Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Sonderstaatsanwaltschaft Amsterdam führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Unterschlagung im Dienstverhältnis und Urkundenfälschung. In die- sem Zusammenhang stellten die niederländischen Behörden am 21. Juli 2006 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden und ersuchten um Vornahme von Bankenermittlungen bei der B. Bank AG, Zürich, und der C. Bank AG, Zürich, für die Zeit von Januar 2001 bis heute bezüglich Kon- ten lautend auf den Angeschuldigten, die D. und die E. sowie Konten, an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind bzw. waren (act. 1.1/3b). Mit Eintretensverfügung vom 8. September 2006 forderte die zu- ständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die besagten Banken zur Edition der entsprechenden Akten auf (act. 6.5).
Nach Eingang der Unterlagen ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 die Herausgabe di- verser Bankunterlagen der C. Bank AG, Zürich, betreffend Konto Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf A., für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis dato, sowie der B. Bank AG, Zürich, betreffend Konto Nr. 3. und Konto Nr. 4., beide lautend auf D., für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezem- ber 2001 bzw. 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005, an die ersuchende Behörde an (act. 1.1/1).
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 7. Februar 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2): "1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande hinsichtlich der Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend das Konto Nr. 1, No. 2, lautend auf den Namen von A., bei der C. Bank AG, Zürich, aufzuheben und die Rechtshilfe teilweise zu verweigern.
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshil- fe in Strafsachen an die Niederlande betreffend alle Unterlagen aufzuheben, welche ausserhalb des Zeitraums vom 1.1.2001 bis 11. Februar 2003 liegen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen sowie sich angemessen an den Parteikosten des Beschwerdeführers zu beteiligen.“
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Sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wie auch das Bundes- amt für Justiz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 1. bzw. 8. März 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8).
Mit Replik vom 2. April 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich und dem Bundesamt für Justiz die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.
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2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG für den Verfolgten im ausländischen Verfahren). Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten Nr. 1 und Nr. 2 des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG, Zürich, betroffen sind, ist dieser zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV). Diesbezüglich ist daher auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. Soweit die verfügten Rechtshilfemassnahmen sich hingegen auf Bankverbindungen beziehen, deren Inhaber dritte Personen oder Gesellschaften sind (bzw. an denen der Beschwerdeführer lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung hat), ist man- gels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Es wird denn auch nicht dargetan, dass insofern die Voraussetzun- gen für eine allfällige Ausnahme von der betreffenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.4 und 1.5; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, indem er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm gestützt auf Art. 9a lit. a IRSV eine vollständige Akteneinsicht verweigert. Es hätten nur Akten eingesehen werden können, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung "betroffen" gewesen sei, namentlich die Bankunterlagen betreffend der auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der C. Bank AG, einschliesslich das Rechtshilfebegehren der niederländischen Behörden samt Eintritts- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Alle ande- ren Dokumente, insbesondere die Bankunterlagen der beiden Konten bei der B. Bank AG, lautend auf D. hätten nicht eingesehen werden können, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Eigenschaft als Angeschuldigter im niederländischen Strafverfahren offensichtlich auch bezüglich dieser Un-
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terlagen "betroffen" sei und ein rechtliches Interesse geltend mache (act. 1, Ziff. II. 3).
3.2 Ein Anspruch auf rechtliches Gehör steht nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur den Parteien zu (Art. 29 VwVG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Parteistellung im Rechtshilfeverfah- ren auf die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG abzu- stimmen. Einzig aufgrund seiner Stellung als Angeschuldigter im ausländi- schen Verfahren kommt dem Beschwerdeführer nicht ipso facto Parteistel- lung im Verfahren der Ausführung des Rechtshilfegesuchs im ersuchten Staat zu. Diese steht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zu, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (vgl. BGE 127 II 104 E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici- aire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 268). Wie be- reits unter Ziff. 2.2 hievor ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer vorlie- gend die Beschwerdelegitimation und somit auch die Parteistellung nur in Bezug auf Rechtshilfemassnahmen zu, welche die auf ihn lautenden Kon- ten bei der C. Bank AG, Zürich, betreffen. Diesbezüglich hatte er gemäss eigenen Ausführungen Gelegenheit zur Einsicht in die für das Rechtshilfe- verfahren relevanten Akten. Was die übrigen Rechtshilfemassnahmen, welche die auf Dritte lautenden Bankkonten betreffen, anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung zu Recht die Akteneinsicht verweigert. Soweit die Beschwerdegegnerin Akten nur zuhanden des Ge- richts eingereicht hat, wurden diese unberücksichtigt retourniert (act. 13). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un- begründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips geltend, da das niederländische Rechtshilfeersuchen auf "Gerate- wohl" beruhe, einer unzulässigen "fishing expedition" gleichkomme und letztlich durch die kantonalen Behörden die Übermittlung von Kontounterla- gen bewilligt werde, welche für das laufende ausländische Strafverfahren völlig unerheblich seien. Einerseits sei nicht ersichtlich und belegt, weshalb die Unterlagen betreffend D. in diesem Stadium des Verfahrens noch von Bedeutung seien, wenn dem Vorsorgefonds letztlich kein nachweisbarer Schaden entstanden sei. Aus dem niederländischen Rechtshilfebegehren gehe hervor, dass der Vorsorgefonds Immobilieninvestitionen in den USA tätige und deshalb im Jahre 2001 Verträge mit der amerikanischen Firma F. abgeschlossen worden seien. Im Zeitraum 9. November 2001 bis
20. Februar 2002 seien drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00
