Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ist das liech- tensteinische Landgericht mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2009 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen des Portfolios Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die B. Inc., ersucht. Zudem verlangte die Behörde die Sperrung der Vermögenswerte für eine maxima- le Dauer von vorerst 2 Jahren.
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfü- gungen vom 29. Mai 2009 sowie 2. Juni 2009 entsprochen und die Bank C. verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen betreffend obgenanntes Portfolio sowie Dokumente weiterer Kundenbeziehungen, welche auf die B. Inc. lau- ten, einzureichen. Zudem hat sie die Sperrung dieser festgestellten Vermö- genswerte angeordnet (REC B-5/2009/336 Nr. 4/1, 4/6).
C. Mit Schlussverfügung vom 25. Juni 2009 hat die Staatsanwaltschaft so- dann die Herausgabe von Bankunterlagen der Konten mit den Stamm- nummern 2 und 3, lautend auf die B. Inc., verfügt. Zudem wurden die Ver- mögenssperren aufrecht erhalten (act. 1.1).
D. A. und die B. Inc. lassen gegen die Schlussverfügung am 31. Juli 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer einreichen und stellen folgende Anträge (act. 1):
„In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 aufzuheben, und das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 28. Mai 2009 abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.“
Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 15. September 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. 7). Das Bundesamt bean- tragt in seiner Beschwerdeantwort vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und die B. Inc. wurden darüber am 21. September 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999 (SR 0.360.163.1) massgebend. Da die Behörden des Fürstentums Liechten- stein wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1
2.1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausfüh- rende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
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erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537).
2.1.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schluss- verfügung gegenständlich der Beschwerdeführerin 2 nicht direkt gesandt, sondern der Bank C. zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 1.1 S. 5 Ziff. VI). Diese hat die Schlussverfügung am 1. Juli 2009 empfangen (REC B-5/2009/336 Nr. 8). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 ist damit fristge- reicht eingereicht worden. Die Frage, wann die Bank die Beschwerdeführe- rin 2 über den Erlass der Schlussverfügung informiert hat – aus den Akten nicht ersichtlich –, kann damit offen bleiben. 2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Dritt- personen sind demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung von Vermögenssperren, wobei Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 betroffenen sind (REC B- 5/2009/336 Nr. 5/7/1/1, 5/8/1/1). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 2 ist daher einzutreten. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1. Gemäss obgenannter Rechtspre- chung ist sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten (REC B-5/2009/336 Nr. 5/7/1/3, 5/8/1/3) nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin 1 ist demnach nicht weiter einzuge- hen. Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs we- gen Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts (act. 1 Ziff. 22-35) nicht wei-
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ter zu prüfen. Angemerkt sei diesbezüglich lediglich, dass Akteneinsichts- recht nur beschwerdelegitimierten Personen zukommt (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2.1). 2.2.3 Auch das rechtliche Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführe- rin 2 ist nicht verletzt. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth hat sich vor Erlass der Schlussverfügung lediglich als Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin 1 konstituiert (vgl. REC B-5/2009/336 Nr. 6/1-6/5, 10), womit die Be- schwerdeführerin 2 mangels Zustelldomizil (Art. 80m IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV) nicht als am Verfahren beteiligt galt. Entsprechend war der Be- schwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör nicht zu gewähren. Dieses ist ihr im Übrigen nachträglich gewährt worden (REC B-5/2009/336 Nr. 15) und konnte bei der Beschwerdeeingabe berücksichtigt werden. 