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RR.2013.103

Bundesstrafgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest führt gegen eine unbekannte Täter- schaft ein Strafverfahren wegen "Geschäfte unter Einflussmissbrauch" (s. hierzu im Einzelnen nachfolgend) im Zusammenhang mit der Privatisie- rung der ungarischen Gesellschaft für Staatsbahnen B. In diesem Kontext gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Budapest mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Januar 2011 an die Schweiz und ersuchte um Bankenermittlungen hinsichtlich der Kundenbeziehung mit der IBAN-Nr. 1 für die Zeit vom

1. Januar 2010 bis dato. Dem Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen fol- gende Sachdarstellung zu entnehmen:

Die in Österreich domizilierte C. AG habe am 27. November 2007 den Zu- schlag für den Erwerb der Aktien der B. erhalten. Im Vorfeld soll die C. AG mit Vertrag vom 29. Juni 2007 das ungarische Beratungsunternehmen, die von A. beherrschte Kommanditgesellschaft D., mit ihrer Unterstützung hin- sichtlich des Ausschreibungsverfahrens beauftragt haben. Im Auftragsver- trag, welcher auf Seiten der C. AG durch den Generaldirektor sowie Vorsit- zenden E. und den Prokuristen F. unterzeichnet worden sei, sei eine mo- natliche Gebühr in der Höhe von EUR 10'000.-- für das "Zur-Verfügung- Stehen" und für den Fall, dass die C. AG den Zuschlag erhalten würde, die Hälfte der Erfolgsprämie vereinbart gewesen. Gemäss den Ermittlungen der ungarischen Strafverfolgungsbehörden habe die C. AG zwischen 2007 und 2008 in mehreren Tranchen HUF 16'488'900.-- auf ein Konto der D. KG und am 2. März 2009 EUR 5'909'430.-- auf ein Konto von A. über- wiesen. Von diesem Konto seien EUR 4'917'157.-- auf das bei der Bank G. geführte Konto von A. und von dort am 5. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- und am 12. Februar 2010 EUR 773'423.-- auf das schweizerische Konto mit der IBAN-Nr. 1 überwiesen worden. Die ungarischen Strafverfolgungs- behörden vermuten dabei, dass "bisher unbekannte Personen sich darauf berufen haben, dass sie einen Teil der Erfolgsprämie an Personen weiter- leiten wollten, die Einfluss auf die Transaktion hatten, eventuell behaupte- ten, dass sie mit der Weiterleitung des Geldes zwischen den ungarischen Entscheidungsträgern des Geschäfts und dem Auftraggeber vermitteln können".

B. Hinsichtlich der gleichen Ereignisse, aber mit einem anderen Schwerpunkt führt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstraf- sachen und Korruption in Wien ein Strafverfahren gegen E., F. und A. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

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Die österreichischen Behörden werfen E. und F. vor, diese hätten – unge- achtet eines bereits bestehenden auftragsidentischen Beratungsvertrages mit einem anderen Beratungsunternehmen – durch Beauftragung eines weiteren Beratungsunternehmens, der D. KG leistungsunabhängig ge- schuldete und entrichtete Geldbeträge von insgesamt EUR 6'726'955.-- ge- zahlt und der C. AG dadurch einen entsprechenden Vermögensnachteil in derselben Höhe zugefügt. A. wird verdächtigt, zur Ausführung dieser straf- baren Handlungen beigetragen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, zu Ver- schleierungszwecken den zur Rechtfertigung des Vermögensabflusses aus der C. AG erforderlichen Dienstleistungsvertrag konzipiert, die entspre- chenden Zahlungsflüsse durch Erstellung von Scheinrechnungen an die C. AG ausgelöst, die entsprechenden Zielkonten in Ungarn bereit gestellt und dort die Weiterleitung eines Teilbetrages auf ein Konto bei der Bank H. AG in der Schweiz besorgt zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangten die österreichischen (wie zuvor die ungarischen) Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 ebenfalls an die Schweiz und ersuchten um Bankenermittlungen hinsichtlich des vorgenannten Kon- tos sowie um Sperrung der Vermögenswerte. Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter ande- rem die Aktenedition betreffend das fragliche Konto und die Kontosperre. Auf die dagegen von A. erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 12. Mai 2012 nicht ein (zum Ganzen s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/5/22; 13/6/2 sowie Beschwerdeverfahren RR.2012.2).

