Reisen ins Ausland stark, sodass Gefängnisbesuche von der in der Schweiz lebenden Familie des Beschwerdeführers nicht möglich seien und zwar unabhängig von den abgegebenen Garantien durch die armeni- schen Behörden (act. 1 S. 10).

8.2

8.2.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

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für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

8.2.2 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die An- wendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grund- sätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

8.2.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ande- rerseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Aus- lieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesge- richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungs- ersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw.

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Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundes- gericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiel stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienle- bens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundesgericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invali- den Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftie- rung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesge- richt auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhn- lichen tatsächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- gericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

8.2.4 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug haben die armenischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebietet.

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungs- massnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt nament- lich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche

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erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. Novem- ber 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

8.2.5 Der Beschwerdeführer ist armenisch-türkischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben lebe er seit «vielen Jahren» mit seiner Familie in der Schweiz und habe in Armenien keine Verwandten mehr. Den Akten ist zu entnehmen, dass der verheiratete Beschwerdeführer seit dem 1. Dezem- ber 2011 in Z. (AG) gemeldet oder dort wohnsitzberechtigt ist (act. 15.2). In der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 3. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, seit 1980 in der Schweiz zu wohnen (act. 8.9, S. 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gab der Be- schwerdeführer anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom 10. Juli 2014 an, vier Kinder zu haben (act. 15.1, S. 3). Weitere Angaben zur familiären Situ- ation des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen nicht vor. Insbesondere ist unbekannt, ob der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern lebt. Auch schweigt sich der Beschwerdeführer zum Alter seiner Kinder aus. Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen soweit ersicht- lich nicht vor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, ein Strafvollzug in Armenien verhindere das Besuchsrecht, ist entgegen zu halten, dass der blosse Umstand der Besuchserschwerung zu keinem grundrechtswidri- gen Eingriff in das Privat- und Familienleben führt, zumal ein regelmässi- ger Kontakt auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3). Die Garantien Armeniens (vgl. obige Erwägung 7.2.4) gewährleis-

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ten, dass die engere und weitere Familie, nebst telefonischen und schriftli- chen Kontakten, den Beschwerdeführer im Gefängnis auch besuchen kann. Eine Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers kann in Be- zug auf den Kontakt mit seiner Familie so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme oder Sanktion anzuordnen ist oder angeordnet worden ist (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.73 vom 30. August 2017 E. 6.3). Das Coronavirus ist sodann nicht ausschlaggebend; es ist auch in der Schweiz unvorherseh- bar und könnte hier genauso gut Gefängnisbesuche vereiteln. Von entschei- dender Bedeutung ist vorliegend jedoch ohnehin die Schwere der Tat: den Beschwerdeführer erwartet in Armenien im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Geldwäscherei eine mehrjährige Freiheits- strafe (act. 8.1b und 8.16). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert werden soll.

Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenstehen, werden weder geltend gemacht, noch sind solche aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich.

10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Vollzug der Aus- lieferung ist davon abhängig zu machen, dass die ersuchende Behörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 7.3.6) abgibt.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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E. 10 Mai 2012 in seinem Namen und auf den Namen der Schweizer Staats- bürgerin M. eine Vollmacht zugunsten von F. auszustellen, damit dieser für die vom Beschwerdeführer gegründete N. GmbH, mit Sitz in Genf, bei der Bank C. ein Konto habe eröffnen können. G. und J. hätten ihrerseits am

4. Mai 2012 eine Kontobeziehung für die I. GmbH bei der Bank C. eröffnet, mit dem Ziel, den Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das entsprechende Konto überweisen zu lassen und anschliessend auf das Konto der N. GmbH wei- terzuleiten. Der Restbetrag von EUR 1 Mio. habe via ein Konto der O. GmbH auf das Konto der N. GmbH überwiesen werden sollen, wobei L. die Hilfe eines gewissen P. in Anspruch genommen habe. Direktor der O. GmbH sei eine obdachlose Person, namens Q., gewesen.

Am 18. Juni 2012 habe der Ausschuss der strategischen Entwicklung der Bank C. auf Empfehlung der Abteilung Interne Überwachung die definitive Eröffnung der Kontobeziehung der Bank B. abgelehnt. Der Bank B. sei der ablehnende Entscheid jedoch nicht mitgeteilt worden. Auf Rückfrage der Bank E. vom 21. Juni 2012 hätten L. und R. namens der Bank C. am 25. Juni 2012 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Betrag von EUR 9.98 Mio. am

4. Juni 2012 auf dem entsprechenden Konto der Bank B. gutgeschrieben worden sei. Am 2. bzw. 31. Juli 2012 habe die Bank E. um Annullierung und Rücküberweisung der Zahlungen in der Höhe von EUR 1 Mio. und EUR 9.98 Mio. ersucht. Die Rücküberweisungen seien jedoch nie erfolgt.

Für die Überweisung des Betrags von EUR 1 Mio. vom Konto der Bank B. auf das Konto der O. GmbH sei am 1. August 2012 ein fingierter Darlehens- vertrag zwischen der Bank B. und der O. GmbH abgeschlossen und am

4. August 2012 ein gefälschter Zahlungsauftrag an die Bank C. erstellt und übermittelt worden. Gestützt auf diesen Zahlungsauftrag sei am 14. Au- gust 2012 der Betrag von EUR 1 Mio. vom Konto der Bank B. auf das Konto der O. GmbH überwiesen und von dort am 12. März 2013 gestützt auf einen weiteren gefälschten Darlehensvertrag zwischen der O. GmbH und der N. GmbH auf das Konto letzterer überwiesen worden. In der Zeit zwischen dem 14. August 2012 und dem 12. März 2013 sei das Geld in Armenische Dam (AMD) umgewandelt worden, und es hätten auch Bargeldabhebungen durch Q. und P. im Umfang von rund AMD 54'700.-- stattgefunden.

