Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldig- te ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf einer kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, dieses per Schiff getarnt als Gefrierkrabbentransport nach Holland impor- tierte und dort weiterverkaufte. In diesem Zusammenhang waren die nie- derländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Okto- ber 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschie- dener Räumlichkeiten sowie Beschlagnahme von Dokumenten, Gegen- ständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sper- rung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.6).
Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am
26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug. Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiedene Konten u.a. von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.7). Dagegen wurde seiner- zeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.8 bzw. 1.8.1). Gegen dieses legte der Beschuldigte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am 17. Februar 1999 einen Zwischenentscheid fällte und am 2. Juni 1999 rechtskräftig entschied. A. wurde für den Import von 1000 kg Kokain schul- dig gesprochen (act. 1.9 bzw. 1.9.1, RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.10 bzw. 1.10.1). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sa- che am 27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag (act. 1.11 bzw. 1.11.1) und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezem- ber 2004 durch den obersten niederländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zahlung von EUR 3'500'000.-- verpflichtet worden (act. 1.12 bzw. 1.12.1).
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D. Am 28. April 2006 gelangte der überregionale Vollstreckungsstaatsanwalt für Einziehungsmassnahmen mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Vermögenswerte auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten (act. 1.15).
Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mehrmals um Zusen- dung zusätzlicher Informationen. In diesem Zeitraum beantragten A. und B. GmbH ebenfalls mehrmals die Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens. Am 15. Januar 2009 lies- sen sie in diesem Zusammenhang eine Beschwerde bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts einreichen. Dieses wies die Beschwer- de mit Entscheid RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 ab (vgl. zum Gan- zen act. 1.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Aufhebung der Beschlag- nahme und Herausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande bis zu ei- nem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- (betroffene Konten: Nr. 1 lautend auf A., Nr. 2 lautend auf B. GmbH, Nr. 3 lautend auf C. GmbH, alle bei der Bank D. AG). Die Herausgabe wurde unter Vorbehalt der Teilung der Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Schwyz und den Niederlanden verfügt (act. 1.4).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 liessen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Schlussverfügung RHA 09 7 (RHA 23/95) der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Oktober 2009 sei – mit Ausnahme der initialen Beschlagnahmeaufhe- bungsanordnung – aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Depot 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Konto 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Verkaufserlös aus 120 Namenaktien F. AG (Fr. 75'600) auf C. GmbH Konto 3, Bank D. AG • lautend auf B. GmbH: - Konto 2, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)
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umgehend an die Berechtigten A. und B. GmbH bzw. deren gemeinsamen Vertre- ter: Herrn G. herauszugeben;
eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Schwyz anzuweisen, die Verwertung und Verteilung der vorgenannten, ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom
1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 auf die Abweisung der Be- schwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 27. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Die Staatsanwaltschaft und das BJ teilten am 19. Januar 2010 (irrtümlich mit 2009 datiert) und 29. Januar 2010 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (act. 13, 14). A. und B. GmbH wurden darüber am 1. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Vorliegend kann auch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung kommen (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
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351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgeben- den internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009, dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 3.1), wurde mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht angefoch- ten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten zweier auf die Beschwerdeführer lautende Konten sowie eines auf die C. GmbH lautendes Konto (U-Nr. 460/95 Register „A.“ und „B. GmbH“; Req.-Nr. 8/2005 unter „07.07.2005“ und „13.09.2005“). Soweit die Be- schwerdeführer Kontoinhaber sind, sind sie zur Beschwerdeführung legiti- miert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Dies gilt für die Konten Nr. 1 lautend auf den Beschwerdeführer A. und Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin B. GmbH. Auf die Beschwer- de ist insoweit einzutreten. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind sie jedoch betreffend Konto Nr. 3, lautend auf die C. GmbH. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die beschlagnahmten Vermögenswerte stün- den in keinem Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen Rechtshilfe
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verlangt und der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei (Art. 74a IRSG). So habe der als Gefrierkrabbentransport getarnte Betäubungsmittelimport zu keinem Vermögensvorteil zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 geführt, sei das Kokain vor dem Verkauf doch von der Polizei beschlagnahmt wor- den. Die Zahlungsverpflichtung basiere vielmehr auf einem unbewiesenen, im Rechtshilfeersuchen und den Strafurteilen nicht erwähnten Sachverhalt einer angeblich als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Dieses Vorge- hen stelle ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar (Verdachtsstra- fe; Art. 6 Abs. 2 EMRK) und verletze Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Ge- setz). Ebenfalls werde dadurch das Spezialitätsprinzip, der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, die Eigentumsgarantie sowie der ordre public ver- letzt. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von NLG 2'500'000.-- stünden im Übrigen auch in keinem Zusammenhang mit dem angeblich widerrechtlichen Vermögensvorteil, da sich die Gelder sowohl im Zeitpunkt der Garnelen-Drogeneinfuhr, wie auch des angebli- chen Zinntransportes bereits auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 be- funden hätten. Zudem verlange die ersuchende Behörde nur die Heraus- gabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers 1, nicht aber der Be- schwerdeführerin 2. Das Ermittlungsverfahren, das Beschlagnahmebegeh- ren im Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 sowie die teilangefoch- tene Schlussverfügung richte sich nur an den Beschwerdeführer 1 (act. 1, 11). 3.2 Im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten hält Art. 14 Ziff. 2 GwUe fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächli- chen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen. Der ersuchte Staat ist mithin grundsätzlich nicht berechtigt, die Rich- tigkeit und Begründetheit des ausländischen Entscheides zu überprüfen. Er kann sich jedoch vergewissern, dass die herauszugebenden Vermögens- werte von Art. 74a Abs. 2 IRSG umfasst sind. Weiter hat das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu entspre- chen. Der ersuchte Staat kann auch überprüfen, ob die Bestimmung von Art. 74a Abs. 4 IRSG einer Herausgabe entgegensteht (BGE 129 II 453 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).
