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RR.2012.55

Bundesstrafgericht · 2012-09-24 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer u. a. gegen A. geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Pistoia am 23. November 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ergänzt am 17. Dezember 2007; Akten pag. 14 ff., 31 ff.). Entsprechend beschlagnahmte diese mit Verfü- gung vom 19. August 2008 u. a. die Guthaben auf den auf A. lautenden Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 bei der Bank B. (Akten, pag. 115 ff.).

B. Mit Urteil vom 30. März 2009 erklärte das Gericht in Pistoia A. u. a. schul- dig des Wuchers im Sinne des Art. 644 des italienischen Codice penale (nachfolgend "CP/I") und ordnete diesbezüglich die Einziehung der Gutha- ben von A. auf den drei erwähnten Konten bei der Bank B. an (Akten, pag. 218 ff., 227 ff.). Das von A. gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel blieb hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Wucher und der Einziehung erfolglos. Das Appellationsgericht in Florenz bestätigte am 23. März 2010 das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten (Akten, pag. 366 ff.). Auf ein gegen dieses zweitinstanzliche Urteil erhobenes Rechtsmittel trat das Oberste Kassationsgericht Italiens am 26. April 2011 nicht ein (Akten, pag. 374). Die mit Urteil vom 30. März 2009 verfügte Einziehung erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Akten, pag. 325).

C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweizer Strafbehörden um Überweisung der Guthaben auf den immer noch beschlagnahmten, auf A. lautenden Konten (Akten, pag. 409 f.). Mit Schlussverfügung vom 5. März 2012 hob die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt die entsprechende Beschlagnahme auf und wies die Bank B. an, die sich auf den fraglichen Konten befindlichen Vermögenswer- te auf das vom italienischen Justizministerium bezeichnete Konto zu über- weisen (act. 1.1).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. März 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil aus seiner Sicht das italie- nische Urteil einen Justizirrtum darstelle und es sich bei den einzuziehen- den Geldern um seine ganzen, aus langjährigem Erwerbseinkommen ali- mentierten Ersparnisse handle (act. 1).

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Nachdem A. von der Beschwerdekammer eingeladen worden war, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3), unterbreitete dieser ihr am

27. März 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4, ergänzt mit Eingabe vom 4. April 2012; siehe RP.2012.14, act. 3 – 3.5). Derweil er- suchte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

29. März 2012 vorerst um Zustellung der Verfahrensakten (act. 5). In der nachträglich noch eingeholten Beschwerdeantwort vom 2. August 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8), ebenso das Bundesamt für Justiz in seiner Be- schwerdeantwort vom 15. August 2012 (act. 9). A. nahm mit Eingabe vom

23. August 2012 unaufgefordert zu den beiden Beschwerdeantworten Stel- lung (act. 11). Die entsprechende Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Bundesamt für Justiz am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem- ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

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E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2 Vorliegend angefochten wird eine Schlussverfügung, mit welcher in An- wendung von Art. 74a IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten an Ita- lien angeordnet wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1 m.w.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten nicht (siehe auch BGE 123 II 134 E. 5a m.w.H.) bzw. sieht in seinem Art. 3 lediglich die Übermittlung von Gegenständen zu Beweiszwecken vor. Eine entspre- chende Bestimmung findet sich aber in Art. VIII ZV, wonach ausser den in Art. 3 EUeR erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken dem er- suchenden Staat, insbesondere zum Zwecke der Rückgabe an den Ge- schädigten oder zu ihrer Einziehung, auch Vermögenswerte herausgege- ben werden können, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates be- schlagnahmt werden können (Ziff. 1). Vorbehalten bleiben dabei die An- sprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch si-

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chergestellt worden sind (Ziff. 2). Diese staatsvertragliche Bestimmung fin- det im Landesrecht ihre Entsprechung in Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG (TPF 2008 12 E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 10.1; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

E. 3.2 Das GwUe, welches u. a. die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten im internationalen Rechtshilfeverkehr zum Ge- genstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 6.2). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe mit den Bestim- mungen von Art. 74a (Herausgabe von Vermögenswerten) und 94 ff. IRSG (Vollstreckung ausländischer Strafentscheide) gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2).

