Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.
Sachverhalt
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen Untreue. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeer- suchen vom 21. Dezember 2011 an die Schweiz und ersuchte um Banken- ermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich des Kontos Nr. 1 (IBAN-Nr. 2) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis dato sowie um Sperrung der entsprechen- den Vermögenswerte im Umfang von EUR 6'726'955.-- (act. 1.19, 1.20).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konto mit IBAN-Nr. 2 sowie die Sperrung der Vermögenswerte und Schliessfächer welche auf A. lauten oder an welchen dieser formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheint bis zu einer Höhe von EUR 6'726'955.-- (act. 1.2).
C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011, B-5/2011/714, zu widerrufen und die in Ziff. 3 ange- ordnete Sperre über die Vermögenswerte und Schliessfächer des Beschuldigten bei der Bank B. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten des Staates.“
Der Beschwerdeführer stellt zudem den prozessualen Antrag, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Janu- ar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt mit Vernehmlassung vom 2. Febru- ar 2012 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kos- tenfolge (act. 9). Der Beschwerdeführer ergänzt innert verlängerter Frist mit Replik vom 8. März 2012 seine gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich, eventualiter sei die Sperre über die Vermögenswerte im Umfang
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von EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 14, 15), worüber der Be- schwerdeführer am 21. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
- 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten interna- tionalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2.1 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2011 handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behör-
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de, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab- schliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre.
E. 2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu- chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom
1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per-
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son für ihren Unterhalt benötigt. Auch hier muss allerdings konkret glaub- haft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2).
E. 2.4 Bezüglich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer aus, sein sämtliches Vermögen befinde sich auf dem von der Sperrung betroffenen Konto, und er verfüge über kein wei- teres Vermögen (act. 1, Ziff. 6). Bei der Bank C. habe er kein Konto mehr, da er dieses nach seiner Flucht aus Ungarn anfangs 2009 aufgelöst habe. Vom Konto bei der Bank B. AG habe er jeweils Pauschalbeträge in dasje- nige Land überwiesen, in welchem er lebe. Davon habe er bar die Lebens- kosten, den Lebensunterhalt und die anfallenden Kosten für die Miete be- zahlt. Nun brauche er dringend Geld für Miete, Nebenkosten, ärztliche Be- handlung, Versicherung etc. Eventualiter sei daher die Sperre bis auf EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12, Ziff. 14 ff.).
E. 2.5 Aus den bei der Bank B. AG edierten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass auf das gesperrte Konto des Beschwerdeführers von der Bank C. mit Valutadatum 10. Februar 2010 HUF 42 Mio., am 12. Februar 2010 HUF 79'998'709.20, am 7. und 11. Oktober 2010 je HUF 5 Mio. und am
27. Januar 2011 HUF 4'808'934.01 überwiesen wurden. Dabei erscheint der Beschwerdeführer sowohl als Begünstigter („Beneficiary Customer“) als auch als Auftraggeber („Ordering Customer“) (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, 099, 101, 113 ff., 128). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Konto bei der Bank C. im Jahre 2009 aufgelöst habe, er- scheinen daher wenig glaubhaft. Er reichte auch keine Dokumente bezüg- lich der angeblichen Saldierung ein, die seine Behauptung glaubhaft ma- chen könnten. Aus den Bankunterlagen ergeben sich auch keine Anhalts- punkte für die angeblich überwiesenen Pauschalbeträge, wovon der Be- schwerdeführer seine Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, in wel- chem er sich gerade aufhielt, bezahlt haben soll. Auch hierzu hat der Be- schwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht.
Weiter wurden von der Bank D. bzw. Bank E. mit Valutadatum 5. bzw.
15. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- bzw. HUF 209'998'704.90 auf sein Kon- to bei der Bank B. AG überwiesen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls als Auftraggeber und Empfänger des Geldes auftritt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 105, 147). Zu diesem Konto macht der Beschwerde- führer keinerlei Angaben.
