Auslieferung an Kroatien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Kroatien hat über das Generalsekretariat Interpol am 12. Oktober 2006, gestützt auf einen Haftbefehl des Gemeindegerichts in Sibenik (Kroatien) vom 19. Juli 2006 wegen schweren Diebstahls, um Verhaftung des bulgari- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Kroatien ersucht. A. wird verdächtigt, im Zeitraum vom 29. Juni bis 4. Juli 2006 in Z. und Y. (Kroatien) in Fahrzeuge eingebrochen und Handtaschen etc. ge- stohlen zu haben (act. 3.1). A. wurde am 1. Januar 2008 im Kanton Schaff- hausen angehalten und am 2. Januar 2008 in provisorische Auslieferungs- haft versetzt (act. 3.2). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen vom 2. Ja- nuar 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien nicht einver- standen erklärt hatte (act. 3.3), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 4. Januar 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.4). Kroatien hat am 10. Januar 2008 formell um Ausliefe- rung von A. ersucht (act. 3.5).
B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2008 mit Be- schwerde vom 21. Januar 2008 ans Bundesstrafgericht mit dem Antrag, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der Be- schwerdereplik vom 31. Januar 2008 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das Bundesamt hat am 6. Februar 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei-
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te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 eröffnet (act. 3.6). Die Beschwerde vom 21. Januar 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs-
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verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine eidesstattliche Er- klärung einer Person namens B. vom 21. Januar 2008 und einen Betreu- ungsvertrag, je in bulgarisch mit deutscher Übersetzung, sowie ein medizi- nisches Bulletin in bulgarischer Sprache eingereicht (act. 1.4 – 1.8). Er be- ruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht gestützt auf die eingereichten Unterlagen geltend, er hätte vom 29. Juni bis 4. Juli 2006 die Person namens B. in Sofia betreut und sich daher zum Deliktszeitpunkt nicht in Kroatien aufgehalten.
3.2.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H., publiziert in : Die Praxis 3/2007 Nr. 37 S. 229 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt lediglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlas- sungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom
4. Mai 2007 E. 4.1.1).
3.2.2 In der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 21. Januar 2008 kann kein Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG gesehen werden. Zwar bestätigt B., dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 5. Juli 2006 mit ihm täglich Gesundheitsinstitutionen in Sofia besucht hätte. Ei- ner eidesstattlichen Erklärung (Affidavit) kommt im schweizerischen Recht jedoch nur unter besonderen Umständen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2006 vom 3. November 2006, E. 4.2 und 4.3). Auch bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis gilt der Alibi-
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beweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwür- digkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind (BGE 123 II 279 E. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3). Solche Zweifel sind vorliegend nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal mangels weiterer Angaben zur Person von B., dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat. Daran än- dern auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik angerufe- nen angeblichen Unstimmigkeiten in den kroatischen Auslieferungsunter- lagen in Bezug auf seine Adresse in Sofia und die nicht näher begründete Behauptung, er hätte nie einen Volvo mit bulgarischem Kennzeichen X. gefahren, nichts. Diese Ungereimtheiten stellen, selbst wenn sie zutreffen würden, kein offensichtliches Auslieferungshindernis dar und vermögen auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der eingereichten ei- desstattlichen Erklärung die Bedeutung eines Alibibeweises zuzumessen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort jedoch richtiger- weise darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 IRSG dem ersuchenden Staat zu unterbreiten sind und dieser anzufragen ist, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (act. 3 Ziff. 4).
3.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 2008 am Grenzübergang in Thayngen (SH) festgenommen als er im Begriff war, die Schweiz zu ver- lassen. Er macht zudem keinerlei beruflichen oder familiären Bindungen zur Schweiz geltend. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Schweiz verlassen wird, um sich einer Auslieferung an Kroatien zu entziehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei-
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te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
E. 2 Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 eröffnet (act. 3.6). Die Beschwerde vom 21. Januar 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs-
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verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine eidesstattliche Er- klärung einer Person namens B. vom 21. Januar 2008 und einen Betreu- ungsvertrag, je in bulgarisch mit deutscher Übersetzung, sowie ein medizi- nisches Bulletin in bulgarischer Sprache eingereicht (act. 1.4 – 1.8). Er be- ruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht gestützt auf die eingereichten Unterlagen geltend, er hätte vom 29. Juni bis 4. Juli 2006 die Person namens B. in Sofia betreut und sich daher zum Deliktszeitpunkt nicht in Kroatien aufgehalten.
