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RR.2013.108

Bundesstrafgericht · 2013-12-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Landshut (Deutschland) führt gegen C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend "D-BetmG"). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, über verschiedene Internetplattformen Medikamente, die als Betäubungsmittel gelten, unbefugt vertrieben zu haben.

In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") um Durchsuchungen von Wohn- resp. Geschäftsräumlichkeiten von C., der A. AG und der D. AG, die Beschlagnahme und die Herausgabe von deliktsrelevanten Un- terlagen sowie die Teilnahme deutscher Beamter an den beantragten Rechtshilfemassnahmen (Akten StA/ZH, act. 1-4). Mit Schreiben vom

19. Juni 2009 verweigerte die Staatsanwaltschaft Zürich die Rechtshilfe vorläufig und ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut um Ergänzung des Rechtshilfebegehrens in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung und den Editionszeitraum (Akten StA/ZH, act. 7/1). Am 22. Juni 2009 ergänzte die Staatsanwaltschaft Landshut das Rechtshilfeersuchen (Akten StA/ZH, act. 7/4).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 trat die Staats- anwaltschaft Zürich auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut ein und ordnete polizeiliche Ermittlungen hinsichtlich C., der A. AG und der D. AG sowie die von der ersuchenden Behörde anbegehrten Durchsuchungen in Anwesenheit deutscher Beamter an (Akten StA/ZH, act. 8/1). Mit Eintretensverfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die Staatsan- waltschaft Zürich sodann eine Aktenedition bei der D. AG hinsichtlich der C. resp. die A. AG betreffenden Unterlagen an (Akten StA/ZH, act. 8/3). Am

30. Juni 2009 wurden bei C. und bei B., dem Buchhalter der A. AG, Haus- durchsuchungen durchgeführt und dabei diverse Unterlagen und Datenträ- ger sichergestellt. Letztere wurden nach erfolgter Datensicherung am 2. Ju- li 2009 den Berechtigten wieder ausgehändigt. Ebenfalls am 2. Juli 2009 reichte die D. AG die verlangten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich ein. In der Folge, am 12. Februar 2010 und 22. April 2010, wurde ein Teil der bei den Hausdurchsuchungen bei C. und B. sichergestellten Unter- lagen den Berechtigten zurückgegeben (zum Ganzen Akten StA/ZH, act. 15-16 und 23).

C. In der Zwischenzeit ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut mit ergän- zendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 die Staatsanwalt- schaft Zürich um Beschlagnahme der Vermögenswerte der A. AG bei der

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Bank E. in Zürich im Umfang von EUR 4'369'414.28 (Akten StA/ZH, act. 18-20).

D. Mit Schlussverfügung vom 7. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom

8. Juni 2009 samt Ergänzung vom 22. Juni 2009 und ordnete die Heraus- gabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchungen bei C. und B. sicherge- stellter Unterlagen und Daten, von der D. AG edierter Unterlagen sowie be- stimmter polizeilicher Ermittlungsakten aus dem Rechtshilfeverfahren an (act. 1.1). Mit Nachtrag vom 18. März 2013 zur Schlussverfügung vom

7. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich sodann dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom 8. De- zember 2009 und verfügte die Sperrung der von der Bank E. in Zürich fest- gestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheine, bis zu einer Höhe von EUR 4'369'414.28 (act. 1.2). Mit Schreiben vom

27. März 2013 teilte die Bank E. der Staatsanwaltschaft Zürich die Sper- rung zweier auf die A. AG lautender Kontobeziehungen mit einem Gesamt- saldo von CHF 300'243.-- mit (act. 5.5).

E. Gegen die genannte Schlussverfügung und deren Nachtrag führen die A. AG, B. und C. mit Eingaben vom 15. und 18. April 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 und 4):

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 bzw. der dazugehörige Nachtrag vom 19. (recte: 18.) März 2013 seien aufzuheben und die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom 8. Juni 2009, 22. Juni 2009 und 8. Dezember 2009 seien abzuweisen.

2. Die sichergestellten Dokumente und Beweismittel gemäss Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 seien an den jeweiligen Beschwerdeführer zurückzugeben.

3. Die Kontosperre gemäss Nachtrag zur Schlussverfügung vom 19. (recte: 18.) März 2013 sei aufzuheben.

4. Eventualiter seien die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 bzw. der dazugehörige Nachtrag vom 19. (recte: 18.) März 2013 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückzuweisen.

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5. Subeventualiter seien bei grundsätzlicher Gutheissung der Rechtshilfeersuchen die nicht im Zusammenhang mit dem Rechtshilfesachverhalt stehenden Aktenstücke aus- zuscheiden und den jeweiligen Beschwerdeführern zurückzugeben sowie die Konto- sperre im Umfang der zur Fortführung des Geschäftsbetriebes notwendigen Verbind- lichkeiten, insbesondere der Lohnzahlungen, aufzuheben.

6. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschwerde- führern sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

F. Am 18. April 2013 lud die Beschwerdekammer die Beschwerdeführer ein, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten (act. 3). Am 29. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege und stellte zudem weite- re Verfahrensanträge in Bezug auf den verlangten Kostenvorschuss (act. 5). Mit Zwischenentscheid vom 28. Mai 2013 wies die Beschwerde- kammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die erwähnten Verfahrensanträge ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (RP.2013.15-17, act. 4), welcher in der Folge frist- gerecht bezahlt wurde (act. 10).

G. Unterdessen reichte die Staatsanwaltschaft Zürich am 8. Mai 2013 die Ak- ten des Rechtshilfeverfahrens bei der Beschwerdekammer ein (act. 7). Am

24. Juni 2013 reichte sie zudem zusammen mit der Vernehmlassung weite- re – als "Nachgangsakten" bezeichnete – Aktenstücke ein (Nachgangsak- ten, act. 1-7).

H. In der Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 14). In der Beschwerdereplik vom 29. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführer – teilweise sinngemäss – an ihren bisherigen Anträ- gen fest und ersuchten zudem die Beschwerdekammer um Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Zürich mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Nachgangsakten zur Einsicht (act. 18). Mit Schreiben vom 5. resp.

7. August 2013 verzichteten die Staatsanwaltschaft Zürich und das BJ je- weils auf eine Beschwerdeduplik (act. 21 und 22), wovon dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführer am 8. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (act. 23)

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I. In der Zwischenzeit stellte die Beschwerdekammer am 30. Juli 2013 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die gewünschten Nachgangsakten in Kopie zu (act. 20). Am 23. August 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu diesen Akten ein (act. 26). Diese wurde am 27. August 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 27).

J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-

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legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.2; 127 II 104 E. 3).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) gilt bei Kontenerhebungen und -sperren der jeweilige Konto- inhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.), bei Haus- durchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6; 136 E. 3.1 und 3.3). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schrift- stücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie- hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betrof- fenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unter- ziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom

16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).

E. 2.2.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MA- RANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG- Praxiskommentar, Zürich etc. 2009, Art. 48 N 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

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E. 2.2.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Eigentümer bzw. Mieter der durch- suchten Räumlichkeiten zur Beschwerde gegen die Herausgabe der an- lässlich der entsprechenden Hausdurchsuchungen sichergestellten Unter- lagen und elektronischen Daten legitimiert.

Mit Bezug auf die von der D. AG edierten Unterlagen ist demgegenüber keiner von der Beschwerdeführer von einer Rechtshilfemassnahme persön- lich und direkt im Sinne der obzitierten Bestimmungen und der entspre- chenden Rechtsprechung betroffen. Auf die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt nicht einzutreten.

Bei den zur Herausgabe vorgesehenen polizeilichen Ermittlungsakten han- delt es sich um einen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2009 über den Vollzug der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Ju- ni 2009, Beilagen dazu (diverse vom ersuchenden Staat stammende Do- kumente sowie Handelsregisterauszüge mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 3 zuzuordnender Gesellschaften), einen Bericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 6. Juli 2009 über die Datensicherung/Datenauslesung betreffend die bei den Beschwerdeführern 2 und 3 sichergestellten Datenträger sowie einen Nachtragsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Januar 2010 zum Ermittlungs- und Vollzugsbericht der Kantonspolizei Zürich vom

16. Juli 2009 über die Auswertung der sichergestellten Datenträger (Akten StA/ZH, act. 10-13). In Bezug auf diese Unterlagen ist die Beschwerdelegi- timation der Beschwerdeführer, soweit nicht von vornherein zu verneinen, wie hinsichtlich der Dokumente des ersuchenden Staates und der Handels- registerauszüge, nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird in der Beschwer- deschrift auch nicht dargetan. Die Eintretensfrage kann aber diesbezüglich letztlich offen bleiben, da die Prüfung durch die Beschwerdekammer grundsätzlich auf die vorgetragenen Rügen beschränkt ist (vgl. E. 3), die Beschwerdeführer keine Einwände speziell gegen die Herausgabe der fraglichen Unterlagen erheben und die Beschwerde im Übrigen, wie nach- folgend zu zeigen sein wird, unbegründet ist, soweit darauf eingetreten wird.

Mit Bezug auf die mit Nachtrag zur Schlussverfügung angeordnete Vermö- genssperre ist die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin der betroffenen Kon- ten zur Beschwerde legitimiert. In diesem Zusammenhang stellt die Be- schwerdekammer mit einigem Befremden fest, dass der Nachtrag zur Schlussverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, nach wel- cher mit der Beschwerde gegen die Vermögenssperre geltend gemacht werden könne, es drohe ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachen-

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der Nachteil. Hierbei handelt es sich indessen um eine zusätzliche Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde gegen eine der Schlussverfü- gung vorangehende Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar. Ein solcher Entscheid ist jedoch nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens. Die zu beurteilende Vermögenssperre ist in einem Nachtrag zu einer Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG, mithin im Rahmen derselben, angeordnet worden. Das Ein- treten auf die diesbezügliche Beschwerde setzt demnach nicht voraus, dass die angefochtene Massnahme einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Aus der unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung ist den Beschwerdeführern indessen kein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG erwachsen. Zudem ist der besagte Fehler durch eine blosse Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen ersichtlich. Schon deshalb könnte daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden (vgl. BGE 134 I 194 E. 1.3.1 m.w.H.).

