Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei (Taiwan) führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das taiwanesische Börsengesetz sowie der Geldwäscherei. In diesem Zu- sammenhang gelangten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 24. Februar 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ»). Darin ersuchten sie um die Herausgabe einer Reihe von Unter- lagen und Informationen betreffend die in der Schweiz domizilierte A. AG, um Einvernahme von D., dem einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitglied der A. AG, und gegebenenfalls von weiteren Mitar- beitenden der A. AG, um Herausgabe von Unterlagen betreffend die beiden auf die A. AG lautenden Bankkonten Nr. 1 bei der Bank E. und Nr. 2 bei der Bank F. sowie um die Sperre der sich auf diesen Konten befindenden Ver- mögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 7,5 Mio. (act. 1.7).
B. Das BJ beauftragte am 11. März 2015 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») mit der Ausführung dieses Ersuchens (Verfah- rensakten, pag. 1 ff.). Die StA ZG entsprach mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 20. Mai 2015 dem Ersuchen und ordnete die verschiedenen beantragten Vollzugsmassnahmen an (act. 1.8). Am 21. Mai 2015 schritt die Zuger Polizei am Sitz der A. AG zur Hausdurchsuchung und stellte eine Reihe von Unterlagen sicher, welche auf Ersuchen von D. versiegelt wurden (Verfahrensakten, pag. 176, 192 ff.). Am 27. Mai 2015 erhob die Zuger Poli- zei beim Handelsregisteramt Zug einen beglaubigten Handelsregisteraus- zug der A. AG mitsamt den Gründungsakten (Verfahrensakten, pag. 176, 209 ff.). D. wurde am 29. Mai 2015 zum Rechtshilfeersuchen einvernommen (Verfahrensakten, pag. 198 ff.).
C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug das Gesuch um Entsiegelung der am Sitz der A. AG sicherge- stellten Unterlagen gut (Verfahrensakten, pag. 483 ff.). Auf die von der A. AG gegen die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015).
D. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 bewilligte die StA ZG die He- rausgabe folgender Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Be- hörde (act. 1.1):
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- Unterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank F.: (…) - Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E.: (…) - Domizilvereinbarung zwischen der A. AG und der G. AG vom 1. September 2006 - Mietvertrag zur Mitbenutzung eines möblierten Büros mit Sitzungszimmer zwischen der G. AG und der A. AG vom 1. Januar 2010 - Protokoll der delegierten Einvernahme von D. als Auskunftsperson vom 29. Mai 2015 - Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister und Akten zur Gründung der A. AG - Jahresabschlüsse der A. AG für die Jahre 2006 bis 2013 - Steuererklärungen der A. AG für die Jahre 2006 bis 2013
Weiter hielt die StA ZG die mit ihrer Verfügung vom 20. Mai 2015 bei der Bank F. angeordnete Sperre hinsichtlich des auf die A. AG lautenden Kontos Nr. 2 aufrecht, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermö- genswerte von insgesamt ca. EUR 2‘212‘000.– rechtskräftig entschieden habe.
E. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2016 aufzuheben, das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, vom 24. Feb- ruar 2015 sei abzuweisen und die Kontosperre sei aufzuheben sowie die sichergestellten Ak- ten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2016 auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, - die für die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, nicht relevanten Akten vorab auszuscheiden bzw. nicht relevante Textstellen zu schwärzen und diese von der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszuneh- men; - die nicht an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszuliefernden Ak- ten seien der Beschwerdeführerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen bzw. zu vernichten; - die Beschwerdegegnerin zu ermächtigen und anzuweisen, die Kontosperre zukünf- tig jeweils zu einem Betrag aufzuheben, welcher für die Sicherung der wirtschaftli- chen Existenz der Beschwerdeführerin benötigt wird; - die Rechtshilfehandlung sei mit der Auflage zu verknüpfen, die herauszugebenden Akten seien nur an die Staatsanwaltschaft Taipei, Taiwan, nicht aber an die Privat- klägerschaft herauszugeben.
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3. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Die StA ZG hält mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das BJ schliesst in seiner Vernehmlassung vom
24. März 2016 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die A. AG hält mit Replik vom 21. April 2016 an ihren Beschwerde- anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde der StA ZG und dem BJ am 26. Ap- ril 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015, E. 1; RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur An- wendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
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lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen betreffend zwei auf sie lautende Konten bzw. durch die Herausgabe von anlässlich ei- ner an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung erhobenen Unterlagen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a und b IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – grund- sätzlich einzutreten.
E. 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung bewilligt ebenfalls die Herausgabe ei- nes beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister und der Akten zur Grün- dung der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen wurden vorgängig beim Handelsregisteramt Zug erhoben (siehe Verfahrensakten, pag. 209 ff.) und sind öffentlich (Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Gegen die Herausgabe öffentlich zugänglicher Infor- mationen an die ersuchende Behörde kann die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse geltend machen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.314 vom 24. September 2013, E. 1.3 betref- fend im Internet verfügbare Informationen). In diesem Punkt ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 2.4 Herausgegeben werden soll auch das Protokoll der Einvernahme von D. (Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) als Auskunftsperson vom 29. Mai 2015. Grundsätzlich ist jedoch immer nur der Einvernommene selbst von der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls unmittelbar betrof- fen und kommt damit als Legitimierter überhaupt in Frage, weshalb eine Ge- sellschaft als Dritte mit Bezug auf das Protokoll bspw. eines Arbeitnehmers bzw. eines Mitglieds ihres Verwaltungsrats nicht zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn er dabei Aussagen über die Gesellschaft bzw. deren Ge- schäfte macht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom
1. Juni 2016, E. 2.4; RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 2.2). Auf die von der Beschwerdeführe- rin erhobene Beschwerde ist daher auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Herausgabe des erwähnten Einvernahmeprotokolls richtet.