3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine ungenügende Sachverhaltsdarstel- lung geltend. Dem Rechtshilfeersuchen könne weder eine ausreichende Begründung bezüglich der vorgeworfenen Drogendelikte noch der Geldwä- scherei entnommen werden. Der angebliche Verstoss gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werde nicht einmal ansatzweise konkretisiert. So werde nicht dargelegt und belegt, wer, wann, mit wem, welche Drogendelikte auf welche Weise begangen haben solle. Dasselbe Problem stelle sich mit Be- zug auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Dem Gesuch seien keine konkre- ten Geldwäschereihandlungen zu entnehmen (act. 1 Ziff. 36-53). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 Abs. 1 IRSG, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin 1 Gründerin, Ver- tragspartnerin und wirtschaftlich Berechtigte der D. Tochtergesellschaft der D. sei die Beschwerdeführerin 2. Diese unterhalte bei der Bank C. das Kon- to Nr. 1, wobei das Vermögen am 31. Dezember 2008 USD 2'959'107.-- betragen habe. Das Geld stamme aus einer Erbschaft des Vaters der Be- schwerdeführerin 1. Laut der liechtensteinische Behörde besteht jedoch der Verdacht, dass die Vermögenswerte der D. und damit auch diejenigen der Beschwerdeführerin 2 aus Betäubungsmitteldelikten stammen. So soll die Familie der Beschwerdeführerin 1 mit dem Medellinkartell zusammengear- beitet haben. Zudem werde gegen die Beschwerdeführerin 1 in Peru we- gen des Verdachts der Geldwäscherei von aus Betäubungsmittelhandel
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stammenden Vermögenswerten ermittelt. Bei der Deklaration der Vermö- genswerten aus Erbschaft bestehe daher der Verdacht der Geldwäscherei. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 oder wenigstens Teile da- von, stünden vermutlich auch im Zusammenhang mit organisierter Krimina- lität oder Terrorismusfinanzierung. 3.4 Vorliegende Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt nicht zu ge- nügen. Im Rechtshilfeersuchen sind die angeblichen strafbaren Handlun- gen zwar benannt, doch ist der Sachverhalt derart rudimentär beschrieben, dass sich daraus ein erkennbar strafbares Verhalten nach schweizeri- schem Recht nicht ableiten lässt. Bezüglich der vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikten lassen sich dem Sachverhalt keinerlei Konkretisierun- gen entnehmen. Es werden weder Angaben zu Ort, Zeit, Menge noch Vor- gehensweise gemacht. Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an wel- chen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vor- liegend nicht erkennen. So braucht das Rechtshilfeersuchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt, wenn geldwäschereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäsche- reiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanz- transaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). Vorliegend wird die Vortat der behaupteten Drogendelikte wie dargetan nicht näher Umschrieben. Dies muss zwar ge- mäss dargelegter Rechtsprechung auch nicht notwendigerweise der Fall sein, doch finden sich im Sachverhalt auch keine genügenden geldwäsche- reitypischen Indizien für den Tatbestand der Geldwäscherei. Im Rechtshil- feersuchen wird weder ein Gesellschaftsgeflecht, noch ein Konstrukt von unerklärlichen Transaktionen über verschiedenste Konten, noch sonstige Anhaltspunkte, welche als geldwäschereitypisch gelten, dargestellt. Die
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Sachverhaltsdarstellung ist demnach ungenügend und lässt keine Subsum- tion unter einen schweizerischen Tatbestand zu. Es fehlt an der für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlichen Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 3.5 Nach dem Gesagten kann der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden und die Beschwerde ist unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Juni 2009 ist demzufolge aufzuheben. 4. Da die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, wird die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft. 5.
5.1 Der pauschale Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Aufhebung der Schlussverfügung enthält weiter das Begehren auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der Schlussverfügung). 5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüg- lich über die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den Behörden des Fürstentums Liechtenstein ergänzende, der Beschwerdeführerin 2 offenzulegende Ausführungen einzuholen hat. Diese müssen eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsmo- mente im Sachverhalt enthalten, welche eine Subsumtion unter einen Tat- bestand des schweizerischen Strafrechts ermöglichen (vgl. E. 3.2, 3.4). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft des Ent- scheides hinausgehende Vermögenssperre. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren auf- zuheben.
