Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Köln (nachfolgend „StA Köln“) führt gegen B., ge- nannt C. (nachfolgend „B.“), D. und A. eine Untersuchung wegen des Ver- dachts der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang gelangte die StA Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, ergänzt am 26. April 2017, an die Schweiz und ersuchte nebst anderem gestützt auf die dem Ersuchen beige- legten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 14. Juli 2015 um Durchsuchung und Sicherstellung von physischen und elektronischen Unterlagen in den Räumlichkeiten von A., dessen Einzelunternehmung A. sowie der E. AG. Des Weiteren ersuchte die StA Köln um Erhebung von In- formationen zu Bankbeziehungen bei der Bank F. und um Einvernahme von A. (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 8 ff.).
B. Am 10. August 2015 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen zusammen mit einer Stellungnahme der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 4. August 2015, in welcher die ESTV zum Schluss kam, dass sowohl im Bereich der indirek- ten als auch direkten Steuern die Rechtshilfe gewährt werden könne, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „StA SH“) zum Vollzug (Verfahrensakten, 1. Ordner, Schreiben BJ vom 10. August 2015).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 entsprach die StA SH dem Ersuchen (Verfahrensakten, 1. Ordner, Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 27. Oktober 2015). Die Hausdurchsuchungen und die Einvernahme von A. erfolgten am 24. November 2015 und 16. Januar 2017 (Verfahrensakten, 1. Ordner, Einvernahme von A. vom 16. Januar 2017;
2. Ordner, Bericht der Kriminalpolizei Schaffhausen vom 1. Februar 2016). Der Aufforderung der StA SH vom 24. November 2015, ihr unter anderem Kontounterlagen zu den obgenannten Personen herauszugeben (Verfahren- sakten, 1. Ordner, Schreiben der StA SH vom 24. November 2015), kam die Bank F. am 3. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, 2. Ordner, Schreiben der Bank F. vom 3. Dezember 2015).
D. Am 2. März 2018 ordnete die StA SH die Herausgabe der anlässlich der Hausdursuchung sichergestellten Unterlagen sowie des Einvernahmeproto- kolls an (act. 1.2).
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E. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
5. April 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt, die Ziffer 3.1 und 3.3 der Schlussverfügung seien aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu entsprechen (act. 1).
F. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 15. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 10). In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2015 ersuchte die StA SH hinsichtlich der angefochtenen Ziffer 3.3 um einen Nichteintretensentscheid. In Bezug auf die Ziffer 3.1 ersuchte die StA SH unter anderem um Berechtigung, die Ein- gaben von A. der ersuchenden Behörde zu überlassen und mit dieser dies- bezüglich kommunizieren zu dürfen (act. 11). Der letzte Antrag der StA SH wurde von der Beschwerdekammer unter Verweis auf die bundesstrafge- richtliche Rechtsprechung am 16. Mai 2018 abgelehnt (act. 12). Innert er- streckter Frist reichte die StA SH am 1. Juni 2018 die Beschwerdeantwort zur angefochtenen Ziffer 3.1 ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 18).
G. Innert erstreckter Frist nahm A. zu den Beschwerdeantworten des BJ und der StA SH mit Eingaben vom 13. Juni, 26. Juni und 5. Juli 2018 Stellung (act. 20, 22.1, 24). Während das BJ mit Schreiben vom 12. Juli 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, liess sich die StA SH mit Schreiben vom
19. Juli 2018 vernehmen (act. 26, 27). Die Schreiben des BJ und der StA SH vom 12. und 19. Juli 2018 wurden A. am 20. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
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chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Ver- hältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). 2.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1).
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2.2.3 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Herausgabe der bei ihm sicherge- stellten Unterlagen und des Einvernahmeprotokolls vom 16. Januar 2017 di- rekt betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der in den Räumlichkeiten der E. AG sichergestellten Unterlagen die Beschwerdelegi- timation abzusprechen. Unmittelbar von der Zwangsmassnahme betroffen war die inzwischen im Handelsregister gelöschte E. AG. Sollte der Be- schwerdeführer in den bei der E. AG erhobenen Unterlagen erwähnt werden, so ist er von der Massnahme lediglich indirekt betroffen. Dass der Beschwer- deführer der Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation der E. AG wäre, wird vom ihm nicht behauptet. Er bringt lediglich vor, er sei ehemaliger ein- zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Liquidator der E. AG und nach deren Löschung im Handelsregister sei er als Beschuldigter im deut- schen Strafverfahren berechtigt, vorliegend eigene schutzwürdige Interes- sen geltend zu machen (act. 20, S. 2). Die Ausführungen des Beschwerde- führers reichen zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4 Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar-
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keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 4.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf-
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gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435;137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in stän- diger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lü- gengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.).
Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahn- det wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).
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E. 4.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ih- rem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule- gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt ge- mäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).
E. 4.5 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.267 vom 20. Juni 2016 E. 4.2.5 m.w.H.; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 4.2.2; RR.2011.143 vom
30. Januar 2012 E. 3.2.2 in fine).
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die Schlussverfügung genüge den Begründungsanforderungen nicht (act. 1, S. 3 ff.; act. 22.1, S. 2 ff.).
E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zu- dem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., 486 f.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.). Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur und eine Gehörsverlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2008 172 E. 2.3).
