opencaselaw.ch

RR.2024.9

Bundesstrafgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei (Rechtshilfeakten, Urk. 2).

Nach der deutschen Strafverfolgungsbehörde handle es sich dabei um einen Fall von «Cybertrading Fraud». Diesem Phänomen sei eigen, dass die spä- teren Geschädigten mittels Werbung im Internet, über Soziale Medien oder sonstige Portale veranlasst würden, einen Geldbetrag für eine vermeintlich sichere Anlageform anzulegen. In der Regel würden grosse Gewinn verspro- chen. Abgewickelt würden «Investment» und «Geldanlage» über von Tätern eigens erstellte, betrügerisch genutzte «Trading»-Software-Produkte oder Webseiten, die einen seriösen Geschäftsbetrieb suggerieren würden. Der Kontakt zu den unbekannten Tätern laufe häufig über Mobilfunkrufnummern oder per E-Mail, als Empfängerkonten für die Geldanlagen würden häufig Konten im Ausland genannt (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 1).

Für die deutsche Strafverfolgungsbehörde besteht konkret der Verdacht, dass die in Köln wohnhafte Anzeigeerstatterin und Geschädigte B. am

28. Juni 2022 von einem vermeintlichen Broker mit dem Alias-Namen C. auf der Webseite D. kontaktiert worden sei. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass sie einen hohen Gewinn erziele, wenn sie dort investieren würde. Tatsäch- lich hätten weder der angebliche Broker noch die weiteren bislang unbe- kannten Betreiber der Webseite und deren Mittäter vorgehabt, mit den inves- tierten Geldern zu handeln, sondern es sei ihnen ausschliesslich darauf angekommen, bei der Geschädigten ein entsprechendes falsches Vorstel- lungsbild zu erzeugen, um möglichst hohe Geldsummen zu erhalten, die sie für sich vereinnahmen wollten. In der Folge habe die Geschädigte nach mehreren Telefonaten mit dem angeblichen Broker täuschungsbedingt zwi- schen dem 29. Juni 2022 und dem 22. Juli 2022 insgesamt EUR 344'400.-- auf das Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf die E. AG, in Z. (CH), bei der Bank F. AG in Y. (CH) überwiesen. Nach den Erkenntnissen der deutschen Strafverfolgungsbehörde führe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in diesem Zusammenhang unter der Untersuchungsnummer B- 4/2018/24715 ein Strafverfahren gegen A., welcher als Verwaltungsratsmit- glied der vorgenannten E. AG eingetragen sei. Gegen die Betreiber der In- ternethandelsplattform D. bestehe der Verdacht des gewerbsmässigen Be- trugs. Gegen die Empfänger der zuvor dargestellten Überweisungen be- stehe der Verdacht der gewerbsmässigen Geldwäsche oder des gewerbs- mässigen Betruges (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 2).

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B. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2023 zunächst an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern und ersuchte um diverse Rechtshilfemassnahmen (Rechtshilfeakten, Urk. 2). Im Einzelnen beantragte er die rechtshilfeweise Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen:

- Dokumente der Bank F. AG betreffend das auf die E. AG lautende Konto mit der IBAN Nr. 1, - sämtliche vorhandene bzw. verfügbaren Informationen zur E. AG sowie zur Person von A., - Informationen zum Stand des schweizerischen Verfahrens gegen A., - Erkenntnisse zur Internetplattform «D.».

C. Am 21. April 2023 bestimmte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Kanton Zürich als Leitkanton. Zur Begründung führte es aus, dass Vor- abklärungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ergeben hätten, dass die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in den Kantonen Bern und Zürich erfordere. Da gemäss Abklärungen im Kanton Zürich bereits ein Verfahren in dieser Angelegenheit geführt werde, erachtete das BJ als sinnvoll, den Vollzug des Rechtshilfeersuchens dem Kanton Zürich zu über- tragen (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») Rechtsanwältin Tanja Knodel, die Rechtsvertreterin von A. im Strafverfahren, über das deutsche Rechtshilfeersuchen. Sie teilte ihr mit, sie beabsichtige, die folgenden aus dem zum gleichen Sachverhalt gegen A. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei geführten Strafverfahren 2018/24715 beigezogenen Dokumente an die deutschen Behörden zu übermitteln:

- Protokoll der Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft am 4.10.2022 (mit Schwärzung der Antworten 204, 208, 211 – 212, act. 5 0305 001 bis 034), - Protokoll der Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei Zürich am 26.10.2022 (act. 5 03 05 039 bis 076), - Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29.9.2022 (act. 4 32 01 372 bis 374),

Kontoauszüge der Bank F. AG zum Konto der E. AG vom 22.4.2022 bis 26.8.2022 (act. 4 32 01 388 bis 401),

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Compliance Abklärungen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 402 bis 727, 4 32 01 740 bis 749),

Eröffnungsunterlagen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 728 bis 739).