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auf das Konto der Firma D. geflossen. A. habe ausgesagt, es handle sich dabei um Kommissionsrückzahlungen, da die Leistungen des amerikani- schen Maklers dem ursprünglich ausbezahlten Entgelt nicht entsprochen haben. Der Beschwerdeführer habe dem Vorsorgefonds dementsprechend im März 2003 den Betrag von EUR 875'000.00 überweisen lassen und so die Rückzahlungen aus den USA dem Vorsorgefonds zugeführt. Ein allfälli- ger Schaden der Vorsorgeeinrichtung - wenn denn ein solcher tatsächlich bestanden habe - sei damit bereits behoben worden. Das Begehren stütze sich einzig auf die vage Behauptung, es seien ursprünglich insgesamt USD 1'800'000.00 aus den USA erwartet worden, was jedoch in keiner Hinsicht belegt werde. Andererseits nehme man die eher zufällige Entde- ckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die persönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stich- haltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe (act. 1, Ziff. III. 4 - 6, Ziff. IV. A). Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe weiter her- vor, dass beim Aufräumen des Büros des Beschwerdeführers zufällig Visi- tenkarten der C. Bank AG gefunden worden seien, was dann zum Anlass genommen worden sei, die persönlichen Bankunterlagen des Beschwerde- führers herauszufordern, welche in keinem objektiven Zusammenhang mit dem hängigen niederländischen Strafverfahren stünden. Es handle sich um ein persönliches Konto, auf das in der fraglichen Zeitspanne von 2001 bis heute, abgesehen von drei kleineren Bareinlagen, keine Einlagen getätigt worden seien. Einlagen, welche in irgendeiner Weise von D. herrührten, könnten ausgeschlossen werden (act. 1, Ziff. III. 8 - 14, Ziff. IV. B). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegen- stand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Be- lastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll mögli- chen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Feb- ruar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462
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E. 5.3). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu in- terpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). 4.3 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechts- hilfeersuchens vom 21. Juli 2006 (act. 1.1/3a und 3b) Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfälschung vorgeworfen. A. soll von 2001 bis zu seiner unverzüglichen Entlassung aus dem Amt am 10. Februar 2003 in seiner Eigenschaft als Direktor der G. mit Sitz in Z./Niederlande substantielle Beträge u.a. auf dem Weg über die D. abgezweigt und damit der G. unrechtmässig entzogen haben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die G. lege einen Teil der zu verwaltenden Rentenversicherungsbeiträge in Immobilienprojekten in den Vereinigten Staaten von Amerika an. Hiezu sei die G. insbesondere eine Partnerschaft mit der F., durch welche sie in den USA vertreten werde, eingegangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie je- weils eine Kommission erhalten. Nachdem diese angeblich zu hoch ausge- fallen seien, sei eine Rückzahlung an die G. vereinbart worden. Für die Projekte in den USA seien sodann zwischen der F. und der E. mit Sitz in Liechtenstein Verträge abgeschlossen worden. Das für die Erbringung der Dienstleistungen vereinbarte Entgelt, habe die E. aus unbekannten Grün- den an die D. abgetreten. Das ganze Vertragsnetzwerk lege die Vermutung nahe, dass die Verträge zwecks Rechtfertigung der Zahlungen der F. an die D. sowie auch der Ermöglichung der Steuerabsetzbarkeit in den USA abgeschlossen worden seien. Auf die schweizerischen Konten der D. seien im Zeitraum 9. November 2001 bis 20. Februar 2002 drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00 überwiesen worden, gemäss A. angeblich zu Gunsten der G. Aus den Verträgen und dem Schriftverkehr gehe hervor, dass insgesamt etwa USD 1'800'000.00 hätten gezahlt werden sollen. Der G. sei von A. jedoch nie unaufgefordert Mitteilung über diese Zahlungen erstattet worden. Erst nach seiner Kündigung und nach Rücksprache zwi- schen den Rechtsanwälten beider Parteien habe A. im März 2003 insge- samt EUR 875'000.00 vom schweizerischen Bankkonto der D. an die G. überweisen lassen. Gestützt auf diesen Sachverhalt vermutet die ersuchende Behörde, A. ha- be die Gelder, welche aus Amerika an die D. überwiesen worden seien, in Wirklichkeit für sich selber und nicht für die G. haben wollen, weshalb er auch beim Zustandekommen der (vermutlich) falschen Verträge beteiligt gewesen sei. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Amsterdam im Rechtshilfeersuchen vom 21. Juli 2006 konkret um Sicherstellung von Un- terlagen, welche über den wirtschaftlich Berechtigten, die Adressierung der
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Unterlagen und die Auftragserteilung bezüglich der Konten der D., der E. und des Beschwerdeführers bei den Banken B. Bank AG und C. Bank AG in Zürich Auskunft geben, sowie um Kontoeröffnungsunterlagen und Kon- toauszüge, aus denen Art, Herkunft und Volumen der Transaktionen her- vorgehen. Dies für den Zeitraum ab 2001 bis heute. 4.4 Das Rechtshilfeersuchen erfüllt die Anforderungen von Art. 14 EUeR. Die Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts sowie die Konnexität der im niederländischen Verfahren vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz wurden in hinreichender Weise dargelegt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2007 aus (act. 6, S. 2), der Beschwerdeführer erscheine samt seiner Familie sowohl bezüglich der D. als auch der E. als wirtschaftlich Berechtigter. Die E. wer- de im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Ame- rika-Geschäft zusammen mit der in mehreren Vergütungen begünstigten H. bzw. einer I., Y., genannt. Dies belege in aller Deutlichkeit, dass diese Kon- strukte und die entsprechenden Konti nicht für die Rückführung von der G. zustehenden überhöhten Kommissionen aus den USA eingerichtet worden seien und zumindest indizieren, dass der Beschwerdeführer die (deliktsre- levante) Absicht gehabt habe, die fraglichen Gelder persönlich zu verein- nahmen. Schliesslich würden auch die Transfers gegen Ende und bei Sal- dierung der Beziehung der D. zeigen, dass diese ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien, was für die Gesamtwürdigung von Sinn und Zweck dieser Geschäftsbeziehung vor dem Hintergrund der An- zeigevorwürfe von Bedeutung sei. Soweit diese Erwägungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren rele- vant sind, ist ihnen zuzustimmen. Der aufgrund dieser Ermittlungsergebnis- se bestehende begründete Anfangsverdacht gegen A. wird sodann durch die Umstände des Auffindens von Hinweisen auf mögliche private Bank- verbindungen desselben mit der C. Bank AG in Zürich erhärtet. Angesichts der im pendenten Ermittlungsverfahren bereits festgestellten Bankverbin- dungen der D. nach Zürich ist der Rückschluss der Strafbehörden auf eine ebenfalls für dieses Vertragsnetzwerk relevante Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers mit der im Übrigen auch in Zürich ansässigen C. Bank AG gerechtfertigt. Die Erheblichkeit der Bankunterlagen betreffend das persönliche Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG für das nie- derländische Strafverfahren kann nicht von Anfang an ausgeschlossen werden, sodass die anbegehrte Rechtshilfemassnahme grundsätzlich als verhältnismässig erscheint.
