Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen, Büro für Organisierte Kriminalität, III. Aussenstelle in Katowice, führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen u.a. wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei. Diese Personen werden verdächtigt, im Zusammen- hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen bei der Privatisierung von Unternehmen Schmiergelder angenommen und die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben (act. 8.2).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 an die Schweiz. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens in der Folge der Bundesanwaltschaft, welche mit Ein- tretensverfügung vom 7. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 8.4).
C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2009 (act. 8.3) ersuchten die polnischen Behörden u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. AG bei der Bank C. SA. Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 6. November 2009 und gleichen- tags erfolgerter Editionsaufforderung wies die Bundesanwaltschaft die C. SA an, sämtliche Bankunterlagen der Konti, an denen die A. AG recht- lich oder wirtschaftlich berechtigt ist oder aufgrund von Vollmachten zeich- nungsberechtigt ist sowie betreffend das Konto Nr. 1 ab Kontoeröffnung he- rauszugeben (act. 8.5, 8.6). Die C. SA kam dieser Aufforderung nach und reichte in der Folge die Unterlagen betreffend die A. AG ein.
D. Mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 verfügte die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe von drei Ordnern mit Bankunterla- gen betreffend die A. AG. Ordner I beinhaltet Kontoeröffnungsdokumente, das Kundenprofil, Korrespondenz und Kontoauszüge vom 31. Mai 2003 bis
1. Oktober 2009. Im Ordner II befinden sich Gutschrifts- und Belastungsan- zeigen vom 2. Juni 2003 bis 5. November 2009 sowie Vermögensübersich- ten per Juni und Dezember. Ordner III enthält Contact Reports 2006 bis 2009 und Korrespondenz der Jahre 2003 sowie 2004 (act. 1.2). Die Bun- desanwaltschaft forderte sodann die C. SA auf, die Schlussverfügung um- gehend an die Kontoinhaberin weiterzuleiten und der Bundesanwaltschaft das Datum dieser Weiterleitung mitzuteilen (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 erhebt die A. AG mit Eingabe vom 23. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
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desstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei auf- zuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beantragte ebenfalls das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom
25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 12). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und das BJ mit Schreiben vom
28. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera- ler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zu- dem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna- tionalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Zur Beschwerdefüh- rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme ordnet die Herausgabe von Bankunterlagen, welche das Konto der Beschwerdeführerin betreffen. Als dessen Kontoinhaberin ist sie im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf ihre frist- gerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
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das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations- gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In formeller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin die Eröffnung der Schlussverfügung an die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank mit der Aufforderung zur Weiterleitung an sie. Sie bringt vor, ihr Sitz und Domizil lasse sich dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechten- stein leicht entnehmen. Dieses Register sei sogar im Internet für jeden ein- sichtlich. Dorthin hätte die Schlussverfügung in Befolgung von Art. 9a IRSV zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte höchstens aufge- fordert werden können, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Nach der Darstellung Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, ob die indi- rekte Zustellung gültig sei (act. 1 S. 3).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland woh- nen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlas- sen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt
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und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zu- sammenhängende Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behör- de dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. 5.2.2 Da es sich bei der Kontoinhaberin um eine im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland domizilierte Gesellschaft handelt, bestand für die Be- schwerdegegnerin gestützt auf Art. 80m Abs. 1 IRSG keine Verpflichtung zur direkten Zustellung der Schlussverfügung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte das in den Kontoeröffnungsunterlagen er- wähnte Zustelldomizil (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Grundakten,
p. 00030) in der Schweiz gegenüber der kontoführenden Bank und nicht gegenüber der ausführenden Behörde bezeichnet, weshalb eine rechtsgül- tige Zustellung dorthin nicht erfolgen konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wird die im Ausland domizilierte Gesellschaft zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lediglich dann aufgefordert, wenn sie sich von sich aus bei der ausführenden Behörde meldet, was vor- liegend nicht der Fall war (s. hierzu aber nachfolgende Erwägungen Ziff. 5.3). Die an die Bank erfolgte Zustellung der Schlussverfügung ent- spricht nach dem Gesagten den gesetzlichen Vorgaben und ist damit gül- tig. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht folglich fehl. 5.3
5.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga- be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten al- lerdings vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).
5.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach
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Erlass der Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 Kenntnis nehmen kön- nen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank, der D. SA, untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 2 der Editionsaufforderung mit Mitteilungsverbot vom 6. November 2009; act. 8.6). Durch diese Vorge- hensweise hat die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Gele- genheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. 5.3.3 Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Be- schwerdeführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorins- tanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Um- ständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2). 6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Akten berufe, ohne diese zu bezeichnen (act. 1 S. 13). Zum anderen wirft sie der Vorinstanz fehlende Klarheit und Präzision bei der Begründung der Schlussverfügung vor. So führe die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung aus, dass der Bankdokumenta- tion Geschäftsvorgänge mit verschiedenen in- und ausländischen Unter- nehmen und Personen über zum Teil grosse Geldbeträge zu entnehmen seien, welche für die Untersuchung der polnischen Strafverfolgungsbehör- den von Belang sein könnten. Um welche Geschäftsvorgänge es sich han- deln soll, erwähne die Beschwerdegegnerin aber nicht (act. 1 S. 13).
6.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
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6.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verhältnismässigkeit der Rechtshil- femassnahme unter anderem mit den Informationen, welche die zu über- mittelnden Bankunterlagen enthalten würden. In der von der Beschwerde- führerin gerügten Passage der Schlussverfügung fasst sie die Geschäfts- vorgänge zusammen, welche aus den Bankunterlagen zu entnehmen seien und für die polnischen Behörden von Interesse sein könnten (act. 1.2 S. 3 Ziff. 4). In der Folge weist die Beschwerdegegnerin allerdings weder auf entsprechende Bankdokumente hin noch legt sie beispielhaft einen konkre- ten Geschäftsvorgang dar. Eine gezielte Durchsuchung der zu übermitteln- den drei Bundesordnern nach den fraglichen Bankunterlagen wird dadurch erschwert, dass ein Inhaltsverzeichnis fehlt und letztere lediglich paginiert und grob unterteilt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, er- scheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird (s. Ziff. 8), sind die in formeller Hinsicht unzureichenden Angaben allerdings für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme nicht als entscheidrelevant zu beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin mit ihren weiteren Erwägungen die wesentlichen Überlegungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Herausgabe der Bankdokumentation genannt hat, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte, hat sie insgesamt der Begrün- dungspflicht insoweit Folge geleistet, als eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
7.
