Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Strafbehörden der USA ermitteln im Zusammenhang mit dem in Vene- zuela durch die Stromnotlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstungen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. wegen Geld- wäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie anderer Delikte (act. 6.7). Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 bat das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz (nachfolgend "BJ") u.a. um Vorlage sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2009 bis heute bei der Banque B. SA, die mit A. Limited (einschliesslich Konto Nr. 1) im Zusammenhang stehen (act. 6.6). Mit Eintretensverfügung vom 18. Mai 2015 entsprach das BJ dem Rechtshil- feersuchen und betraute die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit dessen Ausführung (act. 6.15).
B. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2016 verfügte das BJ, dass sämtliche Dokumente betreffend das Bankkonto Nr. 1, lautend auf A. Limited und ge- führt bei der Banque B. SA, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis dato bzw. Kontosaldierung an die ersuchende Behörde herausgegeben werden (act. 6.8).
C. Hiergegen gelangte die A. Limited mit Beschwerde vom 23. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
"Préalablement 1. Octroyer l'effet suspensif au présent recours; Principalement 2. Annuler la décision de clôture de l'Office central USA, Office fédéral de la jus- tice, du 25 août 2016 relative à la demande d'entraide formulée par le U.S. Department of Justice le 10 décembre 2014 enregistrée sous référence B 240 544; Cela fait: 3. Rejeter la demande d'entraide formulée par le U.S. Department of Justice le 10 décembre 2014 enregistrée sous référence B 240 544; 4. Condamner la Confédération Helvétique, soit pour elle l'Office fédéral de la jus- tice, aux frais et dépens de la procédure; 5. Débouter tout opposant de toutes autres conclusions."
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D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte das BJ mit, dass es auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde vom 23. September 2016 beantrage (act. 6). Die Ein- gabe wurde der A. Limited mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6) so- wie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG- RVUS; SR 351.93) massgebend. In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korruption ist zudem das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Ver- einten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 1.1).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
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E. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mit- teilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 17a BG-RVUS persönlich und direkt betroffen (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend (act. 1 S. 27, S. 42). Zum einen sei die angefochtene Verfügung unge- nügend begründet (act. 1 S. 39 f.) und zum anderen habe der Beschwerde- gegner keine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen vorgenom- men und auf diese Weise der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich an der Ausscheidung zu beteiligen (act. 1 S. 40 f.).
E. 3.2.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Ver- fügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung ei- nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1).
E. 3.2.2 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Kriterien. Insbesondere prüfte der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin bereits in der Eintretensverfügung, ob die gesetzlich festgelegten Erfor- dernisse für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind, und begründete
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das positive Ergebnis (mindestens) summarisch (act. 6.15). In der angefoch- tenen Verfügung beschränkte sich der Beschwerdegegner sodann nicht bloss darauf, auf die Eintretensverfügung zu verweisen, sondern begründete die materielle Zulässigkeit des Ersuchens ausführlich (act. 6.8).
E. 3.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Die ausführende Behörde muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Be- rechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016, E. 4.2.1).
E. 3.3.2 Den Akten kann entnommen werden, dass mit Schreiben vom 18. Februar 2016 der Beschwerdeführerin das Rechtshilfeersuchen sowie die in der Sa- che erlassenen und die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügungen zur Einsicht zugestellt wurden, mit dem Hinweis, dass zunächst die Bankunter- lagen auf deren potentielle Erheblichkeit geprüft würden und die Beschwer- deführerin gegebenenfalls danach zu einer allfälligen Stellungnahme einge- laden werde (act. 6.25). Mit Schreiben vom 26. April 2016 teilte der Be- schwerdegegner mit, er sei der Ansicht, dass die das Konto Nr. 1 der Be- schwerdeführerin betreffenden Unterlagen – die Kontoeröffnungsunterlagen sowie die Kontoauszüge und Detailbelege für die verfahrensrelevante Zeit- dauer vom 1. Januar 2009 bis dato – an die ersuchende Behörde übermittelt werden müssten, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis
27. Mai 2016 dazu zu äussern (act. 6.23). Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 gewährte der Beschwerdegegner diesbezüglich eine einmalige Fristerstre- ckung bis 15. Juni 2016 (act. 6.18). Die Beschwerdeführerin hatte mithin aus- reichend Gelegenheit, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und geltend zu machen, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach nicht herauszugeben sind.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt des Rechtshilfeer- suchens vermöge keinen Tatverdacht im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 RVUS zu begründen (act. 1 S. 27, S. 41). Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung würden sich weder aus dem Rechtshilfeersuchen des DOJ vom 10. Dezem- ber 2014, das sich allein auf Informationen aus Presseartikeln und einer ab- gewiesene Zivilklage eines Konkurrenten stütze, noch aus dessen Ergän- zung vom 21. März 2016 ergeben (act. 1 S. 28 ff.). Der fehlende Tatverdacht werde ausserdem durch Einstellungen von zusammenhängenden Strafver- fahren sowohl der BA als auch der venezolanischen Strafverfolgungsbehör- den bestätigt (act. 1 S. 30 f.).