Am 14. September 2012 hätten die an der Tat beteiligten Personen zudem ein Paket mit diversen Dokumenten der Bank C. übermittelt. Es habe sich dabei um folgende Dokumente gehandelt: ein gefälschter Kaufvertrag vom

21. Februar 2012 zwischen der N. GmbH als Verkäuferin und der I. GmbH als Käuferin über 100'000 Meter Nickelschnur zu einem Kaufpreis von

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EUR 9.98 Mio., wobei der Vertrag für die N. GmbH vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei; ein gefälschter Vertrag vom 19. Mai 2012 zwi- schen der Bank B. und der I. GmbH, wonach die Bank letzterer einen Kredit im Umfang von EUR 9.98 Mio. gewährt habe, um den Kauf der Nickelschnur zu sichern; ein gefälschter Pfandvertrag vom 18. Mai 2012 zwischen der Bank D. und der I. GmbH; angeblich von einer russischen Notarin beglau- bigte Kopien von falschen Zertifikaten, Fotos und weiteren Dokumenten über die 100'000 Meter Nickelschnur sowie eine gefälschte Zahlungsanweisung vom 13. September 2012 der Bank D. an die Bank C., wonach der Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das Konto der I. GmbH bei der Bank C. überwiesen werden soll. Auf Anweisung von K. habe die Bank C. diese Dokumente ak- zeptiert und am 3. Oktober 2012 den Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das Konto der I. GmbH überwiesen. Noch am selben Tag soll J. das Geld auf das Konto der N. GmbH weitergeleitet haben. F. habe vom Geld im Umfang von EUR 10.98 Mio. welches sich schliesslich auf dem Konto der N. GmbH befunden habe, EUR 2 Mio. auf ein Konto von H. überwiesen und bis zum

E. 14 März 2013 rund EUR 8.9 Mio. in bar abgehoben. Davon soll er K. rund EUR 0.5 Mio. übergeben haben. Dem Beschwerdeführer habe F. am

10. Juni 2013 von einem privaten Konto auf das Konto der S. USD 50'000.-- überwiesen. Der Restbetrag von EUR 8.4 Mio. sei zwischen allen Beteiligten aufgeteilt worden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Arme- nien erfolgt unter Vorbehalt folgender zusätzlicher Garantieerklärung: «Die Inhaftierung und der Strafvollzug des Beschwerdeführers erfolgen aus- schliesslich in einem der Pilotgefängnisse der Reform der armenischen Re- gierung betreffend den Justizvollzug 2019-2023».
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Armenien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.198

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Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2019 liess die armenische Botschaft in Genf der Schweiz das Auslieferungsersuchen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Republik Armenien vom 26. November 2019 zukommen, mit welchem dieser um Auslieferung des türkisch-armenischen Staatsangehörigen A. wegen Be- trugs und Geldwäscherei ersuchte (act. 8.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 (act. 8.1a, S. 36 ff.).

B. Mit E-Mail vom 26. März 2020 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA mit, dass es Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Organisatio- nen zur Menschenrechtslage im Allgemeinen und zu den Haftbedingungen in Armenien im Besonderen geprüft habe. Es habe dabei festgestellt werden können, dass Armenien mehrere Probleme beim Strafvollzug habe, diese jedoch von der amtierenden Regierung mit Aktionsplänen angegangen würden. Ansonsten seien keine nennenswerten, grundrechtsrelevanten Schwierigkeiten erkennbar, die eine Auslieferung verunmöglichen würden, weshalb das BJ beabsichtigte, das Auslieferungsverfahren gegen A. in die Wege zu leiten. Allerdings beabsichtige das BJ zunächst, die armenischen Behörden um Abgabe von Garantien bezüglich Haftbedingungen zu ersu- chen (act. 8.2).

C. Das EDA stimmte der Einschätzung des BJ mit vertraulichem Bericht vom

22. Juni 2020 zu (vgl. act. 8.24 Ziff. 2, S. 1).

D. Mit diplomatischen Noten vom 1. Juli und 11. August 2020 ersuchte das BJ die armenischen Behörden um Übermittlung von diplomatischen Garantien (act. 8.4 und 8.6). Dem kamen letztere mit Eingaben vom 28. Juli und 2. Sep- tember 2020 nach (act. 8.5 und 8.7).

E. Am 25. September 2020 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau um Vorladung von A. zu einer Einvernahme zum Auslieferungs- ersuchen (act. 8.8).

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F. Die Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand am 3. Dezember 2020 statt. Anlässlich dieser verweigerte A. die Zu- stimmung zur vereinfachten Auslieferung (act. 8.9).

G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 liess A. durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 8.15).

H. Mit Note vom 4. Februar 2021 ersuchte das BJ die armenischen Behörden um Übermittlung von ergänzenden Informationen (act. 8.17). Diese gingen am 22. Februar 2021 beim BJ ein (act. 8.18).

I. Das BJ gelangte am 2. Februar 2021 erneut an das EDA und ersuchte vor dem Hintergrund der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Arme- nien und Aserbaidschan um das Gebiet Bergkarabach, welche im Juli 2020 ihren Anfang genommen und mit Waffenstillstand vom 9. November 2020 beendet wurden, um Mitteilung, ob an den Schlussfolgerungen im ersten vertraulichen Bericht vom 22. Juni 2020 festgehalten werde (act. 8.16; vgl. act. 8.24 Ziff. 9, S. 2).

J. Das EDA bestätigte seine am 22. Juni 2020 gemachten Schlussfolgerung mit vertraulichem Bericht vom 2. April 2021 (vgl. act. 8.24 Ziff. 9 S. 2).

K. Das BJ stellte A. am 7. April 2021 die neu eingegangenen entscheidrelevan- ten Akten zu und informierte ihn in zusammengefasster Form über den Inhalt der vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. April 2021 (act. 8.20).

L. Am 14. April 2021 lehnte das BJ das Gesuch von A. vom 12. April 2021 um Einsicht in die vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. Ap- ril 2021 ab (act. 8.21-8.22).

M. Nachdem A. mit Eingabe vom 6. Mai 2021 ergänzend zum Auslieferungser- suchen schriftlich Stellung genommen hatte (act. 8.23), verfügte das BJ am

18. August 2021 die Auslieferung von A. an Armenien für die dem Ausliefe-

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rungsersuchen der Botschaft der Republik Armenien vom 2. Dezem- ber 2019, ergänzt am 28. Juli 2020, am 2. September 2020 und am 22. Feb- ruar 2021, zugrundeliegenden Straftaten (act. 8.24).

N. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. September 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 18. August 2021 und die Abweisung des Aus- lieferungsersuchens der armenischen Behörden vom 2. Dezember 2019 (act. 1 S. 2).

O. In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 retournierte die Beschwerdekammer dem BJ die vom diesem der Kammer zusammen mit den Verfahrensakten zugestellten vertraulichen Berichte des EDA vom 22. Juni 2020 und 2. April 2021 (act. 9).

