Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 2. Mai 2012 gestützt auf ein Rechts- hilfeersuchen des Juzgado de Instrucción No. 32 von Barcelona vom 10. Ja- nuar 2012, das in der Folge von der Eidgenössischen Zollverwaltung vollzo- gen wurde, und gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 27. April 2012 unter der Nr. SV.12.0541 ein Strafverfah- ren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei. Dem Rechtshil- feersuchen vom 10. Januar 2012 zufolge bestehe gegen mehrere Personen, darunter A., der Verdacht, dass diese über ein Netz von Tarngesellschaften, fiktiven Personen und Strohleuten eine grosse Menge von Dieseltreibstoffen nach Spanien importiert und dabei den Steuerbehörden falsche Angaben zu den Vorsteuerabrechnungen abgeliefert haben. Die Beschuldigten hätten dadurch ihre Steuerpflicht umgangen und dem spanischen Staat Abgaben im Umfang von bis zu EUR 25 Mio. vorenthalten (act. 7.3, act. 7.4 und act. 7.6).
In Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 10. Januar 2012 gelangte das Juzgado Central de Instrucción No. 4 de la Audiencia Nacional in Madrid mit Ersuchen vom 14. Januar 2013 erneut an die Schweiz und beantragte unter anderem die Einvernahme von beschuldigten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie um Akteneinsicht bzw. Zustellung von Kopien der massgebli- chen Beweisakten aus der Strafuntersuchung SV.12.0541 (act. 7.8).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 20. März 2013 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 14. Januar 2013 an die Bundes- anwaltschaft delegiert hatte, trat diese mit Verfügung vom 30. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.9). Am 30. August 2013 nahm die Bun- desanwaltschaft die von Spanien ersuchten Einvernahmen von B. und C. vor. Die Einvernahmeprotokolle und deren spanische Übersetzungen wur- den am 8. Januar 2014 infolge von entsprechenden Zustimmungserklärun- gen zur vereinfachten Ausführung (Art. 80c IRSG) den spanischen Behörden übermittelt (act. 7.2 I Ziff. 5).
C. Die Bundesanwaltschaft dehnte mit Verfügung vom 17. April 2014 ihre Un- tersuchung auf den Beschuldigten A. aus. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 zog die Bundesanwaltschaft die Beweisakten aus dem Verfahren SV.12.0541 zu den Vollzugsakten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens formell bei. Nachdem A. lediglich mit Bezug auf die Herausgabe von Bank- unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. betreffend die Zustimmung zur vereinfachen Ausführung erteilt hatte, verfügte die Bundesanwaltschaft mit
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Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen die Konten Nr. 2 und 3, lautend auf A., bei der Bank E. so- wie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle vom 20., 23., 25. und
27. Juni 2014 von A. als beschuldigte Person im nationalen Strafverfahren (act. 7.2).
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 21. August 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Il ricorso accolto.
2. Di conseguenza, la decisione di chiusura 21 luglio 2014 del Ministero pubblico della confederazione è annullata ai punti 2a, 2b, 2d, 2e e così riformata:
"Non si dà luogo alla trasmissione degli atti, limitatamente a quelli riferiti alla società F. SAGL ed in particolare la documentazione bancaria dei conti ad essa intestati aperti presso la banca G. AG n. 4 e n. 5. La stessa disposizione vale anche per la trasmis- sione degli estratti conto riferiti rispettivamente ai periodi 4 Ottobre 2011 – 9 Novem- bre 2012 e 28 Febbraio 2012 – 9 Novembre 2012.
Non si dà inoltre luogo alla trasmissione di alcuna documentazione bancaria del conto aperto presso la banca E., n. 3, intestato a A., così come ai verbali di interrogatorio del 20, 23, 25 e 27 giugno 2014 riferiti al Dr. A., di cui al procedimento RH.13.0051".
Und in prozessualer Hinsicht beantragt er Folgendes:
"3. Il Dr. A. è ammesso al beneficio del gratuito patrocinio.
4. Protestate tasse, spese e ripetibili."
Mit Zwischenentscheid vom 11. September 2014 wies die Beschwerdekam- mer das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 22. September 2014 an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (RP.2014.64 act. 4). Dieser wurde frist- gerecht geleistet.
E. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten in ihren Beschwerdeant- worten vom 2. und 7. Oktober 2014 je die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 7). In seinen Repliken
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vom 20. Oktober 2014 hielt A. an seinen in der Beschwerde gemachten An- trägen fest (act. 8 und 9), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am
22. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die von den Parteien gemachten Ausführungen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
E. 2 Mai 2013, E. 2.2). Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005
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und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begrün- dung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerde- führers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses heraus- zugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmit- telbar betroffen sei. Die (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdele- gitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.363 vom 11. März 2014, E. 1.4; RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 21. August 2014 gegen die Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
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E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben be- hauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung an- erkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint da- gegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der an- gefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persön- lich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimm- ten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an ei- ner direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegi- timiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Aus- kunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
E. 2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. So hätten die Bankunterlagen das Konto Nr. 3 bei der Bank E. betref- fend nichts mit der in Spanien geführten Strafuntersuchung zu tun. Auch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers sei unver- hältnismässig, da die spanischen Untersuchungsbehörden bereits Gelegen- heit gehabt hätten, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen (act. 1 S. 6 f.; act. 9 S. 3 ff.).
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. A., Bern 2014, S. 741 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II
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318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesge- richts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmäs- sigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
E. 4.3 Wie eingangs ausgeführt (supra lit. A) gehen die spanischen Strafverfol- gungsbehörden davon aus, dass der Beschwerdeführer und andere Mitbe- teiligte über ein Netz von Tarngesellschaften, fiktiven Personen und Stroh- leuten eine grosse Menge von Dieseltreibstoffen nach Spanien importiert und dabei den Steuerbehörden falsche Angaben zu Vorsteuerabrechnungen abgeliefert hätten. Die rechtswidrig erlangten Erträge hätten die Täter ab einem auf die spanische Gesellschaft H. SL lautenden Konto grösstenteils auf Bankverbindungen in der Schweiz weitergeleitet. Als begünstige Perso- nen hätten unter anderem eine in Panama domizilierte Sitzgesellschaft, na- mens I. Inc., eine in den arabischen Emiraten beheimatete Sitzgesellschaft J. Ltd. sowie die in der Schweiz gegründeten Gesellschaften K. AG und L. AG ermittelt werden können (act. 7.3, act. 7.4 und act. 7.8). Ein Blick in die herauszugebenden Kontounterlagen bringt verschiedene Einzahlungen der K. AG (CHF 7'000.-- am 16. Dezember 2011), der L. AG (EUR 15'000.-- am 31. Januar 2012), der I. Inc. (CHF 50'000.-- am 1. Februar 2012) und der F. Sagl. (rund CHF 47'000.-- am 17. Februar und 11. Mai 2012) auf das Konto des Beschwerdeführers zu Tage. Ein sachlicher Konnex zwischen
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dem zu untersuchenden Sachverhalt und dem Konto des Beschwerdefüh- rers ist daher ohne Weiteres gegeben. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es unter anderem, den Verbleib des Geldes und der daran anknüpfenden Zah- lungsflüsse zu eruieren. Ob die genannten Zahlungsflüsse letztlich tatsäch- lich deliktischen Hintergrunds sind oder auf (legalen) Arbeits- und Mandats- verträgen beruhen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – wird im spa- nischen Strafverfahren zu prüfen sein. An der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen ändert – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auch nicht der Umstand, dass die Bankunterlagen die K. AG und die L. AG betreffend bereits an die spanischen Behörden übermittelt worden sind.
In den herauszugebenden Einvernahmeprotokollen äussert sich der Be- schwerdeführer sodann zu den Tätigkeiten der K. AG, der L. AG, zu den Handelsgeschäften der H. SL und den zwischen diesen Gesellschaften vor- genommenen Verschiebungen von Vermögenswerten. Damit sind auch die Einvernahmeprotokolle zweifellos geeignet, den ermittelnden Behörden wei- tere Erkenntnisse über die Gesellschaftsgeflechte und den Verbleib der de- liktisch erlangten Gelder zu vermitteln. Der Einwand des Beschwerdeführers, die spanischen Behörden hätten A. bereits einvernommen, vermag an der potentiellen Erheblichkeit der Einvernahmeprotokolle nichts zu ändern, da nicht auszuschliessen ist, dass in diesen dem ersuchenden Staat weitere, bisher unbekannte Erkenntnisse übermittelt werden können. Die diesbezüg- lichen Rügen erweisen sich daher als unbegründet.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Matteo Scotti, und Andrea Prospero, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.234
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 2. Mai 2012 gestützt auf ein Rechts- hilfeersuchen des Juzgado de Instrucción No. 32 von Barcelona vom 10. Ja- nuar 2012, das in der Folge von der Eidgenössischen Zollverwaltung vollzo- gen wurde, und gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 27. April 2012 unter der Nr. SV.12.0541 ein Strafverfah- ren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei. Dem Rechtshil- feersuchen vom 10. Januar 2012 zufolge bestehe gegen mehrere Personen, darunter A., der Verdacht, dass diese über ein Netz von Tarngesellschaften, fiktiven Personen und Strohleuten eine grosse Menge von Dieseltreibstoffen nach Spanien importiert und dabei den Steuerbehörden falsche Angaben zu den Vorsteuerabrechnungen abgeliefert haben. Die Beschuldigten hätten dadurch ihre Steuerpflicht umgangen und dem spanischen Staat Abgaben im Umfang von bis zu EUR 25 Mio. vorenthalten (act. 7.3, act. 7.4 und act. 7.6).
In Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 10. Januar 2012 gelangte das Juzgado Central de Instrucción No. 4 de la Audiencia Nacional in Madrid mit Ersuchen vom 14. Januar 2013 erneut an die Schweiz und beantragte unter anderem die Einvernahme von beschuldigten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie um Akteneinsicht bzw. Zustellung von Kopien der massgebli- chen Beweisakten aus der Strafuntersuchung SV.12.0541 (act. 7.8).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 20. März 2013 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 14. Januar 2013 an die Bundes- anwaltschaft delegiert hatte, trat diese mit Verfügung vom 30. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.9). Am 30. August 2013 nahm die Bun- desanwaltschaft die von Spanien ersuchten Einvernahmen von B. und C. vor. Die Einvernahmeprotokolle und deren spanische Übersetzungen wur- den am 8. Januar 2014 infolge von entsprechenden Zustimmungserklärun- gen zur vereinfachten Ausführung (Art. 80c IRSG) den spanischen Behörden übermittelt (act. 7.2 I Ziff. 5).
C. Die Bundesanwaltschaft dehnte mit Verfügung vom 17. April 2014 ihre Un- tersuchung auf den Beschuldigten A. aus. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 zog die Bundesanwaltschaft die Beweisakten aus dem Verfahren SV.12.0541 zu den Vollzugsakten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens formell bei. Nachdem A. lediglich mit Bezug auf die Herausgabe von Bank- unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. betreffend die Zustimmung zur vereinfachen Ausführung erteilt hatte, verfügte die Bundesanwaltschaft mit
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Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen die Konten Nr. 2 und 3, lautend auf A., bei der Bank E. so- wie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle vom 20., 23., 25. und
27. Juni 2014 von A. als beschuldigte Person im nationalen Strafverfahren (act. 7.2).
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 21. August 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Il ricorso accolto.
2. Di conseguenza, la decisione di chiusura 21 luglio 2014 del Ministero pubblico della confederazione è annullata ai punti 2a, 2b, 2d, 2e e così riformata:
"Non si dà luogo alla trasmissione degli atti, limitatamente a quelli riferiti alla società F. SAGL ed in particolare la documentazione bancaria dei conti ad essa intestati aperti presso la banca G. AG n. 4 e n. 5. La stessa disposizione vale anche per la trasmis- sione degli estratti conto riferiti rispettivamente ai periodi 4 Ottobre 2011 – 9 Novem- bre 2012 e 28 Febbraio 2012 – 9 Novembre 2012.
Non si dà inoltre luogo alla trasmissione di alcuna documentazione bancaria del conto aperto presso la banca E., n. 3, intestato a A., così come ai verbali di interrogatorio del 20, 23, 25 e 27 giugno 2014 riferiti al Dr. A., di cui al procedimento RH.13.0051".
Und in prozessualer Hinsicht beantragt er Folgendes:
"3. Il Dr. A. è ammesso al beneficio del gratuito patrocinio.
4. Protestate tasse, spese e ripetibili."
Mit Zwischenentscheid vom 11. September 2014 wies die Beschwerdekam- mer das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 22. September 2014 an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (RP.2014.64 act. 4). Dieser wurde frist- gerecht geleistet.
E. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten in ihren Beschwerdeant- worten vom 2. und 7. Oktober 2014 je die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 7). In seinen Repliken
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vom 20. Oktober 2014 hielt A. an seinen in der Beschwerde gemachten An- trägen fest (act. 8 und 9), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am
22. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die von den Parteien gemachten Ausführungen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 21. August 2014 gegen die Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
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2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben be- hauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung an- erkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint da- gegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der an- gefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persön- lich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimm- ten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an ei- ner direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegi- timiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Aus- kunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist (s. dazu im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom
2. Mai 2013, E. 2.2). Das Bundesgericht ist in den Entscheiden 1A.186/2005
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und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. einer Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begrün- dung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerde- führers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses heraus- zugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmit- telbar betroffen sei. Die (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdele- gitimation des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist, jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.363 vom 11. März 2014, E. 1.4; RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu).
