Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") führt ein Ermitt- lungsverfahren gegen B. und drei weitere Beschuldigte wegen Kapitalanla- gebetruges und vorsätzlicher Marktmanipulation. In diesem Zusammen- hang gelangte die StA/M mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2012 an die Schweiz. Gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- schlüsse des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2012 ersuchte die StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und der Privat- räume von B., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (Verfah- rensakten 1.0.03).
B. Mit Schreiben vom 6. November 2012 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten 1.0.02).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2012 trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") auf das obgenannte Rechtshilfeersuchen ein (RR.2013.31-32, act. 1.3). Dage- gen wurde keine Beschwerde erhoben.
D. Mit Beschluss vom 20. November 2012 ordnete das Amtsgericht München den dinglichen Arrest von EUR 16'900'610.-- des Gesellschaftsvermögens der A. AG an (Verfahrensakten 1.0.11).
E. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfol- geng "StA/SZ") vom 21. November 2012 übergab die StA/M ihr am 20. No- vember 2012 den Beschluss vom 20. November 2012. Mit Verfügung vom
21. November 2012 wies StA/SZ die Bank C. AG u.a. an, ihr Auskunft zu erteilen über allfällige Bankbeziehungen der A. AG bei der Bank C. AG. Für den Fall, dass Bankbeziehungen bestünden, verpflichtete die StA/SZ die Bank C. AG ihr Kopien der Bankunterlagen zuzustellen. Zudem wurde die Bank C. AG angewiesen, allfällige Konten der A. AG bis zu einem Betrag von Fr. 20'351'714.56 zu sperren. Sämtliche von der Verfügung erfassten Vermögenswerte wurden beschlagnahmt (RR.2013.31-32, act. 1.2).
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F. Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Bank C. AG der StA/SZ mit, dass die beantragte Vermögenssperre veranlasst wurde. Zudem erteil- te sie Auskunft über Konten der A. AG und liess der StA/SZ diesbezügliche Bankunterlagen zukommen (Verfahrensakten 7.2.03).
G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erheben die A. AG und B., beide ver- treten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerde gegen die Ver- fügung der StA/SZ vom 21. November 2012. Entsprechend der Rechtsmit- telbelehrung gelangen sie an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 21. No- vember 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (RR.2013.31-32, act. 1).
H. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen B. ersuchte die StA/M mit Er- suchen vom 11. Dezember 2012 die OS/SZ um Auffinden und Sichern von Vermögensgegenständen der A. AG bis zu einem Wert von EUR 16'900'610.--. Ergänzend ersuchte die StA/M um die dauerhafte Sicherung der bereits gesicherten Vermögensgegenstände (Verfahrensakten 1.0.12).
I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2012 verfügte die OS/SZ die Beschlagnahme und Sicherstellung von EUR 16'900'610.-- bzw. Fr. 20'351'714.56 (RR.2013.14, act.1.2). Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt folgendes (RR.2013.14, act. 1):
"1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz vom 31.12.2012 (Prozess-NR.: RHO 12 60) sei aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien unverzüglich freizugeben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei teilweise aufschiebende Wirkung zu geben, indem ein Betrag von CHF 2'000'000.-- für die Dauer des Verfah- rens freigegeben wird, ausschliesslich zur Begleichung fälliger Forderun- gen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates."
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J. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 verfügte das Kantonsgericht Schwyz die Überweisung der Beschwerde vom 3. Dezember 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2013.31-32, act. 1.5).
K. Im Verfahren RR.2013.31-32 stellt das BJ mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2013 den Antrag, auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 sei nicht einzutreten (RR.2013.31-32, act. 6). Die StA/SZ stellt mit Stel- lungnahme vom 7. März 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2013.31-32, act. 7). Mit Beschwerdereplik vom 27. März 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren, in der Beschwerde gestellten, Anträgen fest (RR.2013.31-32, act. 9), was dem BJ und der StA/SZ mit Schreiben vom 28. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.31-32, act. 10.).
L. Im Verfahren RR.2013.14 verzichtete das BJ auf eine Beschwerdeantwort (RR.2013.14, act. 6). Die OS/SZ stellt mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2013 den Antrag, die Beschwerde sowie das Gesuch um auf- schiebende Wirkung vom 17. Januar 2013 seien abzuweisen (RR.2013.14, act. 7). In der Beschwerdereplik vom 27. März 2013 hält die A. AG an ih- ren, in der Beschwerde gestellten, Anträgen fest (RR.2013.14, act. 10), was dem BJ und der OS/SZ mit Schreiben vom 28. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.14, act. 11).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren RR.2013.14 und RR.2013.31-32 sind in den we- sentlichen Punkten identisch, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 – 62 vom 22. Juni 2000, E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).
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E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
E. 3.1 Vorliegend richten sich die Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung. Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 3.1.1 Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 (Postaufgabe 3. Dezember 2013) gegen die Verfügung der StA/SZ vom 21. November 2012 erfolgte somit fristgerecht; die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde (Kantonsge- richt Schwyz) schadet den Beschwerdeführern nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG).