E. 3.3 Art. 74a Abs. 1 IRSG sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen aus- ländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben wer- den können. Gegenstände oder Vermögenswerte umfassen gemäss Art. 74a Abs. 2 IRSG Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung be- gangen wurde (lit. a), das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (lit. b) so- wie Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (lit. c). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (vgl. Art. 74a Abs. 3 IRSG).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlag- nahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermö- genswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlan- gung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 136 IV 4 E. 6.6 S. 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom

11. März 2011, E. 3.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.205 vom 21. Februar 2012, E. 4.2; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.1). Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvoll- zogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesge-

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richts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behör- de ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den beschlag- nahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Erträge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen (TPF 2008 88 E. 4.1 und 4.2). Im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung ist die Vorgehensweise nach Art. 74a IRSG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zu- lässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.313 vom 11. Mai 2012, E. 6.2; RR.2009.356 vom 15. April 2010, E. 8.2; RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1).

E. 3.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom Gericht in Pistoia mit Urteil vom 30. März 2009 u. a. des Wuchers im Sinne des Art. 644 CP/I schuldig erklärt. Gestützt auf Art. 644 Abs. 6 CP/I ordnete es diesbezüglich die Ein- ziehung der Guthaben von A. auf den drei eingangs erwähnten Konten bei der Bank B. an (Akten, pag. 218 ff., 227 ff.). Der Beschwerdekammer steht es – trotz den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers – nicht zu, dieses Urteil inhaltlich zu überprüfen (vgl. hierzu u. a. BGE 123 II 595 E. 4b in fine). Sie hat jedoch zu kontrollieren, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 74a IRSG erfüllt sind und die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Herausgabe der Vermögenswerte an Italien sich als zulässig erweist. Der Beschwerdeführer erhebt hierzu sinngemäss die Rüge, die si- chergestellten Gelder seien legaler Herkunft bzw. es fehle an einem Zu- sammenhang zwischen der Straftat und den sichergestellten Vermögens- werten.

Tatsächlich ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Soweit die teilweise nur handschriftlich vorliegenden Begründungen der genannten ita- lienischen Urteile überhaupt entziffert werden können, äussert sich keines der Gerichte zum Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten des Wuchers und den drei Konten bei der Bank B. Dies vermag jedoch nicht zu überraschen, schreibt doch Art. 644 Abs. 6 CP/I im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers nicht nur die Ein- ziehung "dei beni che costituiscono prezzo o profitto del reato" vor, sondern alternativ auch die Einziehung "di somme di denaro, beni ed utilità di cui il reo ha la disponibilità anche per interposta persona per un importo pari al valore degli interessi o degli altri vantaggi o compensi usurari". Letztere Möglichkeit hat zur Folge, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers dem Verurteilten zurechenbare Vermögenswerte einziehen können, ohne nachweisen zu müssen, dass diese einen Zusammenhang mit der Straftat aufweisen (DOLCI- NI/MARINUCCI, Codice penale commentato, Vol. III, 3a ediz., Milano 2011,

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n. 34 ad art. 644 CP; PADOVANI, Codice penale, Vol. II, 5a ediz., Mila- no 2011, n. 6.1 ad art. 644 CP; SCOGNAMIGLIO, in Ciafardini/Iannaro- ne/Lignola/Martino/Russo (a cura di), Codice penale operativo, 8a ediz., Napoli 2011, pag. 1558; CRESPI/FORTI/ZUCCALÀ, Commentario breve al Codice penale, 12a ediz., Milano 2011, n. X.2 ad art. 644 CP). Auch in den restlichen vorliegenden Akten findet sich keinerlei Nachweis eines Zusam- menhangs zwischen den Straftaten, für welche der Beschwerdeführer ver- urteilt worden ist, und seinen drei Konten bei der Bank B. Im Gegenteil kam die Beschwerdegegnerin im von ihr gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahren offenbar selber zum Schluss, das aktuelle Vermögen des Beschwerdeführers stamme aus legalen Einnahmen (vgl. hierzu den Beschluss V080318 008 der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2008, Beschwerdebeilage 15.1/15.2), so dass das italienische Urteil mit gewisser Wahrscheinlichkeit lediglich die Einziehung einer Ersatzforderung darstellt, für welche die Her- ausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht zulässig ist.

E. 4 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einem rechtsgenüglich darge- legten Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last ge- legten Straftaten und den herauszugebenden Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Die Beschwerde erweist sich daher als be- gründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es bleibt den Be- hörden überlassen, entweder einen genügenden Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und den betroffe- nen Vermögenswerten nachzuweisen, das Verfahren der Vollstreckung nach den Art. 94 ff. IRSG einzuschlagen oder aber die Rechtshilfe im Falle des Fehlens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zu ver- weigern.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.

E. 6 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde- führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2

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VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), weshalb vorliegend keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist.

