Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Sachverhalt
A. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
11. Oktober 2012 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau am
22. November 2012 eine Eintretens- und Zwischenverfügung, mit welcher sie die Banken C. AG und D. AG u. a. anwies, alle Vermögenswerte der Beschuldigten A. und B. sowie der E. AG und der F. GmbH bis zu einem Betrag von EUR 21'810.56 dergestalt zu sperren, dass keine Vermögens- werte abgezogen werden können (act. 1.0.3). Die Bank C. AG sperrte dar- aufhin die Konten mit den Nummern 1 (Privatkonto, lautend auf A. u/o G.), 2 (Sparkonto, lautend auf B.) und 3 (Privatkonto, lautend auf B.) (siehe Ak- ten RHV_G.2012.163, act. 12). Die Bank D. AG ihrerseits sperrte das Kon- to mit der Nummer 4 (Sparkonto für Mietkaution, lautend auf A. und B.) (siehe Akten RHV_G.2012.163, act. 13).
B. Hiergegen erhoben A. und B. am 7. Dezember 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Folgendes (act. 1):
"1. Die Eintretens- und Zwischenverfügung (…) sei insofern aufzuheben, als in deren Ziffer 3 und 5 Vermögenswerte über einem Betrag von EUR 15'025.39 gesperrt sind.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdekammer ersuchte diesbezüglich die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau am 20. Dezember 2012 um Zustellung der Akten (act. 6), verzichtet aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
E. 2.1 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die Beschwer- defrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage ab der schriftli- chen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu-
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chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt
u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012, E. 3.2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführer führen unter Bezugnahme auf diese Rechtspre- chung lediglich aus, die "Beschwerdeführerin" (gemeint ist jedoch offen- sichtlich die nicht als Beschwerdeführerin auftretende E. AG; vgl. act. 1.5) könne aufgrund der angefochtenen Verfügung zum Beispiel ihre Subunter- nehmerin H. nicht bezahlen oder auch zwei Kostenvorschüsse für die Ein- tragung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht leisten (act. 1, S. 2).
Inwiefern die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung selber persönlich und direkt einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil erleiden, wird von diesen nirgends erwähnt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Wie die angeführte E. AG durch die angefochtene Ver- fügung solche Nachteile erleiden sollte, obwohl keinerlei dieser direkt zuzu- rechnende Vermögenswerte gesperrt worden sind, bleibt unerfindlich.
E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist.
E. 3 Mit dem Entscheid in der Sache selbst werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Diese sind als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2012.291, RR.2012.292, RP.2012.78, RP.2012.79
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
11. Oktober 2012 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau am
22. November 2012 eine Eintretens- und Zwischenverfügung, mit welcher sie die Banken C. AG und D. AG u. a. anwies, alle Vermögenswerte der Beschuldigten A. und B. sowie der E. AG und der F. GmbH bis zu einem Betrag von EUR 21'810.56 dergestalt zu sperren, dass keine Vermögens- werte abgezogen werden können (act. 1.0.3). Die Bank C. AG sperrte dar- aufhin die Konten mit den Nummern 1 (Privatkonto, lautend auf A. u/o G.), 2 (Sparkonto, lautend auf B.) und 3 (Privatkonto, lautend auf B.) (siehe Ak- ten RHV_G.2012.163, act. 12). Die Bank D. AG ihrerseits sperrte das Kon- to mit der Nummer 4 (Sparkonto für Mietkaution, lautend auf A. und B.) (siehe Akten RHV_G.2012.163, act. 13).
B. Hiergegen erhoben A. und B. am 7. Dezember 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Folgendes (act. 1):
"1. Die Eintretens- und Zwischenverfügung (…) sei insofern aufzuheben, als in deren Ziffer 3 und 5 Vermögenswerte über einem Betrag von EUR 15'025.39 gesperrt sind.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdekammer ersuchte diesbezüglich die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau am 20. Dezember 2012 um Zustellung der Akten (act. 6), verzichtet aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2.
2.1 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die Beschwer- defrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage ab der schriftli- chen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu-
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chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt
u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012, E. 3.2).
2.3 Die Beschwerdeführer führen unter Bezugnahme auf diese Rechtspre- chung lediglich aus, die "Beschwerdeführerin" (gemeint ist jedoch offen- sichtlich die nicht als Beschwerdeführerin auftretende E. AG; vgl. act. 1.5) könne aufgrund der angefochtenen Verfügung zum Beispiel ihre Subunter- nehmerin H. nicht bezahlen oder auch zwei Kostenvorschüsse für die Ein- tragung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht leisten (act. 1, S. 2).
Inwiefern die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung selber persönlich und direkt einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil erleiden, wird von diesen nirgends erwähnt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Wie die angeführte E. AG durch die angefochtene Ver- fügung solche Nachteile erleiden sollte, obwohl keinerlei dieser direkt zuzu- rechnende Vermögenswerte gesperrt worden sind, bleibt unerfindlich.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist.
3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Diese sind als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Hermann Lei - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).