P. In seiner Eingabe vom 8. November 2021 ersuchte A. um Zustellung der Aktoren 8.25 und 8.25a (E-Mailverkehr zwischen dem BJ und der armeni- schen Generalstaatsanwaltschaft vom 22. bis 27. September 2021) und um Neuansetzung der Frist zur Replik (act. 12 S. 2).

Q. Die Beschwerdekammer liess A. die gewünschten Unterlagen mit Schreiben vom 9. November 2021 zukommen und setzte ihm eine neue Frist zur Ein- reichung einer Replik bis zum 22. November 2021 an (act. 13).

R. A. replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Dezember 2021. Er hält sinngemäss an den in der Beschwerde vom 20. September 2021 ge- stellten Anträgen fest (act. 15). Dem BJ wurde die Replik mitsamt Beilagen am 6. Dezember 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Armenien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR.0.353.11) und vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, N. 45 zu Art. 25 IRSG; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, beim Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 handle es sich entgegen den Aus- führungen des Beschwerdegegners nicht lediglich um einen Haftbefehl. Viel- mehr werde im betreffenden Beschluss die Untersuchungshaft angeordnet. Es handle sich damit unzweifelhaft um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb ein unabdingbarer Anspruch des Verfolg- ten bestehe, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer habe jedoch vom Verfahren vor dem betreffenden Gericht nichts gewusst und habe sich daher vorgängig nicht dazu äussern können. Darüber hinaus handle es sich bei der Anordnung der Untersuchungshaft um eine sichernde Massnahme im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe. Da die mini- malen Verteidigungsrechte im Gerichtsverfahren betreffend Untersuchungs- haft nicht gewahrt worden seien, sei die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 3 ZPII EAUe zu verweigern (act. 1, S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten [EMRK] sowie Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Einem

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Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG).

4.2.2 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.183 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 7.2; RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 5.3).

4.3

4.3.1 Beim Beschluss des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit von Kentron und Norq-Marash der Stadt Jerewan vom 29. Januar 2015 handelt es sich dem Inhalt nach um einen Haftbefehl, verbunden mit der Anordnung von Un- tersuchungshaft von zwei Monaten (act. 8.1a, S. 36 ff.).

4.3.2 Das Informationsrecht des Betroffenen im Falle einer Festnahme oder eines Freiheitsentzugs zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde ergibt sich auf der Stufe des Konventionsrechts aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. HOHL- CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limites, 2016, N. 166 ff.; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskon- vention, 7. Aufl. 2021, § 21 N. 56). Demnach hat jede festgenommene Person das Recht, dass ihr die Gründe für die Festnahme und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen mitgeteilt werden. Die Information muss in möglichst kurzer Frist und in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen. Ebenso hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (und Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II) jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kur- zer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Ob Art. 6 EMRK allerdings für die Haftprüfung bei Untersuchungshaft überhaupt Anwendung findet, ist im Schrifttum umstritten (vgl. MEYER-LADEWIG/HAR- RENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Hand- kommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 32 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 EMRK N. 32; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 21 N. 68; PEUKERT, in: Frowein/Peukert [Hrsg.], Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 5 EMRK N. 136; VIL- LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.

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1999, N. 372, 401). Dieser Frage braucht nicht weiter nachgegangen zu wer- den, da sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass des Beschlusses vom 29. Januar 2015 weder aus Art. 5 Ziff. 2 EMRK noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ableiten lässt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.3; GRABEN- WARTER/PABEL, a.a.O., § 21 N. 57; ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 5 EMRK N. 92). Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derartiger Anspruch den Zweck des Erlasses eines Haftbefehls vereiteln oder zumindest in Frage stellen könnte. Dem Anspruch auf Information bzw. rechtliches Gehör wird vorliegend inso- fern genüge getan, als der Beschwerdeführer in Armenien unverzüglich (in- nerhalb von 72 Stunden) einem armenischen Richter zur Überprüfung der Untersuchungshaft vorgeführt werden wird. Dies wird – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers – nicht nur in den Erwägungen des Beschlusses vom 29. Januar 2015, sondern auch ausdrücklich in dessen Dispositiv festgehalten. Gründe für die Annahme, dass die armenischen Behörden dem nicht nachkommen werden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch keine vorgebracht.

4.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 3 ZPII EAUe auf den Haftbefehl vom 29. Januar 2015 sodann keine Anwendung, da sich die- ser nur auf Abwesenheitsurteile bezieht, d.h. auf Entscheide, die von einer mit dem Strafverfahren betrauten Justizbehörde anschliessend an die Ver- handlung, welcher der Verurteilte nicht persönlich beiwohnte, ergangen sind (BBl 1983 IV 121, S. 137). Beim Haftbefehl von 29. Januar 2015 handelt es sich klarerweise nicht um ein Abwesenheitsurteil im dargelegten Sinne.

4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 6). Dies, weil der Papertrail der Über- weisungen intakt geblieben und somit die Ermittlung der Herkunft des Gel- des nicht erschwert worden sei. Entsprechend könnten die inkrimierten Handlungen nicht unter Art. 305bis StGB subsumiert werden (act. 1 S. 6 ff.).

5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion

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im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist.

5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im er- suchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

5.4 Dem armenischen Auslieferungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu- grunde:

Am 17. April 2012 habe die iranische Bank B. im Hinblick auf mögliche Zah- lungseingänge die Eröffnung einer Korrespondenzbankbeziehung bei der ar- menischen Bank C. beantragt. Diese habe am 23. April 2012 eine provisori- sche Bankbeziehung für die Bank B. eröffnet und letzterer mitgeteilt, dass das auf den Konten eingehende Geld gesperrt bleibe, bis die Abteilung In- terne Überwachung der Bank C. eine endgültige Entscheidung über die Kon- toeröffnung gemäss den geltenden Vorschriften gefällt habe. Am 23. bzw.