Ausserdem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RVUS geltend (act. 1 S. 27, S. 41), weil sich die im Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Handlungen weder unter den Straftatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) noch unter den Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumieren liessen, es mithin an einer Strafbarkeit in der Schweiz fehle. In der Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 habe die BA festgehalten, dass Art. 322septies StGB nicht erfüllt sei (act. 1 S. 35 f.).
E. 4.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
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enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Feb- ruar 2006, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 4.2.2 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen (act. 6.7):
Aufgrund einer Stromnotlage Ende 2009 habe der damalige Präsident Venezuelas am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet, die u.a. dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Ausschreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolanische staatlich geleitete Unternehmen aufzuhe- ben. Als Reaktion auf die Stromnotlage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe das Unternehmen C. S.A. mit dem Kauf von Turbinenaus- rüstung im Wert von ungefähr USD 767 Mio. von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA, nämlich D. LLC, E. Corporation und F., begonnen (act. 6.7 S. 2).
C. S.A. habe diese Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Mio. nicht direkt von den Herstellern gekauft, sondern mit mehreren Zwischenhandelsunterneh- men, einschliesslich D. LLC und E. Corporation, Verträge abgeschlossen, die die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschafft hätten (act. 6.7 S. 3).
Die von G. als Präsident und von H. als Vizepräsident gegründete und geführte E. Corporation sei am 30. Juli 2013 im südlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaats New York eingeklagt worden. Laut Klage hätten weder G. noch H. irgendwelche einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie gehabt. Trotz des offensichtlichen Mangels an Qualifikationen seitens der Geschäftsführung sei es der E. Corporation im Jahr 2010 infolge der Stromnotlage dennoch gelungen, über ein Vertragsverhältnis mit der I. Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundene Dienstleistun- gen an die C. S.A. in der Höhe von ungefähr USD 209 Mio. zu sichern. Die E. Corporation habe ausserdem Energieverträge mit anderen venezolanischen staatseigenen Unternehmen, einschliesslich die Corporation J. S.A., das staatsei- gene und staatlich geleitete Stromunternehmen, erlangt. Gemäss einem Zeitungs- bericht werde in der erwähnten Klage behauptet, dass E. Corporation das Geschäft aufgrund von Schmiergeldern an C. S.A.-Funktionäre, die die E. Corporation als Consulting-Honorare verschleiert habe, mittels eines Vertrags ohne öffentliche Ausschreibung gesichert habe. Laut öffentlich verfügbarer Informationen, ein- schliesslich Medienberichterstattung in Venezuela über die Stromnotlage der C. S.A., habe es den Anschein, dass die D. LLC und die E. Corporation gegebenen- falls die Preise, zu denen sie die Turbinenausrüstung an die C. S.A. wiederverkauft hätten, erheblich aufgebläht hätten. Laut einem Zeitungsartikel habe die C. S.A. für
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die Turbinenausrüstung ungefähr den dreifachen Marktwert bezahlt. Aufgrund ei- ner Analyse, die über US-Finanzkonten durchgeführt worden sei, die mit den ge- nannten venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe es den Anschein, dass E. Corporation auf mehrere schweizerische Bankkonten Zah- lungen geleistet habe, von denen sich viele zeitlich mit Zahlungen der C. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaften deckten, die bei der E. Corporation eingegangen sind (act. 6.7 S. 4 f.).
Zwischen 2009 und 2013 seien bei der E. Corporation im Zusammenhang mit Energieverträgen ungefähr USD 1,26 Mia. von der C. S.A. und der Corporation J. S.A. eingegangen. Die E. Corporation habe ihrerseits mindestens 42 Überweisun- gen an schweizerische Bankkonten in Gesamthöhe von ungefähr USD 58 Mio. vor- genommen. Am 25. Mai 2010 und am 27. Mai 2010 habe die Corporation J. S.A. eine Gesamtsumme von ungefähr USD 145 Mio. an E. Corporation überwiesen. Am 1. Juni 2010 habe die E. Corporation zugunsten der Beschwerdeführerin USD 2,7 Mio. an die Banque B. SA überwiesen (act. 6.7 S. 11).
