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RR.2015.159

Bundesstrafgericht · 2015-12-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das taiwanesische Börsengesetz sowie der Geldwäscherei. In diesem Zusam- menhang gelangten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2015 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperrung der von der A. AG, einer angeblich von B. und C. zu deliktischem Zweck geschaffenen Gesellschaft, gehaltenen Vermögenswerte bei der Bank D. AG in Z. bis zu einem Betrag von EUR 7'500'000.00 (IBAN 1; kan- tonale Akten [kA] pag. 4 ff.).

B. Die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») als Leitbehörde be- stimmte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug»; kA pag. 1 ff.) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 auf das taiwanesische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem die Sperrung der von der Bank D. AG unter der Kontoverbindung IBAN 1 fest- gestellten Vermögenswerte bis zur Höhe von EUR 7'500'000.00 bis zum Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.1, Dispositiv-Ziff. 6).

C. Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 1. Juni 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei Ziff. 6 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 20. Mai 2015 (RHI 2015 23) betr. Kontosperre der Kontoverbin- dung IBAN 1, bei der Bank D. AG, Z., mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Betrag von CHF 2'764'259.05 freizugeben und die Be- schwerdegegnerin zu ermächtigen und anzuweisen, die Kontosperre ge- mäss Ziff. 1 zukünftig jeweils zu einem Betrag aufzuheben, welcher es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die laufenden finanziellen und fälligen Ver- pflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin."

Zudem stellt die A. AG folgenden prozessualen Antrag (act. 1):

"Die gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 vorstehend anbegehrte Aufhebung bzw. teilweise Auf- hebung der Kontosperre sei ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen."

D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 änderte die A. AG ihren Eventualantrag (Rechtsbegehren-Ziff. 2) ab. Sie verlangt fortan, dass eventualiter der Betrag von Fr. 2'823'406.15 freizugeben sei (act. 3).

E. Die StA Zug beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 14), während das BJ in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 beantragt, es sei nicht darauf einzutre- ten, unter Kostenfolge (act. 15). Dies wurde der A. AG gleichzeitig in einem Schreiben vom 30. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um vollum- fängliche Akteneinsicht betreffend das Rechtshilfeverfahren (act. 17). Die- sem Begehren entsprach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. Juli 2015 (act. 19). Die Akten wurden ihr am 24. Juli 2015 retourniert (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Art. 80k IRSG) kann aber nur unter den nachfolgend geschilderten Voraussetzungen eingetreten werden.

E. 2.2 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Be- schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon- kreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Konto- sperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswir- ken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines sol- chen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom

18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwer- deführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2; 1A.37/2006 vom 3. April 2006, E. 1.2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des unmittelbaren nicht wie- der gutzumachenden Nachteils geltend, das gesperrte Konto sei ihre einzige aktive Kontoverbindung. Es seien sämtliche ihrer Vermögenswerte entweder darauf deponiert oder aber über dieses Konto in Finanzprodukte der Bank

D. AG investiert. Die investierten Mittel würden nach Ablauf der Anlagezeit automatisch wieder auf das gesperrte Konto transferiert, womit sinngemäss gesagt wird, sie seien faktisch von der Sperre umfasst.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aus dem mit Beschlag be- legten Konto folgende Verpflichtungen bestreiten zu müssen: Vorab habe sie die E. AG zu entgelten, welche treuhänderisch die Aktien der Beschwerde- führerin halte und das einzige Verwaltungsratsmitglied bestelle. Bei ausblei- bender Zahlung drohe der Verlust des Gesellschaftsorgans. Gleiches habe für die anwaltliche Vertretung im Beschwerde- sowie im Rechtshilfe-, in ei- nem Zivilverfahren und im taiwanesischen Strafverfahren zu gelten, da lau- fend Vorschüsse und Honorare zu begleichen seien. Zudem werde dem- nächst eine beträchtliche Steuerforderung in Deutschland fällig. Schlussend- lich könne sich die Kontosperre sogar dahingehend auswirken, dass die zu 100 % von der Beschwerdeführerin gehaltene, in Taiwan tätige Tochterge- sellschaft «F.» Entlassungen bei der dortigen Belegschaft vornehmen müsse. Zusammenfassend habe die Sperrung ihres einzigen Kontos eine konkrete Konkursgefahr zur Folge, deren Verwirklichung einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle (act. 1, Rz. 17 ff., 41 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass die Kontosperre einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte (act. 14).