Sie setzte der Rechtsvertreterin Frist zur allfälligen Zustimmungserklärung von A. (im eigenen Namen sowie im Namen der E. AG) betreffend die ver- einfachte Ausführung oder zur Stellungnahme zur beabsichtigen Heraus- gabe der genannten Unterlagen an (Rechtshilfeakten, Urk. 5).

E. Innert erstreckter Frist erklärte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom

22. Juni 2023, dass die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorläufig verweigert werde. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, dass neben den Einvernahmen vom 4. Oktober 2022 und 26. Oktober 2022 die zur Übermitt- lung vorgesehenen Beilagen 1, 2, 3 und 4 zu diesen Einvernahmen in keinem Bezug zum Rechtshilfeersuchen stehen würden, da es sich um Kontoauszüge der Bank G., der Bank H. und um Daten rund um I. handle. Sie beantragte die erneute Prüfung der zur Übermittlung beabsichtigten Akten mit der erneuten Möglichkeit zur Zustimmung für die vereinfachte Ausführung (Rechtshilfeakten, Urk. 11).

F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin mit, dass keine Übermittlung der Beilagen 1, 2, 3 und 4 zur Einvernahme vom 26. Oktober 2023 erfolgen werde. Sie ersuchte die Rechtsvertreterin abschliessend um Mitteilung, ob sie mit einer Herausgabe der übrigen im Schreiben vom 12. Mai 2023 genannten Dokumente an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Rechtshilfeakten, Urk. 12).

G. Die Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 mit, dass einer vereinfachten Ausführung der restlichen Akten nicht zugestimmt werde. Grund dafür sei, dass in einem Zivilverfahren am Landgericht Chem- nitz anlässlich einer Replik Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft einge- reicht worden seien und der Beschwerdeführer abklären wolle, wie der Zivil- kläger in den Besitz der fraglichen Akten gekommen sei. Eine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt bleibe ausdrücklich vorbehalten (Rechtshilfe- akten, Urk. 13).

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H. Mit «Eintretens- und Schlussverfügung» vom 9. Januar 2024, Dispositiv Ziffer 2, ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe nachfolgender aus dem gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahren 2018/24715 beigezogenen Dokumente an die deut- schen Behörden an:

a) Protokoll der Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft am 4.10.2022 (mit Schwärzung der Antworten 204, 208, 211 – 212, act. 5 0305 001 bis 034),

b) Protokoll der Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei Zürich am 26.10.2022 (act. 5 03 05 039 bis 057, keine Übermittlung der Beilagen [act. 5 03 05 058 bis 076]),

c) Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29.9.2022 (act. 4 32 01 372 bis 374),

d) Kontoauszüge der Bank F. AG zum Konto der E. AG vom 22.4.2022 bis 26.8.2022 (act. 4 32 01 388 bis 401),

e) Compliance Abklärungen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 402 bis 727, 4 32 01 740 bis 749), f) Eröffnungsunterlagen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 728 bis 739).

Die «Eintretens- und Schlussverfügung» wurde sowohl der E. AG als auch der Rechtsvertreterin zugestellt (Rechtshilfeakten, Urk. 14/ und 14/5).

I. Gegen die «Eintretens- und Schlussverfügung» vom 9. Januar 2024 erhebt A. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die in- tegrale Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) und eine Teilaufhebung von Dispositiv Ziffer 2c) und 2d) der angefochtenen «Eintretens- und Schlussverfügung» (act. 1 S. 2).

Im Einzelnen verlangt A. mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 2c) der «Eintretens- und Schlussverfügung» die Schwärzung der IBAN Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7, der Kreditkartennummern 8, 9 sowie der E-Tradingnummer 10 und der Namen von J., K., L. und M. im Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom

29. September 2022.

Mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 2d) der «Eintretens- und Schlussverfügung» beantragt A. konkret die Schwärzung der Kontobewegungen für den Zeit- raum vom 22. April 2022 bis 28. Juni 2022 auf dem Kontoauszug der Bank F. AG zum Konto IBAN 1, lautend auf die E. AG.

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Im Eventualstandpunkt stellt A. den Antrag, die «Eintretens- und Schlussver- fügung» vom 9. Januar 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2 f.).

J. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 29. Februar 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).

Die Staatsanwaltschaft stellt den Hauptantrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie einzutreten sei. In einem nächsten Punkt beantragt sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29. September 2022 (act. 4 32 01 372 bis 374) die Namen von J., K., L. und M. vor einer Herausgabe an die ersuchende Behörde schwärze. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).

K. A. lässt mit Replik vom 25. März 2024 umfassend an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Die Replikschrift wurde dem BJ und der Staatanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.