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E. 5.3 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerde- führer der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht bzw. des Steuerbe- trugs nach Schweizer Recht verdächtigt. Der hier angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, weshalb der in Deutschland untersuchte Sach- verhalt unter den Steuerbetrug nach Schweizer Recht subsumiert werden könnte. Insbesondere fehlen in der Schlussverfügung Ausführungen zur für den Steuerbetrug notwendigen Arglist. Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede und räumt ein, in der Schlussverfügung nicht dargelegt zu haben, welche rechtliche und tatsächliche Gründe und Beurteilungen sie ver- anlasst hätten, den Verdacht des Abgabebetrugs zu bejahen (act. 18, S. 2). Somit gesteht die Beschwerdegegnerin ein, den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
E. 5.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zu den Voraussetzungen des Abgabebetruges ausführlich Stellung nahm und der Beschwerdeführer sich hierzu mit Eingaben vom
26. Juni und 5. Juli 2018 vernehmen liess (act. 22.1, 24), ist die oben festge- stellte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Das vom Beschwerdefüh- rer erwähnte Urteil das Bundesgericht 1C_191-195/2008 vom 12. Juni 2008 ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht führte darin lediglich aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der Replik keine Vorbringen nachschieben könne, die sie bereits in der Be- schwerde hätte geltend machen können (E. 2.3; vgl auch BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; 131 I 291 E. 3.5 S. 311; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77). Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob eine Gehörsverletzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann. Der Argumentation des Be- schwerdeführers folgend, wäre jegliche Heilung der Gehörsverletzung man- gels einer ausreichenden Begründung im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Dies würde der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen. Von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten ab- zusehen.
E. 6.1 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 3 IRSG und bestreitet das Vorliegen eines Abgabebetruges (act. 1, S. 3 ff.; act. 22.1, S. 5 ff.; act. 24, S. 2 ff.).
E. 6.2 Die deutschen Behörden gehen gemäss ihrem Ersuchen zusammengefasst davon aus, dass B. im Zeitraum von 2008 bis 2013 pflichtwidrig nicht sämtli-
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che Einkünfte aus seiner Tätigkeit als […] deklariert und dadurch Einkom- mens-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung begangen habe. Dabei habe sich B. der in der Schweiz ansässigen E. AG bedient, deren einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführer sei. B. habe mit Verträgen aus den Jahren 2006, 2009 und 2010 sämtliche Vermark- tungsrechte und Rechte an seinem Namen an die E. AG abgetreten. Im Ge- genzug habe B. von der E. AG eine jährliche Vergütung erhalten, die nach den damaligen Feststellungen betragsmässig weit unter den tatsächlich er- zielten Einnahmen gelegen und die Kosten von B. nicht zu decken vermocht hätten. Den weitaus grösseren Teil der Einnahmen habe B. von der E. AG als angebliche Darlehen und damit steuerneutral zurückerhalten. Obschon sich die E. AG vertraglich zur kompletten Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vermarktung von Fernsehrechten und weiteren Leis- tungen verpflichtet habe, bestünden gestützt auf sichergestellte Unterlagen und Zeugenaussagen erhebliche Zweifel, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die
– inhaltlich widersprüchlichen – Verträge ausschliesslich steuerlich motiviert seien. Das Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend „BZSt“) gehe davon aus, dass es sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft ohne erkenn- bare eigene wirtschaftliche Betätigung handle. Die Eigentliche Vermarktung der […] sei durch die deutsche G GmbH erfolgt, die jedoch vertraglich aus- drücklich aber nicht als Veranstalter aufgetreten sei. Die E. AG habe am
22. Dezember 2009 mit der G. GmbH einen Vertrag mit der Laufzeit vom
31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2014 geschlossen, wonach die G. GmbH nebst anderem sämtliche audiovisuellen Rechte, insbesondere die TV-Rechte an den […] und den damit zusammenhängenden Auftritten und Aktivitäten von B., weltweit und exklusiv vermarkten sollte. Die G. GmbH habe für ihre Vermarktungstätigkeit lediglich eine Provision von maximal
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die vereinbaren Ver- träge seien weder fingiert noch inhaltlich unwahr. Die im Ersuchen aufge- führten Verträge seien im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Oktober 2010 so abgeschlossen und auch erfüllt worden. Die Verträge hätten eine langfristige Absicherung von B. im Hinblick auf die Beendigung seiner Karri- ere bezweckt. Damit habe die in […]-kreisen relativ weit verbreiteten Sorglo- sigkeit bei den Ausgaben begegnet werden sollen. Diese „Rentenlösung“ sei mit dem Finanzamt Düsseldorf abgesprochen gewesen und sei von diesem als steuerlich unbedenklich beurteilt worden (act. 1, S. 7 ff.; act. 22.1, S. 6 ff.; act. 24, S. 3 ff.)
E. 6.3.2 Wie vorgängig ausgeführt, haben sich die Rechtshilfebehörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, sofern darin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sind (vgl. E. 4.4 hiervor). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auf den im Ersuchen dargelegte Sachverhalt abzustellen ist. Soweit der Beschwerde- führer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Deutschland macht, ist da-
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rauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grundsätzlich nicht dar- über auszusprechen haben, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrich- ter im ersuchenden Staat vorzunehmen.