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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gleich mehrfach verletzt worden. So sei ihr die Mitwirkung bei der Ausscheidung von Akten verweigert worden und die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ungenügend (act. 1, Rz. 70 ff.; act. 10, Rz. 27 ff.).
E. 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.2; siehe
u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. No- vember 2015, E. 5.2). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgän- gig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa;
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TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.2).
E. 4.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 das Rechtshilfeersuchen und die Eintretens- und Zwischenverfügung ausgehändigt worden sind (Verfah- rensakten, pag. 190). Diese hat in der Folge die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen verlangt und auf dem Be- schwerdeweg die verfügte Sperrung ihrer Vermögenswerte angefochten (Verfahrensakten, pag. 195, 238 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge zwar sowohl im Entsiegelungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren zu einzelnen Aspekten des Rechtshilfeverfahrens. Ihr wurde jedoch vor- gängig zum Erlass der Schlussverfügung keine eigentliche Gelegenheit ge- geben, sich zur Aussonderung der beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde herauszugebenden Unterlagen zu äussern. Bei dieser Sachlage liegt mit Bezug auf das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin eine klare Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 6.2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.4.2). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt dem- nach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstin- stanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Ga- rantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende
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Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin konnte sich sowohl im Rahmen der Beschwerde- eingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Unter- lagen auseinandersetzen. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, sind der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter die- sen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Fest- legung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
E. 4.2.5 Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde aller- dings nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123
f. m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Diesbezüglich musste die Be- schwerdekammer aber bereits im Entscheid RR.2015.273 vom 24. März 2016 feststellen, dass die Beschwerdegegnerin eine identische Gehörsver- letzung begangen hatte (siehe dort E. 10.3). Die Beschwerdekammer wies hierbei darauf hin, dass eine Heilung abzulehnen wäre, sollten sich derartige Fälle häufen und damit tatsächlich Grund zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig ver- letzt (siehe dort E. 10.4.3 m.w.H.). Vorliegend erfolgt die Heilung nur aus dem Grund, dass der erstinstanzliche Abschluss des vorliegenden Rechts- hilfeverfahrens am 25. Januar 2016 und damit vor dem Hinweis der Be- schwerdekammer vom 24. März 2016 erfolgte. In künftigen gleichgelagerten Fällen wäre die Heilung von durch die Beschwerdegegnerin begangenen Gehörsverletzungen ohne Weiteres abzulehnen.
E. 4.2.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einbezug des Berechtigen ins Rechts- hilfeverfahren die in Art. 80c IRSG vorgesehene Möglichkeit eröffnet, das Rechtshilfeverfahren teilweise oder ganz gütlich mit dem Einverständnis der betroffenen Person zu beenden, und damit auch dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG dient.
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E. 4.3.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Ver- fügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung ei- nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265).
E. 4.3.2 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Kriterien. Entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 76) legte die Beschwerdegegne- rin in ihr insbesondere auch dar, inwiefern sie einen sachlichen Zusammen- hang zwischen den erhobenen Bankunterlagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens erkennt (act. 1.1, S. 7). Ob diese Ausführungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, welche nachfol- gend zu beurteilen ist.
E. 5 Eher beiläufig bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einhaltung von grund- legenden Menschen- und Verfahrensrechten sei in Taiwan nicht gewährleis- tet. Insbesondere werde dem im schweizerischen Strafprozessrecht zentra- len Grundsatz der Unschuldsvermutung in Taiwan nicht nachgelebt (act. 1, Rz. 30 f.). Sofern sie sich damit sinngemäss auf Art. 2 lit. a IRSG berufen will, ist festzuhalten, dass sie hierzu als juristische und in Taiwan nicht be- schuldigte Person mit Sitz in der Schweiz nicht legitimiert ist (vgl. hierzu zu- letzt TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vor- gesehen).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, das Rechtshilfeersu- chen sei nicht hinreichend substantiiert (act. 1, Rz. 32 ff.). Ausserdem fehle es mit Blick auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit in der Sachver- haltsschilderung im Ersuchen an den objektiven Tatbestandsmerkmalen der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tatbestände (act. 1, Rz. 35 ff.).
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E. 6.2.1 Gemäss Art. 28 IRSG müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie eine rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (Abs. 2 lit. b und c). Für die rechtliche Beur- teilung der Tat ist in Fällen wie dem vorliegenden eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen (Abs. 3 lit. a). Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der er- wähnten Vorschrift aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizeri- schen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Um- fang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungs- grund vorliegt (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).
