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RR.2007.185

Bundesstrafgericht · 2008-01-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Russland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Interpol Moskau hat mit Meldung vom 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Abakan (Russland) vom 16. Mai 2006 um Ver- haftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an Russland ersucht. A. wird verdächtigt, zusammen mit weiteren Personen in Abakan am 26. Juli 2001 ein Fahrzeug der Marke GAZ und am

23. Dezember 2001 einen Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- (USD 6'500.--) gestohlen zu haben. Seine Komplizen sollen in Russland bereits festgenommen worden sein und würden zurzeit ihre Strafe absitzen (act. 3.2). A. wurde am 19. November 2007 am Grenzübergang in Kreuz- lingen (TG) angehalten und gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 20. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Russland widersetzt hatte (act. 3.4), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. November 2007 einen Auslie- ferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5). Russland hat am 14. De- zember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei im Ausliefe- rungsersuchen jedoch nur der Autodiebstahl vom 23. Dezember 2001 aus- drücklich erwähnt wird, nicht aber der Diebstahl vom 26. Juli 2001 (act. 3.7).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 7. Dezember 2007 ans Bundesstrafgericht mit den Anträgen, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 21. November 2007 gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Hotz als amtlicher Verteidiger einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. hat am 20. Dezember 2007 repliziert und gleichzeitig das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen eingereicht (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2007 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-

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ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) Mitte Mai 2001 verlassen und sei nach Kazan (Russland) gezogen, wo er zum Tatzeitpunkt am 26. Juli 2001 gewohnt ha- be. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie so- dann in Donezk (Ukraine) gelebt. Am 7. September 2001 habe die Hochzeit seiner Schwester in Donezk stattgefunden, an welcher er – wie auf dem eingereichten Hochzeitsfoto erkennbar sei – ebenfalls anwesend gewesen sei. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert we- niger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Diese Grenzüber- tritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er jedoch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am 7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Be- schwerde bzw. Beschwerdereplik eine Auflistung von Name, Adresse und Unterschrift verschiedener Familienmitglieder, Nachbarn und weiterer Per- sonen eingereicht, welche “bestätigen“, dass er von Mitte Mai 2001 bis An- fang September 2001 bei den Eltern seiner Ehefrau in Kazan und von Sep- tember 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 4.2 und 4.3). Er macht geltend, Abakan sei ca. 3'500 km und eine Zugreise von vier Tagen von Kazan entfernt und er hätte in Abakan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Autodiebstahl in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhält- nismässig.

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4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.1).

4.1.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie die im südsibiri- schen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 tatsächlich ver- lassen haben sollten, so schliesst dies nicht aus, dass sich dieser in der Folge für einige Tage in das ca. 350 km südlich von Krasnojarsk gelegene Abakan begeben hat, um dort die ihm vorgeworfenen Autodiebstähle zu begehen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen daher keinen Alibibeweis dar. Insbesondere schliesst seine Anwesenheit an der Hochzeit seiner Schwester in Donezk am 7. September 2001 nicht aus, dass er sich am 26. Juli und 23. Dezember 2001 in Abakan aufgehal- ten haben könnte. Auch in einem fehlenden Passeintrag kann kein Be- weis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 und RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ver- schaffen auch die Verhältnismässigkeitsüberlegungen des Beschwerde- führers, wonach die Diebstähle in Abakan angesichts der grossen Distanz zu seinem damaligen Aufenthaltsort und des geringen Wertes des Fahr- zeuge nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig seien, diesem offen- sichtlich kein Alibi im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die Beschwer- de erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei den ihm zur Last gelegten Vermö- gensdelikte handle es sich um Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung

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gemäss Art. 4 IRSG zu verweigern sei. Ein Auslieferungsverfahren könne mehrere Monate dauern und sei mit einem immensen Zeit- und Kostenauf- wand verbunden. Angesichts der überaus geringen Bedeutung (angebli- cher Diebstahl von zwei alten und billigen Fahrzeugen zusammen mit wei- teren Personen) der nunmehr bald sieben Jahre zurückliegenden Taten bleibe zu vermuten, dass die ersuchte Auslieferung nicht die Aufklärung dieser Tat bezwecken soll, sondern andere Gründe habe und allenfalls gar politisch motiviert sei. Seine Auslieferung an Russland sei daher offensicht- lich unzulässig und die Auslieferungshaft folglich auch gestützt auf Art. 51 IRSG aufzuheben. 4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).

