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RR.2015.267

Bundesstrafgericht · 2016-06-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft D-Regensburg führt gegen B. ein Strafverfahren we- gen Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechtshilfeersuchen vom 16. Januar 2015 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen der Bankkonten von B. und der A. GmbH bei der Bank C. in Z. sowie der Bank D. in Y. und von Steuerakten der A. GmbH. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übermittelte das Ersuchen zu- sammen mit einer Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) dem Kanton St. Gallen zum Vollzug (Akten Kantona- les Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, St. Gallen, nachfolgend „Untersu- chungsamt“, Urk. 1-3).

B. Das Untersuchungsamt trat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom

18. Mai 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei den genann- ten Banken die Edition der entsprechenden Bankunterlagen an. Gleichen- tags verfügte es ein Nichteintreten hinsichtlich der Steuerakten der A. GmbH (Akten Untersuchungsamt, Urk. 5-7).

C. Die Bank C., Zweigniederlassung Z., reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2015 die Unterlagen von zwei Konten der A. GmbH ein. Die Bank D. reichte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 die Unterlagen von zwei Konten der A. GmbH und einem von B. ein (Akten Untersuchungsamt, Urk. 8-10).

D. Nachdem weder B. am 28. Juni 2015 noch die A. GmbH am 1. Juli 2015 mit der Herausgabe der Kontounterlagen einverstanden waren, ordnete das Un- tersuchungsamt mit Schlussverfügungen vom 31. August 2015 die Heraus- gabe der entsprechenden Bankunterlagen an (Vorakten Untersuchungsamt, Urk. 15-18).

E. Dagegen gelangt die A. GmbH mit Beschwerde vom 29. September 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurück- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1). Das BJ verzichtete am 9. November 2015 auf Be- schwerdeantwort (act. 14). Das Untersuchungsamt beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 9. November 2015 die Abweisung der Beschwerde

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(act. 15). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. November 2015 an ihren Anträgen fest (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun-

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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Konto- informationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchun- gen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von den Schlussverfügungen be- troffenen Konten bei der Bank D. und der Bank C. und daher zur Beschwerde nur, aber immerhin hinsichtlich ihrer Konten legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der doppelten Strafbar- keit. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten könne nicht als Abga- bebetrug qualifiziert werden, da weder Urkundenfälschungen noch Lügen- gebäude vorlägen. Die Bezüge an B. seien aufgrund ordnungsgemäss ge- stellten und eingebuchten Rechnungen bezahlt worden, wobei der grösste

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Teil der Rechnungen auf das deutsche Bankkonto von B. bezahlt worden sei. Auch bezüglich der Organisation und der unternehmerischen Tätigkeit lägen keine arglistigen Verschleierungsmachenschaften vor. Die Unterneh- mensdaten seien offen im Handelsregister einsehbar. Zudem hätte ein ein- faches Nachfragen der Steuerbehörden bei B. oder der Beschwerdeführerin genügt, um den Sachverhalt abschliessend zu klären. Die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin würden korrekt erklärt, die Geschäftsführung erfolge nach den gesetzlichen Vorgaben und nachweislich bestehe kein Zugriff auf die Konten der Beschwerdeführerin durch eine ausländische Person. Die Be- schwerdeführerin verfüge über eine operative Tätigkeit und sei deshalb ein voll wirtschaftlich aktives Unternehmen. Zudem liege die Schadenssumme unter der üblichen Bagatellgrenze (act. 1).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

E. 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist

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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er- heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; vgl. auch KO- CHER, a.a.O., Art. 3 IRSG N. 211; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 111; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 24; HÜRLIMANN-FERSCH, Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2010,

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S. 100). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Recht- sprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder ge- stützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tat- sächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014, E. 3.1.2; vgl. auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates eben- falls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in: SJ 1999 II S. 376).

E. 4.2.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule-

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gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

E. 4.2.5 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, a.a.O., S. 135 m.w.H.; HÜRLIMANN-FERSCH, a.a.O., S. 156 f.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).