E. 6.2.2 Die vorliegend angefochtenen Massnahmen dürfen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objek- tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 6.3 Dem Ersuchen (act. 1.7, ab S. 2) kann entnommen werden, dass der Be- schuldigte C. ab 1994 bis Juni 2014 Verwaltungsratspräsident und General- direktor der börsenkotierten Gesellschaft H. Ltd gewesen sei. Der andere Beschuldigte B. seinerseits sei deren Verkaufsberater in Amerika und Eu- ropa gewesen. Das liposomale Doxorubicin sei ein Medikament zur Behand- lung von Brust- und Eierstockkrebs, dessen Formel die amerikanische Un- ternehmung I. patentiert hatte. Die Unternehmung I. habe dieses Medika- ment weltweit unter dem Namen J. vertrieben. Der Patentschutz sei mittler- weile abgelaufen. Im Jahr 2000 habe die H. Ltd begonnen, das Medikament herzustellen und unter dem Namen K. in Taiwan zu verkaufen. Ab 2008 habe die H. Ltd begonnen, eigene Formeln und Methoden zur Herstellung von J. zu entwickeln. Hierzu habe die H. Ltd TWD 360 Mio. investiert, dies in der Absicht, mit diesem Produkt Gewinne zu erwirtschaften. C. habe in verbre- cherischer Absicht und unter Mitwirkung von B. seine Stellung in der H. Ltd missbraucht, um für diese – aber ohne Ermächtigung durch den übrigen Ver- waltungsrat – mit der Beschwerdeführerin einen exklusiven Unterlizenzver- trag abzuschliessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied, ohne Angestellte und ohne Know-How für klinische Tests oder Tierversuche. Die taiwanesischen Behörden gehen diesbezüglich davon aus, dass es sich bei der Beschwer- deführerin nur um eine von C. und B. geschaffene leere Gesellschaft handle (vgl. act. 1.7, S. 5). Der erwähnte Vertrag mit der H. Ltd habe es der Be- schwerdeführerin für die zehn Jahre nach Lancierung des Produkts erlaubt, das Patent an den beiden Formeln zur Herstellung von K. in den USA, in Kanada, in Europa, in der Türkei und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zu nutzen. Gemäss den Vertragsbestimmungen habe die H. Ltd nur 5 % an den erzielten Gewinnen aus dem Verkauf des Medikaments erhalten. Die restlichen 95 % seien der Beschwerdeführerin zugestanden. Mit Bezug auf die investierten TWD 360 Mio. stelle dies für die H. Ltd ein enormes Verlust- geschäft dar.
Weiter habe C. am 28. Mai 2011 Kenntnis erhalten von der Möglichkeit der H. Ltd, für die Unternehmung I. die Rolle der Zulieferantin zu übernehmen. C. habe beschlossen, sich auch der damit verbundenen Einkünfte zu be- mächtigen. Hierzu habe er am 8. März 2012 unter Mitwirkung von B. und
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ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der H. Ltd für diese mit der Be- schwerdeführerin eine modifizierte Version des erwähnten Vertrags unter- zeichnet. Der Vertrag habe neu weltweite Geltung gehabt, sei auf 15 Jahre befristet gewesen und habe der Beschwerdeführerin – ohne jede Gegenleis- tung – die finanziellen Rechte der H. Ltd an den Geschäften mit der Unter- nehmung I. übertragen. Im April 2012 habe C. (wieder unter Mitwirkung von B.) für die H. Ltd einen Vertrag mit der Unternehmung I. und der Beschwer- deführerin unterzeichnet. Dieser habe vorgesehen, dass die verschiedenen finanziellen Leistungen aus der Zusammenarbeit mit der Unternehmung I. vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufallen sollen. Über die Empfänge- rin der Zahlungen sei auf Bestreben von C. zwischen den Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart worden, um die Aktionäre und Angestellten der H. Ltd über diese für die Gesellschaft unvorteilhaften Geschäfte im Unwissen zu lassen. Bis dato habe die Unternehmung I. gestützt auf diesen Vertrag der Beschwerdeführerin auf ihr eingangs erwähntes Konto bei der Bank E. verschiedene Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 7.5 Mio. geleistet. Durch die Handlungen von C. und B. seien der H. Ltd enorme Gewinne ent- gangen.
E. 6.4.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines an- deren zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder for- mell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines ande- ren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbststän- digkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unter- nehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.).
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E. 6.4.2 Die oben stehenden Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten C. im Rah- men der H. Ltd (siehe E. 6.3) lassen ohne Weiteres erkennen, dass er die Geschäftstätigkeit für seine Arbeitgeberin selbstständig und mit weitreichen- den Befugnissen ausübte. Als Verwaltungsratspräsident und Generaldirektor fällt er in den von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis. Weiter sind die verschiedenen im Rechtshilfeersuchen aufgeführten, von C. zu Lasten der H. Ltd abgeschlossenen Geschäfte nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dass es diesbe- züglich an einem der Tatbestandsmerkmale der Pflichtverletzung, des Ver- mögensschadens und der Bereicherungsabsicht fehlen soll, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (siehe act. 1, Rz. 35 ff.). Ob auch B. in den von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis fällt oder ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter andere Tatbestände subsumieren lassen können (bestritten durch die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 43 ff.), ist für die Gewährung der Rechts- hilfe irrelevant und braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden. So- weit sich zudem die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer von der Schilderung des Sachverhalts im Ersuchen abweichenden Darstellung der Tatsachen erschöpfen (so beispielsweise in act. 1, Rz. 37), ist sie ohnehin nicht zu hören.
