opencaselaw.ch

RR.2012.87

Bundesstrafgericht · 2012-10-24 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Der Premier Juge d'instruction auprès du Tribunal de Grande Instance de Paris führt gegen A. sowie zahlreiche weitere Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei und ir- reführender Werbung. In diesem Zusammenhang gelangte der französi- sche Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Bankermittlung bei der Bank C. in St. Gallen bezüglich das Konto 1 sowie allfällig weiteren Konten, wel- che auf die B. AG lauten bzw. an welchen die B. AG oder D. wirtschaftlich Berechtigte sind, für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis 22. Juni 2010 (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 35 f.).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte am 4. Au- gust 2010 den Kanton Nidwalden als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen betreffend das französische Rechtshilfebegehren (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 6. September 2010 ersuchte das Verhöramt des Kantons Nidwalden (nachfolgend "Verhöramt") die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Anordnung der Edition der Bankunterlagen bei der Bank C. in St. Gallen und um Erlass einer Kontosperre (Verfahrensak- ten Ordner 1 Urk. 110). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen erliess am

8. September 2010 die entsprechende Editionsverfügung und ordnete die Kontosperre an (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 131). Am 20. Septem- ber 2010 erging die Zwischenverfügung betreffend Kontosperren des Verhöramtes (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 137), und am 27. Septem- ber 2010 kam die Bank C. der Aufforderung gemäss Editionsverfügung vom 8. September 2010 nach (Verfahrensakten Ordner 3 Urk. 1).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden dem Rechtshilfeersuchen und ordnete unter ande- rem die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 lautend auf die B. AG an. Ferner verfügte sie die Aufrecht- erhaltung der mit Editionsverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Kontosperren (act. 1.1).

E. Gegen diese Verfügung lassen A. und die B. AG bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 26. März 2012 aufzuheben und dem entsprechenden Rechtshilfeersuchen keine Folge zu leisten, die edierten Bankunterlagen der Bank C. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 lautend auf die B. AG seien nicht herauszugeben, und die verfügte Kontosperre

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bezüglich der entsprechenden Vermögenswerte sei aufzuheben. Eventuali- ter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ergän- zungen bzw. Behebung der mangelnden Begründung. Subeventualiter sei- en jene Unterlagen, die der ersuchenden Behörde herauszugeben seien, durch die Vorinstanz auszusortieren, und es sei ein klar nummeriertes Ak- tenverzeichnis zu erstellen. Den Beschwerdeführern sei alsdann eine er- neute Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 1). Während die Be- schwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6), stellt das BJ in seiner Eingabe vom 24. Mai 2012 die Anträge, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten, und die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 2 sei in Bezug der vorgesehene Übermittlung von inter- nen Verfahrensakten gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeführer halten in der Replik vom 18. Juni 2012 vollumfäng- lich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR.0351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repu- blik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des Eu- er (SR.0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. So- weit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

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E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninforma- tionen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenun- terlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen be- troffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C. Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der oben erläuterten Bestimmungen gegeben, weshalb in diesem Umfang auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist weder Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C. noch der anderen von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Der Umstand, dass er Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 und im ausländischen Strafverfahren beschuldigte Person ist, vermag allei- ne seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher nicht einzutreten.

E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).

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Die Schlussverfügung vom 26. März 2012 ist mit Beschwerde vom 25. Ap- ril 2012 fristgerecht angefochten worden.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 2 moniert zunächst die mangelnde Sachverhalts- schilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeer- fordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie gel- tend, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegehren ex- trem verworren und die rechtlichen Konsequenzen der vorgeworfenen Ver- gehen nicht dargelegt sei. Wegen der Ungenauigkeit und Lückenhaftigkeit des Rechtshilfeersuchens sei es nicht möglich zu überprüfen, ob objektive Straftatbestände vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit gar nicht überprüft. Die habe sich lediglich abstrakt auf das Prinzip der doppelten Strafbarkeit berufen, ohne konkret darzulegen, inwieweit der dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar sei (act. 1 S. 8 ff.; act. 10 S. 5).