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4.5 Weiter ist es Aufgabe der ersuchten schweizerischen Behörde, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Es ist nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländi- sche Strafverfahren erheblichen Akten vollständig den ausländischen Be- hörden zu überlassen. Für diese Ausscheidung stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der be- schlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfolgungsbe- hörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen kön- nen; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c; je m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sucht das Bundesstrafgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 4.6 Die ersuchende Behörde hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse dar- an, Dokumente, Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, die es ihr ermögli- chen, den Geldfluss der bekannten Transaktionen abzuklären, um so ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshil- feverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheits- findung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und daher al- le diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein allfälliger Vermögens- schaden durch die Rückzahlung von EUR 875'000.00 im März 2003 bereits behoben wurde, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht relevant, da die ersuchten schweizerischen Behörden weder über Tatverdacht, Schuld oder Unschuld des im ersuchenden Staat Angeschuldigten noch über des- sen Bestreitung des Sachverhaltes zu befinden haben (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c). Dies obliegt einzig dem Sachrichter im ausländischen Strafverfah- ren. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersu- chen ist es vorliegend gerechtfertigt, auch die private Bankbeziehung des
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Beschwerdeführers für den gesamten anbegehrten Zeitraum der ersuchen- den Behörde vollständig zu dokumentieren. Nur so ist diese in der Lage, den Verbleib der inkriminierten Gelder auch nach der Entlassung des Be- schwerdeführers im März 2003 nachzuvollziehen, die einzelnen Transakti- onen zu würdigen und zu prüfen, ob zwischen diesen und den inkriminier- ten Aktivitäten ein Zusammenhang besteht oder ob es sich angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nur um "kleinere Bareinlagen" handelte, die zu seiner Entlastung nachweislich ei- ner anderen Quelle zugeordnet werden können. Somit können also nicht nur be-, sondern auch entlastende Unterlagen für das niederländische Ver- fahren von Bedeutung sein, um den Verdacht gegen den Beschwerdefüh- rer zu widerlegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom
22. Juni 2006, E. 5.3). Des Weiteren ist aus den Akten nicht ersichtlich bzw. wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Akten für die Übermitt- lung an die Niederlande vorgesehen hat, welche mit Sicherheit für das nie- derländische Strafverfahren nicht erheblich sind. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diejenigen Akten einzeln zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung nicht übermittelt werden dürfen oder die mit Sicherheit im nie- derländischen Strafverfahren nicht wesentlich sein werden. Die pauschale Begründung, wonach aus den Bankunterlagen des persönlichen Kontos des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG keinerlei nützliche Beweise für den vorgebrachten Sachverhalt der niederländischen Strafverfolgungsbe- hörden resultieren würden, genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um die potentielle Erheblichkeit der Aktenstücke zu widerlegen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.5 hievor). 4.7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank AG und dem Gegenstand der von den niederländischen Behörden geführ- ten Strafuntersuchung. Dass es sich dabei um "private Konten" handelt, wie der Beschwerdeführer einwendet, vermag daran nichts zu ändern. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das niederländi- sche Strafverfahren ist erstellt. Auf die weiteren Vorbringen von A., die sich gegen die Herausgabe von Unterlagen der Konten der D. wenden, kann mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten werden (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.2 hievor).
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5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Spezialitätsprin- zips. Er macht geltend, die Rechtshilfeleistung unterliege dem schweizeri- schen Spezialitätenvorbehalt gemäss Art. 2 EUeR und Art. 67 und 63 IRSG. In der vorliegenden Angelegenheit werde man sowohl bezüglich der ersuchten Überweisung der Bankunterlagen der Konten der Gesellschaft D. und bezüglich des Kontos, welches auf den Namen des Beschwerdefüh- rers laute, den Eindruck nicht los, dass das Rechtshilfebegehren einer Art "fishing expedition" gleichkomme. Es werde an mehreren Stellen des Rechtshilfebegehrens zum Ausdruck gebracht, dass die Überweisungen an D. wohl der steuerlichen Absetzbarkeit zugunsten des amerikanischen Im- mobilienmaklers gedient haben. Sodann nehme man die eher zufällige Entdeckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die per- sönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stichhaltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in ir- gendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe. In beiden Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Rechtshilfebegehren in erster Linie fiskalisch motiviert sei. Es helfe in casu auch nicht, dass der Spezialitätenvorbehalt samt Hinweis auf das diesbe- zügliche Beweismittelverwertungsverbot in der Schlussverfügung ausdrück- lich erwähnt werde. Laut telefonischer Auskunft eines niederländischen Korrespondenten könne man sich nicht darauf verlassen, dass sich die niederländischen Behörden systematisch an diesen Hinweis halten würden (act. 1, Ziff. IV. A). 5.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG. Der Beschwerdeführer kritisiert die durch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vorgenommene Formulierung des Spezialitätsvorbehaltes als wirkungslos, da kein Verlass auf Einhaltung dieses Hinweises bestehe. In der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
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8. Januar 2007 wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Speziali- tätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag ver- bunden sind (vorliegend durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). 5.3 Wie das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom 8. März 2007 (act. 8, Ziff. 5) zutreffend bemerkt, führt die Sonderstaatsanwaltschaft Ams- terdam ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfäl- schung, nicht jedoch wegen steuerrechtlicher Vergehen. Das Ersuchen be- zweckt offensichtlich anhand der Rekonstruktion des Geldflusses auf den Konten des Beschwerdeführers und der D. die Ermittlungen wegen jener gemeinrechtlicher Delikte voranzutreiben (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.6 hievor). Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die nieder- ländischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S.v. Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die nie- derländischen Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezia- litätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision
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der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande hinsichtlich der Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend das Konto Nr. 1, No. 2, lautend auf den Namen von A., bei der C. Bank AG, Zürich, aufzuheben und die Rechtshilfe teilweise zu verweigern.
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.
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E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG für den Verfolgten im ausländischen Verfahren). Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten Nr. 1 und Nr. 2 des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG, Zürich, betroffen sind, ist dieser zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV). Diesbezüglich ist daher auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. Soweit die verfügten Rechtshilfemassnahmen sich hingegen auf Bankverbindungen beziehen, deren Inhaber dritte Personen oder Gesellschaften sind (bzw. an denen der Beschwerdeführer lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung hat), ist man- gels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Es wird denn auch nicht dargetan, dass insofern die Voraussetzun- gen für eine allfällige Ausnahme von der betreffenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).
E. 2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.4 und 1.5; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).
3.
E. 3 Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshil- fe in Strafsachen an die Niederlande betreffend alle Unterlagen aufzuheben, welche ausserhalb des Zeitraums vom 1.1.2001 bis 11. Februar 2003 liegen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, indem er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm gestützt auf Art. 9a lit. a IRSV eine vollständige Akteneinsicht verweigert. Es hätten nur Akten eingesehen werden können, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung "betroffen" gewesen sei, namentlich die Bankunterlagen betreffend der auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der C. Bank AG, einschliesslich das Rechtshilfebegehren der niederländischen Behörden samt Eintritts- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Alle ande- ren Dokumente, insbesondere die Bankunterlagen der beiden Konten bei der B. Bank AG, lautend auf D. hätten nicht eingesehen werden können, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Eigenschaft als Angeschuldigter im niederländischen Strafverfahren offensichtlich auch bezüglich dieser Un-
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terlagen "betroffen" sei und ein rechtliches Interesse geltend mache (act. 1, Ziff. II. 3).