Demgegenüber weist das BJ in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass aus dem Abschluss der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 ersichtlich sei (act. 1.9), dass diese neben dem rechtshilfeweise gesperrten Konto über ein weiteres Konto bei der Bank D. AG mit der IBAN 2 verfüge (act. 15).

E. 2.4 Der Hinweis des BJ erweist sich als zutreffend. Effektiv geht aus dem Jah- resabschlussauszug 2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin neben dem gesperrten Konto über ein weiteres bei der Bank D. AG errichtetes Konto verfügt. Sie verwendet dieses auch zur Abwicklung ihrer laufenden Verpflich- tungen. Namentlich die E. AG und die im vorliegenden Verfahren mandatier- ten Rechtsvertreter haben ihr Entgelt bis anhin sogar ausschliesslich von diesem Konto überwiesen erhalten – und nicht etwa wie implizit vorgebracht, von dem durch die Sperre betroffenen (edierte Akten Bank D. AG [ACB] pag. 16 ff.). Neben diesem Konto weist der Jahresabschluss weitere Vermögens- werte im Umfang von EUR 1'000'000.00 aus (act. 1.9). Es dürfte sich dabei um jenen Betrag handeln, den die Beschwerdeführerin am 16. Dezem- ber 2014 auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Bank G., Y., über- wiesen hat (ACB pag. 35 f., 38). So oder anders wurde das Schicksal dieser

Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin ebenso wenig adressiert wie Qualität und Umfang ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zur Bank G., sodass nicht ersichtlich ist, welche Umstände gegen die Verfügbarkeit dieser grös- seren Geldsumme sprechen. Betreffend die bei der Bank D. AG investierten Vermögenswerte hat die Beschwerdeführerin zwar einen Beleg eingereicht, welcher die Überführung von EUR 3'500'000.00 aus dem gesperrten Konto in zwei verschiedene Commercial Papers der Bank D. AG nachweist. Ver- einbart wurde eine Laufzeit bis zum 4. Mai 2015 für einen Teilbetrag, resp. bis zum 22. Juni 2015 für den Rest (act. 1.10). Wie sich den bei der Bank D. AG edierten Unterlagen entnehmen lässt, ist im ersichtlichen Zeitraum (bis

21. Mai 2015) der zur Rücküberweisung fällige Betrag von EUR 2'500'000.00 am Ende der Laufzeit nicht wieder auf dem gesperrten Konto eingegangen (act. 1.10; ACB pag. 37). Damit stellt sich die Frage nach dem Verbleib einer beträchtlichen Geldsumme, zumal der Restbetrag von EUR 1'000'000.00 unterdessen (am 22. Juni 2015) ebenfalls zur Rücküber- weisung fällig geworden sein müsste (act. 1.10). Nach dem Vorstehenden erscheint wenig plausibel, dass das Geld seinen Weg zurück auf das ge- sperrte Konto gefunden hat. Nicht zu übersehen ist ferner, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2015 ausführt, die Ver- mögenswerte «werden [am Ende der Laufzeit des Finanzproduktes] auto- matisch wieder auf das (gesperrte) Konto […] in Z. transferiert» (act. 1, Rz. 19). Nach der eingereichten Unterlage hätte sich der Teilbetrag von EUR 2'500'000.00 jedoch schon seit dem 4. Mai 2015, d.h. bei Einreichung der Beschwerde, wieder auf dem gesperrten Konto befinden müssen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht so darstellt und auch jeden Beleg hier- für schuldig bleibt (act. 1.10). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführe- rin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre einzigen finanziellen Ressourcen auf dem gesperrten Konto liegen.

Damit ist das Vorliegen eines unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen und auf die vorliegende Beschwerde ist nicht einzu- treten.