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Zur Anwendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen des Europarats vom

23. November 2001 über die Cyberkriminalität (SR 0.311.43; BGE 141 IV 108 E. 4.3, 5.4–5.5). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei

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der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Die angefochtene Schlussverfügung vom 9. Januar 2024 wurde der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers am 11. Januar 2024 zugestellt (Rechts- hilfeakten, Urk. 14/5), sodass sich die am 12. Februar 2024 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.

E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechts- hilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwer- debefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfü- gung betroffen sind (zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwür- digen Interessens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).

E. 2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist.

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E. 2.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde.

So kann der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).

Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Be- schwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist hinge- gen ohne Einschränkung zu bejahen.

Wurde die beschwerdeführende Person rechtshilfeweise als Auskunftsper- son einvernommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine grössere Nähe zur Stellung des Zeugen oder zur derjenigen des Beschuldigten besteht (s. im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182).

E. 2.2.4 Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeuge, Beschuldigter oder Aus- kunftsperson herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare [indirekte] Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffenheit durch eine Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfever- fahren nicht – sondern darin, dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein

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(persönliches) schutzwürdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).

Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit ihre Beschwerdelegitimation bejaht werden kann, müssen Zeugen wie Beschuldigte resp. Auskunftsper- sonen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländi- schen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwer- delegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Zeuge bzw. Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).

Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139; 124 II 180 E. 2b S. 182). Namentlich hat kein persönliches schutzwürdiges Interesse, wer in den herauszugebenen Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informatio- nen zu Aktivitäten eines Beschwerdeführers enthalten (vgl. Beschwerdelegi- timation betreffend Urkunden, die sich in Händen von Dritten befinden: BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2.5 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom

E. 2.2.6 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

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Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 5).

E. 2.2.7 Die Aussagen, welche der Beschwerdeführer als Beschuldiger im schweize- rischen Strafverfahren gemacht hat (Rechtshilfeakten, Urk. 6; s. auch act. 1.3 und 1.4), erfüllen die von Rechtsprechung gesetzten Kriterien (s. supra E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist daher als legitimiert zu erach- ten, die rechtshilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernahmen im schweizerischen Strafverfahren und somit Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) der Eintretens- und Schlussverfügung anzufechten.

E. 2.2.8 Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der schweizerischen Strafver- fahren edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben der Bank anficht, bleibt festzuhalten, dass er – wie schon aus der angefochtenen Eintretens- und Schlussverfügung hervorgeht – nicht Kontoinhaber des von der Rechts- hilfemassnahme betroffenen Kontos ist (Rechtshilfeakten, Urk. 6; s. auch act. 1.6). Diesbezüglich ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2c), 2d), 2e) und 2f) der Schlussverfü- gung ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informati- onen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterla- gen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Für Personen, die in den zur rechtshilfeweisen Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis auch unter diesen Umständen grundsätzlich zu vernei- nen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete Herausgabe der Einvernahmeprotokolle verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 3 ff.).

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei entgegen der Darstel- lung der Beschwerdegegnerin in diesen Einvernahmen nicht nur zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seiner Person befragt worden. Vielmehr liege der Fokus der Einvernahme auf den Aktivitäten verschiedener Gesellschaf- ten des Beschwerdeführers. Es handle sich nebst der E. AG namentlich um die N. AG, O. s.r.o., P. AG und Q. AG (act. 1 S. 4). Zudem werde der Beschwerdeführer zu diversen Geschäftsbeziehungen und Personen be- fragt, welche zum im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt weder einen sachlichen noch einen personellen Konnex aufweisen würden (act. 1 S. 4 f.). Solche Informationen würden dem Zweck der Eruierung eines potenziell inkriminierenden Verhaltens des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Transaktionen von B. nicht dienen. Sie würden der ersuchenden Behörde auch keinen Mehrwert bieten und die Untersuchung weder verein- fachen noch vorantreiben. Diese Informationen seien für die ersuchende Behörde in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt unerheblich. Selbst bei einer Schwärzung einzelner Passagen werde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht gewahrt (act. 1 S. 5). So sei auch bei einer Schwärzung für die ersuchende Behörde ersichtlich, dass die Einvernahme wegen eines Tatverdachts betreffend Geldwäscherei durchgeführt werde, welche nicht allein die E. AG, sondern noch weitere Gesellschaften betreffe (act. 1 S. 5 f.). Der ersuchenden Behörde würden damit Hinweise auf Geschäftsbeziehungen und Sachverhalte geliefert, welche vom im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt nicht gedeckt seien (act. 1 S. 6).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver-

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halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-

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gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt.