25. Mai 2012 habe die russische Bank D. durch die russische Bank E. eine SWIFT-Zahlungsanweisung über EUR 1 Mio. bzw. EUR 9.98 Mio. zuguns- ten des Kontos der Bank B. bei der Bank C. in Auftrag gegeben. Der Betrag von EUR 1 Mio. habe die Bank C. am 31. Mai 2012 auf das für Ausgänge gesperrte Konto lautend auf die Bank B. gutgeschrieben, während sie den am 25. Mai 2012 überwiesene Betrag von EUR 9.98 Mio. bis zur allfälligen Feststellung des Endbegünstigten auf das Korrespondenzkonto der Bank C. bei der armenischen Zentralbank überwiesen habe. In der Folge hätten F., G., H. und der Direktor der I. GmbH, J., davon erfahren, dass die obgenann- ten Beträge bei der Bank C. eingegangen seien und dass der Endbegüns- tigte unklar sei. Daher hätten sie den Beschluss gefasst, mit Hilfe von Kon- taktpersonen, nämlich dem ehemaligen Präsidenten und dem ehemaligen Vizepräsidenten der Bank C., K. und L., das Geld bei der Bank C. zu ent- wenden und anschliessend zu waschen. F. habe zu diesem Zweck den ihm

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bekannten Beschwerdeführer kontaktiert und ihn dazu bewogen, am

10. Mai 2012 in seinem Namen und auf den Namen der Schweizer Staats- bürgerin M. eine Vollmacht zugunsten von F. auszustellen, damit dieser für die vom Beschwerdeführer gegründete N. GmbH, mit Sitz in Genf, bei der Bank C. ein Konto habe eröffnen können. G. und J. hätten ihrerseits am

4. Mai 2012 eine Kontobeziehung für die I. GmbH bei der Bank C. eröffnet, mit dem Ziel, den Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das entsprechende Konto überweisen zu lassen und anschliessend auf das Konto der N. GmbH wei- terzuleiten. Der Restbetrag von EUR 1 Mio. habe via ein Konto der O. GmbH auf das Konto der N. GmbH überwiesen werden sollen, wobei L. die Hilfe eines gewissen P. in Anspruch genommen habe. Direktor der O. GmbH sei eine obdachlose Person, namens Q., gewesen.

Am 18. Juni 2012 habe der Ausschuss der strategischen Entwicklung der Bank C. auf Empfehlung der Abteilung Interne Überwachung die definitive Eröffnung der Kontobeziehung der Bank B. abgelehnt. Der Bank B. sei der ablehnende Entscheid jedoch nicht mitgeteilt worden. Auf Rückfrage der Bank E. vom 21. Juni 2012 hätten L. und R. namens der Bank C. am 25. Juni 2012 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Betrag von EUR 9.98 Mio. am

4. Juni 2012 auf dem entsprechenden Konto der Bank B. gutgeschrieben worden sei. Am 2. bzw. 31. Juli 2012 habe die Bank E. um Annullierung und Rücküberweisung der Zahlungen in der Höhe von EUR 1 Mio. und EUR 9.98 Mio. ersucht. Die Rücküberweisungen seien jedoch nie erfolgt.

Für die Überweisung des Betrags von EUR 1 Mio. vom Konto der Bank B. auf das Konto der O. GmbH sei am 1. August 2012 ein fingierter Darlehens- vertrag zwischen der Bank B. und der O. GmbH abgeschlossen und am

4. August 2012 ein gefälschter Zahlungsauftrag an die Bank C. erstellt und übermittelt worden. Gestützt auf diesen Zahlungsauftrag sei am 14. Au- gust 2012 der Betrag von EUR 1 Mio. vom Konto der Bank B. auf das Konto der O. GmbH überwiesen und von dort am 12. März 2013 gestützt auf einen weiteren gefälschten Darlehensvertrag zwischen der O. GmbH und der N. GmbH auf das Konto letzterer überwiesen worden. In der Zeit zwischen dem 14. August 2012 und dem 12. März 2013 sei das Geld in Armenische Dam (AMD) umgewandelt worden, und es hätten auch Bargeldabhebungen durch Q. und P. im Umfang von rund AMD 54'700.-- stattgefunden.

Am 14. September 2012 hätten die an der Tat beteiligten Personen zudem ein Paket mit diversen Dokumenten der Bank C. übermittelt. Es habe sich dabei um folgende Dokumente gehandelt: ein gefälschter Kaufvertrag vom

21. Februar 2012 zwischen der N. GmbH als Verkäuferin und der I. GmbH als Käuferin über 100'000 Meter Nickelschnur zu einem Kaufpreis von

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EUR 9.98 Mio., wobei der Vertrag für die N. GmbH vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei; ein gefälschter Vertrag vom 19. Mai 2012 zwi- schen der Bank B. und der I. GmbH, wonach die Bank letzterer einen Kredit im Umfang von EUR 9.98 Mio. gewährt habe, um den Kauf der Nickelschnur zu sichern; ein gefälschter Pfandvertrag vom 18. Mai 2012 zwischen der Bank D. und der I. GmbH; angeblich von einer russischen Notarin beglau- bigte Kopien von falschen Zertifikaten, Fotos und weiteren Dokumenten über die 100'000 Meter Nickelschnur sowie eine gefälschte Zahlungsanweisung vom 13. September 2012 der Bank D. an die Bank C., wonach der Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das Konto der I. GmbH bei der Bank C. überwiesen werden soll. Auf Anweisung von K. habe die Bank C. diese Dokumente ak- zeptiert und am 3. Oktober 2012 den Betrag von EUR 9.98 Mio. auf das Konto der I. GmbH überwiesen. Noch am selben Tag soll J. das Geld auf das Konto der N. GmbH weitergeleitet haben. F. habe vom Geld im Umfang von EUR 10.98 Mio. welches sich schliesslich auf dem Konto der N. GmbH befunden habe, EUR 2 Mio. auf ein Konto von H. überwiesen und bis zum

14. März 2013 rund EUR 8.9 Mio. in bar abgehoben. Davon soll er K. rund EUR 0.5 Mio. übergeben haben. Dem Beschwerdeführer habe F. am

10. Juni 2013 von einem privaten Konto auf das Konto der S. USD 50'000.-- überwiesen. Der Restbetrag von EUR 8.4 Mio. sei zwischen allen Beteiligten aufgeteilt worden.

5.5 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht in Frage gestellt. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3).

5.6 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlän- gert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur- Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder

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wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt ferner das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 5.7 Gemäss armenischem Auslieferungsersuchen stammen die auf ver- schiedene Konten im Ausland und der Schweiz transferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus diversen betrügerischen Täu- schungshandlungen. Der Beschwerdeführer soll dabei für die N. GmbH einen gefälschten Kaufvertrag mit der I. GmbH über den Verkauf von 100'000 Meter Nickelschnur zu einem Kaufpreis von EUR 9.98 Mio. abgeschlossen haben. Der Beschwerdegegner nimmt als Vortaten richtiger- weise Betrug nach Art. 146 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB an, wobei vorliegend mit Bezug auf den letzten Tatbestand Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sein dürfte. Diese Tatbestände stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäsche- rei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Ersuchen haben die Überweisungen von mutmasslich aus Verbrechen stammenden Geldern ins Ausland stattge- funden, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. So wurden insbesondere zahl- reiche Kaschierungshandlungen vorgenommen, wie Bargeldabhebungen, Umwandlungen in fremde Währungen, das Erstellen gefälschter Doku- mente, das Zwischenschieben von Strohmännern und Gesellschaften. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert und mit Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfen- schaft dazu qualifiziert werden. In welcher Teilnahmeform der Beschwerde- führer an den strafbaren Handlungen mitgewirkt hat, ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).

