opencaselaw.ch

RR.2015.318

Bundesstrafgericht · 2016-06-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die staatliche Aktiengesellschaft B. AG ist der Energiemonopolist Lettlands und hauptsächlicher Elektrizitätsversorger des Landes. Präsident des Vor- stands der B. AG war im interessierenden Zeitraum C., D. war sein Stellver- treter. E. war Leiter der Erzeugungsprojekte. Die B. AG beabsichtigte, zwei Energieblöcke (TEZ-2/1 und TEZ-2/2) der thermoelektrischen Kraftwerks- zentrale Riga im Rahmen von zwei Projekten zu erneuern. Am Beginn dieser Projekte stand ein Beschaffungswettbewerb für ingenieurtechnische Bera- tungsdienstleistungen. Mittels dieser Beratungsdienstleistungen sollte ein Beratungsunternehmen die Angebotsausschreibung und deren Überprüfung für die eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten (EPC) sowie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (SMA) erstellen (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 2–4). In dem am 8. Juni 2004 ausgeschrie- benen Beschaffungswettbewerb erhielt die damalige F. Ltd, (später durch Fusion in die A. AG übergegangen) den Zuschlag für diese Beratungsdienst- leistungen. CEO der F. Ltd war G., welcher heute als Verwaltungsratspräsi- dent der A. AG wirkt (act. 3). Der Zuschlag für ingenieurtechnische Bera- tungsdienstleistungen erfolgte durch Vermittlung von der H. zuzurechnenden I. GmbH.

Im Umfeld dieses Zuschlags soll H. aufgrund seiner Beziehungen zu den Führungskräften der B. AG der F. Ltd gezielte Informationen zugespielt ha- ben, welche es der F. Ltd ermöglichten, ihre Offerte entsprechend auszuge- stalten, um so gegenüber anderen Wettbewerbern im Vorteil zu sein und den Zuschlag zu erhalten. Dafür soll ein Teil des Honorars der F. Ltd gestützt auf einen Vertrag der F. Ltd mit I. GmbH an Letztere geflossen sein. Die I. GmbH soll diesen zum überwiegenden Teil an Führungsverantwortliche von B. AG bezahlt haben (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 17–36). Nach dem gleichen Muster sollen in der Folge auch die eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaf- fungen und Bauarbeiten (EPC) sowie die Wartungs- und Instandhaltungsar- beiten (SMA) für TEZ-2/1 an die spanische Unternehmung J. S.A.U. und K. S.A.U. sowie für TEZ-2/2 an die türkische L. Inc. gegangen sein (Rechts- hilfeersuchen, act. 1.1, S. 2–16).

Die Abteilung für Ermittlung der besonders wichtigen Fälle des strafrechtli- chen Departements der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland (nachfolgend «StA Lettland») führt seit Juni 2010 im obigen Kontext ein Strafverfahren wegen Korruption gegen zahlreiche Personen. Das lettische Strafverfahren wird u. a. gegen G. persönlich und gegen die A. AG als Un- ternehmen geführt.

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B. Auf Rechtshilfeersuchen der StA Lettland wurde G. am 12. September 2011 als Zeuge einvernommen (act. 1.2). Das Rechtshilfeersuchen wurde am

10. November 2011 durch die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») er- ledigt (liegt nicht bei den Akten, aus Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 37).

C. Mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 ersuchte die StA Lettland u. a., der A. AG den Beschluss (über die Einleitung des gegen sie gerichteten Verfahrens) auszuhändigen und sie über ihre Rechte als be- schuldigte Person zu belehren. Ferner ersuchte sie, der A. AG einen detail- lierten Fragenkatalog zu unterbreiten, sofern deren Vertreter bereit sei aus- zusagen (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 57).

Am 13. November 2015 trat die BA auf das erneute Rechtshilfeersuchen ein, bejahte die doppelte Strafbarkeit und lud G. als Vertreter der A. AG als be- schuldigte Person zur Einvernahme vor (act. 1.4, 9.1). Die Einvernahme fand am 18. November 2015 statt, wobei G. als Vertreter der A. AG vom Schwei- gerecht Gebrauch machte und die Aussage integral verweigerte (act. 9.2).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2015 entsprach die BA dem letti- schen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme der A. AG vom 18. November 2015 unter Vorbehalt des Spe- zialitätsprinzips an (act. 1.3).