E. 4.2.3 Der Rüge der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die ersuchte Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu aus- zusprechen hat, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder fest- zustellenden Handlungen und legt mithin die Verdachtsumstände in ausrei- chender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche und die Beschwerdeführerin ver- mag solche auch nicht darzutun. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden.
E. 4.3.1 Werden bei der Ausführung eines Ersuchens Zwangsmassnahmen ange- wendet, muss die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merk- male eines Straftatbestands erfüllen und entweder (a) nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar sein und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellen oder (b) von Nummer 26 der Liste erfasst sein (Art. 4 Ziff. 2 RVUS).
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 4.3.2 Nach Art. 322septies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe u.a. bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Be- hörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Über- setzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tä- tig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Auch Angestellte einer ausländi- schen Gesellschaft in Staatsbesitz sind Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.7 m.w.H.).
Das Erlangen von freihändigen Verträgen mit substantiellen und potentiell überhöhten Margen mittels verschleierter Zahlungen an Offizielle einer staat- lichen Organisation (C. S.A.), die den Regeln des öffentlichen Beschaffungs- rechts grundsätzlich unterliegt, erfüllt prima facie den Tatbestand des Art. 322septies StGB in der Tatvariante der aktiven Bestechung von Beamten eines fremden Staates. Bestechung steht unter Ziffer 22 im Anhang des RVUS im Katalog der Delikte, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.7).
Aus der Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 (act. 1.25) vermag die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges abzuleiten. Abgesehen davon, dass der Einstellungsverfügung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, fand weder eine materiell-rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen noch eine Prüfung durch einen unabhängigen Richter statt (vgl. bereits Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 6.8). Bei einem durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahren
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bleibt es der Staatsanwaltschaft denn auch unbenommen, die Wiederauf- nahme zu verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Per- son sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO).
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Doppelverfol- gungsverbots ("ne bis in idem") bzw. von Art. 3 Abs. 1 lit. b RVUS geltend (act. 1 S. 27, S. 41). Soweit sich die dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- gende Strafuntersuchung des DOJ gegen G. und H. richte, stütze sich diese auf den identischen Sachverhalt, der in der Schweiz bereits Gegenstand ei- ner Strafuntersuchung gegen G. und H. gewesen sei. Diese sei mit Verfü- gung vom 30. April 2013 von der BA gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt worden. Ausserdem seien zwei in Venezuela geführte Verfahren gegen die E. Corporation und deren Gründer mit Entscheiden vom 22. Ja- nuar 2013 und vom 7. Januar 2014 ebenfalls eingestellt worden (act. 1 S. 32 ff.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS kann die Rechtshilfe verweigert werden, soweit das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Art. 6 Abs. 2 RVUS fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entspre- chenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand wegen ei- ner strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigespro- chen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Ge- richt gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er
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gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bun- desverfassung ableiten. Sodann wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Ver- folgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.6.3 m.w.H.).
E. 5.2.2 Auf das Prinzip "ne bis in idem" berufen kann sich nur, wer daran ein schutz- würdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person nicht zumindest in einem schweizerischen Strafverfahren beschuldigt war (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 6.3; RR.2012.120 vom 14. März 2013, E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren, das mit Verfügung vom
30. April 2013 eingestellt wurde, nicht Beschuldigte. Damit fehlt es am schüt- zenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu berufen. Selbst wenn sie dazu legitimiert wäre, kommt der Einstellungsverfügung im Rechtshilfeverfahren darüber hinaus keine Sperr- wirkung zu.
E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend (act. 1 S. 27, S. 41). Der ersuchende Staat verletzte das Prinzip "ne bis in idem", nachdem die Strafsache in Venezuela definitiv beurteilt worden sei (act. 1 S. 34 f.). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Als juristische und in den USA nicht be- schuldigte Person – der Umstand, dass gemäss Rechtshilfeersuchen in den USA gegenwärtig gegen bestimmte Personen, nicht aber gegen die Be- schwerdeführerin, und andere ("and others"; act. 6.6 S. 1; act. 6.7 S. 1) er- mittelt werde, bietet keinen Anhaltspunkt, dass aktuell gegen die Beschwer- deführerin ermittelt wird – ist die Beschwerdeführerin indes nicht legitimiert, sich auf Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die sie unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen und die Schlussverfügung verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip, zum einen, weil zwischen der geforderten Bankdokumentation und den in den USA ver- folgten Straftaten kein Zusammenhang bestehe, zum anderen, weil der Be- schwerdegegner keine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen noch deren Durchnummerierung vorgenommen habe (act. 1 S. 27, S. 42).