E. 4.3.1 Die ersuchende Behörde geht im Rahmen ihres Ersuchens davon aus, B. habe in den Jahren 2007 – 2012 die Einkommenssteuer, in den Jahren 2008

– August 2014 die Umsatzsteuer und 2007 – 2008 die Gewerbesteuer hin- terzogen. Die hinterzogene Umsatzsteuer belaufe sich auf EUR 36‘379.--. B., seit 2008 in X. (Deutschland) wohnhaft, sei unabhängiger Analyst für ge- schlossene Fondsbeteiligungen. Die Nutzungsrechte seiner Analysen könn- ten erworben werden. Die Rechnungsstellung über erworbene Nutzungs- rechte der Analysen sei seit 2011 über die Beschwerdeführerin erfolgt, die von B. gegründet worden sei. Bei dieser handle es sich um eine reine Domi- zil- / Briefkastenfirma. Sie verfüge über keine Geschäftsräumlichkeiten, kein Personal und sei wirtschaftlich inaktiv. B. habe daher in Deutschland um-

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satzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Zudem habe B. ab 2012 seine Leis- tungen nur noch auf Honorarbasis / Gewinnausschüttung gegenüber der Be- schwerdeführerin abgerechnet und nicht mehr unter Angabe der Fonds. B. habe durch arglistiges Verhalten und schwer überprüfbare Angaben ein gan- zes Lügengebäude aufgebaut und so den deutschen Staat durch falsche An- gaben um die Mehrwertsteuer (sic!) betrogen (Akten Untersuchungsamt, Urk. 2).

E. 4.3.2 Was die angebliche Hinterziehung von direkten Steuern angeht, wird somit in tatsächlicher Hinsicht von der ersuchenden Behörde einzig geltend ge- macht, das Einschalten einer Domizilgesellschaft stelle ein arglistiges Ver- halten dar. Welche schwer überprüfbaren Angaben B. gemacht und wie er damit ein Lügengebäude aufgebaut haben soll, wird nicht geschildert. Somit lassen sich dem Ersuchen keine konkreten Umstände entnehmen, wonach B. in arglistiger Weise vorgegangen sein soll. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler In- strumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z. B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grundsätz- lich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind. Rechtshilfe ist diesbezüglich dann zu gewähren, wenn täu- schende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge- samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Vorlie- gend lässt die Schilderung wie erwähnt nicht erkennen, welche konkreten zusätzlichen, für die Steuerbehörden schwer durchschaubaren Elemente vorhanden sind, welche das Vorgehen von B. als arglistig erscheinen lies- sen. Nach dem Gesagten erlaubt es die Sachverhaltsschilderung im Ersu- chen unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit nicht, das B. zur Last gelegte Verhalten unter den Tatbestand des Abgabebetruges nach Art. 14 Abs. 2 VStrR zu subsumieren.

E. 4.4.1 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht über- schritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwie- gend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien

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mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Si- cherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf- sachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspar- tei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Abs. 1 BBA entspricht).

E. 4.4.2 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe- riode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Aus- gaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben dekla- riert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerecht- fertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann bei erschwerenden Umständen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah- ren erkannt werden. Als erschwerender Umstand gilt nebst anderem das ge- werbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- recht (lit. b).

Der Täter oder die Täterin handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf ein- richtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität eingerich- tet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er oder sie bereit sein, diese Taten zu wiederholen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 S. 7019 f. m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.5.1; RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.11; RR.2013.12 vom 2. Ap- ril 2013, E. 4.6; siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2647).