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Gestützt auf diese zusätzlichen Ausführungen steht es der ersuchenden Behörde auch offen, erneut einen Antrag auf Edition und Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 2 zu stellen. 6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer teilwei- se kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Ge- richtsgebühr – infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin 2 – ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu verrech- nen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen fest- gesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint ei- ne Entschädigung von Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999 (SR 0.360.163.1) massgebend. Da die Behörden des Fürstentums Liechten- stein wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
E. 2.1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausfüh- rende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
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erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537).
E. 2.1.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schluss- verfügung gegenständlich der Beschwerdeführerin 2 nicht direkt gesandt, sondern der Bank C. zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 1.1 S. 5 Ziff. VI). Diese hat die Schlussverfügung am 1. Juli 2009 empfangen (REC B-5/2009/336 Nr. 8). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 ist damit fristge- reicht eingereicht worden. Die Frage, wann die Bank die Beschwerdeführe- rin 2 über den Erlass der Schlussverfügung informiert hat – aus den Akten nicht ersichtlich –, kann damit offen bleiben.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Dritt- personen sind demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung von Vermögenssperren, wobei Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 betroffenen sind (REC B- 5/2009/336 Nr. 5/7/1/1, 5/8/1/1). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 2 ist daher einzutreten. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1. Gemäss obgenannter Rechtspre- chung ist sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten (REC B-5/2009/336 Nr. 5/7/1/3, 5/8/1/3) nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin 1 ist demnach nicht weiter einzuge- hen. Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs we- gen Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts (act. 1 Ziff. 22-35) nicht wei-
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ter zu prüfen. Angemerkt sei diesbezüglich lediglich, dass Akteneinsichts- recht nur beschwerdelegitimierten Personen zukommt (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2.1).
E. 2.2.3 Auch das rechtliche Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführe- rin 2 ist nicht verletzt. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth hat sich vor Erlass der Schlussverfügung lediglich als Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin 1 konstituiert (vgl. REC B-5/2009/336 Nr. 6/1-6/5, 10), womit die Be- schwerdeführerin 2 mangels Zustelldomizil (Art. 80m IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV) nicht als am Verfahren beteiligt galt. Entsprechend war der Be- schwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör nicht zu gewähren. Dieses ist ihr im Übrigen nachträglich gewährt worden (REC B-5/2009/336 Nr. 15) und konnte bei der Beschwerdeeingabe berücksichtigt werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine ungenügende Sachverhaltsdarstel- lung geltend. Dem Rechtshilfeersuchen könne weder eine ausreichende Begründung bezüglich der vorgeworfenen Drogendelikte noch der Geldwä- scherei entnommen werden. Der angebliche Verstoss gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werde nicht einmal ansatzweise konkretisiert. So werde nicht dargelegt und belegt, wer, wann, mit wem, welche Drogendelikte auf welche Weise begangen haben solle. Dasselbe Problem stelle sich mit Be- zug auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Dem Gesuch seien keine konkre- ten Geldwäschereihandlungen zu entnehmen (act. 1 Ziff. 36-53).
E. 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 Abs. 1 IRSG, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin 1 Gründerin, Ver- tragspartnerin und wirtschaftlich Berechtigte der D. Tochtergesellschaft der D. sei die Beschwerdeführerin 2. Diese unterhalte bei der Bank C. das Kon- to Nr. 1, wobei das Vermögen am 31. Dezember 2008 USD 2'959'107.-- betragen habe. Das Geld stamme aus einer Erbschaft des Vaters der Be- schwerdeführerin 1. Laut der liechtensteinische Behörde besteht jedoch der Verdacht, dass die Vermögenswerte der D. und damit auch diejenigen der Beschwerdeführerin 2 aus Betäubungsmitteldelikten stammen. So soll die Familie der Beschwerdeführerin 1 mit dem Medellinkartell zusammengear- beitet haben. Zudem werde gegen die Beschwerdeführerin 1 in Peru we- gen des Verdachts der Geldwäscherei von aus Betäubungsmittelhandel
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stammenden Vermögenswerten ermittelt. Bei der Deklaration der Vermö- genswerten aus Erbschaft bestehe daher der Verdacht der Geldwäscherei. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 oder wenigstens Teile da- von, stünden vermutlich auch im Zusammenhang mit organisierter Krimina- lität oder Terrorismusfinanzierung.