E. 2.3 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – un- ter Vorbehalt der folgenden Erwägungen (E. 5.2 und 6.3) – im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4, je m.w.H.). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 In prozessualer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht. Im Einzelnen machen sie Folgendes geltend:

Es seien ihnen von der Beschwerdegegnerin zum Teil Akten vorenthalten worden. So habe die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Vernehm-

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lassung bei der Beschwerdekammer Akten, namentlich die Nachgangsak- ten Nr. 1 bis 7, eingereicht, von deren Vorhandensein die Beschwerdefüh- rer zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt hätten. Folge dieser Unter- schlagung sei, dass ihnen bei der Erstellung der Beschwerdeschrift ein Teil des Sachverhaltes nicht bekannt gewesen sei bzw. sie nicht über dieselben Informationen verfügt hätten wie die Beschwerdegegnerin. Weiter stelle sich die Frage, ob die unter den besagten Akten befindliche Kopie der E-Mail der ersuchenden Behörde vom 26. April 2013 an die Beschwerde- gegnerin (Nachgangsakten, act. 4) angesichts eines längeren Abstands zwischen der Adressmaske und dem Text überhaupt vollständig sei oder ob die Beschwerdegegnerin nicht gewisse Stellen herausgelöscht habe. Ferner könne der (ebenfalls in den Nachgangsakten befindlichen) E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2013 an die ersuchende Behörde (Nachgangsakten, act. 3) entnommen werden, dass die Beschwerdegegne- rin vorher von der ersuchenden Behörde auf irgendeine Art und Weise über den (damals) aktuellen Verfahrensstand in Deutschland unterrichtet worden sei. In den Akten finde sich jedoch kein Aktenstück, welches den konkreten Inhalt dieser Unterrichtung wiedergebe. Im Weiteren seien die Akten im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin insgesamt in einer unübersichtli- chen Art und Weise geführt worden. Eine zielführende Akteneinsichtnahme sei deshalb nicht möglich gewesen, weshalb die Aktentriage seitens der Beschwerdeführer nur ungenügend habe erfolgen können. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu erblicken, dass sich die Schlussverfügung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit zum Teil auf einen Erlass stütze, namentlich die Verordnung des Schweizerischen Heil- mittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom

12. Dezember 1996 (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic), welcher zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Zu beanstanden sei weiter, dass die Beschwerdegegnerin zuerst, am

18. März 2013, die Vermögenssperre angeordnet habe, und erst danach, mit der erwähnten E-Mail vom 26. März 2013, bei der ersuchenden Behör- de nachgefragt habe, ob am Ersuchen um Vermögenssperre nach wie vor festgehalten werde. Indem die Beschwerdegegnerin erst im Nachhinein Nachforschungen zu den Voraussetzungen für die angeordnete Zwangs- massnahme getätigt habe, sei der Entscheid diesbezüglich nicht begrün- det. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die ersuchende Behörde mit der erwähnten E-Mail vom 26. April 2013 der Beschwerdegegnerin mit- geteilt habe, dass am Ersuchen festgehalten werde. Einen weiteren kriti- schen Punkt stelle die Tatsache dar, dass sich die ersuchende Behörde trotz der entsprechenden Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu den Gründen geäussert habe, die für das Festhalten am Ersuchen massgeblich seien. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin in der

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Vernehmlassung einer unverständlichen Ausdrucksweise bedient und da- durch ihre Begründungspflicht verletzt (act. 18 N 3 ff., act. 26 N 3 ff.).

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie [durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG] Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid re- levant sein können (TPF 2008 91 E. 3.2; POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463). Die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungs- bzw. Doku- mentationspflicht der Behörden voraus. Diese haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 m.w.H.). Die ausführende Behörde muss dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Da- nach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schluss- verfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg- fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1).

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Kognition wie die ausführende Behörde verfügt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d, je m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

E. 4.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung eingereich- ten Nachgangakten handelt es sich um Verfahrensakten, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Schlussverfügung und deren Nachtrags angefal- len sind (Nachgangsakten, act. 1-7, vgl. ferner act. 13 S. 5 in fine). Vor die- sem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführern die für ihren Entscheid erheblichen Akten vor- enthalten haben soll. Die fraglichen Akten wurden im Übrigen von der Be- schwerdekammer den Beschwerdeführern auf ihren Antrag hin zur Einsicht zugestellt, und sie konnten sich dazu auch äussern (Sachverhalt, lit. I). Das rechtliche Gehör ist insoweit gewahrt.

Das Vorbringen, wonach der bei den Akten liegende Ausdruck der E-Mail der ersuchenden Behörde vom 26. April 2013 an die Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnte, mutet trölerisch an. Es bestehen keine ernsthaf- ten Gründe für die Annahme, die Beschwerdegegnerin könnte den Be- schwerdeführern und der Beschwerdeinstanz mutwillig verfahrensrelevante Informationen vorenthalten haben. Dem diesbezüglichen Antrag der Be- schwerdeführer auf Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin tatsächlich erhaltenen bzw. von ihr gesandten E-Mails (act. 26 N 12) ist keine Folge zu leisten.

Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungs- bzw. Do- kumentationspflicht mit Bezug auf die in der E-Mail der Beschwerdegegne- rin vom 26. März 2013 erwähnte Mittelung der ersuchenden Behörde betreffend den Verfahrensstand in Deutschland geltend machen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom

12. Januar 2010, E. 4.2;

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RR.2007.99-109 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug liegt in casu nicht vor. Gegenteils teilte die ersuchende Behörde mit E-Mail vom

26. April 2013 der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage in der er- wähnten E-Mail vom 26. März 2013 mit, dass die beantragte Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor benötigt werde. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtshilfe auf der Grundlage des Rechts- hilfeersuchens und dessen Ergänzungen zu leisten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit erweist sich der konkrete Inhalt – wel- cher auch immer – der vor dem besagten E-Mail-Austausch erfolgten Un- terrichtung der Beschwerdegegnerin durch die ersuchende Behörde über den damaligen Stand des Verfahrens in Deutschland für das vorliegende Verfahren als nicht entscheiderheblich und folglich nicht dokumentations- pflichtig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu ver- neinen.

In Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Aussonderung der herauszugebenden Unterlagen ist Folgendes festzuhal- ten: Die Beschwerdeführer 2 und 3 erhielten anlässlich der Hausdurchsu- chungen vom 30. Juni 2009 je ein Doppel der Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 23. Juni 2009 und wurden damit in Kenntnis über das Rechts- hilfeersuchen gesetzt (Akten StA/ZH, act. 8/2.2 und 8/2.4). Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer mit, dass die erhobenen Unterlagen und Daten einer zweistufigen Triage unterzogen würden, wobei die erste Triage in Anwesenheit deutscher Beamter und die zweite alleine durch die Be- schwerdegegnerin durchgeführt werde (Akten StA/ZH, act. 21/4). In der Folge lud die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2010 die Beschwerde- führer 2 und 3 zur Einigungsverhandlung im Hinblick auf eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80c IRSG ein. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden dabei jeweils mit einer Zustimmungser- klärung zur Herausgabe bedient, in welcher die zur Herausgabe vorgese- henen Unterlagen detailliert aufgelistet sind. Zudem wurde ihnen die Gele- genheit eingeräumt, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu nehmen (Akten StA/ZH, act. 21/11, 21/12, 22/1 und 22/2). Nach erfolgter Aktenein- sichtnahme vom 8. April 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 20. April 2010 der Beschwerdegegnerin mit, dass die Zustimmung zur Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen vollum- fänglich verweigert werde (Akten StA/ZH, act. 21/16). Dass die Aktenein- sichtnahme vom 8. April 2010 aus irgendeinem Grund beeinträchtigt gewe- sen sein soll, wurde in diesem Schreiben nicht geltend gemacht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass die Klientschaft "nach erfolgter Akteneinsicht (…) klar der Meinung (sei), dass die rechtlichen Grundlagen für eine rechtshil-

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feweise Herausgabe der Schriftstücke, Dokumente, Daten etc. nicht gege- ben sind" (ebd., S. 1). Nach alledem steht fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 ausreichend Gelegenheit hatten, sich vor dem Erlass der ange- fochtenen Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und ihre Einwände gegen die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen, von welcher Gelegenheit sie denn auch effektiv Gebrauch ge- macht haben. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor.

Der Umstand, dass in der Schlussverfügung die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht mehr in Kraft gestandene Betäubungsmittelverord- nung Swissmedic bejaht wird (act. 1.1 N 5.13), begründet entgegen der Ar- gumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiel- len Gehalt. Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer aus dem gerügten Umstand nichts zu ihren Gunsten ablei- ten können, ermittelt doch die Beschwerdekammer gemäss dem Grundsatz iura novit curia das massgebliche Recht selber, ohne in irgendeiner Weise an die Begründung im angefochtenen Entscheid gebunden zu sein (HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 37 und 40).

An der Sache vorbei geht auch die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht im Zusammenhang mit der Anordnung der Vermögenssperre. Wie bereits ausgeführt, ist Rechtshilfe auf der Grundlage des Rechthilfeersu- chens zu erteilen, solange die ersuchende Behörde, wie vorliegend, an ih- rem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt. Die Beschwerdegegnerin traf demnach keine Pflicht, sich vorgängig an die An- ordnung der Kontosperre zu informieren, ob die ersuchende Behörde an ih- rem Ersuchen festhalte. Ebenso wenig war auch die ersuchende Behörde verpflichtet, Gründe für das Festhalten an ihrem Ersuchen anzugeben. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer auf Einholen einer entspre- chenden Erläuterung bei der ersuchenden Behörde ist abzulehnen.

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Begründung der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin sei zum Teil nicht nachvollziehbar. Da es generell keine Pflicht zur Erstattung einer Vernehmlassung gibt (SEETHA- LER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 N 24), kann der Beschwerdegegnerin diesbezüglich von vornherein keine Verlet- zung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.

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Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

E. 5.1 Weiter machen die Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. Rechts- verzögerung geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen die Akten, wel- che offensichtlich keinen Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen auf- weisen, erst am 12. Februar 2010, mithin über sieben Monate nach der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2009, zurückgegeben. Eine weitere Ver- zögerung im Verfahren sei dadurch entstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin es versäumt habe, die von den deutschen Behörden beantragte Ver- mögenssperre in der Schlussverfügung vom 7. März 2013 anzuordnen, so dass sie dies mit dem Nachtrag zur Schlussverfügung vom 18. März 2013 habe nachholen müssen (act. 18 N 18 und N 20 f.).