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5.8 Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als un- begründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Verfolgungsverjährung sei nach armenischem Recht eingetreten, weshalb die Auslieferung zu verwei- gern sei (act. 1 S. 7 f.; act. 15).

6.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe). Nach der Rechtsprechung ist es grund- sätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.11). Insbeson- dere wird nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländi- schen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. Novem- ber 2002 E. 3.3.2, je m.w.H.).

6.3 Auf Ersuchen des Beschwerdegegners haben die armenischen Behörden mit E-Mail vom 24. bzw. 27. September 2021 ergänzende Bemerkungen zur Verjährung übermittelt (act. 8.25 und act. 8.25a). In Anwendung des armeni- schen Strafgesetzbuches beträgt die Verfolgungsverjährung für die vorlie- gend dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, welche gemäss Ausfüh- rungen der ersuchenden Behörde als mittelschwere (i.c. Urkundenfäl- schung) bzw. schwere Verbrechen (i.c. Betrug, Geldwäscherei) qualifiziert werden, 5 bzw. 10 Jahre (Art. 75 Ziff. 1). Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Beendigung der Tat bis zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 75 Ziff. 2). Die Verjährung ruht, wenn sich der Verfolgte den Ermittlungen oder dem Straf- verfahren entzieht. In diesem Falle wird der Fristenlauf mit der Inhaftierung des Verfolgten oder dessen Selbststellung wieder aufgenommen (Art. 75 Ziff. 4). Die armenischen Behörden machen geltend, der Beschwerdeführer habe sich den Ermittlungen entzogen. Laut Daten der elektronischen Grenz- kontrolle habe sich der Beschwerdeführer letztmals am 13. Juli 2013 in der Republik Armenien aufgehalten. Er sei gleichentags wieder abgereist und

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nicht wieder zurückgekehrt. Am 17. Oktober 2013 habe die Kriminalabteilung des nationalen Sicherheitsdienstes der Republik Armenien telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Am Ende des Gesprächs sei verein- bart worden, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsdienst zu einem späteren Zeitpunkt hätte zurückrufen sollen, was jedoch nie geschehen sei. Die armenischen Behörden hätten sich in der Folge mit Schreiben vom

22. Oktober 2013 und 17. Februar 2014 rechtshilfeweise an die Schweiz gewandt, eine Antwort sei am 27. Januar 2015 (zum Zeitpunkt der Ausschrei- bung der Fahndung) jedoch noch ausstehend gewesen. Es sei davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor den Ermittlungen verborgen halte, da er vom Verfahren Kenntnis erhalten habe (act. 8.1a).

6.4 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Ausschreibung zur Fahndung bis zur Festnahme des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 75 Ziff. 4 des armenischen Strafgesetzbuches und genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung der Gründe für den Fristenstillstand (vgl. supra E. 6.2). Ob sich der Beschwerdeführer, der sich bereits im Jahre 2011, mithin vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum, in der Schweiz niedergelas- sen (vgl. act. 15.2) und sich in der Folge bei den armenischen Behörden nicht mehr gemeldet hat, bereits nach Art. 75 Ziff. 4 des armenischen Straf- gesetzbuches dem Strafverfahren entzogen hat, ist keiner abschliessenden Prüfung zu unterziehen. Diese Frage wird im armenischen Verfahren zu klären sein. Zu beachten ist jedoch, dass für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen gemäss den arme- nischen Bestimmungen eine Verfolgungsverjährung von 10 Jahren gilt. Wie bereits ausgeführt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat zu laufen. Die mutmasslichen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen um- fassen einen Zeitraum von ca. Mai 2012 bis Juni 2013. Damit steht fest, dass die Verfolgungsverjährung mit Bezug auf diese Delikte selbst bei fehlender Unterbrechung der Verjährungsfrist noch nicht eingetreten ist. Ein Ausliefe- rungshindernis ist damit zu verneinen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zwingend auf die Behandlung seiner somatischen Beschwerden angewiesen. Er benötige Medikamente und eine Gesprächstherapie. Armenien könne die notwenige Behandlung nicht sicherstellen, weshalb bei einer Auslieferung Art. 3 EMRK verletzt würde. Daran würden auch die von Armenien abgegebenen Garan- tien nichts ändern (act. 1 S. 8 ff.).

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7.2

7.2.1 Wie bereits erwähnt, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom

3. Juni 2014 E. 8.2).

Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Die Auslieferung ist ab- zulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszulie- fernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesund- heit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

7.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden

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kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe- rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5; 134 IV 156 E. 6.3). In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung wei- terer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgelie- ferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Ver- legung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff.; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).

Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur aus- nahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7).

7.2.3 Wie dem Schreiben des BJ an das EDA vom 26. März 2020 zu entnehmen ist, hat Armenien die Schweiz zum ersten Mal formell um Auslieferung eines Verfolgten ersucht (act. 8.2). Das EDA soll in seinem vertraulichen Bericht vom 22. Juni 2020 empfohlen haben, von den armenischen Behörden diplo- matische Garantien einzuholen, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen und seine physische und psychische Integrität gewahrt werde, dass er nicht in den kritisierten Haftan- stalten Abovyan (Frauen- und Jugendgefängnis), Armavir und Nubarashen untergebracht werde sowie dass die Schweizer Behörden die Einhaltung die- ser Garantien kontrollieren könnten. Am 2. April 2021 habe das EDA seine Empfehlung bestätigt (act. 8.20).

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Der Beschwerdegegner ersuchte daher mit Schreiben vom 1. Juli 2020 die armenischen Behörden um wortgetreue Abgabe folgender Garantien (act. 8.4):

«1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt.

2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelie- ferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmass- nahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

4. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. Der Ausgelieferte wird nicht in den Strafanstalten Armavir und Nubarashen inhaftiert.

5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialvertei- diger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.

6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefäng- nis zu besuchen.»