E. Dagegen lässt die A. AG durch ihren Rechtsvertreter am 18. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Auf das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Lettland vom 24. Juli 2014 sei nicht einzutreten;

2. Die Eintretensverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 13. November 2015 im Verfahren RH.14.0182 sei entsprechend auf- zuheben;

3. Entsprechend seien auch die Ziffern 1 und 2 der Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2015 auf- zuheben, soweit sie nicht bereits nichtig sind;

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4. Eventuell sei die Rechtshilfe nur unter der Auflage zu gewähren, dass die ersuchende Behörde vom Inhalt der Beilage 2 des Rechtshilfeersuchens, Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vom 12. September 2011 im dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Verfahren in Lettland, keinen Gebrauch machen darf (Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 6 EMRK) und diese und die darin enthaltenen weiterverwendeten Informationen aus dem Recht weist. Das Spezialitätsprinzip bleibt vorbehalten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwer- deführerin.

F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 5. Januar 2016 auf begründete Beschwerdeantwort verzichtet und die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, beantragt (act. 8), reicht die BA am 8. Januar 2016 begründete Beschwerdeantwort ein und stellt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Die A. AG hält replicando ohne weitere Ausführungen am 18. Januar 2016 an ihren Anträgen fest (act. 11), wovon dem BJ und der BA am 19. Januar 2016 Kenntnis gegeben wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird im Rah- men der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen, soweit dies erforderlich ist.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der BA in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom

18. Dezember 2015 gegen die Schlussverfügung vom 26. November 2015 ist fristgerecht eingereicht worden.

E. 2.2 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, sich gegen die mit der Schlussverfügung angeordnete Herausgabe des Protokolls der Einvernahme ihres Verwaltungsratspräsidenten G. zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin lässt argumentieren, die Funktion von G. und der Beschwerdeführerin seien bezogen auf den untersuchten Sachver- halt und die Verteidigung untrennbar, weshalb auch die Zeugeneinvernahme von G. aus dem Jahre 2011 sich unmittelbar gegen sie richte und somit die ihrige sei (act. 1, S. 5 f., Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin stellt dies in Ab- rede, G. sei 2011 persönlich als Zeuge befragt worden, womit sich die Ge- sellschaft nicht auf eine unzulässige Einvernahme berufen könne (act. 9, S. 2, Ziff. II/1).

E. 2.3 Klar zu stellen ist, dass es bei der Frage der Legitimation entgegen der Be- schwerdeführerin nicht um das (bereits herausgegebene) Protokoll der Zeu- geneinvernahme von G. vom 12. September 2011 geht, zumal damals G. persönlich als Zeuge einvernommen worden ist (act. 1.2, Frontseite). Viel- mehr geht es hier einzig um die mit der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe des Protokolls der Befragung der Beschwerdefüh- rerin vom 18. November 2015 (act. 9.2).

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E. 2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren ist legitimiert, sich gegen die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme im Rechtshilfeverfahren zur Wehr zu set- zen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Dies gilt sogar, wenn er – wie hier – integral die Aussage verweigert, und zwar wegen der potentiellen Beweiswirkung der Aussage- verweigerung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. No- vember 2008, E. 2.2 m.w.H.; vom Bundesgericht offen gelassen in seinem Urteil 1C_561/2008 vom 9. Februar 2009, E. 3.1 [Nichteintretensentscheid]).