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom

22. April 2005 E. 3.1).

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin bringt zurecht vor, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (s. supra lit. G) die ausführende Behörde auf kein einziges Aktenstück (oder Passagen daraus) in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen hingewiesen hat, welches seiner Ansicht nach für die deutsche Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sein soll (act. 7 S. 2 f.). Damit ist der Beschwerdeführer seiner vorstehend erläuterten Mitwirkungsobliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (act. 9 S. 2 f.) nichts zu ändern und der Beschwerde- führer hat sein Rügerecht im Beschwerdeverfahren abschliessend verwirkt.

E. 4.5 Ergänzend sei festgehalten, dass sich die Einwendungen des Beschwerde- führers ohnehin als unbegründet erwiesen hätten, wie sich ohne weiteres aus den nachstehenden zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (act. 7 S. 4 bis 5) ergibt, denen der Beschwer- deführer in der Replik nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag (act. 9 S. 3):

«8. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Köln besteht der Verdacht, dass die dortige Geschädigte B. aufgrund eines Betruges im Zusam- menhang mit der vermeintlichen Onlinehandelsplattform «D.» dazu veranlasst wurde, im Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 22. Juli 2022 Gelder in Höhe von gesamthaft EUR 344‘000 auf ein auf die E. AG lautendes Konto bei der Bank F. AG zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat der E. AG. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen den Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Dabei wird ihm unter anderem zur Last

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gelegt, dass er allein im Zeitraum der Jahre 2021 bis 2022 Gelder in Höhe von über CHF 20 Millionen, welche aus Anlagebetrügen im Zusammenhang mit betrügerischen Onlinehandelsplattformen herrühren, über Konten diverser von ihm hierfür betriebener Gesellschaften entgegengenommen und anschliessend an die Betreiber der betrügerischen Plattformen weitergeleitet hat. Zu diesem Tatverdacht, welcher mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom

28. März 2023 identisch ist, wurde der Beschwerdeführer im von der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich geführten Strafverfahren bereits am 4. Okto- ber 2022 und 26. Oktober 2022 einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde dabei explizit zu Zahlungseingängen auf dem Konto der E. AG bei der Bank F. AG befragt. Er räumte in der Einvernahme am 4. Oktober 2022 ein, es ab «einem gewissen Zeitpunkt im April 2022» für möglich gehalten zu haben, dass die auf dem Konto der E. AG bei der Bank F. AG eingehenden Gelder aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Frage / Antwort 141). Das Protokoll der Ein- vernahme vom 4. Oktober 2022 ist damit für das Verfahren der ersuchenden Behörde offensichtlich erheblich.

E. 9 Erheblich für das Verfahren im ersuchenden Staat sind jedoch auch die Fragen zu weiteren Gesellschaften, Konten und Geschädigten in den Einver- nahmen vom 4. und 26. Oktober 2022: Der Beschwerdeführer sagte in diesen Einvernahmen aus, dass er mit sämtlichen in den Einvernahmen erwähnten Gesellschaften bzw. deren Konten Gelder im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Verkauf von Kryptowährungen entgegengenommen und damit mit sämt- lichen Gesellschaften die gleiche mutmasslich deliktische Tätigkeit ausgeübt hat, welcher auch dem Zahlungseingang von B. zugrunde lag. Dass die ver- schiedenen Gesellschaften Teil eines einheitlichen Tatvorgehens waren, zeigt sich insbesondere in der Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Konto der E. AG bei der Bank F. AG eröffnet hat, da die Bank R. das Konto seiner Gesellschaft P. AG blockiert hatte und er ein neues Konto für die Zahlungs- eingänge benötigt habe (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Frage / Ant- wort 123). Auf Bankkonten sämtlicher der genannten Gesellschaften zahlten Geschädigte, welche das gleiche Betrugsvorgehen schildern, Gelder ein. Dies trifft auch auf das in der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 thematisierte Bankkonto der E. AG bei der Bank G. zu: Mittlerweile liegt eine Strafanzeige des Geschädigten S. vor, der über EUR 2 Mio. auf dieses Konto einzahlte und angibt, Geschädigter eines Online-Anlagebetrugs zu sein, wie ihn auch die Geschädigte B. schildert. Die Tätigkeit dieser weiteren Gesellschaften und die weiteren Bankkonten des Beschwerdeführers betreffen damit den gleichen Sachverhalt, welcher auch dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt.

E. 10 Für die ersuchende Behörde sind die Informationen zu weiteren Geschä- digten und weiteren involvierten Gesellschaften zum Verständnis und der

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Qualifikation des Tatvorgehens des Beschwerdeführers und der Betreiber der betrügerischen Onlinehandelsplattform unerlässlich, weshalb die Einvernahme- protokolle vollständig an diese zu übermitteln sind».

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (s. supra E. 2.2.8).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.9

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei (Rechtshilfeakten, Urk. 2).

