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RR.2008.252

Bundesstrafgericht · 2009-02-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam ermittelt gegen A., B. und C. wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche- rei, Privatbestechung sowie Beteiligung an einer verbrecherischen Organi- sation im Sinne des niederländischen Strafgesetzbuches. Den Beschuldig- ten wird vorgeworfen, bei der Entwicklung von Bauprojekten der D. und/oder der E. betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Gesell- schaft bzw. Stiftung begangen zu haben. Die Niederlanden sind in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2007 so- wie Ergänzungen vom 6., 8. und 13. November 2007 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gelangt.

B. Das Bundesamt hat am 31. Oktober 2007 den Kanton Graubünden als Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut. Das Un- tersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist mit Verfügung vom 9. November 2007 auf das Rechtshilfeersuchen einge- treten und hat u.a. eine Grundbuchsperre über das Einfamilienhaus im Ei- gentum von A. im Grundbuch der Gemeinde Z. (GR) angeordnet und F. die Anweisung erteilt, keine Rückzahlungen aus dem Darlehensvertrag über CHF 385'200.-- zwischen ihm und A. zu leisten. Zudem wurde die Edition von Bankunterlagen bei der Bank G. in Y. (GR) betreffend die Konten, wel- che auf A. lauten oder an welchen dieser rechtlich oder wirtschaftlich be- rechtigt ist, sowie die Sperrung dieser Konten verfügt (RE.2007.63 act. 1.6). Gleichzeitig hat das Untersuchungsrichteramt mit separater Ver- fügung eine Durchsuchung des Ferienhauses von A. in Y. (GR) angeord- net. Anlässlich der Durchsuchung des Ferienhauses vom 13. November 2007 wurden verschiedene Unterlagen und Bargeld beschlagnahmt (RE.2007.63 Dossier 3). Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 liess F. das Untersuchungsrichteramt wissen, dass der Betrag von CHF 378'900.-- aus dem Darlehen von A. bei Notar H. in Chur deponiert sei. Mit Zwischenver- fügung vom 15. Januar 2008 wurde Notar H. daher angewiesen, den bei ihm von F. deponierten Betrag von CHF 387'900.-- auf das Konto von A. bei der Bank G. zu überweisen, wobei auch bezüglich dieses Betrages eine Vermögenssperre verfügt wurde (RE.2007.63 Dossier 5). Die anlässlich der Durchsuchung des Ferienhauses am 13. November 2007 sichergestellten Geldbeträge wurden ebenfalls dem Konto von A. bei der Bank G. gutge- schrieben (RE.2007.63 act. 1.8).

Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft

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in Amsterdam vom 25. Oktober 2007 entsprochen und u.a. die Herausgabe von Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus von A. in Y. (GR) beschlagnahmt wurden, des Grundbuchauszuges betref- fend das Einfamilienhaus von A. in Y. (GR) sowie der Bankunterlage zu den Konten von A. bei der Bank G. (samt Korrespondenz mit dem Untersu- chungsrichteramt Chur) verfügt (RE.2007.63 act. 1.14).

C. A. reicht am 19. September 2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:

“1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2008 aufzuheben und die Rechtshilfe an die Niederlande zu verweigern. 2. Die beschlagnahmten Beweismittel seien dem Beschwerdeführer vollständig und unbelastet herauszugeben. 3. Es seien die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 (Liegenschaftskonto), 2 (Euro-Privatkonto), 3 (Festgeldkonto), des Beschwerdeführers bei der Bank G. aufzuheben. 4. Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, sei aufzuheben. Das Grundbuchamt Z. (GR) sei anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, im Grundbuch der Gemeinde Z. (GR) zu lö- schen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. Oktober 2008 die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde (act. 6 und 7). A. hat am 23. Oktober 2008 innert erstreckter Frist auf eine Beschwerdereplik verzichtet (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-

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chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif- tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solcher ist er von der Her- ausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Als Eigentümer des Ferienhauses in Y. (GR) ist er sodann auch mit Bezug auf die Grund- buchsperre und die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

13. November 2007 in dieser Liegenschaft beschlagnahmten Unterlagen und Vermögenswerte im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Obschon der Beschwerdegegnerin die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, hätte sie nicht ver- sucht, dem Beschwerdeführer die Verfügung zuzustellen. Er habe auch kei- ne Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren einzuwirken (act. 1 Ziff. III. 1).

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen

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(ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeer- suchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismit- tel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unter- lagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht heraus- zugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

3.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten zu. Der im Ausland ansässige Berechtigte muss in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterblei- ben kann (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Die Teilnahme des im Ausland ansässigen Berechtigten als Partei am Rechtshilfeverfah- ren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die ausführende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behör- de ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).

Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretensverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die konto- führende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 186 f. N. 174).