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3.3
3.3.1 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Be- schlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rück- erstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus ei- ner strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtspre- chung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resul- tat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1). 3.3.2 In den Niederlanden werden das Straf- und das Einziehungsverfahren se- parat geführt (act. 1.14, 1.15), entsprechend liegen dem Bundesstrafgericht in casu Straf- sowie Einziehungsurteile vor (vgl. Sachverhalt lit. B, C). In der Strafsache wurde der Beschwerdeführer 1 für die Einfuhr von 1000 kg Kokain, getarnt als Garnelentransport, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren verurteilt (vgl. act. 1.9.1; RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e). Gestützt auf diese Verurteilung hat das niederländische Gericht im Einziehungsurteil vom 21. Dezember 2004 festgestellt, es hätten wahrscheinlich weitere Dro- gentransporte stattgefunden (vgl. RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 5): „(…) in Anbetracht der Verurteilung für den Import von tausend Kilogramm Kokain im Jahr 1995 und die sich daraus ergebenden Branchenbekanntheit des Verurteilten, erachtet das Gericht für glaubhaft, dass A. mit (…) in oder um den November 1994 herum eine grosse Partie Kokain eingeführt hat, vorhanden gehabt hat oder verkauft hat. Bei der Einfuhr ist als Deckladung Zinn benutzt worden.“. Zu einer formellen Anklage kam es in Bezug auf dieses Delikt anscheinend nie (act. 1.11.1 Ziff. 5.5). Laut Gericht resultierte daraus jedoch – im Gegensatz zu obgenanntem Garnelentransport (act. 1.10.1 S. 2 f.) – ein unrechtmässiger Vermögensvorteil. Zum Erlös aus dem als Zinntransport getarnten Drogenimport lässt sich dem Einziehungs- urteil folgendes entnehmen: „Das Kokain ist während einer Periode von ei- nigen Monaten verkauft worden, die Einkünfte sind im Hauptbuch notiert worden. Es ist glaubhaft, dass das Geld, das, wie aus dem Hauptbuch er-
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sichtlich ist, in die Schweiz gebracht wird, zum Teil über H. bei A. zurecht- kommt. Das Gericht hat die Akten (…) zur Beantwortung zu Rate gezogen, ob daraus glaubhaft wird, dass es sich nicht um widerrechtlich erhaltenen Vorteil sondern um signifikante legale Handelstransaktionen handelt. Dies Letztere ist nicht glaubhaft geworden.“. Wie die Beschwerdeführer zutref- fend geltend machen, sollen damit kraft des Einziehungsurteils nicht Ver- mögenswerte eingezogen werden, welche aus der rechtskräftig beurteilten Straftat stammen (Garnelentransport), sondern aus der als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Daraus kann aber nicht – wie die Beschwerdefüh- rer dies tun – die Schlussfolgerung gezogen werden, die Vermögenswerte könnten mangels Konnex i.S. Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht herausgegeben werden. Ein solches Fazit käme einer Missachtung des Grundsatzes der Bindung der ersuchten Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gleich (vgl. E. 3.2). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der ersuchende Staat festgestellt hat, der Be- schwerdeführer 1 habe aus Drogendelikten unrechtmässigen Erlös erzielt und bei in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um solche aus der deliktischen Tätigkeit. Damit wird ein – für den Rechts- hilferichter verbindlicher – Zusammenhang i.S. Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG aufgezeigt. Im Übrigen hat die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer auch um Herausgabe von Vermögenswerten der Be- schwerdeführerin 2 ersucht (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006: act. 1.15 [Konto 2]). Auch diesbezüglich wurde im letztinstanzlichen Einzie- hungsentscheid ein Konnex angenommen: angeblich ist jenes aus dem Kokainhandel stammende und in die Schweiz geflossene Geld teilweise auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 transferiert worden (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 7 ff.). Einer Herausgabe der Gelder steht damit unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges nichts entgegen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. 3.4
3.4.1 Wie dargetan (E. 3.1) sehen die Beschwerdeführer durch das Vorgehen der niederländischen Behörden auch die Unschuldsvermutung verletzt. 3.4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG; vgl. auch E. 3.2). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
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Es stellt sich die Frage, ob Art. 6 EMRK in concreto auf das niederländi- sche Einziehungsverfahren anwendbar ist, d.h. ob die Beschwerdeführer in diesem Verfahren einer Straftat i.S. Art. 6 Ziff. 2 EMRK angeklagt werden. Die Strassburger Rechtsprechung hat drei Kriterien erarbeitet, anhand de- rer festgestellt wird, ob in einem Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Als Ausgangpunkt ist festzustel- len, ob die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichen Recht dem Strafrecht oder einem anderen Rechtsbereich zugeordnet wird. Als zweites Kriterium ist die „wahre Natur“ der Zuwiderhandlung und deren Folgen zu ermitteln. Drittens ist zu überprüfen, ob die Schwere der Sanktion Art. 6 EMRK zur Anwendung bringt (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäisches Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, §18 N. 394 – 397). In die- sem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrech- te (nachfolgend „EGMR“) in einem von den Beschwerdeführern angerufe- nen Entscheid befunden, das niederländische Einziehungsverfahren verlet- ze die Unschuldsvermutung, da Gelder aufgrund eines Deliktes eingezogen werden sollten, dessen die betroffene Person freigesprochen worden war. Zudem verfügte jene Person über keine Vermögenswerte unklarer Herkunft (Geerings v. the Netherlands no. 30810/03 vom 1. März 2007; act. 11.2). Die Ausgangslage dieses Entscheids ist damit nicht mit jener des vorlie- gend zu beurteilenden Falles vergleichbar. In casu liegt sowohl ein Strafur- teil betreffend Drogendelikte vor als auch Vermögenswerte unklarer Her- kunft, von denen angenommen wird, dass sie aus illegaler Tätigkeit stam- men. Anzeichen, dass die betroffene Person im Ausland ihre Rechte nicht geltend machen konnte, gibt es keine. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EGMR nach Prüfung der drei obgenannten Kriterien befunden, das Einziehungsverfahren habe nicht den Charakter einer strafrechtlichen An- klage, sondern diene der Feststellung der Herkunft der fraglichen Vermö- genswerte. Art. 6 Ziff. 2 EMRK finde daher keine Anwendung (vgl. obge- nannter Entscheid, S. 14 Ziff. 44; auch van Offeren v. the Netherlands no. 19581/04 vom 5. Juli 2005). Die Unschuldsvermutung wurde demnach in casu nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als un- begründet (vgl. dazu auch act. 1.11.1 S. 3 Ziff. 5.6). Andere verfassungs- rechtliche Gründe um das Einziehungsverfahren im Ausland zu kritisieren, sind nicht ersichtlich. So hat der EGMR im Zusammenhang mit ähnlichen Einziehungsverfahren insbesondere bereits entschieden, das öffentliche In- teresse an der Bekämpfung des Drogenhandels („the general interest in combating international drug trafficking“) sei ein berechtigter Grund, die Ei- gentumsfreiheit zu beschränken (vgl. Philipps v. the United Kingdom, no. 41087/98 vom 5. Juli 2001; Butler v. the United Kingdom, no. 41661/98 vom 27. Juni 2002; Webb v. the United Kingdom, no. 56054/00 vom
10. Februar 2004).
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Da wie dargetan keine strafrechtliche Anklage vorliegt, stösst auch die Rü- ge der Verletzung von Art. 7 EMRK ins Leere. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.