E. 3.4 Vorliegende Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt nicht zu ge- nügen. Im Rechtshilfeersuchen sind die angeblichen strafbaren Handlun- gen zwar benannt, doch ist der Sachverhalt derart rudimentär beschrieben, dass sich daraus ein erkennbar strafbares Verhalten nach schweizeri- schem Recht nicht ableiten lässt. Bezüglich der vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikten lassen sich dem Sachverhalt keinerlei Konkretisierun- gen entnehmen. Es werden weder Angaben zu Ort, Zeit, Menge noch Vor- gehensweise gemacht. Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an wel- chen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vor- liegend nicht erkennen. So braucht das Rechtshilfeersuchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt, wenn geldwäschereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäsche- reiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanz- transaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). Vorliegend wird die Vortat der behaupteten Drogendelikte wie dargetan nicht näher Umschrieben. Dies muss zwar ge- mäss dargelegter Rechtsprechung auch nicht notwendigerweise der Fall sein, doch finden sich im Sachverhalt auch keine genügenden geldwäsche- reitypischen Indizien für den Tatbestand der Geldwäscherei. Im Rechtshil- feersuchen wird weder ein Gesellschaftsgeflecht, noch ein Konstrukt von unerklärlichen Transaktionen über verschiedenste Konten, noch sonstige Anhaltspunkte, welche als geldwäschereitypisch gelten, dargestellt. Die
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Sachverhaltsdarstellung ist demnach ungenügend und lässt keine Subsum- tion unter einen schweizerischen Tatbestand zu. Es fehlt an der für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlichen Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
E. 3.5 Nach dem Gesagten kann der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden und die Beschwerde ist unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Juni 2009 ist demzufolge aufzuheben.
E. 4 Da die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, wird die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft.
E. 5.1 Der pauschale Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Aufhebung der Schlussverfügung enthält weiter das Begehren auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der Schlussverfügung).
E. 5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüg- lich über die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den Behörden des Fürstentums Liechtenstein ergänzende, der Beschwerdeführerin 2 offenzulegende Ausführungen einzuholen hat. Diese müssen eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsmo- mente im Sachverhalt enthalten, welche eine Subsumtion unter einen Tat- bestand des schweizerischen Strafrechts ermöglichen (vgl. E. 3.2, 3.4). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft des Ent- scheides hinausgehende Vermögenssperre. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren auf- zuheben.
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Gestützt auf diese zusätzlichen Ausführungen steht es der ersuchenden Behörde auch offen, erneut einen Antrag auf Edition und Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 2 zu stellen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer teilwei- se kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Ge- richtsgebühr – infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin 2 – ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu verrech- nen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen fest- gesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint ei- ne Entschädigung von Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen (Erwägung 5.2).
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerde- führern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 5'000.-- zurückzuer- statten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 für die ihr entstande- nen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 3'000.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A.,
2. B. INC., beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fin- gerhuth, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.264+265
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ist das liech- tensteinische Landgericht mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2009 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen des Portfolios Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die B. Inc., ersucht. Zudem verlangte die Behörde die Sperrung der Vermögenswerte für eine maxima- le Dauer von vorerst 2 Jahren.
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfü- gungen vom 29. Mai 2009 sowie 2. Juni 2009 entsprochen und die Bank C. verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen betreffend obgenanntes Portfolio sowie Dokumente weiterer Kundenbeziehungen, welche auf die B. Inc. lau- ten, einzureichen. Zudem hat sie die Sperrung dieser festgestellten Vermö- genswerte angeordnet (REC B-5/2009/336 Nr. 4/1, 4/6).
C. Mit Schlussverfügung vom 25. Juni 2009 hat die Staatsanwaltschaft so- dann die Herausgabe von Bankunterlagen der Konten mit den Stamm- nummern 2 und 3, lautend auf die B. Inc., verfügt. Zudem wurden die Ver- mögenssperren aufrecht erhalten (act. 1.1).