E. 6.3.3 Der den Beschuldigten im Ersuchen gemachte Vorwurf richtet sich haupt- sächlich auf die Verwendung von unwahren Urkunden mit dem Zweck, Ein- künfte von B. über das im Vertrag Vorgesehene hinaus in Darlehen umzufir- mieren. Dem im Ersuchen dargelegten und für den Rechthilferichter verbind- lichen Sachverhalt lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf deuten, dass die Verträge in der vereinbarten Form nicht nur zur langfristigen Absicherung von B. gedient hätten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin (act. 18, S. 4 ff.), dass die im Management-, Beratungs- und Vermarktungsverträgen vom 22. Dezember 2009 und 29. Oktober 2010 vereinbarten und nachträglich abgeänderten Zeiträume sowie die B. auszuzahlenden Beträge in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erscheinen. Ebenfalls erscheint es nicht nachvollziehbar, dass B. trotz der angeblich gewollten Absicherung sei- ner Zukunft einen derart hohen Teil seiner Einkünfte der E. AG überliess, ohne ausreichende Sicherheit zu verlangen. Vor allem aber erscheint fragwürdig der vereinbarte Rahmenkredit und des- sen nachträgliche Erhöhung. Insbesondere deuten die Ausführungen im Er- suchen darauf hin, dass die als Darlehen deklarierten Überweisungen in Wirklichkeit steuerbare Einkünfte von B. sein könnten. Darauf deutet insbe- sondere die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten D. vom
E. 6.3.4 Indem bei dem hier zu beurteilenden Konstrukt Urkunden verwendet wurden, die gemäss der Darstellung des Ersuchens nicht dem Willen der Parteien entsprachen, ist davon auszugehen, dass diese lediglich dazu dienten, steu- erneutrales Einkommen oder Vermögen darzustellen. Im Sinne der höchst- richterlichen Rechtsprechung ist die Arglist zu bejahen (vgl. oben E. 4.3) und die Annahme der Beschwerdegegnerin, der im Rechtshilfeersuchen darge- stellte Sachverhalt könnte unter den Tatbestand des Steuerbetruges subsu- miert werden, ist nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sowohl der Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag vom 17. August 2009 als auch dessen Nachtrag mit dem Finanzamt Düsseldorf abgesprochen und von diesem ge- prüft und „abgesegnet“ worden seien (act. 1, S. 9 f.; act. 22.1, S. 6 f.), ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, was unter „absegnen“ bzw. „Abspra- che“ zu verstehen ist, bringt er vor, dass das von der Beschwerdekammer zu edierende Antwortschreiben des Finanzamtes Düsseldorf mutmasslich im Jahr 2009 verfasst worden sei (act. 1, S. 9). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass zumindest der Nach- trag zum Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag vom 29. De- zember 2010, mit welchem insbesondere ab 1. Januar 2012 eine monatliche Zahlung an B. vereinbart wurde, – die im Übrigen keine unwesentliche Ab- änderung des ursprünglichen Vertrags darstellt –, dem Finanzamt nicht un- terbreitet wurde. Das Gesagte gilt insbesondere auch in Bezug auf den Rah- men-Kreditvertrag vom 28. Dezember 2009 und dessen Nachtrag vom
E. 6.5 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft handle (act. 1, S. 6 f.; act. 22.1, S. 5) und zielt damit auf den im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gel- tenden Grundsatz ab, wonach Steuereinsparungs- bzw. Steuervermei- dungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z. B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind. Die Rechtshilfe ist dann zu gewähren, wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steu- erumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.267 vom 20. Juni 2016 E. 4.3.2).
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Zum einen kommt der Frage, ob die E. AG eine Domizilgesell- schaft ist, keine massgebliche Bedeutung zu. Denn nebst dem Verdacht, es handle sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft, wies die deutsche Behörde im Ersuchen auf weitere Elemente hin, die auf ein arglistiges Ver- halten deuten (vgl. E. 6.2 hiervor). Zum anderen verkennt der Beschwerde- führer, dass auch eine aktive Gesellschaft mit wirtschaftlichen Tätigkeiten in Konstellationen wie der vorliegenden als Mittel zur Begehung von Steuerbe- trug oder Steuerhinterziehung dienen kann. Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug der Bankunterlagen der E. AG zum Nachweis der Ver- marktung weiterer Geschäfte abzusehen.
In Bezug auf das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urteil des Finanz- gerichts Düsseldorf vom 28. April 2009 (act. 1.3) ist Folgendes anzumerken: Zwar kam das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. April 2009 zum Schluss, es handle sich bei der E. AG um eine wirtschaftlich aktive Ge- sellschaft. Indes hatte das Finanzgericht die Frage, ob es sich um eine Do- mizilgesellschaft handelt, unter den damaligen Umständen zu beurteilen und es ging um ausstehende Zahlungen aus den Jahren 1998 bis 2001. Vorlie- gend geht es jedoch um Leistungen aus dem Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag zwischen der E. AG und B. vom 17. August 2009 und die ersuchende Behörde untersucht den Sachverhalt aus den Steuerjahren 2009 bis 2013 (act. 1.5). Zudem wurde im Düsseldorfer Urteil festgehalten, dass die dem Steuerpflichtigen obliegende Feststellungslast sich nur darauf beschränkt hatte, die von der Finanzbehörde angeführten Kriterien für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft zu entkräften. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, erscheint es ausserdem höchst auffällig, dass der
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Konkurs über E. AG trotz angeblichem Guthaben aus Darlehen in Millionen- höhe in nur zwei Monaten nach dessen Eröffnung und mangels Aktiven ein- gestellt werden musste. Da das Urteil des Finanzgerichts anfangs 2009 er- gangen ist, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die E. AG ihre wirtschaftliche Geschäftstätigkeit danach eingestellt oder lediglich hinsicht- lich der Zusammenarbeit mit B. keine Leistungen erbracht hat.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der im Ersuchen dargestellten Schilderung sowie den vorliegenden Unterlagen sich bezüglich der mut- masslichen Hinterziehung von direkten Steuern Elemente erkennen lassen, die prima facie auf einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR deuten. Bei diesem Ergebnis ist die doppelte Strafbarkeit hinsichtlich der indirekten Steuern nicht mehr zu prüfen.