7.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Aus- führungen in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshil- feersuchen genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Dar- stellung hebe sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechts- hilfeersuchen durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und anämische Substanzärme“ hervor (act. 1 S. 14). Alles was eigentlich ge- sagt werde, sei, dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen las- sen. Man äussere gewisse gänzlich unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungsgeld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 13). So werde zur Privatisierung der D. AG ausgeführt, dass EUR 1,2 Mio. auf ein Konto der E. Group überwiesen worden seien und die E. Group Zahlungen in der Höhe von EUR 0,6 Mio an die F. Ltd getätigt ha- ben soll, welche ihrerseits eine Rechnung der A. AG bezahlt haben soll (act. 1 S. 8 f.). Was die Überweisung von EUR 0,4 Mio von der E. Group an
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die F. Ltd. Zypern und von dieser auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA gestützt auf welche Beweismittel oder Indizien mit den polni- schen Ermittlungen zu tun habe, werde in der Schlussverfügung bzw. im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt (act. 1 S. 6). Zum angeblichen Beste- chungsdelikt würden ebenfalls jegliche Angaben fehlen (act. 1 S. 9).
Die Beschwerdeführerin zeigt abschliessend die nach ihrer Ansicht wahren Hintergründe der fraglichen Überweisungen auf. Danach habe die F. Ltd., Zypern, die ihre Tochtergesellschaft sei, im Jahre 2003 einen Beratungs- vertrag mit der E. Group in Polen abgeschlossen. Die Leistungen gemäss diesem Vertrag seien für die F. Ltd. von einer Person namens G. erbracht und vertragsgemäss von der E. Group mit EUR 0,6 Mio. honoriert worden. Einen Teil (EUR 0,4 Mio.) dieses Beratungshonorars habe die F. Ltd. als Dividende an ihre Muttergesellschaft, die Beschwerdeführerin, ausgeschüt- tet. Das sei der wahre Hintergrund dieser Zahlung an sie. Es handle sich genau genommen nicht um eine Rechnung für Leistungen, sondern um ei- ne Aufforderung zur Auszahlung der beschlossenen Dividende an die Akti- onärin. Es sei deshalb mehr als absurd, wenn aufgrund dieser ordnungs- gemässen Dividendenzahlung einer Tochtergesellschaft an sie unter mehr als fadenscheinigen, weil völlig unsubstantiierten Korruptionsvorwürfen sämtliche Bankunterlagen an Polen übermittelt werden sollen (act. 1 S. 12).
7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müssen der er- suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
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gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
7.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polni- schen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor, sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a. Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öf- fentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegen- den Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögens- vorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmier- geldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen ange- boten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausge- richtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten Beamten soll es sich um H., B., I. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeer- suchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich J. und K. genannt.
I. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdi- rektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. B. sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers
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tätig gewesen gewesen. Der inzwischen verstorbene H. habe zwischen 1994 und 2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezia- list, stellvertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellvertretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigen- tums sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003 sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatz- ministerium gewesen. J. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigen- tumsumgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisie- rung und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewe- sen. K. sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen L. ausgerichtet worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unter- nehmen namens M. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen inves- tiert.
Die polnischen Behörden verdächtigen auch das schweizerische Unter- nehmen N. AG, wie die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen L. und M. in Polen tätig gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privati- sierungen (der Privatisierung der Gesellschaft O. GmbH sowie der II. Stufe der Privatisierung der P. AG) soll die N. AG Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft Q. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunter- nehmen an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polni- schen Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen erfolgten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft Q. an die N. AG in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen würden. Zur Begründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diversen Verbin- dungen, welche zwischen der N. AG. sowie der Gesellschaft Q. und den inkriminierten Beamten bestehen sollen. So sei der unter Verdacht stehen- de K. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft Q. gewesen, welche so- wohl für das Schatzministerium wie auch für potentielle ausländische Inves- toren Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Privatisierungen erbracht habe. Die in Zug domizilierte N. AG habe 2001 sodann im Werte von PLN 300'000.-- Anteile an der Warschauer Gesellschaft R. GmbH er- worben, deren Geschäftsführer u.a. die verdächtigten B. und K. gewesen seien. Andere Gesellschafter der R. GmbH seien mit B. verbundene Unter- nehmen wie die S., T. und V. gewesen. Der Sachverhaltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die N. AG. wie auch der in die Korrupti- onsvorwürfe involvierte H. ein Konto bei der C. SA Zürich gehabt hätten. Gerade auf das Konto 2 der N. AG bei dieser Bank habe die Gesellschaft Q. die für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellten
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USD 184'000.-- überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ihrem Rechts- hilfeersuchen die betreffenden Rechnungen der N. AG an die Gesellschaft Q. aus dem Jahre 2000 bei, welche für die N. AG von AA. unterschrieben worden sind.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol- nischen Fluglinie BB. AG. im Jahre 1999 und der D. AG Warschau im Jah- re 2002. Konkret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisie- rung der Fluglinie BB. AG auf das Konto der L. mindestens USD 270'000.-- überwiesen worden seien. Bei der Privatisierung der D. AG Warschau im Jahre 2002 sollen EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau ge- flossen sein. Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll die E. Group am
1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshil- feweise übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der F. Ltd. am 6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der C. SA überwiesen worden seien. Die für die F. Ltd. ausgestellte und dem Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der Beschwerdeführerin sei ebenfalls von AA. unterzeichnet worden.