E. 5.2 Die vorgebrachten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen beziehen sich auf Verfahrenshandlungen – Rückgabe eines Teils der be- schlagnahmten Akten, Anordnung der Vermögenssperre –, die bereits vor der Beschwerdeerhebung abgeschlossen worden sind. Den Beschwerde- führern fehlt somit ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Be- handlung dieser Rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom

12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 6.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst den Aus- schlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG geltend. Diesbezüglich bringen sie

– zusammengefasst – Folgendes vor:

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 3 sei von den deutschen Behörden ohne einen konkreten Anfangsverdacht auf eine Straftat eingelei- tet worden. Vor diesem Hintergrund würden die im Verlaufe des Verfahrens durchgeführten Beweiserhebungen eine nach Art. 6 EMRK verbotene "fish- ing expedition" darstellen. Das gelte auch für die mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen beantragten Beweiserhebungen. Es komme hinzu, dass die von den deutschen Behörden vorgenommenen Untersuchungs- massnahmen zum Teil auch unter weiteren Gesichtspunkten unrechtmäs- sig seien. So sei auf dem Laptop eines Mitbeschuldigten ein "Staatstroja- ner" zur Online-Überwachung installiert worden. Dass es sich hierbei um eine rechtswidrige Untersuchungsmassnahme gehandelt habe, sei auch vom Landgericht Landshut festgestellt worden. Weiter hätten die deutschen Untersuchungsbehörden Amtshandlungen in Liechtenstein vorgenommen und dadurch die Souveränität dieses Landes und das Territorialitätsprinzip

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missachtet. Es sei somit offensichtlich, dass das in Deutschland geführte Verfahren die durch die internationalen Übereinkommen umschriebenen Garantien in keiner Weise gewährleiste, weshalb die verlangte Rechtshilfe zu verweigern sei. Im Übrigen würde die unzulässige Beweisausforschung bzw. die Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zu einer ab- soluten Unverwertbarkeit der dadurch gewonnenen Erkenntnisse führen. Da somit die aufgrund des Rechtshilfeersuchens herauszugebenden Do- kumente in Deutschland nicht verwertet werden dürften, mache die Her- ausgabe derselben von vornherein keinen Sinn. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum neuen Ent- scheid zurückzuweisen. Insbesondere wäre seitens der Beschwerdegegne- rin die ersuchende Behörde zur Sachverhaltsergänzung zwecks Klarstel- lung dessen, mittels welcher Indizien vorliegend der Anfangsverdacht be- gründet worden sei, aufzufordern (act. 1 N 29 ff.).

E. 6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG).

Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 633 N 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG beru- fen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom

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19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Um- ständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchen- den Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; vgl. ferner TPF 2010 56 E. 6.2.3).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist als juristische Person mit Sitz in der Schweiz nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Der Beschwerdeführer 2, wohnhaft in der Schweiz, wird im deutschen Strafverfahren nicht ange- schuldigt und ist folglich ebenfalls nicht zur vorliegenden Rüge berechtigt. Der Beschwerdeführer 3 ist zwar Beschuldigter im deutschen Verfahren, hat aber den Wohnsitz in der Schweiz und macht auch nicht geltend, sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufzuhalten. Er dürfte sich daher nur ausnahmsweise im Sinne der obzitierten Rechtsprechung auf Art. 2 IRSG berufen. Was er jedoch in der Sache vorbringen lässt, reicht offen- sichtlich nicht aus, um aufzuzeigen, dass objektiv und ernsthaft zu befürch- ten ist, das Strafverfahren in Deutschland könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen. Der Beschwerdeführer 3 ver- kennt, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 IRSG auszuschliessen. Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Ver- fahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011, E. 5.2; RR.2010.51-55 vom 31. August 2010, E. 4.2, RR.2008.221 vom 9. Juli 2009, E. 6.3). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.95 vom 25. August 2010, E. 5.3). Sollte es im deutschen Strafverfahren zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 3 ge- kommen sein bzw. kommen, so kann er dies in Deutschland vor den über- geordneten Instanzen rügen. Gerade der vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer angeführte Umstand, dass das Landgericht Landshut eine

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Überwachungsmassnahme gegen einen Mitbeschuldigten für rechtswidrig erklärt haben soll, zeigt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland sehr wohl gegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass allfällige Ver- letzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 3 im deutschen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können. Vor diesem Hintergrund verbieten sich auch die Spekulationen über die Verwertbarkeit der zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen im Strafver- fahren in Deutschland.

Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG ist nach dem Gesagten vor- liegend nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hin- sicht als unbegründet abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.

E. 7.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des inländischen ordre public geltend. Es sei vorliegend davon auszuge- hen, dass sich das Rechtshilfeersuchen zum Teil, namentlich in Bezug auf die im ergänzenden Ersuchen vom 8. Dezember 2009 erwähnte Gesell- schaft F. AG (vgl. dazu E. 8.3), auf Informationen stütze, welche aufgrund des erwähnten Einsatzes des "Staatstrojaners" (vgl. E. 6.1) erlangt worden seien. Im Zusammenhang mit dieser Untersuchungsmassnahme hätten sich die handelnden Beamten – hätten sie die betreffende Handlung in der Schweiz ausgeführt – wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB bzw. unbefugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB oder unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB zu ver- antworten gehabt. Die Beschaffung von Informationen mittels einer nach Schweizer Recht strafbaren Handlung müsse die Ablehnung der Rechtshil- fe insbesondere in Bezug auf die F. AG und alle weiteren mit dieser in Ver- bindung stehenden Gesellschaften zur Folge haben (act. 1 N 60 ff.).

E. 7.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens ge- eignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das innerstaatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes u.a. der öf- fentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwendung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in

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erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob we- sentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (BGE 123 II 595 E. 5a m.w.H.).

E. 7.3 Der Umstand, dass im ausländischen Strafverfahren Beweise zum Teil auf nicht gesetzeskonforme Art erhoben worden sein sollen, begründet nicht per se einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR und Art. 1a IRSG. Wie bereits dargelegt (E. 6.3), ist die Überwachung des Strafverfah- rens im ersuchenden Staat grundsätzlich Aufgabe der Justizbehörden die- ses Staates. Das Vorbringen, wonach die zur Diskussion stehende Unter- suchungshandlung, wäre sie – analog – hierzulande begangen worden, nach schweizerischem Recht strafbar wäre, führt nicht weiter, zumal ein konkreter Bezug der geltend gemachten Rechtsverletzung zur Schweiz nicht gegeben ist. Inwiefern die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland in casu die öffentlichen Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht nach- vollziehbar dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine mangelhafte Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und im Zusammenhang damit das Fehlen der doppel- ten Strafbarkeit. Entgegen den Angaben der ersuchenden Behörde seien die Medikamente vorliegend auf korrekte Art und Weise durch eine deut- sche Apotheke eingekauft und in der Folge durch diese nach Vorlage einer ordnungsgemässen Verschreibung durch einen approbierten Arzt ausgelie- fert worden. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 hätten mit den fraglichen Medikamenten nichts zu tun und seien auch nie im Be- sitz derselben gewesen. Sie hätten lediglich eine Internetplattform zur Ver- fügung gestellt, über welche der Kontakt zwischen Patienten, Arzt und Apo- theker geknüpft worden sei. Durch entsprechende Verträge sei die Verant- wortung für den Medikamentenhandel jeweils dem Arzt und dem Apotheker für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich überbunden worden. Von allenfalls fehlenden Bewilligungen der Apotheker oder Ärzte für den Medikamenten- handel habe der Beschwerdeführer 3 keine Kenntnis gehabt. Er habe dem- nach weder selber tatbestandsmässig im Sinne des Betäubungsmittelge- setzes gehandelt, noch könne seine Strafbarkeit mangels Kenntnis vom Fehlverhalten anderer am inkriminierten Arzneimittelhandel beteiligter Per- sonen über die Bandenmässigkeit bzw. die Mittäterschaft begründet wer- den. Im Übrigen handle es sich bei den fraglichen Medikamenten nicht um

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Betäubungsmittel im "eigentlichen" Sinne des D-BetmG, sondern um sog. "ausgenommene Zubereitungen" gemäss Liste 3 zum D-BetmG. Der Ver- sand dieser Medikamente bedürfe entgegen den Angaben der ersuchen- den Behörde nicht einer Erlaubnis nach § 3 D-BetmG, sondern lediglich ei- ner Genehmigung nach § 11 D-BetmG. Ein Verstoss gegen die Genehmi- gungspflicht nach § 11 D-BetmG sei nach deutschem Recht kein Straftat- bestand, sondern stelle bloss eine Ordnungswidrigkeit dar, für die keine Rechtshilfe zu leisten sei (act. 1 N 69 ff.).

E. 8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

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Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3, je m.w.H.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Der Rechtshil- ferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkrimi- nierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesge- richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 4.2, je m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt un- ter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

E. 8.3 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut und dessen Ergänzungen liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die in der Schweiz ansässige Beschwerdeführerin 1 betreibe seit 2004 zahlreiche Internetplattformen (sog. Web-Shops), über die den Regelungen des D-BetmG unterliegende Medikamente mit Wirkstoffen Alprazolam, Clo- nazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem ohne Vorlage der erforder- lichen Rezepte bestellt werden können. Der Beschwerdeführer 3 sei Grün- der und einziges aktives Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführe- rin 1. Deren Inhaberin sei wiederum die im Fürstentum Liechtenstein an- sässige Firma F. AG. Nach bisherigen Ermittlungen sei diese Firma vom Beschwerdeführer 3 sowohl als Dachorganisation seiner weltweit verstreu- ten Firmen als auch zu Verschleierungszwecken gegründet worden. So seien neben dem Beschwerdeführer 3 verschiedene ihm bzw. der F. AG zuzuordnende Firmen als Betreiber einer Vielzahl von Web-Shops ver- zeichnet. Bei der Abwicklung der Bestellungen von Medikamenten und Be- zahlungen werde überwiegend aus Verschleierungsgründen automatisch auf unterschiedliche, auch von der F. AG betriebene, Internetseiten weiter- geleitet. Der Einkauf, Weiterverkauf und Versand der fraglichen Medika- mente aus Deutschland sei nach Weisung des Beschwerdeführers 3 zu- mindest von Anfang 2005 bis einschliesslich Juni 2009 bandenmässig von den zur Begehung dieser Taten zusammengeschlossenen Beschuldigten G., H., I. und J. organisiert worden. Die Bezahlung der bestellten Betäu- bungsmittel erfolge im Voraus mittels Kreditkartenbelastung der Abnehmer. Die jeweiligen Kreditkartenabrechnungsfirmen, darunter die D. AG, würden kumulierte Beträge turnusmässig unter anderem auf Schweizer Konten der Beschwerdeführerin 1 überweisen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungser- gebnisse gehe die Untersuchungsbehörde von einem geschätzten Min- destgesamterlös aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von EUR 4'369'414.28 aus (Akten StA/ZH, act. 1-4, 7/4 und 19).

E. 8.4 Diese Sachdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Ihre Behaup- tungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzulegen, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräf- ten vermöchten. Die Einwände erschöpfen sich vielmehr in einer Gegen- darstellung, welche im Rechtshilferecht unzulässig ist. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdar- stellung der ersuchenden Behörde zugrunde zu legen.

E. 8.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmit- tel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelge- setz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

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Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Alprazo- lam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem stellen Betäu- bungsmittel im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Art. 2 lit. a–d und Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Anhängen 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmit- telverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Der im Rechtshil- feersuchen den Verfolgten, darunter dem Beschwerdeführer 3, zur Last ge- legte unbefugte Vertrieb von Medikamenten mit den obgenannten Wirkstof- fen lässt sich demnach prima facie unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG subsumieren. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde- führer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern, zumal sie im Wesentlichen auf einer Gegendarstellung des inkriminierten Sachverhalts basieren.