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E. 4.4.3 Gemäss dem oben unter E. 4.3.1 geschilderten Sachverhalt besteht der Ver- dacht, dass B. bei der Übertragung / dem Verkauf von Nutzungsrechten der Analysen an deutsche Empfänger (Fonds) Leistungen erbracht habe, die der Umsatzsteuer unterliegen, er diese aber fälschlicherweise als steuerfreie Umsätze deklariert habe. Auf diese Weise habe er eigentlich geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen. Eine solche Vorgehensweise würde unter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuerhin- terziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts des Umstandes, dass das deliktische Verhalten über mehrere Jahre angehalten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust vom EUR 36‘379.-- resultiert habe, kann die Vorgehensweise auch als ge- werbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher festgestellte Betrag übertrifft die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. in Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte (ECU / EUR 25‘000.--) des minder schweren Falles. Es liegt entgegen der Behauptung der Beschwer- deführerin kein Bagatelldelikt vor. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hinsichtlich des Zeitraumes ist hingegen anzufügen, dass dem Ersuchen nicht entnommen werden kann, inwiefern B. die Umsatz- steuer schon vor 2011 (Abrechnung über die Beschwerdeführerin) hinterzo- gen haben soll. Da die betroffenen Konten jedoch erst 2011, resp. 2012 er- öffnet worden waren, ist dies nicht weiter von Belang.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Re- gensburg nur als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hin- terziehung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Hinsicht- lich der ebenfalls verfolgten Hinterziehung von direkten Steuern (Einkom- menssteuer und Gewerbesteuer usw.) kann dem Ersuchen demgegenüber nicht entsprochen werden.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und es ist die Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 67 Abs. 1 IRSG an folgenden zusätzlichen Spezialitätsvorbehalt zu knüpfen: «Diese Unterla- gen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwen- det werden, wie Einkommenssteuern, Gewerbesteuern, usw.».

E. 5 Juli 2013, E. 9.5; vgl. ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung

– Die Rechtslage in Deutschland und ihre Relevanz für in der Schweiz tätige Bankmitarbeiter, in: Jusletter 7. April 2008, Rz. 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellung- nahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet al- lerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2008 128 E. 5.5 m.w.H.).

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Mangels nachgewiesener noch anderweitig ersichtlicher verhältnis- mässig hoher Kosten ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E.6).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Herausgabe der Bankunter- lagen der A. GmbH wird an folgenden zusätzlichen Spezialitätsvorbehalt ge- knüpft: «Diese Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der di- rekten Steuern verwendet werden, wie Einkommenssteuern, Gewerbesteu- ern, usw.». Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A. GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.267

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft D-Regensburg führt gegen B. ein Strafverfahren we- gen Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechtshilfeersuchen vom 16. Januar 2015 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen der Bankkonten von B. und der A. GmbH bei der Bank C. in Z. sowie der Bank D. in Y. und von Steuerakten der A. GmbH. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übermittelte das Ersuchen zu- sammen mit einer Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) dem Kanton St. Gallen zum Vollzug (Akten Kantona- les Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, St. Gallen, nachfolgend „Untersu- chungsamt“, Urk. 1-3).

B. Das Untersuchungsamt trat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom

18. Mai 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei den genann- ten Banken die Edition der entsprechenden Bankunterlagen an. Gleichen- tags verfügte es ein Nichteintreten hinsichtlich der Steuerakten der A. GmbH (Akten Untersuchungsamt, Urk. 5-7).

C. Die Bank C., Zweigniederlassung Z., reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2015 die Unterlagen von zwei Konten der A. GmbH ein. Die Bank D. reichte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 die Unterlagen von zwei Konten der A. GmbH und einem von B. ein (Akten Untersuchungsamt, Urk. 8-10).

D. Nachdem weder B. am 28. Juni 2015 noch die A. GmbH am 1. Juli 2015 mit der Herausgabe der Kontounterlagen einverstanden waren, ordnete das Un- tersuchungsamt mit Schlussverfügungen vom 31. August 2015 die Heraus- gabe der entsprechenden Bankunterlagen an (Vorakten Untersuchungsamt, Urk. 15-18).