4.2.2 Vorliegend stellt alleine der Diebstahl vom 23. Dezember 2001 eines Fahrzeuges im Wert von RUB 185'000.-- (umgerechnet damals ca. CHF 10'000.--) offensichtlich kein geringfügiges Vermögensdelikt im Sin- ne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Auf diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl steht sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe da- her grundsätzlich zulässig und der Schweizer Rechtshilfebehörde ist es untersagt, die Auslieferung mit der Begründung zu verweigern, diese sei mit einem unverhältnismässigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Russland

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sei offensichtlich unzulässig, kann daher nicht gefolgt werden. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, weist der Beschwerde- führer, dessen derzeitiger Lebensmittelpunkt sich in Deutschland befindet, keinerlei berufliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz auf. Im Falle ei- ner Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich dieser nach Deutschland begibt, von wo aus eine Ausliefe- rung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr möglich wäre.

5.

5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann offensichtlich kein Alibibeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gesehen werden und auch die Behauptung, bei den dem Ver- haftersuchen zugrunde liegenden Diebstählen handle es sich um Bagatell- delikt, für welches die Auslieferung offensichtlich unzulässig sei, findet kla- rerweise keine Stütze in Gesetz und Rechtsprechung. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr an-

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gemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 Dezember 2001 einen Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- (USD 6'500.--) gestohlen zu haben. Seine Komplizen sollen in Russland bereits festgenommen worden sein und würden zurzeit ihre Strafe absitzen (act. 3.2). A. wurde am 19. November 2007 am Grenzübergang in Kreuz- lingen (TG) angehalten und gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 20. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Russland widersetzt hatte (act. 3.4), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. November 2007 einen Auslie- ferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5). Russland hat am 14. De- zember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei im Ausliefe- rungsersuchen jedoch nur der Autodiebstahl vom 23. Dezember 2001 aus- drücklich erwähnt wird, nicht aber der Diebstahl vom 26. Juli 2001 (act. 3.7).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 7. Dezember 2007 ans Bundesstrafgericht mit den Anträgen, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 21. November 2007 gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Hotz als amtlicher Verteidiger einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. hat am 20. Dezember 2007 repliziert und gleichzeitig das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen eingereicht (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

E. 24 Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2007 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-

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ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) Mitte Mai 2001 verlassen und sei nach Kazan (Russland) gezogen, wo er zum Tatzeitpunkt am 26. Juli 2001 gewohnt ha- be. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie so- dann in Donezk (Ukraine) gelebt. Am 7. September 2001 habe die Hochzeit seiner Schwester in Donezk stattgefunden, an welcher er – wie auf dem eingereichten Hochzeitsfoto erkennbar sei – ebenfalls anwesend gewesen sei. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert we- niger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Diese Grenzüber- tritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er jedoch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am 7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Be- schwerde bzw. Beschwerdereplik eine Auflistung von Name, Adresse und Unterschrift verschiedener Familienmitglieder, Nachbarn und weiterer Per- sonen eingereicht, welche “bestätigen“, dass er von Mitte Mai 2001 bis An- fang September 2001 bei den Eltern seiner Ehefrau in Kazan und von Sep- tember 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 4.2 und 4.3). Er macht geltend, Abakan sei ca. 3'500 km und eine Zugreise von vier Tagen von Kazan entfernt und er hätte in Abakan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Autodiebstahl in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhält- nismässig.

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4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.1).