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 ersuchte der Beschwer- deführer um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
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8.3 Die vorliegende Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch RP.2018.24 um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Rechtsanwalt Werner Buchter wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum unentgeltlichen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘500.-- aus der Bun- desstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Be- trag von Fr. 2‘500.-- zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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E. 10 % der Einnahmen erhalten und auch nur dann, wenn die Einnahmen aus den Vermarktungsrechten aus […] den Betrag von 2 Mio. überstiegen hät- ten. Auch habe B. in der Presse nicht die E. AG, sondern sich selbst als Vertragspartner der G. GmbH dargestellt.
Die G. GmbH habe zwischen 2009 und 2013 der E. AG insgesamt EUR 16‘322‘274.00 überwiesen. Davon habe die E. AG an B. im gleichen Zeitraum EUR 6‘625‘607.-- überwiesen. Der grösste Teil der an B. geflosse- nen Geldbeträge seien als Darlehen deklariert und damit in Deutschland steuerneutral verbucht worden. Dazu habe B. mit der E. AG am 28. Dezem- ber 2009 einen Rahmenkreditvertrag über den Betrag von EUR 2‘500‘000.-- geschlossen. Der Kreditrahmen sei mit Vertrag vom 15. Dezember 2011 auf EUR 4 Mio. erhöht worden. Die vereinbarten Bedingungen des Rahmenkre- ditvertrages seien in mehrfacher Hinsicht nicht fremdüblich. Es sei weder
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eine Laufzeit bestimmt noch konkrete Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Zudem sei der vereinbarte Zinssatz von 3 % von B. bisher weder gezahlt noch dem Darlehenskonto belastet worden. Ausserdem sei eine aus- reichende Sicherung nicht gegeben und obwohl keinerlei Rückzahlungen er- bracht worden seien, sei eine Aufrechnung mit den Ansprüchen von B. nicht erfolgt. Fremde Dritte würden in dieser Weise nicht abrechnen. Weiter hätten Abklärungen des BZSt ergeben, dass die in der Schweiz durch die E. AG erklärten Umsätze für die Jahre 2011 bis 2012 nicht mit den Zahlungen der G. GmbH an die E. AG übereinstimmen würden. Deshalb bestehe der Ver- dacht, dass die Umsätze/Erträge auch in der Schweiz nicht vollständig ver- steuert worden seien.
Der Gesamtsteuerschaden liege voraussichtlich im Millionenbereich, jeden- falls aber über EUR 125‘000.--. Der Beschwerdeführer sei für B. als Treu- händer tätig gewesen und sei an der Erschaffung einer falschen Papierlage beteiligt gewesen, die habe vortäuschen sollen. Der Beschwerdeführer habe B. aktiv unterstützt, Einnahmen aus dessen gewerblichen Tätigkeit der Ver- steuerung vorzuenthalten. Die Tätergruppe habe sich besonderer Kniffe bedient und inhaltlich unwahre Urkunden gebraucht, sodass ein Gesell- schaftsverhältnis im Ausland konstruiert worden sei, das der Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten und der tatsächlichen Geldflüsse gedient habe (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 8 ff.).
E. 11 Februar 2011 hin, deren Wortlaut wie folgt lautet: „Lieber D., Nachdem E. AG die gesamte Summe, welche G. GmbH als Vorschuss überwiesen hat an Dich für Rechnungen H. weitervergütet hat, steht keine Liquidität mehr zur Verfügung […].“ (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom
E. 14 Juli 2015, pag. 121). Zu berücksichtigen gilt schliesslich die Zeugenaus- sage des Eigentümers der ehemaligen Vermarktungsgesellschaft I., als er
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am 8. Oktober 2014 zu Protokoll gab, dass die E. AG bereits früher einen Vermarktungsvertrag mit der I. habe abschliessen wollen. Indes habe die I. darauf bestanden, den Vertrag direkt mit B. abzuschliessen. Weiter gab er an, dass die E. AG damals keine Leistungen erbracht habe (Verfahrensak- ten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 169).
E. 15 Dezember 2011, mit welchem der Rahmenkredit von EUR 2‘500‘000.-- auf EUR 4‘000‘000.-- erhöht wurde (act. 1.7, 1.8). Daher ist davon auszuge- hen, dass die vorgängige Beurteilung der Verträge durch das deutsche Fi- nanzamt – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – nicht in Kennt- nis sämtlicher Verträge und Umstände erfolgte. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Edition des mutmasslich im Jahr 2009 verfassten Schreibens des Finanzamtes abgesehen werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sofern dem Steueramt nur der Management-, Bera- tungs- und Vermarkungsvertrag vom 17. August 2009 und allenfalls der Rah- men-Kreditvertrag vom 28. Dezember 2009 eingereicht wurden, ohne auch die nachfolgenden Vereinbarungen unterbreitet zu haben, wäre ein arglisti- ges Handeln ebenfalls zu bejahen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Editionsanträge betreffend das Schreiben des Finanzamtes Düsseldorf und der Bankunterlagen der E. AG werden abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Rechtsanwalt Werner Buchter wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘500.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.125, RP.2018.24
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Köln (nachfolgend „StA Köln“) führt gegen B., ge- nannt C. (nachfolgend „B.“), D. und A. eine Untersuchung wegen des Ver- dachts der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang gelangte die StA Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, ergänzt am 26. April 2017, an die Schweiz und ersuchte nebst anderem gestützt auf die dem Ersuchen beige- legten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 14. Juli 2015 um Durchsuchung und Sicherstellung von physischen und elektronischen Unterlagen in den Räumlichkeiten von A., dessen Einzelunternehmung A. sowie der E. AG. Des Weiteren ersuchte die StA Köln um Erhebung von In- formationen zu Bankbeziehungen bei der Bank F. und um Einvernahme von A. (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 8 ff.).