7.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt ohne weiteres den Anforderung an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Die polnischen Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung die verdächtigten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergel- der entgegengenommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffen- den Privatisierungen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn die betreffenden Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaf- ten, über welche die Schmiergelder geflossen sein sollen. Sie verweisen sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als Schmiergeldzahlun- gen im Zusammenhang mit den genannten Privatisierungen vermuten. Das Rechtshilfeersuchen enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nach- folgenden Erwägungen (Ziff. 8) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der er- suchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Sachverhaltsdarstellung sei die Konnexität zwischen ihr und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestrei-
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tet sie damit den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die Begründetheit des entsprechenden Tatverdachts. Weder mit ihren Bestrei- tungen noch mit ihrer Gegendarstellung vermag sie indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde so- fort entkräften würden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde lege keine Belege vor, verkennt sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be- hörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben. Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
8.
8.1 Indem die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe ihrer Kontounterla- gen einwendet, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshilfeersuchen sei ein Konnex zwischen ihr und der Strafuntersu- chung zu entnehmen (act. 1 S. 5 ff., S. 8 ff.), macht sie auch eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zusammenhang beanstandet sie zugleich den Beurteilungsmassstab der Beschwerdegeg- nerin, welcher es darum gehe, die Strafverfolgungsbehörde mit allem zu bedienen, was dieser womöglich von Interesse sein könnte. Das, was al- lenfalls für die ersuchende Behörde von Interesse sein könnte, sei aber “mehrere Lichtjahre“ von dem entfernt, was erforderlich erscheine oder dem Beibringen der Beute diente, wie dies von Art. 63 IRSG klar, eindeutig und unmissverständlich gefordert werde (act. 1 S. 6 f., S. 13). Die Be- schwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar (act 1 S. 14). Abschliessend gibt sie di- verse Bankunterlagen an, welche ihrer Ansicht nach klar irrelevant für die Strafuntersuchung seien (act. 1 S. 16 – 21).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
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Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin die internationale Zusammen- arbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Er- heblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejeni- gen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgewor- fenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich (s. supra Ziff. 5), so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
8.3 Gemäss der verbindlichen Darstellung im Rechtshilfeersuchen (s. supra Ziff. 7.3 und 7.4) sollen im Zusammenhang mit der Privatisierung der D. AG Warschau mutmasslich Schmiergelder in der Höhe von EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau geflossen sein. In der Folge soll E. Group am 1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto der F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Letztere soll ihrerseits am 6. Juni 2003 auf entsprechende Rechnung der Beschwerde- führerin vom 30. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf deren Konto Nr. 1 bei der C. SA überwiesen haben. Damit hat die ersuchende Behörde entgegen den Bestreitungen der Beschwerdeführerin genügend Verdachtsgründe um- schrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebung in der Schweiz recht- fertigen. Die angeordnete Rechtshilfemassnahme betrifft ausschliesslich Bankunterlagen, welche sich auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA beziehen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Zur Ermittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder im Einzelnen geflossen sind, sind die zu übermittelnden Kontounterlagen un- erlässlich. Dies gilt auch für die im Ordner I enthaltene Korrespondenz, welche Angaben zu den über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen enthalten (s. Übersicht in act. 1 S. 16 – 17). Die polnischen Be- hörden können sich nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von der in die Angelegenheit möglicherweise verwickelte Gesellschaft über das fragliche Konto getätigt worden sind. Aus diesem Grund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der polnischen Behörden nicht nur auf diejenigen Bankunterlagen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell-
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ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen, sondern auch auf jene, welche sich auf die Zeit nach der Überweisung vom 6. Juni 2003 beziehen. Folg- lich sind die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen als unbeachtlich be- zeichneten Bankunterlagen (s. Übersicht in act. 1 S. 18 – 21) ebenfalls als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde herauszu- geben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfah- ren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3) oder aufzeigen könnten, dass der Geldfluss über die Beschwerdeführerin nichts mit den inkriminierten Vor- gängen zu tun hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank so- wie die übrigen Geschäftsvereinbarungen samt den Unterlagen betreffend Erneuerung der Kreditlimite sind Bestandteil der Kontobeziehung, weshalb sie zu deren umfassenden Beurteilung ebenfalls den polnischen Behörden zu überlassen sind. Im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen der polni- schen Behörden ist deren Untersuchungsinteresse auch in Bezug auf die Bestätigung des Status als „Nicht-US-Person“ zu bejahen. Ob die genann- ten Bankunterlagen für das ausländische Verfahren im Einzelnen tatsäch- lich relevant sind, wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschrei- ten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Sachzusammenhang zwischen der polnischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ohne weiteres ausreichend dargetan und eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 5.3.3). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.--
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anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Oktober 2009. Im Ordner II befinden sich Gutschrifts- und Belastungsan- zeigen vom 2. Juni 2003 bis 5. November 2009 sowie Vermögensübersich- ten per Juni und Dezember. Ordner III enthält Contact Reports 2006 bis 2009 und Korrespondenz der Jahre 2003 sowie 2004 (act. 1.2). Die Bun- desanwaltschaft forderte sodann die C. SA auf, die Schlussverfügung um- gehend an die Kontoinhaberin weiterzuleiten und der Bundesanwaltschaft das Datum dieser Weiterleitung mitzuteilen (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 erhebt die A. AG mit Eingabe vom 23. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
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desstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei auf- zuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beantragte ebenfalls das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom
25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 12). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und das BJ mit Schreiben vom
28. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera- ler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zu- dem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna- tionalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
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E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Zur Beschwerdefüh- rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
E. 2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme ordnet die Herausgabe von Bankunterlagen, welche das Konto der Beschwerdeführerin betreffen. Als dessen Kontoinhaberin ist sie im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf ihre frist- gerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
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das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations- gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
E. 4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 In formeller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin die Eröffnung der Schlussverfügung an die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank mit der Aufforderung zur Weiterleitung an sie. Sie bringt vor, ihr Sitz und Domizil lasse sich dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechten- stein leicht entnehmen. Dieses Register sei sogar im Internet für jeden ein- sichtlich. Dorthin hätte die Schlussverfügung in Befolgung von Art. 9a IRSV zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte höchstens aufge- fordert werden können, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Nach der Darstellung Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, ob die indi- rekte Zustellung gültig sei (act. 1 S. 3).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland woh- nen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlas- sen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt
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und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zu- sammenhängende Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behör- de dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat.