E. Dagegen gelangt die A. GmbH mit Beschwerde vom 29. September 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurück- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1). Das BJ verzichtete am 9. November 2015 auf Be- schwerdeantwort (act. 14). Das Untersuchungsamt beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 9. November 2015 die Abweisung der Beschwerde

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(act. 15). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. November 2015 an ihren Anträgen fest (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun-

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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Konto- informationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchun- gen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von den Schlussverfügungen be- troffenen Konten bei der Bank D. und der Bank C. und daher zur Beschwerde nur, aber immerhin hinsichtlich ihrer Konten legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der doppelten Strafbar- keit. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten könne nicht als Abga- bebetrug qualifiziert werden, da weder Urkundenfälschungen noch Lügen- gebäude vorlägen. Die Bezüge an B. seien aufgrund ordnungsgemäss ge- stellten und eingebuchten Rechnungen bezahlt worden, wobei der grösste

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Teil der Rechnungen auf das deutsche Bankkonto von B. bezahlt worden sei. Auch bezüglich der Organisation und der unternehmerischen Tätigkeit lägen keine arglistigen Verschleierungsmachenschaften vor. Die Unterneh- mensdaten seien offen im Handelsregister einsehbar. Zudem hätte ein ein- faches Nachfragen der Steuerbehörden bei B. oder der Beschwerdeführerin genügt, um den Sachverhalt abschliessend zu klären. Die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin würden korrekt erklärt, die Geschäftsführung erfolge nach den gesetzlichen Vorgaben und nachweislich bestehe kein Zugriff auf die Konten der Beschwerdeführerin durch eine ausländische Person. Die Be- schwerdeführerin verfüge über eine operative Tätigkeit und sei deshalb ein voll wirtschaftlich aktives Unternehmen. Zudem liege die Schadenssumme unter der üblichen Bagatellgrenze (act. 1).

4.2 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist

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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem er- heblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; vgl. auch KO- CHER, a.a.O., Art. 3 IRSG N. 211; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 111; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 24; HÜRLIMANN-FERSCH, Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2010,

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S. 100). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Recht- sprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder ge- stützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tat- sächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014, E. 3.1.2; vgl. auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates eben- falls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in: SJ 1999 II S. 376).

4.2.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule-

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gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

5. Juli 2013, E. 9.5; vgl. ferner DRENCKHAN/HANEBRINK, Steuerhinterziehung

– Die Rechtslage in Deutschland und ihre Relevanz für in der Schweiz tätige Bankmitarbeiter, in: Jusletter 7. April 2008, Rz. 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellung- nahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet al- lerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2008 128 E. 5.5 m.w.H.).

4.2.5 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, a.a.O., S. 135 m.w.H.; HÜRLIMANN-FERSCH, a.a.O., S. 156 f.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).

4.3 4.3.1 Die ersuchende Behörde geht im Rahmen ihres Ersuchens davon aus, B. habe in den Jahren 2007 – 2012 die Einkommenssteuer, in den Jahren 2008

– August 2014 die Umsatzsteuer und 2007 – 2008 die Gewerbesteuer hin- terzogen. Die hinterzogene Umsatzsteuer belaufe sich auf EUR 36‘379.--. B., seit 2008 in X. (Deutschland) wohnhaft, sei unabhängiger Analyst für ge- schlossene Fondsbeteiligungen. Die Nutzungsrechte seiner Analysen könn- ten erworben werden. Die Rechnungsstellung über erworbene Nutzungs- rechte der Analysen sei seit 2011 über die Beschwerdeführerin erfolgt, die von B. gegründet worden sei. Bei dieser handle es sich um eine reine Domi- zil- / Briefkastenfirma. Sie verfüge über keine Geschäftsräumlichkeiten, kein Personal und sei wirtschaftlich inaktiv. B. habe daher in Deutschland um-

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satzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Zudem habe B. ab 2012 seine Leis- tungen nur noch auf Honorarbasis / Gewinnausschüttung gegenüber der Be- schwerdeführerin abgerechnet und nicht mehr unter Angabe der Fonds. B. habe durch arglistiges Verhalten und schwer überprüfbare Angaben ein gan- zes Lügengebäude aufgebaut und so den deutschen Staat durch falsche An- gaben um die Mehrwertsteuer (sic!) betrogen (Akten Untersuchungsamt, Urk. 2).