B. Am 10. August 2015 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen zusammen mit einer Stellungnahme der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 4. August 2015, in welcher die ESTV zum Schluss kam, dass sowohl im Bereich der indirek- ten als auch direkten Steuern die Rechtshilfe gewährt werden könne, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „StA SH“) zum Vollzug (Verfahrensakten, 1. Ordner, Schreiben BJ vom 10. August 2015).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 entsprach die StA SH dem Ersuchen (Verfahrensakten, 1. Ordner, Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 27. Oktober 2015). Die Hausdurchsuchungen und die Einvernahme von A. erfolgten am 24. November 2015 und 16. Januar 2017 (Verfahrensakten, 1. Ordner, Einvernahme von A. vom 16. Januar 2017;
2. Ordner, Bericht der Kriminalpolizei Schaffhausen vom 1. Februar 2016). Der Aufforderung der StA SH vom 24. November 2015, ihr unter anderem Kontounterlagen zu den obgenannten Personen herauszugeben (Verfahren- sakten, 1. Ordner, Schreiben der StA SH vom 24. November 2015), kam die Bank F. am 3. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, 2. Ordner, Schreiben der Bank F. vom 3. Dezember 2015).
D. Am 2. März 2018 ordnete die StA SH die Herausgabe der anlässlich der Hausdursuchung sichergestellten Unterlagen sowie des Einvernahmeproto- kolls an (act. 1.2).
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E. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
5. April 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt, die Ziffer 3.1 und 3.3 der Schlussverfügung seien aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu entsprechen (act. 1).
F. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 15. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 10). In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2015 ersuchte die StA SH hinsichtlich der angefochtenen Ziffer 3.3 um einen Nichteintretensentscheid. In Bezug auf die Ziffer 3.1 ersuchte die StA SH unter anderem um Berechtigung, die Ein- gaben von A. der ersuchenden Behörde zu überlassen und mit dieser dies- bezüglich kommunizieren zu dürfen (act. 11). Der letzte Antrag der StA SH wurde von der Beschwerdekammer unter Verweis auf die bundesstrafge- richtliche Rechtsprechung am 16. Mai 2018 abgelehnt (act. 12). Innert er- streckter Frist reichte die StA SH am 1. Juni 2018 die Beschwerdeantwort zur angefochtenen Ziffer 3.1 ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 18).
G. Innert erstreckter Frist nahm A. zu den Beschwerdeantworten des BJ und der StA SH mit Eingaben vom 13. Juni, 26. Juni und 5. Juli 2018 Stellung (act. 20, 22.1, 24). Während das BJ mit Schreiben vom 12. Juli 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, liess sich die StA SH mit Schreiben vom
19. Juli 2018 vernehmen (act. 26, 27). Die Schreiben des BJ und der StA SH vom 12. und 19. Juli 2018 wurden A. am 20. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
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chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Ver- hältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). 2.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1).
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2.2.3 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Herausgabe der bei ihm sicherge- stellten Unterlagen und des Einvernahmeprotokolls vom 16. Januar 2017 di- rekt betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Herausgabe der in den Räumlichkeiten der E. AG sichergestellten Unterlagen die Beschwerdelegi- timation abzusprechen. Unmittelbar von der Zwangsmassnahme betroffen war die inzwischen im Handelsregister gelöschte E. AG. Sollte der Be- schwerdeführer in den bei der E. AG erhobenen Unterlagen erwähnt werden, so ist er von der Massnahme lediglich indirekt betroffen. Dass der Beschwer- deführer der Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation der E. AG wäre, wird vom ihm nicht behauptet. Er bringt lediglich vor, er sei ehemaliger ein- zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Liquidator der E. AG und nach deren Löschung im Handelsregister sei er als Beschuldigter im deut- schen Strafverfahren berechtigt, vorliegend eigene schutzwürdige Interes- sen geltend zu machen (act. 20, S. 2). Die Ausführungen des Beschwerde- führers reichen zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar-
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keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf-
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gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435;137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in stän- diger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lü- gengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.).
Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahn- det wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).
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4.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ih- rem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule- gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt ge- mäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).
4.5 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland jedoch Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, genügt für die Rechtshilfe bereits eine Steuerhinterzie- hung, und es gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.267 vom 20. Juni 2016 E. 4.2.5 m.w.H.; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 4.2.2; RR.2011.143 vom
30. Januar 2012 E. 3.2.2 in fine).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die Schlussverfügung genüge den Begründungsanforderungen nicht (act. 1, S. 3 ff.; act. 22.1, S. 2 ff.).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zu- dem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., 486 f.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.). Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur und eine Gehörsverlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2008 172 E. 2.3).