3.4.3 Inwiefern vorliegend das Spezialitätsprinzip und der Grundsatz der doppel- ten Strafbarkeit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies wird im jetzi- gen Stadium des Verfahrens auch nicht mehr geprüft. 3.5
3.5.1 Schliesslich ist zu Überprüfen, ob Art. 74a Abs. 4 IRSG selbst einer Her- ausgabe entgegensteht (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführer bringen dies- bezüglich vor, an den beschlagnahmten Vermögenswerten hätten Gläubi- ger gutgläubig Rechte erworben und diese z.T. auf betreibungsrechtlichem Weg bis hin zur Stellung des Verwertungsbegehrens geltend gemacht. Drittansprüche bestünden z.B. für die Verwaltungstätigkeit der beschlag- nahmten Vermögenswerte sowie Vorschüsse der Gerichts- und Anwalts- kosten durch die C. GmbH (act. 1 S. 25 f.). 3.5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG können Gegenstände oder Vermö- genswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn eine an der straf- baren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersu- chenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an die- sen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Solche Ansprüche müssen die Dritten selbst geltend machen (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3). Indem die Beschwerdeführer diese Bestimmung anrufen, machen sie Interessen Dritter geltend. Sie sind zur Erhebung dieses Einwands nicht legitimiert. Ohnehin könnte eine derart unsubstanziierte Rüge einer Her- ausgabe von Vermögenswerten nicht entgegenstehen (vgl. TPF 2008 12 E. 2.2.2; in der Sache vgl. auch BGE 123 II 595 E. 6b/dd in fine). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- verfügt, obwohl sich der Forderungsbetrag gemäss Rechtshilfeersuchen vom
28. April 2006 auf EUR 3'128'262.93 reduziert habe (act. 1 S. 26 f., act. 11 S. 14). 4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b GwUe (auch Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG) ist im Rechtshilfeersuchen u.a. Gegenstand und Grund des Ersuchens an-
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zugeben. Es ist demnach Sache des ersuchenden Staates, den Rahmen und Umfang der gewünschten Auskünfte resp. Massnahmen zu umschrei- ben (BGE 111 Ib 129 E. 4, 106 Ib 260 E. 3). Das Ersuchen muss klar und unmissverständlich sein. 4.3 Vorliegend ersuchen die niederländischen Behörden im Rechtshilfeersu- chen vom 28. April 2006 zwar explizit um Herausgabe von EUR 3'500'000.--, doch führen sie in der Begründung aus, infolge Einzugs von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restfor- derung in der Höhe von EUR 3'126'262.93. Es bleibt dabei unklar, weshalb trotz eingezogenen Gelder der ursprüngliche Betrag herausgegeben wer- den soll. Die Angaben der ersuchenden Behörde sind damit bezüglich des genauen Umfangs des herauszugebenden Betrages widersprüchlich und lassen diesbezüglich die nötige Klarheit vermissen. Immerhin kann auf- grund des Ersuchens klar und widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der herauszugebenden Betrag mindestens EUR 3'126'262.93 beträgt. Demnach ist vorliegend vorerst die Herausgabe der Vermögenswerte im Betrag von EUR 3'126'262.93 angezeigt und zu bewilligen. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 der Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinne anzupassen. 4.4 Die Vermögenssperren auf dem Differenzbetrag (EUR 373'737.07) sind praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2 m.w.H.) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an der Herausgabe des Betrages von gesamthaft EUR 3'500'000.-- festhalten (d.h. wie dargetan steht noch der Betrag von EUR 373'737.07 in Frage). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides hinausgehende Vermögenssperre resp. für die Herausgabe der Vermögenswerte. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren aufzuheben. 5.
5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, da die Vermögenswer- te nicht herauszugeben seien, komme auch das Bundesgesetz vom
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19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) nicht zur Anwendung. Zudem rügt der Beschwerdeführer 1, ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es für ihn bedeut- sam zu wissen, ob und wie die beschlagnahmten Vermögenswerte zwi- schen der Schweiz und den Niederlanden aufgeteilt würden. Er habe ein Interesse daran, die Höhe seiner Restschuld in den Niederlanden zu ken- nen (act. 1 S. 26 f.). 5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3, 4), steht der Her- ausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande grundsätzlich nichts ent- gegen (vgl. aber E. 4.3). Damit besteht die Möglichkeit einer Teilung der Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Holland gemäss TEVG (Art. 74a Abs. 7 IRSG). Darüber ist allerdings noch nicht entschieden wor- den, womit diese Frage nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, darüber zu entschei- den. Das BJ wird in dieser Sache zu gegebener zu Zeit befinden haben. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. Anzumerken ist, dass die Be- schwerdeführer in diesem Verfahren nicht Partei sein werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 TEVG). 6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die infolge des ge- ringfügigen Obsiegens reduzierte Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Beschwerdefüh- rern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von gesamthaft Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres ge- ringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor-
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liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug. Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiedene Konten u.a. von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.7). Dagegen wurde seiner- zeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.8 bzw. 1.8.1). Gegen dieses legte der Beschuldigte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am 17. Februar 1999 einen Zwischenentscheid fällte und am 2. Juni 1999 rechtskräftig entschied. A. wurde für den Import von 1000 kg Kokain schul- dig gesprochen (act. 1.9 bzw. 1.9.1, RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.10 bzw. 1.10.1). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sa- che am 27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag (act. 1.11 bzw. 1.11.1) und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezem- ber 2004 durch den obersten niederländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zahlung von EUR 3'500'000.-- verpflichtet worden (act. 1.12 bzw. 1.12.1).
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D. Am 28. April 2006 gelangte der überregionale Vollstreckungsstaatsanwalt für Einziehungsmassnahmen mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Vermögenswerte auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten (act. 1.15).
Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mehrmals um Zusen- dung zusätzlicher Informationen. In diesem Zeitraum beantragten A. und B. GmbH ebenfalls mehrmals die Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens. Am 15. Januar 2009 lies- sen sie in diesem Zusammenhang eine Beschwerde bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts einreichen. Dieses wies die Beschwer- de mit Entscheid RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 ab (vgl. zum Gan- zen act. 1.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Aufhebung der Beschlag- nahme und Herausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande bis zu ei- nem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- (betroffene Konten: Nr. 1 lautend auf A., Nr. 2 lautend auf B. GmbH, Nr. 3 lautend auf C. GmbH, alle bei der Bank D. AG). Die Herausgabe wurde unter Vorbehalt der Teilung der Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Schwyz und den Niederlanden verfügt (act. 1.4).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 liessen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Schlussverfügung RHA 09 7 (RHA 23/95) der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Oktober 2009 sei – mit Ausnahme der initialen Beschlagnahmeaufhe- bungsanordnung – aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Depot 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Konto 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Verkaufserlös aus 120 Namenaktien F. AG (Fr. 75'600) auf C. GmbH Konto 3, Bank D. AG • lautend auf B. GmbH: - Konto 2, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)
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umgehend an die Berechtigten A. und B. GmbH bzw. deren gemeinsamen Vertre- ter: Herrn G. herauszugeben;
eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Schwyz anzuweisen, die Verwertung und Verteilung der vorgenannten, ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom
1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 auf die Abweisung der Be- schwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 27. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Die Staatsanwaltschaft und das BJ teilten am 19. Januar 2010 (irrtümlich mit 2009 datiert) und 29. Januar 2010 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (act. 13, 14). A. und B. GmbH wurden darüber am 1. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Vorliegend kann auch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung kommen (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
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351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgeben- den internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009, dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 3.1), wurde mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht angefoch- ten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten zweier auf die Beschwerdeführer lautende Konten sowie eines auf die C. GmbH lautendes Konto (U-Nr. 460/95 Register „A.“ und „B. GmbH“; Req.-Nr. 8/2005 unter „07.07.2005“ und „13.09.2005“). Soweit die Be- schwerdeführer Kontoinhaber sind, sind sie zur Beschwerdeführung legiti- miert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Dies gilt für die Konten Nr. 1 lautend auf den Beschwerdeführer A. und Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin B. GmbH. Auf die Beschwer- de ist insoweit einzutreten. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind sie jedoch betreffend Konto Nr. 3, lautend auf die C. GmbH. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die beschlagnahmten Vermögenswerte stün- den in keinem Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen Rechtshilfe
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verlangt und der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei (Art. 74a IRSG). So habe der als Gefrierkrabbentransport getarnte Betäubungsmittelimport zu keinem Vermögensvorteil zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 geführt, sei das Kokain vor dem Verkauf doch von der Polizei beschlagnahmt wor- den. Die Zahlungsverpflichtung basiere vielmehr auf einem unbewiesenen, im Rechtshilfeersuchen und den Strafurteilen nicht erwähnten Sachverhalt einer angeblich als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Dieses Vorge- hen stelle ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar (Verdachtsstra- fe; Art. 6 Abs. 2 EMRK) und verletze Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Ge- setz). Ebenfalls werde dadurch das Spezialitätsprinzip, der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, die Eigentumsgarantie sowie der ordre public ver- letzt. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von NLG 2'500'000.-- stünden im Übrigen auch in keinem Zusammenhang mit dem angeblich widerrechtlichen Vermögensvorteil, da sich die Gelder sowohl im Zeitpunkt der Garnelen-Drogeneinfuhr, wie auch des angebli- chen Zinntransportes bereits auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 be- funden hätten. Zudem verlange die ersuchende Behörde nur die Heraus- gabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers 1, nicht aber der Be- schwerdeführerin 2. Das Ermittlungsverfahren, das Beschlagnahmebegeh- ren im Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 sowie die teilangefoch- tene Schlussverfügung richte sich nur an den Beschwerdeführer 1 (act. 1, 11). 3.2 Im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten hält Art. 14 Ziff. 2 GwUe fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächli- chen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen. Der ersuchte Staat ist mithin grundsätzlich nicht berechtigt, die Rich- tigkeit und Begründetheit des ausländischen Entscheides zu überprüfen. Er kann sich jedoch vergewissern, dass die herauszugebenden Vermögens- werte von Art. 74a Abs. 2 IRSG umfasst sind. Weiter hat das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu entspre- chen. Der ersuchte Staat kann auch überprüfen, ob die Bestimmung von Art. 74a Abs. 4 IRSG einer Herausgabe entgegensteht (BGE 129 II 453 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).
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3.3
3.3.1 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Be- schlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rück- erstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus ei- ner strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtspre- chung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resul- tat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1). 3.3.2 In den Niederlanden werden das Straf- und das Einziehungsverfahren se- parat geführt (act. 1.14, 1.15), entsprechend liegen dem Bundesstrafgericht in casu Straf- sowie Einziehungsurteile vor (vgl. Sachverhalt lit. B, C). In der Strafsache wurde der Beschwerdeführer 1 für die Einfuhr von 1000 kg Kokain, getarnt als Garnelentransport, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren verurteilt (vgl. act. 1.9.1; RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e). Gestützt auf diese Verurteilung hat das niederländische Gericht im Einziehungsurteil vom 21. Dezember 2004 festgestellt, es hätten wahrscheinlich weitere Dro- gentransporte stattgefunden (vgl. RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 5): „(…) in Anbetracht der Verurteilung für den Import von tausend Kilogramm Kokain im Jahr 1995 und die sich daraus ergebenden Branchenbekanntheit des Verurteilten, erachtet das Gericht für glaubhaft, dass A. mit (…) in oder um den November 1994 herum eine grosse Partie Kokain eingeführt hat, vorhanden gehabt hat oder verkauft hat. Bei der Einfuhr ist als Deckladung Zinn benutzt worden.“. Zu einer formellen Anklage kam es in Bezug auf dieses Delikt anscheinend nie (act. 1.11.1 Ziff. 5.5). Laut Gericht resultierte daraus jedoch – im Gegensatz zu obgenanntem Garnelentransport (act. 1.10.1 S. 2 f.) – ein unrechtmässiger Vermögensvorteil. Zum Erlös aus dem als Zinntransport getarnten Drogenimport lässt sich dem Einziehungs- urteil folgendes entnehmen: „Das Kokain ist während einer Periode von ei- nigen Monaten verkauft worden, die Einkünfte sind im Hauptbuch notiert worden. Es ist glaubhaft, dass das Geld, das, wie aus dem Hauptbuch er-