E. 5.2.2 Da es sich bei der Kontoinhaberin um eine im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland domizilierte Gesellschaft handelt, bestand für die Be- schwerdegegnerin gestützt auf Art. 80m Abs. 1 IRSG keine Verpflichtung zur direkten Zustellung der Schlussverfügung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte das in den Kontoeröffnungsunterlagen er- wähnte Zustelldomizil (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Grundakten,
p. 00030) in der Schweiz gegenüber der kontoführenden Bank und nicht gegenüber der ausführenden Behörde bezeichnet, weshalb eine rechtsgül- tige Zustellung dorthin nicht erfolgen konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wird die im Ausland domizilierte Gesellschaft zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lediglich dann aufgefordert, wenn sie sich von sich aus bei der ausführenden Behörde meldet, was vor- liegend nicht der Fall war (s. hierzu aber nachfolgende Erwägungen Ziff. 5.3). Die an die Bank erfolgte Zustellung der Schlussverfügung ent- spricht nach dem Gesagten den gesetzlichen Vorgaben und ist damit gül- tig. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht folglich fehl.
E. 5.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga- be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten al- lerdings vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).
E. 5.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach
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Erlass der Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 Kenntnis nehmen kön- nen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank, der D. SA, untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 2 der Editionsaufforderung mit Mitteilungsverbot vom 6. November 2009; act. 8.6). Durch diese Vorge- hensweise hat die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Gele- genheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.3.3 Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Be- schwerdeführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorins- tanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Um- ständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Akten berufe, ohne diese zu bezeichnen (act. 1 S. 13). Zum anderen wirft sie der Vorinstanz fehlende Klarheit und Präzision bei der Begründung der Schlussverfügung vor. So führe die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung aus, dass der Bankdokumenta- tion Geschäftsvorgänge mit verschiedenen in- und ausländischen Unter- nehmen und Personen über zum Teil grosse Geldbeträge zu entnehmen seien, welche für die Untersuchung der polnischen Strafverfolgungsbehör- den von Belang sein könnten. Um welche Geschäftsvorgänge es sich han- deln soll, erwähne die Beschwerdegegnerin aber nicht (act. 1 S. 13).
E. 6.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
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E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verhältnismässigkeit der Rechtshil- femassnahme unter anderem mit den Informationen, welche die zu über- mittelnden Bankunterlagen enthalten würden. In der von der Beschwerde- führerin gerügten Passage der Schlussverfügung fasst sie die Geschäfts- vorgänge zusammen, welche aus den Bankunterlagen zu entnehmen seien und für die polnischen Behörden von Interesse sein könnten (act. 1.2 S. 3 Ziff. 4). In der Folge weist die Beschwerdegegnerin allerdings weder auf entsprechende Bankdokumente hin noch legt sie beispielhaft einen konkre- ten Geschäftsvorgang dar. Eine gezielte Durchsuchung der zu übermitteln- den drei Bundesordnern nach den fraglichen Bankunterlagen wird dadurch erschwert, dass ein Inhaltsverzeichnis fehlt und letztere lediglich paginiert und grob unterteilt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, er- scheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird (s. Ziff. 8), sind die in formeller Hinsicht unzureichenden Angaben allerdings für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme nicht als entscheidrelevant zu beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin mit ihren weiteren Erwägungen die wesentlichen Überlegungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Herausgabe der Bankdokumentation genannt hat, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte, hat sie insgesamt der Begrün- dungspflicht insoweit Folge geleistet, als eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
E. 7.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Aus- führungen in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshil- feersuchen genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Dar- stellung hebe sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechts- hilfeersuchen durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und anämische Substanzärme“ hervor (act. 1 S. 14). Alles was eigentlich ge- sagt werde, sei, dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen las- sen. Man äussere gewisse gänzlich unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungsgeld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 13). So werde zur Privatisierung der D. AG ausgeführt, dass EUR 1,2 Mio. auf ein Konto der E. Group überwiesen worden seien und die E. Group Zahlungen in der Höhe von EUR 0,6 Mio an die F. Ltd getätigt ha- ben soll, welche ihrerseits eine Rechnung der A. AG bezahlt haben soll (act. 1 S. 8 f.). Was die Überweisung von EUR 0,4 Mio von der E. Group an
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die F. Ltd. Zypern und von dieser auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA gestützt auf welche Beweismittel oder Indizien mit den polni- schen Ermittlungen zu tun habe, werde in der Schlussverfügung bzw. im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt (act. 1 S. 6). Zum angeblichen Beste- chungsdelikt würden ebenfalls jegliche Angaben fehlen (act. 1 S. 9).
Die Beschwerdeführerin zeigt abschliessend die nach ihrer Ansicht wahren Hintergründe der fraglichen Überweisungen auf. Danach habe die F. Ltd., Zypern, die ihre Tochtergesellschaft sei, im Jahre 2003 einen Beratungs- vertrag mit der E. Group in Polen abgeschlossen. Die Leistungen gemäss diesem Vertrag seien für die F. Ltd. von einer Person namens G. erbracht und vertragsgemäss von der E. Group mit EUR 0,6 Mio. honoriert worden. Einen Teil (EUR 0,4 Mio.) dieses Beratungshonorars habe die F. Ltd. als Dividende an ihre Muttergesellschaft, die Beschwerdeführerin, ausgeschüt- tet. Das sei der wahre Hintergrund dieser Zahlung an sie. Es handle sich genau genommen nicht um eine Rechnung für Leistungen, sondern um ei- ne Aufforderung zur Auszahlung der beschlossenen Dividende an die Akti- onärin. Es sei deshalb mehr als absurd, wenn aufgrund dieser ordnungs- gemässen Dividendenzahlung einer Tochtergesellschaft an sie unter mehr als fadenscheinigen, weil völlig unsubstantiierten Korruptionsvorwürfen sämtliche Bankunterlagen an Polen übermittelt werden sollen (act. 1 S. 12).