D. A. und die B. Inc. lassen gegen die Schlussverfügung am 31. Juli 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer einreichen und stellen folgende Anträge (act. 1):
„In Gutheissung der Beschwerde sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 aufzuheben, und das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 28. Mai 2009 abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.“
Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 15. September 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. 7). Das Bundesamt bean- tragt in seiner Beschwerdeantwort vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). A. und die B. Inc. wurden darüber am 21. September 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999 (SR 0.360.163.1) massgebend. Da die Behörden des Fürstentums Liechten- stein wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2.
2.1
2.1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausfüh- rende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht
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erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537).
2.1.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schluss- verfügung gegenständlich der Beschwerdeführerin 2 nicht direkt gesandt, sondern der Bank C. zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 1.1 S. 5 Ziff. VI). Diese hat die Schlussverfügung am 1. Juli 2009 empfangen (REC B-5/2009/336 Nr. 8). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 ist damit fristge- reicht eingereicht worden. Die Frage, wann die Bank die Beschwerdeführe- rin 2 über den Erlass der Schlussverfügung informiert hat – aus den Akten nicht ersichtlich –, kann damit offen bleiben. 2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Dritt- personen sind demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen und die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung von Vermögenssperren, wobei Bankkonten der Beschwerdeführerin 2 betroffenen sind (REC B- 5/2009/336 Nr. 5/7/1/1, 5/8/1/1). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 2 ist daher einzutreten. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1. Gemäss obgenannter Rechtspre- chung ist sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten (REC B-5/2009/336 Nr. 5/7/1/3, 5/8/1/3) nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin 1 ist demnach nicht weiter einzuge- hen. Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs we- gen Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts (act. 1 Ziff. 22-35) nicht wei-
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ter zu prüfen. Angemerkt sei diesbezüglich lediglich, dass Akteneinsichts- recht nur beschwerdelegitimierten Personen zukommt (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2.1). 2.2.3 Auch das rechtliche Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführe- rin 2 ist nicht verletzt. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth hat sich vor Erlass der Schlussverfügung lediglich als Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin 1 konstituiert (vgl. REC B-5/2009/336 Nr. 6/1-6/5, 10), womit die Be- schwerdeführerin 2 mangels Zustelldomizil (Art. 80m IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV) nicht als am Verfahren beteiligt galt. Entsprechend war der Be- schwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör nicht zu gewähren. Dieses ist ihr im Übrigen nachträglich gewährt worden (REC B-5/2009/336 Nr. 15) und konnte bei der Beschwerdeeingabe berücksichtigt werden. 3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine ungenügende Sachverhaltsdarstel- lung geltend. Dem Rechtshilfeersuchen könne weder eine ausreichende Begründung bezüglich der vorgeworfenen Drogendelikte noch der Geldwä- scherei entnommen werden. Der angebliche Verstoss gegen das Betäu- bungsmittelgesetz werde nicht einmal ansatzweise konkretisiert. So werde nicht dargelegt und belegt, wer, wann, mit wem, welche Drogendelikte auf welche Weise begangen haben solle. Dasselbe Problem stelle sich mit Be- zug auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Dem Gesuch seien keine konkre- ten Geldwäschereihandlungen zu entnehmen (act. 1 Ziff. 36-53). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 Abs. 1 IRSG, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin 1 Gründerin, Ver- tragspartnerin und wirtschaftlich Berechtigte der D. Tochtergesellschaft der D. sei die Beschwerdeführerin 2. Diese unterhalte bei der Bank C. das Kon- to Nr. 1, wobei das Vermögen am 31. Dezember 2008 USD 2'959'107.-- betragen habe. Das Geld stamme aus einer Erbschaft des Vaters der Be- schwerdeführerin 1. Laut der liechtensteinische Behörde besteht jedoch der Verdacht, dass die Vermögenswerte der D. und damit auch diejenigen der Beschwerdeführerin 2 aus Betäubungsmitteldelikten stammen. So soll die Familie der Beschwerdeführerin 1 mit dem Medellinkartell zusammengear- beitet haben. Zudem werde gegen die Beschwerdeführerin 1 in Peru we- gen des Verdachts der Geldwäscherei von aus Betäubungsmittelhandel