Weder aus dem Rechtshilfeersuchen noch aus der Schlussverfügung ergä- ben sich konkrete Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Be- schwerdeführerin und der Strafuntersuchung in den USA. Der Beschwerde- gegner offenbare auch keinen Zusammenhang zwischen der Beschwerde- führerin und K. sowie L., auf die sich der Beschwerdegegner in seiner Schlussverfügung beziehe. Der Beschwerdegegner liste ausserdem Zahlun- gen zugunsten der Beschwerdeführerin auf, ohne ihren verdächtigen Cha- rakter aufzuzeigen, mehr noch, er erwähne kein Element, das einen Zusam- menhang zwischen den Bankguthaben der Beschwerdeführerin und der C. S.A. herstelle. Die Beschwerdeführerin und ihr wirtschaftlich Berechtigter stünden in keinem Zusammenhang mit den Behauptungen der Korruption, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt werde. Der wirtschaftlich Berech- tigte der Beschwerdeführerin sei kein Beamter Venezuelas. Die von ihm er- haltenen Zahlungen stünden in einem geschäftlichen Zusammenhang und hätten keinen Bezug zu den behaupteten Tatsachen im Rechtshilfeersu- chen. Die Beschwerdeführerin habe keine Zahlungen an venezolanische Gesellschaften oder Staatsangehörige geleistet. Das Rechtshilfeersuchen
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zeige nicht, inwiefern das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Banque B. SA in einer strafbaren Weise verwendet worden sei. Zusammen- fassend bestehe kein Zusammenhang zwischen der geforderten Bankdoku- mentation und den in den USA verfolgten Straftaten (act. 1 S. 36 ff.).
Weiter habe der Beschwerdegegner die Herausgabe der gesamten Bankdo- kumentation ab 2009 bis heute verfügt. Er habe nicht spezifiziert, welche Aktenstücke genau herauszugeben und für das Verfahren in den USA er- heblich seien. Er habe sich zum Umfang der Rechtshilfe und zur Notwendig- keit, die gesamte Bankdokumentation herauszugeben, nie geäussert. Er habe weder eine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen noch de- ren Durchnummerierung vorgenommen (act. 1 S. 38 f.).
E. 7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmäs- sigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E.4.4; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97
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E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz der- weil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2008, E. 7.2; TPF 2011 97 E. 5.1; je m.w.H.).
E. 7.2.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wird die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Banque B. SA für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis dato bzw. Kontosal- dierung an die ersuchende Behörde angeordnet (act. 6.8 Dispositiv Ziff. 2).
Die Strafverfolgungsbehörden der USA untersuchen insbesondere, ob die Unternehmen und Personen, gegen die u.a. wegen internationaler Beste- chung ermittelt wird, schweizerische Bankkonten benutzten, um Zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte zu leisten. Sie ermittelten in diesem Zusammenhang insbesondere eine Zahlung eines involvierten Unterneh- mens auf das vorliegend betroffene Konto. Der Beschwerdegegner hat so- dann im Rahmen des Rechtshilfeersuchens geprüft, ob aus der erhobenen Bankdokumentation weitere Bewegungen ersichtlich sind, die einen Konnex zum untersuchten Sachverhaltskomplex haben könnten, und eine Reihe von Zahlungen ausgemacht, für die dies zu bejahen ist (act. 6.23). Die beschlag- nahmte Bankdokumentation erweist sich mithin für die in den USA geführte Untersuchung als potentiell erheblich, weshalb deren Herausgabe an die er- suchende Behörde mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Es lag weder beim Beschwerdegegner noch liegt es bei der Beschwer- deinstanz, von sich aus nach einzelnen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 7.5 m.w.H.).