Nach der deutschen Strafverfolgungsbehörde handle es sich dabei um einen Fall von «Cybertrading Fraud». Diesem Phänomen sei eigen, dass die spä- teren Geschädigten mittels Werbung im Internet, über Soziale Medien oder sonstige Portale veranlasst würden, einen Geldbetrag für eine vermeintlich sichere Anlageform anzulegen. In der Regel würden grosse Gewinn verspro- chen. Abgewickelt würden «Investment» und «Geldanlage» über von Tätern eigens erstellte, betrügerisch genutzte «Trading»-Software-Produkte oder Webseiten, die einen seriösen Geschäftsbetrieb suggerieren würden. Der Kontakt zu den unbekannten Tätern laufe häufig über Mobilfunkrufnummern oder per E-Mail, als Empfängerkonten für die Geldanlagen würden häufig Konten im Ausland genannt (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 1).

Für die deutsche Strafverfolgungsbehörde besteht konkret der Verdacht, dass die in Köln wohnhafte Anzeigeerstatterin und Geschädigte B. am

28. Juni 2022 von einem vermeintlichen Broker mit dem Alias-Namen C. auf der Webseite D. kontaktiert worden sei. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass sie einen hohen Gewinn erziele, wenn sie dort investieren würde. Tatsäch- lich hätten weder der angebliche Broker noch die weiteren bislang unbe- kannten Betreiber der Webseite und deren Mittäter vorgehabt, mit den inves- tierten Geldern zu handeln, sondern es sei ihnen ausschliesslich darauf angekommen, bei der Geschädigten ein entsprechendes falsches Vorstel- lungsbild zu erzeugen, um möglichst hohe Geldsummen zu erhalten, die sie für sich vereinnahmen wollten. In der Folge habe die Geschädigte nach mehreren Telefonaten mit dem angeblichen Broker täuschungsbedingt zwi- schen dem 29. Juni 2022 und dem 22. Juli 2022 insgesamt EUR 344'400.-- auf das Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf die E. AG, in Z. (CH), bei der Bank F. AG in Y. (CH) überwiesen. Nach den Erkenntnissen der deutschen Strafverfolgungsbehörde führe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in diesem Zusammenhang unter der Untersuchungsnummer B- 4/2018/24715 ein Strafverfahren gegen A., welcher als Verwaltungsratsmit- glied der vorgenannten E. AG eingetragen sei. Gegen die Betreiber der In- ternethandelsplattform D. bestehe der Verdacht des gewerbsmässigen Be- trugs. Gegen die Empfänger der zuvor dargestellten Überweisungen be- stehe der Verdacht der gewerbsmässigen Geldwäsche oder des gewerbs- mässigen Betruges (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 2).

- 3 -

B. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2023 zunächst an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern und ersuchte um diverse Rechtshilfemassnahmen (Rechtshilfeakten, Urk. 2). Im Einzelnen beantragte er die rechtshilfeweise Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen:

- Dokumente der Bank F. AG betreffend das auf die E. AG lautende Konto mit der IBAN Nr. 1, - sämtliche vorhandene bzw. verfügbaren Informationen zur E. AG sowie zur Person von A., - Informationen zum Stand des schweizerischen Verfahrens gegen A., - Erkenntnisse zur Internetplattform «D.».

C. Am 21. April 2023 bestimmte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Kanton Zürich als Leitkanton. Zur Begründung führte es aus, dass Vor- abklärungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ergeben hätten, dass die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in den Kantonen Bern und Zürich erfordere. Da gemäss Abklärungen im Kanton Zürich bereits ein Verfahren in dieser Angelegenheit geführt werde, erachtete das BJ als sinnvoll, den Vollzug des Rechtshilfeersuchens dem Kanton Zürich zu über- tragen (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») Rechtsanwältin Tanja Knodel, die Rechtsvertreterin von A. im Strafverfahren, über das deutsche Rechtshilfeersuchen. Sie teilte ihr mit, sie beabsichtige, die folgenden aus dem zum gleichen Sachverhalt gegen A. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei geführten Strafverfahren 2018/24715 beigezogenen Dokumente an die deutschen Behörden zu übermitteln:

- Protokoll der Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft am 4.10.2022 (mit Schwärzung der Antworten 204, 208, 211 – 212, act. 5 0305 001 bis 034), - Protokoll der Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei Zürich am 26.10.2022 (act. 5 03 05 039 bis 076), - Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29.9.2022 (act. 4 32 01 372 bis 374),

Kontoauszüge der Bank F. AG zum Konto der E. AG vom 22.4.2022 bis 26.8.2022 (act. 4 32 01 388 bis 401),

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Compliance Abklärungen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 402 bis 727, 4 32 01 740 bis 749),

Eröffnungsunterlagen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 728 bis 739).

