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RR.2016.75

Bundesstrafgericht · 2016-05-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen den im Kanton St. Gallen wohnhaften A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhalts- pflicht. A. sei mit einstwilliger Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom

29. Juni 2015 verpflichtet worden, seiner Ehefrau B. ab 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren 33 C 9/15z des Bezirksgerichts Innsbruck monatlich EUR 1‘603.07 Ehegat- tenunterhalt zu bezahlen. A. wird vorgeworfen, diese Zahlungen bis heute nicht oder nur unzureichend geleistet zu haben (Verfahrensakten Urk. 1/3).

In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2016 an die Schweiz und ersuchte um Einvernahme von A. (Verfahrensakten Urk. 1/3).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten, trat mit Verfügung vom 7. März 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein und führte am 23. März 2016 die Einvernahme A.s als Beschuldigter durch (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

C. Mit Schlussverfügung vom 29. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die österreichischen Behörden (Verfahrensakten Urk. 4).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. April 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei nicht stattzugeben. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen (act. 1 S. 2).

D. Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwen- dung von Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkom- men, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Schlussverfü- gung vom 29. März 2016 ist fristgerecht eingereicht worden.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie im vorliegenden Fall in einer in der Schweiz durchgeführten Einvernahme der im ausländischen

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Strafverfahren beschuldigten Person und in der Herausgabe des betreffen- den Einvernahmeprotokolls, bejaht die Beschwerdekammer die Beschwer- delegitimation des Betroffenen ohne Weiteres (TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Da hier der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG, Art. 80l Abs. 1 IRSG), erweist sich das betreffende Gesuch (act. 1 S. 2) zum Vornherein als hinfällig (zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.254 vom 19. Dezember 2013, E. 3).

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Das ihm von den österreichischen Behörden vorge- worfene Verhalten lasse sich nicht unter Art. 217 Abs. 1 StGB subsumieren, da er nicht über die Mittel für die Unterhaltsleistung verfüge (vgl. act. 1).

E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der

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ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 5.3 Dem Ersuchen ist – wie bereits eingangs unter lit. A ausgeführt – folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei mit einstweiliger Ver- fügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1‘603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechts- kräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Bezirksgerichts Inns- bruck. Dieser Unterhaltsverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Durch sein zahlungsunwilliges Ver- halten habe der Beschwerdeführer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gröb- lich verletzt (Verfahrensakten Urk. 1/3).

E. 5.4 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdar- stellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zu Grunde zu legen.

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E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin subsumiert den Sachverhaltsvorwurf unter Art. 217 Abs. 1 StGB („Vernachlässigung von Unterhaltspflichten“). Dem- nach wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder ver- fügen könnte. Rechtskräftige (auch ausländische) Zivilurteile über Unter- halts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich. Dies gilt auch für zivilrechtliche Vorentscheide (BOSSHARD, in: Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, N. 20 zu Art. 217, mit Hinweisen auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.8; BGE 106 IV 36 E. 1). Der Beschwerdeführer ist – wie supra unter Ziff. 5.3 erwähnt – vom Bezirksge- richt Innsbruck nach Feststellung dessen finanzieller Mittel mittels Verfügung vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1‘603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Ja- nuar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unter- haltsverfahren des Bezirksgerichts Innsbruck. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer – gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsdarstellung – nicht nachgekommen, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima fa- cie ohne Weiteres unter den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB subsu- miert werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwen- dungen, wonach er am Existenzminimum lebe und nicht über die Mittel ver- füge, um den Unterhaltszahlungen nachzukommen bzw. er in der Vergan- genheit seiner Ehefrau mehrfach Geld geliehen habe, welches er nicht zu- rückerhalten habe, weshalb diese Gelder an die Unterhaltsansprüche der Ehefrau anzurechnen seien, handelt es sich um im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegenbehauptungen über die Tat- und Schuldfragen des auslän- dischen Verfahrens. Diese Einwendungen hat der Beschwerdeführer viel- mehr im österreichischen Strafverfahren vorzubringen.

Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

E. 6 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuwei- sen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

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Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersu- chungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.75

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Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen den im Kanton St. Gallen wohnhaften A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhalts- pflicht. A. sei mit einstwilliger Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom

29. Juni 2015 verpflichtet worden, seiner Ehefrau B. ab 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren 33 C 9/15z des Bezirksgerichts Innsbruck monatlich EUR 1‘603.07 Ehegat- tenunterhalt zu bezahlen. A. wird vorgeworfen, diese Zahlungen bis heute nicht oder nur unzureichend geleistet zu haben (Verfahrensakten Urk. 1/3).

In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2016 an die Schweiz und ersuchte um Einvernahme von A. (Verfahrensakten Urk. 1/3).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstät- ten, trat mit Verfügung vom 7. März 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein und führte am 23. März 2016 die Einvernahme A.s als Beschuldigter durch (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

C. Mit Schlussverfügung vom 29. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die österreichischen Behörden (Verfahrensakten Urk. 4).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. April 2016 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei nicht stattzugeben. In prozessualer Hin- sicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen (act. 1 S. 2).

D. Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwen- dung von Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkom- men, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Schlussverfü- gung vom 29. März 2016 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie im vorliegenden Fall in einer in der Schweiz durchgeführten Einvernahme der im ausländischen

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Strafverfahren beschuldigten Person und in der Herausgabe des betreffen- den Einvernahmeprotokolls, bejaht die Beschwerdekammer die Beschwer- delegitimation des Betroffenen ohne Weiteres (TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Da hier der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG, Art. 80l Abs. 1 IRSG), erweist sich das betreffende Gesuch (act. 1 S. 2) zum Vornherein als hinfällig (zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.254 vom 19. Dezember 2013, E. 3).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Das ihm von den österreichischen Behörden vorge- worfene Verhalten lasse sich nicht unter Art. 217 Abs. 1 StGB subsumieren, da er nicht über die Mittel für die Unterhaltsleistung verfüge (vgl. act. 1).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der

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ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

5.3 Dem Ersuchen ist – wie bereits eingangs unter lit. A ausgeführt – folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei mit einstweiliger Ver- fügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1‘603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechts- kräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Bezirksgerichts Inns- bruck. Dieser Unterhaltsverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Durch sein zahlungsunwilliges Ver- halten habe der Beschwerdeführer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gröb- lich verletzt (Verfahrensakten Urk. 1/3).

5.4 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdar- stellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zu Grunde zu legen.

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5.5 Die Beschwerdegegnerin subsumiert den Sachverhaltsvorwurf unter Art. 217 Abs. 1 StGB („Vernachlässigung von Unterhaltspflichten“). Dem- nach wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder ver- fügen könnte. Rechtskräftige (auch ausländische) Zivilurteile über Unter- halts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich. Dies gilt auch für zivilrechtliche Vorentscheide (BOSSHARD, in: Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, N. 20 zu Art. 217, mit Hinweisen auf Urteil des Bundes- gerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.8; BGE 106 IV 36 E. 1). Der Beschwerdeführer ist – wie supra unter Ziff. 5.3 erwähnt – vom Bezirksge- richt Innsbruck nach Feststellung dessen finanzieller Mittel mittels Verfügung vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1‘603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Ja- nuar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unter- haltsverfahren des Bezirksgerichts Innsbruck. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer – gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsdarstellung – nicht nachgekommen, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima fa- cie ohne Weiteres unter den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB subsu- miert werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwen- dungen, wonach er am Existenzminimum lebe und nicht über die Mittel ver- füge, um den Unterhaltszahlungen nachzukommen bzw. er in der Vergan- genheit seiner Ehefrau mehrfach Geld geliehen habe, welches er nicht zu- rückerhalten habe, weshalb diese Gelder an die Unterhaltsansprüche der Ehefrau anzurechnen seien, handelt es sich um im Rechtshilfeverfahren un- zulässige Gegenbehauptungen über die Tat- und Schuldfragen des auslän- dischen Verfahrens. Diese Einwendungen hat der Beschwerdeführer viel- mehr im österreichischen Strafverfahren vorzubringen.

Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuwei- sen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

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Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ernst Michael Lang - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).