Nach deutschem Recht ist das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gemäss Angaben der ersuchenden Behörde als unerlaubte Bandenausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 D-BetmG i.V.m. Anlage III zu § 1 D-BetmG strafbar (Akten StA/ZH, act. 1 und 19). Auf diese Angaben ist, nachdem eine missbräuchliche Gesuchstellung nicht augenscheinlich ist, abzustellen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer brauchen nicht näher geprüft zu werden.

Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten vorlie- gend erfüllt. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegrün- det.

E. 9.1 Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "ne bis in idem". In diesem Zusammenhang legen sie eine Einstellungsverfügung der Swissmedic vom 4. April 2007 ins Recht, welcher zu entnehmen ist, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 seit 18. Ju- li 2006 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf illegalen Han- del mit Arzneimitteln im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmit- telgesetz, HMG; SR 812.21) und illegale Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG geführt wurde. Das Verfahren wurde am

4. April 2007 gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) mangels Hinweise auf il- legale Aktivitäten mit Arzneimitteln von der Schweiz aus eingestellt (Akten

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StA/ZH, act. 21/3/7). Die Beschwerdeführer machen geltend, der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Sachverhalt sei mit den mit der be- sagten Verfahrenseinstellung rechtskräftig abgeurteilten Taten identisch, weshalb in dieser Angelegenheit dem Grundsatz "ne bis in idem" wegen keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1 N 87 ff.).

E. 9.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grund- satz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b). Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfol- gung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe ab- zulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfah- ren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion (jeweils durch ein Gericht) eingeschränkt (vgl. dazu statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.103 vom 4. Juli 2013, E. 6.2). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertrags- staat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Ver- tragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Di- mension enthält daher der Grundsatz "ne bis in idem" seit neuem eine aus- drückliche internationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 3 N 43).

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E. 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wieder- aufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperr- wirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.286-289 vom

6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom 29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5). Bei der von den Beschwerdeführern angeführten Einstellungsverfü- gung der Swissmedic handelt es sich um einen solchen Entscheid mit le- diglich provisorischem Charakter (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR; s. dazu EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 244). Der genannte Entscheid stellt folglich

– unbesehen dessen, ob er den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht, – kein Rechtshilfehindernis dar. Sofern die Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, es lägen keine neuen Beweise vor, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfer- tigen würden (act. 1 N 98), können sie damit von vornherein nicht gehört werden, da sich die Rechtshilfebehörde über die Beweisfragen nicht aus- zusprechen hat (vgl. E. 8.2). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 10.1 Indem die Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der von der ersuchen- den Behörde anbegehrten Unterlagen einwenden, beim Rechtshilfeersu- chen handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition" (vgl. E. 6.1), machen sie implizit auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Unter diesem Blickwinkel ist auch deren Vorbringen zu prüfen, das Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln sei mangels konkreter Anga- ben darüber, welche Unterlagen von welchen Gesellschaften oder Perso- nen herauszugeben seien, zu allgemein gehalten (act. 1 N 49 und 56). In einem Subeventualstandpunkt verlangen die Beschwerdeführer sodann un- ter expliziter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die Aus- scheidung diverser in der Beschwerdeschrift angegebener Unterlagen, welche ihrer Ansicht nach für die Strafuntersuchung irrelevant seien. Es handle sich hierbei um Unterlagen betreffend Gesellschaften, welche we- der im Rechtshilfeersuchen genannt seien noch einen Zusammenhang zum untersuchten Sachverhalt haben sollen (act. 1 N 103 ff.).

E. 10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-

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lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Akten- stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straf- tat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Ge- schädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für den untersuchten Sachverhalt beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.220 vom 14. Ju- ni 2011, E. 6.2; RR.2009.280 vom 10. Juni 2010, E. 5.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftiger- weise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewäh- rung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfäl- liges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom

29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).

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E. 10.3 Sofern die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips auf Behauptungen gründen, die im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Unterlagen keine Stütze finden, sind sie von vorne- rein nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2005 vom 9. De- zember 2005, E. 3.6). Wie bereits ausgeführt (E. 8.5), genügt der vorlie- gend massgebliche Sachverhalt (vgl. E. 8.3) der Voraussetzung der beid- seitigen Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde hat demnach genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen rechtfertigen. Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand, im Ersuchen würden die heraus- zugebenden Unterlagen nicht hinreichend spezifiziert. Die deutschen Be- hörden ersuchen – soweit hier interessierend – um Durchsuchung der Ge- schäfts- resp. Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 3 nach Unterlagen betreffend den Arzneimittelhandel für den Zeitraum von 2004 bis 2009, einschliesslich der Unterlagen zu Firmen, Konten und Domains, über welche der Arzneimittelhandel abgewickelt wur- de, diesbezüglichen Verträgen, Geschäft- und Ablaufplänen, Versandunter- lagen und Unterlagen über aus dem Arzneimittelhandel erzielte Einnahmen sowie um Beschlagnahme und Herausgabe dieser Unterlagen (Akten StA/ZH, act. 1-4 und 7/1). In Anbetracht der im Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Verdachtsgründe ist die potentielle Erheblichkeit der einver- langten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren augenscheinlich. Von einer Beweisausforschung aufs Geratewohl kann demnach keine Rede sein. Unbehelflich sind schliesslich auch die im Rahmen des Subeventual- standpunktes vorgetragenen Ausführungen zur angeblichen Irrelevanz ein- zelner bei den Beschwerdeführern 2 und 3 beschlagnahmter Unterlagen. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass der illegale Arzneimittel- handel aus Verschleierungsgründen unter Einschaltung einer Vielzahl von dem Beschwerdeführer 3 zuzuordnenden Firmen abgewickelt werde (E. 8.3), und ersucht explizit u.a. um Herausgabe von Unterlagen, die sich auf solche Firmen beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Firmen, auf welche sich die fraglichen Unterlagen beziehen, zu dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Firmenkonglomerat des Beschwerdefüh- rers 3 gehören. Ob diese Firmen tatsächlich in den inkriminierten Sachver- halt verwickelt sind und ob die betreffenden Unterlagen im Einzelnen tat- sächlich beweisrelevant sind, ist nicht vom Rechtshilfegericht, sondern wird im deutschen Strafverfahren zu prüfen sein (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.6; RR.2011.41-43 vom

23. November 2011, E. 6.3). Dass die fraglichen Firmen im Rechtshilfeer- suchen nicht namentlich aufgeführt sind, steht im Übrigen der Herausgabe der sie betreffenden Unterlagen nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244

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vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Nach dem Gesagten verletzt die rechtshilfeweise Herausgabe der zur Diskussion stehenden Unterlagen das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 11.1 In einem weiteren Subeventualstandpunkt beantragt die (diesbezüglich al- lein legitimierte) Beschwerdeführerin 1 eine teilweise Aufhebung der Ver- mögensbeschlagnahme im Umfang der zur Fortführung des Geschäftsbe- triebs notwendigen Verbindlichkeiten. Zur Begründung führt sie unter Bei- lage eines Auszugs zu einem gesperrten Konto und eines als "Excel- Tabelle mit den Lohnangaben der ukrainischen Belegschaft für den Monat März 2013" bezeichneten Schriftstücks (act. 4.1 und 4.2) aus, über das be- treffende Konto würden zahlreiche Lohnzahlungen an die für sie tätigen Ar- beitnehmer in der Ukraine abgewickelt. Von diesen Lohnzahlungen sei die Existenz zahlreicher Familien abhängig. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips sei daher angezeigt, vom besagten Konto monatlich die Auszahlung des jeweils benötigten Betrags für die Lohnzah- lungen zu bewilligen. Im Übrigen gehöre ein Teil des gesperrten Geldes nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern einer anderen, vom Strafverfah- ren in Deutschland nicht betroffenen, Gesellschaft. Zudem gelte es zu be- rücksichtigen, dass das gesperrte Geld nicht direkt aus den vorgeworfenen Handlungen generiert worden sei (act. 1 N 122 ff., act. 4 N 5 ff.).

E. 11.2 Die ersuchende Behörde beantragt die Beschlagnahme von Vermögens- werten der Beschwerdeführerin 1 zur Sicherung eines Wertersatzes im Sinne von § 73a des deutschen Strafgesetzbuches (nachfolgend "D-StGB") für den durch die Beschwerdeführerin 1 mutmasslich erzielten Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel (Akten StA/ZH, act. 19). § 73a D-StGB ent- spricht im Wesentlichen der Regelung von Art. 71 Abs. 1 des schweizeri- schen StGB über die Ersatzforderung.

E. 11.3 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung von Ge- genständen und Vermögenswerten ausdrücklich vor, die einen Deliktskon- nex aufweisen (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in An- wendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 13 Ziff. 1 und 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Si-

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cherung einer Ersatzforderung zulässig. Diese Bestimmungen sind aller- dings nicht direkt anwendbar, sondern verlangen eine entsprechende Um- setzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1). Diesem An- spruch wird mit den Regelungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequatur- verfahren Genüge getan (in diesem Sinne bereits BGE 120 Ib 167 E. 3). Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung demnach zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Februar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

E. 11.4 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde ein gemeinrechtliches Delikt (Betäubungsmittelhandel). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforde- rung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Was die Beschwerdeführerin 1 da- gegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere macht sie keine konkre- ten Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und legt hierzu, abge- sehen von den Auszügen zu den gesperrten Konten (act. 5.5), auch keiner- lei Unterlagen vor. Der geltend gemachte Umstand, dass die Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. gesperrt sind, genügt alleine nicht, um rechtsgenüglich darzutun, dass sie über keine weiteren Mittel mehr ver- fügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013, E. 1.2; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 3.1). Schon deshalb ist der An- trag auf eine teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abzuweisen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der zur Begründung dieses Antrags vorgetragenen Argumentation, wonach die Be- schlagnahme die Existenz ihrer Arbeitnehmer und deren Familien gefähr- den soll, lediglich die Interessen Dritter wahrnimmt, wozu sie von vornhe- rein nicht legitimiert ist (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d; 125 II 356 E. 3b/aa; 121 II 39 E. 2c/aa, je m.w.H.). Unbehelflich ist sodann der Einwand, ein Teil der gesperrten Gelder gehöre einer unbeteiligten Gesellschaft. Beim gesperr- ten Bankguthaben handelt es sich um eine Forderung – mithin ein Vermö- genswert – der Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des entsprechenden Kontos gegen die Bank. An der Sache vorbei geht schliesslich auch das Vorbringen, es fehle am Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerten,

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da ein solcher für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht erforderlich ist (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa).

Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 12 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

1. A. AG, 2. B., 3. C., Beschwerdeführer 1-3

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel R. Engel,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.108-110 + RP.2013.15-17

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Landshut (Deutschland) führt gegen C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend "D-BetmG"). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, über verschiedene Internetplattformen Medikamente, die als Betäubungsmittel gelten, unbefugt vertrieben zu haben.