Sie setzte der Rechtsvertreterin Frist zur allfälligen Zustimmungserklärung von A. (im eigenen Namen sowie im Namen der E. AG) betreffend die ver- einfachte Ausführung oder zur Stellungnahme zur beabsichtigen Heraus- gabe der genannten Unterlagen an (Rechtshilfeakten, Urk. 5).

E. Innert erstreckter Frist erklärte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom

22. Juni 2023, dass die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorläufig verweigert werde. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, dass neben den Einvernahmen vom 4. Oktober 2022 und 26. Oktober 2022 die zur Übermitt- lung vorgesehenen Beilagen 1, 2, 3 und 4 zu diesen Einvernahmen in keinem Bezug zum Rechtshilfeersuchen stehen würden, da es sich um Kontoauszüge der Bank G., der Bank H. und um Daten rund um I. handle. Sie beantragte die erneute Prüfung der zur Übermittlung beabsichtigten Akten mit der erneuten Möglichkeit zur Zustimmung für die vereinfachte Ausführung (Rechtshilfeakten, Urk. 11).

F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin mit, dass keine Übermittlung der Beilagen 1, 2, 3 und 4 zur Einvernahme vom 26. Oktober 2023 erfolgen werde. Sie ersuchte die Rechtsvertreterin abschliessend um Mitteilung, ob sie mit einer Herausgabe der übrigen im Schreiben vom 12. Mai 2023 genannten Dokumente an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Rechtshilfeakten, Urk. 12).

G. Die Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 mit, dass einer vereinfachten Ausführung der restlichen Akten nicht zugestimmt werde. Grund dafür sei, dass in einem Zivilverfahren am Landgericht Chem- nitz anlässlich einer Replik Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft einge- reicht worden seien und der Beschwerdeführer abklären wolle, wie der Zivil- kläger in den Besitz der fraglichen Akten gekommen sei. Eine Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt bleibe ausdrücklich vorbehalten (Rechtshilfe- akten, Urk. 13).

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H. Mit «Eintretens- und Schlussverfügung» vom 9. Januar 2024, Dispositiv Ziffer 2, ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe nachfolgender aus dem gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahren 2018/24715 beigezogenen Dokumente an die deut- schen Behörden an:

a) Protokoll der Einvernahme von A. durch die Staatsanwaltschaft am 4.10.2022 (mit Schwärzung der Antworten 204, 208, 211 – 212, act. 5 0305 001 bis 034),

b) Protokoll der Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei Zürich am 26.10.2022 (act. 5 03 05 039 bis 057, keine Übermittlung der Beilagen [act. 5 03 05 058 bis 076]),

c) Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29.9.2022 (act. 4 32 01 372 bis 374),

d) Kontoauszüge der Bank F. AG zum Konto der E. AG vom 22.4.2022 bis 26.8.2022 (act. 4 32 01 388 bis 401),

e) Compliance Abklärungen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 402 bis 727, 4 32 01 740 bis 749), f) Eröffnungsunterlagen der Bank F. AG betreffend E. AG (act. 4 32 01 728 bis 739).

Die «Eintretens- und Schlussverfügung» wurde sowohl der E. AG als auch der Rechtsvertreterin zugestellt (Rechtshilfeakten, Urk. 14/ und 14/5).

I. Gegen die «Eintretens- und Schlussverfügung» vom 9. Januar 2024 erhebt A. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die in- tegrale Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) und eine Teilaufhebung von Dispositiv Ziffer 2c) und 2d) der angefochtenen «Eintretens- und Schlussverfügung» (act. 1 S. 2).

Im Einzelnen verlangt A. mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 2c) der «Eintretens- und Schlussverfügung» die Schwärzung der IBAN Nummern 2, 3, 4, 5, 6 und 7, der Kreditkartennummern 8, 9 sowie der E-Tradingnummer 10 und der Namen von J., K., L. und M. im Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom

29. September 2022.

Mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 2d) der «Eintretens- und Schlussverfügung» beantragt A. konkret die Schwärzung der Kontobewegungen für den Zeit- raum vom 22. April 2022 bis 28. Juni 2022 auf dem Kontoauszug der Bank F. AG zum Konto IBAN 1, lautend auf die E. AG.

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Im Eventualstandpunkt stellt A. den Antrag, die «Eintretens- und Schlussver- fügung» vom 9. Januar 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2 f.).

J. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 29. Februar 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).

Die Staatsanwaltschaft stellt den Hauptantrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie einzutreten sei. In einem nächsten Punkt beantragt sie, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 29. September 2022 (act. 4 32 01 372 bis 374) die Namen von J., K., L. und M. vor einer Herausgabe an die ersuchende Behörde schwärze. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).

K. A. lässt mit Replik vom 25. März 2024 umfassend an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Die Replikschrift wurde dem BJ und der Staatanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.