3.3 Obschon der Beschwerdeführer vom laufenden Rechtshilfeverfahren spä- testens am 20. Juni 2008 Kenntnis hatte und hinsichtlich des Erfordernis- ses eines Zustelldomizils informiert worden ist (RE.2007.63 act. 1.11), hat er es unterlassen, in der Schweiz rechtzeitig ein Zustelldomizil zu bezeich- nen. Er hat seinen anwaltlichen Vertreter erst nach Erlass der Schlussver-

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fügung vom 20. August 2008 ernannt. Die Beschwerdegegnerin war in An- wendung von Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Schlussverfügung an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zuzustellen. Es kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht eingeladen hat, zum Rechtshilfeersu- chen Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sich im vorliegenden Verfahren zum Rechtshilfeverfahren zu äussern.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam sei nicht erkennbar, wel- che strafrechtlichen Verfehlungen ihm in den Niederlanden konkret vorge- worfen werden. Damit werde Art. 28 Abs. 2 IRSG verletzt. Aus den im Rechtshilfeersuchen zitierten Bestimmungen könne geschlossen werden, dass es sich um Betrug und Urkundenfälschung handle. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen liessen diesbezüglich diverse Fragen offen (act. 1 Ziff. III. 5). Die Beschwerdegegnerin habe nicht untersucht, ob der geschil- derte Sachverhalt wenigstens im Ansatz erhärtet sei. Die ersuchende Be- hörde hätte auch keine hinreichenden Verdachtsmomente dargelegt. Es sei zu vermuten, dass in erster Linie die holländischen Steuerbehörden Inte- resse an einer Aufarbeitung der Angelegenheit haben (act. 1 Ziff. III. 6).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches

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oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Beim Tatbestand des Abgabebetruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2).

4.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll A. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 1. Oktober 2001 als Geschäftsführer der D. externe Entwickler für die Ausarbeitung grosser Bauprojekte der D. beigezogen haben. Die Verträge mit den externen Entwicklern seien jedoch nicht namens der D. sondern immer von A. selbst unterzeichnet worden. Die externen Mitentwickler hätten ihrerseits mit der I. B:V. Gewinnbeteili- gungsverträge abgeschlossen, welche wiederum vertraglich eine Gewinn- beteiligung mit der J. N.V. vereinbart hätte. Wirtschaftlich Berechtigter der

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I. B.V. und der J. N.V. sei der Onkel von A., K. Den externen Mitentwickler seien in der Folge von der I. B.V. innerhalb der verschiedenen Projekte Gewinnanteile in Rechnung gestellt worden. Die in Rechnung gestellten Beträge seien von den externen Mitentwicklern jeweils auf ein Drittkonto eines “befreundeten“ Notars von A. überwiesen worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A. mit der D. seien die von den Mitentwicklern auf dieses Konto überwiesenen Beträge von insgesamt EUR 14'119'843.-- an die J. N.V. überwiesen worden. Diese Gelder würden faktisch von der D. stammen. Da in der Verwaltung der I. B.V. und der J. N.V. keine Eintra- gungen vorgefunden worden seien, welche auf ein tatsächliches Tätigwer- den dieser Gesellschaften im Rahmen der Bauprojekte der D. schliessen lassen könnten, bestehe der Verdacht, dass sich A. den Betrag von EUR 14'119'843.-- über die externen Mitentwickler und seinen Onkel un- rechtmässig angeeignet habe.

Die D. hätte zudem Kooperationsverträge mit der E. abgeschlossen, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Aus- scheiden aus der D. habe A. den Mitarbeiter B. der E. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der E. bestochen. B. habe die E. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpakets an die L. N.V. ver- treten. Das Immobilienpaket soll am 1. Februar 2006 jedoch nicht direkt von der E. an die L. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer ge- wechselt. Bei den Zwischenbesitzern hätte es sich u.a. um die Gesellschaf- ten M. B.V. und N. N.V. gehandelt, welche beide A. gehören würden. An- lässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurückgeblieben. Die M. B.V. und die N. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am

31. Juli 2006 an die O. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von A. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.

4.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist weder unklar noch wi- dersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Dass die ersuchende Behörde die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht verlangt werden. Dem Rechtshilfeersuchen ist klar zu entnehmen, dass die unrechtmässige Bereicherung von A. zum Nachteil der D. bzw. der E. erfolgt sein soll. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass die angeblichen Tathandlungen (zwecks Steuer-

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optimierung) mit Wissen und Willen der beiden Gesellschaften erfolgten, kann in Anbetracht der für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich bindenden Sachdarstellung nicht gefolgt werden. Da vorliegend gemeinrechtliche De- likte zu beurteilen sind, gelangt zudem entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. III. 6) die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. supra E. 4.3), nicht zur Anwendung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es fehle am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (act. 1 Ziff. III. 7, 8 und 13).

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist. Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit bestimmt sich nach den geltende Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersu- chens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt unter ein Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann und es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

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5.2 Die dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil der D. fallen nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Gleiches gilt grundsätzlich für die Handlungen von B. als Vertreter der E. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die L. N.V. Mit Bezug auf die Schmiergeldzahlungen an B. kann sodann die Bestimmung der Privatbestechung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), in Kraft seit dem 1. Juli 2006, zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischen Recht auch die Tatbestände der Urkun- denfälschung und der Geldwäscherei oder allfällige weitere Straftatbestän- de erfüllt sein könnten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegrün- det.

6.