In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") um Durchsuchungen von Wohn- resp. Geschäftsräumlichkeiten von C., der A. AG und der D. AG, die Beschlagnahme und die Herausgabe von deliktsrelevanten Un- terlagen sowie die Teilnahme deutscher Beamter an den beantragten Rechtshilfemassnahmen (Akten StA/ZH, act. 1-4). Mit Schreiben vom

19. Juni 2009 verweigerte die Staatsanwaltschaft Zürich die Rechtshilfe vorläufig und ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut um Ergänzung des Rechtshilfebegehrens in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung und den Editionszeitraum (Akten StA/ZH, act. 7/1). Am 22. Juni 2009 ergänzte die Staatsanwaltschaft Landshut das Rechtshilfeersuchen (Akten StA/ZH, act. 7/4).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 trat die Staats- anwaltschaft Zürich auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut ein und ordnete polizeiliche Ermittlungen hinsichtlich C., der A. AG und der D. AG sowie die von der ersuchenden Behörde anbegehrten Durchsuchungen in Anwesenheit deutscher Beamter an (Akten StA/ZH, act. 8/1). Mit Eintretensverfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die Staatsan- waltschaft Zürich sodann eine Aktenedition bei der D. AG hinsichtlich der C. resp. die A. AG betreffenden Unterlagen an (Akten StA/ZH, act. 8/3). Am

30. Juni 2009 wurden bei C. und bei B., dem Buchhalter der A. AG, Haus- durchsuchungen durchgeführt und dabei diverse Unterlagen und Datenträ- ger sichergestellt. Letztere wurden nach erfolgter Datensicherung am 2. Ju- li 2009 den Berechtigten wieder ausgehändigt. Ebenfalls am 2. Juli 2009 reichte die D. AG die verlangten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich ein. In der Folge, am 12. Februar 2010 und 22. April 2010, wurde ein Teil der bei den Hausdurchsuchungen bei C. und B. sichergestellten Unter- lagen den Berechtigten zurückgegeben (zum Ganzen Akten StA/ZH, act. 15-16 und 23).

C. In der Zwischenzeit ersuchte die Staatsanwaltschaft Landshut mit ergän- zendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 die Staatsanwalt- schaft Zürich um Beschlagnahme der Vermögenswerte der A. AG bei der

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Bank E. in Zürich im Umfang von EUR 4'369'414.28 (Akten StA/ZH, act. 18-20).

D. Mit Schlussverfügung vom 7. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom

8. Juni 2009 samt Ergänzung vom 22. Juni 2009 und ordnete die Heraus- gabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchungen bei C. und B. sicherge- stellter Unterlagen und Daten, von der D. AG edierter Unterlagen sowie be- stimmter polizeilicher Ermittlungsakten aus dem Rechtshilfeverfahren an (act. 1.1). Mit Nachtrag vom 18. März 2013 zur Schlussverfügung vom

7. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich sodann dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom 8. De- zember 2009 und verfügte die Sperrung der von der Bank E. in Zürich fest- gestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheine, bis zu einer Höhe von EUR 4'369'414.28 (act. 1.2). Mit Schreiben vom

27. März 2013 teilte die Bank E. der Staatsanwaltschaft Zürich die Sper- rung zweier auf die A. AG lautender Kontobeziehungen mit einem Gesamt- saldo von CHF 300'243.-- mit (act. 5.5).

E. Gegen die genannte Schlussverfügung und deren Nachtrag führen die A. AG, B. und C. mit Eingaben vom 15. und 18. April 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 und 4):

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 bzw. der dazugehörige Nachtrag vom 19. (recte: 18.) März 2013 seien aufzuheben und die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut vom 8. Juni 2009, 22. Juni 2009 und 8. Dezember 2009 seien abzuweisen.

2. Die sichergestellten Dokumente und Beweismittel gemäss Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 seien an den jeweiligen Beschwerdeführer zurückzugeben.

3. Die Kontosperre gemäss Nachtrag zur Schlussverfügung vom 19. (recte: 18.) März 2013 sei aufzuheben.

4. Eventualiter seien die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. März 2013 bzw. der dazugehörige Nachtrag vom 19. (recte: 18.) März 2013 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückzuweisen.

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5. Subeventualiter seien bei grundsätzlicher Gutheissung der Rechtshilfeersuchen die nicht im Zusammenhang mit dem Rechtshilfesachverhalt stehenden Aktenstücke aus- zuscheiden und den jeweiligen Beschwerdeführern zurückzugeben sowie die Konto- sperre im Umfang der zur Fortführung des Geschäftsbetriebes notwendigen Verbind- lichkeiten, insbesondere der Lohnzahlungen, aufzuheben.

6. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschwerde- führern sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

F. Am 18. April 2013 lud die Beschwerdekammer die Beschwerdeführer ein, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten (act. 3). Am 29. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege und stellte zudem weite- re Verfahrensanträge in Bezug auf den verlangten Kostenvorschuss (act. 5). Mit Zwischenentscheid vom 28. Mai 2013 wies die Beschwerde- kammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die erwähnten Verfahrensanträge ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (RP.2013.15-17, act. 4), welcher in der Folge frist- gerecht bezahlt wurde (act. 10).

G. Unterdessen reichte die Staatsanwaltschaft Zürich am 8. Mai 2013 die Ak- ten des Rechtshilfeverfahrens bei der Beschwerdekammer ein (act. 7). Am

24. Juni 2013 reichte sie zudem zusammen mit der Vernehmlassung weite- re – als "Nachgangsakten" bezeichnete – Aktenstücke ein (Nachgangsak- ten, act. 1-7).

H. In der Vernehmlassung beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 14). In der Beschwerdereplik vom 29. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführer – teilweise sinngemäss – an ihren bisherigen Anträ- gen fest und ersuchten zudem die Beschwerdekammer um Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Zürich mit ihrer Vernehmlassung eingereichten Nachgangsakten zur Einsicht (act. 18). Mit Schreiben vom 5. resp.

7. August 2013 verzichteten die Staatsanwaltschaft Zürich und das BJ je- weils auf eine Beschwerdeduplik (act. 21 und 22), wovon dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführer am 8. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (act. 23)

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I. In der Zwischenzeit stellte die Beschwerdekammer am 30. Juli 2013 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die gewünschten Nachgangsakten in Kopie zu (act. 20). Am 23. August 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu diesen Akten ein (act. 26). Diese wurde am 27. August 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 27).

J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange-

- 6 -

legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.2; 127 II 104 E. 3).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) gilt bei Kontenerhebungen und -sperren der jeweilige Konto- inhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.), bei Haus- durchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6; 136 E. 3.1 und 3.3). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schrift- stücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie- hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betrof- fenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unter- ziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom

16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).

2.2.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MA- RANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG- Praxiskommentar, Zürich etc. 2009, Art. 48 N 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

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2.2.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Eigentümer bzw. Mieter der durch- suchten Räumlichkeiten zur Beschwerde gegen die Herausgabe der an- lässlich der entsprechenden Hausdurchsuchungen sichergestellten Unter- lagen und elektronischen Daten legitimiert.

Mit Bezug auf die von der D. AG edierten Unterlagen ist demgegenüber keiner von der Beschwerdeführer von einer Rechtshilfemassnahme persön- lich und direkt im Sinne der obzitierten Bestimmungen und der entspre- chenden Rechtsprechung betroffen. Auf die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt nicht einzutreten.

Bei den zur Herausgabe vorgesehenen polizeilichen Ermittlungsakten han- delt es sich um einen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2009 über den Vollzug der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Ju- ni 2009, Beilagen dazu (diverse vom ersuchenden Staat stammende Do- kumente sowie Handelsregisterauszüge mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 3 zuzuordnender Gesellschaften), einen Bericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 6. Juli 2009 über die Datensicherung/Datenauslesung betreffend die bei den Beschwerdeführern 2 und 3 sichergestellten Datenträger sowie einen Nachtragsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Januar 2010 zum Ermittlungs- und Vollzugsbericht der Kantonspolizei Zürich vom

16. Juli 2009 über die Auswertung der sichergestellten Datenträger (Akten StA/ZH, act. 10-13). In Bezug auf diese Unterlagen ist die Beschwerdelegi- timation der Beschwerdeführer, soweit nicht von vornherein zu verneinen, wie hinsichtlich der Dokumente des ersuchenden Staates und der Handels- registerauszüge, nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird in der Beschwer- deschrift auch nicht dargetan. Die Eintretensfrage kann aber diesbezüglich letztlich offen bleiben, da die Prüfung durch die Beschwerdekammer grundsätzlich auf die vorgetragenen Rügen beschränkt ist (vgl. E. 3), die Beschwerdeführer keine Einwände speziell gegen die Herausgabe der fraglichen Unterlagen erheben und die Beschwerde im Übrigen, wie nach- folgend zu zeigen sein wird, unbegründet ist, soweit darauf eingetreten wird.

Mit Bezug auf die mit Nachtrag zur Schlussverfügung angeordnete Vermö- genssperre ist die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin der betroffenen Kon- ten zur Beschwerde legitimiert. In diesem Zusammenhang stellt die Be- schwerdekammer mit einigem Befremden fest, dass der Nachtrag zur Schlussverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, nach wel- cher mit der Beschwerde gegen die Vermögenssperre geltend gemacht werden könne, es drohe ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachen-

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der Nachteil. Hierbei handelt es sich indessen um eine zusätzliche Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde gegen eine der Schlussverfü- gung vorangehende Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar. Ein solcher Entscheid ist jedoch nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens. Die zu beurteilende Vermögenssperre ist in einem Nachtrag zu einer Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG, mithin im Rahmen derselben, angeordnet worden. Das Ein- treten auf die diesbezügliche Beschwerde setzt demnach nicht voraus, dass die angefochtene Massnahme einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Aus der unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung ist den Beschwerdeführern indessen kein Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG erwachsen. Zudem ist der besagte Fehler durch eine blosse Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen ersichtlich. Schon deshalb könnte daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden (vgl. BGE 134 I 194 E. 1.3.1 m.w.H.).