C. Das ungarische Rechtshilfeersuchen vom 28. Januar 2011 wurde nach summarischer Prüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übermittelt (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei der er- suchenden Behörde um Ergänzung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersu- chen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4/1). Insbesondere wurde um Angabe zu den einzelnen Tathandlungen der beschuldigten Person, insbesondere wer, wen, mit welcher Bestechungshandlung und mit welcher konkreten Auswirkung der Bestechungshandlung bestochen haben soll.

E. Die ersuchende Behörde reichte mit Schreiben vom 30. August 2011 in- nerhalb der angesetzten Frist ihre Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Darin wies die ersuchende

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Behörde darauf hin, dass nach ungarischem Strafgesetzbuch die Tatbe- standsvoraussetzungen der Bestechung (Abschnitt 250 Absatz (1) H-StGB) und der "Amtsgeschäfte unter Einflussmissbrauch" (Abschnitt 256 H-StGB) nicht dieselben seien. Letztere Straftat begehe, wer, unter Berufung darauf, dass er einen Amtsträger beeinflusse, für sich selbst oder für andere einen unberechtigten Vorteil fordere oder annehme. Die Straftat der Bestechung im Amt werde von demjenigen Amtsträger begangen, der in Verbindung mit seiner Tätigkeit eine unberechtigten Vorteil fordere bzw. einen unberechtig- ten Vorteil oder dessen Versprechen annehme bzw. sich mit der den unbe- rechtigten Vorteil fordernden oder annehmenden Person einig sei (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Urk. 5 S. 2). Der Verdacht auf Bestechung – so die ersuchende Behörde – könne nicht mit konkreten Angaben belegt werden, sodass sie nicht mitteilen könne, wer, wann mit welchen Beste- chungshandlungen wen bestochen habe. Demgegenüber könnte A. die Straftat der "Geschäfte unter Einflussmissbrauch" begangen haben, als er im Zusammenhang mit der Ausschreibung seinen Einfluss aufgrund des Abschlusses des Auftragsvertrags angeboten gehabt hätte (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Urk. 5 S. 2). Die ungarische Behörde führte aus, sie stehe mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in der glei- chen Sache (s. supra lit. B) im Austausch, und verwies auf deren Ermittlun- gen. Diese würden den Verdacht bekräftigen, dass weder die D. KG noch die C. AG über urkundliche Beweise verfügen, die belegen würden, dass im Zusammenhang mit dem Auftragsvertrag irgendeine Leistung angebo- ten worden wäre (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5 S. 3). Daraus könne geschlossen werden, dass es nicht zu der im Vertrag festgelegten Beratung gekommen sei und dass die Gebühr der "Dienstleistung" der Ge- genwert des vermeintlichen Einflusses von A. gewesen sei. So habe E. an- lässlich seiner Einvernahme am 4. Oktober 2010 nicht konkret anführen können, auf Grund welcher Gesichtspunkte die D. KG ausgewählt worden sei. Er teilte lediglich mit, dass D. KG am ehesten den Erwartungen der Ös- terreichischen Bundesbahnen entsprochen habe. Abschliessend weist die ersuchende Behörde auf ihre Ermittlungen hin, wonach die D. KG effektiv nie eine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt habe und sich ihr Kontoumsatz aus- schliesslich auf die im Zusammenhang mit der Privatisierung der B. über- wiesene Erfolgsprämie beschränkt habe (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 5 S. 3).

F. In der Folge trat die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Ok- tober 2011 auf das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank H. AG betreffend das Konto mit der IBAN- Nr. 1 an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7/1). Das Bankinstitut übermittelte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 und vom 16. Novem-

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ber 2011 die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 8). Diese betreffen das auf A. lautende Konto bei der Bank H. AG mit der Kontonummer 1 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8).