6.1 Weiter wird argumentiert, Art. 13 GwUe und Art. 74a IRSG würden lediglich die Einziehung von Vermögenswerten vorsehen, welche aus strafbaren Ta- ten herrühren. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte hät- ten offensichtlich keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Straftaten. Die holländische Behörde behaupte auch nicht, dass es sich um Deliktsgelder oder Ersatzwerte handeln würde. Für die Sicherung der Abgeltung mögli- cher Ersatzansprüche des Staates gegenüber dem Beschuldigten habe sich der ausländische Staat der ordentlichen Sicherungsmittel gemäss SchKG zu bedienen. Die beschlagnahmten Konten seien daher frei- zugeben und die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4 in Z. (GR) sei aufzuheben, dies selbst für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf die Rüge der ungenügenden Substanziierung des Rechtshilfeersuchens abzuweisen ist (act. 1 Ziff. III. 10).

6.2 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist in der Lehre umstritten (vgl. Maurice Harari, Remise internationale d'ob- jets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etu- des en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; Carlo Lombardini, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglemen- tation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; Robert Zimmermann, a.a.O. S. 196 N. 188; Laurent Moreillon, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken aus- drücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch

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den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG.

Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kam im Entscheid RR.2008.167-171 schliesslich zum Schluss, dass die Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne (RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Er- satzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG erklärt bei Abgabebetrug, als Ausnahme zum Grundsatz, wo- nach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird, nur die sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG als zulässig.

6.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde gemeinrechtliche Delikte. Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zu- lässig und damit, gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung der II. Be- schwerdekammer, auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatz- forderung. Laut dem Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer un- rechtmässige Vorteile im Umfang von EUR 63'953'299.-- erlangt haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshil-

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feersuchen sind genügend substanziiert (vgl. supra Ziff. 4). Angesichts des von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Schadens von EUR 63'953'299.-- respektiert die vorliegende Beschlagnahme auch be- tragsmässig den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist daher auch mit Bezug auf die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Konten und der Liegenschaft in Z. (GR) als unbegründet abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die ersuchende Behörde hät- te ausdrücklich nur die Sperrung der Konten Nr. 5 (Euro Kontokorrent) und Nr. 1 (Liegenschaftskonto) beantragt. Indem die Beschwerdegegnerin sämtliche Konten des Beschwerdeführers bei der Bank G. sperren liess, sei sie über die Anträge der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen hi- nausgegangen. Zumindest die Konten Nr. 2 (Euro-Privatkonto) und Nr. 3 (Festgeldkonto) seien daher wieder freizugeben (act. 1 Ziff. III.11).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht auf die Sperrung der Konten Nr. 5 und Nr. 1. Die ersuchende Behörde hat diese ihr bekannten Bankverbindungen im Rechtshilfeersuchen auf S. 8 Ziff. 4 zwar ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus hat sie jedoch um Feststellung ersucht, ob der Beschwerdeführer und/oder mit ihm liierten Gesellschaften möglicherweise noch über andere Bankguthaben in der Schweiz verfügen, und implizit auch die Beschlag- nahme dieser weiteren Vermögenswerte beantragt.

8. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die Beschwerde- gegnerin die Sperrung der Konten im Dispositiv der Schlussverfügung nicht erwähnt hat. Es stelle sich daher die Frage, ob die Kontosperren damit überhaupt noch gültig sind (act. 1 Ziff. III. 12).

Eine (unbefristet verfügte) Vermögenssperre ist grundsätzlich gültig, bis die verfügende Behörde oder die Rechtsmittelinstanz die Aufhebung der Be- schlagnahme anordnet. In der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen in der Re- gel mit der Beschwerde gegen die Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Verweis in der Schlussverfügung, dass die Ver- mögenswerte beschlagnahmt bleiben, bis ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersu- chende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV), und die Bestätigung der Beschlagnahme im Dispositiv der Schlussverfügung sind zwar im Sinne der Klarheit wünschbar, jedoch

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nicht zwingend erforderlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unbegründet.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Die beschlagnahmten Beweismittel seien dem Beschwerdeführer vollständig und unbelastet herauszugeben.

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solcher ist er von der Her- ausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Als Eigentümer des Ferienhauses in Y. (GR) ist er sodann auch mit Bezug auf die Grund- buchsperre und die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

13. November 2007 in dieser Liegenschaft beschlagnahmten Unterlagen und Vermögenswerte im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Obschon der Beschwerdegegnerin die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, hätte sie nicht ver- sucht, dem Beschwerdeführer die Verfügung zuzustellen. Er habe auch kei- ne Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren einzuwirken (act. 1 Ziff. III. 1).

E. 3 Es seien die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 (Liegenschaftskonto), 2 (Euro-Privatkonto), 3 (Festgeldkonto), des Beschwerdeführers bei der Bank G. aufzuheben.

E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen

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(ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeer- suchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismit- tel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unter- lagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht heraus- zugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

E. 3.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten zu. Der im Ausland ansässige Berechtigte muss in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterblei- ben kann (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Die Teilnahme des im Ausland ansässigen Berechtigten als Partei am Rechtshilfeverfah- ren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die ausführende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behör- de ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).

Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretensverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die konto- führende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 186 f. N. 174).