E. 3.1.2 Die Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2012 wurde am 7. Januar 2013 dem Vertreter der A. AG eröffnet. Die Beschwerde vom 17. Januar 2013 (Postaufgabe 17. Januar 2013) erfolgte somit auch fristgerecht.
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E. 3.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG).
E. 3.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die Notwendigkeit, laufende Aus- lagen zu begleichen, genügt grundsätzlich nicht um einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG zu bewirken. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gut- zumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behaup- tung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt u. a. auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.291 vom 16. Januar 2013, E. 2.3; RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3). Die Annahme eines unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hat restriktiv zu erfolgen (Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bun- desgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Eu- ropäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
29. März 1995, BBl 1995 III S. 13).
E. 3.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, ein unmittelbar und nicht wieder gutzumachender Nachteil sei anzunehmen, wenn der Betroffene durch die Beschlagnahme oder Kontosperre illiquid werde und z.B. Löhne oder Steu- ern nicht mehr zahlen könne, eine Pfändung, der Konkurs oder der Entzug einer Bewilligung drohe. Eine solche Situation sei vorliegend gegeben. Sämtliche Konten der A. AG seien gesperrt worden. Dem stünden fällige Verbindlichkeiten allein für Löhne und Miete in der Höhe von jetzt schon mehreren Tausend Franken gegenüber. Die Beschwerdeführer legen 6 Ar- beitsverträge von Angestellten der A. AG und mehrere, der A. AG gestell- ten Rechnungen bei (RR.2013.14, act. 1).
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E. 3.5 Der Umstand, dass die einzigen drei Konten der A. AG bei der Bank C. AG gesperrt wurden und die Beschwerdeführer behaupten, die A. AG sei da- durch illiquid geworden, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die A. AG tatsächlich keine weiteren liquiden Mittel bzw. Aktiven für ihre Ge- schäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführer verkennen zudem, dass es sich bei den von ihnen geltend gemachten Verbindlichkei- ten der A. AG um laufende Auslagen handelt, und die Notwendigkeit diese zu begleichen, keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der obzitierten Rechtsprechung darstellt (s. supra 3.3). Folglich gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen, weswegen auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten ist.
E. 3.6 Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass zur Beschwerdeführung nur berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Vorliegend ist die A. AG Kontoinhaberin, weswegen B. auch gestützt auf Art. 80h lit. b IRSG nicht beschwerdelegitimiert wäre.
E. 4 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dieses ist als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Restbetrag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2013.14 und RR.2013.31-32 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solida- rischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betra- ges am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A. AG,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Till Gonterswei- ler,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.14, RR.2013.31-32
RP.2013.3
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") führt ein Ermitt- lungsverfahren gegen B. und drei weitere Beschuldigte wegen Kapitalanla- gebetruges und vorsätzlicher Marktmanipulation. In diesem Zusammen- hang gelangte die StA/M mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2012 an die Schweiz. Gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- schlüsse des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2012 ersuchte die StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und der Privat- räume von B., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (Verfah- rensakten 1.0.03).
B. Mit Schreiben vom 6. November 2012 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten 1.0.02).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2012 trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") auf das obgenannte Rechtshilfeersuchen ein (RR.2013.31-32, act. 1.3). Dage- gen wurde keine Beschwerde erhoben.
D. Mit Beschluss vom 20. November 2012 ordnete das Amtsgericht München den dinglichen Arrest von EUR 16'900'610.-- des Gesellschaftsvermögens der A. AG an (Verfahrensakten 1.0.11).
E. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfol- geng "StA/SZ") vom 21. November 2012 übergab die StA/M ihr am 20. No- vember 2012 den Beschluss vom 20. November 2012. Mit Verfügung vom
21. November 2012 wies StA/SZ die Bank C. AG u.a. an, ihr Auskunft zu erteilen über allfällige Bankbeziehungen der A. AG bei der Bank C. AG. Für den Fall, dass Bankbeziehungen bestünden, verpflichtete die StA/SZ die Bank C. AG ihr Kopien der Bankunterlagen zuzustellen. Zudem wurde die Bank C. AG angewiesen, allfällige Konten der A. AG bis zu einem Betrag von Fr. 20'351'714.56 zu sperren. Sämtliche von der Verfügung erfassten Vermögenswerte wurden beschlagnahmt (RR.2013.31-32, act. 1.2).
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F. Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Bank C. AG der StA/SZ mit, dass die beantragte Vermögenssperre veranlasst wurde. Zudem erteil- te sie Auskunft über Konten der A. AG und liess der StA/SZ diesbezügliche Bankunterlagen zukommen (Verfahrensakten 7.2.03).
G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erheben die A. AG und B., beide ver- treten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerde gegen die Ver- fügung der StA/SZ vom 21. November 2012. Entsprechend der Rechtsmit- telbelehrung gelangen sie an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 21. No- vember 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (RR.2013.31-32, act. 1).
H. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen B. ersuchte die StA/M mit Er- suchen vom 11. Dezember 2012 die OS/SZ um Auffinden und Sichern von Vermögensgegenständen der A. AG bis zu einem Wert von EUR 16'900'610.--. Ergänzend ersuchte die StA/M um die dauerhafte Sicherung der bereits gesicherten Vermögensgegenstände (Verfahrensakten 1.0.12).