G. Mit Schreiben vom 11. November 2011 zeigte der damalige Rechtsvertreter von A. (Rechtsanwalt I.) das Mandat an (act. 11/2). In der Folge teilte die- ser Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. November 2011 mit, A. nicht mehr zu vertreten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11/7). Mit Schreiben vom gleichen Tag reichte Rechtanwalt J. die Vollmacht von A. ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/1). Mit Eingabe vom

31. Januar 2012 reichte Rechtsanwalt J. nach Einsicht in die Akten seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Mit Schreiben vom

18. März 2013 teilte auch Rechtsanwalt J. mit, dass er A. nicht mehr vertre- te (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/7). Mit Fax-Mitteilung vom

12. März 2013 hatte zuvor Rechtsanwalt Werner Garsky die Staatsanwalt- schaft darüber informiert, dass er neu die Vertretung von A. übernommen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14/1).

H. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. AG, für den Zeitraum vom 1. Febru- ar 2010 bis 10. Oktober 2011 an (Schreiben der Bank betreffend Einrei- chung der Bankunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen Wert- schriften, Kontoauszüge und Detailbelege, Vermögensaufstellung) (act. 1.2 S. 11).

I. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. mit Eingabe vom 11. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Nichtheraus- gabe der Bankunterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Staates.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegegne- rin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom

14. Mai 2013 reichte das BJ seine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Beide Schreiben wurden in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. März 2013 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom

31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-

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gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Kontos im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. März 2013 wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit.

Es mangle zunächst an der Darstellung des relevanten Sachverhalts be- züglich der Bestechung (act. 1 S. 5). Was den Vorwurf der Untreue anbe- lange, fehle jeglicher Hinweis im Rechtshilfeersuchen, in welcher Weise der Beschwerdeführer mit der Verwaltung eines fremden Vermögens beauf- tragt worden sei und in welcher Weise er diese Pflicht der Vermögensver- waltung verletzt haben solle (act. 1 S. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs der An- stiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung würden ebenfalls jegliche konkreten Ausführungen fehlen. Hier werde nur die Behauptung aufgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Auftragsvertrag keine Leistungen ange- boten worden sei. Es sei jedoch bezeichnend, dass das Rechtshilfeersu- chen dann ausführe, dass es nicht zu der im Vertrag festgelegten Beratung gekommen sei und dass die Gebühr der "Dienstleistung" der Gegenwert

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des vermeintlichen Einfluss des Beschwerdeführers gewesen sei (act. 1 S. 6).

E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vor- liegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom

28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie

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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

E. 4.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermö- gensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsfüh- rers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteres- sen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab- schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach

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der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

E. 4.5 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) unter anderem das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters) (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der schweizerische Rechtshilferichter in einem Rechtshilfeverfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; E. 4 S. 164). Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates (entsprechend Art. 7 Ziff. 2 EAUe) lässt das EUeR nicht zu, und zur Prü- fung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64 IRSG nicht verpflich- tet (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Rechtshilfe darf in diesem Zusammenhang nur in Fällen verweigert wer- den, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom

18. Juni 2002, E. 5.2). Wird geltend gemacht, die Inanspruchnahme extra- territorialer Strafgewalt durch den ersuchenden Staat verstosse gegen das Völkerrecht, kann eine Versagung der Rechtshilfe wegen völkerrechtswid- riger Inanspruchnahme der Strafgewalt ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine Beziehung zu legitimen Rechtspflegeinteres- sen des ersuchenden Staates aufweisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb mit Hinweisen).

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E. 4.6 Gemäss der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und insbe- sondere dessen Ergänzung besteht der Verdacht, dass die D. KG im Zu- sammenhang mit dem Auftragsvertrag weder irgendeine Leistung angebo- ten noch die im Vertrag festgelegte Beratungstätigkeit für die C. AG ausge- übt habe. Mit anderen Worten geht die ersuchende Behörde somit davon aus, dass der Auftragsvertrag zwischen der C. AG und der D. KG für beide Vertragsparteien, d.h. für die für sie handelnden Personen, einen Schein- vertrag dargestellt habe, zumal nach ihren Ermittlungen die D. KG effektiv nie eine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt habe, und dass folglich die C. AG der D. KG bzw. dem Beschwerdeführer vorsätzlich ohne (legalen) Rechtsgrund

– und somit zulasten der C. AG – insgesamt HUF 16'488'900.-- und EUR 5'909'430.-- überweisen liess. Auch wenn das Schwergewicht der un- garischen Strafuntersuchung darin liegt, was der Beschwerdeführer in der Folge mit den überwiesenen Geldbeträgen unternommen hat – sie vermu- tet die Beeinflussung des Privatisierungsverfahrens –, ist in ihrer Schilde- rung der Sachverhaltsvorwürfe auch der Tatverdacht miteingeschlossen, dass E. und F. als die für die C. AG verantwortlichen Personen, diese Überweisungen ohne (legalen) Rechtsgrund zugunsten der D. KG bzw. den Beschwerdeführer veranlasst und in diesem Umfang die C. AG geschädigt haben. Ein solches Verhalten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreu- en Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar.

Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.3). Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualifikation als unbehelflich.

E. 4.7 Der Umstand, dass die mutmasslich geschädigte Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die ungarischen Behörden grundsätzlich wegen anderer Delikte um Rechtshilfe ersuchen, steht der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Vorliegend bestehen genügend Anhaltspunkte (die ver- dächtigen Überweisungen erfolgten auf Konten in Ungarn an eine ungari- sche Gesellschaft sowie an den in Ungarn lebenden Beschwerdeführer un- garischer Nationalität), weshalb unter Berücksichtigung der bundesgericht- liche Rechtsprechung (s. supra Ziff. 4.5) eine allfällige ungarische Strafver- folgungskompetenz in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint.

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E. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die im Hinblick auf das Erfordernis der Sachverhaltsschilderung und der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen demnach als unbegründet.

E. 5.1 Im Rahmen der vorgenannten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Angaben bzw. nicht gemachten Angaben im Rechtshilfeersuchen gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit und (das Verbot) der Beweis- ausforschung verstiessen (act. 1 S. 6).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciare interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint.

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zu- lässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

E. 5.3 Die ungarischen Strafverfolgungsbehörden ersuchen um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto, auf dem – gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – Gelder mutmasslich de- liktischen Ursprungs überwiesen worden seien. Zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Kontounterlagen und der ungarischen Strafunter-

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suchung besteht offensichtlich ein ausreichender Sachzusammenhang; von einer "fishing expedition" kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Inwie- fern sich die Herausgabe der einzelnen Kontounterlagen als unverhältnis- mässig erweisen würde, hat der Beschwerdeführer mit seinem pauschal begründeten Einwand nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch.

E. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Rechtshilfeersuchen ver- stosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Im Zusammenhang mit vor- liegenden Ermittlungsverfahren, das sich unter anderem auch gegen dem den Beschwerdeführer richte, liege bereits ein Rechtshilfeersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien vor. Die Ermittlungen in Wien lägen zeitlich deutlich vor dem Rechtshilfeersuchen der Budapester Staatsanwaltschaft, so dass in der gleichen Sache zwei Mal ermittelt werde (act. 1 S. 7).

E. 6.2 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung an- gebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzuleh- nen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen ge- gen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wur- de in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshil- fe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Ver- fahrenseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsver- zicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zu- sammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann ge- mäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Ver- folgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz “ne bis in idem“ nur diejenige Person berufen, welche im ersu-

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chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe wider- setzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe er- sucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. Au- gust 1999, E. 4; s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Per- son wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppel- bestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom

30. August 1999, E. 4b).

E. 6.3 Daraus folgt, dass mit dem geltend gemachten Strafverfahren in Österreich die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG (i.V.m. mit dem potestativen Vorbehalt in lit. a zu Art. 2 EUeR) für eine allfällige Verweige- rung von Rechtshilfe vorliegend nicht erfüllt sind.

E. 6.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II beruft, ist ihm darüber hinaus vorab entgegen zu halten, dass diese Bestimmung (sowie Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK) das Verbot statuiert, rechtskräftig Ver- urteilte oder Freigesprochene in einem Strafverfahren desselben Staats er- neut vor Gericht zu stellen. Da eine solche Konstellation in seinem Fall nicht vorliegt, kann er aus der zitierten Norm bereits aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 54 SDÜ darf eine Person, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden. Ein rechtskräftiges Urteil liegt in casu nicht vor, weshalb sich der Beschwerde- führer auch nicht auf Art. 54 SDÜ berufen kann. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das in Art. 11 Abs. 1 StPO enthaltene Verbot der doppelten Strafverfolgung beru- fen, wonach wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Aus dem Grundsatz "ne bis in idem" kann der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren nach dem Gesagten bereits aus den vorgenannten Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb seine Rüge abzuwei- sen ist.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Garsky, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.103