E. 3.3 Obschon der Beschwerdeführer vom laufenden Rechtshilfeverfahren spä- testens am 20. Juni 2008 Kenntnis hatte und hinsichtlich des Erfordernis- ses eines Zustelldomizils informiert worden ist (RE.2007.63 act. 1.11), hat er es unterlassen, in der Schweiz rechtzeitig ein Zustelldomizil zu bezeich- nen. Er hat seinen anwaltlichen Vertreter erst nach Erlass der Schlussver-

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fügung vom 20. August 2008 ernannt. Die Beschwerdegegnerin war in An- wendung von Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Schlussverfügung an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zuzustellen. Es kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht eingeladen hat, zum Rechtshilfeersu- chen Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sich im vorliegenden Verfahren zum Rechtshilfeverfahren zu äussern.

4.

E. 4 Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, sei aufzuheben. Das Grundbuchamt Z. (GR) sei anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, im Grundbuch der Gemeinde Z. (GR) zu lö- schen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam sei nicht erkennbar, wel- che strafrechtlichen Verfehlungen ihm in den Niederlanden konkret vorge- worfen werden. Damit werde Art. 28 Abs. 2 IRSG verletzt. Aus den im Rechtshilfeersuchen zitierten Bestimmungen könne geschlossen werden, dass es sich um Betrug und Urkundenfälschung handle. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen liessen diesbezüglich diverse Fragen offen (act. 1 Ziff. III. 5). Die Beschwerdegegnerin habe nicht untersucht, ob der geschil- derte Sachverhalt wenigstens im Ansatz erhärtet sei. Die ersuchende Be- hörde hätte auch keine hinreichenden Verdachtsmomente dargelegt. Es sei zu vermuten, dass in erster Linie die holländischen Steuerbehörden Inte- resse an einer Aufarbeitung der Angelegenheit haben (act. 1 Ziff. III. 6).

E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches

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oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

E. 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Beim Tatbestand des Abgabebetruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2).

E. 4.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll A. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 1. Oktober 2001 als Geschäftsführer der D. externe Entwickler für die Ausarbeitung grosser Bauprojekte der D. beigezogen haben. Die Verträge mit den externen Entwicklern seien jedoch nicht namens der D. sondern immer von A. selbst unterzeichnet worden. Die externen Mitentwickler hätten ihrerseits mit der I. B:V. Gewinnbeteili- gungsverträge abgeschlossen, welche wiederum vertraglich eine Gewinn- beteiligung mit der J. N.V. vereinbart hätte. Wirtschaftlich Berechtigter der

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I. B.V. und der J. N.V. sei der Onkel von A., K. Den externen Mitentwickler seien in der Folge von der I. B.V. innerhalb der verschiedenen Projekte Gewinnanteile in Rechnung gestellt worden. Die in Rechnung gestellten Beträge seien von den externen Mitentwicklern jeweils auf ein Drittkonto eines “befreundeten“ Notars von A. überwiesen worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A. mit der D. seien die von den Mitentwicklern auf dieses Konto überwiesenen Beträge von insgesamt EUR 14'119'843.-- an die J. N.V. überwiesen worden. Diese Gelder würden faktisch von der D. stammen. Da in der Verwaltung der I. B.V. und der J. N.V. keine Eintra- gungen vorgefunden worden seien, welche auf ein tatsächliches Tätigwer- den dieser Gesellschaften im Rahmen der Bauprojekte der D. schliessen lassen könnten, bestehe der Verdacht, dass sich A. den Betrag von EUR 14'119'843.-- über die externen Mitentwickler und seinen Onkel un- rechtmässig angeeignet habe.

Die D. hätte zudem Kooperationsverträge mit der E. abgeschlossen, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Aus- scheiden aus der D. habe A. den Mitarbeiter B. der E. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der E. bestochen. B. habe die E. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpakets an die L. N.V. ver- treten. Das Immobilienpaket soll am 1. Februar 2006 jedoch nicht direkt von der E. an die L. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer ge- wechselt. Bei den Zwischenbesitzern hätte es sich u.a. um die Gesellschaf- ten M. B.V. und N. N.V. gehandelt, welche beide A. gehören würden. An- lässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurückgeblieben. Die M. B.V. und die N. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am

31. Juli 2006 an die O. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von A. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.

E. 4.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist weder unklar noch wi- dersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Dass die ersuchende Behörde die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht verlangt werden. Dem Rechtshilfeersuchen ist klar zu entnehmen, dass die unrechtmässige Bereicherung von A. zum Nachteil der D. bzw. der E. erfolgt sein soll. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass die angeblichen Tathandlungen (zwecks Steuer-

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optimierung) mit Wissen und Willen der beiden Gesellschaften erfolgten, kann in Anbetracht der für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich bindenden Sachdarstellung nicht gefolgt werden. Da vorliegend gemeinrechtliche De- likte zu beurteilen sind, gelangt zudem entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. III. 6) die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. supra E. 4.3), nicht zur Anwendung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es fehle am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (act. 1 Ziff. III. 7, 8 und 13).