E. 7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müssen der er- suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
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gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 7.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polni- schen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor, sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a. Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öf- fentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegen- den Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögens- vorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmier- geldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen ange- boten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausge- richtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten Beamten soll es sich um H., B., I. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeer- suchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich J. und K. genannt.
I. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdi- rektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. B. sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers
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tätig gewesen gewesen. Der inzwischen verstorbene H. habe zwischen 1994 und 2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezia- list, stellvertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellvertretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigen- tums sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003 sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatz- ministerium gewesen. J. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigen- tumsumgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisie- rung und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewe- sen. K. sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen L. ausgerichtet worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unter- nehmen namens M. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen inves- tiert.
Die polnischen Behörden verdächtigen auch das schweizerische Unter- nehmen N. AG, wie die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen L. und M. in Polen tätig gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privati- sierungen (der Privatisierung der Gesellschaft O. GmbH sowie der II. Stufe der Privatisierung der P. AG) soll die N. AG Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft Q. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunter- nehmen an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polni- schen Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen erfolgten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft Q. an die N. AG in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen würden. Zur Begründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diversen Verbin- dungen, welche zwischen der N. AG. sowie der Gesellschaft Q. und den inkriminierten Beamten bestehen sollen. So sei der unter Verdacht stehen- de K. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft Q. gewesen, welche so- wohl für das Schatzministerium wie auch für potentielle ausländische Inves- toren Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Privatisierungen erbracht habe. Die in Zug domizilierte N. AG habe 2001 sodann im Werte von PLN 300'000.-- Anteile an der Warschauer Gesellschaft R. GmbH er- worben, deren Geschäftsführer u.a. die verdächtigten B. und K. gewesen seien. Andere Gesellschafter der R. GmbH seien mit B. verbundene Unter- nehmen wie die S., T. und V. gewesen. Der Sachverhaltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die N. AG. wie auch der in die Korrupti- onsvorwürfe involvierte H. ein Konto bei der C. SA Zürich gehabt hätten. Gerade auf das Konto 2 der N. AG bei dieser Bank habe die Gesellschaft Q. die für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellten
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USD 184'000.-- überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ihrem Rechts- hilfeersuchen die betreffenden Rechnungen der N. AG an die Gesellschaft Q. aus dem Jahre 2000 bei, welche für die N. AG von AA. unterschrieben worden sind.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol- nischen Fluglinie BB. AG. im Jahre 1999 und der D. AG Warschau im Jah- re 2002. Konkret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisie- rung der Fluglinie BB. AG auf das Konto der L. mindestens USD 270'000.-- überwiesen worden seien. Bei der Privatisierung der D. AG Warschau im Jahre 2002 sollen EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau ge- flossen sein. Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll die E. Group am
1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshil- feweise übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der F. Ltd. am 6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der C. SA überwiesen worden seien. Die für die F. Ltd. ausgestellte und dem Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der Beschwerdeführerin sei ebenfalls von AA. unterzeichnet worden.
E. 7.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt ohne weiteres den Anforderung an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Die polnischen Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung die verdächtigten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergel- der entgegengenommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffen- den Privatisierungen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn die betreffenden Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaf- ten, über welche die Schmiergelder geflossen sein sollen. Sie verweisen sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als Schmiergeldzahlun- gen im Zusammenhang mit den genannten Privatisierungen vermuten. Das Rechtshilfeersuchen enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nach- folgenden Erwägungen (Ziff. 8) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der er- suchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Sachverhaltsdarstellung sei die Konnexität zwischen ihr und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestrei-
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tet sie damit den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die Begründetheit des entsprechenden Tatverdachts. Weder mit ihren Bestrei- tungen noch mit ihrer Gegendarstellung vermag sie indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde so- fort entkräften würden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde lege keine Belege vor, verkennt sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be- hörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben. Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
E. 8.1 Indem die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe ihrer Kontounterla- gen einwendet, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshilfeersuchen sei ein Konnex zwischen ihr und der Strafuntersu- chung zu entnehmen (act. 1 S. 5 ff., S. 8 ff.), macht sie auch eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zusammenhang beanstandet sie zugleich den Beurteilungsmassstab der Beschwerdegeg- nerin, welcher es darum gehe, die Strafverfolgungsbehörde mit allem zu bedienen, was dieser womöglich von Interesse sein könnte. Das, was al- lenfalls für die ersuchende Behörde von Interesse sein könnte, sei aber “mehrere Lichtjahre“ von dem entfernt, was erforderlich erscheine oder dem Beibringen der Beute diente, wie dies von Art. 63 IRSG klar, eindeutig und unmissverständlich gefordert werde (act. 1 S. 6 f., S. 13). Die Be- schwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar (act 1 S. 14). Abschliessend gibt sie di- verse Bankunterlagen an, welche ihrer Ansicht nach klar irrelevant für die Strafuntersuchung seien (act. 1 S. 16 – 21).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
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Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin die internationale Zusammen- arbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Er- heblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejeni- gen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgewor- fenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich (s. supra Ziff. 5), so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 8.3 Gemäss der verbindlichen Darstellung im Rechtshilfeersuchen (s. supra Ziff. 7.3 und 7.4) sollen im Zusammenhang mit der Privatisierung der D. AG Warschau mutmasslich Schmiergelder in der Höhe von EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau geflossen sein. In der Folge soll E. Group am 1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto der F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Letztere soll ihrerseits am 6. Juni 2003 auf entsprechende Rechnung der Beschwerde- führerin vom 30. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf deren Konto Nr. 1 bei der C. SA überwiesen haben. Damit hat die ersuchende Behörde entgegen den Bestreitungen der Beschwerdeführerin genügend Verdachtsgründe um- schrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebung in der Schweiz recht- fertigen. Die angeordnete Rechtshilfemassnahme betrifft ausschliesslich Bankunterlagen, welche sich auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA beziehen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Zur Ermittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder im Einzelnen geflossen sind, sind die zu übermittelnden Kontounterlagen un- erlässlich. Dies gilt auch für die im Ordner I enthaltene Korrespondenz, welche Angaben zu den über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen enthalten (s. Übersicht in act. 1 S. 16 – 17). Die polnischen Be- hörden können sich nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von der in die Angelegenheit möglicherweise verwickelte Gesellschaft über das fragliche Konto getätigt worden sind. Aus diesem Grund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der polnischen Behörden nicht nur auf diejenigen Bankunterlagen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell-