E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga- ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische

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Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu

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prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 4.4 Im französischen Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 wird zum strafba- ren Verhalten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Juni 2005 habe die "E." Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Fälschung erhoben. Dies, weil im Februar 2005 an einen Beamten einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft von einer gewissen "F.", die sich als Hellseherin präsentiert habe, eine Werbeschrift zugestellt worden sei. Darin sei dem Beamten eine Überweisung von EUR 30'000.-- seitens einer "E. des prix" zu seinen Gunsten angezeigt worden. Gleichzeitig sei er zu einer Überweisung von EUR 15 aufgefordert worden, um einen Glücksbringer zu erhalten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass zahlreiche weitere Personen dasselbe Werbeschreiben erhalten hätten, wobei die Antworten ("les réponses") an ein Postfach in Österreich hätten gesendet werden sollen. Es habe sich gezeigt, dass zahlreiche Mailings mit unterschiedlichen Inhalten unter der Verwendung des Namens "F." ver- schickt worden seien mit dem Ziel, von den Empfängern Geldzahlungen in der Hoffnung auf beträchtliche Gewinne zu erhalten. Es seien ferner Anruf- automaten eingesetzt worden, um bei den betroffenen Personen den Glau- ben zu erwecken, einen Anruf von "F." erhalten zu haben. Die esoterischen Werbekampagnen "F." würden zu einem grösseren Netz gehören, das sich bis nach Amerika und Holland erstrecke. Die Tätigkeit habe sich als lukrativ erwiesen. Die von Privatpersonen eingeschickten Schecks seien auf einem Konto der schweizerischen Firma B. AG bei der französischen Bank G. eingelöst worden. Die Einzahlungen auf dieses Konto hätten sich monatlich auf EUR 500'000.-- bis 800'000.-- belaufen (Verfahrensakten Urk. 7 ff.).

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E. 4.5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 124 IV 61 E. 5.a; Urteil des Bundesgerichts 6B.624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1). Als Urkunden gelten deshalb unter an- dern nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunden, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sacherhalt nicht übereinstimmen (statt vieler: ULRICH WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Andreas Donatsch [Hrsg.], Zürich 2009, N8 zu Art. 251 StGB). Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wen- det Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ur- kunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr auf- grund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ord- nungsgemässe Rechungslegung und in den Bilanzvorschriften vorkommen, die gerade den Inhalt dieser Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bun- desgerichts 6B.624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1).

Dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt ist nicht zu ent- nehmen, dass mit dem Werbeschreiben oder den "Mailings" über die Identi- tät der Ausstellerin hätte getäuscht werden sollen, sodass der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ausscheidet. Fraglich ist, ob das geschilderte Verhalten unter den Tatbestand der Falschbeurkundung sub- sumiert werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob der Werbeschrift und den

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"Mailings" erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zukommt. Die Sachverhaltsschilderung lässt die Annahme einer erhöhten Glaubwürdigkeit nicht zu, sodass eine Qualifikation der Werbeschrift bzw. der "Mailings" als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht in Be- tracht kommt. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB scheidet somit aus.

E. 4.5.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub- sumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung unter den Straftatbe- stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, da dem Rechtshilfe- ersuchen nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die unbekannte Täterschaft die Opfer arglistig getäuscht haben sollen. Arglistig ist ein Ver- halten dann, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufbaut. Arglist kann zwar auch bei einfachen Lügen gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den gegebenen Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 1165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a je m.w.H.). Ob der Einsatz eines Anrufbeantworters zwecks Vorspiegeln eines Anrufes von "F." als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist, lässt sich aufgrund des Sachverhalts nicht schlüssig beurteilen, kann aber auch offen bleiben. Denn Arglist scheidet nämlich in jedem Falle aus, wenn die Anga- ben in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer einzigen Lüge zur Enthüllung des ganzen Schwindels ge- nügt hätte (sog. Opfermitverantwortung). Gerade bei Geschäften, die ohne persönliche Kontakte stattfinden und die mittels einer Werbung angeprie- sen werden, ist besondere Vorsicht geboten. Auch der Umstand, dass sich vorliegend die Ausstellerin der Werbeschrift als eine Hellseherin namens "F." ausgegeben hat, hätte die Opfer stutzig machen müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der "E." um eine der bedeutendsten öffentlich- rechtlichen Anstalten Frankreichs, die sich vor allem mit der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigt. Die "E." führt weder Kon- ten für Privatpersonen noch organisiert sie Wettbewerbe. Zumindest einem französischen Beamten hätte dieser Umstand bekannt gewesen sein müs- sen. Es kommt hinzu, dass auf den Werbeschreiben von einer "E. des prix" die Rede ist, was ein weiterer Punkt ist, der bei den Geschädigten zu Zwei- feln an der Wahrheit der Angaben hätte führen müssen. Eine Überprüfung der Angaben auf ihre Richtigkeit wäre jedenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Ferner sind Geschäfte, bei der die Gegenseite anonym