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Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft Budapest führt gegen eine unbekannte Täter- schaft ein Strafverfahren wegen "Geschäfte unter Einflussmissbrauch" (s. hierzu im Einzelnen nachfolgend) im Zusammenhang mit der Privatisie- rung der ungarischen Gesellschaft für Staatsbahnen B. In diesem Kontext gelangte die Oberstaatsanwaltschaft Budapest mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Januar 2011 an die Schweiz und ersuchte um Bankenermittlungen hinsichtlich der Kundenbeziehung mit der IBAN-Nr. 1 für die Zeit vom

1. Januar 2010 bis dato. Dem Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen fol- gende Sachdarstellung zu entnehmen:

Die in Österreich domizilierte C. AG habe am 27. November 2007 den Zu- schlag für den Erwerb der Aktien der B. erhalten. Im Vorfeld soll die C. AG mit Vertrag vom 29. Juni 2007 das ungarische Beratungsunternehmen, die von A. beherrschte Kommanditgesellschaft D., mit ihrer Unterstützung hin- sichtlich des Ausschreibungsverfahrens beauftragt haben. Im Auftragsver- trag, welcher auf Seiten der C. AG durch den Generaldirektor sowie Vorsit- zenden E. und den Prokuristen F. unterzeichnet worden sei, sei eine mo- natliche Gebühr in der Höhe von EUR 10'000.-- für das "Zur-Verfügung- Stehen" und für den Fall, dass die C. AG den Zuschlag erhalten würde, die Hälfte der Erfolgsprämie vereinbart gewesen. Gemäss den Ermittlungen der ungarischen Strafverfolgungsbehörden habe die C. AG zwischen 2007 und 2008 in mehreren Tranchen HUF 16'488'900.-- auf ein Konto der D. KG und am 2. März 2009 EUR 5'909'430.-- auf ein Konto von A. über- wiesen. Von diesem Konto seien EUR 4'917'157.-- auf das bei der Bank G. geführte Konto von A. und von dort am 5. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- und am 12. Februar 2010 EUR 773'423.-- auf das schweizerische Konto mit der IBAN-Nr. 1 überwiesen worden. Die ungarischen Strafverfolgungs- behörden vermuten dabei, dass "bisher unbekannte Personen sich darauf berufen haben, dass sie einen Teil der Erfolgsprämie an Personen weiter- leiten wollten, die Einfluss auf die Transaktion hatten, eventuell behaupte- ten, dass sie mit der Weiterleitung des Geldes zwischen den ungarischen Entscheidungsträgern des Geschäfts und dem Auftraggeber vermitteln können".

B. Hinsichtlich der gleichen Ereignisse, aber mit einem anderen Schwerpunkt führt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstraf- sachen und Korruption in Wien ein Strafverfahren gegen E., F. und A. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

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Die österreichischen Behörden werfen E. und F. vor, diese hätten – unge- achtet eines bereits bestehenden auftragsidentischen Beratungsvertrages mit einem anderen Beratungsunternehmen – durch Beauftragung eines weiteren Beratungsunternehmens, der D. KG leistungsunabhängig ge- schuldete und entrichtete Geldbeträge von insgesamt EUR 6'726'955.-- ge- zahlt und der C. AG dadurch einen entsprechenden Vermögensnachteil in derselben Höhe zugefügt. A. wird verdächtigt, zur Ausführung dieser straf- baren Handlungen beigetragen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, zu Ver- schleierungszwecken den zur Rechtfertigung des Vermögensabflusses aus der C. AG erforderlichen Dienstleistungsvertrag konzipiert, die entspre- chenden Zahlungsflüsse durch Erstellung von Scheinrechnungen an die C. AG ausgelöst, die entsprechenden Zielkonten in Ungarn bereit gestellt und dort die Weiterleitung eines Teilbetrages auf ein Konto bei der Bank H. AG in der Schweiz besorgt zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangten die österreichischen (wie zuvor die ungarischen) Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 ebenfalls an die Schweiz und ersuchten um Bankenermittlungen hinsichtlich des vorgenannten Kon- tos sowie um Sperrung der Vermögenswerte. Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter ande- rem die Aktenedition betreffend das fragliche Konto und die Kontosperre. Auf die dagegen von A. erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 12. Mai 2012 nicht ein (zum Ganzen s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/5/22; 13/6/2 sowie Beschwerdeverfahren RR.2012.2).