4.1.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie die im südsibiri- schen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 tatsächlich ver- lassen haben sollten, so schliesst dies nicht aus, dass sich dieser in der Folge für einige Tage in das ca. 350 km südlich von Krasnojarsk gelegene Abakan begeben hat, um dort die ihm vorgeworfenen Autodiebstähle zu begehen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen daher keinen Alibibeweis dar. Insbesondere schliesst seine Anwesenheit an der Hochzeit seiner Schwester in Donezk am 7. September 2001 nicht aus, dass er sich am 26. Juli und 23. Dezember 2001 in Abakan aufgehal- ten haben könnte. Auch in einem fehlenden Passeintrag kann kein Be- weis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 und RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ver- schaffen auch die Verhältnismässigkeitsüberlegungen des Beschwerde- führers, wonach die Diebstähle in Abakan angesichts der grossen Distanz zu seinem damaligen Aufenthaltsort und des geringen Wertes des Fahr- zeuge nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig seien, diesem offen- sichtlich kein Alibi im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die Beschwer- de erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei den ihm zur Last gelegten Vermö- gensdelikte handle es sich um Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung

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gemäss Art. 4 IRSG zu verweigern sei. Ein Auslieferungsverfahren könne mehrere Monate dauern und sei mit einem immensen Zeit- und Kostenauf- wand verbunden. Angesichts der überaus geringen Bedeutung (angebli- cher Diebstahl von zwei alten und billigen Fahrzeugen zusammen mit wei- teren Personen) der nunmehr bald sieben Jahre zurückliegenden Taten bleibe zu vermuten, dass die ersuchte Auslieferung nicht die Aufklärung dieser Tat bezwecken soll, sondern andere Gründe habe und allenfalls gar politisch motiviert sei. Seine Auslieferung an Russland sei daher offensicht- lich unzulässig und die Auslieferungshaft folglich auch gestützt auf Art. 51 IRSG aufzuheben. 4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).

4.2.2 Vorliegend stellt alleine der Diebstahl vom 23. Dezember 2001 eines Fahrzeuges im Wert von RUB 185'000.-- (umgerechnet damals ca. CHF 10'000.--) offensichtlich kein geringfügiges Vermögensdelikt im Sin- ne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Auf diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl steht sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe da- her grundsätzlich zulässig und der Schweizer Rechtshilfebehörde ist es untersagt, die Auslieferung mit der Begründung zu verweigern, diese sei mit einem unverhältnismässigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Russland

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sei offensichtlich unzulässig, kann daher nicht gefolgt werden. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, weist der Beschwerde- führer, dessen derzeitiger Lebensmittelpunkt sich in Deutschland befindet, keinerlei berufliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz auf. Im Falle ei- ner Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich dieser nach Deutschland begibt, von wo aus eine Ausliefe- rung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr möglich wäre.

5.

5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann offensichtlich kein Alibibeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gesehen werden und auch die Behauptung, bei den dem Ver- haftersuchen zugrunde liegenden Diebstählen handle es sich um Bagatell- delikt, für welches die Auslieferung offensichtlich unzulässig sei, findet kla- rerweise keine Stütze in Gesetz und Rechtsprechung. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr an-

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gemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Januar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.185

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Sachverhalt:

A. Interpol Moskau hat mit Meldung vom 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Abakan (Russland) vom 16. Mai 2006 um Ver- haftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an Russland ersucht. A. wird verdächtigt, zusammen mit weiteren Personen in Abakan am 26. Juli 2001 ein Fahrzeug der Marke GAZ und am

23. Dezember 2001 einen Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- (USD 6'500.--) gestohlen zu haben. Seine Komplizen sollen in Russland bereits festgenommen worden sein und würden zurzeit ihre Strafe absitzen (act. 3.2). A. wurde am 19. November 2007 am Grenzübergang in Kreuz- lingen (TG) angehalten und gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 20. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Russland widersetzt hatte (act. 3.4), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. November 2007 einen Auslie- ferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5). Russland hat am 14. De- zember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei im Ausliefe- rungsersuchen jedoch nur der Autodiebstahl vom 23. Dezember 2001 aus- drücklich erwähnt wird, nicht aber der Diebstahl vom 26. Juli 2001 (act. 3.7).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 7. Dezember 2007 ans Bundesstrafgericht mit den Anträgen, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 21. November 2007 gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Hotz als amtlicher Verteidiger einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. hat am 20. Dezember 2007 repliziert und gleichzeitig das For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen eingereicht (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2007 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-