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ist, gerade nicht dazu geeignet, eine für die Annahme eines Vertrauensver- hältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. Deshalb kann vorlie- gend auch nicht davon ausgegangen werden, die Täterschaft hätte voraus- gesehen, dass die Geschädigten die Überprüfung der Angaben unterlassen würden, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht, dass zwi- schen den Geschädigten und der Täterschaft in der Vergangenheit bereits Kontakte bestanden hätten. Schliesslich fehlt es an Hinweisen dafür, dass die Täterschaft die Geschädigten von einer Überprüfung abgehalten hätte. Ob das konkrete Auftreten der Täterschaft und die jeweiligen Werbeschrif- ten eine andere Schlussfolgerung nahelegen, kann aufgrund der rudimen- tären Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden. Aufgrund der vorlie- genden Sachverhaltsdarstellung lässt sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht bejahen, weshalb eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausscheidet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin entfällt sodann von vorn- herein eine Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, die Geschädigten hätten der Täterschaft Vermögenswerte oder fremde bewegliche Sachen anvertraut. Was die Subsumierung des Sachverhalts unter einen Tatbestand des Bundesgesetzes über den unlau- teren Wettbewerb anbelangt (UWG), könnte allenfalls Art. 3 lit. b UWG in Betracht gezogen werden. Danach handelt unter anderem unlauter, wer über sich und seine Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Allerdings müssen die Angaben objektiv zur Täuschung bzw. Irre- führung geeignet sein. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerk- samkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, m.w.H.). Die spärlichen Sachverhaltsschil- derungen lassen auch hier keine Beurteilung zu, ob die Werbeschriften ob- jektiv geeignet waren, bei den Opfern eine Täuschung oder Irreführung hervorzurufen. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 3 lit. b UWG scheidet daher aus. Aus dem Gesagten folgt, dass damit auch die Wahr- scheinlichkeit des Vorliegens einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nicht dargetan ist, weshalb auch eine Subsumierung unter den letztgenannten Tatbestand entfällt.

E. 4.6 Dies führt dazu, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit vorliegend nicht gegeben ist, weshalb der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2

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der Schlussverfügung vom 26. März 2012 in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C., lau- tend auf die Beschwerdeführerin 2, aufzuheben.

Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Punkte.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellt sodann den Antrag auf Aufhebung der Kon- tosperren betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2.

E. 5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2; RR.2007.211 vom

30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine) nicht sogleich aufzuheben. Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechts- hilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, ver- bessert oder ergänzt werden kann. Der ersuchenden Behörde ist durch die Beschwerdegegnerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die französischen Behörden er- gänzende Angaben zum Sachverhalt machen können. Treffen die zu ver- langenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein oder erlauben sie erneut keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand, sind die Kontosperren aufzuheben.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin 2 im Umfang des Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin 2 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 e contrario VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). In Anwendung von Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafge-

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richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen.
  2. Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 23. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben (Erwägung 4.6).
  3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen (Erwägung 5.2).
  4. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  6. Für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 2 werden keine Ge- richtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. AG, 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Heinz-Peter Kühnis, Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.87-88

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Sachverhalt:

A. Der Premier Juge d'instruction auprès du Tribunal de Grande Instance de Paris führt gegen A. sowie zahlreiche weitere Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei und ir- reführender Werbung. In diesem Zusammenhang gelangte der französi- sche Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Bankermittlung bei der Bank C. in St. Gallen bezüglich das Konto 1 sowie allfällig weiteren Konten, wel- che auf die B. AG lauten bzw. an welchen die B. AG oder D. wirtschaftlich Berechtigte sind, für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis 22. Juni 2010 (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 35 f.).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte am 4. Au- gust 2010 den Kanton Nidwalden als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen betreffend das französische Rechtshilfebegehren (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 6. September 2010 ersuchte das Verhöramt des Kantons Nidwalden (nachfolgend "Verhöramt") die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Anordnung der Edition der Bankunterlagen bei der Bank C. in St. Gallen und um Erlass einer Kontosperre (Verfahrensak- ten Ordner 1 Urk. 110). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen erliess am