E. 5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist. Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit bestimmt sich nach den geltende Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersu- chens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt unter ein Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann und es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

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E. 5.2 Die dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil der D. fallen nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Gleiches gilt grundsätzlich für die Handlungen von B. als Vertreter der E. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die L. N.V. Mit Bezug auf die Schmiergeldzahlungen an B. kann sodann die Bestimmung der Privatbestechung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), in Kraft seit dem 1. Juli 2006, zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischen Recht auch die Tatbestände der Urkun- denfälschung und der Geldwäscherei oder allfällige weitere Straftatbestän- de erfüllt sein könnten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegrün- det.

E. 6.1 Weiter wird argumentiert, Art. 13 GwUe und Art. 74a IRSG würden lediglich die Einziehung von Vermögenswerten vorsehen, welche aus strafbaren Ta- ten herrühren. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte hät- ten offensichtlich keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Straftaten. Die holländische Behörde behaupte auch nicht, dass es sich um Deliktsgelder oder Ersatzwerte handeln würde. Für die Sicherung der Abgeltung mögli- cher Ersatzansprüche des Staates gegenüber dem Beschuldigten habe sich der ausländische Staat der ordentlichen Sicherungsmittel gemäss SchKG zu bedienen. Die beschlagnahmten Konten seien daher frei- zugeben und die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4 in Z. (GR) sei aufzuheben, dies selbst für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf die Rüge der ungenügenden Substanziierung des Rechtshilfeersuchens abzuweisen ist (act. 1 Ziff. III. 10).

E. 6.2 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist in der Lehre umstritten (vgl. Maurice Harari, Remise internationale d'ob- jets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etu- des en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; Carlo Lombardini, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglemen- tation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; Robert Zimmermann, a.a.O. S. 196 N. 188; Laurent Moreillon, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken aus- drücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch

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den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG.

Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kam im Entscheid RR.2008.167-171 schliesslich zum Schluss, dass die Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne (RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Er- satzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG erklärt bei Abgabebetrug, als Ausnahme zum Grundsatz, wo- nach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird, nur die sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG als zulässig.

E. 6.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde gemeinrechtliche Delikte. Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zu- lässig und damit, gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung der II. Be- schwerdekammer, auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatz- forderung. Laut dem Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer un- rechtmässige Vorteile im Umfang von EUR 63'953'299.-- erlangt haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshil-

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feersuchen sind genügend substanziiert (vgl. supra Ziff. 4). Angesichts des von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Schadens von EUR 63'953'299.-- respektiert die vorliegende Beschlagnahme auch be- tragsmässig den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist daher auch mit Bezug auf die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Konten und der Liegenschaft in Z. (GR) als unbegründet abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die ersuchende Behörde hät- te ausdrücklich nur die Sperrung der Konten Nr. 5 (Euro Kontokorrent) und Nr. 1 (Liegenschaftskonto) beantragt. Indem die Beschwerdegegnerin sämtliche Konten des Beschwerdeführers bei der Bank G. sperren liess, sei sie über die Anträge der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen hi- nausgegangen. Zumindest die Konten Nr. 2 (Euro-Privatkonto) und Nr. 3 (Festgeldkonto) seien daher wieder freizugeben (act. 1 Ziff. III.11).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht auf die Sperrung der Konten Nr. 5 und Nr. 1. Die ersuchende Behörde hat diese ihr bekannten Bankverbindungen im Rechtshilfeersuchen auf S. 8 Ziff. 4 zwar ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus hat sie jedoch um Feststellung ersucht, ob der Beschwerdeführer und/oder mit ihm liierten Gesellschaften möglicherweise noch über andere Bankguthaben in der Schweiz verfügen, und implizit auch die Beschlag- nahme dieser weiteren Vermögenswerte beantragt.

E. 8 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die Beschwerde- gegnerin die Sperrung der Konten im Dispositiv der Schlussverfügung nicht erwähnt hat. Es stelle sich daher die Frage, ob die Kontosperren damit überhaupt noch gültig sind (act. 1 Ziff. III. 12).

Eine (unbefristet verfügte) Vermögenssperre ist grundsätzlich gültig, bis die verfügende Behörde oder die Rechtsmittelinstanz die Aufhebung der Be- schlagnahme anordnet. In der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen in der Re- gel mit der Beschwerde gegen die Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Verweis in der Schlussverfügung, dass die Ver- mögenswerte beschlagnahmt bleiben, bis ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersu- chende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV), und die Bestätigung der Beschlagnahme im Dispositiv der Schlussverfügung sind zwar im Sinne der Klarheit wünschbar, jedoch

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nicht zwingend erforderlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unbegründet.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Philipp, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.252

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Sachverhalt:

A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam ermittelt gegen A., B. und C. wegen des Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäsche- rei, Privatbestechung sowie Beteiligung an einer verbrecherischen Organi- sation im Sinne des niederländischen Strafgesetzbuches. Den Beschuldig- ten wird vorgeworfen, bei der Entwicklung von Bauprojekten der D. und/oder der E. betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Gesell- schaft bzw. Stiftung begangen zu haben. Die Niederlanden sind in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2007 so- wie Ergänzungen vom 6., 8. und 13. November 2007 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gelangt.