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stammenden Vermögenswerten ermittelt. Bei der Deklaration der Vermö- genswerten aus Erbschaft bestehe daher der Verdacht der Geldwäscherei. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 oder wenigstens Teile da- von, stünden vermutlich auch im Zusammenhang mit organisierter Krimina- lität oder Terrorismusfinanzierung. 3.4 Vorliegende Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt nicht zu ge- nügen. Im Rechtshilfeersuchen sind die angeblichen strafbaren Handlun- gen zwar benannt, doch ist der Sachverhalt derart rudimentär beschrieben, dass sich daraus ein erkennbar strafbares Verhalten nach schweizeri- schem Recht nicht ableiten lässt. Bezüglich der vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikten lassen sich dem Sachverhalt keinerlei Konkretisierun- gen entnehmen. Es werden weder Angaben zu Ort, Zeit, Menge noch Vor- gehensweise gemacht. Selbst der Tatbestand der Geldwäscherei, an wel- chen die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen stellt, lässt sich vor- liegend nicht erkennen. So braucht das Rechtshilfeersuchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt, wenn geldwäschereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäsche- reiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in ZStrR Band 124, 2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanz- transaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). Vorliegend wird die Vortat der behaupteten Drogendelikte wie dargetan nicht näher Umschrieben. Dies muss zwar ge- mäss dargelegter Rechtsprechung auch nicht notwendigerweise der Fall sein, doch finden sich im Sachverhalt auch keine genügenden geldwäsche- reitypischen Indizien für den Tatbestand der Geldwäscherei. Im Rechtshil- feersuchen wird weder ein Gesellschaftsgeflecht, noch ein Konstrukt von unerklärlichen Transaktionen über verschiedenste Konten, noch sonstige Anhaltspunkte, welche als geldwäschereitypisch gelten, dargestellt. Die
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Sachverhaltsdarstellung ist demnach ungenügend und lässt keine Subsum- tion unter einen schweizerischen Tatbestand zu. Es fehlt an der für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlichen Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 3.5 Nach dem Gesagten kann der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden und die Beschwerde ist unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Juni 2009 ist demzufolge aufzuheben. 4. Da die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, wird die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft. 5.
5.1 Der pauschale Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Aufhebung der Schlussverfügung enthält weiter das Begehren auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs der Schlussverfügung). 5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine) nicht sogleich aufzuheben. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen (vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüg- lich über die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Der Beschwerdegegnerin ist damit eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher sie bei den Behörden des Fürstentums Liechtenstein ergänzende, der Beschwerdeführerin 2 offenzulegende Ausführungen einzuholen hat. Diese müssen eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsmo- mente im Sachverhalt enthalten, welche eine Subsumtion unter einen Tat- bestand des schweizerischen Strafrechts ermöglichen (vgl. E. 3.2, 3.4). Ausreichende Ausführungen in diesem Sinne sind die Voraussetzung für eine über den genannten Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft des Ent- scheides hinausgehende Vermögenssperre. Treffen die zu verlangenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein, sind die Kontosperren auf- zuheben.
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Gestützt auf diese zusätzlichen Ausführungen steht es der ersuchenden Behörde auch offen, erneut einen Antrag auf Edition und Herausgabe von Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 2 zu stellen. 6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer teilwei- se kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Ge- richtsgebühr – infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin 2 – ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu verrech- nen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen fest- gesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint ei- ne Entschädigung von Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen (Erwägung 5.2).
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerde- führern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von gesamthaft Fr. 5'000.-- zurückzuer- statten.
6. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 für die ihr entstande- nen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 3'000.-- inkl. MwSt. zu ent- schädigen.
Bellinzona, 4. Februar 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).