Der Beschwerdeführer trat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Mangels nachgewiesener noch anderweitig er- sichtlicher Kosten ist daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.55 Nebenverfahren: RP.2012.14

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer u. a. gegen A. geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Pistoia am 23. November 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ergänzt am 17. Dezember 2007; Akten pag. 14 ff., 31 ff.). Entsprechend beschlagnahmte diese mit Verfü- gung vom 19. August 2008 u. a. die Guthaben auf den auf A. lautenden Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 bei der Bank B. (Akten, pag. 115 ff.).

B. Mit Urteil vom 30. März 2009 erklärte das Gericht in Pistoia A. u. a. schul- dig des Wuchers im Sinne des Art. 644 des italienischen Codice penale (nachfolgend "CP/I") und ordnete diesbezüglich die Einziehung der Gutha- ben von A. auf den drei erwähnten Konten bei der Bank B. an (Akten, pag. 218 ff., 227 ff.). Das von A. gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel blieb hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend Wucher und der Einziehung erfolglos. Das Appellationsgericht in Florenz bestätigte am 23. März 2010 das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten (Akten, pag. 366 ff.). Auf ein gegen dieses zweitinstanzliche Urteil erhobenes Rechtsmittel trat das Oberste Kassationsgericht Italiens am 26. April 2011 nicht ein (Akten, pag. 374). Die mit Urteil vom 30. März 2009 verfügte Einziehung erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Akten, pag. 325).

C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweizer Strafbehörden um Überweisung der Guthaben auf den immer noch beschlagnahmten, auf A. lautenden Konten (Akten, pag. 409 f.). Mit Schlussverfügung vom 5. März 2012 hob die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt die entsprechende Beschlagnahme auf und wies die Bank B. an, die sich auf den fraglichen Konten befindlichen Vermögenswer- te auf das vom italienischen Justizministerium bezeichnete Konto zu über- weisen (act. 1.1).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. März 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil aus seiner Sicht das italie- nische Urteil einen Justizirrtum darstelle und es sich bei den einzuziehen- den Geldern um seine ganzen, aus langjährigem Erwerbseinkommen ali- mentierten Ersparnisse handle (act. 1).

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Nachdem A. von der Beschwerdekammer eingeladen worden war, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3), unterbreitete dieser ihr am

27. März 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4, ergänzt mit Eingabe vom 4. April 2012; siehe RP.2012.14, act. 3 – 3.5). Derweil er- suchte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

29. März 2012 vorerst um Zustellung der Verfahrensakten (act. 5). In der nachträglich noch eingeholten Beschwerdeantwort vom 2. August 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8), ebenso das Bundesamt für Justiz in seiner Be- schwerdeantwort vom 15. August 2012 (act. 9). A. nahm mit Eingabe vom

23. August 2012 unaufgefordert zu den beiden Beschwerdeantworten Stel- lung (act. 11). Die entsprechende Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Bundesamt für Justiz am 10. September 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. Septem- ber 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Vorliegend angefochten wird eine Schlussverfügung, mit welcher in An- wendung von Art. 74a IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten an Ita- lien angeordnet wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1 m.w.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten nicht (siehe auch BGE 123 II 134 E. 5a m.w.H.) bzw. sieht in seinem Art. 3 lediglich die Übermittlung von Gegenständen zu Beweiszwecken vor. Eine entspre- chende Bestimmung findet sich aber in Art. VIII ZV, wonach ausser den in Art. 3 EUeR erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken dem er- suchenden Staat, insbesondere zum Zwecke der Rückgabe an den Ge- schädigten oder zu ihrer Einziehung, auch Vermögenswerte herausgege- ben werden können, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates be- schlagnahmt werden können (Ziff. 1). Vorbehalten bleiben dabei die An- sprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch si-

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chergestellt worden sind (Ziff. 2). Diese staatsvertragliche Bestimmung fin- det im Landesrecht ihre Entsprechung in Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG (TPF 2008 12 E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 10.1; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

3.2 Das GwUe, welches u. a. die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten im internationalen Rechtshilfeverkehr zum Ge- genstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 6.2). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe mit den Bestim- mungen von Art. 74a (Herausgabe von Vermögenswerten) und 94 ff. IRSG (Vollstreckung ausländischer Strafentscheide) gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2).