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ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen, sondern auch auf jene, welche sich auf die Zeit nach der Überweisung vom 6. Juni 2003 beziehen. Folg- lich sind die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen als unbeachtlich be- zeichneten Bankunterlagen (s. Übersicht in act. 1 S. 18 – 21) ebenfalls als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde herauszu- geben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfah- ren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3) oder aufzeigen könnten, dass der Geldfluss über die Beschwerdeführerin nichts mit den inkriminierten Vor- gängen zu tun hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank so- wie die übrigen Geschäftsvereinbarungen samt den Unterlagen betreffend Erneuerung der Kreditlimite sind Bestandteil der Kontobeziehung, weshalb sie zu deren umfassenden Beurteilung ebenfalls den polnischen Behörden zu überlassen sind. Im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen der polni- schen Behörden ist deren Untersuchungsinteresse auch in Bezug auf die Bestätigung des Status als „Nicht-US-Person“ zu bejahen. Ob die genann- ten Bankunterlagen für das ausländische Verfahren im Einzelnen tatsäch- lich relevant sind, wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschrei- ten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Sachzusammenhang zwischen der polnischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ohne weiteres ausreichend dargetan und eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 9 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 5.3.3). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.--
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anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.277
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Sachverhalt:
A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen, Büro für Organisierte Kriminalität, III. Aussenstelle in Katowice, führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen u.a. wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei. Diese Personen werden verdächtigt, im Zusammen- hang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen bei der Privatisierung von Unternehmen Schmiergelder angenommen und die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben (act. 8.2).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 an die Schweiz. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens in der Folge der Bundesanwaltschaft, welche mit Ein- tretensverfügung vom 7. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 8.4).
C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2009 (act. 8.3) ersuchten die polnischen Behörden u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. AG bei der Bank C. SA. Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 6. November 2009 und gleichen- tags erfolgerter Editionsaufforderung wies die Bundesanwaltschaft die C. SA an, sämtliche Bankunterlagen der Konti, an denen die A. AG recht- lich oder wirtschaftlich berechtigt ist oder aufgrund von Vollmachten zeich- nungsberechtigt ist sowie betreffend das Konto Nr. 1 ab Kontoeröffnung he- rauszugeben (act. 8.5, 8.6). Die C. SA kam dieser Aufforderung nach und reichte in der Folge die Unterlagen betreffend die A. AG ein.
D. Mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 verfügte die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe von drei Ordnern mit Bankunterla- gen betreffend die A. AG. Ordner I beinhaltet Kontoeröffnungsdokumente, das Kundenprofil, Korrespondenz und Kontoauszüge vom 31. Mai 2003 bis
1. Oktober 2009. Im Ordner II befinden sich Gutschrifts- und Belastungsan- zeigen vom 2. Juni 2003 bis 5. November 2009 sowie Vermögensübersich- ten per Juni und Dezember. Ordner III enthält Contact Reports 2006 bis 2009 und Korrespondenz der Jahre 2003 sowie 2004 (act. 1.2). Die Bun- desanwaltschaft forderte sodann die C. SA auf, die Schlussverfügung um- gehend an die Kontoinhaberin weiterzuleiten und der Bundesanwaltschaft das Datum dieser Weiterleitung mitzuteilen (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 erhebt die A. AG mit Eingabe vom 23. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bun-
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desstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei auf- zuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 beantragte die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beantragte ebenfalls das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom
25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 12). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und das BJ mit Schreiben vom
28. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilatera- ler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zu- dem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im interna- tionalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Zur Beschwerdefüh- rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme ordnet die Herausgabe von Bankunterlagen, welche das Konto der Beschwerdeführerin betreffen. Als dessen Kontoinhaberin ist sie im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf ihre frist- gerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über
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das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisations- gesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In formeller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin die Eröffnung der Schlussverfügung an die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank mit der Aufforderung zur Weiterleitung an sie. Sie bringt vor, ihr Sitz und Domizil lasse sich dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechten- stein leicht entnehmen. Dieses Register sei sogar im Internet für jeden ein- sichtlich. Dorthin hätte die Schlussverfügung in Befolgung von Art. 9a IRSV zugestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte höchstens aufge- fordert werden können, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Nach der Darstellung Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, ob die indi- rekte Zustellung gültig sei (act. 1 S. 3).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland woh- nen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlas- sen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt
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und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zu- sammenhängende Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behör- de dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. 5.2.2 Da es sich bei der Kontoinhaberin um eine im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland domizilierte Gesellschaft handelt, bestand für die Be- schwerdegegnerin gestützt auf Art. 80m Abs. 1 IRSG keine Verpflichtung zur direkten Zustellung der Schlussverfügung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte das in den Kontoeröffnungsunterlagen er- wähnte Zustelldomizil (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Grundakten,
p. 00030) in der Schweiz gegenüber der kontoführenden Bank und nicht gegenüber der ausführenden Behörde bezeichnet, weshalb eine rechtsgül- tige Zustellung dorthin nicht erfolgen konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wird die im Ausland domizilierte Gesellschaft zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz lediglich dann aufgefordert, wenn sie sich von sich aus bei der ausführenden Behörde meldet, was vor- liegend nicht der Fall war (s. hierzu aber nachfolgende Erwägungen Ziff. 5.3). Die an die Bank erfolgte Zustellung der Schlussverfügung ent- spricht nach dem Gesagten den gesetzlichen Vorgaben und ist damit gül- tig. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht folglich fehl. 5.3
5.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga- be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten al- lerdings vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).