E. 3.2 Ein Anspruch auf rechtliches Gehör steht nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur den Parteien zu (Art. 29 VwVG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Parteistellung im Rechtshilfeverfah- ren auf die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG abzu- stimmen. Einzig aufgrund seiner Stellung als Angeschuldigter im ausländi- schen Verfahren kommt dem Beschwerdeführer nicht ipso facto Parteistel- lung im Verfahren der Ausführung des Rechtshilfegesuchs im ersuchten Staat zu. Diese steht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zu, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (vgl. BGE 127 II 104 E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici- aire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 268). Wie be- reits unter Ziff. 2.2 hievor ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer vorlie- gend die Beschwerdelegitimation und somit auch die Parteistellung nur in Bezug auf Rechtshilfemassnahmen zu, welche die auf ihn lautenden Kon- ten bei der C. Bank AG, Zürich, betreffen. Diesbezüglich hatte er gemäss eigenen Ausführungen Gelegenheit zur Einsicht in die für das Rechtshilfe- verfahren relevanten Akten. Was die übrigen Rechtshilfemassnahmen, welche die auf Dritte lautenden Bankkonten betreffen, anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung zu Recht die Akteneinsicht verweigert. Soweit die Beschwerdegegnerin Akten nur zuhanden des Ge- richts eingereicht hat, wurden diese unberücksichtigt retourniert (act. 13). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un- begründet.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen sowie sich angemessen an den Parteikosten des Beschwerdeführers zu beteiligen.“
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Sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wie auch das Bundes- amt für Justiz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 1. bzw. 8. März 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8).
Mit Replik vom 2. April 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich und dem Bundesamt für Justiz die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
2.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips geltend, da das niederländische Rechtshilfeersuchen auf "Gerate- wohl" beruhe, einer unzulässigen "fishing expedition" gleichkomme und letztlich durch die kantonalen Behörden die Übermittlung von Kontounterla- gen bewilligt werde, welche für das laufende ausländische Strafverfahren völlig unerheblich seien. Einerseits sei nicht ersichtlich und belegt, weshalb die Unterlagen betreffend D. in diesem Stadium des Verfahrens noch von Bedeutung seien, wenn dem Vorsorgefonds letztlich kein nachweisbarer Schaden entstanden sei. Aus dem niederländischen Rechtshilfebegehren gehe hervor, dass der Vorsorgefonds Immobilieninvestitionen in den USA tätige und deshalb im Jahre 2001 Verträge mit der amerikanischen Firma F. abgeschlossen worden seien. Im Zeitraum 9. November 2001 bis
20. Februar 2002 seien drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00
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auf das Konto der Firma D. geflossen. A. habe ausgesagt, es handle sich dabei um Kommissionsrückzahlungen, da die Leistungen des amerikani- schen Maklers dem ursprünglich ausbezahlten Entgelt nicht entsprochen haben. Der Beschwerdeführer habe dem Vorsorgefonds dementsprechend im März 2003 den Betrag von EUR 875'000.00 überweisen lassen und so die Rückzahlungen aus den USA dem Vorsorgefonds zugeführt. Ein allfälli- ger Schaden der Vorsorgeeinrichtung - wenn denn ein solcher tatsächlich bestanden habe - sei damit bereits behoben worden. Das Begehren stütze sich einzig auf die vage Behauptung, es seien ursprünglich insgesamt USD 1'800'000.00 aus den USA erwartet worden, was jedoch in keiner Hinsicht belegt werde. Andererseits nehme man die eher zufällige Entde- ckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die persönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stich- haltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe (act. 1, Ziff. III. 4 - 6, Ziff. IV. A). Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe weiter her- vor, dass beim Aufräumen des Büros des Beschwerdeführers zufällig Visi- tenkarten der C. Bank AG gefunden worden seien, was dann zum Anlass genommen worden sei, die persönlichen Bankunterlagen des Beschwerde- führers herauszufordern, welche in keinem objektiven Zusammenhang mit dem hängigen niederländischen Strafverfahren stünden. Es handle sich um ein persönliches Konto, auf das in der fraglichen Zeitspanne von 2001 bis heute, abgesehen von drei kleineren Bareinlagen, keine Einlagen getätigt worden seien. Einlagen, welche in irgendeiner Weise von D. herrührten, könnten ausgeschlossen werden (act. 1, Ziff. III. 8 - 14, Ziff. IV. B).
E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegen- stand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Be- lastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll mögli- chen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Feb- ruar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462
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E. 5.3). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu in- terpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechts- hilfeersuchens vom 21. Juli 2006 (act. 1.1/3a und 3b) Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfälschung vorgeworfen. A. soll von 2001 bis zu seiner unverzüglichen Entlassung aus dem Amt am 10. Februar 2003 in seiner Eigenschaft als Direktor der G. mit Sitz in Z./Niederlande substantielle Beträge u.a. auf dem Weg über die D. abgezweigt und damit der G. unrechtmässig entzogen haben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die G. lege einen Teil der zu verwaltenden Rentenversicherungsbeiträge in Immobilienprojekten in den Vereinigten Staaten von Amerika an. Hiezu sei die G. insbesondere eine Partnerschaft mit der F., durch welche sie in den USA vertreten werde, eingegangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie je- weils eine Kommission erhalten. Nachdem diese angeblich zu hoch ausge- fallen seien, sei eine Rückzahlung an die G. vereinbart worden. Für die Projekte in den USA seien sodann zwischen der F. und der E. mit Sitz in Liechtenstein Verträge abgeschlossen worden. Das für die Erbringung der Dienstleistungen vereinbarte Entgelt, habe die E. aus unbekannten Grün- den an die D. abgetreten. Das ganze Vertragsnetzwerk lege die Vermutung nahe, dass die Verträge zwecks Rechtfertigung der Zahlungen der F. an die D. sowie auch der Ermöglichung der Steuerabsetzbarkeit in den USA abgeschlossen worden seien. Auf die schweizerischen Konten der D. seien im Zeitraum 9. November 2001 bis 20. Februar 2002 drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00 überwiesen worden, gemäss A. angeblich zu Gunsten der G. Aus den Verträgen und dem Schriftverkehr gehe hervor, dass insgesamt etwa USD 1'800'000.00 hätten gezahlt werden sollen. Der G. sei von A. jedoch nie unaufgefordert Mitteilung über diese Zahlungen erstattet worden. Erst nach seiner Kündigung und nach Rücksprache zwi- schen den Rechtsanwälten beider Parteien habe A. im März 2003 insge- samt EUR 875'000.00 vom schweizerischen Bankkonto der D. an die G. überweisen lassen. Gestützt auf diesen Sachverhalt vermutet die ersuchende Behörde, A. ha- be die Gelder, welche aus Amerika an die D. überwiesen worden seien, in Wirklichkeit für sich selber und nicht für die G. haben wollen, weshalb er auch beim Zustandekommen der (vermutlich) falschen Verträge beteiligt gewesen sei. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Amsterdam im Rechtshilfeersuchen vom 21. Juli 2006 konkret um Sicherstellung von Un- terlagen, welche über den wirtschaftlich Berechtigten, die Adressierung der
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Unterlagen und die Auftragserteilung bezüglich der Konten der D., der E. und des Beschwerdeführers bei den Banken B. Bank AG und C. Bank AG in Zürich Auskunft geben, sowie um Kontoeröffnungsunterlagen und Kon- toauszüge, aus denen Art, Herkunft und Volumen der Transaktionen her- vorgehen. Dies für den Zeitraum ab 2001 bis heute.