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E. 7.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Diese kommt ihr schon von Gesetzes wegen zu (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Der Antrag ist somit ohne Weiteres gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (siehe act. 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Béguin,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.198
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden der USA ermitteln im Zusammenhang mit dem in Vene- zuela durch die Stromnotlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstungen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. wegen Geld- wäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie anderer Delikte (act. 6.7). Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 bat das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz (nachfolgend "BJ") u.a. um Vorlage sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2009 bis heute bei der Banque B. SA, die mit A. Limited (einschliesslich Konto Nr. 1) im Zusammenhang stehen (act. 6.6). Mit Eintretensverfügung vom 18. Mai 2015 entsprach das BJ dem Rechtshil- feersuchen und betraute die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit dessen Ausführung (act. 6.15).
B. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2016 verfügte das BJ, dass sämtliche Dokumente betreffend das Bankkonto Nr. 1, lautend auf A. Limited und ge- führt bei der Banque B. SA, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis dato bzw. Kontosaldierung an die ersuchende Behörde herausgegeben werden (act. 6.8).
C. Hiergegen gelangte die A. Limited mit Beschwerde vom 23. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgen- des (act. 1):
"Préalablement 1. Octroyer l'effet suspensif au présent recours; Principalement 2. Annuler la décision de clôture de l'Office central USA, Office fédéral de la jus- tice, du 25 août 2016 relative à la demande d'entraide formulée par le U.S. Department of Justice le 10 décembre 2014 enregistrée sous référence B 240 544; Cela fait: 3. Rejeter la demande d'entraide formulée par le U.S. Department of Justice le 10 décembre 2014 enregistrée sous référence B 240 544; 4. Condamner la Confédération Helvétique, soit pour elle l'Office fédéral de la jus- tice, aux frais et dépens de la procédure; 5. Débouter tout opposant de toutes autres conclusions."
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D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte das BJ mit, dass es auf die Ein- reichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde vom 23. September 2016 beantrage (act. 6). Die Ein- gabe wurde der A. Limited mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6) so- wie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG- RVUS; SR 351.93) massgebend. In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korruption ist zudem das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Ver- einten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
- 4 -
2.
2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mit- teilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 17a BG-RVUS persönlich und direkt betroffen (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend (act. 1 S. 27, S. 42). Zum einen sei die angefochtene Verfügung unge- nügend begründet (act. 1 S. 39 f.) und zum anderen habe der Beschwerde- gegner keine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen vorgenom- men und auf diese Weise der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich an der Ausscheidung zu beteiligen (act. 1 S. 40 f.).
3.2
3.2.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Ver- fügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung ei- nes Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1).
3.2.2 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Kriterien. Insbesondere prüfte der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin bereits in der Eintretensverfügung, ob die gesetzlich festgelegten Erfor- dernisse für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind, und begründete
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das positive Ergebnis (mindestens) summarisch (act. 6.15). In der angefoch- tenen Verfügung beschränkte sich der Beschwerdegegner sodann nicht bloss darauf, auf die Eintretensverfügung zu verweisen, sondern begründete die materielle Zulässigkeit des Ersuchens ausführlich (act. 6.8).
3.3
3.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Die ausführende Behörde muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Be- rechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016, E. 4.2.1).
3.3.2 Den Akten kann entnommen werden, dass mit Schreiben vom 18. Februar 2016 der Beschwerdeführerin das Rechtshilfeersuchen sowie die in der Sa- che erlassenen und die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügungen zur Einsicht zugestellt wurden, mit dem Hinweis, dass zunächst die Bankunter- lagen auf deren potentielle Erheblichkeit geprüft würden und die Beschwer- deführerin gegebenenfalls danach zu einer allfälligen Stellungnahme einge- laden werde (act. 6.25). Mit Schreiben vom 26. April 2016 teilte der Be- schwerdegegner mit, er sei der Ansicht, dass die das Konto Nr. 1 der Be- schwerdeführerin betreffenden Unterlagen – die Kontoeröffnungsunterlagen sowie die Kontoauszüge und Detailbelege für die verfahrensrelevante Zeit- dauer vom 1. Januar 2009 bis dato – an die ersuchende Behörde übermittelt werden müssten, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis
27. Mai 2016 dazu zu äussern (act. 6.23). Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 gewährte der Beschwerdegegner diesbezüglich eine einmalige Fristerstre- ckung bis 15. Juni 2016 (act. 6.18). Die Beschwerdeführerin hatte mithin aus- reichend Gelegenheit, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und geltend zu machen, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach nicht herauszugeben sind.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
- 6 -
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt des Rechtshilfeer- suchens vermöge keinen Tatverdacht im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 RVUS zu begründen (act. 1 S. 27, S. 41). Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung würden sich weder aus dem Rechtshilfeersuchen des DOJ vom 10. Dezem- ber 2014, das sich allein auf Informationen aus Presseartikeln und einer ab- gewiesene Zivilklage eines Konkurrenten stütze, noch aus dessen Ergän- zung vom 21. März 2016 ergeben (act. 1 S. 28 ff.). Der fehlende Tatverdacht werde ausserdem durch Einstellungen von zusammenhängenden Strafver- fahren sowohl der BA als auch der venezolanischen Strafverfolgungsbehör- den bestätigt (act. 1 S. 30 f.).
