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RR.2011.205

Bundesstrafgericht · 2011-11-08 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Zwischenentscheid bzgl. Parteistellung.

Dispositiv
  1. Die Gesuchstellerinnen haben im Beschwerdeverfahren RR.2011.205 keine Parteistellung.
  2. Das Gesuch um Zulassung als betroffene Parteien sowie um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich des Beschwerdever- fahrens RR.2011.205 wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- des vorliegenden Entscheids werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwischenentscheid vom 8. Novem- ber 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. Gesuchstellerin 1

KONKURSMASSE VON B. Gesuchstellerin 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel C. Steinegger

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Däne- mark

Parteistellung im Beschwerdeverfahren RR.2011.205 C. Ltd. gegen Bundesanwaltschaft, betreffend Herausgabe von Beweismitteln und Vermögenswerten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.205

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die dänischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren führten wegen des Vor- wurfs des betrügerischen Bankrotts;

- die Bundesanwaltschaft am 11. August 2006 in einem eigenen Verfahren die Kundenbeziehungen von B. bei der Bank D. AG sperrte;

- das dänische Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Oktober 2006 an die Schweiz gelangte und um Vermögenssperre des Depots Nr. 1, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank D. AG, um Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen sowie um Übermittlung von Ermittlungsakten der Schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden in der parallelen Ermittlungssache gegen B. ersuchte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. De- zember 2006 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die C. Ltd. sowie die Sperre dieses Kontos verfügte (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft Band I, Rubrik 3);

- die Staatsanwaltschaft in Kopenhagen der Bundesanwaltschaft mit Schrei- ben vom 27. April 2010 mitteilte, B. sei wegen betrügerischem Bankrott so- wie Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, und das Gericht habe erkannt, die bei der Bank D. AG ge- sperrten Vermögenswerte der C. Ltd. seien an die Konkursmasse von B. auszuliefern (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft Band I, Rubrik 4); diesel- be Behörde am 5. Januar 2011 eine Kopie des Urteils des Oberlandesge- richts vom 8. September 2010 – welches endgültig sei – einreichte, daraus hervorgeht, dass B. zu drei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde, das Gericht zudem die Herausgabe der Vermögenswerte der C. Ltd. bei der Bank D. AG an die Konkursmasse von B. beschloss (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft Band I, Rubrik 4);

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2011 unter ande- rem die Herausgabe der Vermögenswerte bezüglich Portfolio Nr. 1, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank D. AG an die Konkursmasse von B. sowie die Herausgabe verschiedener Dokumente verfügte (act. 1.1);

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- die C. Ltd. dagegen mit Eingabe vom 15. August 2011 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- der Rechtsvertreter der A. sowie der Konkursmasse von B. mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und geltend macht, er vertrete diese in den schweizerischen Verfahren, sie seien unmittelbar und direkt von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und als Parteien im Beschwerdeverfahren zuzulassen, wobei ihnen gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) Ak- teneinsicht zu gewähren sowie eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen sei (act. 14);

- es sich beim Rechtshilfeverfahren, welches verwaltungsrechtlicher Natur ist, in erster Linie um ein Verfahren zwischen den beteiligten Staaten handelt und nicht um eine Ausweitung des im ersuchenden Staat eröffneten Strafver- fahrens auf den ersuchten Staat; im Rechtshilfeverfahren die Interessen der geschädigten Zivilpartei grundsätzlich durch den ersuchenden Staat wahr- genommen werden müssen (LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide interna- tionale en matière pénale, Basel 2004, N. 10 ad. Art. 80b IRSG);

- gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG die Berechtigten am Rechtshilfeverfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wah- rung ihrer Interessen notwendig ist, wobei als Berechtigter im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG zu gelten hat, wer gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Be- schwerde legitimiert ist (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 12 ad. Art. 80b IRSG; BGE 127 II 104 E. 4b S. 111; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 3.2);

- die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat;

- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen oder Kontensperre nament- lich der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011, E. 2.2 m.w.H.); der Geschädigte, wie auch der bloss wirtschaftlich Berechtigte demgegenüber in der Regel nicht persönlich und direkt von einer Vermögensbeschlagnahme betroffen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7 vom 8. Mai 2007);

- daher der Geschädigte, welcher im ausländischen Verfahren als Zivilpartei zugelassene wurde, nicht ipso facto Parteistellung im schweizerischen

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Rechtshilfeverfahren hat (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 13 ad. Art. 80b IRSG); dasselbe für die Zivilpartei in einem schweizerischen Verfahren bezüglich eines in diesem Zusammenhang ge- führten Rechtshilfeverfahrens gilt; zwar in wenigen Ausnahmefällen einem ersuchenden Staat, welcher im ausländischen Strafverfahren selbst Ge- schädigter war, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IRSG im schweizerischen Rechts- hilfeverfahren Parteirechte zuerkannt wurden (ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 265 N. 286 und die dort zitierten Entscheide); diese Rechtsprechung je- doch auf den ersuchenden Staat zugeschnitten und nicht auf die im auslän- dischen Verfahren geschädigten Personen anwendbar ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7 vom 8. Mai 2007);

- eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich dann als gerechtfertigt er- scheint, wenn es die Wahrung der Interessen des Geschädigten erfordert unter der Bedingung, dass – mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 80b IRSG – keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 127 II 104 E. 3d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.143 vom 29. Juli 2010, E. 3.1);

- die Gesuchstellerin 1 ihren Bezug zu den von der Herausgabeverfügung er- fassten Vermögenswerte in keiner Weise dargelegt hat, ein solcher und da- mit eine mögliche Betroffenheit sich auch nicht aus den Akten ergibt;

- zwar die Gesuchstellerin 2 unbestreitbar ein Interesse an der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerten von B. hat, jedoch weder sie noch die Gesuchstellerin 1 Inhaberin des betroffenen Kontos noch in anderer Wei- se im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b. IRSG persönlich und direkt von den Rechtshilfemassnahmen betroffen sind; deren Teilnahme am Rechtshil- fe- bzw. Beschwerdeverfahren zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforder- lich ist; insbesondere die Bundesanwaltschaft sowie das Bundesamt für Jus- tiz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung nehmen und da- durch die Interessen der Gesuchstellerinnen hinreichend gewahrt sind;

- sie daher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als Partei nicht zugelassen sind und ihr Gesuch demnach abzuweisen ist;

- die Gesuchstellerinnen die Gerichtskosten von Fr. 800.-- des vorliegenden Entscheids zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162]

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i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung ge- langt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Gesuchstellerinnen haben im Beschwerdeverfahren RR.2011.205 keine Parteistellung.

2. Das Gesuch um Zulassung als betroffene Parteien sowie um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich des Beschwerdever- fahrens RR.2011.205 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- des vorliegenden Entscheids werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.

Bellinzona, 10. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel C. Steinegger - Bundesanwaltschaft, Postfach - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).