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ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) Mitte Mai 2001 verlassen und sei nach Kazan (Russland) gezogen, wo er zum Tatzeitpunkt am 26. Juli 2001 gewohnt ha- be. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie so- dann in Donezk (Ukraine) gelebt. Am 7. September 2001 habe die Hochzeit seiner Schwester in Donezk stattgefunden, an welcher er – wie auf dem eingereichten Hochzeitsfoto erkennbar sei – ebenfalls anwesend gewesen sei. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert we- niger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Diese Grenzüber- tritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er jedoch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am 7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Be- schwerde bzw. Beschwerdereplik eine Auflistung von Name, Adresse und Unterschrift verschiedener Familienmitglieder, Nachbarn und weiterer Per- sonen eingereicht, welche “bestätigen“, dass er von Mitte Mai 2001 bis An- fang September 2001 bei den Eltern seiner Ehefrau in Kazan und von Sep- tember 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 4.2 und 4.3). Er macht geltend, Abakan sei ca. 3'500 km und eine Zugreise von vier Tagen von Kazan entfernt und er hätte in Abakan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Autodiebstahl in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhält- nismässig.

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4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.1).

4.1.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Familie die im südsibiri- schen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 tatsächlich ver- lassen haben sollten, so schliesst dies nicht aus, dass sich dieser in der Folge für einige Tage in das ca. 350 km südlich von Krasnojarsk gelegene Abakan begeben hat, um dort die ihm vorgeworfenen Autodiebstähle zu begehen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen daher keinen Alibibeweis dar. Insbesondere schliesst seine Anwesenheit an der Hochzeit seiner Schwester in Donezk am 7. September 2001 nicht aus, dass er sich am 26. Juli und 23. Dezember 2001 in Abakan aufgehal- ten haben könnte. Auch in einem fehlenden Passeintrag kann kein Be- weis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 und RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ver- schaffen auch die Verhältnismässigkeitsüberlegungen des Beschwerde- führers, wonach die Diebstähle in Abakan angesichts der grossen Distanz zu seinem damaligen Aufenthaltsort und des geringen Wertes des Fahr- zeuge nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig seien, diesem offen- sichtlich kein Alibi im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die Beschwer- de erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei den ihm zur Last gelegten Vermö- gensdelikte handle es sich um Bagatelldelikte, für welche die Auslieferung

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gemäss Art. 4 IRSG zu verweigern sei. Ein Auslieferungsverfahren könne mehrere Monate dauern und sei mit einem immensen Zeit- und Kostenauf- wand verbunden. Angesichts der überaus geringen Bedeutung (angebli- cher Diebstahl von zwei alten und billigen Fahrzeugen zusammen mit wei- teren Personen) der nunmehr bald sieben Jahre zurückliegenden Taten bleibe zu vermuten, dass die ersuchte Auslieferung nicht die Aufklärung dieser Tat bezwecken soll, sondern andere Gründe habe und allenfalls gar politisch motiviert sei. Seine Auslieferung an Russland sei daher offensicht- lich unzulässig und die Auslieferungshaft folglich auch gestützt auf Art. 51 IRSG aufzuheben. 4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).

4.2.2 Vorliegend stellt alleine der Diebstahl vom 23. Dezember 2001 eines Fahrzeuges im Wert von RUB 185'000.-- (umgerechnet damals ca. CHF 10'000.--) offensichtlich kein geringfügiges Vermögensdelikt im Sin- ne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Auf diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl steht sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe da- her grundsätzlich zulässig und der Schweizer Rechtshilfebehörde ist es untersagt, die Auslieferung mit der Begründung zu verweigern, diese sei mit einem unverhältnismässigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Russland

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sei offensichtlich unzulässig, kann daher nicht gefolgt werden. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, weist der Beschwerde- führer, dessen derzeitiger Lebensmittelpunkt sich in Deutschland befindet, keinerlei berufliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz auf. Im Falle ei- ner Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich dieser nach Deutschland begibt, von wo aus eine Ausliefe- rung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr möglich wäre.

5.

5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann offensichtlich kein Alibibeweis im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gesehen werden und auch die Behauptung, bei den dem Ver- haftersuchen zugrunde liegenden Diebstählen handle es sich um Bagatell- delikt, für welches die Auslieferung offensichtlich unzulässig sei, findet kla- rerweise keine Stütze in Gesetz und Rechtsprechung. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr an-

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gemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Januar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hotz - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

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(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).