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Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darlegen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 2.6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.2 und RP.2012.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen Untreue. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeer- suchen vom 21. Dezember 2011 an die Schweiz und ersuchte um Banken- ermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich des Kontos Nr. 1 (IBAN-Nr. 2) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis dato sowie um Sperrung der entsprechen- den Vermögenswerte im Umfang von EUR 6'726'955.-- (act. 1.19, 1.20).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konto mit IBAN-Nr. 2 sowie die Sperrung der Vermögenswerte und Schliessfächer welche auf A. lauten oder an welchen dieser formell oder wirtschaftlich berechtigt erscheint bis zu einer Höhe von EUR 6'726'955.-- (act. 1.2).
C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011, B-5/2011/714, zu widerrufen und die in Ziff. 3 ange- ordnete Sperre über die Vermögenswerte und Schliessfächer des Beschuldigten bei der Bank B. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten des Staates.“
Der Beschwerdeführer stellt zudem den prozessualen Antrag, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Janu- ar 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt mit Vernehmlassung vom 2. Febru- ar 2012 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kos- tenfolge (act. 9). Der Beschwerdeführer ergänzt innert verlängerter Frist mit Replik vom 8. März 2012 seine gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich, eventualiter sei die Sperre über die Vermögenswerte im Umfang
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von EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 14, 15), worüber der Be- schwerdeführer am 21. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
- 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten interna- tionalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2011 handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden kantonalen Behör-
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de, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab- schliesst. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre.
2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu- chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom
1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per-
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son für ihren Unterhalt benötigt. Auch hier muss allerdings konkret glaub- haft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2).
2.4 Bezüglich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer aus, sein sämtliches Vermögen befinde sich auf dem von der Sperrung betroffenen Konto, und er verfüge über kein wei- teres Vermögen (act. 1, Ziff. 6). Bei der Bank C. habe er kein Konto mehr, da er dieses nach seiner Flucht aus Ungarn anfangs 2009 aufgelöst habe. Vom Konto bei der Bank B. AG habe er jeweils Pauschalbeträge in dasje- nige Land überwiesen, in welchem er lebe. Davon habe er bar die Lebens- kosten, den Lebensunterhalt und die anfallenden Kosten für die Miete be- zahlt. Nun brauche er dringend Geld für Miete, Nebenkosten, ärztliche Be- handlung, Versicherung etc. Eventualiter sei daher die Sperre bis auf EUR 750'000.-- aufzuheben (act. 12, Ziff. 14 ff.).
2.5 Aus den bei der Bank B. AG edierten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass auf das gesperrte Konto des Beschwerdeführers von der Bank C. mit Valutadatum 10. Februar 2010 HUF 42 Mio., am 12. Februar 2010 HUF 79'998'709.20, am 7. und 11. Oktober 2010 je HUF 5 Mio. und am
27. Januar 2011 HUF 4'808'934.01 überwiesen wurden. Dabei erscheint der Beschwerdeführer sowohl als Begünstigter („Beneficiary Customer“) als auch als Auftraggeber („Ordering Customer“) (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, 099, 101, 113 ff., 128). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Konto bei der Bank C. im Jahre 2009 aufgelöst habe, er- scheinen daher wenig glaubhaft. Er reichte auch keine Dokumente bezüg- lich der angeblichen Saldierung ein, die seine Behauptung glaubhaft ma- chen könnten. Aus den Bankunterlagen ergeben sich auch keine Anhalts- punkte für die angeblich überwiesenen Pauschalbeträge, wovon der Be- schwerdeführer seine Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, in wel- chem er sich gerade aufhielt, bezahlt haben soll. Auch hierzu hat der Be- schwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht.
Weiter wurden von der Bank D. bzw. Bank E. mit Valutadatum 5. bzw.
15. Februar 2010 EUR 3'892'470.-- bzw. HUF 209'998'704.90 auf sein Kon- to bei der Bank B. AG überwiesen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls als Auftraggeber und Empfänger des Geldes auftritt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 105, 147). Zu diesem Konto macht der Beschwerde- führer keinerlei Angaben.
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Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darlegen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler, - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
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Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).