Grundsätzlich ist immer nur der Einvernommene selbst von der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls unmittelbar betroffen und kommt damit als Le- gitimierter überhaupt in Frage, weshalb eine Gesellschaft als Dritte mit Be- zug auf das Protokoll bspw. eines Arbeitnehmers bzw. eines Verwaltungs- ratsmitglieds einer Gesellschaft nicht zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn er dabei Aussagen über die Gesellschaft bzw. deren Geschäfte macht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 2.2). Die Sachlage ist indessen hier eine andere und zu unterscheiden von der zuvor genannten. Die Be- schwerdeführerin ist Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren (Rechts- hilfeersuchen, act. 1.1, S. 57; act. 1.8). Sie hat sich selbst in der Schweiz mit der Einvernahme von G. in dessen Funktion als Verwaltungsratspräsident einer Rechtshilfemassnahme unterziehen müssen. Die Vorladung zur Ein- vernahme vom 13. November 2015 erging denn auch an die Beschwerde- führerin als beschuldigte Person (act. 9.1). Als solche figuriert sie auch auf der Frontseite des Einvernahmeprotokolls (act. 9.2). Es besteht kein Anlass, juristische Personen und natürliche Personen mit Bezug auf die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfewei- sen Einvernahmen unterschiedlich zu behandeln. Die Legitimation zur Be- schwerde ist daher vorliegendenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist ent- sprechend einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der

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bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b EMRK im ersuchenden Staat geltend und beruft sich für die Ver- weigerung der Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG im Wesentlichen auf folgende Begründung: Aufgrund der seinerzeit im Jahre 2011 auf Rechtshil- feersuchen hin erfolgten Aussagen von G. als Zeuge habe die StA Lettland gegen sie einen Tatverdacht als Beschuldigte begründet und die entspre- chenden Vorwürfe ihrem neuen Rechtshilfeersuchen zu Grunde gelegt. Gleich verhalte es sich mit der ebenfalls rechtshilfeweise in Deutschland er- folgten Befragung als Zeuge von M., dem damals verantwortlichen Bereichs- leiter der F. Ltd. Aufgrund der seinerzeitigen Zeugenpflicht von G. sei die Kerngarantie der EMRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt wor- den. Damit sei ein Verwertungsverbot gemäss StPO bzw. EMRK entstanden. G. sei seinerzeit nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden und habe entsprechend nicht gewusst, dass er als Beschuldigter die Aussage ohne jeden Grund hätte verweigern können. Seine Aussagen seien gemäss Art. 177 Abs. 3 und Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar und es liege keine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. Die lettische Behörde verletze Art. 6 EMRK, indem sie das Rechtshilfeersuchen auf eine unverwertbare Zeugen- aussage stütze (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, G. sei 2011 als Zeuge be- fragt worden, weil das Rechtshilfeersuchen dies so verlangt habe und sich daraus keine Anhaltspunkte für dessen Einvernahme als Auskunftsperson ergeben haben. Zudem sei er über seine Rechte als Zeuge belehrt worden. Unzutreffend sei, dass sich das neue Rechtshilfeersuchen vorwiegend auf die Zeugenaussagen von G. und von M. stütze. Gemäss Rechtshilfeersu- chen gebe es weitere Zeugenaussagen sowie den sichergestellten E-Mail- Verkehr zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen infolge der Ver- haftung von H. (act. 9).

E. 4.2 Sowohl mit der Rüge der fehlenden Gewährleistung der EMRK-Garantien im ersuchenden Staat als auch mit der damit zusammenhängenden Rüge, das

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Rechtshilfeverfahren gründe auf menschenrechtswidrigen Grundlagen, be- ruft sich die Beschwerdeführerin auf den Verweigerungsgrund für Rechts- hilfe nach Art. 2 lit. a IRSG. Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.314 vom 24. September 2013, E. 4; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013, E. 2.1; siehe auch BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Diese späteren Entscheide enthalten keine Begründung für diese Praxis. Sie verweisen alle auf BGE 129 II 268 E. 6, worin sich freilich ebenfalls keine inhaltliche Begründung dieser Praxis ergibt. Anders verhält es sich hingegen mit den früheren Entscheiden. Darin hält das Bundesge- richt fest, es rechtfertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 lRSG berufen zu können. Juristische Personen könnten aus ihrer konkreten Situation heraus keine schützenswerten Inte- ressen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.; 115 Ib 68 E. 6 S. 87 [worin allerdings das Recht einer juristischen Person, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, verneint wird, weil sie dies im Interesse der beschuldigten natürli- chen Personen tat]). Diese älteren bundesgerichtlichen Entscheide sind vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Strafbarkeit von Unternehmen (1. Oktober 2003) ergangen. Ob sich deshalb auch eine juristische Person, die sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen muss, nicht mit dem Argument der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG gegen die Rechtshilfe wehren kann, ist damit höchstrichterlich letztlich nicht ent- schieden. Die massgebliche Lehre im Bereich der Rechtshilfe äussert sich zu dieser spezifischen Frage nicht (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 531; SUMMERS, Bas- ler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 2 IRSG N. 5; MO- REILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel 2004, Art. 2 IRSG N. 40 [der je- doch die Überlegungen des Bundesgerichts wiedergibt]). Folgt man der Ar- gumentation des Bundesgerichts in den erwähnten älteren Entscheiden, wo- nach ein schutzwürdiges Interesse deshalb zu verneinen ist, weil sich die juristische Person keinem Strafverfahren im Ausland unterziehen muss, so müsste e contrario gelten, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfe- verfahren auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist.