7.2.4 Die armenischen Behörden liessen dem BJ am 28. Juli 2020 Garantieerklä- rungen der stellvertretenden Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 und des Justizministeriums der Republik Armenien vom 23. Juli 2020 mit jeweils deutscher Übersetzung zukommen. Darin wird bestätigt, dass die diplomatische Vertretung der schweizerischen Eidgenossenschaft den Be- schwerdeführer jederzeit und ohne Voranmeldung im Gefängnis besuchen kann, der Beschwerdeführer das Recht hat, sich mit seinem Verteidiger auf vertrauliche Weise zu treffen, ohne Einschränkung der Anzahl und der Dauer der Besuche und die Angehörigen des Beschwerdeführers das Recht haben, ihn gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Republik Armenien zu besuchen. Darüber hinaus wird die Einhaltung von Art. 3 EMRK sowie Art. 26 der Verfassung der Republik Armenien, wonach niemand gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden

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darf, zugesichert. Ferner wird die medizinische Versorgung des Beschwer- deführers (inklusive der notwendigen Medikamente) garantiert. Die medizi- nische Betreuung erfolge in den jeweiligen medizinischen Dienstabteilungen der Strafvollzugsanstalten, im Gefängniskrankenhaus oder gegebenenfalls in medizinischen Einrichtungen der Gesundheitsbehörden. Mit ergänzendem Schreiben vom 13. August 2020 garantiert die stellvertretende General- staatsanwaltschaft, dass die Besuche des Beschwerdeführers durch die diplomatische Vertretung der Schweiz ohne Überwachungsmassnahme stattfinden können (act. 8.7). Mit Schreiben vom 16. Januar 2021 garantiert das Justizministerium, dass der Beschwerdeführer den Strafvollzug nicht in den Strafanstalten Armavir und Nubarashen verbüssen muss (act. 8.18).

7.3

7.3.1 Die Menschenrechtssituation in der Republik Armenien war bis zum heutigen Zeitpunkt nie Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Die Republik Armenien hat sowohl die EMRK wie auch den UNO-Pakt II unterzeichnet, ist Mitglied- staat des Europarats (SR 0.192.030), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe (SR 0.106) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden.

7.3.2 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Armenien seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem «case law» des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017 E. 4.1.1; 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publi- zierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konfor- men Verfahrens, wie auch Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. Ap- ril 2001 E. 5b).

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7.3.3 Gestützt auf öffentlich zugängliche, von internationalen Organisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfasste Berichte ergibt sich zur vom Beschwerdeführer gerügten Menschenrechtssituation im arme- nischen Strafvollzug folgendes Bild:

Der Strafvollzug in Armenien ist geprägt von Problemen in den Bereichen der Infrastruktur, der medizinischen Versorgung, der Zellenüberbelegung und durch hierarchische, kriminelle Strukturen unter den Gefangenen. Dies räumt denn auch der Beschwerdegegner ein (act. 8.24 Ziff. 6.5). Der Europäische Ausschuss für Folterprävention (CPT) bezeichnete in sei- nem Bericht vom 22. November 2016 die Haftbedingungen im Nubarashen- Gefängnis als inakzeptabel. Das Gefängnis sei stark überfüllt und in einem Zustand des fortgeschrittenen Verfalls. Im Armavir-Gefängnis wurde die mangelnde Belüftung in den Zellen sowie die deutlichen Verschleisserschei- nungen der Gebäudestruktur nach erst acht Monaten der Inbetriebnahme bemängelt. Kritisiert wurde ferner die medizinische Versorgung sowohl in den Gefängnissen wie auch im Central Prison Hospital und den psychiatri- schen Einrichtungen (mangelndes Fachpersonal, zu wenig Medikamente, begrenzte Behandlungsmöglichkeiten, unzureichende geschlechtsspezifi- sche Einrichtungen, Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht, fehlende psychosoziale Rehabilitation sowie fehlende berufliche/kreative Aktivitäten, sehr begrenzte Freizeitgestaltung). Misshandlungen von Patienten lagen ge- mäss den Beobachtungen des CPT nicht vor, allerdings sah sich der CPT veranlasst, hinsichtlich gewisser Zwangsmassnahmen, wie der mechani- schen Fixierung von Patienten, verschiedene Empfehlungen abzugeben (16806bf46f (coe.int)). Im «2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia» wies das U.S. Departement of State zunächst auf die von der armenischen Prison Monitoring Group (PMG) festgesellten schlechten Haftbedingungen in den Gefängnissen Nubarashen und Armavir hin. Der PMG habe festgehalten, dass die im Jahre 2019 begonnenen Gefängnisrenovationen keine wesent- lichen Verbesserungen für die Insassen bewirkt hätten. Insbesondere im Nubarashen-Gefängnis seien die Bedingungen teilweise nach wie vor un- menschlich. Im Armavir-Gefängnis sei das Fehlen eines Belüftungs- und Kühlungssystems und die damit verbundene Überhitzung in einzelnen Zellen ein grosses Problem. Im Bericht wurde ferner kritisiert, dass zu den Umstän- den von Todesfällen in den Gefängnissen keine Untersuchungen angehoben worden seien. Das Büro des armenischen Ombudsmanns und der PMG hätten sodann eine Verbesserung der psychologischen Dienste in Gefäng- nissen als dringend erforderlich erachtet. Es fehle an Psychologen und Personal, um Hunderte von pflegebedürftigen Insassen zu behandeln. Das