2.3 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – un- ter Vorbehalt der folgenden Erwägungen (E. 5.2 und 6.3) – im dargelegten Umfang einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4, je m.w.H.). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht. Im Einzelnen machen sie Folgendes geltend:

Es seien ihnen von der Beschwerdegegnerin zum Teil Akten vorenthalten worden. So habe die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Vernehm-

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lassung bei der Beschwerdekammer Akten, namentlich die Nachgangsak- ten Nr. 1 bis 7, eingereicht, von deren Vorhandensein die Beschwerdefüh- rer zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt hätten. Folge dieser Unter- schlagung sei, dass ihnen bei der Erstellung der Beschwerdeschrift ein Teil des Sachverhaltes nicht bekannt gewesen sei bzw. sie nicht über dieselben Informationen verfügt hätten wie die Beschwerdegegnerin. Weiter stelle sich die Frage, ob die unter den besagten Akten befindliche Kopie der E-Mail der ersuchenden Behörde vom 26. April 2013 an die Beschwerde- gegnerin (Nachgangsakten, act. 4) angesichts eines längeren Abstands zwischen der Adressmaske und dem Text überhaupt vollständig sei oder ob die Beschwerdegegnerin nicht gewisse Stellen herausgelöscht habe. Ferner könne der (ebenfalls in den Nachgangsakten befindlichen) E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2013 an die ersuchende Behörde (Nachgangsakten, act. 3) entnommen werden, dass die Beschwerdegegne- rin vorher von der ersuchenden Behörde auf irgendeine Art und Weise über den (damals) aktuellen Verfahrensstand in Deutschland unterrichtet worden sei. In den Akten finde sich jedoch kein Aktenstück, welches den konkreten Inhalt dieser Unterrichtung wiedergebe. Im Weiteren seien die Akten im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin insgesamt in einer unübersichtli- chen Art und Weise geführt worden. Eine zielführende Akteneinsichtnahme sei deshalb nicht möglich gewesen, weshalb die Aktentriage seitens der Beschwerdeführer nur ungenügend habe erfolgen können. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu erblicken, dass sich die Schlussverfügung bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit zum Teil auf einen Erlass stütze, namentlich die Verordnung des Schweizerischen Heil- mittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom

12. Dezember 1996 (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic), welcher zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Zu beanstanden sei weiter, dass die Beschwerdegegnerin zuerst, am

18. März 2013, die Vermögenssperre angeordnet habe, und erst danach, mit der erwähnten E-Mail vom 26. März 2013, bei der ersuchenden Behör- de nachgefragt habe, ob am Ersuchen um Vermögenssperre nach wie vor festgehalten werde. Indem die Beschwerdegegnerin erst im Nachhinein Nachforschungen zu den Voraussetzungen für die angeordnete Zwangs- massnahme getätigt habe, sei der Entscheid diesbezüglich nicht begrün- det. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die ersuchende Behörde mit der erwähnten E-Mail vom 26. April 2013 der Beschwerdegegnerin mit- geteilt habe, dass am Ersuchen festgehalten werde. Einen weiteren kriti- schen Punkt stelle die Tatsache dar, dass sich die ersuchende Behörde trotz der entsprechenden Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu den Gründen geäussert habe, die für das Festhalten am Ersuchen massgeblich seien. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin in der

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Vernehmlassung einer unverständlichen Ausdrucksweise bedient und da- durch ihre Begründungspflicht verletzt (act. 18 N 3 ff., act. 26 N 3 ff.).

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie [durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG] Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid re- levant sein können (TPF 2008 91 E. 3.2; POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463). Die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungs- bzw. Doku- mentationspflicht der Behörden voraus. Diese haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 m.w.H.). Die ausführende Behörde muss dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Da- nach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schluss- verfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg- fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1).

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Kognition wie die ausführende Behörde verfügt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d, je m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

4.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung eingereich- ten Nachgangakten handelt es sich um Verfahrensakten, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Schlussverfügung und deren Nachtrags angefal- len sind (Nachgangsakten, act. 1-7, vgl. ferner act. 13 S. 5 in fine). Vor die- sem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführern die für ihren Entscheid erheblichen Akten vor- enthalten haben soll. Die fraglichen Akten wurden im Übrigen von der Be- schwerdekammer den Beschwerdeführern auf ihren Antrag hin zur Einsicht zugestellt, und sie konnten sich dazu auch äussern (Sachverhalt, lit. I). Das rechtliche Gehör ist insoweit gewahrt.

Das Vorbringen, wonach der bei den Akten liegende Ausdruck der E-Mail der ersuchenden Behörde vom 26. April 2013 an die Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnte, mutet trölerisch an. Es bestehen keine ernsthaf- ten Gründe für die Annahme, die Beschwerdegegnerin könnte den Be- schwerdeführern und der Beschwerdeinstanz mutwillig verfahrensrelevante Informationen vorenthalten haben. Dem diesbezüglichen Antrag der Be- schwerdeführer auf Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin tatsächlich erhaltenen bzw. von ihr gesandten E-Mails (act. 26 N 12) ist keine Folge zu leisten.

Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungs- bzw. Do- kumentationspflicht mit Bezug auf die in der E-Mail der Beschwerdegegne- rin vom 26. März 2013 erwähnte Mittelung der ersuchenden Behörde betreffend den Verfahrensstand in Deutschland geltend machen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom

12. Januar 2010, E. 4.2;

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RR.2007.99-109 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug liegt in casu nicht vor. Gegenteils teilte die ersuchende Behörde mit E-Mail vom

26. April 2013 der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage in der er- wähnten E-Mail vom 26. März 2013 mit, dass die beantragte Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor benötigt werde. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtshilfe auf der Grundlage des Rechts- hilfeersuchens und dessen Ergänzungen zu leisten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit erweist sich der konkrete Inhalt – wel- cher auch immer – der vor dem besagten E-Mail-Austausch erfolgten Un- terrichtung der Beschwerdegegnerin durch die ersuchende Behörde über den damaligen Stand des Verfahrens in Deutschland für das vorliegende Verfahren als nicht entscheiderheblich und folglich nicht dokumentations- pflichtig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu ver- neinen.

In Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Aussonderung der herauszugebenden Unterlagen ist Folgendes festzuhal- ten: Die Beschwerdeführer 2 und 3 erhielten anlässlich der Hausdurchsu- chungen vom 30. Juni 2009 je ein Doppel der Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 23. Juni 2009 und wurden damit in Kenntnis über das Rechts- hilfeersuchen gesetzt (Akten StA/ZH, act. 8/2.2 und 8/2.4). Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer mit, dass die erhobenen Unterlagen und Daten einer zweistufigen Triage unterzogen würden, wobei die erste Triage in Anwesenheit deutscher Beamter und die zweite alleine durch die Be- schwerdegegnerin durchgeführt werde (Akten StA/ZH, act. 21/4). In der Folge lud die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2010 die Beschwerde- führer 2 und 3 zur Einigungsverhandlung im Hinblick auf eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80c IRSG ein. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden dabei jeweils mit einer Zustimmungser- klärung zur Herausgabe bedient, in welcher die zur Herausgabe vorgese- henen Unterlagen detailliert aufgelistet sind. Zudem wurde ihnen die Gele- genheit eingeräumt, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu nehmen (Akten StA/ZH, act. 21/11, 21/12, 22/1 und 22/2). Nach erfolgter Aktenein- sichtnahme vom 8. April 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 20. April 2010 der Beschwerdegegnerin mit, dass die Zustimmung zur Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen vollum- fänglich verweigert werde (Akten StA/ZH, act. 21/16). Dass die Aktenein- sichtnahme vom 8. April 2010 aus irgendeinem Grund beeinträchtigt gewe- sen sein soll, wurde in diesem Schreiben nicht geltend gemacht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass die Klientschaft "nach erfolgter Akteneinsicht (…) klar der Meinung (sei), dass die rechtlichen Grundlagen für eine rechtshil-

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feweise Herausgabe der Schriftstücke, Dokumente, Daten etc. nicht gege- ben sind" (ebd., S. 1). Nach alledem steht fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 ausreichend Gelegenheit hatten, sich vor dem Erlass der ange- fochtenen Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und ihre Einwände gegen die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen, von welcher Gelegenheit sie denn auch effektiv Gebrauch ge- macht haben. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor.

Der Umstand, dass in der Schlussverfügung die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht mehr in Kraft gestandene Betäubungsmittelverord- nung Swissmedic bejaht wird (act. 1.1 N 5.13), begründet entgegen der Ar- gumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiel- len Gehalt. Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer aus dem gerügten Umstand nichts zu ihren Gunsten ablei- ten können, ermittelt doch die Beschwerdekammer gemäss dem Grundsatz iura novit curia das massgebliche Recht selber, ohne in irgendeiner Weise an die Begründung im angefochtenen Entscheid gebunden zu sein (HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 37 und 40).

An der Sache vorbei geht auch die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht im Zusammenhang mit der Anordnung der Vermögenssperre. Wie bereits ausgeführt, ist Rechtshilfe auf der Grundlage des Rechthilfeersu- chens zu erteilen, solange die ersuchende Behörde, wie vorliegend, an ih- rem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt. Die Beschwerdegegnerin traf demnach keine Pflicht, sich vorgängig an die An- ordnung der Kontosperre zu informieren, ob die ersuchende Behörde an ih- rem Ersuchen festhalte. Ebenso wenig war auch die ersuchende Behörde verpflichtet, Gründe für das Festhalten an ihrem Ersuchen anzugeben. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer auf Einholen einer entspre- chenden Erläuterung bei der ersuchenden Behörde ist abzulehnen.

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Begründung der Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin sei zum Teil nicht nachvollziehbar. Da es generell keine Pflicht zur Erstattung einer Vernehmlassung gibt (SEETHA- LER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 N 24), kann der Beschwerdegegnerin diesbezüglich von vornherein keine Verlet- zung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.

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Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

5.

5.1 Weiter machen die Beschwerdeführer Rechtsverweigerung bzw. Rechts- verzögerung geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihnen die Akten, wel- che offensichtlich keinen Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen auf- weisen, erst am 12. Februar 2010, mithin über sieben Monate nach der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2009, zurückgegeben. Eine weitere Ver- zögerung im Verfahren sei dadurch entstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin es versäumt habe, die von den deutschen Behörden beantragte Ver- mögenssperre in der Schlussverfügung vom 7. März 2013 anzuordnen, so dass sie dies mit dem Nachtrag zur Schlussverfügung vom 18. März 2013 habe nachholen müssen (act. 18 N 18 und N 20 f.).

5.2 Die vorgebrachten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen beziehen sich auf Verfahrenshandlungen – Rückgabe eines Teils der be- schlagnahmten Akten, Anordnung der Vermögenssperre –, die bereits vor der Beschwerdeerhebung abgeschlossen worden sind. Den Beschwerde- führern fehlt somit ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Be- handlung dieser Rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom

12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 6.