B. Das Bundesamt hat am 31. Oktober 2007 den Kanton Graubünden als Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut. Das Un- tersuchungsrichteramt Chur (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist mit Verfügung vom 9. November 2007 auf das Rechtshilfeersuchen einge- treten und hat u.a. eine Grundbuchsperre über das Einfamilienhaus im Ei- gentum von A. im Grundbuch der Gemeinde Z. (GR) angeordnet und F. die Anweisung erteilt, keine Rückzahlungen aus dem Darlehensvertrag über CHF 385'200.-- zwischen ihm und A. zu leisten. Zudem wurde die Edition von Bankunterlagen bei der Bank G. in Y. (GR) betreffend die Konten, wel- che auf A. lauten oder an welchen dieser rechtlich oder wirtschaftlich be- rechtigt ist, sowie die Sperrung dieser Konten verfügt (RE.2007.63 act. 1.6). Gleichzeitig hat das Untersuchungsrichteramt mit separater Ver- fügung eine Durchsuchung des Ferienhauses von A. in Y. (GR) angeord- net. Anlässlich der Durchsuchung des Ferienhauses vom 13. November 2007 wurden verschiedene Unterlagen und Bargeld beschlagnahmt (RE.2007.63 Dossier 3). Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 liess F. das Untersuchungsrichteramt wissen, dass der Betrag von CHF 378'900.-- aus dem Darlehen von A. bei Notar H. in Chur deponiert sei. Mit Zwischenver- fügung vom 15. Januar 2008 wurde Notar H. daher angewiesen, den bei ihm von F. deponierten Betrag von CHF 387'900.-- auf das Konto von A. bei der Bank G. zu überweisen, wobei auch bezüglich dieses Betrages eine Vermögenssperre verfügt wurde (RE.2007.63 Dossier 5). Die anlässlich der Durchsuchung des Ferienhauses am 13. November 2007 sichergestellten Geldbeträge wurden ebenfalls dem Konto von A. bei der Bank G. gutge- schrieben (RE.2007.63 act. 1.8).

Mit Schlussverfügung vom 20. August 2008 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft

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in Amsterdam vom 25. Oktober 2007 entsprochen und u.a. die Herausgabe von Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus von A. in Y. (GR) beschlagnahmt wurden, des Grundbuchauszuges betref- fend das Einfamilienhaus von A. in Y. (GR) sowie der Bankunterlage zu den Konten von A. bei der Bank G. (samt Korrespondenz mit dem Untersu- chungsrichteramt Chur) verfügt (RE.2007.63 act. 1.14).

C. A. reicht am 19. September 2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts ein mit folgenden Anträgen:

“1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2008 aufzuheben und die Rechtshilfe an die Niederlande zu verweigern. 2. Die beschlagnahmten Beweismittel seien dem Beschwerdeführer vollständig und unbelastet herauszugeben. 3. Es seien die Kontosperren auf den Konten Nr. 1 (Liegenschaftskonto), 2 (Euro-Privatkonto), 3 (Festgeldkonto), des Beschwerdeführers bei der Bank G. aufzuheben. 4. Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, sei aufzuheben. Das Grundbuchamt Z. (GR) sei anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4, Plan 10, im Grundbuch der Gemeinde Z. (GR) zu lö- schen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bundesamt beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. Oktober 2008 die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde (act. 6 und 7). A. hat am 23. Oktober 2008 innert erstreckter Frist auf eine Beschwerdereplik verzichtet (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-

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chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Sodann kann das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar sein. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.4 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsa- chen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bis- herigen Recht keine substantielle Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schrif- tenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde- führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), bei Hausdurch- suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Konten bei der Bank G. Als solcher ist er von der Her- ausgabe der Bankunterlagen sowie der Vermögenssperre betreffend diese Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Als Eigentümer des Ferienhauses in Y. (GR) ist er sodann auch mit Bezug auf die Grund- buchsperre und die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

13. November 2007 in dieser Liegenschaft beschlagnahmten Unterlagen und Vermögenswerte im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Obschon der Beschwerdegegnerin die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, hätte sie nicht ver- sucht, dem Beschwerdeführer die Verfügung zuzustellen. Er habe auch kei- ne Möglichkeit gehabt, auf das Verfahren einzuwirken (act. 1 Ziff. III. 1).

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen

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(ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeer- suchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismit- tel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unter- lagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht heraus- zugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

3.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten zu. Der im Ausland ansässige Berechtigte muss in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterblei- ben kann (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Die Teilnahme des im Ausland ansässigen Berechtigten als Partei am Rechtshilfeverfah- ren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die ausführende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behör- de ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).

Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretensverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die konto- führende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 186 f. N. 174).