- 7 -

Zur Anwendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen des Europarats vom

23. November 2001 über die Cyberkriminalität (SR 0.311.43; BGE 141 IV 108 E. 4.3, 5.4–5.5). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei

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der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Die angefochtene Schlussverfügung vom 9. Januar 2024 wurde der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers am 11. Januar 2024 zugestellt (Rechts- hilfeakten, Urk. 14/5), sodass sich die am 12. Februar 2024 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechts- hilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwer- debefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfü- gung betroffen sind (zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwür- digen Interessens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).

2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist.

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2.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde.

So kann der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).

Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Be- schwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist hinge- gen ohne Einschränkung zu bejahen.

Wurde die beschwerdeführende Person rechtshilfeweise als Auskunftsper- son einvernommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine grössere Nähe zur Stellung des Zeugen oder zur derjenigen des Beschuldigten besteht (s. im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182).

2.2.4 Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeuge, Beschuldigter oder Aus- kunftsperson herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare [indirekte] Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffenheit durch eine Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfever- fahren nicht – sondern darin, dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein

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(persönliches) schutzwürdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).

Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit ihre Beschwerdelegitimation bejaht werden kann, müssen Zeugen wie Beschuldigte resp. Auskunftsper- sonen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländi- schen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwer- delegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Zeuge bzw. Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).

Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139; 124 II 180 E. 2b S. 182). Namentlich hat kein persönliches schutzwürdiges Interesse, wer in den herauszugebenen Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informatio- nen zu Aktivitäten eines Beschwerdeführers enthalten (vgl. Beschwerdelegi- timation betreffend Urkunden, die sich in Händen von Dritten befinden: BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

2.2.5 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom

3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informati- onen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterla- gen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Für Personen, die in den zur rechtshilfeweisen Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis auch unter diesen Umständen grundsätzlich zu vernei- nen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.; 110 Ib 387 E. 3b S. 391).

2.2.6 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

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Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 5).

2.2.7 Die Aussagen, welche der Beschwerdeführer als Beschuldiger im schweize- rischen Strafverfahren gemacht hat (Rechtshilfeakten, Urk. 6; s. auch act. 1.3 und 1.4), erfüllen die von Rechtsprechung gesetzten Kriterien (s. supra E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist daher als legitimiert zu erach- ten, die rechtshilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernahmen im schweizerischen Strafverfahren und somit Dispositiv Ziffer 2a) und 2b) der Eintretens- und Schlussverfügung anzufechten.

2.2.8 Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der schweizerischen Strafver- fahren edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben der Bank anficht, bleibt festzuhalten, dass er – wie schon aus der angefochtenen Eintretens- und Schlussverfügung hervorgeht – nicht Kontoinhaber des von der Rechts- hilfemassnahme betroffenen Kontos ist (Rechtshilfeakten, Urk. 6; s. auch act. 1.6). Diesbezüglich ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2c), 2d), 2e) und 2f) der Schlussverfü- gung ist daher nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete Herausgabe der Einvernahmeprotokolle verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 3 ff.).

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei entgegen der Darstel- lung der Beschwerdegegnerin in diesen Einvernahmen nicht nur zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seiner Person befragt worden. Vielmehr liege der Fokus der Einvernahme auf den Aktivitäten verschiedener Gesellschaf- ten des Beschwerdeführers. Es handle sich nebst der E. AG namentlich um die N. AG, O. s.r.o., P. AG und Q. AG (act. 1 S. 4). Zudem werde der Beschwerdeführer zu diversen Geschäftsbeziehungen und Personen be- fragt, welche zum im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt weder einen sachlichen noch einen personellen Konnex aufweisen würden (act. 1 S. 4 f.). Solche Informationen würden dem Zweck der Eruierung eines potenziell inkriminierenden Verhaltens des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Transaktionen von B. nicht dienen. Sie würden der ersuchenden Behörde auch keinen Mehrwert bieten und die Untersuchung weder verein- fachen noch vorantreiben. Diese Informationen seien für die ersuchende Behörde in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt unerheblich. Selbst bei einer Schwärzung einzelner Passagen werde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht gewahrt (act. 1 S. 5). So sei auch bei einer Schwärzung für die ersuchende Behörde ersichtlich, dass die Einvernahme wegen eines Tatverdachts betreffend Geldwäscherei durchgeführt werde, welche nicht allein die E. AG, sondern noch weitere Gesellschaften betreffe (act. 1 S. 5 f.). Der ersuchenden Behörde würden damit Hinweise auf Geschäftsbeziehungen und Sachverhalte geliefert, welche vom im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt nicht gedeckt seien (act. 1 S. 6).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver-

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halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach-

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gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt.