E. 6.5 An verschiedenen Orten wirft die Beschwerdeführerin der ersuchenden Be- hörde weiter vor, diese habe es verpasst, die verfolgten Handlungen zu be- legen bzw. wesentliche Elemente des Sachverhalts zu dokumentieren (act. 1, Rz. 32, 40). Dies kann von der ersuchenden Behörde jedoch ohnehin nicht verlangt werden (siehe zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 11.2; RR.2015.110 vom
E. 6.6 Die Angaben im Ersuchen sind nach dem Gesagten hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit zu überprüfen und in concreto auch zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der verlangten Rechtshilfe handle es sich um eine unzulässige «fishing expedition» (act. 1, Rz. 51 ff.) und die verfügten Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig (act. 1, Rz. 55 ff.; act. 10, Rz. 5 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom
9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die er- suchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterla- gen (Domizilvereinbarung, Mietvertrag, Jahresabschlüsse und Steuererklä- rungen), ist zu berücksichtigen, dass die taiwanesischen Behörden aufgrund ihnen vorliegenden E-Mail-Nachrichten zwischen B. und der H. Ltd davon ausgehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin lediglich um eine leere Gesellschaft ohne Angestellte – und sinngemäss ohne operative Geschäfts- tätigkeit – handle (act. 1.7, S. 5). Die herauszugebenden Unterlagen sind vor diesem Hintergrund ohne Weiteres geeignet, die Rolle der Beschwerdefüh- rerin bezüglich des Gegenstands der Untersuchung zu klären. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Strafbarkeit des Verhal- tens von B. ist diesbezüglich bedeutungslos (act. 1, Rz. 53).
7.4 Was die Unterlagen zu den beiden Konten der Beschwerdeführerin angeht, führt die ersuchende Behörde aus, der erwähnte Vertrag zwischen der H. Ltd, der Unternehmung I. und der Beschwerdeführerin sehe vor, dass die Unternehmung I. Zahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. leiste. Das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. sei von ihr gegenüber der H. Ltd im Rahmen der entsprechenden Vertragsverhand- lungen angegeben worden. Beide Konten kämen daher als Destination von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in Frage (act. 1.7, S. 6). Die ent- sprechenden Bankunterlagen sind daher für die Ermittlungen in Taiwan of- fensichtlich von Bedeutung, womit auch diesbezüglich klar nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» gesprochen werden kann. In act. 1, Rz. 84 bezeichnet die Beschwerdeführerin nach Kategorien die ihrer Ansicht nach als irrelevant auszuscheidenden Unterlagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die jeweiligen Kontoeröffnungsunterlagen Aufschluss geben können zu allenfalls hinter der Beschwerdeführerin stehenden wirtschaftlich Berechtig- ten bzw. an den Vermögenswerten selber berechtigten Personen. Nachdem mit dem Ersuchen auch auf die Ermittlung abgezielt wird, auf welchem Weg die möglicherweise deliktisch erlangten Vermögenswerte verschoben wor- den sind, ist die ersuchende Behörde nach dem oben Ausgeführten (E. 7.1 in fine) auch über die gesamten Kontoauszüge und die separat ausgewiese- nen Transaktionen von erheblichen Vermögenswerten (über Fr. 50‘000.–) zu informieren und nicht nur über Zahlungen zwischen der H. Ltd oder der Un- ternehmung I. und der Beschwerdeführerin.
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7.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Herausgabe der Akten sei mit der Auflage zu verknüpfen, die Akten seien nur den Strafbehörden, nicht aber allfällig der Privatklägerschaft herauszugeben. Die Gewährung der Rechts- hilfe sei gestützt auf Art. 80p IRSG an eine entsprechende Auflage zu knüp- fen. Weiter könnten gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche (act. 1, Rz. 102 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass Taiwan sein eigenes Strafprozessrecht und nicht Art. 108 StPO anwendet. Der angebliche Missbrauch des Staatsapparats durch L., um aus Rachegelüsten gegenüber C. an Informationen zu kom- men, ist zudem nur behauptet, aber in keiner Art und Weise substantiiert oder belegt.
8. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Schlussverfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Zur Begründung führt sie aus, eine solche wäre unter Umständen gerechtfertigt, wenn ein begründeter Anfangsverdacht gegen B. als wirtschaftlich Berech- tigter an der Beschwerdeführerin vorliegen würde, was aber nicht der Fall sei (act. 1, Rz. 66 f.). Die ersuchende Behörde begründete die von ihr verlangte Kontosperre demgegenüber mit der Vermutung, dass die gemäss oben ste- hender Schilderung unrechtmässig erlangten Vermögenswerte möglicher- weise auf die beiden Konten der Beschwerdeführerin verschoben worden seien (act. 1.7, S. 6). Bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlag- nahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckba- ren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Taiwan werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, muss die angefochtene Konto- sperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 20. Mai 2015, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Über allenfalls in Zu- kunft gestellte Freigabeersuchen (act. 1, Rz. 100 f.) braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Ge- hörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen, was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichtsgebühr ist demnach auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘000.– (siehe act. 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtkasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 7'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Glar- ner und/oder Rechtsanwältin Michèle Landtwing,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.40
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei (Taiwan) führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das taiwanesische Börsengesetz sowie der Geldwäscherei. In diesem Zu- sammenhang gelangten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 24. Februar 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ»). Darin ersuchten sie um die Herausgabe einer Reihe von Unter- lagen und Informationen betreffend die in der Schweiz domizilierte A. AG, um Einvernahme von D., dem einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitglied der A. AG, und gegebenenfalls von weiteren Mitar- beitenden der A. AG, um Herausgabe von Unterlagen betreffend die beiden auf die A. AG lautenden Bankkonten Nr. 1 bei der Bank E. und Nr. 2 bei der Bank F. sowie um die Sperre der sich auf diesen Konten befindenden Ver- mögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 7,5 Mio. (act. 1.7).
