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RR.2018.24

Bundesstrafgericht · 2018-05-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VWVG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Utrecht (nachfolgend „StA Utrecht“) führt seit

13. Februar 2011 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Be- drohung und des versuchten Todschlags nach niederländischem Recht. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ersuchte die StA Utrecht die Schwei- zer Behörden mit Ersuchen vom 3. Mai 2015 um Einvernahme von A. als Verdächtiger. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nach- folgend „StA BL“) entsprach dem Ersuchen, wobei sich A. gegen das Rechts- hilfeersuchen nicht wehrte (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2).

B. Am 30. April 2015 ging bei der niederländischen Polizei eine Nachricht von Interpol Bern ein, worin mitgeteilt wurde, dass A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz inhaftiert sei. Infolge der Meldung der Interpol Bern gelangte das niederländische Ministerium für Si- cherheit und Justiz mit Schreiben vom 7. Januar 2016 unter Beilage des Rechtshilfeersuchens der StA Utrecht vom 12. Juni 2015 an die Schweiz. Dabei wurde im Wesentlichen um Zustellung sämtlicher Informationen er- sucht, welche die Schweizer Strafverfolgungsbehörden aus dem Betäu- bungsmittelstrafverfahren verfügten (Verfahrensakten, Ordner 1, Ergänzen- des Rechtshilfeersuchen der StA Utrecht/Niederlande vom 12. Juni 2015).

C. Am 13. Januar 2016 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2015 der StA BL (Verfahrens- akten, Ordner 1, Delegationsschreiben des BJ vom 13. Januar 2016).

D. Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 20. April 2016 entsprach die StA BL dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und beauftragte die mit dem Schweizer Strafverfahren betraute Hauptabteilung Betäubungsmittel/Orga- nisierte Kriminalität (nachfolgend „HA B/O“) mit dem Vollzug der Übermitt- lung der angeforderten Informationen (Verfahrensakten, Ordner 1, Ergän- zende Eintretensverfügung der StA BL vom 20. April 2016).

E. Am 27. September 2017 stellte die HA B/O A. die ergänzende Eintretensver- fügung samt einer Liste mit den Bezeichnung der an die niederländischen Behörden herauszugebenden Aktenstücke zu (Verfahrensakten, Ordner 1, Schreiben vom 27. September 2017). Anlässlich der Einvernahme vom

9. November 2017 wurde A. hinsichtlich der herauszugebenden Akten das

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rechtliche Gehör gewährt, wobei er sich mit der Übermittlung der Akten nicht einverstanden erklärte (Verfahrensakten, Ordner 1, Einvernahmeprotokoll vom 9. November 2017).

F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ordnete die StA BL die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an (act. 1.1).

G. A. liess dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

22. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, keine Unterlagen des Schweizerischen Straf- verfahrens an die ersuchende Behörde herauszugeben. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechthilfeersuchen zur Zeit nicht zu entsprechen und vor Erlass einer Schlussverfügung bei den niederländischen Be- hörden abzuklären, ob überhaupt noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, für welches die Unterlagen aus der Schweiz notwendig sind. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unter- zeichneten als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

H. Das BJ und die StA BL beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom

5. Februar 2018 im Hauptbegehren die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4, 5). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 12. März 2018 vernehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegeh- ren fest (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.

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E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2).

E. 3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechts- hilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehör- den befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2 und RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom

2. Mai 2013 E. 2.2). Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begrün- dung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerde- führers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses heraus- zugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmit- telbar betroffen sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegiti- mation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechts- hilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, je- doch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das

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nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeer- suchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.234 vom 19. Januar 2015 E. 2.2.2; RR.2013.363 vom 11. März 2014 E. 1.4; RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007).

E. 3.3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen und Ermittlungsakten, die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung den ersuchenden Behörde zu übermit- teln sind, wurden bereits zuvor im schweizerischen Strafverfahren gewonnen oder von den Strafverfolgungsbehörden verfasst, und befanden sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers. Das Rechtshilfeersuchen machte hinsichtlich die Herausgabe dieser Unterlagen gegenüber dem Beschwerdeführer keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgenannten Unterlagen lediglich mittelbar betroffen und im Sinne der vorgängigen Erwägungen nicht beschwerdelegitimiert.

E. 3.4 Die 14 herauszugebenden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers bzw. Protokolle der Konfrontationseinvernahmen, die zwischen 20. Februar 2015 und 8. April 2016 stattfanden (Verfahrensakten, Erledigungsakten, Ordner 1, pag. 01.02.013 bis 01.02.120, 11.01.001 bis 11.01.235, 11.01.258 bis 11.01.273; Erledigungsakten, Ordner 2, pag. 14.01.001 bis 14.03.007) erfolgten im Rahmen des Schweizer Strafverfahrens und haben keinerlei Be- zug zum niederländischen Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2015. Sämtli- che Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der vorgenann- ten Einvernahmen gemacht hat, beziehen sich auf das inländische Strafver- fahren wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aus den herauszugebenden Protokollen lassen sind weder Fragen noch Ant- worten zu den dem Beschwerdeführer im niederländischen Strafverfahren gemachten Vorwürfen entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg- lich auch nichts vor. Damit ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die an die Niederlande herauszugebenden Einvernahmeprotokolle die Beschwerdele- gitimation abzusprechen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist

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(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2018.5 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.24, RP.2018.5

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Utrecht (nachfolgend „StA Utrecht“) führt seit

13. Februar 2011 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Be- drohung und des versuchten Todschlags nach niederländischem Recht. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ersuchte die StA Utrecht die Schwei- zer Behörden mit Ersuchen vom 3. Mai 2015 um Einvernahme von A. als Verdächtiger. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nach- folgend „StA BL“) entsprach dem Ersuchen, wobei sich A. gegen das Rechts- hilfeersuchen nicht wehrte (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2).