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundes- gerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom

22. April 2005 E. 3.1).

4.4 Die Beschwerdegegnerin bringt zurecht vor, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (s. supra lit. G) die ausführende Behörde auf kein einziges Aktenstück (oder Passagen daraus) in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen hingewiesen hat, welches seiner Ansicht nach für die deutsche Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sein soll (act. 7 S. 2 f.). Damit ist der Beschwerdeführer seiner vorstehend erläuterten Mitwirkungsobliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (act. 9 S. 2 f.) nichts zu ändern und der Beschwerde- führer hat sein Rügerecht im Beschwerdeverfahren abschliessend verwirkt.

4.5 Ergänzend sei festgehalten, dass sich die Einwendungen des Beschwerde- führers ohnehin als unbegründet erwiesen hätten, wie sich ohne weiteres aus den nachstehenden zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin in der Beschwerdeantwort (act. 7 S. 4 bis 5) ergibt, denen der Beschwer- deführer in der Replik nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag (act. 9 S. 3):

«8. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Köln besteht der Verdacht, dass die dortige Geschädigte B. aufgrund eines Betruges im Zusam- menhang mit der vermeintlichen Onlinehandelsplattform «D.» dazu veranlasst wurde, im Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 22. Juli 2022 Gelder in Höhe von gesamthaft EUR 344‘000 auf ein auf die E. AG lautendes Konto bei der Bank F. AG zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat der E. AG. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen den Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Dabei wird ihm unter anderem zur Last

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gelegt, dass er allein im Zeitraum der Jahre 2021 bis 2022 Gelder in Höhe von über CHF 20 Millionen, welche aus Anlagebetrügen im Zusammenhang mit betrügerischen Onlinehandelsplattformen herrühren, über Konten diverser von ihm hierfür betriebener Gesellschaften entgegengenommen und anschliessend an die Betreiber der betrügerischen Plattformen weitergeleitet hat. Zu diesem Tatverdacht, welcher mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom

28. März 2023 identisch ist, wurde der Beschwerdeführer im von der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich geführten Strafverfahren bereits am 4. Okto- ber 2022 und 26. Oktober 2022 einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde dabei explizit zu Zahlungseingängen auf dem Konto der E. AG bei der Bank F. AG befragt. Er räumte in der Einvernahme am 4. Oktober 2022 ein, es ab «einem gewissen Zeitpunkt im April 2022» für möglich gehalten zu haben, dass die auf dem Konto der E. AG bei der Bank F. AG eingehenden Gelder aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Frage / Antwort 141). Das Protokoll der Ein- vernahme vom 4. Oktober 2022 ist damit für das Verfahren der ersuchenden Behörde offensichtlich erheblich.

9. Erheblich für das Verfahren im ersuchenden Staat sind jedoch auch die Fragen zu weiteren Gesellschaften, Konten und Geschädigten in den Einver- nahmen vom 4. und 26. Oktober 2022: Der Beschwerdeführer sagte in diesen Einvernahmen aus, dass er mit sämtlichen in den Einvernahmen erwähnten Gesellschaften bzw. deren Konten Gelder im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Verkauf von Kryptowährungen entgegengenommen und damit mit sämt- lichen Gesellschaften die gleiche mutmasslich deliktische Tätigkeit ausgeübt hat, welcher auch dem Zahlungseingang von B. zugrunde lag. Dass die ver- schiedenen Gesellschaften Teil eines einheitlichen Tatvorgehens waren, zeigt sich insbesondere in der Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Konto der E. AG bei der Bank F. AG eröffnet hat, da die Bank R. das Konto seiner Gesellschaft P. AG blockiert hatte und er ein neues Konto für die Zahlungs- eingänge benötigt habe (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Frage / Ant- wort 123). Auf Bankkonten sämtlicher der genannten Gesellschaften zahlten Geschädigte, welche das gleiche Betrugsvorgehen schildern, Gelder ein. Dies trifft auch auf das in der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 thematisierte Bankkonto der E. AG bei der Bank G. zu: Mittlerweile liegt eine Strafanzeige des Geschädigten S. vor, der über EUR 2 Mio. auf dieses Konto einzahlte und angibt, Geschädigter eines Online-Anlagebetrugs zu sein, wie ihn auch die Geschädigte B. schildert. Die Tätigkeit dieser weiteren Gesellschaften und die weiteren Bankkonten des Beschwerdeführers betreffen damit den gleichen Sachverhalt, welcher auch dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt.

10. Für die ersuchende Behörde sind die Informationen zu weiteren Geschä- digten und weiteren involvierten Gesellschaften zum Verständnis und der

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Qualifikation des Tatvorgehens des Beschwerdeführers und der Betreiber der betrügerischen Onlinehandelsplattform unerlässlich, weshalb die Einvernahme- protokolle vollständig an diese zu übermitteln sind».

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (s. supra E. 2.2.8).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).