B. Das BJ beauftragte am 11. März 2015 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») mit der Ausführung dieses Ersuchens (Verfah- rensakten, pag. 1 ff.). Die StA ZG entsprach mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 20. Mai 2015 dem Ersuchen und ordnete die verschiedenen beantragten Vollzugsmassnahmen an (act. 1.8). Am 21. Mai 2015 schritt die Zuger Polizei am Sitz der A. AG zur Hausdurchsuchung und stellte eine Reihe von Unterlagen sicher, welche auf Ersuchen von D. versiegelt wurden (Verfahrensakten, pag. 176, 192 ff.). Am 27. Mai 2015 erhob die Zuger Poli- zei beim Handelsregisteramt Zug einen beglaubigten Handelsregisteraus- zug der A. AG mitsamt den Gründungsakten (Verfahrensakten, pag. 176, 209 ff.). D. wurde am 29. Mai 2015 zum Rechtshilfeersuchen einvernommen (Verfahrensakten, pag. 198 ff.).
C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug das Gesuch um Entsiegelung der am Sitz der A. AG sicherge- stellten Unterlagen gut (Verfahrensakten, pag. 483 ff.). Auf die von der A. AG gegen die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015).
D. Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 bewilligte die StA ZG die He- rausgabe folgender Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Be- hörde (act. 1.1):
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- Unterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank F.: (…) - Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E.: (…) - Domizilvereinbarung zwischen der A. AG und der G. AG vom 1. September 2006 - Mietvertrag zur Mitbenutzung eines möblierten Büros mit Sitzungszimmer zwischen der G. AG und der A. AG vom 1. Januar 2010 - Protokoll der delegierten Einvernahme von D. als Auskunftsperson vom 29. Mai 2015 - Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister und Akten zur Gründung der A. AG - Jahresabschlüsse der A. AG für die Jahre 2006 bis 2013 - Steuererklärungen der A. AG für die Jahre 2006 bis 2013
Weiter hielt die StA ZG die mit ihrer Verfügung vom 20. Mai 2015 bei der Bank F. angeordnete Sperre hinsichtlich des auf die A. AG lautenden Kontos Nr. 2 aufrecht, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermö- genswerte von insgesamt ca. EUR 2‘212‘000.– rechtskräftig entschieden habe.
E. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2016 aufzuheben, das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, vom 24. Feb- ruar 2015 sei abzuweisen und die Kontosperre sei aufzuheben sowie die sichergestellten Ak- ten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2016 auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, - die für die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, nicht relevanten Akten vorab auszuscheiden bzw. nicht relevante Textstellen zu schwärzen und diese von der Übermittlung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszuneh- men; - die nicht an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, auszuliefernden Ak- ten seien der Beschwerdeführerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen bzw. zu vernichten; - die Beschwerdegegnerin zu ermächtigen und anzuweisen, die Kontosperre zukünf- tig jeweils zu einem Betrag aufzuheben, welcher für die Sicherung der wirtschaftli- chen Existenz der Beschwerdeführerin benötigt wird; - die Rechtshilfehandlung sei mit der Auflage zu verknüpfen, die herauszugebenden Akten seien nur an die Staatsanwaltschaft Taipei, Taiwan, nicht aber an die Privat- klägerschaft herauszugeben.
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3. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Die StA ZG hält mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das BJ schliesst in seiner Vernehmlassung vom
24. März 2016 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die A. AG hält mit Replik vom 21. April 2016 an ihren Beschwerde- anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde der StA ZG und dem BJ am 26. Ap- ril 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.159 vom 17. Dezember 2015, E. 1; RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur An- wendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
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lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen betreffend zwei auf sie lautende Konten bzw. durch die Herausgabe von anlässlich ei- ner an ihrem Sitz durchgeführten Hausdurchsuchung erhobenen Unterlagen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a und b IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – grund- sätzlich einzutreten.
2.3 Die angefochtene Schlussverfügung bewilligt ebenfalls die Herausgabe ei- nes beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister und der Akten zur Grün- dung der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen wurden vorgängig beim Handelsregisteramt Zug erhoben (siehe Verfahrensakten, pag. 209 ff.) und sind öffentlich (Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Gegen die Herausgabe öffentlich zugänglicher Infor- mationen an die ersuchende Behörde kann die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse geltend machen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.314 vom 24. September 2013, E. 1.3 betref- fend im Internet verfügbare Informationen). In diesem Punkt ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
2.4 Herausgegeben werden soll auch das Protokoll der Einvernahme von D. (Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) als Auskunftsperson vom 29. Mai 2015. Grundsätzlich ist jedoch immer nur der Einvernommene selbst von der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls unmittelbar betrof- fen und kommt damit als Legitimierter überhaupt in Frage, weshalb eine Ge- sellschaft als Dritte mit Bezug auf das Protokoll bspw. eines Arbeitnehmers bzw. eines Mitglieds ihres Verwaltungsrats nicht zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn er dabei Aussagen über die Gesellschaft bzw. deren Ge- schäfte macht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom
1. Juni 2016, E. 2.4; RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 2.2). Auf die von der Beschwerdeführe- rin erhobene Beschwerde ist daher auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Herausgabe des erwähnten Einvernahmeprotokolls richtet.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gleich mehrfach verletzt worden. So sei ihr die Mitwirkung bei der Ausscheidung von Akten verweigert worden und die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ungenügend (act. 1, Rz. 70 ff.; act. 10, Rz. 27 ff.).