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom
3. Mai 2004, E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten.
Vorliegend beinhalten die angefochtenen Ziffern 2.a), b), d) und e) der Schlussverfügung die Herausgabe von Unterlagen, welche von der Be- schwerdegegnerin aus dem nationalen Strafverfahren SV.12.0541 beigezo- gen wurden. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der Bankunter- lagen Kto.-Nr. 4 und 5 bei der G. AG, jeweils lautend auf die F. Sagl. (Ziffern 2.a) und b)), anficht, ist er im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dazu nicht legitimiert. Wie oben ausgeführt, ändert daran auch nichts, dass er wirt- schaftlich Berechtigter an den Konten sein soll. Es wird weder geltend ge- macht, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die F. Sagl. aufgelöst worden wäre. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ohne Weiteres ist jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf den Beschwerdeführer lau-
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tende Konto Nr. 3 bei der Bank E. zu bejahen. Gleich verhält es sich hin- sichtlich der Herausgabe der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdefüh- rers als Beschuldigter im Verfahren SV.12.0541: die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist zu bejahen, da das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an die Rechtshilfeverfahren eröffnet worden ist und dieses mit dem in Spanien geführten Strafverfahren in direktem Zusammenhang steht.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. So hätten die Bankunterlagen das Konto Nr. 3 bei der Bank E. betref- fend nichts mit der in Spanien geführten Strafuntersuchung zu tun. Auch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers sei unver- hältnismässig, da die spanischen Untersuchungsbehörden bereits Gelegen- heit gehabt hätten, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen (act. 1 S. 6 f.; act. 9 S. 3 ff.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. A., Bern 2014, S. 741 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II
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318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesge- richts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmäs- sigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
4.3 Wie eingangs ausgeführt (supra lit. A) gehen die spanischen Strafverfol- gungsbehörden davon aus, dass der Beschwerdeführer und andere Mitbe- teiligte über ein Netz von Tarngesellschaften, fiktiven Personen und Stroh- leuten eine grosse Menge von Dieseltreibstoffen nach Spanien importiert und dabei den Steuerbehörden falsche Angaben zu Vorsteuerabrechnungen abgeliefert hätten. Die rechtswidrig erlangten Erträge hätten die Täter ab einem auf die spanische Gesellschaft H. SL lautenden Konto grösstenteils auf Bankverbindungen in der Schweiz weitergeleitet. Als begünstige Perso- nen hätten unter anderem eine in Panama domizilierte Sitzgesellschaft, na- mens I. Inc., eine in den arabischen Emiraten beheimatete Sitzgesellschaft J. Ltd. sowie die in der Schweiz gegründeten Gesellschaften K. AG und L. AG ermittelt werden können (act. 7.3, act. 7.4 und act. 7.8). Ein Blick in die herauszugebenden Kontounterlagen bringt verschiedene Einzahlungen der K. AG (CHF 7'000.-- am 16. Dezember 2011), der L. AG (EUR 15'000.-- am 31. Januar 2012), der I. Inc. (CHF 50'000.-- am 1. Februar 2012) und der F. Sagl. (rund CHF 47'000.-- am 17. Februar und 11. Mai 2012) auf das Konto des Beschwerdeführers zu Tage. Ein sachlicher Konnex zwischen
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dem zu untersuchenden Sachverhalt und dem Konto des Beschwerdefüh- rers ist daher ohne Weiteres gegeben. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es unter anderem, den Verbleib des Geldes und der daran anknüpfenden Zah- lungsflüsse zu eruieren. Ob die genannten Zahlungsflüsse letztlich tatsäch- lich deliktischen Hintergrunds sind oder auf (legalen) Arbeits- und Mandats- verträgen beruhen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – wird im spa- nischen Strafverfahren zu prüfen sein. An der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen ändert – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auch nicht der Umstand, dass die Bankunterlagen die K. AG und die L. AG betreffend bereits an die spanischen Behörden übermittelt worden sind.
In den herauszugebenden Einvernahmeprotokollen äussert sich der Be- schwerdeführer sodann zu den Tätigkeiten der K. AG, der L. AG, zu den Handelsgeschäften der H. SL und den zwischen diesen Gesellschaften vor- genommenen Verschiebungen von Vermögenswerten. Damit sind auch die Einvernahmeprotokolle zweifellos geeignet, den ermittelnden Behörden wei- tere Erkenntnisse über die Gesellschaftsgeflechte und den Verbleib der de- liktisch erlangten Gelder zu vermitteln. Der Einwand des Beschwerdeführers, die spanischen Behörden hätten A. bereits einvernommen, vermag an der potentiellen Erheblichkeit der Einvernahmeprotokolle nichts zu ändern, da nicht auszuschliessen ist, dass in diesen dem ersuchenden Staat weitere, bisher unbekannte Erkenntnisse übermittelt werden können. Die diesbezüg- lichen Rügen erweisen sich daher als unbegründet.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Matteo Scotti und Andrea Prospero - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).