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sichtlich ist, in die Schweiz gebracht wird, zum Teil über H. bei A. zurecht- kommt. Das Gericht hat die Akten (…) zur Beantwortung zu Rate gezogen, ob daraus glaubhaft wird, dass es sich nicht um widerrechtlich erhaltenen Vorteil sondern um signifikante legale Handelstransaktionen handelt. Dies Letztere ist nicht glaubhaft geworden.“. Wie die Beschwerdeführer zutref- fend geltend machen, sollen damit kraft des Einziehungsurteils nicht Ver- mögenswerte eingezogen werden, welche aus der rechtskräftig beurteilten Straftat stammen (Garnelentransport), sondern aus der als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Daraus kann aber nicht – wie die Beschwerdefüh- rer dies tun – die Schlussfolgerung gezogen werden, die Vermögenswerte könnten mangels Konnex i.S. Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht herausgegeben werden. Ein solches Fazit käme einer Missachtung des Grundsatzes der Bindung der ersuchten Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gleich (vgl. E. 3.2). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der ersuchende Staat festgestellt hat, der Be- schwerdeführer 1 habe aus Drogendelikten unrechtmässigen Erlös erzielt und bei in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um solche aus der deliktischen Tätigkeit. Damit wird ein – für den Rechts- hilferichter verbindlicher – Zusammenhang i.S. Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG aufgezeigt. Im Übrigen hat die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer auch um Herausgabe von Vermögenswerten der Be- schwerdeführerin 2 ersucht (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006: act. 1.15 [Konto 2]). Auch diesbezüglich wurde im letztinstanzlichen Einzie- hungsentscheid ein Konnex angenommen: angeblich ist jenes aus dem Kokainhandel stammende und in die Schweiz geflossene Geld teilweise auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 transferiert worden (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 7 ff.). Einer Herausgabe der Gelder steht damit unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges nichts entgegen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. 3.4
3.4.1 Wie dargetan (E. 3.1) sehen die Beschwerdeführer durch das Vorgehen der niederländischen Behörden auch die Unschuldsvermutung verletzt. 3.4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG; vgl. auch E. 3.2). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
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Es stellt sich die Frage, ob Art. 6 EMRK in concreto auf das niederländi- sche Einziehungsverfahren anwendbar ist, d.h. ob die Beschwerdeführer in diesem Verfahren einer Straftat i.S. Art. 6 Ziff. 2 EMRK angeklagt werden. Die Strassburger Rechtsprechung hat drei Kriterien erarbeitet, anhand de- rer festgestellt wird, ob in einem Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Als Ausgangpunkt ist festzustel- len, ob die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichen Recht dem Strafrecht oder einem anderen Rechtsbereich zugeordnet wird. Als zweites Kriterium ist die „wahre Natur“ der Zuwiderhandlung und deren Folgen zu ermitteln. Drittens ist zu überprüfen, ob die Schwere der Sanktion Art. 6 EMRK zur Anwendung bringt (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäisches Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, §18 N. 394 – 397). In die- sem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrech- te (nachfolgend „EGMR“) in einem von den Beschwerdeführern angerufe- nen Entscheid befunden, das niederländische Einziehungsverfahren verlet- ze die Unschuldsvermutung, da Gelder aufgrund eines Deliktes eingezogen werden sollten, dessen die betroffene Person freigesprochen worden war. Zudem verfügte jene Person über keine Vermögenswerte unklarer Herkunft (Geerings v. the Netherlands no. 30810/03 vom 1. März 2007; act. 11.2). Die Ausgangslage dieses Entscheids ist damit nicht mit jener des vorlie- gend zu beurteilenden Falles vergleichbar. In casu liegt sowohl ein Strafur- teil betreffend Drogendelikte vor als auch Vermögenswerte unklarer Her- kunft, von denen angenommen wird, dass sie aus illegaler Tätigkeit stam- men. Anzeichen, dass die betroffene Person im Ausland ihre Rechte nicht geltend machen konnte, gibt es keine. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EGMR nach Prüfung der drei obgenannten Kriterien befunden, das Einziehungsverfahren habe nicht den Charakter einer strafrechtlichen An- klage, sondern diene der Feststellung der Herkunft der fraglichen Vermö- genswerte. Art. 6 Ziff. 2 EMRK finde daher keine Anwendung (vgl. obge- nannter Entscheid, S. 14 Ziff. 44; auch van Offeren v. the Netherlands no. 19581/04 vom 5. Juli 2005). Die Unschuldsvermutung wurde demnach in casu nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als un- begründet (vgl. dazu auch act. 1.11.1 S. 3 Ziff. 5.6). Andere verfassungs- rechtliche Gründe um das Einziehungsverfahren im Ausland zu kritisieren, sind nicht ersichtlich. So hat der EGMR im Zusammenhang mit ähnlichen Einziehungsverfahren insbesondere bereits entschieden, das öffentliche In- teresse an der Bekämpfung des Drogenhandels („the general interest in combating international drug trafficking“) sei ein berechtigter Grund, die Ei- gentumsfreiheit zu beschränken (vgl. Philipps v. the United Kingdom, no. 41087/98 vom 5. Juli 2001; Butler v. the United Kingdom, no. 41661/98 vom 27. Juni 2002; Webb v. the United Kingdom, no. 56054/00 vom
10. Februar 2004).
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Da wie dargetan keine strafrechtliche Anklage vorliegt, stösst auch die Rü- ge der Verletzung von Art. 7 EMRK ins Leere. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.
3.4.3 Inwiefern vorliegend das Spezialitätsprinzip und der Grundsatz der doppel- ten Strafbarkeit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies wird im jetzi- gen Stadium des Verfahrens auch nicht mehr geprüft. 3.5
3.5.1 Schliesslich ist zu Überprüfen, ob Art. 74a Abs. 4 IRSG selbst einer Her- ausgabe entgegensteht (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführer bringen dies- bezüglich vor, an den beschlagnahmten Vermögenswerten hätten Gläubi- ger gutgläubig Rechte erworben und diese z.T. auf betreibungsrechtlichem Weg bis hin zur Stellung des Verwertungsbegehrens geltend gemacht. Drittansprüche bestünden z.B. für die Verwaltungstätigkeit der beschlag- nahmten Vermögenswerte sowie Vorschüsse der Gerichts- und Anwalts- kosten durch die C. GmbH (act. 1 S. 25 f.). 3.5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG können Gegenstände oder Vermö- genswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn eine an der straf- baren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersu- chenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an die- sen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Solche Ansprüche müssen die Dritten selbst geltend machen (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3). Indem die Beschwerdeführer diese Bestimmung anrufen, machen sie Interessen Dritter geltend. Sie sind zur Erhebung dieses Einwands nicht legitimiert. Ohnehin könnte eine derart unsubstanziierte Rüge einer Her- ausgabe von Vermögenswerten nicht entgegenstehen (vgl. TPF 2008 12 E. 2.2.2; in der Sache vgl. auch BGE 123 II 595 E. 6b/dd in fine). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- verfügt, obwohl sich der Forderungsbetrag gemäss Rechtshilfeersuchen vom
E. 28 April 2006 zwar explizit um Herausgabe von EUR 3'500'000.--, doch führen sie in der Begründung aus, infolge Einzugs von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restfor- derung in der Höhe von EUR 3'126'262.93. Es bleibt dabei unklar, weshalb trotz eingezogenen Gelder der ursprüngliche Betrag herausgegeben wer- den soll. Die Angaben der ersuchenden Behörde sind damit bezüglich des genauen Umfangs des herauszugebenden Betrages widersprüchlich und lassen diesbezüglich die nötige Klarheit vermissen. Immerhin kann auf- grund des Ersuchens klar und widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der herauszugebenden Betrag mindestens EUR 3'126'262.93 beträgt. Demnach ist vorliegend vorerst die Herausgabe der Vermögenswerte im Betrag von EUR 3'126'262.93 angezeigt und zu bewilligen. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 der Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinne anzupassen. 4.4 Die Vermögenssperren auf dem Differenzbetrag (EUR 373'737.07) sind praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2 m.w.H.) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an der Herausgabe des Betrages von gesamthaft EUR 3'500'000.-- festhalten (d.h. wie dargetan steht noch der Betrag von EUR 373'737.07 in Frage). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides hinausgehende Vermögenssperre resp. für die Herausgabe der Vermögenswerte. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren aufzuheben. 5.