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.2; siehe
u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. No- vember 2015, E. 5.2). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgän- gig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa;
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TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.2).
4.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 das Rechtshilfeersuchen und die Eintretens- und Zwischenverfügung ausgehändigt worden sind (Verfah- rensakten, pag. 190). Diese hat in der Folge die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen verlangt und auf dem Be- schwerdeweg die verfügte Sperrung ihrer Vermögenswerte angefochten (Verfahrensakten, pag. 195, 238 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Folge zwar sowohl im Entsiegelungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren zu einzelnen Aspekten des Rechtshilfeverfahrens. Ihr wurde jedoch vor- gängig zum Erlass der Schlussverfügung keine eigentliche Gelegenheit ge- geben, sich zur Aussonderung der beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde herauszugebenden Unterlagen zu äussern. Bei dieser Sachlage liegt mit Bezug auf das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin eine klare Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 6.2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.4.2). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt dem- nach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstin- stanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Ga- rantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende
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Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
4.2.4 Die Beschwerdeführerin konnte sich sowohl im Rahmen der Beschwerde- eingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Unter- lagen auseinandersetzen. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, sind der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter die- sen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Fest- legung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).
4.2.5 Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde aller- dings nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123
f. m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Diesbezüglich musste die Be- schwerdekammer aber bereits im Entscheid RR.2015.273 vom 24. März 2016 feststellen, dass die Beschwerdegegnerin eine identische Gehörsver- letzung begangen hatte (siehe dort E. 10.3). Die Beschwerdekammer wies hierbei darauf hin, dass eine Heilung abzulehnen wäre, sollten sich derartige Fälle häufen und damit tatsächlich Grund zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig ver- letzt (siehe dort E. 10.4.3 m.w.H.). Vorliegend erfolgt die Heilung nur aus dem Grund, dass der erstinstanzliche Abschluss des vorliegenden Rechts- hilfeverfahrens am 25. Januar 2016 und damit vor dem Hinweis der Be- schwerdekammer vom 24. März 2016 erfolgte. In künftigen gleichgelagerten Fällen wäre die Heilung von durch die Beschwerdegegnerin begangenen Gehörsverletzungen ohne Weiteres abzulehnen.
4.2.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einbezug des Berechtigen ins Rechts- hilfeverfahren die in Art. 80c IRSG vorgesehene Möglichkeit eröffnet, das Rechtshilfeverfahren teilweise oder ganz gütlich mit dem Einverständnis der betroffenen Person zu beenden, und damit auch dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG dient.
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4.3
4.3.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Ver- fügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung ei- nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265).
4.3.2 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Kriterien. Entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 76) legte die Beschwerdegegne- rin in ihr insbesondere auch dar, inwiefern sie einen sachlichen Zusammen- hang zwischen den erhobenen Bankunterlagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens erkennt (act. 1.1, S. 7). Ob diese Ausführungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, welche nachfol- gend zu beurteilen ist.
5. Eher beiläufig bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einhaltung von grund- legenden Menschen- und Verfahrensrechten sei in Taiwan nicht gewährleis- tet. Insbesondere werde dem im schweizerischen Strafprozessrecht zentra- len Grundsatz der Unschuldsvermutung in Taiwan nicht nachgelebt (act. 1, Rz. 30 f.). Sofern sie sich damit sinngemäss auf Art. 2 lit. a IRSG berufen will, ist festzuhalten, dass sie hierzu als juristische und in Taiwan nicht be- schuldigte Person mit Sitz in der Schweiz nicht legitimiert ist (vgl. hierzu zu- letzt TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vor- gesehen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, das Rechtshilfeersu- chen sei nicht hinreichend substantiiert (act. 1, Rz. 32 ff.). Ausserdem fehle es mit Blick auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit in der Sachver- haltsschilderung im Ersuchen an den objektiven Tatbestandsmerkmalen der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tatbestände (act. 1, Rz. 35 ff.).
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6.2
6.2.1 Gemäss Art. 28 IRSG müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie eine rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (Abs. 2 lit. b und c). Für die rechtliche Beur- teilung der Tat ist in Fällen wie dem vorliegenden eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen (Abs. 3 lit. a). Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der er- wähnten Vorschrift aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizeri- schen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Um- fang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungs- grund vorliegt (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).