Ausserdem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RVUS geltend (act. 1 S. 27, S. 41), weil sich die im Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Handlungen weder unter den Straftatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) noch unter den Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumieren liessen, es mithin an einer Strafbarkeit in der Schweiz fehle. In der Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 habe die BA festgehalten, dass Art. 322septies StGB nicht erfüllt sei (act. 1 S. 35 f.).
4.2
4.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
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enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Feb- ruar 2006, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
4.2.2 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen (act. 6.7):
Aufgrund einer Stromnotlage Ende 2009 habe der damalige Präsident Venezuelas am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet, die u.a. dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Ausschreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolanische staatlich geleitete Unternehmen aufzuhe- ben. Als Reaktion auf die Stromnotlage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe das Unternehmen C. S.A. mit dem Kauf von Turbinenaus- rüstung im Wert von ungefähr USD 767 Mio. von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA, nämlich D. LLC, E. Corporation und F., begonnen (act. 6.7 S. 2).
C. S.A. habe diese Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Mio. nicht direkt von den Herstellern gekauft, sondern mit mehreren Zwischenhandelsunterneh- men, einschliesslich D. LLC und E. Corporation, Verträge abgeschlossen, die die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschafft hätten (act. 6.7 S. 3).
Die von G. als Präsident und von H. als Vizepräsident gegründete und geführte E. Corporation sei am 30. Juli 2013 im südlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaats New York eingeklagt worden. Laut Klage hätten weder G. noch H. irgendwelche einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie gehabt. Trotz des offensichtlichen Mangels an Qualifikationen seitens der Geschäftsführung sei es der E. Corporation im Jahr 2010 infolge der Stromnotlage dennoch gelungen, über ein Vertragsverhältnis mit der I. Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundene Dienstleistun- gen an die C. S.A. in der Höhe von ungefähr USD 209 Mio. zu sichern. Die E. Corporation habe ausserdem Energieverträge mit anderen venezolanischen staatseigenen Unternehmen, einschliesslich die Corporation J. S.A., das staatsei- gene und staatlich geleitete Stromunternehmen, erlangt. Gemäss einem Zeitungs- bericht werde in der erwähnten Klage behauptet, dass E. Corporation das Geschäft aufgrund von Schmiergeldern an C. S.A.-Funktionäre, die die E. Corporation als Consulting-Honorare verschleiert habe, mittels eines Vertrags ohne öffentliche Ausschreibung gesichert habe. Laut öffentlich verfügbarer Informationen, ein- schliesslich Medienberichterstattung in Venezuela über die Stromnotlage der C. S.A., habe es den Anschein, dass die D. LLC und die E. Corporation gegebenen- falls die Preise, zu denen sie die Turbinenausrüstung an die C. S.A. wiederverkauft hätten, erheblich aufgebläht hätten. Laut einem Zeitungsartikel habe die C. S.A. für
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die Turbinenausrüstung ungefähr den dreifachen Marktwert bezahlt. Aufgrund ei- ner Analyse, die über US-Finanzkonten durchgeführt worden sei, die mit den ge- nannten venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe es den Anschein, dass E. Corporation auf mehrere schweizerische Bankkonten Zah- lungen geleistet habe, von denen sich viele zeitlich mit Zahlungen der C. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaften deckten, die bei der E. Corporation eingegangen sind (act. 6.7 S. 4 f.).
Zwischen 2009 und 2013 seien bei der E. Corporation im Zusammenhang mit Energieverträgen ungefähr USD 1,26 Mia. von der C. S.A. und der Corporation J. S.A. eingegangen. Die E. Corporation habe ihrerseits mindestens 42 Überweisun- gen an schweizerische Bankkonten in Gesamthöhe von ungefähr USD 58 Mio. vor- genommen. Am 25. Mai 2010 und am 27. Mai 2010 habe die Corporation J. S.A. eine Gesamtsumme von ungefähr USD 145 Mio. an E. Corporation überwiesen. Am 1. Juni 2010 habe die E. Corporation zugunsten der Beschwerdeführerin USD 2,7 Mio. an die Banque B. SA überwiesen (act. 6.7 S. 11).