3.3 Obschon der Beschwerdeführer vom laufenden Rechtshilfeverfahren spä- testens am 20. Juni 2008 Kenntnis hatte und hinsichtlich des Erfordernis- ses eines Zustelldomizils informiert worden ist (RE.2007.63 act. 1.11), hat er es unterlassen, in der Schweiz rechtzeitig ein Zustelldomizil zu bezeich- nen. Er hat seinen anwaltlichen Vertreter erst nach Erlass der Schlussver-

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fügung vom 20. August 2008 ernannt. Die Beschwerdegegnerin war in An- wendung von Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Schlussverfügung an seinem Wohnsitz in den Niederlanden zuzustellen. Es kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht eingeladen hat, zum Rechtshilfeersu- chen Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sich im vorliegenden Verfahren zum Rechtshilfeverfahren zu äussern.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus dem Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Amsterdam sei nicht erkennbar, wel- che strafrechtlichen Verfehlungen ihm in den Niederlanden konkret vorge- worfen werden. Damit werde Art. 28 Abs. 2 IRSG verletzt. Aus den im Rechtshilfeersuchen zitierten Bestimmungen könne geschlossen werden, dass es sich um Betrug und Urkundenfälschung handle. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen liessen diesbezüglich diverse Fragen offen (act. 1 Ziff. III. 5). Die Beschwerdegegnerin habe nicht untersucht, ob der geschil- derte Sachverhalt wenigstens im Ansatz erhärtet sei. Die ersuchende Be- hörde hätte auch keine hinreichenden Verdachtsmomente dargelegt. Es sei zu vermuten, dass in erster Linie die holländischen Steuerbehörden Inte- resse an einer Aufarbeitung der Angelegenheit haben (act. 1 Ziff. III. 6).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches

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oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Beim Tatbestand des Abgabebetruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2).

4.4 Gemäss der Sachdarstellung im niederländischen Rechtshilfeersuchen soll A. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 1. Oktober 2001 als Geschäftsführer der D. externe Entwickler für die Ausarbeitung grosser Bauprojekte der D. beigezogen haben. Die Verträge mit den externen Entwicklern seien jedoch nicht namens der D. sondern immer von A. selbst unterzeichnet worden. Die externen Mitentwickler hätten ihrerseits mit der I. B:V. Gewinnbeteili- gungsverträge abgeschlossen, welche wiederum vertraglich eine Gewinn- beteiligung mit der J. N.V. vereinbart hätte. Wirtschaftlich Berechtigter der

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I. B.V. und der J. N.V. sei der Onkel von A., K. Den externen Mitentwickler seien in der Folge von der I. B.V. innerhalb der verschiedenen Projekte Gewinnanteile in Rechnung gestellt worden. Die in Rechnung gestellten Beträge seien von den externen Mitentwicklern jeweils auf ein Drittkonto eines “befreundeten“ Notars von A. überwiesen worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A. mit der D. seien die von den Mitentwicklern auf dieses Konto überwiesenen Beträge von insgesamt EUR 14'119'843.-- an die J. N.V. überwiesen worden. Diese Gelder würden faktisch von der D. stammen. Da in der Verwaltung der I. B.V. und der J. N.V. keine Eintra- gungen vorgefunden worden seien, welche auf ein tatsächliches Tätigwer- den dieser Gesellschaften im Rahmen der Bauprojekte der D. schliessen lassen könnten, bestehe der Verdacht, dass sich A. den Betrag von EUR 14'119'843.-- über die externen Mitentwickler und seinen Onkel un- rechtmässig angeeignet habe.

Die D. hätte zudem Kooperationsverträge mit der E. abgeschlossen, bei welchen Letztere als institutionelle Anlegerin auftrat. Nach seinem Aus- scheiden aus der D. habe A. den Mitarbeiter B. der E. im Tausch gegen die Weiterleitung interner Auskünfte der E. bestochen. B. habe die E. überdies anlässlich des Verkaufs eines grossen Immobilienpakets an die L. N.V. ver- treten. Das Immobilienpaket soll am 1. Februar 2006 jedoch nicht direkt von der E. an die L. N.V. übertragen worden sein, sondern habe gemäss den Notariatsurkunden innerhalb einer Stunde vier Mal den Besitzer ge- wechselt. Bei den Zwischenbesitzern hätte es sich u.a. um die Gesellschaf- ten M. B.V. und N. N.V. gehandelt, welche beide A. gehören würden. An- lässlich dieser Zwischentransaktionen sei ein Teil des Immobilienpakets ohne Gegenleistung bei diesen Gesellschaften zurückgeblieben. Die M. B.V. und die N. N.V. hätten die auf diese Weise erlangten Immobilien am

31. Juli 2006 an die O. Ltd. mit Sitz auf den Kaiman-Inseln weiterverkauft. Die Gesellschaften von A. hätten dabei einen Gewinn von EUR 49'833'456.-- erzielt.

4.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist weder unklar noch wi- dersprüchlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Dass die ersuchende Behörde die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen bereits abschliessend mit Beweisen belegt, kann gemäss der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht verlangt werden. Dem Rechtshilfeersuchen ist klar zu entnehmen, dass die unrechtmässige Bereicherung von A. zum Nachteil der D. bzw. der E. erfolgt sein soll. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass die angeblichen Tathandlungen (zwecks Steuer-

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optimierung) mit Wissen und Willen der beiden Gesellschaften erfolgten, kann in Anbetracht der für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich bindenden Sachdarstellung nicht gefolgt werden. Da vorliegend gemeinrechtliche De- likte zu beurteilen sind, gelangt zudem entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. III. 6) die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. supra E. 4.3), nicht zur Anwendung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es fehle am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nach schweizerischem Recht (act. 1 Ziff. III. 7, 8 und 13).