3.3 Art. 74a Abs. 1 IRSG sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen aus- ländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben wer- den können. Gegenstände oder Vermögenswerte umfassen gemäss Art. 74a Abs. 2 IRSG Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung be- gangen wurde (lit. a), das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (lit. b) so- wie Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (lit. c). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (vgl. Art. 74a Abs. 3 IRSG).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlag- nahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermö- genswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlan- gung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 136 IV 4 E. 6.6 S. 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom

11. März 2011, E. 3.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.205 vom 21. Februar 2012, E. 4.2; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.1). Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvoll- zogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesge-

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richts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behör- de ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den beschlag- nahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Erträge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen (TPF 2008 88 E. 4.1 und 4.2). Im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung ist die Vorgehensweise nach Art. 74a IRSG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zu- lässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.313 vom 11. Mai 2012, E. 6.2; RR.2009.356 vom 15. April 2010, E. 8.2; RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 8.1).

3.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom Gericht in Pistoia mit Urteil vom 30. März 2009 u. a. des Wuchers im Sinne des Art. 644 CP/I schuldig erklärt. Gestützt auf Art. 644 Abs. 6 CP/I ordnete es diesbezüglich die Ein- ziehung der Guthaben von A. auf den drei eingangs erwähnten Konten bei der Bank B. an (Akten, pag. 218 ff., 227 ff.). Der Beschwerdekammer steht es – trotz den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers – nicht zu, dieses Urteil inhaltlich zu überprüfen (vgl. hierzu u. a. BGE 123 II 595 E. 4b in fine). Sie hat jedoch zu kontrollieren, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 74a IRSG erfüllt sind und die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Herausgabe der Vermögenswerte an Italien sich als zulässig erweist. Der Beschwerdeführer erhebt hierzu sinngemäss die Rüge, die si- chergestellten Gelder seien legaler Herkunft bzw. es fehle an einem Zu- sammenhang zwischen der Straftat und den sichergestellten Vermögens- werten.

Tatsächlich ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Soweit die teilweise nur handschriftlich vorliegenden Begründungen der genannten ita- lienischen Urteile überhaupt entziffert werden können, äussert sich keines der Gerichte zum Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten des Wuchers und den drei Konten bei der Bank B. Dies vermag jedoch nicht zu überraschen, schreibt doch Art. 644 Abs. 6 CP/I im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers nicht nur die Ein- ziehung "dei beni che costituiscono prezzo o profitto del reato" vor, sondern alternativ auch die Einziehung "di somme di denaro, beni ed utilità di cui il reo ha la disponibilità anche per interposta persona per un importo pari al valore degli interessi o degli altri vantaggi o compensi usurari". Letztere Möglichkeit hat zur Folge, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers dem Verurteilten zurechenbare Vermögenswerte einziehen können, ohne nachweisen zu müssen, dass diese einen Zusammenhang mit der Straftat aufweisen (DOLCI- NI/MARINUCCI, Codice penale commentato, Vol. III, 3a ediz., Milano 2011,

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n. 34 ad art. 644 CP; PADOVANI, Codice penale, Vol. II, 5a ediz., Mila- no 2011, n. 6.1 ad art. 644 CP; SCOGNAMIGLIO, in Ciafardini/Iannaro- ne/Lignola/Martino/Russo (a cura di), Codice penale operativo, 8a ediz., Napoli 2011, pag. 1558; CRESPI/FORTI/ZUCCALÀ, Commentario breve al Codice penale, 12a ediz., Milano 2011, n. X.2 ad art. 644 CP). Auch in den restlichen vorliegenden Akten findet sich keinerlei Nachweis eines Zusam- menhangs zwischen den Straftaten, für welche der Beschwerdeführer ver- urteilt worden ist, und seinen drei Konten bei der Bank B. Im Gegenteil kam die Beschwerdegegnerin im von ihr gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahren offenbar selber zum Schluss, das aktuelle Vermögen des Beschwerdeführers stamme aus legalen Einnahmen (vgl. hierzu den Beschluss V080318 008 der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2008, Beschwerdebeilage 15.1/15.2), so dass das italienische Urteil mit gewisser Wahrscheinlichkeit lediglich die Einziehung einer Ersatzforderung darstellt, für welche die Her- ausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht zulässig ist.

4. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einem rechtsgenüglich darge- legten Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last ge- legten Straftaten und den herauszugebenden Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Die Beschwerde erweist sich daher als be- gründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es bleibt den Be- hörden überlassen, entweder einen genügenden Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und den betroffe- nen Vermögenswerten nachzuweisen, das Verfahren der Vollstreckung nach den Art. 94 ff. IRSG einzuschlagen oder aber die Rechtshilfe im Falle des Fehlens der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zu ver- weigern.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege als gegenstandslos, weshalb es als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann.

6. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde- führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2

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VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), weshalb vorliegend keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist.

Der Beschwerdeführer trat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Mangels nachgewiesener noch anderweitig er- sichtlicher Kosten ist daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).