I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2012 verfügte die OS/SZ die Beschlagnahme und Sicherstellung von EUR 16'900'610.-- bzw. Fr. 20'351'714.56 (RR.2013.14, act.1.2). Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt folgendes (RR.2013.14, act. 1):
"1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz vom 31.12.2012 (Prozess-NR.: RHO 12 60) sei aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien unverzüglich freizugeben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei teilweise aufschiebende Wirkung zu geben, indem ein Betrag von CHF 2'000'000.-- für die Dauer des Verfah- rens freigegeben wird, ausschliesslich zur Begleichung fälliger Forderun- gen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Staates."
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J. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 verfügte das Kantonsgericht Schwyz die Überweisung der Beschwerde vom 3. Dezember 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2013.31-32, act. 1.5).
K. Im Verfahren RR.2013.31-32 stellt das BJ mit Vernehmlassung vom
27. Februar 2013 den Antrag, auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 sei nicht einzutreten (RR.2013.31-32, act. 6). Die StA/SZ stellt mit Stel- lungnahme vom 7. März 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2013.31-32, act. 7). Mit Beschwerdereplik vom 27. März 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren, in der Beschwerde gestellten, Anträgen fest (RR.2013.31-32, act. 9), was dem BJ und der StA/SZ mit Schreiben vom 28. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.31-32, act. 10.).
L. Im Verfahren RR.2013.14 verzichtete das BJ auf eine Beschwerdeantwort (RR.2013.14, act. 6). Die OS/SZ stellt mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2013 den Antrag, die Beschwerde sowie das Gesuch um auf- schiebende Wirkung vom 17. Januar 2013 seien abzuweisen (RR.2013.14, act. 7). In der Beschwerdereplik vom 27. März 2013 hält die A. AG an ih- ren, in der Beschwerde gestellten, Anträgen fest (RR.2013.14, act. 10), was dem BJ und der OS/SZ mit Schreiben vom 28. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.14, act. 11).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2013.14 und RR.2013.31-32 sind in den we- sentlichen Punkten identisch, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 – 62 vom 22. Juni 2000, E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).
- 5 -
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
3.
3.1 Vorliegend richten sich die Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung. Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
3.1.1 Die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 (Postaufgabe 3. Dezember 2013) gegen die Verfügung der StA/SZ vom 21. November 2012 erfolgte somit fristgerecht; die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde (Kantonsge- richt Schwyz) schadet den Beschwerdeführern nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG).
3.1.2 Die Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2012 wurde am 7. Januar 2013 dem Vertreter der A. AG eröffnet. Die Beschwerde vom 17. Januar 2013 (Postaufgabe 17. Januar 2013) erfolgte somit auch fristgerecht.
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3.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selb- ständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG).
3.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die Notwendigkeit, laufende Aus- lagen zu begleichen, genügt grundsätzlich nicht um einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG zu bewirken. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gut- zumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behaup- tung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt u. a. auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.291 vom 16. Januar 2013, E. 2.3; RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3). Die Annahme eines unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hat restriktiv zu erfolgen (Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bun- desgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Eu- ropäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
29. März 1995, BBl 1995 III S. 13).
3.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, ein unmittelbar und nicht wieder gutzumachender Nachteil sei anzunehmen, wenn der Betroffene durch die Beschlagnahme oder Kontosperre illiquid werde und z.B. Löhne oder Steu- ern nicht mehr zahlen könne, eine Pfändung, der Konkurs oder der Entzug einer Bewilligung drohe. Eine solche Situation sei vorliegend gegeben. Sämtliche Konten der A. AG seien gesperrt worden. Dem stünden fällige Verbindlichkeiten allein für Löhne und Miete in der Höhe von jetzt schon mehreren Tausend Franken gegenüber. Die Beschwerdeführer legen 6 Ar- beitsverträge von Angestellten der A. AG und mehrere, der A. AG gestell- ten Rechnungen bei (RR.2013.14, act. 1).
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3.5 Der Umstand, dass die einzigen drei Konten der A. AG bei der Bank C. AG gesperrt wurden und die Beschwerdeführer behaupten, die A. AG sei da- durch illiquid geworden, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die A. AG tatsächlich keine weiteren liquiden Mittel bzw. Aktiven für ihre Ge- schäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführer verkennen zudem, dass es sich bei den von ihnen geltend gemachten Verbindlichkei- ten der A. AG um laufende Auslagen handelt, und die Notwendigkeit diese zu begleichen, keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der obzitierten Rechtsprechung darstellt (s. supra 3.3). Folglich gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen, weswegen auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten ist.
3.6 Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass zur Beschwerdeführung nur berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Vorliegend ist die A. AG Kontoinhaberin, weswegen B. auch gestützt auf Art. 80h lit. b IRSG nicht beschwerdelegitimiert wäre.
4. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dieses ist als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Restbetrag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2013.14 und RR.2013.31-32 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solida- rischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betra- ges am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).