4.2.3 Der Rüge der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die ersuchte Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu aus- zusprechen hat, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder fest- zustellenden Handlungen und legt mithin die Verdachtsumstände in ausrei- chender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche und die Beschwerdeführerin ver- mag solche auch nicht darzutun. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden.
4.3
4.3.1 Werden bei der Ausführung eines Ersuchens Zwangsmassnahmen ange- wendet, muss die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merk- male eines Straftatbestands erfüllen und entweder (a) nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar sein und sich als einen auf der Liste aufgeführten Tatbestand darstellen oder (b) von Nummer 26 der Liste erfasst sein (Art. 4 Ziff. 2 RVUS).
Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.3.2 Nach Art. 322septies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe u.a. bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Be- hörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Über- setzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tä- tig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Auch Angestellte einer ausländi- schen Gesellschaft in Staatsbesitz sind Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.7 m.w.H.).
Das Erlangen von freihändigen Verträgen mit substantiellen und potentiell überhöhten Margen mittels verschleierter Zahlungen an Offizielle einer staat- lichen Organisation (C. S.A.), die den Regeln des öffentlichen Beschaffungs- rechts grundsätzlich unterliegt, erfüllt prima facie den Tatbestand des Art. 322septies StGB in der Tatvariante der aktiven Bestechung von Beamten eines fremden Staates. Bestechung steht unter Ziffer 22 im Anhang des RVUS im Katalog der Delikte, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben (vgl. bereits Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.7).
Aus der Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 (act. 1.25) vermag die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges abzuleiten. Abgesehen davon, dass der Einstellungsverfügung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, fand weder eine materiell-rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen noch eine Prüfung durch einen unabhängigen Richter statt (vgl. bereits Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 6.8). Bei einem durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahren
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bleibt es der Staatsanwaltschaft denn auch unbenommen, die Wiederauf- nahme zu verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Per- son sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Doppelverfol- gungsverbots ("ne bis in idem") bzw. von Art. 3 Abs. 1 lit. b RVUS geltend (act. 1 S. 27, S. 41). Soweit sich die dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- gende Strafuntersuchung des DOJ gegen G. und H. richte, stütze sich diese auf den identischen Sachverhalt, der in der Schweiz bereits Gegenstand ei- ner Strafuntersuchung gegen G. und H. gewesen sei. Diese sei mit Verfü- gung vom 30. April 2013 von der BA gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt worden. Ausserdem seien zwei in Venezuela geführte Verfahren gegen die E. Corporation und deren Gründer mit Entscheiden vom 22. Ja- nuar 2013 und vom 7. Januar 2014 ebenfalls eingestellt worden (act. 1 S. 32 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS kann die Rechtshilfe verweigert werden, soweit das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Art. 6 Abs. 2 RVUS fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entspre- chenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand wegen ei- ner strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigespro- chen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Ge- richt gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er
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gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bun- desverfassung ableiten. Sodann wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Ver- folgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.6.3 m.w.H.).
5.2.2 Auf das Prinzip "ne bis in idem" berufen kann sich nur, wer daran ein schutz- würdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person nicht zumindest in einem schweizerischen Strafverfahren beschuldigt war (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 6.3; RR.2012.120 vom 14. März 2013, E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren, das mit Verfügung vom
30. April 2013 eingestellt wurde, nicht Beschuldigte. Damit fehlt es am schüt- zenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu berufen. Selbst wenn sie dazu legitimiert wäre, kommt der Einstellungsverfügung im Rechtshilfeverfahren darüber hinaus keine Sperr- wirkung zu.
5.3 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
6. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend (act. 1 S. 27, S. 41). Der ersuchende Staat verletzte das Prinzip "ne bis in idem", nachdem die Strafsache in Venezuela definitiv beurteilt worden sei (act. 1 S. 34 f.). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Als juristische und in den USA nicht be- schuldigte Person – der Umstand, dass gemäss Rechtshilfeersuchen in den USA gegenwärtig gegen bestimmte Personen, nicht aber gegen die Be- schwerdeführerin, und andere ("and others"; act. 6.6 S. 1; act. 6.7 S. 1) er- mittelt werde, bietet keinen Anhaltspunkt, dass aktuell gegen die Beschwer- deführerin ermittelt wird – ist die Beschwerdeführerin indes nicht legitimiert, sich auf Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die sie unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen und die Schlussverfügung verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip, zum einen, weil zwischen der geforderten Bankdokumentation und den in den USA ver- folgten Straftaten kein Zusammenhang bestehe, zum anderen, weil der Be- schwerdegegner keine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen noch deren Durchnummerierung vorgenommen habe (act. 1 S. 27, S. 42).