E. 4.3 Gegen eine Rügezulassung könnte freilich sprechen, dass auch wenn gegen die Beschwerdeführerin in Lettland ein Strafverfahren geführt wird, sie ihren

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Sitz in der Schweiz hat. Bei natürlichen Personen stellt sich bei einer ver- gleichbaren Konstellation – Wohnsitz in der Schweiz und Strafverfahren im ersuchenden Staat – die Frage, ob die Rüge der Verletzung der menschen- rechtlichen Garantien im ersuchenden Staat im Schweizer Rechtshilfever- fahren überhaupt zu hören wäre. Die Praxis hat diese Rügemöglichkeit na- türlichen Personen, die sich nicht im das Strafverfahren führenden Staat auf- halten, eingeschränkt zugestanden. Eingeschränkt insofern, als die Praxis nur die Rüge der Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK zulässt, nicht aber Rügen nach Art. 3 oder 5 EMRK (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3 unter Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Nichts spricht dagegen, diese Praxis analog auf Unternehmen anzuwenden, die sich im ersuchenden Staat einem Strafverfahren unterziehen müssen. Gleich wie bei natürlichen Personen geht es auch bei juristischen Personen nur (aber immerhin) um die Gewährleistung des fair trial Gebots in Art. 6 EMRK. Im nationalen Strafverfahren können beschuldigte Unternehmen diese Garantien ebenfalls für sich beanspruchen (GLESS, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 39a, Art. 140 StPO N. 24). Auf- grund dessen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK seien im ersuchenden Staat nicht garantiert, zuzulassen und zu prüfen.

E. 5.1 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Ge- währleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhal- tung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom

20. November 2008, E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie

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werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

E. 5.2 Die Republik Lettland ist Unterzeichnerstaat der EMRK und mit der Schweiz sowohl über das EUeR verbunden als auch bezüglich Rechtshilfe und Aus- lieferung über das SDÜ. Sie ist daher der ersten Kategorie zuzuordnen, gilt mithin als Staat, gegenüber dem Rechtshilfe auch ohne zusätzliche Garan- tien zu gewähren ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, bestehen auch keine Beweise, dass der ersuchende Staat die Grundrechte der EMRK, namentlich die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, nicht gewährleistet. Dass die Beschwerdeführerin sich als Be- schuldigte im ersuchenden Staat mit Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit nicht auf die Schweizer StPO berufen kann, ist vorab naheliegend. Insofern sind ihre Ausführungen zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage nach Schweizer StPO unbehelflich. Lettland wendet sein eigenes Strafprozess- recht an und hat dabei für die Rechtshilfegewährung durch die Schweiz allein die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zu respektieren. In welcher Art dies ein ausländischer Staat tut, ist ausschliesslich Sache seiner nationalen (hier lettischen) Gesetzgebung. Der vorliegend kritisierte Umstand, dass ein Staat in einer früheren Phase der Ermittlungen (hier 2011) noch keinen Ver- dacht gegen eine Person (G.) hegte und ihn deshalb als Zeugen einvernimmt oder einvernehmen lässt, sich dann im späteren Verlauf (hier 2014) ein Tat- verdacht gegen die gleiche Person ergibt, er ihn neu als Beschuldigten be-