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Fehlen von psychologischer Betreuung werde mit zahlreichen Fällen von Selbstverstümmelung und Suiziden in Verbindung gebracht. Die meisten Vorfälle von Selbstverstümmelung im Jahre 2019 seien in den Gefängnissen Nubarashen, Vardashen und Armavir registriert worden. Ein weiteres Prob- lem seien die organisierten, hierarchischen und kriminellen Strukturen unter den Gefängnisinsassen. Ein Phänomen, das durch die Personalengpässe noch verschlimmert werde. Positiv im Bericht der US-Behörden wird ver- merkt, dass die armenische Regierung am 28. November 2019 die Strategie 2019-2023 zu den Justizvollzugsanstalten genehmigt habe. Diese beinhalte Pläne für eine umfassende Umgestaltung und Renovation der Strafanstalten bzw. Schliessung derjenigen Anstalten mit den schlimmsten Haftbedingun- gen, wie das Nubarashen-Gefängnis. Die Strategie sähe auch die Bekämp- fung von Korruption und der kriminellen Subkultur in den Gefängnissen sowie die Förderung der Resozialisierung der Insassen vor. Zwar sei die Korruption nicht mehr systembedingt, es kämen aber nach wie vor verein- zelte Bestechungsfälle vor. Ende 2018 habe die armenische Regierung gut USD 0.5 Mio. für die Renovation der Gefängnisse und im September 2019 weitere USD 370'000.-- für die Erneuerung des Wasser- und Abwassersys- tems und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Gefängnissen Nubarashen, Abovyan, Kosh und Hrazdan sowie im Gefängniskrankenhaus investiert. Das ursprünglich auf zwei Gefängnisse beschränkte Pilotprojekt zur Verbesserung der Verpflegung sei nunmehr auf alle Strafanstalten aus- geweitet worden. Gemäss den Beobachtungen der PMG habe sich die Qua- lität der Gefängnisverpflegung, welche aus täglich zubereitetem Frühstück, Mittag- und Abendessen zusammensetze, verbessert. Eine erhebliche Ver- besserung habe auch bei der vorzeitigen Entlassung und Entlassung auf Bewährung von zu lebenslanger Haft verurteilen Häftlingen festgestellt werden können. So seien 13 Häftlinge mit lebenslanger Haftstrafe von einer geschlossenen in eine halbgeschlossene Anstalt verlegt worden; acht seien von einer halbgeschlossenen in eine halboffene Einrichtung und zwei auf- grund ihres guten Benehmens auf Bewährung freigelassen worden (Armenia

- United States Department of State). 7.3.4 Die Reform der armenischen Regierung betreffend den Justizvollzug wird durch den Aktionsplan des Europarates im Rahmen eines 30-monatigen Projekts unterstützt. Der Europarat hält fest, dass sich das Projekt insbeson- dere auf die Verbesserung der Gesundheitsdienste im Strafvollzug beziehe. Ziel sei, die hygienischen Bedingungen zu verbessern und die fachärztliche Versorgung zu modernisieren. Zudem soll der Schutz von psychisch kranken Personen in den Strafvollzugsanstalten gewährleistet werden. Die Projektak- tivitäten sollen dazu beitragen, die Effektivität, Transparenz und Rechen- schaftspflicht der Gesundheitsversorgung in den Strafvollzugsanstalten im Allgemeinen und des Prison Medical Centers im Besonderen zu verbessern.

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Dabei stünden die ordnungsgemässe Dokumentation und Meldung von Hin- weisen auf Folter, Misshandlung, unmenschliche und erniedrigende Behand- lung weiterhin im Fokus (CoE HELP Course on CPT Standards launched in Armenia - Enhancing Health care and Human Rights protection in prisons in Armenia). Die einzelnen vom Europarat durchgeführten sowie noch geplan- ten Workshops, Fragerunden und Schulungen mit Mitarbeitern der Strafvoll- zugsanstalten und Behörden sind auf der Internetseite des Europarats abrufbar. Zu den aktuelleren Projektaktivitäten zählen dabei etwa die am

20. und 21. Oktober 2021 sowie am 30. und 31. Oktober 2021 durchgeführ- ten Schulungen des medizinischen Personals der Strafvollzugsanstalten. Behandelt wurden dabei Themen wie die Prävention von Infektionen, das Management von Hungerstreiks, die Suizidprävention, die psychische Betreuung und Versorgung von Patienten mit Selbstverletzungsrisiko sowie die Medizinethik im Justizvollzug. Am 9. und 12. November 2021 fanden Fragerunden mit Psychologen, Psychotherapeuten und Mitarbeitern der drei Pilotgefängnisse (Armavir, Abovyan und Kosh) statt, an welchen auch Vertreter des Justizministeriums und des Prison Medical Centers teilgenom- men hätten. Dabei seien Fragen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit der Insassen erörtert und Feedbacks zur Anwendung von Tool- kits abgegeben worden. Es sei festgestellt worden, dass seit Beginn des Pilotprojekts 30% der untersuchten Insassen einer vertieften Begutachtung zugeführt worden seien. Zwei Gefängnisinsassen seien mit psychischen Ge- sundheitsproblemen identifiziert und in das Gefängniskrankenhaus verlegt worden. Am 10. November 2021 hat ferner ein Workshop mit verschiedens- ten Behördenvertretern Armeniens (wie des Justizministeriums, des Prison Medical Centers, des Büros des Ombudsmanns für Menschenrechte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Abteilung für die Umsetzung der Urteile des EGMR) stattgefunden, anlässlich welchem sich diese mit dem Be- schwerdeverfahren innerhalb des Strafvollzugs beschäftigt haben (News (coe.int)).

7.3.5 Gestützt auf die zitierten Berichte ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass Armenien mehrere Massnahmen ergriffen hat, um die Haftbedingungen sowie den Zugang zur medizinischen Betreuung und den notwenigen Medikamenten zu verbessern. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zusammen- arbeit zwischen dem Ombudsmann (Human Rights Defender of the Republic of Armenia) und der armenischen Regierung bei der Bekämpfung der Probleme im Strafvollzug eine wichtige Rolle zukommt. Dem Ombudsmann, dessen rechtliche Grundlage sich unter anderem aus der armenischen Verfassung ergibt, kommen weitreichende Befugnisse zu, wie das uneinge- schränkte Recht, unangemeldete Überwachungsbesuche an allen Orten

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durchzuführen, in denen Personen ihrer Freiheit entzogen werden. Er behandelt zudem Beschwerden Inhaftierter und verfasst jährliche Berichte (Monitoring and individual visits, Ombudsman). So hat beispielsweise der Obudsmann im Dezember 2018 ein Konzept erarbeitet, um die kriminelle Subkultur in den armenischen Strafvollzugsanstalten zu bekämpfen. Im Dezember 2019 verabschiedete die Regierung die Nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2020-22 und den damit verbundenen Aktions- plan und startete das Portal e-rights.am als Instrument der öffentlichen Auf- sicht (Armenia - United States Department of State). Diese Plattform ist nach wie vor aktiv (Strategic plan (e-rights.am)). Wenn daher der Beschwerdegeg- ner zum Schluss gekommen ist, dass ein völkerrechtskonformer Strafvollzug in Armenien durchaus möglich ist, ist dies nicht zu beanstanden.