E. 4.4 Das Rechtshilfeersuchen erfüllt die Anforderungen von Art. 14 EUeR. Die Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts sowie die Konnexität der im niederländischen Verfahren vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz wurden in hinreichender Weise dargelegt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2007 aus (act. 6, S. 2), der Beschwerdeführer erscheine samt seiner Familie sowohl bezüglich der D. als auch der E. als wirtschaftlich Berechtigter. Die E. wer- de im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Ame- rika-Geschäft zusammen mit der in mehreren Vergütungen begünstigten H. bzw. einer I., Y., genannt. Dies belege in aller Deutlichkeit, dass diese Kon- strukte und die entsprechenden Konti nicht für die Rückführung von der G. zustehenden überhöhten Kommissionen aus den USA eingerichtet worden seien und zumindest indizieren, dass der Beschwerdeführer die (deliktsre- levante) Absicht gehabt habe, die fraglichen Gelder persönlich zu verein- nahmen. Schliesslich würden auch die Transfers gegen Ende und bei Sal- dierung der Beziehung der D. zeigen, dass diese ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien, was für die Gesamtwürdigung von Sinn und Zweck dieser Geschäftsbeziehung vor dem Hintergrund der An- zeigevorwürfe von Bedeutung sei. Soweit diese Erwägungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren rele- vant sind, ist ihnen zuzustimmen. Der aufgrund dieser Ermittlungsergebnis- se bestehende begründete Anfangsverdacht gegen A. wird sodann durch die Umstände des Auffindens von Hinweisen auf mögliche private Bank- verbindungen desselben mit der C. Bank AG in Zürich erhärtet. Angesichts der im pendenten Ermittlungsverfahren bereits festgestellten Bankverbin- dungen der D. nach Zürich ist der Rückschluss der Strafbehörden auf eine ebenfalls für dieses Vertragsnetzwerk relevante Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers mit der im Übrigen auch in Zürich ansässigen C. Bank AG gerechtfertigt. Die Erheblichkeit der Bankunterlagen betreffend das persönliche Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG für das nie- derländische Strafverfahren kann nicht von Anfang an ausgeschlossen werden, sodass die anbegehrte Rechtshilfemassnahme grundsätzlich als verhältnismässig erscheint.
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E. 4.5 Weiter ist es Aufgabe der ersuchten schweizerischen Behörde, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Es ist nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländi- sche Strafverfahren erheblichen Akten vollständig den ausländischen Be- hörden zu überlassen. Für diese Ausscheidung stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der be- schlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfolgungsbe- hörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen kön- nen; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c; je m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sucht das Bundesstrafgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.).
E. 4.6 hievor). Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die nieder- ländischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S.v. Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die nie- derländischen Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezia- litätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision
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der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
E. 4.7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank AG und dem Gegenstand der von den niederländischen Behörden geführ- ten Strafuntersuchung. Dass es sich dabei um "private Konten" handelt, wie der Beschwerdeführer einwendet, vermag daran nichts zu ändern. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das niederländi- sche Strafverfahren ist erstellt. Auf die weiteren Vorbringen von A., die sich gegen die Herausgabe von Unterlagen der Konten der D. wenden, kann mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten werden (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.2 hievor).
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Spezialitätsprin- zips. Er macht geltend, die Rechtshilfeleistung unterliege dem schweizeri- schen Spezialitätenvorbehalt gemäss Art. 2 EUeR und Art. 67 und 63 IRSG. In der vorliegenden Angelegenheit werde man sowohl bezüglich der ersuchten Überweisung der Bankunterlagen der Konten der Gesellschaft D. und bezüglich des Kontos, welches auf den Namen des Beschwerdefüh- rers laute, den Eindruck nicht los, dass das Rechtshilfebegehren einer Art "fishing expedition" gleichkomme. Es werde an mehreren Stellen des Rechtshilfebegehrens zum Ausdruck gebracht, dass die Überweisungen an D. wohl der steuerlichen Absetzbarkeit zugunsten des amerikanischen Im- mobilienmaklers gedient haben. Sodann nehme man die eher zufällige Entdeckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die per- sönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stichhaltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in ir- gendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe. In beiden Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Rechtshilfebegehren in erster Linie fiskalisch motiviert sei. Es helfe in casu auch nicht, dass der Spezialitätenvorbehalt samt Hinweis auf das diesbe- zügliche Beweismittelverwertungsverbot in der Schlussverfügung ausdrück- lich erwähnt werde. Laut telefonischer Auskunft eines niederländischen Korrespondenten könne man sich nicht darauf verlassen, dass sich die niederländischen Behörden systematisch an diesen Hinweis halten würden (act. 1, Ziff. IV. A).
E. 5.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG. Der Beschwerdeführer kritisiert die durch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vorgenommene Formulierung des Spezialitätsvorbehaltes als wirkungslos, da kein Verlass auf Einhaltung dieses Hinweises bestehe. In der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
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E. 5.3 Wie das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom 8. März 2007 (act. 8, Ziff. 5) zutreffend bemerkt, führt die Sonderstaatsanwaltschaft Ams- terdam ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfäl- schung, nicht jedoch wegen steuerrechtlicher Vergehen. Das Ersuchen be- zweckt offensichtlich anhand der Rekonstruktion des Geldflusses auf den Konten des Beschwerdeführers und der D. die Ermittlungen wegen jener gemeinrechtlicher Delikte voranzutreiben (vgl. die Ausführungen unter Ziff.