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5.3 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerde- führer der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht bzw. des Steuerbe- trugs nach Schweizer Recht verdächtigt. Der hier angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, weshalb der in Deutschland untersuchte Sach- verhalt unter den Steuerbetrug nach Schweizer Recht subsumiert werden könnte. Insbesondere fehlen in der Schlussverfügung Ausführungen zur für den Steuerbetrug notwendigen Arglist. Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede und räumt ein, in der Schlussverfügung nicht dargelegt zu haben, welche rechtliche und tatsächliche Gründe und Beurteilungen sie ver- anlasst hätten, den Verdacht des Abgabebetrugs zu bejahen (act. 18, S. 2). Somit gesteht die Beschwerdegegnerin ein, den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
5.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zu den Voraussetzungen des Abgabebetruges ausführlich Stellung nahm und der Beschwerdeführer sich hierzu mit Eingaben vom
26. Juni und 5. Juli 2018 vernehmen liess (act. 22.1, 24), ist die oben festge- stellte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Das vom Beschwerdefüh- rer erwähnte Urteil das Bundesgericht 1C_191-195/2008 vom 12. Juni 2008 ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht führte darin lediglich aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der Replik keine Vorbringen nachschieben könne, die sie bereits in der Be- schwerde hätte geltend machen können (E. 2.3; vgl auch BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; 131 I 291 E. 3.5 S. 311; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77). Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob eine Gehörsverletzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann. Der Argumentation des Be- schwerdeführers folgend, wäre jegliche Heilung der Gehörsverletzung man- gels einer ausreichenden Begründung im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Dies würde der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen. Von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten ab- zusehen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 3 IRSG und bestreitet das Vorliegen eines Abgabebetruges (act. 1, S. 3 ff.; act. 22.1, S. 5 ff.; act. 24, S. 2 ff.).
6.2 Die deutschen Behörden gehen gemäss ihrem Ersuchen zusammengefasst davon aus, dass B. im Zeitraum von 2008 bis 2013 pflichtwidrig nicht sämtli-
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che Einkünfte aus seiner Tätigkeit als […] deklariert und dadurch Einkom- mens-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung begangen habe. Dabei habe sich B. der in der Schweiz ansässigen E. AG bedient, deren einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführer sei. B. habe mit Verträgen aus den Jahren 2006, 2009 und 2010 sämtliche Vermark- tungsrechte und Rechte an seinem Namen an die E. AG abgetreten. Im Ge- genzug habe B. von der E. AG eine jährliche Vergütung erhalten, die nach den damaligen Feststellungen betragsmässig weit unter den tatsächlich er- zielten Einnahmen gelegen und die Kosten von B. nicht zu decken vermocht hätten. Den weitaus grösseren Teil der Einnahmen habe B. von der E. AG als angebliche Darlehen und damit steuerneutral zurückerhalten. Obschon sich die E. AG vertraglich zur kompletten Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vermarktung von Fernsehrechten und weiteren Leis- tungen verpflichtet habe, bestünden gestützt auf sichergestellte Unterlagen und Zeugenaussagen erhebliche Zweifel, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die
– inhaltlich widersprüchlichen – Verträge ausschliesslich steuerlich motiviert seien. Das Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend „BZSt“) gehe davon aus, dass es sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft ohne erkenn- bare eigene wirtschaftliche Betätigung handle. Die Eigentliche Vermarktung der […] sei durch die deutsche G GmbH erfolgt, die jedoch vertraglich aus- drücklich aber nicht als Veranstalter aufgetreten sei. Die E. AG habe am
22. Dezember 2009 mit der G. GmbH einen Vertrag mit der Laufzeit vom
31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2014 geschlossen, wonach die G. GmbH nebst anderem sämtliche audiovisuellen Rechte, insbesondere die TV-Rechte an den […] und den damit zusammenhängenden Auftritten und Aktivitäten von B., weltweit und exklusiv vermarkten sollte. Die G. GmbH habe für ihre Vermarktungstätigkeit lediglich eine Provision von maximal 10 % der Einnahmen erhalten und auch nur dann, wenn die Einnahmen aus den Vermarktungsrechten aus […] den Betrag von 2 Mio. überstiegen hät- ten. Auch habe B. in der Presse nicht die E. AG, sondern sich selbst als Vertragspartner der G. GmbH dargestellt.
Die G. GmbH habe zwischen 2009 und 2013 der E. AG insgesamt EUR 16‘322‘274.00 überwiesen. Davon habe die E. AG an B. im gleichen Zeitraum EUR 6‘625‘607.-- überwiesen. Der grösste Teil der an B. geflosse- nen Geldbeträge seien als Darlehen deklariert und damit in Deutschland steuerneutral verbucht worden. Dazu habe B. mit der E. AG am 28. Dezem- ber 2009 einen Rahmenkreditvertrag über den Betrag von EUR 2‘500‘000.-- geschlossen. Der Kreditrahmen sei mit Vertrag vom 15. Dezember 2011 auf EUR 4 Mio. erhöht worden. Die vereinbarten Bedingungen des Rahmenkre- ditvertrages seien in mehrfacher Hinsicht nicht fremdüblich. Es sei weder
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eine Laufzeit bestimmt noch konkrete Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Zudem sei der vereinbarte Zinssatz von 3 % von B. bisher weder gezahlt noch dem Darlehenskonto belastet worden. Ausserdem sei eine aus- reichende Sicherung nicht gegeben und obwohl keinerlei Rückzahlungen er- bracht worden seien, sei eine Aufrechnung mit den Ansprüchen von B. nicht erfolgt. Fremde Dritte würden in dieser Weise nicht abrechnen. Weiter hätten Abklärungen des BZSt ergeben, dass die in der Schweiz durch die E. AG erklärten Umsätze für die Jahre 2011 bis 2012 nicht mit den Zahlungen der G. GmbH an die E. AG übereinstimmen würden. Deshalb bestehe der Ver- dacht, dass die Umsätze/Erträge auch in der Schweiz nicht vollständig ver- steuert worden seien.