6.2.2 Die vorliegend angefochtenen Massnahmen dürfen gemäss Art. 64 Abs. 1 IRSG nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objek- tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.3 Dem Ersuchen (act. 1.7, ab S. 2) kann entnommen werden, dass der Be- schuldigte C. ab 1994 bis Juni 2014 Verwaltungsratspräsident und General- direktor der börsenkotierten Gesellschaft H. Ltd gewesen sei. Der andere Beschuldigte B. seinerseits sei deren Verkaufsberater in Amerika und Eu- ropa gewesen. Das liposomale Doxorubicin sei ein Medikament zur Behand- lung von Brust- und Eierstockkrebs, dessen Formel die amerikanische Un- ternehmung I. patentiert hatte. Die Unternehmung I. habe dieses Medika- ment weltweit unter dem Namen J. vertrieben. Der Patentschutz sei mittler- weile abgelaufen. Im Jahr 2000 habe die H. Ltd begonnen, das Medikament herzustellen und unter dem Namen K. in Taiwan zu verkaufen. Ab 2008 habe die H. Ltd begonnen, eigene Formeln und Methoden zur Herstellung von J. zu entwickeln. Hierzu habe die H. Ltd TWD 360 Mio. investiert, dies in der Absicht, mit diesem Produkt Gewinne zu erwirtschaften. C. habe in verbre- cherischer Absicht und unter Mitwirkung von B. seine Stellung in der H. Ltd missbraucht, um für diese – aber ohne Ermächtigung durch den übrigen Ver- waltungsrat – mit der Beschwerdeführerin einen exklusiven Unterlizenzver- trag abzuschliessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied, ohne Angestellte und ohne Know-How für klinische Tests oder Tierversuche. Die taiwanesischen Behörden gehen diesbezüglich davon aus, dass es sich bei der Beschwer- deführerin nur um eine von C. und B. geschaffene leere Gesellschaft handle (vgl. act. 1.7, S. 5). Der erwähnte Vertrag mit der H. Ltd habe es der Be- schwerdeführerin für die zehn Jahre nach Lancierung des Produkts erlaubt, das Patent an den beiden Formeln zur Herstellung von K. in den USA, in Kanada, in Europa, in der Türkei und im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zu nutzen. Gemäss den Vertragsbestimmungen habe die H. Ltd nur 5 % an den erzielten Gewinnen aus dem Verkauf des Medikaments erhalten. Die restlichen 95 % seien der Beschwerdeführerin zugestanden. Mit Bezug auf die investierten TWD 360 Mio. stelle dies für die H. Ltd ein enormes Verlust- geschäft dar.
Weiter habe C. am 28. Mai 2011 Kenntnis erhalten von der Möglichkeit der H. Ltd, für die Unternehmung I. die Rolle der Zulieferantin zu übernehmen. C. habe beschlossen, sich auch der damit verbundenen Einkünfte zu be- mächtigen. Hierzu habe er am 8. März 2012 unter Mitwirkung von B. und
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ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der H. Ltd für diese mit der Be- schwerdeführerin eine modifizierte Version des erwähnten Vertrags unter- zeichnet. Der Vertrag habe neu weltweite Geltung gehabt, sei auf 15 Jahre befristet gewesen und habe der Beschwerdeführerin – ohne jede Gegenleis- tung – die finanziellen Rechte der H. Ltd an den Geschäften mit der Unter- nehmung I. übertragen. Im April 2012 habe C. (wieder unter Mitwirkung von B.) für die H. Ltd einen Vertrag mit der Unternehmung I. und der Beschwer- deführerin unterzeichnet. Dieser habe vorgesehen, dass die verschiedenen finanziellen Leistungen aus der Zusammenarbeit mit der Unternehmung I. vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufallen sollen. Über die Empfänge- rin der Zahlungen sei auf Bestreben von C. zwischen den Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart worden, um die Aktionäre und Angestellten der H. Ltd über diese für die Gesellschaft unvorteilhaften Geschäfte im Unwissen zu lassen. Bis dato habe die Unternehmung I. gestützt auf diesen Vertrag der Beschwerdeführerin auf ihr eingangs erwähntes Konto bei der Bank E. verschiedene Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 7.5 Mio. geleistet. Durch die Handlungen von C. und B. seien der H. Ltd enorme Gewinne ent- gangen.
6.4
6.4.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines an- deren zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder for- mell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines ande- ren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbststän- digkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unter- nehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012, E. 2 m.w.H.).
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6.4.2 Die oben stehenden Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten C. im Rah- men der H. Ltd (siehe E. 6.3) lassen ohne Weiteres erkennen, dass er die Geschäftstätigkeit für seine Arbeitgeberin selbstständig und mit weitreichen- den Befugnissen ausübte. Als Verwaltungsratspräsident und Generaldirektor fällt er in den von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis. Weiter sind die verschiedenen im Rechtshilfeersuchen aufgeführten, von C. zu Lasten der H. Ltd abgeschlossenen Geschäfte nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dass es diesbe- züglich an einem der Tatbestandsmerkmale der Pflichtverletzung, des Ver- mögensschadens und der Bereicherungsabsicht fehlen soll, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (siehe act. 1, Rz. 35 ff.). Ob auch B. in den von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis fällt oder ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter andere Tatbestände subsumieren lassen können (bestritten durch die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 43 ff.), ist für die Gewährung der Rechts- hilfe irrelevant und braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden. So- weit sich zudem die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer von der Schilderung des Sachverhalts im Ersuchen abweichenden Darstellung der Tatsachen erschöpfen (so beispielsweise in act. 1, Rz. 37), ist sie ohnehin nicht zu hören.