E. 8 Januar 2007 wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Speziali- tätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag ver- bunden sind (vorliegend durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. April 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Maier Vi- nas und Rechtsanwalt Daniel Udry, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.14
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Sachverhalt:
A. Die Sonderstaatsanwaltschaft Amsterdam führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Unterschlagung im Dienstverhältnis und Urkundenfälschung. In die- sem Zusammenhang stellten die niederländischen Behörden am 21. Juli 2006 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden und ersuchten um Vornahme von Bankenermittlungen bei der B. Bank AG, Zürich, und der C. Bank AG, Zürich, für die Zeit von Januar 2001 bis heute bezüglich Kon- ten lautend auf den Angeschuldigten, die D. und die E. sowie Konten, an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind bzw. waren (act. 1.1/3b). Mit Eintretensverfügung vom 8. September 2006 forderte die zu- ständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die besagten Banken zur Edition der entsprechenden Akten auf (act. 6.5).
Nach Eingang der Unterlagen ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 die Herausgabe di- verser Bankunterlagen der C. Bank AG, Zürich, betreffend Konto Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf A., für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis dato, sowie der B. Bank AG, Zürich, betreffend Konto Nr. 3. und Konto Nr. 4., beide lautend auf D., für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezem- ber 2001 bzw. 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005, an die ersuchende Behörde an (act. 1.1/1).
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 7. Februar 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2): "1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande hinsichtlich der Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend das Konto Nr. 1, No. 2, lautend auf den Namen von A., bei der C. Bank AG, Zürich, aufzuheben und die Rechtshilfe teilweise zu verweigern.
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2007 im Verfahren REC B-7/2006/449 in Sachen Internationale Rechtshil- fe in Strafsachen an die Niederlande betreffend alle Unterlagen aufzuheben, welche ausserhalb des Zeitraums vom 1.1.2001 bis 11. Februar 2003 liegen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen sowie sich angemessen an den Parteikosten des Beschwerdeführers zu beteiligen.“
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Sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wie auch das Bundes- amt für Justiz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 1. bzw. 8. März 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8).
Mit Replik vom 2. April 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich und dem Bundesamt für Justiz die Beschwerdereplik zur Kenntnis zugestellt (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.
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2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG für den Verfolgten im ausländischen Verfahren). Soweit von der streitigen Rechtshilfemassnahme die Bankkonten Nr. 1 und Nr. 2 des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG, Zürich, betroffen sind, ist dieser zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV). Diesbezüglich ist daher auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. Soweit die verfügten Rechtshilfemassnahmen sich hingegen auf Bankverbindungen beziehen, deren Inhaber dritte Personen oder Gesellschaften sind (bzw. an denen der Beschwerdeführer lediglich eine wirtschaftliche Berechtigung hat), ist man- gels Legitimation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Es wird denn auch nicht dargetan, dass insofern die Voraussetzun- gen für eine allfällige Ausnahme von der betreffenden Gesetzgebung und Gerichtspraxis erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 129 II 268 E. 2.3.3, je m.w.H.).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.5 und 1.6; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.4 und 1.5; BGE 123 II 134 E. 1d, je m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, indem er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihm gestützt auf Art. 9a lit. a IRSV eine vollständige Akteneinsicht verweigert. Es hätten nur Akten eingesehen werden können, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung "betroffen" gewesen sei, namentlich die Bankunterlagen betreffend der auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der C. Bank AG, einschliesslich das Rechtshilfebegehren der niederländischen Behörden samt Eintritts- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Alle ande- ren Dokumente, insbesondere die Bankunterlagen der beiden Konten bei der B. Bank AG, lautend auf D. hätten nicht eingesehen werden können, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Eigenschaft als Angeschuldigter im niederländischen Strafverfahren offensichtlich auch bezüglich dieser Un-
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terlagen "betroffen" sei und ein rechtliches Interesse geltend mache (act. 1, Ziff. II. 3).
3.2 Ein Anspruch auf rechtliches Gehör steht nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur den Parteien zu (Art. 29 VwVG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Parteistellung im Rechtshilfeverfah- ren auf die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG abzu- stimmen. Einzig aufgrund seiner Stellung als Angeschuldigter im ausländi- schen Verfahren kommt dem Beschwerdeführer nicht ipso facto Parteistel- lung im Verfahren der Ausführung des Rechtshilfegesuchs im ersuchten Staat zu. Diese steht gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zu, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (vgl. BGE 127 II 104 E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judici- aire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 268). Wie be- reits unter Ziff. 2.2 hievor ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer vorlie- gend die Beschwerdelegitimation und somit auch die Parteistellung nur in Bezug auf Rechtshilfemassnahmen zu, welche die auf ihn lautenden Kon- ten bei der C. Bank AG, Zürich, betreffen. Diesbezüglich hatte er gemäss eigenen Ausführungen Gelegenheit zur Einsicht in die für das Rechtshilfe- verfahren relevanten Akten. Was die übrigen Rechtshilfemassnahmen, welche die auf Dritte lautenden Bankkonten betreffen, anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung zu Recht die Akteneinsicht verweigert. Soweit die Beschwerdegegnerin Akten nur zuhanden des Ge- richts eingereicht hat, wurden diese unberücksichtigt retourniert (act. 13). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un- begründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips geltend, da das niederländische Rechtshilfeersuchen auf "Gerate- wohl" beruhe, einer unzulässigen "fishing expedition" gleichkomme und letztlich durch die kantonalen Behörden die Übermittlung von Kontounterla- gen bewilligt werde, welche für das laufende ausländische Strafverfahren völlig unerheblich seien. Einerseits sei nicht ersichtlich und belegt, weshalb die Unterlagen betreffend D. in diesem Stadium des Verfahrens noch von Bedeutung seien, wenn dem Vorsorgefonds letztlich kein nachweisbarer Schaden entstanden sei. Aus dem niederländischen Rechtshilfebegehren gehe hervor, dass der Vorsorgefonds Immobilieninvestitionen in den USA tätige und deshalb im Jahre 2001 Verträge mit der amerikanischen Firma F. abgeschlossen worden seien. Im Zeitraum 9. November 2001 bis