5.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach
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Erlass der Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 Kenntnis nehmen kön- nen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank, der D. SA, untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 2 der Editionsaufforderung mit Mitteilungsverbot vom 6. November 2009; act. 8.6). Durch diese Vorge- hensweise hat die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Gele- genheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. 5.3.3 Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Be- schwerdeführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorins- tanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Um- ständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2). 6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Akten berufe, ohne diese zu bezeichnen (act. 1 S. 13). Zum anderen wirft sie der Vorinstanz fehlende Klarheit und Präzision bei der Begründung der Schlussverfügung vor. So führe die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung aus, dass der Bankdokumenta- tion Geschäftsvorgänge mit verschiedenen in- und ausländischen Unter- nehmen und Personen über zum Teil grosse Geldbeträge zu entnehmen seien, welche für die Untersuchung der polnischen Strafverfolgungsbehör- den von Belang sein könnten. Um welche Geschäftsvorgänge es sich han- deln soll, erwähne die Beschwerdegegnerin aber nicht (act. 1 S. 13).
6.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
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6.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verhältnismässigkeit der Rechtshil- femassnahme unter anderem mit den Informationen, welche die zu über- mittelnden Bankunterlagen enthalten würden. In der von der Beschwerde- führerin gerügten Passage der Schlussverfügung fasst sie die Geschäfts- vorgänge zusammen, welche aus den Bankunterlagen zu entnehmen seien und für die polnischen Behörden von Interesse sein könnten (act. 1.2 S. 3 Ziff. 4). In der Folge weist die Beschwerdegegnerin allerdings weder auf entsprechende Bankdokumente hin noch legt sie beispielhaft einen konkre- ten Geschäftsvorgang dar. Eine gezielte Durchsuchung der zu übermitteln- den drei Bundesordnern nach den fraglichen Bankunterlagen wird dadurch erschwert, dass ein Inhaltsverzeichnis fehlt und letztere lediglich paginiert und grob unterteilt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, er- scheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird (s. Ziff. 8), sind die in formeller Hinsicht unzureichenden Angaben allerdings für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme nicht als entscheidrelevant zu beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin mit ihren weiteren Erwägungen die wesentlichen Überlegungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Herausgabe der Bankdokumentation genannt hat, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte, hat sie insgesamt der Begrün- dungspflicht insoweit Folge geleistet, als eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
7.
7.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Aus- führungen in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshil- feersuchen genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Dar- stellung hebe sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechts- hilfeersuchen durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und anämische Substanzärme“ hervor (act. 1 S. 14). Alles was eigentlich ge- sagt werde, sei, dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen las- sen. Man äussere gewisse gänzlich unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungsgeld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 13). So werde zur Privatisierung der D. AG ausgeführt, dass EUR 1,2 Mio. auf ein Konto der E. Group überwiesen worden seien und die E. Group Zahlungen in der Höhe von EUR 0,6 Mio an die F. Ltd getätigt ha- ben soll, welche ihrerseits eine Rechnung der A. AG bezahlt haben soll (act. 1 S. 8 f.). Was die Überweisung von EUR 0,4 Mio von der E. Group an
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die F. Ltd. Zypern und von dieser auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA gestützt auf welche Beweismittel oder Indizien mit den polni- schen Ermittlungen zu tun habe, werde in der Schlussverfügung bzw. im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt (act. 1 S. 6). Zum angeblichen Beste- chungsdelikt würden ebenfalls jegliche Angaben fehlen (act. 1 S. 9).
Die Beschwerdeführerin zeigt abschliessend die nach ihrer Ansicht wahren Hintergründe der fraglichen Überweisungen auf. Danach habe die F. Ltd., Zypern, die ihre Tochtergesellschaft sei, im Jahre 2003 einen Beratungs- vertrag mit der E. Group in Polen abgeschlossen. Die Leistungen gemäss diesem Vertrag seien für die F. Ltd. von einer Person namens G. erbracht und vertragsgemäss von der E. Group mit EUR 0,6 Mio. honoriert worden. Einen Teil (EUR 0,4 Mio.) dieses Beratungshonorars habe die F. Ltd. als Dividende an ihre Muttergesellschaft, die Beschwerdeführerin, ausgeschüt- tet. Das sei der wahre Hintergrund dieser Zahlung an sie. Es handle sich genau genommen nicht um eine Rechnung für Leistungen, sondern um ei- ne Aufforderung zur Auszahlung der beschlossenen Dividende an die Akti- onärin. Es sei deshalb mehr als absurd, wenn aufgrund dieser ordnungs- gemässen Dividendenzahlung einer Tochtergesellschaft an sie unter mehr als fadenscheinigen, weil völlig unsubstantiierten Korruptionsvorwürfen sämtliche Bankunterlagen an Polen übermittelt werden sollen (act. 1 S. 12).
7.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müssen der er- suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
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gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
7.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polni- schen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor, sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a. Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öf- fentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegen- den Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögens- vorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmier- geldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen ange- boten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausge- richtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten Beamten soll es sich um H., B., I. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeer- suchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich J. und K. genannt.
I. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdi- rektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. B. sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers
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tätig gewesen gewesen. Der inzwischen verstorbene H. habe zwischen 1994 und 2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezia- list, stellvertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellvertretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigen- tums sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003 sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatz- ministerium gewesen. J. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigen- tumsumgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisie- rung und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewe- sen. K. sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen L. ausgerichtet worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unter- nehmen namens M. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen inves- tiert.
