Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschlagnahme von Vermögenswerten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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16. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. Holding Ltd. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2011 (RR.2010.207)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschlagnahme von Vermögenswerten.
Art. 80e Abs. 2 IRSG, Art. 33a IRSV
Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung auf Vermögensbeschlagnahme; Verzicht auf das Erfordernis des unmittelbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 3).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale; saisie de valeurs patrimoniales.
Art. 80e al. 2 EIMP, art. 33a OEIMP
Recevabilité du recours contre une décision incidente visant la saisie de valeurs patrimoniales; renonciation à l'exigence d'un préjudice immédiat et irréparable (consid. 3).
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; sequestro di valori patrimoniali.
Art. 80e cpv. 2 AIMP, art. 33a OAIMP
Impugnabilità di una decisione incidentale concernente il sequestro di valori; rinuncia all'esigenza del pregiudizio immediato ed irreparabile (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB liess die Bundesanwaltschaft am 7. August 2007 unter anderem Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. lautend auf die A. Holding Ltd. beschlagnahmen, hinsichtlich derer C. Zeichnungsberechtigter ist. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007 gelangten die mazedonischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Beschlagnahme der Vermögenswerte von C.
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Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem mazedonischen Rechtshilfeersuchen. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstiftung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22‘068‘209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 dies erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf den Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundebeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien.
Am 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft auf entsprechende Anfrage mit, dass an der anbegehrten Vermögensbeschlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 8. September 2010 ein Zwischenverfügung, mit welcher sie dem mazedonischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B. mit Ausnahme der im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte. Dagegen gelangte die A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. bzw. 19. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme der Vermögenswerte.
Die II. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
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(lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74a IRSG können zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der "anderen Rechtshilfe" innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.
3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Demgegenüber können Zwischenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussverfügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80e Abs. 2 und Art. 80k IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbefriedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische
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Verfahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen entweder nach der Schlussverfügung (TPF 2007 124) oder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Abfolge ergehen.
In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 1) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbeschlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2 IRSG), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den eingeschränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derjenige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbeschlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schlussverfügung zu behandeln sei (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; TPF 2010 102 E. 1.4.3 b und c). Eine weitere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und - herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Beschlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussverfügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die
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Rechtshilfebehörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum gleichen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).
3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustellung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Einvernahmen ersucht worden. Die ersuchende Behörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittelherausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegegnerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzuordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom
31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbeschlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. September 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypische Verlauf – eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung – ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersuchenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Abtretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f. IRSG standen. Dies hätte allerdings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfügung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit möglichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint dieser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafverfahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die
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rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müssen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üblich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermögensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz gewährt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen erheblichen Zeitablauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.
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17. Extrait de la décision de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération du 18 mai 2011 (BB.2011.7)
Langue de la procédure.
Art. 3 LOAP, art. 67 CPP
Sous l’ancien droit, aucune disposition ne régissait explicitement l’usage des langues devant le MPC. Sous réserve du respect de l’unité de la procédure, celui-ci disposait d’une certaine marge de manœuvre dans le choix des langues officielles. La nouvelle réglementation de l’art. 3 LOAP ne fait pratiquement que reprendre les dispositions qui existaient auparavant (consid. 2).
Une fois déterminée, la langue de la procédure est utilisée jusqu’à sa clôture par une décision entrée en force. Selon l’art. 3 al. 4 LOAP ce n’est qu’à titre exceptionnel qu’il est possible de changer la langue de la procédure, et ce, pour de justes motifs notamment en cas de jonction ou de disjonction de procédures (consid. 3).
Verfahrenssprache.