8. September 2010 die entsprechende Editionsverfügung und ordnete die Kontosperre an (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 131). Am 20. Septem- ber 2010 erging die Zwischenverfügung betreffend Kontosperren des Verhöramtes (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 137), und am 27. Septem- ber 2010 kam die Bank C. der Aufforderung gemäss Editionsverfügung vom 8. September 2010 nach (Verfahrensakten Ordner 3 Urk. 1).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden dem Rechtshilfeersuchen und ordnete unter ande- rem die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank C. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 lautend auf die B. AG an. Ferner verfügte sie die Aufrecht- erhaltung der mit Editionsverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Kontosperren (act. 1.1).

E. Gegen diese Verfügung lassen A. und die B. AG bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei Ziff. 1 der Schlussverfügung vom 26. März 2012 aufzuheben und dem entsprechenden Rechtshilfeersuchen keine Folge zu leisten, die edierten Bankunterlagen der Bank C. betreffend die Konten Nr. 2 und Nr. 3 lautend auf die B. AG seien nicht herauszugeben, und die verfügte Kontosperre

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bezüglich der entsprechenden Vermögenswerte sei aufzuheben. Eventuali- ter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ergän- zungen bzw. Behebung der mangelnden Begründung. Subeventualiter sei- en jene Unterlagen, die der ersuchenden Behörde herauszugeben seien, durch die Vorinstanz auszusortieren, und es sei ein klar nummeriertes Ak- tenverzeichnis zu erstellen. Den Beschwerdeführern sei alsdann eine er- neute Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 1). Während die Be- schwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6), stellt das BJ in seiner Eingabe vom 24. Mai 2012 die Anträge, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten, und die Beschwerde der Be- schwerdeführerin 2 sei in Bezug der vorgesehene Übermittlung von inter- nen Verfahrensakten gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeführer halten in der Replik vom 18. Juni 2012 vollumfäng- lich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR.0351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repu- blik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des Eu- er (SR.0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. So- weit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

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2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen; TPF 2010 47 E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninforma- tionen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenun- terlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen be- troffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C. Diesbezüglich ist ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der oben erläuterten Bestimmungen gegeben, weshalb in diesem Umfang auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist weder Inhaber der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C. noch der anderen von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten. Der Umstand, dass er Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 und im ausländischen Strafverfahren beschuldigte Person ist, vermag allei- ne seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher nicht einzutreten.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).

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Die Schlussverfügung vom 26. März 2012 ist mit Beschwerde vom 25. Ap- ril 2012 fristgerecht angefochten worden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 2 moniert zunächst die mangelnde Sachverhalts- schilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeer- fordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie gel- tend, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegehren ex- trem verworren und die rechtlichen Konsequenzen der vorgeworfenen Ver- gehen nicht dargelegt sei. Wegen der Ungenauigkeit und Lückenhaftigkeit des Rechtshilfeersuchens sei es nicht möglich zu überprüfen, ob objektive Straftatbestände vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit gar nicht überprüft. Die habe sich lediglich abstrakt auf das Prinzip der doppelten Strafbarkeit berufen, ohne konkret darzulegen, inwieweit der dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar sei (act. 1 S. 8 ff.; act. 10 S. 5).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga- ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische

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Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu

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prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