C. Das ungarische Rechtshilfeersuchen vom 28. Januar 2011 wurde nach summarischer Prüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übermittelt (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei der er- suchenden Behörde um Ergänzung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersu- chen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4/1). Insbesondere wurde um Angabe zu den einzelnen Tathandlungen der beschuldigten Person, insbesondere wer, wen, mit welcher Bestechungshandlung und mit welcher konkreten Auswirkung der Bestechungshandlung bestochen haben soll.

E. Die ersuchende Behörde reichte mit Schreiben vom 30. August 2011 in- nerhalb der angesetzten Frist ihre Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Darin wies die ersuchende

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Behörde darauf hin, dass nach ungarischem Strafgesetzbuch die Tatbe- standsvoraussetzungen der Bestechung (Abschnitt 250 Absatz (1) H-StGB) und der "Amtsgeschäfte unter Einflussmissbrauch" (Abschnitt 256 H-StGB) nicht dieselben seien. Letztere Straftat begehe, wer, unter Berufung darauf, dass er einen Amtsträger beeinflusse, für sich selbst oder für andere einen unberechtigten Vorteil fordere oder annehme. Die Straftat der Bestechung im Amt werde von demjenigen Amtsträger begangen, der in Verbindung mit seiner Tätigkeit eine unberechtigten Vorteil fordere bzw. einen unberechtig- ten Vorteil oder dessen Versprechen annehme bzw. sich mit der den unbe- rechtigten Vorteil fordernden oder annehmenden Person einig sei (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Urk. 5 S. 2). Der Verdacht auf Bestechung – so die ersuchende Behörde – könne nicht mit konkreten Angaben belegt werden, sodass sie nicht mitteilen könne, wer, wann mit welchen Beste- chungshandlungen wen bestochen habe. Demgegenüber könnte A. die Straftat der "Geschäfte unter Einflussmissbrauch" begangen haben, als er im Zusammenhang mit der Ausschreibung seinen Einfluss aufgrund des Abschlusses des Auftragsvertrags angeboten gehabt hätte (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Urk. 5 S. 2). Die ungarische Behörde führte aus, sie stehe mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in der glei- chen Sache (s. supra lit. B) im Austausch, und verwies auf deren Ermittlun- gen. Diese würden den Verdacht bekräftigen, dass weder die D. KG noch die C. AG über urkundliche Beweise verfügen, die belegen würden, dass im Zusammenhang mit dem Auftragsvertrag irgendeine Leistung angebo- ten worden wäre (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5 S. 3). Daraus könne geschlossen werden, dass es nicht zu der im Vertrag festgelegten Beratung gekommen sei und dass die Gebühr der "Dienstleistung" der Ge- genwert des vermeintlichen Einflusses von A. gewesen sei. So habe E. an- lässlich seiner Einvernahme am 4. Oktober 2010 nicht konkret anführen können, auf Grund welcher Gesichtspunkte die D. KG ausgewählt worden sei. Er teilte lediglich mit, dass D. KG am ehesten den Erwartungen der Ös- terreichischen Bundesbahnen entsprochen habe. Abschliessend weist die ersuchende Behörde auf ihre Ermittlungen hin, wonach die D. KG effektiv nie eine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt habe und sich ihr Kontoumsatz aus- schliesslich auf die im Zusammenhang mit der Privatisierung der B. über- wiesene Erfolgsprämie beschränkt habe (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 5 S. 3).

F. In der Folge trat die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 5. Ok- tober 2011 auf das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank H. AG betreffend das Konto mit der IBAN- Nr. 1 an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7/1). Das Bankinstitut übermittelte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 und vom 16. Novem-

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ber 2011 die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 8). Diese betreffen das auf A. lautende Konto bei der Bank H. AG mit der Kontonummer 1 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8).