Der Gesamtsteuerschaden liege voraussichtlich im Millionenbereich, jeden- falls aber über EUR 125‘000.--. Der Beschwerdeführer sei für B. als Treu- händer tätig gewesen und sei an der Erschaffung einer falschen Papierlage beteiligt gewesen, die habe vortäuschen sollen. Der Beschwerdeführer habe B. aktiv unterstützt, Einnahmen aus dessen gewerblichen Tätigkeit der Ver- steuerung vorzuenthalten. Die Tätergruppe habe sich besonderer Kniffe bedient und inhaltlich unwahre Urkunden gebraucht, sodass ein Gesell- schaftsverhältnis im Ausland konstruiert worden sei, das der Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten und der tatsächlichen Geldflüsse gedient habe (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 8 ff.).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die vereinbaren Ver- träge seien weder fingiert noch inhaltlich unwahr. Die im Ersuchen aufge- führten Verträge seien im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Oktober 2010 so abgeschlossen und auch erfüllt worden. Die Verträge hätten eine langfristige Absicherung von B. im Hinblick auf die Beendigung seiner Karri- ere bezweckt. Damit habe die in […]-kreisen relativ weit verbreiteten Sorglo- sigkeit bei den Ausgaben begegnet werden sollen. Diese „Rentenlösung“ sei mit dem Finanzamt Düsseldorf abgesprochen gewesen und sei von diesem als steuerlich unbedenklich beurteilt worden (act. 1, S. 7 ff.; act. 22.1, S. 6 ff.; act. 24, S. 3 ff.) 6.3.2 Wie vorgängig ausgeführt, haben sich die Rechtshilfebehörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, sofern darin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sind (vgl. E. 4.4 hiervor). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auf den im Ersuchen dargelegte Sachverhalt abzustellen ist. Soweit der Beschwerde- führer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Deutschland macht, ist da-
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rauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grundsätzlich nicht dar- über auszusprechen haben, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrich- ter im ersuchenden Staat vorzunehmen. 6.3.3 Der den Beschuldigten im Ersuchen gemachte Vorwurf richtet sich haupt- sächlich auf die Verwendung von unwahren Urkunden mit dem Zweck, Ein- künfte von B. über das im Vertrag Vorgesehene hinaus in Darlehen umzufir- mieren. Dem im Ersuchen dargelegten und für den Rechthilferichter verbind- lichen Sachverhalt lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf deuten, dass die Verträge in der vereinbarten Form nicht nur zur langfristigen Absicherung von B. gedient hätten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin (act. 18, S. 4 ff.), dass die im Management-, Beratungs- und Vermarktungsverträgen vom 22. Dezember 2009 und 29. Oktober 2010 vereinbarten und nachträglich abgeänderten Zeiträume sowie die B. auszuzahlenden Beträge in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich erscheinen. Ebenfalls erscheint es nicht nachvollziehbar, dass B. trotz der angeblich gewollten Absicherung sei- ner Zukunft einen derart hohen Teil seiner Einkünfte der E. AG überliess, ohne ausreichende Sicherheit zu verlangen. Vor allem aber erscheint fragwürdig der vereinbarte Rahmenkredit und des- sen nachträgliche Erhöhung. Insbesondere deuten die Ausführungen im Er- suchen darauf hin, dass die als Darlehen deklarierten Überweisungen in Wirklichkeit steuerbare Einkünfte von B. sein könnten. Darauf deutet insbe- sondere die E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschuldigten D. vom
11. Februar 2011 hin, deren Wortlaut wie folgt lautet: „Lieber D., Nachdem E. AG die gesamte Summe, welche G. GmbH als Vorschuss überwiesen hat an Dich für Rechnungen H. weitervergütet hat, steht keine Liquidität mehr zur Verfügung […].“ (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom
14. Juli 2015, pag. 126). Es ist anzunehmen, dass unter „H.“ C., mithin B. gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass Darlehen nicht (weiter)vergütet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Termi- nologie dem Beschwerdeführer als einem erfahrenen Unternehmens- und Finanzberater bekannt war. Weiter besteht der Verdacht, dass die Erhöhung des Rahmenkreditvertrages rückdatiert worden sei. Die deutschen Behörden legten dem Ersuchen als Beweis die E-Mail vom 9. September 2013 bei, in welcher der Beschwerdeführer dem Beschuldigten D. unter anderem den Anhang zum Rahmenkreditvertrag zustellte, mit welchem die Erhöhung des Rahmenkreditvertrages vereinbart wurde, und anmerkte, dass dieser von B. zu unterzeichnen sei (Verfahrensakten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom
14. Juli 2015, pag. 121). Zu berücksichtigen gilt schliesslich die Zeugenaus- sage des Eigentümers der ehemaligen Vermarktungsgesellschaft I., als er
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am 8. Oktober 2014 zu Protokoll gab, dass die E. AG bereits früher einen Vermarktungsvertrag mit der I. habe abschliessen wollen. Indes habe die I. darauf bestanden, den Vertrag direkt mit B. abzuschliessen. Weiter gab er an, dass die E. AG damals keine Leistungen erbracht habe (Verfahrensak- ten, 1. Ordner, Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2015, pag. 169). 6.3.4 Indem bei dem hier zu beurteilenden Konstrukt Urkunden verwendet wurden, die gemäss der Darstellung des Ersuchens nicht dem Willen der Parteien entsprachen, ist davon auszugehen, dass diese lediglich dazu dienten, steu- erneutrales Einkommen oder Vermögen darzustellen. Im Sinne der höchst- richterlichen Rechtsprechung ist die Arglist zu bejahen (vgl. oben E. 4.3) und die Annahme der Beschwerdegegnerin, der im Rechtshilfeersuchen darge- stellte Sachverhalt könnte unter den Tatbestand des Steuerbetruges subsu- miert werden, ist nicht zu beanstanden. 6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sowohl der Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag vom 17. August 2009 als auch dessen Nachtrag mit dem Finanzamt Düsseldorf abgesprochen und von diesem ge- prüft und „abgesegnet“ worden seien (act. 1, S. 9 f.; act. 22.1, S. 6 f.), ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, was unter „absegnen“ bzw. „Abspra- che“ zu verstehen ist, bringt er vor, dass das von der Beschwerdekammer zu edierende Antwortschreiben des Finanzamtes Düsseldorf mutmasslich im Jahr 2009 verfasst worden sei (act. 1, S. 9). Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass zumindest der Nach- trag zum Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag vom 29. De- zember 2010, mit welchem insbesondere ab 1. Januar 2012 eine monatliche Zahlung an B. vereinbart wurde, – die im Übrigen keine unwesentliche Ab- änderung des ursprünglichen Vertrags darstellt –, dem Finanzamt nicht un- terbreitet wurde. Das Gesagte gilt insbesondere auch in Bezug auf den Rah- men-Kreditvertrag vom 28. Dezember 2009 und dessen Nachtrag vom