Weder aus dem Rechtshilfeersuchen noch aus der Schlussverfügung ergä- ben sich konkrete Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Be- schwerdeführerin und der Strafuntersuchung in den USA. Der Beschwerde- gegner offenbare auch keinen Zusammenhang zwischen der Beschwerde- führerin und K. sowie L., auf die sich der Beschwerdegegner in seiner Schlussverfügung beziehe. Der Beschwerdegegner liste ausserdem Zahlun- gen zugunsten der Beschwerdeführerin auf, ohne ihren verdächtigen Cha- rakter aufzuzeigen, mehr noch, er erwähne kein Element, das einen Zusam- menhang zwischen den Bankguthaben der Beschwerdeführerin und der C. S.A. herstelle. Die Beschwerdeführerin und ihr wirtschaftlich Berechtigter stünden in keinem Zusammenhang mit den Behauptungen der Korruption, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt werde. Der wirtschaftlich Berech- tigte der Beschwerdeführerin sei kein Beamter Venezuelas. Die von ihm er- haltenen Zahlungen stünden in einem geschäftlichen Zusammenhang und hätten keinen Bezug zu den behaupteten Tatsachen im Rechtshilfeersu- chen. Die Beschwerdeführerin habe keine Zahlungen an venezolanische Gesellschaften oder Staatsangehörige geleistet. Das Rechtshilfeersuchen
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zeige nicht, inwiefern das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Banque B. SA in einer strafbaren Weise verwendet worden sei. Zusammen- fassend bestehe kein Zusammenhang zwischen der geforderten Bankdoku- mentation und den in den USA verfolgten Straftaten (act. 1 S. 36 ff.).
Weiter habe der Beschwerdegegner die Herausgabe der gesamten Bankdo- kumentation ab 2009 bis heute verfügt. Er habe nicht spezifiziert, welche Aktenstücke genau herauszugeben und für das Verfahren in den USA er- heblich seien. Er habe sich zum Umfang der Rechtshilfe und zur Notwendig- keit, die gesamte Bankdokumentation herauszugeben, nie geäussert. Er habe weder eine Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen noch de- ren Durchnummerierung vorgenommen (act. 1 S. 38 f.).
7.2
7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmäs- sigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E.4.4; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97
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E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz der- weil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2008, E. 7.2; TPF 2011 97 E. 5.1; je m.w.H.).
7.2.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung wird die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Banque B. SA für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis dato bzw. Kontosal- dierung an die ersuchende Behörde angeordnet (act. 6.8 Dispositiv Ziff. 2).
Die Strafverfolgungsbehörden der USA untersuchen insbesondere, ob die Unternehmen und Personen, gegen die u.a. wegen internationaler Beste- chung ermittelt wird, schweizerische Bankkonten benutzten, um Zahlungen an venezolanische Regierungsbeamte zu leisten. Sie ermittelten in diesem Zusammenhang insbesondere eine Zahlung eines involvierten Unterneh- mens auf das vorliegend betroffene Konto. Der Beschwerdegegner hat so- dann im Rahmen des Rechtshilfeersuchens geprüft, ob aus der erhobenen Bankdokumentation weitere Bewegungen ersichtlich sind, die einen Konnex zum untersuchten Sachverhaltskomplex haben könnten, und eine Reihe von Zahlungen ausgemacht, für die dies zu bejahen ist (act. 6.23). Die beschlag- nahmte Bankdokumentation erweist sich mithin für die in den USA geführte Untersuchung als potentiell erheblich, weshalb deren Herausgabe an die er- suchende Behörde mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Es lag weder beim Beschwerdegegner noch liegt es bei der Beschwer- deinstanz, von sich aus nach einzelnen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 7.5 m.w.H.).
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7.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
9. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Diese kommt ihr schon von Gesetzes wegen zu (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Der Antrag ist somit ohne Weiteres gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (siehe act. 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Béguin - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).