4.4 Im französischen Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 wird zum strafba- ren Verhalten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Juni 2005 habe die "E." Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Fälschung erhoben. Dies, weil im Februar 2005 an einen Beamten einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft von einer gewissen "F.", die sich als Hellseherin präsentiert habe, eine Werbeschrift zugestellt worden sei. Darin sei dem Beamten eine Überweisung von EUR 30'000.-- seitens einer "E. des prix" zu seinen Gunsten angezeigt worden. Gleichzeitig sei er zu einer Überweisung von EUR 15 aufgefordert worden, um einen Glücksbringer zu erhalten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass zahlreiche weitere Personen dasselbe Werbeschreiben erhalten hätten, wobei die Antworten ("les réponses") an ein Postfach in Österreich hätten gesendet werden sollen. Es habe sich gezeigt, dass zahlreiche Mailings mit unterschiedlichen Inhalten unter der Verwendung des Namens "F." ver- schickt worden seien mit dem Ziel, von den Empfängern Geldzahlungen in der Hoffnung auf beträchtliche Gewinne zu erhalten. Es seien ferner Anruf- automaten eingesetzt worden, um bei den betroffenen Personen den Glau- ben zu erwecken, einen Anruf von "F." erhalten zu haben. Die esoterischen Werbekampagnen "F." würden zu einem grösseren Netz gehören, das sich bis nach Amerika und Holland erstrecke. Die Tätigkeit habe sich als lukrativ erwiesen. Die von Privatpersonen eingeschickten Schecks seien auf einem Konto der schweizerischen Firma B. AG bei der französischen Bank G. eingelöst worden. Die Einzahlungen auf dieses Konto hätten sich monatlich auf EUR 500'000.-- bis 800'000.-- belaufen (Verfahrensakten Urk. 7 ff.).

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4.5. 4.5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 124 IV 61 E. 5.a; Urteil des Bundesgerichts 6B.624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1). Als Urkunden gelten deshalb unter an- dern nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunden, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sacherhalt nicht übereinstimmen (statt vieler: ULRICH WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Andreas Donatsch [Hrsg.], Zürich 2009, N8 zu Art. 251 StGB). Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wen- det Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Ur- kunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr auf- grund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ord- nungsgemässe Rechungslegung und in den Bilanzvorschriften vorkommen, die gerade den Inhalt dieser Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bun- desgerichts 6B.624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1).

Dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt ist nicht zu ent- nehmen, dass mit dem Werbeschreiben oder den "Mailings" über die Identi- tät der Ausstellerin hätte getäuscht werden sollen, sodass der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ausscheidet. Fraglich ist, ob das geschilderte Verhalten unter den Tatbestand der Falschbeurkundung sub- sumiert werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob der Werbeschrift und den

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"Mailings" erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zukommt. Die Sachverhaltsschilderung lässt die Annahme einer erhöhten Glaubwürdigkeit nicht zu, sodass eine Qualifikation der Werbeschrift bzw. der "Mailings" als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht in Be- tracht kommt. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB scheidet somit aus.

4.5.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen anderen Straftatbestand des Schweizerischen Strafrechts sub- sumieren. Insbesondere entfällt eine Subsumierung unter den Straftatbe- stand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, da dem Rechtshilfe- ersuchen nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die unbekannte Täterschaft die Opfer arglistig getäuscht haben sollen. Arglistig ist ein Ver- halten dann, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient oder ein ganzes Lügengebäude aufbaut. Arglist kann zwar auch bei einfachen Lügen gegeben sein, nämlich dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den gegebenen Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 1165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a je m.w.H.). Ob der Einsatz eines Anrufbeantworters zwecks Vorspiegeln eines Anrufes von "F." als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist, lässt sich aufgrund des Sachverhalts nicht schlüssig beurteilen, kann aber auch offen bleiben. Denn Arglist scheidet nämlich in jedem Falle aus, wenn die Anga- ben in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer einzigen Lüge zur Enthüllung des ganzen Schwindels ge- nügt hätte (sog. Opfermitverantwortung). Gerade bei Geschäften, die ohne persönliche Kontakte stattfinden und die mittels einer Werbung angeprie- sen werden, ist besondere Vorsicht geboten. Auch der Umstand, dass sich vorliegend die Ausstellerin der Werbeschrift als eine Hellseherin namens "F." ausgegeben hat, hätte die Opfer stutzig machen müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der "E." um eine der bedeutendsten öffentlich- rechtlichen Anstalten Frankreichs, die sich vor allem mit der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigt. Die "E." führt weder Kon- ten für Privatpersonen noch organisiert sie Wettbewerbe. Zumindest einem französischen Beamten hätte dieser Umstand bekannt gewesen sein müs- sen. Es kommt hinzu, dass auf den Werbeschreiben von einer "E. des prix" die Rede ist, was ein weiterer Punkt ist, der bei den Geschädigten zu Zwei- feln an der Wahrheit der Angaben hätte führen müssen. Eine Überprüfung der Angaben auf ihre Richtigkeit wäre jedenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Ferner sind Geschäfte, bei der die Gegenseite anonym