20. Februar 2002 seien drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00
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auf das Konto der Firma D. geflossen. A. habe ausgesagt, es handle sich dabei um Kommissionsrückzahlungen, da die Leistungen des amerikani- schen Maklers dem ursprünglich ausbezahlten Entgelt nicht entsprochen haben. Der Beschwerdeführer habe dem Vorsorgefonds dementsprechend im März 2003 den Betrag von EUR 875'000.00 überweisen lassen und so die Rückzahlungen aus den USA dem Vorsorgefonds zugeführt. Ein allfälli- ger Schaden der Vorsorgeeinrichtung - wenn denn ein solcher tatsächlich bestanden habe - sei damit bereits behoben worden. Das Begehren stütze sich einzig auf die vage Behauptung, es seien ursprünglich insgesamt USD 1'800'000.00 aus den USA erwartet worden, was jedoch in keiner Hinsicht belegt werde. Andererseits nehme man die eher zufällige Entde- ckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die persönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stich- haltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe (act. 1, Ziff. III. 4 - 6, Ziff. IV. A). Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe weiter her- vor, dass beim Aufräumen des Büros des Beschwerdeführers zufällig Visi- tenkarten der C. Bank AG gefunden worden seien, was dann zum Anlass genommen worden sei, die persönlichen Bankunterlagen des Beschwerde- führers herauszufordern, welche in keinem objektiven Zusammenhang mit dem hängigen niederländischen Strafverfahren stünden. Es handle sich um ein persönliches Konto, auf das in der fraglichen Zeitspanne von 2001 bis heute, abgesehen von drei kleineren Bareinlagen, keine Einlagen getätigt worden seien. Einlagen, welche in irgendeiner Weise von D. herrührten, könnten ausgeschlossen werden (act. 1, Ziff. III. 8 - 14, Ziff. IV. B). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegen- stand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Be- lastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll mögli- chen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Feb- ruar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462
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E. 5.3). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu in- terpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.). 4.3 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechts- hilfeersuchens vom 21. Juli 2006 (act. 1.1/3a und 3b) Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfälschung vorgeworfen. A. soll von 2001 bis zu seiner unverzüglichen Entlassung aus dem Amt am 10. Februar 2003 in seiner Eigenschaft als Direktor der G. mit Sitz in Z./Niederlande substantielle Beträge u.a. auf dem Weg über die D. abgezweigt und damit der G. unrechtmässig entzogen haben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die G. lege einen Teil der zu verwaltenden Rentenversicherungsbeiträge in Immobilienprojekten in den Vereinigten Staaten von Amerika an. Hiezu sei die G. insbesondere eine Partnerschaft mit der F., durch welche sie in den USA vertreten werde, eingegangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie je- weils eine Kommission erhalten. Nachdem diese angeblich zu hoch ausge- fallen seien, sei eine Rückzahlung an die G. vereinbart worden. Für die Projekte in den USA seien sodann zwischen der F. und der E. mit Sitz in Liechtenstein Verträge abgeschlossen worden. Das für die Erbringung der Dienstleistungen vereinbarte Entgelt, habe die E. aus unbekannten Grün- den an die D. abgetreten. Das ganze Vertragsnetzwerk lege die Vermutung nahe, dass die Verträge zwecks Rechtfertigung der Zahlungen der F. an die D. sowie auch der Ermöglichung der Steuerabsetzbarkeit in den USA abgeschlossen worden seien. Auf die schweizerischen Konten der D. seien im Zeitraum 9. November 2001 bis 20. Februar 2002 drei Geldbeträge von insgesamt USD 940'000.00 überwiesen worden, gemäss A. angeblich zu Gunsten der G. Aus den Verträgen und dem Schriftverkehr gehe hervor, dass insgesamt etwa USD 1'800'000.00 hätten gezahlt werden sollen. Der G. sei von A. jedoch nie unaufgefordert Mitteilung über diese Zahlungen erstattet worden. Erst nach seiner Kündigung und nach Rücksprache zwi- schen den Rechtsanwälten beider Parteien habe A. im März 2003 insge- samt EUR 875'000.00 vom schweizerischen Bankkonto der D. an die G. überweisen lassen. Gestützt auf diesen Sachverhalt vermutet die ersuchende Behörde, A. ha- be die Gelder, welche aus Amerika an die D. überwiesen worden seien, in Wirklichkeit für sich selber und nicht für die G. haben wollen, weshalb er auch beim Zustandekommen der (vermutlich) falschen Verträge beteiligt gewesen sei. Folglich ersuchte die Staatsanwaltschaft Amsterdam im Rechtshilfeersuchen vom 21. Juli 2006 konkret um Sicherstellung von Un- terlagen, welche über den wirtschaftlich Berechtigten, die Adressierung der
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Unterlagen und die Auftragserteilung bezüglich der Konten der D., der E. und des Beschwerdeführers bei den Banken B. Bank AG und C. Bank AG in Zürich Auskunft geben, sowie um Kontoeröffnungsunterlagen und Kon- toauszüge, aus denen Art, Herkunft und Volumen der Transaktionen her- vorgehen. Dies für den Zeitraum ab 2001 bis heute. 4.4 Das Rechtshilfeersuchen erfüllt die Anforderungen von Art. 14 EUeR. Die Darstellung des bisher ermittelten Sachverhalts sowie die Konnexität der im niederländischen Verfahren vorgenommenen Ermittlungen und der sich daraus ergebenden anbegehrten Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz wurden in hinreichender Weise dargelegt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2007 aus (act. 6, S. 2), der Beschwerdeführer erscheine samt seiner Familie sowohl bezüglich der D. als auch der E. als wirtschaftlich Berechtigter. Die E. wer- de im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Ame- rika-Geschäft zusammen mit der in mehreren Vergütungen begünstigten H. bzw. einer I., Y., genannt. Dies belege in aller Deutlichkeit, dass diese Kon- strukte und die entsprechenden Konti nicht für die Rückführung von der G. zustehenden überhöhten Kommissionen aus den USA eingerichtet worden seien und zumindest indizieren, dass der Beschwerdeführer die (deliktsre- levante) Absicht gehabt habe, die fraglichen Gelder persönlich zu verein- nahmen. Schliesslich würden auch die Transfers gegen Ende und bei Sal- dierung der Beziehung der D. zeigen, dass diese ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien, was für die Gesamtwürdigung von Sinn und Zweck dieser Geschäftsbeziehung vor dem Hintergrund der An- zeigevorwürfe von Bedeutung sei. Soweit diese Erwägungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren rele- vant sind, ist ihnen zuzustimmen. Der aufgrund dieser Ermittlungsergebnis- se bestehende begründete Anfangsverdacht gegen A. wird sodann durch die Umstände des Auffindens von Hinweisen auf mögliche private Bank- verbindungen desselben mit der C. Bank AG in Zürich erhärtet. Angesichts der im pendenten Ermittlungsverfahren bereits festgestellten Bankverbin- dungen der D. nach Zürich ist der Rückschluss der Strafbehörden auf eine ebenfalls für dieses Vertragsnetzwerk relevante Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers mit der im Übrigen auch in Zürich ansässigen C. Bank AG gerechtfertigt. Die Erheblichkeit der Bankunterlagen betreffend das persönliche Konto des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG für das nie- derländische Strafverfahren kann nicht von Anfang an ausgeschlossen werden, sodass die anbegehrte Rechtshilfemassnahme grundsätzlich als verhältnismässig erscheint.