5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, da die Vermögenswer- te nicht herauszugeben seien, komme auch das Bundesgesetz vom
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19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) nicht zur Anwendung. Zudem rügt der Beschwerdeführer 1, ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es für ihn bedeut- sam zu wissen, ob und wie die beschlagnahmten Vermögenswerte zwi- schen der Schweiz und den Niederlanden aufgeteilt würden. Er habe ein Interesse daran, die Höhe seiner Restschuld in den Niederlanden zu ken- nen (act. 1 S. 26 f.). 5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3, 4), steht der Her- ausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande grundsätzlich nichts ent- gegen (vgl. aber E. 4.3). Damit besteht die Möglichkeit einer Teilung der Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Holland gemäss TEVG (Art. 74a Abs. 7 IRSG). Darüber ist allerdings noch nicht entschieden wor- den, womit diese Frage nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, darüber zu entschei- den. Das BJ wird in dieser Sache zu gegebener zu Zeit befinden haben. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. Anzumerken ist, dass die Be- schwerdeführer in diesem Verfahren nicht Partei sein werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 TEVG). 6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die infolge des ge- ringfügigen Obsiegens reduzierte Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Beschwerdefüh- rern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von gesamthaft Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres ge- ringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor-
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liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird i.S. Erwägung 4.3 teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Oktober 2009 wie folgt abgeändert: „Die Beschlagnahme wird aufgehoben und die beschlagnahmten Vermö- genswerte werden bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'126'262.93 – unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte – dem niederländischen Staat zur Einziehung herausgegeben.“
- Die Beschlagnahme der Vermögenswerte bleibt im Betrag von EUR 373'737.07 aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, der ersuchenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung i.S. der Erwä- gungen 4.3 / 4.4 zu gewähren.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 6'500.-- werden den Beschwerde- führern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.-- zurück- zuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen entstan- denen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 500.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A., 2. B. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.330+331
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldig- te ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf einer kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, dieses per Schiff getarnt als Gefrierkrabbentransport nach Holland impor- tierte und dort weiterverkaufte. In diesem Zusammenhang waren die nie- derländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Okto- ber 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschie- dener Räumlichkeiten sowie Beschlagnahme von Dokumenten, Gegen- ständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sper- rung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.6).
Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am
26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug. Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiedene Konten u.a. von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.7). Dagegen wurde seiner- zeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.8 bzw. 1.8.1). Gegen dieses legte der Beschuldigte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am 17. Februar 1999 einen Zwischenentscheid fällte und am 2. Juni 1999 rechtskräftig entschied. A. wurde für den Import von 1000 kg Kokain schul- dig gesprochen (act. 1.9 bzw. 1.9.1, RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.10 bzw. 1.10.1). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sa- che am 27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag (act. 1.11 bzw. 1.11.1) und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezem- ber 2004 durch den obersten niederländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zahlung von EUR 3'500'000.-- verpflichtet worden (act. 1.12 bzw. 1.12.1).
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D. Am 28. April 2006 gelangte der überregionale Vollstreckungsstaatsanwalt für Einziehungsmassnahmen mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Vermögenswerte auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten (act. 1.15).
Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mehrmals um Zusen- dung zusätzlicher Informationen. In diesem Zeitraum beantragten A. und B. GmbH ebenfalls mehrmals die Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens. Am 15. Januar 2009 lies- sen sie in diesem Zusammenhang eine Beschwerde bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts einreichen. Dieses wies die Beschwer- de mit Entscheid RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 ab (vgl. zum Gan- zen act. 1.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Aufhebung der Beschlag- nahme und Herausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande bis zu ei- nem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- (betroffene Konten: Nr. 1 lautend auf A., Nr. 2 lautend auf B. GmbH, Nr. 3 lautend auf C. GmbH, alle bei der Bank D. AG). Die Herausgabe wurde unter Vorbehalt der Teilung der Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Schwyz und den Niederlanden verfügt (act. 1.4).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 liessen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Schlussverfügung RHA 09 7 (RHA 23/95) der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Oktober 2009 sei – mit Ausnahme der initialen Beschlagnahmeaufhe- bungsanordnung – aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Depot 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Konto 1, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz) - Verkaufserlös aus 120 Namenaktien F. AG (Fr. 75'600) auf C. GmbH Konto 3, Bank D. AG • lautend auf B. GmbH: - Konto 2, Bank D. AG (ehemals Bank E., Schwyz)
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umgehend an die Berechtigten A. und B. GmbH bzw. deren gemeinsamen Vertre- ter: Herrn G. herauszugeben;
eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Schwyz anzuweisen, die Verwertung und Verteilung der vorgenannten, ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom
1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 auf die Abweisung der Be- schwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 27. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Die Staatsanwaltschaft und das BJ teilten am 19. Januar 2010 (irrtümlich mit 2009 datiert) und 29. Januar 2010 mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (act. 13, 14). A. und B. GmbH wurden darüber am 1. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Vorliegend kann auch das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung kommen (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR
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351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgeben- den internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009, dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 3.1), wurde mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht angefoch- ten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermögenswerten zweier auf die Beschwerdeführer lautende Konten sowie eines auf die C. GmbH lautendes Konto (U-Nr. 460/95 Register „A.“ und „B. GmbH“; Req.-Nr. 8/2005 unter „07.07.2005“ und „13.09.2005“). Soweit die Be- schwerdeführer Kontoinhaber sind, sind sie zur Beschwerdeführung legiti- miert (vgl. Art. 9 lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Dies gilt für die Konten Nr. 1 lautend auf den Beschwerdeführer A. und Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin B. GmbH. Auf die Beschwer- de ist insoweit einzutreten. Nicht zur Beschwerde legitimiert sind sie jedoch betreffend Konto Nr. 3, lautend auf die C. GmbH. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die beschlagnahmten Vermögenswerte stün- den in keinem Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen Rechtshilfe
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verlangt und der Beschwerdeführer 1 verurteilt worden sei (Art. 74a IRSG). So habe der als Gefrierkrabbentransport getarnte Betäubungsmittelimport zu keinem Vermögensvorteil zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 geführt, sei das Kokain vor dem Verkauf doch von der Polizei beschlagnahmt wor- den. Die Zahlungsverpflichtung basiere vielmehr auf einem unbewiesenen, im Rechtshilfeersuchen und den Strafurteilen nicht erwähnten Sachverhalt einer angeblich als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Dieses Vorge- hen stelle ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar (Verdachtsstra- fe; Art. 6 Abs. 2 EMRK) und verletze Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Ge- setz). Ebenfalls werde dadurch das Spezialitätsprinzip, der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, die Eigentumsgarantie sowie der ordre public ver- letzt. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von NLG 2'500'000.-- stünden im Übrigen auch in keinem Zusammenhang mit dem angeblich widerrechtlichen Vermögensvorteil, da sich die Gelder sowohl im Zeitpunkt der Garnelen-Drogeneinfuhr, wie auch des angebli- chen Zinntransportes bereits auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 be- funden hätten. Zudem verlange die ersuchende Behörde nur die Heraus- gabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers 1, nicht aber der Be- schwerdeführerin 2. Das Ermittlungsverfahren, das Beschlagnahmebegeh- ren im Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 sowie die teilangefoch- tene Schlussverfügung richte sich nur an den Beschwerdeführer 1 (act. 1, 11). 3.2 Im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten hält Art. 14 Ziff. 2 GwUe fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächli- chen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde lie- gen. Der ersuchte Staat ist mithin grundsätzlich nicht berechtigt, die Rich- tigkeit und Begründetheit des ausländischen Entscheides zu überprüfen. Er kann sich jedoch vergewissern, dass die herauszugebenden Vermögens- werte von Art. 74a Abs. 2 IRSG umfasst sind. Weiter hat das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) zu entspre- chen. Der ersuchte Staat kann auch überprüfen, ob die Bestimmung von Art. 74a Abs. 4 IRSG einer Herausgabe entgegensteht (BGE 129 II 453 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).