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ist, gerade nicht dazu geeignet, eine für die Annahme eines Vertrauensver- hältnisses notwendige Vertrauensbasis zu schaffen. Deshalb kann vorlie- gend auch nicht davon ausgegangen werden, die Täterschaft hätte voraus- gesehen, dass die Geschädigten die Überprüfung der Angaben unterlassen würden, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht, dass zwi- schen den Geschädigten und der Täterschaft in der Vergangenheit bereits Kontakte bestanden hätten. Schliesslich fehlt es an Hinweisen dafür, dass die Täterschaft die Geschädigten von einer Überprüfung abgehalten hätte. Ob das konkrete Auftreten der Täterschaft und die jeweiligen Werbeschrif- ten eine andere Schlussfolgerung nahelegen, kann aufgrund der rudimen- tären Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden. Aufgrund der vorlie- genden Sachverhaltsdarstellung lässt sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht bejahen, weshalb eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausscheidet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin entfällt sodann von vorn- herein eine Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, die Geschädigten hätten der Täterschaft Vermögenswerte oder fremde bewegliche Sachen anvertraut. Was die Subsumierung des Sachverhalts unter einen Tatbestand des Bundesgesetzes über den unlau- teren Wettbewerb anbelangt (UWG), könnte allenfalls Art. 3 lit. b UWG in Betracht gezogen werden. Danach handelt unter anderem unlauter, wer über sich und seine Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht. Allerdings müssen die Angaben objektiv zur Täuschung bzw. Irre- führung geeignet sein. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerk- samkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1, m.w.H.). Die spärlichen Sachverhaltsschil- derungen lassen auch hier keine Beurteilung zu, ob die Werbeschriften ob- jektiv geeignet waren, bei den Opfern eine Täuschung oder Irreführung hervorzurufen. Eine Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 3 lit. b UWG scheidet daher aus. Aus dem Gesagten folgt, dass damit auch die Wahr- scheinlichkeit des Vorliegens einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nicht dargetan ist, weshalb auch eine Subsumierung unter den letztgenannten Tatbestand entfällt.

4.6 Dies führt dazu, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit vorliegend nicht gegeben ist, weshalb der durch die ersuchende Behörde anbegehrten Herausgabe von Kontounterlagen vorläufig nicht entsprochen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2

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der Schlussverfügung vom 26. März 2012 in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C., lau- tend auf die Beschwerdeführerin 2, aufzuheben.

Damit erübrigt sich die Prüfung aller weiteren von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Punkte.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellt sodann den Antrag auf Aufhebung der Kon- tosperren betreffend die Konten Nr. 1 und Nr. 2.

5.2 Grundsätzlich rechtfertigt sich die Sperrung von Konten bei vorliegender Sachlage – ungenügende Sachverhaltsdarstellung – nicht. Dennoch sind die Vermögenssperren praxisgemäss (vgl. z.B. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.264 vom 2. Februar 2010, E. 5.2; RR.2007.211 vom

30. Juni 2009, E.6; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.1, 4.8 in fine) nicht sogleich aufzuheben. Art. 28 Abs. 6 IRSG sieht vor, dass ein Rechts- hilfeersuchen, welches den formellen Anforderungen nicht entspricht, ver- bessert oder ergänzt werden kann. Der ersuchenden Behörde ist durch die Beschwerdegegnerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides einzuräumen, innert welcher die französischen Behörden er- gänzende Angaben zum Sachverhalt machen können. Treffen die zu ver- langenden Ergänzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein oder erlauben sie erneut keine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand, sind die Kontosperren aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin 2 im Umfang des Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin 2 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 e contrario VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). In Anwendung von Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafge-

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richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird gutgeheissen.

2. Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 23. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben (Erwägung 4.6).

3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides eine Ergänzung hin- sichtlich des Sachverhalts einzuholen (Erwägung 5.2).

4. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

6. Für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 2 werden keine Ge- richtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 24. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an - Rechtsanwalt Heinz-Peter Kühnis, St. Gallerstrasse 5, 9034 Eggersriet - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans (RH 10 36) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (B 152'645/LEU)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).