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist. Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit bestimmt sich nach den geltende Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersu- chens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt unter ein Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann und es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).

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5.2 Die dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil der D. fallen nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Gleiches gilt grundsätzlich für die Handlungen von B. als Vertreter der E. im Zusammenhang mit der Veräusserung des Immobilienpakets an die L. N.V. Mit Bezug auf die Schmiergeldzahlungen an B. kann sodann die Bestimmung der Privatbestechung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), in Kraft seit dem 1. Juli 2006, zur Anwendung gelangen. Das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischen Recht auch die Tatbestände der Urkun- denfälschung und der Geldwäscherei oder allfällige weitere Straftatbestän- de erfüllt sein könnten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegrün- det.

6.

6.1 Weiter wird argumentiert, Art. 13 GwUe und Art. 74a IRSG würden lediglich die Einziehung von Vermögenswerten vorsehen, welche aus strafbaren Ta- ten herrühren. Die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte hät- ten offensichtlich keinen Zusammenhang mit irgendwelchen Straftaten. Die holländische Behörde behaupte auch nicht, dass es sich um Deliktsgelder oder Ersatzwerte handeln würde. Für die Sicherung der Abgeltung mögli- cher Ersatzansprüche des Staates gegenüber dem Beschuldigten habe sich der ausländische Staat der ordentlichen Sicherungsmittel gemäss SchKG zu bedienen. Die beschlagnahmten Konten seien daher frei- zugeben und die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. 4 in Z. (GR) sei aufzuheben, dies selbst für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf die Rüge der ungenügenden Substanziierung des Rechtshilfeersuchens abzuweisen ist (act. 1 Ziff. III. 10).

6.2 Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung ist in der Lehre umstritten (vgl. Maurice Harari, Remise internationale d'ob- jets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etu- des en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; Carlo Lombardini, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglemen- tation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; Robert Zimmermann, a.a.O. S. 196 N. 188; Laurent Moreillon, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken aus- drücklich vor (vgl. auch die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch

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den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusam- menhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG.

Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kam im Entscheid RR.2008.167-171 schliesslich zum Schluss, dass die Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig sei, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könne (RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Er- satzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a IRSG erklärt bei Abgabebetrug, als Ausnahme zum Grundsatz, wo- nach für Fiskaldelikte keine Rechtshilfe geleistet wird, nur die sog. kleine Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG als zulässig.

6.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde gemeinrechtliche Delikte. Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zu- lässig und damit, gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung der II. Be- schwerdekammer, auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatz- forderung. Laut dem Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer un- rechtmässige Vorteile im Umfang von EUR 63'953'299.-- erlangt haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshil-

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feersuchen sind genügend substanziiert (vgl. supra Ziff. 4). Angesichts des von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Schadens von EUR 63'953'299.-- respektiert die vorliegende Beschlagnahme auch be- tragsmässig den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist daher auch mit Bezug auf die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Konten und der Liegenschaft in Z. (GR) als unbegründet abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die ersuchende Behörde hät- te ausdrücklich nur die Sperrung der Konten Nr. 5 (Euro Kontokorrent) und Nr. 1 (Liegenschaftskonto) beantragt. Indem die Beschwerdegegnerin sämtliche Konten des Beschwerdeführers bei der Bank G. sperren liess, sei sie über die Anträge der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen hi- nausgegangen. Zumindest die Konten Nr. 2 (Euro-Privatkonto) und Nr. 3 (Festgeldkonto) seien daher wieder freizugeben (act. 1 Ziff. III.11).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkt sich das Rechtshilfeersuchen nicht auf die Sperrung der Konten Nr. 5 und Nr. 1. Die ersuchende Behörde hat diese ihr bekannten Bankverbindungen im Rechtshilfeersuchen auf S. 8 Ziff. 4 zwar ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus hat sie jedoch um Feststellung ersucht, ob der Beschwerdeführer und/oder mit ihm liierten Gesellschaften möglicherweise noch über andere Bankguthaben in der Schweiz verfügen, und implizit auch die Beschlag- nahme dieser weiteren Vermögenswerte beantragt.

8. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die Beschwerde- gegnerin die Sperrung der Konten im Dispositiv der Schlussverfügung nicht erwähnt hat. Es stelle sich daher die Frage, ob die Kontosperren damit überhaupt noch gültig sind (act. 1 Ziff. III. 12).

Eine (unbefristet verfügte) Vermögenssperre ist grundsätzlich gültig, bis die verfügende Behörde oder die Rechtsmittelinstanz die Aufhebung der Be- schlagnahme anordnet. In der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen in der Re- gel mit der Beschwerde gegen die Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Verweis in der Schlussverfügung, dass die Ver- mögenswerte beschlagnahmt bleiben, bis ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersu- chende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV), und die Bestätigung der Beschlagnahme im Dispositiv der Schlussverfügung sind zwar im Sinne der Klarheit wünschbar, jedoch

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nicht zwingend erforderlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unbegründet.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Februar 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Philipp - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).