6.5 An verschiedenen Orten wirft die Beschwerdeführerin der ersuchenden Be- hörde weiter vor, diese habe es verpasst, die verfolgten Handlungen zu be- legen bzw. wesentliche Elemente des Sachverhalts zu dokumentieren (act. 1, Rz. 32, 40). Dies kann von der ersuchenden Behörde jedoch ohnehin nicht verlangt werden (siehe zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 11.2; RR.2015.110 vom
10. September 2015, E. 4.2; RR.2014.275 vom 8. Juli 2015, E. 4.3). Die an- geblich fehlende rechtliche Beschreibung der Tat findet sich auf Seite 7 des Ersuchens (act. 1.7, S. 7) und die angeblich fehlende Übersetzung der an- zuwendenden taiwanesischen Strafbestimmungen wird vom Gesetz für den vorliegenden Fall der akzessorischen Rechtshilfe nicht verlangt (Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG).
6.6 Die Angaben im Ersuchen sind nach dem Gesagten hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit zu überprüfen und in concreto auch zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der verlangten Rechtshilfe handle es sich um eine unzulässige «fishing expedition» (act. 1, Rz. 51 ff.) und die verfügten Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig (act. 1, Rz. 55 ff.; act. 10, Rz. 5 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom
9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die er- suchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem
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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterla- gen (Domizilvereinbarung, Mietvertrag, Jahresabschlüsse und Steuererklä- rungen), ist zu berücksichtigen, dass die taiwanesischen Behörden aufgrund ihnen vorliegenden E-Mail-Nachrichten zwischen B. und der H. Ltd davon ausgehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin lediglich um eine leere Gesellschaft ohne Angestellte – und sinngemäss ohne operative Geschäfts- tätigkeit – handle (act. 1.7, S. 5). Die herauszugebenden Unterlagen sind vor diesem Hintergrund ohne Weiteres geeignet, die Rolle der Beschwerdefüh- rerin bezüglich des Gegenstands der Untersuchung zu klären. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Strafbarkeit des Verhal- tens von B. ist diesbezüglich bedeutungslos (act. 1, Rz. 53).
7.4 Was die Unterlagen zu den beiden Konten der Beschwerdeführerin angeht, führt die ersuchende Behörde aus, der erwähnte Vertrag zwischen der H. Ltd, der Unternehmung I. und der Beschwerdeführerin sehe vor, dass die Unternehmung I. Zahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. leiste. Das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. sei von ihr gegenüber der H. Ltd im Rahmen der entsprechenden Vertragsverhand- lungen angegeben worden. Beide Konten kämen daher als Destination von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in Frage (act. 1.7, S. 6). Die ent- sprechenden Bankunterlagen sind daher für die Ermittlungen in Taiwan of- fensichtlich von Bedeutung, womit auch diesbezüglich klar nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» gesprochen werden kann. In act. 1, Rz. 84 bezeichnet die Beschwerdeführerin nach Kategorien die ihrer Ansicht nach als irrelevant auszuscheidenden Unterlagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die jeweiligen Kontoeröffnungsunterlagen Aufschluss geben können zu allenfalls hinter der Beschwerdeführerin stehenden wirtschaftlich Berechtig- ten bzw. an den Vermögenswerten selber berechtigten Personen. Nachdem mit dem Ersuchen auch auf die Ermittlung abgezielt wird, auf welchem Weg die möglicherweise deliktisch erlangten Vermögenswerte verschoben wor- den sind, ist die ersuchende Behörde nach dem oben Ausgeführten (E. 7.1 in fine) auch über die gesamten Kontoauszüge und die separat ausgewiese- nen Transaktionen von erheblichen Vermögenswerten (über Fr. 50‘000.–) zu informieren und nicht nur über Zahlungen zwischen der H. Ltd oder der Un- ternehmung I. und der Beschwerdeführerin.
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7.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Herausgabe der Akten sei mit der Auflage zu verknüpfen, die Akten seien nur den Strafbehörden, nicht aber allfällig der Privatklägerschaft herauszugeben. Die Gewährung der Rechts- hilfe sei gestützt auf Art. 80p IRSG an eine entsprechende Auflage zu knüp- fen. Weiter könnten gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche (act. 1, Rz. 102 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass Taiwan sein eigenes Strafprozessrecht und nicht Art. 108 StPO anwendet. Der angebliche Missbrauch des Staatsapparats durch L., um aus Rachegelüsten gegenüber C. an Informationen zu kom- men, ist zudem nur behauptet, aber in keiner Art und Weise substantiiert oder belegt.
8. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Schlussverfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Zur Begründung führt sie aus, eine solche wäre unter Umständen gerechtfertigt, wenn ein begründeter Anfangsverdacht gegen B. als wirtschaftlich Berech- tigter an der Beschwerdeführerin vorliegen würde, was aber nicht der Fall sei (act. 1, Rz. 66 f.). Die ersuchende Behörde begründete die von ihr verlangte Kontosperre demgegenüber mit der Vermutung, dass die gemäss oben ste- hender Schilderung unrechtmässig erlangten Vermögenswerte möglicher- weise auf die beiden Konten der Beschwerdeführerin verschoben worden seien (act. 1.7, S. 6). Bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlag- nahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckba- ren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Taiwan werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, muss die angefochtene Konto- sperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 20. Mai 2015, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Über allenfalls in Zu- kunft gestellte Freigabeersuchen (act. 1, Rz. 100 f.) braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Ge- hörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen, was zu einer Reduktion der Gebühr führt. Die Gerichtsgebühr ist demnach auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘000.– (siehe act. 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtkasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 7'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Glarner und Rechtsanwältin Michèle Landtwing - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).