E. 3.2.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H., publiziert in : Die Praxis 3/2007 Nr. 37 S. 229 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt lediglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlas- sungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom
E. 3.2.2 In der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 21. Januar 2008 kann kein Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG gesehen werden. Zwar bestätigt B., dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 5. Juli 2006 mit ihm täglich Gesundheitsinstitutionen in Sofia besucht hätte. Ei- ner eidesstattlichen Erklärung (Affidavit) kommt im schweizerischen Recht jedoch nur unter besonderen Umständen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2006 vom 3. November 2006, E. 4.2 und 4.3). Auch bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis gilt der Alibi-
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beweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwür- digkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind (BGE 123 II 279 E. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3). Solche Zweifel sind vorliegend nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal mangels weiterer Angaben zur Person von B., dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat. Daran än- dern auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik angerufe- nen angeblichen Unstimmigkeiten in den kroatischen Auslieferungsunter- lagen in Bezug auf seine Adresse in Sofia und die nicht näher begründete Behauptung, er hätte nie einen Volvo mit bulgarischem Kennzeichen X. gefahren, nichts. Diese Ungereimtheiten stellen, selbst wenn sie zutreffen würden, kein offensichtliches Auslieferungshindernis dar und vermögen auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der eingereichten ei- desstattlichen Erklärung die Bedeutung eines Alibibeweises zuzumessen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort jedoch richtiger- weise darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 IRSG dem ersuchenden Staat zu unterbreiten sind und dieser anzufragen ist, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (act. 3 Ziff. 4).
E. 3.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 2008 am Grenzübergang in Thayngen (SH) festgenommen als er im Begriff war, die Schweiz zu ver- lassen. Er macht zudem keinerlei beruflichen oder familiären Bindungen zur Schweiz geltend. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Schweiz verlassen wird, um sich einer Auslieferung an Kroatien zu entziehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Kroatien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.10
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Sachverhalt:
A. Kroatien hat über das Generalsekretariat Interpol am 12. Oktober 2006, gestützt auf einen Haftbefehl des Gemeindegerichts in Sibenik (Kroatien) vom 19. Juli 2006 wegen schweren Diebstahls, um Verhaftung des bulgari- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Kroatien ersucht. A. wird verdächtigt, im Zeitraum vom 29. Juni bis 4. Juli 2006 in Z. und Y. (Kroatien) in Fahrzeuge eingebrochen und Handtaschen etc. ge- stohlen zu haben (act. 3.1). A. wurde am 1. Januar 2008 im Kanton Schaff- hausen angehalten und am 2. Januar 2008 in provisorische Auslieferungs- haft versetzt (act. 3.2). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen vom 2. Ja- nuar 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien nicht einver- standen erklärt hatte (act. 3.3), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 4. Januar 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.4). Kroatien hat am 10. Januar 2008 formell um Ausliefe- rung von A. ersucht (act. 3.5).
B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2008 mit Be- schwerde vom 21. Januar 2008 ans Bundesstrafgericht mit dem Antrag, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 An- trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der Be- schwerdereplik vom 31. Januar 2008 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das Bundesamt hat am 6. Februar 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei-
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te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 eröffnet (act. 3.6). Die Beschwerde vom 21. Januar 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungs-
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verfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine eidesstattliche Er- klärung einer Person namens B. vom 21. Januar 2008 und einen Betreu- ungsvertrag, je in bulgarisch mit deutscher Übersetzung, sowie ein medizi- nisches Bulletin in bulgarischer Sprache eingereicht (act. 1.4 – 1.8). Er be- ruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht gestützt auf die eingereichten Unterlagen geltend, er hätte vom 29. Juni bis 4. Juli 2006 die Person namens B. in Sofia betreut und sich daher zum Deliktszeitpunkt nicht in Kroatien aufgehalten.
3.2.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H., publiziert in : Die Praxis 3/2007 Nr. 37 S. 229 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt lediglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlas- sungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (TPF RR.2007.53 vom
4. Mai 2007 E. 4.1.1).
3.2.2 In der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom 21. Januar 2008 kann kein Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG gesehen werden. Zwar bestätigt B., dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 5. Juli 2006 mit ihm täglich Gesundheitsinstitutionen in Sofia besucht hätte. Ei- ner eidesstattlichen Erklärung (Affidavit) kommt im schweizerischen Recht jedoch nur unter besonderen Umständen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2006 vom 3. November 2006, E. 4.2 und 4.3). Auch bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis gilt der Alibi-
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beweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwür- digkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind (BGE 123 II 279 E. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3). Solche Zweifel sind vorliegend nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal mangels weiterer Angaben zur Person von B., dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat. Daran än- dern auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik angerufe- nen angeblichen Unstimmigkeiten in den kroatischen Auslieferungsunter- lagen in Bezug auf seine Adresse in Sofia und die nicht näher begründete Behauptung, er hätte nie einen Volvo mit bulgarischem Kennzeichen X. gefahren, nichts. Diese Ungereimtheiten stellen, selbst wenn sie zutreffen würden, kein offensichtliches Auslieferungshindernis dar und vermögen auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der eingereichten ei- desstattlichen Erklärung die Bedeutung eines Alibibeweises zuzumessen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort jedoch richtiger- weise darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 IRSG dem ersuchenden Staat zu unterbreiten sind und dieser anzufragen ist, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (act. 3 Ziff. 4).
3.3 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 2008 am Grenzübergang in Thayngen (SH) festgenommen als er im Begriff war, die Schweiz zu ver- lassen. Er macht zudem keinerlei beruflichen oder familiären Bindungen zur Schweiz geltend. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Schweiz verlassen wird, um sich einer Auslieferung an Kroatien zu entziehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Lämmli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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