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handelt (und persönlich sowie als Vertreter der juristischen Person einver- nehmen lässt), bedeutet für sich noch nicht, dass seine früheren Aussagen als Zeuge im Strafprozess auch gegen ihn persönlich und gegen die von ihm vertretene juristische Person als Beschuldigte verwendet werden. Es ist im Übrigen hier nicht zu befinden, wie sich das in der Beschwerde angerufene «nemo tenetur» Prinzip auf die Verwertbarkeit der früheren Zeugenaussage von G. mit Bezug auf die Beschwerdeführerin auswirkt. Derartige Einwen- dungen wären im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Nichts spricht dafür, der ersuchende Staat würde eine allfällige Unverwertbarkeit unter Art. 6 EMRK nicht berücksichtigen bzw. die Rechtsmittelwege zur Durchset- zung solcher Rechte nicht gewähren.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht im gleichen Kontext geltend, das Rechtshil- feersuchen selbst gründe auf der Zeugenaussage von G. (und der ebenfalls rechtswidrig entstandenen von M.). Diese Rüge erweist sich in zweierlei Hin- sicht als unbegründet:

E. 5.3.1 Zum einen ist die 2011 rechtshilfeweise erfolgte Zeugeneinvernahme recht- mässig erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin hat G. dem Ersuchen von Lettland folgend als Zeugen einvernommen. Unbegründet ist auch der Vor- wurf, die damalige Rechtsbelehrung sei ungenügend gewesen, weshalb ein Mangel im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StPO (gilt nur für die ungenügende Information über hier nicht relevantes Zeugnisverweigerungsrecht) vorgele- gen habe. Insbesondere wurde G. seinerzeit darauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne, wenn er sich oder eine ihm nahestehende Per- son belasten würde, dass straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen drohten (Einvernahme, act. 1.2, S. 2). Unerfindlich ist, inwiefern diese Rechtsbeleh- rung neben der Rechtsbelehrung, aussagen zu müssen und dabei wahr- heitsgemäss auszusagen, verblassen soll (Beschwerde, act. 1, S. 8, Ziff. 16). Ein Mangel in der Zeugeneinvernahme, welche diese unter Art. 177 Abs. 1 StPO als ungültig erscheinen liesse, liegt somit gerade nicht vor. Das Proto- koll dieser Einvernahme ist, ohne dass die Rechte von G. im damaligen Rechtshilfeverfahren verletzt worden wären, von der Beschwerdegegnerin dem ersuchenden Staat zu Recht übermittelt worden.

E. 5.3.2 Zum anderen würde, selbst wenn die Zeugeneinvernahme aus dem Jahre 2011 mangelhaft gewesen wäre, auch dies nicht zu einer Verweigerung der heutigen Rechtshilfe führen. Das Rechtshilfeersuchen aus dem Jahre 2014 beruht offensichtlich nicht in erster Linie auf der Zeugenaussage von G. (oder von M.). Aus dem umfangreichen Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass die lettischen Strafverfolgungsbehörden bei H. von diesem erstellte Tabellen si- chergestellt haben, aus welchen sich Aufstellungen über die Zahlungsflüsse