Die polnischen Behörden verdächtigen auch das schweizerische Unter- nehmen N. AG, wie die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen L. und M. in Polen tätig gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privati- sierungen (der Privatisierung der Gesellschaft O. GmbH sowie der II. Stufe der Privatisierung der P. AG) soll die N. AG Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft Q. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunter- nehmen an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polni- schen Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen erfolgten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft Q. an die N. AG in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen würden. Zur Begründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diversen Verbin- dungen, welche zwischen der N. AG. sowie der Gesellschaft Q. und den inkriminierten Beamten bestehen sollen. So sei der unter Verdacht stehen- de K. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft Q. gewesen, welche so- wohl für das Schatzministerium wie auch für potentielle ausländische Inves- toren Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Privatisierungen erbracht habe. Die in Zug domizilierte N. AG habe 2001 sodann im Werte von PLN 300'000.-- Anteile an der Warschauer Gesellschaft R. GmbH er- worben, deren Geschäftsführer u.a. die verdächtigten B. und K. gewesen seien. Andere Gesellschafter der R. GmbH seien mit B. verbundene Unter- nehmen wie die S., T. und V. gewesen. Der Sachverhaltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die N. AG. wie auch der in die Korrupti- onsvorwürfe involvierte H. ein Konto bei der C. SA Zürich gehabt hätten. Gerade auf das Konto 2 der N. AG bei dieser Bank habe die Gesellschaft Q. die für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellten
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USD 184'000.-- überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ihrem Rechts- hilfeersuchen die betreffenden Rechnungen der N. AG an die Gesellschaft Q. aus dem Jahre 2000 bei, welche für die N. AG von AA. unterschrieben worden sind.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol- nischen Fluglinie BB. AG. im Jahre 1999 und der D. AG Warschau im Jah- re 2002. Konkret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisie- rung der Fluglinie BB. AG auf das Konto der L. mindestens USD 270'000.-- überwiesen worden seien. Bei der Privatisierung der D. AG Warschau im Jahre 2002 sollen EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau ge- flossen sein. Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll die E. Group am
1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshil- feweise übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der F. Ltd. am 6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der C. SA überwiesen worden seien. Die für die F. Ltd. ausgestellte und dem Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der Beschwerdeführerin sei ebenfalls von AA. unterzeichnet worden.
7.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt ohne weiteres den Anforderung an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR, sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Die polnischen Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung die verdächtigten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergel- der entgegengenommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffen- den Privatisierungen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn die betreffenden Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaf- ten, über welche die Schmiergelder geflossen sein sollen. Sie verweisen sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als Schmiergeldzahlun- gen im Zusammenhang mit den genannten Privatisierungen vermuten. Das Rechtshilfeersuchen enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nach- folgenden Erwägungen (Ziff. 8) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der er- suchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Sachverhaltsdarstellung sei die Konnexität zwischen ihr und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestrei-
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tet sie damit den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die Begründetheit des entsprechenden Tatverdachts. Weder mit ihren Bestrei- tungen noch mit ihrer Gegendarstellung vermag sie indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde so- fort entkräften würden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde lege keine Belege vor, verkennt sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be- hörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben. Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.
8.
8.1 Indem die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe ihrer Kontounterla- gen einwendet, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshilfeersuchen sei ein Konnex zwischen ihr und der Strafuntersu- chung zu entnehmen (act. 1 S. 5 ff., S. 8 ff.), macht sie auch eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zusammenhang beanstandet sie zugleich den Beurteilungsmassstab der Beschwerdegeg- nerin, welcher es darum gehe, die Strafverfolgungsbehörde mit allem zu bedienen, was dieser womöglich von Interesse sein könnte. Das, was al- lenfalls für die ersuchende Behörde von Interesse sein könnte, sei aber “mehrere Lichtjahre“ von dem entfernt, was erforderlich erscheine oder dem Beibringen der Beute diente, wie dies von Art. 63 IRSG klar, eindeutig und unmissverständlich gefordert werde (act. 1 S. 6 f., S. 13). Die Be- schwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar (act 1 S. 14). Abschliessend gibt sie di- verse Bankunterlagen an, welche ihrer Ansicht nach klar irrelevant für die Strafuntersuchung seien (act. 1 S. 16 – 21).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl.
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Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin die internationale Zusammen- arbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Er- heblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejeni- gen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestell- ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Ak- ten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgewor- fenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367
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E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich (s. supra Ziff. 5), so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
8.3 Gemäss der verbindlichen Darstellung im Rechtshilfeersuchen (s. supra Ziff. 7.3 und 7.4) sollen im Zusammenhang mit der Privatisierung der D. AG Warschau mutmasslich Schmiergelder in der Höhe von EUR 1,2 Mio. auf das Konto der E. Group. Warschau geflossen sein. In der Folge soll E. Group am 1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto der F. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Letztere soll ihrerseits am 6. Juni 2003 auf entsprechende Rechnung der Beschwerde- führerin vom 30. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf deren Konto Nr. 1 bei der C. SA überwiesen haben. Damit hat die ersuchende Behörde entgegen den Bestreitungen der Beschwerdeführerin genügend Verdachtsgründe um- schrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebung in der Schweiz recht- fertigen. Die angeordnete Rechtshilfemassnahme betrifft ausschliesslich Bankunterlagen, welche sich auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der C. SA beziehen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Zur Ermittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder im Einzelnen geflossen sind, sind die zu übermittelnden Kontounterlagen un- erlässlich. Dies gilt auch für die im Ordner I enthaltene Korrespondenz, welche Angaben zu den über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen enthalten (s. Übersicht in act. 1 S. 16 – 17). Die polnischen Be- hörden können sich nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von der in die Angelegenheit möglicherweise verwickelte Gesellschaft über das fragliche Konto getätigt worden sind. Aus diesem Grund erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der polnischen Behörden nicht nur auf diejenigen Bankunterlagen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestell-
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ten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen, sondern auch auf jene, welche sich auf die Zeit nach der Überweisung vom 6. Juni 2003 beziehen. Folg- lich sind die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen als unbeachtlich be- zeichneten Bankunterlagen (s. Übersicht in act. 1 S. 18 – 21) ebenfalls als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde herauszu- geben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfah- ren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3) oder aufzeigen könnten, dass der Geldfluss über die Beschwerdeführerin nichts mit den inkriminierten Vor- gängen zu tun hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank so- wie die übrigen Geschäftsvereinbarungen samt den Unterlagen betreffend Erneuerung der Kreditlimite sind Bestandteil der Kontobeziehung, weshalb sie zu deren umfassenden Beurteilung ebenfalls den polnischen Behörden zu überlassen sind. Im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen der polni- schen Behörden ist deren Untersuchungsinteresse auch in Bezug auf die Bestätigung des Status als „Nicht-US-Person“ zu bejahen. Ob die genann- ten Bankunterlagen für das ausländische Verfahren im Einzelnen tatsäch- lich relevant sind, wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschrei- ten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Sachzusammenhang zwischen der polnischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ohne weiteres ausreichend dargetan und eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 5.3.3). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.--
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anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Czitron, - Bundesanwaltschaft, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).