G. Mit Schreiben vom 11. November 2011 zeigte der damalige Rechtsvertreter von A. (Rechtsanwalt I.) das Mandat an (act. 11/2). In der Folge teilte die- ser Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. November 2011 mit, A. nicht mehr zu vertreten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11/7). Mit Schreiben vom gleichen Tag reichte Rechtanwalt J. die Vollmacht von A. ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/1). Mit Eingabe vom

31. Januar 2012 reichte Rechtsanwalt J. nach Einsicht in die Akten seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Mit Schreiben vom

18. März 2013 teilte auch Rechtsanwalt J. mit, dass er A. nicht mehr vertre- te (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/7). Mit Fax-Mitteilung vom

12. März 2013 hatte zuvor Rechtsanwalt Werner Garsky die Staatsanwalt- schaft darüber informiert, dass er neu die Vertretung von A. übernommen habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14/1).

H. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. AG, für den Zeitraum vom 1. Febru- ar 2010 bis 10. Oktober 2011 an (Schreiben der Bank betreffend Einrei- chung der Bankunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen Wert- schriften, Kontoauszüge und Detailbelege, Vermögensaufstellung) (act. 1.2 S. 11).

I. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. mit Eingabe vom 11. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Nichtheraus- gabe der Bankunterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Staates.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegegne- rin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom

14. Mai 2013 reichte das BJ seine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Beide Schreiben wurden in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. März 2013 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom

31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-

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gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Kontos im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. März 2013 wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit.

Es mangle zunächst an der Darstellung des relevanten Sachverhalts be- züglich der Bestechung (act. 1 S. 5). Was den Vorwurf der Untreue anbe- lange, fehle jeglicher Hinweis im Rechtshilfeersuchen, in welcher Weise der Beschwerdeführer mit der Verwaltung eines fremden Vermögens beauf- tragt worden sei und in welcher Weise er diese Pflicht der Vermögensver- waltung verletzt haben solle (act. 1 S. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs der An- stiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung würden ebenfalls jegliche konkreten Ausführungen fehlen. Hier werde nur die Behauptung aufgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Auftragsvertrag keine Leistungen ange- boten worden sei. Es sei jedoch bezeichnend, dass das Rechtshilfeersu- chen dann ausführe, dass es nicht zu der im Vertrag festgelegten Beratung gekommen sei und dass die Gebühr der "Dienstleistung" der Gegenwert

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des vermeintlichen Einfluss des Beschwerdeführers gewesen sei (act. 1 S. 6).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vor- liegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom

28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie

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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

4.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermö- gensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsfüh- rers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteres- sen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab- schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach

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der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

4.5 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) unter anderem das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters) (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der schweizerische Rechtshilferichter in einem Rechtshilfeverfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; E. 4 S. 164). Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates (entsprechend Art. 7 Ziff. 2 EAUe) lässt das EUeR nicht zu, und zur Prü- fung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64 IRSG nicht verpflich- tet (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Rechtshilfe darf in diesem Zusammenhang nur in Fällen verweigert wer- den, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom

18. Juni 2002, E. 5.2). Wird geltend gemacht, die Inanspruchnahme extra- territorialer Strafgewalt durch den ersuchenden Staat verstosse gegen das Völkerrecht, kann eine Versagung der Rechtshilfe wegen völkerrechtswid- riger Inanspruchnahme der Strafgewalt ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine Beziehung zu legitimen Rechtspflegeinteres- sen des ersuchenden Staates aufweisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb mit Hinweisen).

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4.6 Gemäss der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und insbe- sondere dessen Ergänzung besteht der Verdacht, dass die D. KG im Zu- sammenhang mit dem Auftragsvertrag weder irgendeine Leistung angebo- ten noch die im Vertrag festgelegte Beratungstätigkeit für die C. AG ausge- übt habe. Mit anderen Worten geht die ersuchende Behörde somit davon aus, dass der Auftragsvertrag zwischen der C. AG und der D. KG für beide Vertragsparteien, d.h. für die für sie handelnden Personen, einen Schein- vertrag dargestellt habe, zumal nach ihren Ermittlungen die D. KG effektiv nie eine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt habe, und dass folglich die C. AG der D. KG bzw. dem Beschwerdeführer vorsätzlich ohne (legalen) Rechtsgrund

– und somit zulasten der C. AG – insgesamt HUF 16'488'900.-- und EUR 5'909'430.-- überweisen liess. Auch wenn das Schwergewicht der un- garischen Strafuntersuchung darin liegt, was der Beschwerdeführer in der Folge mit den überwiesenen Geldbeträgen unternommen hat – sie vermu- tet die Beeinflussung des Privatisierungsverfahrens –, ist in ihrer Schilde- rung der Sachverhaltsvorwürfe auch der Tatverdacht miteingeschlossen, dass E. und F. als die für die C. AG verantwortlichen Personen, diese Überweisungen ohne (legalen) Rechtsgrund zugunsten der D. KG bzw. den Beschwerdeführer veranlasst und in diesem Umfang die C. AG geschädigt haben. Ein solches Verhalten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreu- en Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar.