6.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst den Aus- schlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG geltend. Diesbezüglich bringen sie

– zusammengefasst – Folgendes vor:

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 3 sei von den deutschen Behörden ohne einen konkreten Anfangsverdacht auf eine Straftat eingelei- tet worden. Vor diesem Hintergrund würden die im Verlaufe des Verfahrens durchgeführten Beweiserhebungen eine nach Art. 6 EMRK verbotene "fish- ing expedition" darstellen. Das gelte auch für die mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen beantragten Beweiserhebungen. Es komme hinzu, dass die von den deutschen Behörden vorgenommenen Untersuchungs- massnahmen zum Teil auch unter weiteren Gesichtspunkten unrechtmäs- sig seien. So sei auf dem Laptop eines Mitbeschuldigten ein "Staatstroja- ner" zur Online-Überwachung installiert worden. Dass es sich hierbei um eine rechtswidrige Untersuchungsmassnahme gehandelt habe, sei auch vom Landgericht Landshut festgestellt worden. Weiter hätten die deutschen Untersuchungsbehörden Amtshandlungen in Liechtenstein vorgenommen und dadurch die Souveränität dieses Landes und das Territorialitätsprinzip

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missachtet. Es sei somit offensichtlich, dass das in Deutschland geführte Verfahren die durch die internationalen Übereinkommen umschriebenen Garantien in keiner Weise gewährleiste, weshalb die verlangte Rechtshilfe zu verweigern sei. Im Übrigen würde die unzulässige Beweisausforschung bzw. die Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zu einer ab- soluten Unverwertbarkeit der dadurch gewonnenen Erkenntnisse führen. Da somit die aufgrund des Rechtshilfeersuchens herauszugebenden Do- kumente in Deutschland nicht verwertet werden dürften, mache die Her- ausgabe derselben von vornherein keinen Sinn. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum neuen Ent- scheid zurückzuweisen. Insbesondere wäre seitens der Beschwerdegegne- rin die ersuchende Behörde zur Sachverhaltsergänzung zwecks Klarstel- lung dessen, mittels welcher Indizien vorliegend der Anfangsverdacht be- gründet worden sei, aufzufordern (act. 1 N 29 ff.).

6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG).

Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 633 N 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG beru- fen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom

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19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Um- ständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchen- den Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; vgl. ferner TPF 2010 56 E. 6.2.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist als juristische Person mit Sitz in der Schweiz nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Der Beschwerdeführer 2, wohnhaft in der Schweiz, wird im deutschen Strafverfahren nicht ange- schuldigt und ist folglich ebenfalls nicht zur vorliegenden Rüge berechtigt. Der Beschwerdeführer 3 ist zwar Beschuldigter im deutschen Verfahren, hat aber den Wohnsitz in der Schweiz und macht auch nicht geltend, sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufzuhalten. Er dürfte sich daher nur ausnahmsweise im Sinne der obzitierten Rechtsprechung auf Art. 2 IRSG berufen. Was er jedoch in der Sache vorbringen lässt, reicht offen- sichtlich nicht aus, um aufzuzeigen, dass objektiv und ernsthaft zu befürch- ten ist, das Strafverfahren in Deutschland könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen. Der Beschwerdeführer 3 ver- kennt, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 IRSG auszuschliessen. Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Ver- fahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011, E. 5.2; RR.2010.51-55 vom 31. August 2010, E. 4.2, RR.2008.221 vom 9. Juli 2009, E. 6.3). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.95 vom 25. August 2010, E. 5.3). Sollte es im deutschen Strafverfahren zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 3 ge- kommen sein bzw. kommen, so kann er dies in Deutschland vor den über- geordneten Instanzen rügen. Gerade der vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer angeführte Umstand, dass das Landgericht Landshut eine

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Überwachungsmassnahme gegen einen Mitbeschuldigten für rechtswidrig erklärt haben soll, zeigt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland sehr wohl gegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass allfällige Ver- letzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 3 im deutschen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahren behoben bzw. geheilt werden können. Vor diesem Hintergrund verbieten sich auch die Spekulationen über die Verwertbarkeit der zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen im Strafver- fahren in Deutschland.

Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG ist nach dem Gesagten vor- liegend nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hin- sicht als unbegründet abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des inländischen ordre public geltend. Es sei vorliegend davon auszuge- hen, dass sich das Rechtshilfeersuchen zum Teil, namentlich in Bezug auf die im ergänzenden Ersuchen vom 8. Dezember 2009 erwähnte Gesell- schaft F. AG (vgl. dazu E. 8.3), auf Informationen stütze, welche aufgrund des erwähnten Einsatzes des "Staatstrojaners" (vgl. E. 6.1) erlangt worden seien. Im Zusammenhang mit dieser Untersuchungsmassnahme hätten sich die handelnden Beamten – hätten sie die betreffende Handlung in der Schweiz ausgeführt – wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB bzw. unbefugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB oder unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB zu ver- antworten gehabt. Die Beschaffung von Informationen mittels einer nach Schweizer Recht strafbaren Handlung müsse die Ablehnung der Rechtshil- fe insbesondere in Bezug auf die F. AG und alle weiteren mit dieser in Ver- bindung stehenden Gesellschaften zur Folge haben (act. 1 N 60 ff.).

7.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens ge- eignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das innerstaatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes u.a. der öf- fentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwendung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in

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erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob we- sentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (BGE 123 II 595 E. 5a m.w.H.).

7.3 Der Umstand, dass im ausländischen Strafverfahren Beweise zum Teil auf nicht gesetzeskonforme Art erhoben worden sein sollen, begründet nicht per se einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR und Art. 1a IRSG. Wie bereits dargelegt (E. 6.3), ist die Überwachung des Strafverfah- rens im ersuchenden Staat grundsätzlich Aufgabe der Justizbehörden die- ses Staates. Das Vorbringen, wonach die zur Diskussion stehende Unter- suchungshandlung, wäre sie – analog – hierzulande begangen worden, nach schweizerischem Recht strafbar wäre, führt nicht weiter, zumal ein konkreter Bezug der geltend gemachten Rechtsverletzung zur Schweiz nicht gegeben ist. Inwiefern die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland in casu die öffentlichen Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht nach- vollziehbar dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine mangelhafte Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und im Zusammenhang damit das Fehlen der doppel- ten Strafbarkeit. Entgegen den Angaben der ersuchenden Behörde seien die Medikamente vorliegend auf korrekte Art und Weise durch eine deut- sche Apotheke eingekauft und in der Folge durch diese nach Vorlage einer ordnungsgemässen Verschreibung durch einen approbierten Arzt ausgelie- fert worden. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 hätten mit den fraglichen Medikamenten nichts zu tun und seien auch nie im Be- sitz derselben gewesen. Sie hätten lediglich eine Internetplattform zur Ver- fügung gestellt, über welche der Kontakt zwischen Patienten, Arzt und Apo- theker geknüpft worden sei. Durch entsprechende Verträge sei die Verant- wortung für den Medikamentenhandel jeweils dem Arzt und dem Apotheker für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich überbunden worden. Von allenfalls fehlenden Bewilligungen der Apotheker oder Ärzte für den Medikamenten- handel habe der Beschwerdeführer 3 keine Kenntnis gehabt. Er habe dem- nach weder selber tatbestandsmässig im Sinne des Betäubungsmittelge- setzes gehandelt, noch könne seine Strafbarkeit mangels Kenntnis vom Fehlverhalten anderer am inkriminierten Arzneimittelhandel beteiligter Per- sonen über die Bandenmässigkeit bzw. die Mittäterschaft begründet wer- den. Im Übrigen handle es sich bei den fraglichen Medikamenten nicht um

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Betäubungsmittel im "eigentlichen" Sinne des D-BetmG, sondern um sog. "ausgenommene Zubereitungen" gemäss Liste 3 zum D-BetmG. Der Ver- sand dieser Medikamente bedürfe entgegen den Angaben der ersuchen- den Behörde nicht einer Erlaubnis nach § 3 D-BetmG, sondern lediglich ei- ner Genehmigung nach § 11 D-BetmG. Ein Verstoss gegen die Genehmi- gungspflicht nach § 11 D-BetmG sei nach deutschem Recht kein Straftat- bestand, sondern stelle bloss eine Ordnungswidrigkeit dar, für die keine Rechtshilfe zu leisten sei (act. 1 N 69 ff.).

8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

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Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3, je m.w.H.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Der Rechtshil- ferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkrimi- nierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesge- richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 4.2, je m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt un- ter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

8.3 Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Landshut und dessen Ergänzungen liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die in der Schweiz ansässige Beschwerdeführerin 1 betreibe seit 2004 zahlreiche Internetplattformen (sog. Web-Shops), über die den Regelungen des D-BetmG unterliegende Medikamente mit Wirkstoffen Alprazolam, Clo- nazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem ohne Vorlage der erforder- lichen Rezepte bestellt werden können. Der Beschwerdeführer 3 sei Grün- der und einziges aktives Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführe- rin 1. Deren Inhaberin sei wiederum die im Fürstentum Liechtenstein an- sässige Firma F. AG. Nach bisherigen Ermittlungen sei diese Firma vom Beschwerdeführer 3 sowohl als Dachorganisation seiner weltweit verstreu- ten Firmen als auch zu Verschleierungszwecken gegründet worden. So seien neben dem Beschwerdeführer 3 verschiedene ihm bzw. der F. AG zuzuordnende Firmen als Betreiber einer Vielzahl von Web-Shops ver- zeichnet. Bei der Abwicklung der Bestellungen von Medikamenten und Be- zahlungen werde überwiegend aus Verschleierungsgründen automatisch auf unterschiedliche, auch von der F. AG betriebene, Internetseiten weiter- geleitet. Der Einkauf, Weiterverkauf und Versand der fraglichen Medika- mente aus Deutschland sei nach Weisung des Beschwerdeführers 3 zu- mindest von Anfang 2005 bis einschliesslich Juni 2009 bandenmässig von den zur Begehung dieser Taten zusammengeschlossenen Beschuldigten G., H., I. und J. organisiert worden. Die Bezahlung der bestellten Betäu- bungsmittel erfolge im Voraus mittels Kreditkartenbelastung der Abnehmer. Die jeweiligen Kreditkartenabrechnungsfirmen, darunter die D. AG, würden kumulierte Beträge turnusmässig unter anderem auf Schweizer Konten der Beschwerdeführerin 1 überweisen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungser- gebnisse gehe die Untersuchungsbehörde von einem geschätzten Min- destgesamterlös aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von EUR 4'369'414.28 aus (Akten StA/ZH, act. 1-4, 7/4 und 19).

8.4 Diese Sachdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Ihre Behaup- tungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzulegen, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräf- ten vermöchten. Die Einwände erschöpfen sich vielmehr in einer Gegen- darstellung, welche im Rechtshilferecht unzulässig ist. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdar- stellung der ersuchenden Behörde zugrunde zu legen.

8.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmit- tel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelge- setz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

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Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Alprazo- lam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem stellen Betäu- bungsmittel im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Art. 2 lit. a–d und Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Anhängen 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmit- telverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Der im Rechtshil- feersuchen den Verfolgten, darunter dem Beschwerdeführer 3, zur Last ge- legte unbefugte Vertrieb von Medikamenten mit den obgenannten Wirkstof- fen lässt sich demnach prima facie unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG subsumieren. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerde- führer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern, zumal sie im Wesentlichen auf einer Gegendarstellung des inkriminierten Sachverhalts basieren.