E. 3 Ist in der Kontosperre kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, entfällt auch die Grundlage der Prüfung, ob sie der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit wegen ohne Anhörung der Ge- genpartei (teilweise) aufzuheben wäre. Der sinngemässe Antrag auf Anord- nung einer superprovisorischen Massnahme wird mit dem vorliegenden End- entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich des Verfahrensausgangs, ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrages von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Glarner und Rechtsanwältin Michèle Landtwing,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Taiwan

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2015.159, RP.2015.24

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Taipei, Taiwan, führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das taiwanesische Börsengesetz sowie der Geldwäscherei. In diesem Zusam- menhang gelangten die taiwanesischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2015 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperrung der von der A. AG, einer angeblich von B. und C. zu deliktischem Zweck geschaffenen Gesellschaft, gehaltenen Vermögenswerte bei der Bank D. AG in Z. bis zu einem Betrag von EUR 7'500'000.00 (IBAN 1; kan- tonale Akten [kA] pag. 4 ff.).

B. Die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») als Leitbehörde be- stimmte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug»; kA pag. 1 ff.) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 auf das taiwanesische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem die Sperrung der von der Bank D. AG unter der Kontoverbindung IBAN 1 fest- gestellten Vermögenswerte bis zur Höhe von EUR 7'500'000.00 bis zum Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.1, Dispositiv-Ziff. 6).

C. Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 1. Juni 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei Ziff. 6 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 20. Mai 2015 (RHI 2015 23) betr. Kontosperre der Kontoverbin- dung IBAN 1, bei der Bank D. AG, Z., mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Betrag von CHF 2'764'259.05 freizugeben und die Be- schwerdegegnerin zu ermächtigen und anzuweisen, die Kontosperre ge- mäss Ziff. 1 zukünftig jeweils zu einem Betrag aufzuheben, welcher es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die laufenden finanziellen und fälligen Ver- pflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin."

Zudem stellt die A. AG folgenden prozessualen Antrag (act. 1):

"Die gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 vorstehend anbegehrte Aufhebung bzw. teilweise Auf- hebung der Kontosperre sei ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen."

D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 änderte die A. AG ihren Eventualantrag (Rechtsbegehren-Ziff. 2) ab. Sie verlangt fortan, dass eventualiter der Betrag von Fr. 2'823'406.15 freizugeben sei (act. 3).

E. Die StA Zug beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 14), während das BJ in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 beantragt, es sei nicht darauf einzutre- ten, unter Kostenfolge (act. 15). Dies wurde der A. AG gleichzeitig in einem Schreiben vom 30. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um vollum- fängliche Akteneinsicht betreffend das Rechtshilfeverfahren (act. 17). Die- sem Begehren entsprach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 13. Juli 2015 (act. 19). Die Akten wurden ihr am 24. Juli 2015 retourniert (act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Art. 80k IRSG) kann aber nur unter den nachfolgend geschilderten Voraussetzungen eingetreten werden.

2.2 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Be- schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon- kreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Konto- sperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswir- ken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines sol- chen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom

18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwer- deführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2; 1A.37/2006 vom 3. April 2006, E. 1.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des unmittelbaren nicht wie- der gutzumachenden Nachteils geltend, das gesperrte Konto sei ihre einzige aktive Kontoverbindung. Es seien sämtliche ihrer Vermögenswerte entweder darauf deponiert oder aber über dieses Konto in Finanzprodukte der Bank

D. AG investiert. Die investierten Mittel würden nach Ablauf der Anlagezeit automatisch wieder auf das gesperrte Konto transferiert, womit sinngemäss gesagt wird, sie seien faktisch von der Sperre umfasst.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aus dem mit Beschlag be- legten Konto folgende Verpflichtungen bestreiten zu müssen: Vorab habe sie die E. AG zu entgelten, welche treuhänderisch die Aktien der Beschwerde- führerin halte und das einzige Verwaltungsratsmitglied bestelle. Bei ausblei- bender Zahlung drohe der Verlust des Gesellschaftsorgans. Gleiches habe für die anwaltliche Vertretung im Beschwerde- sowie im Rechtshilfe-, in ei- nem Zivilverfahren und im taiwanesischen Strafverfahren zu gelten, da lau- fend Vorschüsse und Honorare zu begleichen seien. Zudem werde dem- nächst eine beträchtliche Steuerforderung in Deutschland fällig. Schlussend- lich könne sich die Kontosperre sogar dahingehend auswirken, dass die zu 100 % von der Beschwerdeführerin gehaltene, in Taiwan tätige Tochterge- sellschaft «F.» Entlassungen bei der dortigen Belegschaft vornehmen müsse. Zusammenfassend habe die Sperrung ihres einzigen Kontos eine konkrete Konkursgefahr zur Folge, deren Verwirklichung einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle (act. 1, Rz. 17 ff., 41 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass die Kontosperre einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte (act. 14).