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4.5 Weiter ist es Aufgabe der ersuchten schweizerischen Behörde, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Es ist nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländi- sche Strafverfahren erheblichen Akten vollständig den ausländischen Be- hörden zu überlassen. Für diese Ausscheidung stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit der be- schlagnahmten Aktenstücke ab. Den ausländischen Strafverfolgungsbe- hörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen kön- nen; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 5.1; BGE 122 II 367 E. 2c; je m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sucht das Bundesstrafgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.). 4.6 Die ersuchende Behörde hat vorliegend ein schutzwürdiges Interesse dar- an, Dokumente, Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, die es ihr ermögli- chen, den Geldfluss der bekannten Transaktionen abzuklären, um so ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu beweisen. Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshil- feverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheits- findung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und daher al- le diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein allfälliger Vermögens- schaden durch die Rückzahlung von EUR 875'000.00 im März 2003 bereits behoben wurde, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht relevant, da die ersuchten schweizerischen Behörden weder über Tatverdacht, Schuld oder Unschuld des im ersuchenden Staat Angeschuldigten noch über des- sen Bestreitung des Sachverhaltes zu befinden haben (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c). Dies obliegt einzig dem Sachrichter im ausländischen Strafverfah- ren. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersu- chen ist es vorliegend gerechtfertigt, auch die private Bankbeziehung des
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Beschwerdeführers für den gesamten anbegehrten Zeitraum der ersuchen- den Behörde vollständig zu dokumentieren. Nur so ist diese in der Lage, den Verbleib der inkriminierten Gelder auch nach der Entlassung des Be- schwerdeführers im März 2003 nachzuvollziehen, die einzelnen Transakti- onen zu würdigen und zu prüfen, ob zwischen diesen und den inkriminier- ten Aktivitäten ein Zusammenhang besteht oder ob es sich angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nur um "kleinere Bareinlagen" handelte, die zu seiner Entlastung nachweislich ei- ner anderen Quelle zugeordnet werden können. Somit können also nicht nur be-, sondern auch entlastende Unterlagen für das niederländische Ver- fahren von Bedeutung sein, um den Verdacht gegen den Beschwerdefüh- rer zu widerlegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom
22. Juni 2006, E. 5.3). Des Weiteren ist aus den Akten nicht ersichtlich bzw. wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Akten für die Übermitt- lung an die Niederlande vorgesehen hat, welche mit Sicherheit für das nie- derländische Strafverfahren nicht erheblich sind. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diejenigen Akten einzeln zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung nicht übermittelt werden dürfen oder die mit Sicherheit im nie- derländischen Strafverfahren nicht wesentlich sein werden. Die pauschale Begründung, wonach aus den Bankunterlagen des persönlichen Kontos des Beschwerdeführers bei der C. Bank AG keinerlei nützliche Beweise für den vorgebrachten Sachverhalt der niederländischen Strafverfolgungsbe- hörden resultieren würden, genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um die potentielle Erheblichkeit der Aktenstücke zu widerlegen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.5 hievor). 4.7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht. Es besteht ein ausreichend enger Sachzu- sammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der C. Bank AG und dem Gegenstand der von den niederländischen Behörden geführ- ten Strafuntersuchung. Dass es sich dabei um "private Konten" handelt, wie der Beschwerdeführer einwendet, vermag daran nichts zu ändern. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das niederländi- sche Strafverfahren ist erstellt. Auf die weiteren Vorbringen von A., die sich gegen die Herausgabe von Unterlagen der Konten der D. wenden, kann mangels Beschwerdelegitima- tion nicht eingetreten werden (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.2 hievor).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Spezialitätsprin- zips. Er macht geltend, die Rechtshilfeleistung unterliege dem schweizeri- schen Spezialitätenvorbehalt gemäss Art. 2 EUeR und Art. 67 und 63 IRSG. In der vorliegenden Angelegenheit werde man sowohl bezüglich der ersuchten Überweisung der Bankunterlagen der Konten der Gesellschaft D. und bezüglich des Kontos, welches auf den Namen des Beschwerdefüh- rers laute, den Eindruck nicht los, dass das Rechtshilfebegehren einer Art "fishing expedition" gleichkomme. Es werde an mehreren Stellen des Rechtshilfebegehrens zum Ausdruck gebracht, dass die Überweisungen an D. wohl der steuerlichen Absetzbarkeit zugunsten des amerikanischen Im- mobilienmaklers gedient haben. Sodann nehme man die eher zufällige Entdeckung einer Bankvisitenkarte zum Anlass, im gleichen Zug die per- sönlichen Bankunterlagen des Angeschuldigten herauszufordern, obwohl keine stichhaltigen Hinweise vorlägen, dass diese Bankverbindung in ir- gendeiner Weise im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Untersuchung stehe. In beiden Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Rechtshilfebegehren in erster Linie fiskalisch motiviert sei. Es helfe in casu auch nicht, dass der Spezialitätenvorbehalt samt Hinweis auf das diesbe- zügliche Beweismittelverwertungsverbot in der Schlussverfügung ausdrück- lich erwähnt werde. Laut telefonischer Auskunft eines niederländischen Korrespondenten könne man sich nicht darauf verlassen, dass sich die niederländischen Behörden systematisch an diesen Hinweis halten würden (act. 1, Ziff. IV. A). 5.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG. Der Beschwerdeführer kritisiert die durch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vorgenommene Formulierung des Spezialitätsvorbehaltes als wirkungslos, da kein Verlass auf Einhaltung dieses Hinweises bestehe. In der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
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8. Januar 2007 wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Speziali- tätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag ver- bunden sind (vorliegend durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). 5.3 Wie das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung vom 8. März 2007 (act. 8, Ziff. 5) zutreffend bemerkt, führt die Sonderstaatsanwaltschaft Ams- terdam ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen Unterschlagung im Dienstverhältnis sowie Urkundenfäl- schung, nicht jedoch wegen steuerrechtlicher Vergehen. Das Ersuchen be- zweckt offensichtlich anhand der Rekonstruktion des Geldflusses auf den Konten des Beschwerdeführers und der D. die Ermittlungen wegen jener gemeinrechtlicher Delikte voranzutreiben (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.6 hievor). Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die nieder- ländischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S.v. Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die nie- derländischen Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezia- litätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Febru- ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision
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der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Bellinzona, 25. April 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Nadine Maier Vinas und Rechtsanwalt Daniel Udry - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).