Nach deutschem Recht ist das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gemäss Angaben der ersuchenden Behörde als unerlaubte Bandenausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 D-BetmG i.V.m. Anlage III zu § 1 D-BetmG strafbar (Akten StA/ZH, act. 1 und 19). Auf diese Angaben ist, nachdem eine missbräuchliche Gesuchstellung nicht augenscheinlich ist, abzustellen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer brauchen nicht näher geprüft zu werden.

Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten vorlie- gend erfüllt. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegrün- det.

9.

9.1 Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "ne bis in idem". In diesem Zusammenhang legen sie eine Einstellungsverfügung der Swissmedic vom 4. April 2007 ins Recht, welcher zu entnehmen ist, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 seit 18. Ju- li 2006 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf illegalen Han- del mit Arzneimitteln im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmit- telgesetz, HMG; SR 812.21) und illegale Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG geführt wurde. Das Verfahren wurde am

4. April 2007 gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) mangels Hinweise auf il- legale Aktivitäten mit Arzneimitteln von der Schweiz aus eingestellt (Akten

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StA/ZH, act. 21/3/7). Die Beschwerdeführer machen geltend, der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Sachverhalt sei mit den mit der be- sagten Verfahrenseinstellung rechtskräftig abgeurteilten Taten identisch, weshalb in dieser Angelegenheit dem Grundsatz "ne bis in idem" wegen keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1 N 87 ff.).

9.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die be- troffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grund- satz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b). Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfol- gung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe ab- zulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfah- ren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion (jeweils durch ein Gericht) eingeschränkt (vgl. dazu statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.103 vom 4. Juli 2013, E. 6.2). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertrags- staat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Ver- tragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Di- mension enthält daher der Grundsatz "ne bis in idem" seit neuem eine aus- drückliche internationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 3 N 43).

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9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wieder- aufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperr- wirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.286-289 vom

6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom 29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5). Bei der von den Beschwerdeführern angeführten Einstellungsverfü- gung der Swissmedic handelt es sich um einen solchen Entscheid mit le- diglich provisorischem Charakter (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR; s. dazu EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 244). Der genannte Entscheid stellt folglich

– unbesehen dessen, ob er den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht, – kein Rechtshilfehindernis dar. Sofern die Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, es lägen keine neuen Beweise vor, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfer- tigen würden (act. 1 N 98), können sie damit von vornherein nicht gehört werden, da sich die Rechtshilfebehörde über die Beweisfragen nicht aus- zusprechen hat (vgl. E. 8.2). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

10.

10.1 Indem die Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der von der ersuchen- den Behörde anbegehrten Unterlagen einwenden, beim Rechtshilfeersu- chen handle es sich um eine unzulässige "fishing expedition" (vgl. E. 6.1), machen sie implizit auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Unter diesem Blickwinkel ist auch deren Vorbringen zu prüfen, das Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln sei mangels konkreter Anga- ben darüber, welche Unterlagen von welchen Gesellschaften oder Perso- nen herauszugeben seien, zu allgemein gehalten (act. 1 N 49 und 56). In einem Subeventualstandpunkt verlangen die Beschwerdeführer sodann un- ter expliziter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die Aus- scheidung diverser in der Beschwerdeschrift angegebener Unterlagen, welche ihrer Ansicht nach für die Strafuntersuchung irrelevant seien. Es handle sich hierbei um Unterlagen betreffend Gesellschaften, welche we- der im Rechtshilfeersuchen genannt seien noch einen Zusammenhang zum untersuchten Sachverhalt haben sollen (act. 1 N 103 ff.).

10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-

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lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Akten- stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straf- tat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Ge- schädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für den untersuchten Sachverhalt beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.220 vom 14. Ju- ni 2011, E. 6.2; RR.2009.280 vom 10. Juni 2010, E. 5.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftiger- weise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewäh- rung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfäl- liges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom

29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).

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10.3 Sofern die Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips auf Behauptungen gründen, die im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Unterlagen keine Stütze finden, sind sie von vorne- rein nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2005 vom 9. De- zember 2005, E. 3.6). Wie bereits ausgeführt (E. 8.5), genügt der vorlie- gend massgebliche Sachverhalt (vgl. E. 8.3) der Voraussetzung der beid- seitigen Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde hat demnach genügend Verdachtsgründe umschrieben, welche das Ersuchen rechtfertigen. Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand, im Ersuchen würden die heraus- zugebenden Unterlagen nicht hinreichend spezifiziert. Die deutschen Be- hörden ersuchen – soweit hier interessierend – um Durchsuchung der Ge- schäfts- resp. Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 3 nach Unterlagen betreffend den Arzneimittelhandel für den Zeitraum von 2004 bis 2009, einschliesslich der Unterlagen zu Firmen, Konten und Domains, über welche der Arzneimittelhandel abgewickelt wur- de, diesbezüglichen Verträgen, Geschäft- und Ablaufplänen, Versandunter- lagen und Unterlagen über aus dem Arzneimittelhandel erzielte Einnahmen sowie um Beschlagnahme und Herausgabe dieser Unterlagen (Akten StA/ZH, act. 1-4 und 7/1). In Anbetracht der im Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Verdachtsgründe ist die potentielle Erheblichkeit der einver- langten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren augenscheinlich. Von einer Beweisausforschung aufs Geratewohl kann demnach keine Rede sein. Unbehelflich sind schliesslich auch die im Rahmen des Subeventual- standpunktes vorgetragenen Ausführungen zur angeblichen Irrelevanz ein- zelner bei den Beschwerdeführern 2 und 3 beschlagnahmter Unterlagen. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass der illegale Arzneimittel- handel aus Verschleierungsgründen unter Einschaltung einer Vielzahl von dem Beschwerdeführer 3 zuzuordnenden Firmen abgewickelt werde (E. 8.3), und ersucht explizit u.a. um Herausgabe von Unterlagen, die sich auf solche Firmen beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Firmen, auf welche sich die fraglichen Unterlagen beziehen, zu dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Firmenkonglomerat des Beschwerdefüh- rers 3 gehören. Ob diese Firmen tatsächlich in den inkriminierten Sachver- halt verwickelt sind und ob die betreffenden Unterlagen im Einzelnen tat- sächlich beweisrelevant sind, ist nicht vom Rechtshilfegericht, sondern wird im deutschen Strafverfahren zu prüfen sein (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.6; RR.2011.41-43 vom

23. November 2011, E. 6.3). Dass die fraglichen Firmen im Rechtshilfeer- suchen nicht namentlich aufgeführt sind, steht im Übrigen der Herausgabe der sie betreffenden Unterlagen nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244

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vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Nach dem Gesagten verletzt die rechtshilfeweise Herausgabe der zur Diskussion stehenden Unterlagen das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

11.

11.1 In einem weiteren Subeventualstandpunkt beantragt die (diesbezüglich al- lein legitimierte) Beschwerdeführerin 1 eine teilweise Aufhebung der Ver- mögensbeschlagnahme im Umfang der zur Fortführung des Geschäftsbe- triebs notwendigen Verbindlichkeiten. Zur Begründung führt sie unter Bei- lage eines Auszugs zu einem gesperrten Konto und eines als "Excel- Tabelle mit den Lohnangaben der ukrainischen Belegschaft für den Monat März 2013" bezeichneten Schriftstücks (act. 4.1 und 4.2) aus, über das be- treffende Konto würden zahlreiche Lohnzahlungen an die für sie tätigen Ar- beitnehmer in der Ukraine abgewickelt. Von diesen Lohnzahlungen sei die Existenz zahlreicher Familien abhängig. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips sei daher angezeigt, vom besagten Konto monatlich die Auszahlung des jeweils benötigten Betrags für die Lohnzah- lungen zu bewilligen. Im Übrigen gehöre ein Teil des gesperrten Geldes nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern einer anderen, vom Strafverfah- ren in Deutschland nicht betroffenen, Gesellschaft. Zudem gelte es zu be- rücksichtigen, dass das gesperrte Geld nicht direkt aus den vorgeworfenen Handlungen generiert worden sei (act. 1 N 122 ff., act. 4 N 5 ff.).

11.2 Die ersuchende Behörde beantragt die Beschlagnahme von Vermögens- werten der Beschwerdeführerin 1 zur Sicherung eines Wertersatzes im Sinne von § 73a des deutschen Strafgesetzbuches (nachfolgend "D-StGB") für den durch die Beschwerdeführerin 1 mutmasslich erzielten Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel (Akten StA/ZH, act. 19). § 73a D-StGB ent- spricht im Wesentlichen der Regelung von Art. 71 Abs. 1 des schweizeri- schen StGB über die Ersatzforderung.

11.3 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung von Ge- genständen und Vermögenswerten ausdrücklich vor, die einen Deliktskon- nex aufweisen (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in An- wendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 13 Ziff. 1 und 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Si-

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cherung einer Ersatzforderung zulässig. Diese Bestimmungen sind aller- dings nicht direkt anwendbar, sondern verlangen eine entsprechende Um- setzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1). Diesem An- spruch wird mit den Regelungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequatur- verfahren Genüge getan (in diesem Sinne bereits BGE 120 Ib 167 E. 3). Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung demnach zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Februar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

11.4 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde ein gemeinrechtliches Delikt (Betäubungsmittelhandel). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforde- rung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Was die Beschwerdeführerin 1 da- gegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere macht sie keine konkre- ten Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und legt hierzu, abge- sehen von den Auszügen zu den gesperrten Konten (act. 5.5), auch keiner- lei Unterlagen vor. Der geltend gemachte Umstand, dass die Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. gesperrt sind, genügt alleine nicht, um rechtsgenüglich darzutun, dass sie über keine weiteren Mittel mehr ver- fügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013, E. 1.2; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 3.1). Schon deshalb ist der An- trag auf eine teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abzuweisen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der zur Begründung dieses Antrags vorgetragenen Argumentation, wonach die Be- schlagnahme die Existenz ihrer Arbeitnehmer und deren Familien gefähr- den soll, lediglich die Interessen Dritter wahrnimmt, wozu sie von vornhe- rein nicht legitimiert ist (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d; 125 II 356 E. 3b/aa; 121 II 39 E. 2c/aa, je m.w.H.). Unbehelflich ist sodann der Einwand, ein Teil der gesperrten Gelder gehöre einer unbeteiligten Gesellschaft. Beim gesperr- ten Bankguthaben handelt es sich um eine Forderung – mithin ein Vermö- genswert – der Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des entsprechenden Kontos gegen die Bank. An der Sache vorbei geht schliesslich auch das Vorbringen, es fehle am Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerten,

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da ein solcher für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht erforderlich ist (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa).

Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 7’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.

Bellinzona, den 13. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel R. Engel - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).