Demgegenüber weist das BJ in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass aus dem Abschluss der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 ersichtlich sei (act. 1.9), dass diese neben dem rechtshilfeweise gesperrten Konto über ein weiteres Konto bei der Bank D. AG mit der IBAN 2 verfüge (act. 15).

2.4 Der Hinweis des BJ erweist sich als zutreffend. Effektiv geht aus dem Jah- resabschlussauszug 2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin neben dem gesperrten Konto über ein weiteres bei der Bank D. AG errichtetes Konto verfügt. Sie verwendet dieses auch zur Abwicklung ihrer laufenden Verpflich- tungen. Namentlich die E. AG und die im vorliegenden Verfahren mandatier- ten Rechtsvertreter haben ihr Entgelt bis anhin sogar ausschliesslich von diesem Konto überwiesen erhalten – und nicht etwa wie implizit vorgebracht, von dem durch die Sperre betroffenen (edierte Akten Bank D. AG [ACB] pag. 16 ff.). Neben diesem Konto weist der Jahresabschluss weitere Vermögens- werte im Umfang von EUR 1'000'000.00 aus (act. 1.9). Es dürfte sich dabei um jenen Betrag handeln, den die Beschwerdeführerin am 16. Dezem- ber 2014 auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Bank G., Y., über- wiesen hat (ACB pag. 35 f., 38). So oder anders wurde das Schicksal dieser

Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin ebenso wenig adressiert wie Qualität und Umfang ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zur Bank G., sodass nicht ersichtlich ist, welche Umstände gegen die Verfügbarkeit dieser grös- seren Geldsumme sprechen. Betreffend die bei der Bank D. AG investierten Vermögenswerte hat die Beschwerdeführerin zwar einen Beleg eingereicht, welcher die Überführung von EUR 3'500'000.00 aus dem gesperrten Konto in zwei verschiedene Commercial Papers der Bank D. AG nachweist. Ver- einbart wurde eine Laufzeit bis zum 4. Mai 2015 für einen Teilbetrag, resp. bis zum 22. Juni 2015 für den Rest (act. 1.10). Wie sich den bei der Bank D. AG edierten Unterlagen entnehmen lässt, ist im ersichtlichen Zeitraum (bis

21. Mai 2015) der zur Rücküberweisung fällige Betrag von EUR 2'500'000.00 am Ende der Laufzeit nicht wieder auf dem gesperrten Konto eingegangen (act. 1.10; ACB pag. 37). Damit stellt sich die Frage nach dem Verbleib einer beträchtlichen Geldsumme, zumal der Restbetrag von EUR 1'000'000.00 unterdessen (am 22. Juni 2015) ebenfalls zur Rücküber- weisung fällig geworden sein müsste (act. 1.10). Nach dem Vorstehenden erscheint wenig plausibel, dass das Geld seinen Weg zurück auf das ge- sperrte Konto gefunden hat. Nicht zu übersehen ist ferner, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2015 ausführt, die Ver- mögenswerte «werden [am Ende der Laufzeit des Finanzproduktes] auto- matisch wieder auf das (gesperrte) Konto […] in Z. transferiert» (act. 1, Rz. 19). Nach der eingereichten Unterlage hätte sich der Teilbetrag von EUR 2'500'000.00 jedoch schon seit dem 4. Mai 2015, d.h. bei Einreichung der Beschwerde, wieder auf dem gesperrten Konto befinden müssen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht so darstellt und auch jeden Beleg hier- für schuldig bleibt (act. 1.10). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführe- rin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre einzigen finanziellen Ressourcen auf dem gesperrten Konto liegen.

Damit ist das Vorliegen eines unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen und auf die vorliegende Beschwerde ist nicht einzu- treten.

3. Ist in der Kontosperre kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken, entfällt auch die Grundlage der Prüfung, ob sie der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit wegen ohne Anhörung der Ge- genpartei (teilweise) aufzuheben wäre. Der sinngemässe Antrag auf Anord- nung einer superprovisorischen Massnahme wird mit dem vorliegenden End- entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich des Verfahrensausgangs, ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrages von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Glarner und Rechtsanwältin Michèle Landtwing - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).