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3.3
3.3.1 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Be- schlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rück- erstattung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus ei- ner strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss ständiger Rechtspre- chung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resul- tat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1). 3.3.2 In den Niederlanden werden das Straf- und das Einziehungsverfahren se- parat geführt (act. 1.14, 1.15), entsprechend liegen dem Bundesstrafgericht in casu Straf- sowie Einziehungsurteile vor (vgl. Sachverhalt lit. B, C). In der Strafsache wurde der Beschwerdeführer 1 für die Einfuhr von 1000 kg Kokain, getarnt als Garnelentransport, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren verurteilt (vgl. act. 1.9.1; RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.5e). Gestützt auf diese Verurteilung hat das niederländische Gericht im Einziehungsurteil vom 21. Dezember 2004 festgestellt, es hätten wahrscheinlich weitere Dro- gentransporte stattgefunden (vgl. RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 5): „(…) in Anbetracht der Verurteilung für den Import von tausend Kilogramm Kokain im Jahr 1995 und die sich daraus ergebenden Branchenbekanntheit des Verurteilten, erachtet das Gericht für glaubhaft, dass A. mit (…) in oder um den November 1994 herum eine grosse Partie Kokain eingeführt hat, vorhanden gehabt hat oder verkauft hat. Bei der Einfuhr ist als Deckladung Zinn benutzt worden.“. Zu einer formellen Anklage kam es in Bezug auf dieses Delikt anscheinend nie (act. 1.11.1 Ziff. 5.5). Laut Gericht resultierte daraus jedoch – im Gegensatz zu obgenanntem Garnelentransport (act. 1.10.1 S. 2 f.) – ein unrechtmässiger Vermögensvorteil. Zum Erlös aus dem als Zinntransport getarnten Drogenimport lässt sich dem Einziehungs- urteil folgendes entnehmen: „Das Kokain ist während einer Periode von ei- nigen Monaten verkauft worden, die Einkünfte sind im Hauptbuch notiert worden. Es ist glaubhaft, dass das Geld, das, wie aus dem Hauptbuch er-
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sichtlich ist, in die Schweiz gebracht wird, zum Teil über H. bei A. zurecht- kommt. Das Gericht hat die Akten (…) zur Beantwortung zu Rate gezogen, ob daraus glaubhaft wird, dass es sich nicht um widerrechtlich erhaltenen Vorteil sondern um signifikante legale Handelstransaktionen handelt. Dies Letztere ist nicht glaubhaft geworden.“. Wie die Beschwerdeführer zutref- fend geltend machen, sollen damit kraft des Einziehungsurteils nicht Ver- mögenswerte eingezogen werden, welche aus der rechtskräftig beurteilten Straftat stammen (Garnelentransport), sondern aus der als Zinntransport getarnten Drogeneinfuhr. Daraus kann aber nicht – wie die Beschwerdefüh- rer dies tun – die Schlussfolgerung gezogen werden, die Vermögenswerte könnten mangels Konnex i.S. Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht herausgegeben werden. Ein solches Fazit käme einer Missachtung des Grundsatzes der Bindung der ersuchten Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen der ersuchenden Vertragspartei gleich (vgl. E. 3.2). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der ersuchende Staat festgestellt hat, der Be- schwerdeführer 1 habe aus Drogendelikten unrechtmässigen Erlös erzielt und bei in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um solche aus der deliktischen Tätigkeit. Damit wird ein – für den Rechts- hilferichter verbindlicher – Zusammenhang i.S. Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG aufgezeigt. Im Übrigen hat die ersuchende Behörde entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer auch um Herausgabe von Vermögenswerten der Be- schwerdeführerin 2 ersucht (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006: act. 1.15 [Konto 2]). Auch diesbezüglich wurde im letztinstanzlichen Einzie- hungsentscheid ein Konnex angenommen: angeblich ist jenes aus dem Kokainhandel stammende und in die Schweiz geflossene Geld teilweise auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 transferiert worden (RHA 95 23 / RHA 09 7 Nr. 2.6g S. 7 ff.). Einer Herausgabe der Gelder steht damit unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhanges nichts entgegen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. 3.4
3.4.1 Wie dargetan (E. 3.1) sehen die Beschwerdeführer durch das Vorgehen der niederländischen Behörden auch die Unschuldsvermutung verletzt. 3.4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG; vgl. auch E. 3.2). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
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Es stellt sich die Frage, ob Art. 6 EMRK in concreto auf das niederländi- sche Einziehungsverfahren anwendbar ist, d.h. ob die Beschwerdeführer in diesem Verfahren einer Straftat i.S. Art. 6 Ziff. 2 EMRK angeklagt werden. Die Strassburger Rechtsprechung hat drei Kriterien erarbeitet, anhand de- rer festgestellt wird, ob in einem Verfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Als Ausgangpunkt ist festzustel- len, ob die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichen Recht dem Strafrecht oder einem anderen Rechtsbereich zugeordnet wird. Als zweites Kriterium ist die „wahre Natur“ der Zuwiderhandlung und deren Folgen zu ermitteln. Drittens ist zu überprüfen, ob die Schwere der Sanktion Art. 6 EMRK zur Anwendung bringt (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäisches Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, §18 N. 394 – 397). In die- sem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrech- te (nachfolgend „EGMR“) in einem von den Beschwerdeführern angerufe- nen Entscheid befunden, das niederländische Einziehungsverfahren verlet- ze die Unschuldsvermutung, da Gelder aufgrund eines Deliktes eingezogen werden sollten, dessen die betroffene Person freigesprochen worden war. Zudem verfügte jene Person über keine Vermögenswerte unklarer Herkunft (Geerings v. the Netherlands no. 30810/03 vom 1. März 2007; act. 11.2). Die Ausgangslage dieses Entscheids ist damit nicht mit jener des vorlie- gend zu beurteilenden Falles vergleichbar. In casu liegt sowohl ein Strafur- teil betreffend Drogendelikte vor als auch Vermögenswerte unklarer Her- kunft, von denen angenommen wird, dass sie aus illegaler Tätigkeit stam- men. Anzeichen, dass die betroffene Person im Ausland ihre Rechte nicht geltend machen konnte, gibt es keine. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EGMR nach Prüfung der drei obgenannten Kriterien befunden, das Einziehungsverfahren habe nicht den Charakter einer strafrechtlichen An- klage, sondern diene der Feststellung der Herkunft der fraglichen Vermö- genswerte. Art. 6 Ziff. 2 EMRK finde daher keine Anwendung (vgl. obge- nannter Entscheid, S. 14 Ziff. 44; auch van Offeren v. the Netherlands no. 19581/04 vom 5. Juli 2005). Die Unschuldsvermutung wurde demnach in casu nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als un- begründet (vgl. dazu auch act. 1.11.1 S. 3 Ziff. 5.6). Andere verfassungs- rechtliche Gründe um das Einziehungsverfahren im Ausland zu kritisieren, sind nicht ersichtlich. So hat der EGMR im Zusammenhang mit ähnlichen Einziehungsverfahren insbesondere bereits entschieden, das öffentliche In- teresse an der Bekämpfung des Drogenhandels („the general interest in combating international drug trafficking“) sei ein berechtigter Grund, die Ei- gentumsfreiheit zu beschränken (vgl. Philipps v. the United Kingdom, no. 41087/98 vom 5. Juli 2001; Butler v. the United Kingdom, no. 41661/98 vom 27. Juni 2002; Webb v. the United Kingdom, no. 56054/00 vom