Ob der Sachverhalt auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.3). Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualifikation als unbehelflich.

4.7 Der Umstand, dass die mutmasslich geschädigte Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die ungarischen Behörden grundsätzlich wegen anderer Delikte um Rechtshilfe ersuchen, steht der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Vorliegend bestehen genügend Anhaltspunkte (die ver- dächtigen Überweisungen erfolgten auf Konten in Ungarn an eine ungari- sche Gesellschaft sowie an den in Ungarn lebenden Beschwerdeführer un- garischer Nationalität), weshalb unter Berücksichtigung der bundesgericht- liche Rechtsprechung (s. supra Ziff. 4.5) eine allfällige ungarische Strafver- folgungskompetenz in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint.

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4.8 Zusammenfassend erweisen sich die im Hinblick auf das Erfordernis der Sachverhaltsschilderung und der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen demnach als unbegründet.

5.

5.1 Im Rahmen der vorgenannten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Angaben bzw. nicht gemachten Angaben im Rechtshilfeersuchen gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit und (das Verbot) der Beweis- ausforschung verstiessen (act. 1 S. 6).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciare interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint.

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zu- lässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

5.3 Die ungarischen Strafverfolgungsbehörden ersuchen um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto, auf dem – gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – Gelder mutmasslich de- liktischen Ursprungs überwiesen worden seien. Zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Kontounterlagen und der ungarischen Strafunter-

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suchung besteht offensichtlich ein ausreichender Sachzusammenhang; von einer "fishing expedition" kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Inwie- fern sich die Herausgabe der einzelnen Kontounterlagen als unverhältnis- mässig erweisen würde, hat der Beschwerdeführer mit seinem pauschal begründeten Einwand nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch.

6.

6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Rechtshilfeersuchen ver- stosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Im Zusammenhang mit vor- liegenden Ermittlungsverfahren, das sich unter anderem auch gegen dem den Beschwerdeführer richte, liege bereits ein Rechtshilfeersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien vor. Die Ermittlungen in Wien lägen zeitlich deutlich vor dem Rechtshilfeersuchen der Budapester Staatsanwaltschaft, so dass in der gleichen Sache zwei Mal ermittelt werde (act. 1 S. 7).

6.2 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung an- gebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzuleh- nen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen ge- gen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wur- de in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshil- fe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Ver- fahrenseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsver- zicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zu- sammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann ge- mäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Ver- folgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz “ne bis in idem“ nur diejenige Person berufen, welche im ersu-

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chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe wider- setzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe er- sucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. Au- gust 1999, E. 4; s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Per- son wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppel- bestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom

30. August 1999, E. 4b). 6.3 Daraus folgt, dass mit dem geltend gemachten Strafverfahren in Österreich die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG (i.V.m. mit dem potestativen Vorbehalt in lit. a zu Art. 2 EUeR) für eine allfällige Verweige- rung von Rechtshilfe vorliegend nicht erfüllt sind.

6.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II beruft, ist ihm darüber hinaus vorab entgegen zu halten, dass diese Bestimmung (sowie Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK) das Verbot statuiert, rechtskräftig Ver- urteilte oder Freigesprochene in einem Strafverfahren desselben Staats er- neut vor Gericht zu stellen. Da eine solche Konstellation in seinem Fall nicht vorliegt, kann er aus der zitierten Norm bereits aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 54 SDÜ darf eine Person, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden. Ein rechtskräftiges Urteil liegt in casu nicht vor, weshalb sich der Beschwerde- führer auch nicht auf Art. 54 SDÜ berufen kann. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das in Art. 11 Abs. 1 StPO enthaltene Verbot der doppelten Strafverfolgung beru- fen, wonach wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Aus dem Grundsatz "ne bis in idem" kann der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren nach dem Gesagten bereits aus den vorgenannten Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb seine Rüge abzuwei- sen ist.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Werner Garsky - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).