15. Dezember 2011, mit welchem der Rahmenkredit von EUR 2‘500‘000.-- auf EUR 4‘000‘000.-- erhöht wurde (act. 1.7, 1.8). Daher ist davon auszuge- hen, dass die vorgängige Beurteilung der Verträge durch das deutsche Fi- nanzamt – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – nicht in Kennt- nis sämtlicher Verträge und Umstände erfolgte. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Edition des mutmasslich im Jahr 2009 verfassten Schreibens des Finanzamtes abgesehen werden und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sofern dem Steueramt nur der Management-, Bera- tungs- und Vermarkungsvertrag vom 17. August 2009 und allenfalls der Rah- men-Kreditvertrag vom 28. Dezember 2009 eingereicht wurden, ohne auch die nachfolgenden Vereinbarungen unterbreitet zu haben, wäre ein arglisti- ges Handeln ebenfalls zu bejahen.
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6.5 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft handle (act. 1, S. 6 f.; act. 22.1, S. 5) und zielt damit auf den im Bereich der internationalen Rechtshilfe betreffend Steuerdelikte gel- tenden Grundsatz ab, wonach Steuereinsparungs- bzw. Steuervermei- dungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, wie z. B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften, grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind. Die Rechtshilfe ist dann zu gewähren, wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steu- erumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.267 vom 20. Juni 2016 E. 4.3.2).
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Zum einen kommt der Frage, ob die E. AG eine Domizilgesell- schaft ist, keine massgebliche Bedeutung zu. Denn nebst dem Verdacht, es handle sich bei der E. AG um eine Domizilgesellschaft, wies die deutsche Behörde im Ersuchen auf weitere Elemente hin, die auf ein arglistiges Ver- halten deuten (vgl. E. 6.2 hiervor). Zum anderen verkennt der Beschwerde- führer, dass auch eine aktive Gesellschaft mit wirtschaftlichen Tätigkeiten in Konstellationen wie der vorliegenden als Mittel zur Begehung von Steuerbe- trug oder Steuerhinterziehung dienen kann. Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug der Bankunterlagen der E. AG zum Nachweis der Ver- marktung weiterer Geschäfte abzusehen.
In Bezug auf das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urteil des Finanz- gerichts Düsseldorf vom 28. April 2009 (act. 1.3) ist Folgendes anzumerken: Zwar kam das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. April 2009 zum Schluss, es handle sich bei der E. AG um eine wirtschaftlich aktive Ge- sellschaft. Indes hatte das Finanzgericht die Frage, ob es sich um eine Do- mizilgesellschaft handelt, unter den damaligen Umständen zu beurteilen und es ging um ausstehende Zahlungen aus den Jahren 1998 bis 2001. Vorlie- gend geht es jedoch um Leistungen aus dem Management-, Beratungs- und Vermarkungsvertrag zwischen der E. AG und B. vom 17. August 2009 und die ersuchende Behörde untersucht den Sachverhalt aus den Steuerjahren 2009 bis 2013 (act. 1.5). Zudem wurde im Düsseldorfer Urteil festgehalten, dass die dem Steuerpflichtigen obliegende Feststellungslast sich nur darauf beschränkt hatte, die von der Finanzbehörde angeführten Kriterien für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft zu entkräften. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, erscheint es ausserdem höchst auffällig, dass der
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Konkurs über E. AG trotz angeblichem Guthaben aus Darlehen in Millionen- höhe in nur zwei Monaten nach dessen Eröffnung und mangels Aktiven ein- gestellt werden musste. Da das Urteil des Finanzgerichts anfangs 2009 er- gangen ist, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die E. AG ihre wirtschaftliche Geschäftstätigkeit danach eingestellt oder lediglich hinsicht- lich der Zusammenarbeit mit B. keine Leistungen erbracht hat.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der im Ersuchen dargestellten Schilderung sowie den vorliegenden Unterlagen sich bezüglich der mut- masslichen Hinterziehung von direkten Steuern Elemente erkennen lassen, die prima facie auf einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR deuten. Bei diesem Ergebnis ist die doppelte Strafbarkeit hinsichtlich der indirekten Steuern nicht mehr zu prüfen.
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 ersuchte der Beschwer- deführer um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
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8.3 Die vorliegende Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Folglich ist das Gesuch RP.2018.24 um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Rechtsanwalt Werner Buchter wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum unentgeltlichen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘500.-- aus der Bun- desstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Be- trag von Fr. 2‘500.-- zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Editionsanträge betreffend das Schreiben des Finanzamtes Düsseldorf und der Bankunterlagen der E. AG werden abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Rechtsanwalt Werner Buchter wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘500.-- zu vergüten.
Bellinzona, 25. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Buchter - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).