B. Am 30. April 2015 ging bei der niederländischen Polizei eine Nachricht von Interpol Bern ein, worin mitgeteilt wurde, dass A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz inhaftiert sei. Infolge der Meldung der Interpol Bern gelangte das niederländische Ministerium für Si- cherheit und Justiz mit Schreiben vom 7. Januar 2016 unter Beilage des Rechtshilfeersuchens der StA Utrecht vom 12. Juni 2015 an die Schweiz. Dabei wurde im Wesentlichen um Zustellung sämtlicher Informationen er- sucht, welche die Schweizer Strafverfolgungsbehörden aus dem Betäu- bungsmittelstrafverfahren verfügten (Verfahrensakten, Ordner 1, Ergänzen- des Rechtshilfeersuchen der StA Utrecht/Niederlande vom 12. Juni 2015).

C. Am 13. Januar 2016 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2015 der StA BL (Verfahrens- akten, Ordner 1, Delegationsschreiben des BJ vom 13. Januar 2016).

D. Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 20. April 2016 entsprach die StA BL dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und beauftragte die mit dem Schweizer Strafverfahren betraute Hauptabteilung Betäubungsmittel/Orga- nisierte Kriminalität (nachfolgend „HA B/O“) mit dem Vollzug der Übermitt- lung der angeforderten Informationen (Verfahrensakten, Ordner 1, Ergän- zende Eintretensverfügung der StA BL vom 20. April 2016).

E. Am 27. September 2017 stellte die HA B/O A. die ergänzende Eintretensver- fügung samt einer Liste mit den Bezeichnung der an die niederländischen Behörden herauszugebenden Aktenstücke zu (Verfahrensakten, Ordner 1, Schreiben vom 27. September 2017). Anlässlich der Einvernahme vom

9. November 2017 wurde A. hinsichtlich der herauszugebenden Akten das

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rechtliche Gehör gewährt, wobei er sich mit der Übermittlung der Akten nicht einverstanden erklärte (Verfahrensakten, Ordner 1, Einvernahmeprotokoll vom 9. November 2017).

F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ordnete die StA BL die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an (act. 1.1).

G. A. liess dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

22. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, keine Unterlagen des Schweizerischen Straf- verfahrens an die ersuchende Behörde herauszugeben. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechthilfeersuchen zur Zeit nicht zu entsprechen und vor Erlass einer Schlussverfügung bei den niederländischen Be- hörden abzuklären, ob überhaupt noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, für welches die Unterlagen aus der Schweiz notwendig sind. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unter- zeichneten als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

H. Das BJ und die StA BL beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom

5. Februar 2018 im Hauptbegehren die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4, 5). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 12. März 2018 vernehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegeh- ren fest (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.

- 5 -

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2). 3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechts- hilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehör- den befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2 und RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom

2. Mai 2013 E. 2.2). Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begrün- dung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerde- führers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses heraus- zugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmit- telbar betroffen sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegiti- mation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechts- hilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, je- doch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das

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nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeer- suchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.234 vom 19. Januar 2015 E. 2.2.2; RR.2013.363 vom 11. März 2014 E. 1.4; RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007). 3.3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen und Ermittlungsakten, die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung den ersuchenden Behörde zu übermit- teln sind, wurden bereits zuvor im schweizerischen Strafverfahren gewonnen oder von den Strafverfolgungsbehörden verfasst, und befanden sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers. Das Rechtshilfeersuchen machte hinsichtlich die Herausgabe dieser Unterlagen gegenüber dem Beschwerdeführer keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgenannten Unterlagen lediglich mittelbar betroffen und im Sinne der vorgängigen Erwägungen nicht beschwerdelegitimiert. 3.4 Die 14 herauszugebenden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers bzw. Protokolle der Konfrontationseinvernahmen, die zwischen 20. Februar 2015 und 8. April 2016 stattfanden (Verfahrensakten, Erledigungsakten, Ordner 1, pag. 01.02.013 bis 01.02.120, 11.01.001 bis 11.01.235, 11.01.258 bis 11.01.273; Erledigungsakten, Ordner 2, pag. 14.01.001 bis 14.03.007) erfolgten im Rahmen des Schweizer Strafverfahrens und haben keinerlei Be- zug zum niederländischen Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2015. Sämtli- che Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der vorgenann- ten Einvernahmen gemacht hat, beziehen sich auf das inländische Strafver- fahren wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aus den herauszugebenden Protokollen lassen sind weder Fragen noch Ant- worten zu den dem Beschwerdeführer im niederländischen Strafverfahren gemachten Vorwürfen entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg- lich auch nichts vor. Damit ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf die an die Niederlande herauszugebenden Einvernahmeprotokolle die Beschwerdele- gitimation abzusprechen.

3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist

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(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2018.5 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christian von Wartburg - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der in$ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).