4.3.2 Was die angebliche Hinterziehung von direkten Steuern angeht, wird somit in tatsächlicher Hinsicht von der ersuchenden Behörde einzig geltend ge- macht, das Einschalten einer Domizilgesellschaft stelle ein arglistiges Ver- halten dar. Welche schwer überprüfbaren Angaben B. gemacht und wie er damit ein Lügengebäude aufgebaut haben soll, wird nicht geschildert. Somit lassen sich dem Ersuchen keine konkreten Umstände entnehmen, wonach B. in arglistiger Weise vorgegangen sein soll. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler In- strumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z. B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grundsätz- lich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind. Rechtshilfe ist diesbezüglich dann zu gewähren, wenn täu- schende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Ge- samtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Vorlie- gend lässt die Schilderung wie erwähnt nicht erkennen, welche konkreten zusätzlichen, für die Steuerbehörden schwer durchschaubaren Elemente vorhanden sind, welche das Vorgehen von B. als arglistig erscheinen lies- sen. Nach dem Gesagten erlaubt es die Sachverhaltsschilderung im Ersu- chen unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit nicht, das B. zur Last gelegte Verhalten unter den Tatbestand des Abgabebetruges nach Art. 14 Abs. 2 VStrR zu subsumieren.

4.4 4.4.1 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht über- schritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwie- gend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien

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mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Si- cherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf- sachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspar- tei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Abs. 1 BBA entspricht).

4.4.2 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe- riode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Aus- gaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben dekla- riert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerecht- fertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann bei erschwerenden Umständen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah- ren erkannt werden. Als erschwerender Umstand gilt nebst anderem das ge- werbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- recht (lit. b).

Der Täter oder die Täterin handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf ein- richtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität eingerich- tet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er oder sie bereit sein, diese Taten zu wiederholen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 S. 7019 f. m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.5.1; RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.11; RR.2013.12 vom 2. Ap- ril 2013, E. 4.6; siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2647).

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4.4.3 Gemäss dem oben unter E. 4.3.1 geschilderten Sachverhalt besteht der Ver- dacht, dass B. bei der Übertragung / dem Verkauf von Nutzungsrechten der Analysen an deutsche Empfänger (Fonds) Leistungen erbracht habe, die der Umsatzsteuer unterliegen, er diese aber fälschlicherweise als steuerfreie Umsätze deklariert habe. Auf diese Weise habe er eigentlich geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen. Eine solche Vorgehensweise würde unter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuerhin- terziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts des Umstandes, dass das deliktische Verhalten über mehrere Jahre angehalten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust vom EUR 36‘379.-- resultiert habe, kann die Vorgehensweise auch als ge- werbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher festgestellte Betrag übertrifft die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. in Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte (ECU / EUR 25‘000.--) des minder schweren Falles. Es liegt entgegen der Behauptung der Beschwer- deführerin kein Bagatelldelikt vor. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hinsichtlich des Zeitraumes ist hingegen anzufügen, dass dem Ersuchen nicht entnommen werden kann, inwiefern B. die Umsatz- steuer schon vor 2011 (Abrechnung über die Beschwerdeführerin) hinterzo- gen haben soll. Da die betroffenen Konten jedoch erst 2011, resp. 2012 er- öffnet worden waren, ist dies nicht weiter von Belang.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Re- gensburg nur als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hin- terziehung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Hinsicht- lich der ebenfalls verfolgten Hinterziehung von direkten Steuern (Einkom- menssteuer und Gewerbesteuer usw.) kann dem Ersuchen demgegenüber nicht entsprochen werden.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und es ist die Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 67 Abs. 1 IRSG an folgenden zusätzlichen Spezialitätsvorbehalt zu knüpfen: «Diese Unterla- gen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwen- det werden, wie Einkommenssteuern, Gewerbesteuern, usw.».

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

5.2 Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten. Mangels nachgewiesener noch anderweitig ersichtlicher verhältnis- mässig hoher Kosten ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E.6).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Herausgabe der Bankunter- lagen der A. GmbH wird an folgenden zusätzlichen Spezialitätsvorbehalt ge- knüpft: «Diese Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der di- rekten Steuern verwendet werden, wie Einkommenssteuern, Gewerbesteu- ern, usw.».

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. GmbH - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).