10. Februar 2004).
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Da wie dargetan keine strafrechtliche Anklage vorliegt, stösst auch die Rü- ge der Verletzung von Art. 7 EMRK ins Leere. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.
3.4.3 Inwiefern vorliegend das Spezialitätsprinzip und der Grundsatz der doppel- ten Strafbarkeit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies wird im jetzi- gen Stadium des Verfahrens auch nicht mehr geprüft. 3.5
3.5.1 Schliesslich ist zu Überprüfen, ob Art. 74a Abs. 4 IRSG selbst einer Her- ausgabe entgegensteht (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführer bringen dies- bezüglich vor, an den beschlagnahmten Vermögenswerten hätten Gläubi- ger gutgläubig Rechte erworben und diese z.T. auf betreibungsrechtlichem Weg bis hin zur Stellung des Verwertungsbegehrens geltend gemacht. Drittansprüche bestünden z.B. für die Verwaltungstätigkeit der beschlag- nahmten Vermögenswerte sowie Vorschüsse der Gerichts- und Anwalts- kosten durch die C. GmbH (act. 1 S. 25 f.). 3.5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG können Gegenstände oder Vermö- genswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn eine an der straf- baren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersu- chenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an die- sen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Solche Ansprüche müssen die Dritten selbst geltend machen (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3). Indem die Beschwerdeführer diese Bestimmung anrufen, machen sie Interessen Dritter geltend. Sie sind zur Erhebung dieses Einwands nicht legitimiert. Ohnehin könnte eine derart unsubstanziierte Rüge einer Her- ausgabe von Vermögenswerten nicht entgegenstehen (vgl. TPF 2008 12 E. 2.2.2; in der Sache vgl. auch BGE 123 II 595 E. 6b/dd in fine). 4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Herausgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'500'000.-- verfügt, obwohl sich der Forderungsbetrag gemäss Rechtshilfeersuchen vom
28. April 2006 auf EUR 3'128'262.93 reduziert habe (act. 1 S. 26 f., act. 11 S. 14). 4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b GwUe (auch Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG) ist im Rechtshilfeersuchen u.a. Gegenstand und Grund des Ersuchens an-
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zugeben. Es ist demnach Sache des ersuchenden Staates, den Rahmen und Umfang der gewünschten Auskünfte resp. Massnahmen zu umschrei- ben (BGE 111 Ib 129 E. 4, 106 Ib 260 E. 3). Das Ersuchen muss klar und unmissverständlich sein. 4.3 Vorliegend ersuchen die niederländischen Behörden im Rechtshilfeersu- chen vom 28. April 2006 zwar explizit um Herausgabe von EUR 3'500'000.--, doch führen sie in der Begründung aus, infolge Einzugs von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restfor- derung in der Höhe von EUR 3'126'262.93. Es bleibt dabei unklar, weshalb trotz eingezogenen Gelder der ursprüngliche Betrag herausgegeben wer- den soll. Die Angaben der ersuchenden Behörde sind damit bezüglich des genauen Umfangs des herauszugebenden Betrages widersprüchlich und lassen diesbezüglich die nötige Klarheit vermissen. Immerhin kann auf- grund des Ersuchens klar und widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der herauszugebenden Betrag mindestens EUR 3'126'262.93 beträgt. Demnach ist vorliegend vorerst die Herausgabe der Vermögenswerte im Betrag von EUR 3'126'262.93 angezeigt und zu bewilligen. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 der Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinne anzupassen. 4.4 Die Vermögenssperren auf dem Differenzbetrag (EUR 373'737.07) sind praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2 m.w.H.) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Mona- ten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an der Herausgabe des Betrages von gesamthaft EUR 3'500'000.-- festhalten (d.h. wie dargetan steht noch der Betrag von EUR 373'737.07 in Frage). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides hinausgehende Vermögenssperre resp. für die Herausgabe der Vermögenswerte. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren aufzuheben. 5.
5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, da die Vermögenswer- te nicht herauszugeben seien, komme auch das Bundesgesetz vom
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19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) nicht zur Anwendung. Zudem rügt der Beschwerdeführer 1, ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es für ihn bedeut- sam zu wissen, ob und wie die beschlagnahmten Vermögenswerte zwi- schen der Schweiz und den Niederlanden aufgeteilt würden. Er habe ein Interesse daran, die Höhe seiner Restschuld in den Niederlanden zu ken- nen (act. 1 S. 26 f.). 5.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3, 4), steht der Her- ausgabe der Vermögenswerte an die Niederlande grundsätzlich nichts ent- gegen (vgl. aber E. 4.3). Damit besteht die Möglichkeit einer Teilung der Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Holland gemäss TEVG (Art. 74a Abs. 7 IRSG). Darüber ist allerdings noch nicht entschieden wor- den, womit diese Frage nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, darüber zu entschei- den. Das BJ wird in dieser Sache zu gegebener zu Zeit befinden haben. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. Anzumerken ist, dass die Be- schwerdeführer in diesem Verfahren nicht Partei sein werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 TEVG). 6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die infolge des ge- ringfügigen Obsiegens reduzierte Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Beschwerdefüh- rern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von gesamthaft Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres ge- ringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor-
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liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird i.S. Erwägung 4.3 teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Oktober 2009 wie folgt abgeändert:
„Die Beschlagnahme wird aufgehoben und die beschlagnahmten Vermö- genswerte werden bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'126'262.93
– unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte – dem niederländischen Staat zur Einziehung herausgegeben.“
2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte bleibt im Betrag von EUR 373'737.07 aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin wird angewie- sen, der ersuchenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung i.S. der Erwä- gungen 4.3 / 4.4 zu gewähren.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 6'500.-- werden den Beschwerde- führern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 500.-- zurück- zuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen entstan- denen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 500.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Bellinzona, 21. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Keller - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).