7.3.6 Die armenischen Behörden haben sodann ausdrücklich die vom Beschwer- degegner verlangten Garantien abgegeben (s. E. 7.2.3 f.). Dabei haben sie unter anderem zugesichert, dass der Beschwerdeführer nicht in den Gefäng- nissen Nubarashen und Armavir untergebracht werden wird. Ebenso haben sie die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zugesichert. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten an einem metabolischen Syndrom mit stammbetonter Adipositas, einem Schlafapnoesyndrom, einer arteriellen Hypertonie, Diabetes mellitus Typ IIb sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung und einem schweren Grad von Agoraphonie mit Panikstörung (act. 8.15, Beilagen 3 und 4; act. 8.23, Beilagen 1-3). In den Arztberichten wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer regelmässiger klinischer und laborchemischer Ver- laufskontrollen zu unterziehen habe und auf die Einnahme von Psychophar- maka angewiesen sei. Zwar ist der Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach es sich hierbei um nicht sehr seltene Krankheiten handle, deren Behandlung auch in Armenien fortgeführt werden könne, im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass in Armenien die angesprochene Reform der armenischen Regierung mit Bezug auf den Strafvollzug noch im Gange ist und sich Verbesserungen der Haft- bedingungen (insbesondere im Bereich der medizinisch/psychiatrischen Versorgung) gegenwärtig auf die Pilotgefängnisse konzentrieren dürften. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Wichtigkeit der Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner anzuweisen, bei den armenischen Behörden folgende zusätzliche Garantie einzuholen: «Die Inhaftierung und der Strafvollzug des Beschwerdeführers erfolgen ausschliesslich in einem der Pilotgefängnisse der Reform der armenischen Regierung betreffend den Justizvollzug 2019-2023».

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7.3.7 Mit dieser zusätzlichen Garantie soll sichergestellt werden, dass die von der armenischen Regierung bereits in die Wege geleiteten Verbesserungen hinsichtlich der Haftbedingungen und der medizinisch/psychiatrischen Ver- sorgung auf den Beschwerdeführer angewendet werden. Damit und mit den von den armenischen Behörden bereits abgegebenen Garantien wird die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt werden könnte, hinreichend ge- bannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die armeni- schen Behörden ausdrücklich dem Monitoring, das vor Ort eine direkte Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien ermöglicht, zuge- stimmt haben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Einhaltung der abgegebenen bzw. an den noch abzugebenden Garantien durch die arme- nischen Behörden und damit an der Vertragstreue Armeniens zu zweifeln. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dem Be- schwerdeführer wird ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorge- worfen und er gehört auch nicht etwa einer im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an. Er hat weder glaubhaft gemacht noch ist es ersichtlich, dass er im ersuchenden Staat einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, geschweige denn einer, die auch mit wirksamen Garantien nicht behoben würde. Es kann mit genügender Sicherheit davon ausgegan- gen werden, dass die Republik Armenien sich an die wirksam ausgestalteten Garantien hält und damit auch ihrer Schutzpflicht im Gefängnis nachkommt.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Auslieferung verletze das Recht auf Familie im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Er sei aufgrund der psychischen Krankheit auf ein stabiles, familiäres Umfeld angewiesen. Seine Familie werde bei einer Auslieferung nicht nach Arme- nien ziehen können. Die Distanz zwischen der Schweiz und Armenien verhindere regelmässige Besuche von seiner Familie. Die Covid-Pandemie erschwere das Reisen ins Ausland stark, sodass Gefängnisbesuche von der in der Schweiz lebenden Familie des Beschwerdeführers nicht möglich seien und zwar unabhängig von den abgegebenen Garantien durch die armeni- schen Behörden (act. 1 S. 10).

8.2

8.2.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

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für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

8.2.2 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die An- wendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grund- sätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

8.2.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ande- rerseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Aus- lieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesge- richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungs- ersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw.

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Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundes- gericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiel stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienle- bens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundesgericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invali- den Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftie- rung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesge- richt auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhn- lichen tatsächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- gericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

8.2.4 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug haben die armenischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebietet.

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungs- massnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt nament- lich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche

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erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. Novem- ber 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

8.2.5 Der Beschwerdeführer ist armenisch-türkischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben lebe er seit «vielen Jahren» mit seiner Familie in der Schweiz und habe in Armenien keine Verwandten mehr. Den Akten ist zu entnehmen, dass der verheiratete Beschwerdeführer seit dem 1. Dezem- ber 2011 in Z. (AG) gemeldet oder dort wohnsitzberechtigt ist (act. 15.2). In der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 3. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, seit 1980 in der Schweiz zu wohnen (act. 8.9, S. 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gab der Be- schwerdeführer anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom 10. Juli 2014 an, vier Kinder zu haben (act. 15.1, S. 3). Weitere Angaben zur familiären Situ- ation des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen nicht vor. Insbesondere ist unbekannt, ob der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern lebt. Auch schweigt sich der Beschwerdeführer zum Alter seiner Kinder aus. Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen soweit ersicht- lich nicht vor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, ein Strafvollzug in Armenien verhindere das Besuchsrecht, ist entgegen zu halten, dass der blosse Umstand der Besuchserschwerung zu keinem grundrechtswidri- gen Eingriff in das Privat- und Familienleben führt, zumal ein regelmässi- ger Kontakt auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3). Die Garantien Armeniens (vgl. obige Erwägung 7.2.4) gewährleis-

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ten, dass die engere und weitere Familie, nebst telefonischen und schriftli- chen Kontakten, den Beschwerdeführer im Gefängnis auch besuchen kann. Eine Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers kann in Be- zug auf den Kontakt mit seiner Familie so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme oder Sanktion anzuordnen ist oder angeordnet worden ist (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.73 vom 30. August 2017 E. 6.3). Das Coronavirus ist sodann nicht ausschlaggebend; es ist auch in der Schweiz unvorherseh- bar und könnte hier genauso gut Gefängnisbesuche vereiteln. Von entschei- dender Bedeutung ist vorliegend jedoch ohnehin die Schwere der Tat: den Beschwerdeführer erwartet in Armenien im Falle einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Geldwäscherei eine mehrjährige Freiheits- strafe (act. 8.1b und 8.16). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert werden soll.

Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenstehen, werden weder geltend gemacht, noch sind solche aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich.

10. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Vollzug der Aus- lieferung ist davon abhängig zu machen, dass die ersuchende Behörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 7.3.6) abgibt.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Arme- nien erfolgt unter Vorbehalt folgender zusätzlicher Garantieerklärung:

«Die Inhaftierung und der Strafvollzug des Beschwerdeführers erfolgen aus- schliesslich in einem der Pilotgefängnisse der Reform der armenischen Re- gierung betreffend den Justizvollzug 2019-2023».

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).