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ergeben. Darunter fallen die für sich allein noch nicht zwingend verfänglichen 14 Zahlungen von F. Ltd an I. GmbH. Vor allem aber finden sich darin Zah- lungen der I. GmbH mit prozentualer Aufteilung an die relevanten Verant- wortlichen der B. AG, so C., D. und E. (verwendet werden Abkürzungen, siehe act. 1.1, S. 36). Daraus ergibt sich ein Tatverdacht gegen die F. Ltd und damit gegen die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin für Zahlun- gen korrumpierender Natur. Dass diese Zahlungen einen korrumpierenden Charakter haben, wird noch dadurch bestärkt, dass weitere Tabellen beste- hen, welche ein gleiches Vorgehen von H. im Zusammenhang mit den ei- gentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten sowie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an die J. S.A.U. bzw. K. S.A.U. und die L. Inc. aufzeigen. Allein schon damit und ohne die Prüfung weiterer im Rechtshilfeersuchen angesprochener Beweismittel ist erstellt, dass das let- tische Ersuchen aus dem Jahre 2014 nicht primär auf der Zeugeneinver- nahme von G. aus dem Jahre 2011 beruht. Damit aber fällt eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Rechtshilfeersuchen aufgrund gestoh- lener Bankunterlagen bzw. aufgrund sich als rechtswidrig erwiesener Be- weiserhebungen ausser Betracht (zur entsprechenden Rechtsprechung siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82 vom 26. Februar 2013, E. 3.1–3.5; obiter dictum im Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2014 vom 19. September 2014, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 4.3, 4.4). Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bestreitet bzw. geltend macht, sich nicht strafbar gemacht zu haben (act. 1, S. 13, Ziff. 34–36), ist dies nicht zu hören. Die ausführende Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz ist an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Lücken, Fehler oder Widersprüche sofort entkräftet wird (etwa BGE 132 II 81 E. 2.1). Einwendungen des Betroffenen gegen den geltend gemachten Sachverhalt, Gegenbehauptungen und Ge- genbeweise sind deshalb untauglich. Soweit damit der Einwand fehlender doppelter Strafbarkeit erhoben worden sein sollte, so erweist sich dieser als unbegründet, wozu auch auf die ebenfalls nicht explizit bestrittenen, entspre- chenden Ausführungen in der Eintretens- und der Schlussverfügung der Be- schwerdegegnerin verwiesen werden kann.

Weitere Rechtshilfehindernisse werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht offensichtlich ersichtlich.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 6; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Januar 2015, E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staa- ten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die An- nahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mit- tels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Meyer,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.318

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Sachverhalt:

A. Die staatliche Aktiengesellschaft B. AG ist der Energiemonopolist Lettlands und hauptsächlicher Elektrizitätsversorger des Landes. Präsident des Vor- stands der B. AG war im interessierenden Zeitraum C., D. war sein Stellver- treter. E. war Leiter der Erzeugungsprojekte. Die B. AG beabsichtigte, zwei Energieblöcke (TEZ-2/1 und TEZ-2/2) der thermoelektrischen Kraftwerks- zentrale Riga im Rahmen von zwei Projekten zu erneuern. Am Beginn dieser Projekte stand ein Beschaffungswettbewerb für ingenieurtechnische Bera- tungsdienstleistungen. Mittels dieser Beratungsdienstleistungen sollte ein Beratungsunternehmen die Angebotsausschreibung und deren Überprüfung für die eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten (EPC) sowie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (SMA) erstellen (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 2–4). In dem am 8. Juni 2004 ausgeschrie- benen Beschaffungswettbewerb erhielt die damalige F. Ltd, (später durch Fusion in die A. AG übergegangen) den Zuschlag für diese Beratungsdienst- leistungen. CEO der F. Ltd war G., welcher heute als Verwaltungsratspräsi- dent der A. AG wirkt (act. 3). Der Zuschlag für ingenieurtechnische Bera- tungsdienstleistungen erfolgte durch Vermittlung von der H. zuzurechnenden I. GmbH.

Im Umfeld dieses Zuschlags soll H. aufgrund seiner Beziehungen zu den Führungskräften der B. AG der F. Ltd gezielte Informationen zugespielt ha- ben, welche es der F. Ltd ermöglichten, ihre Offerte entsprechend auszuge- stalten, um so gegenüber anderen Wettbewerbern im Vorteil zu sein und den Zuschlag zu erhalten. Dafür soll ein Teil des Honorars der F. Ltd gestützt auf einen Vertrag der F. Ltd mit I. GmbH an Letztere geflossen sein. Die I. GmbH soll diesen zum überwiegenden Teil an Führungsverantwortliche von B. AG bezahlt haben (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 17–36). Nach dem gleichen Muster sollen in der Folge auch die eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaf- fungen und Bauarbeiten (EPC) sowie die Wartungs- und Instandhaltungsar- beiten (SMA) für TEZ-2/1 an die spanische Unternehmung J. S.A.U. und K. S.A.U. sowie für TEZ-2/2 an die türkische L. Inc. gegangen sein (Rechts- hilfeersuchen, act. 1.1, S. 2–16).

Die Abteilung für Ermittlung der besonders wichtigen Fälle des strafrechtli- chen Departements der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland (nachfolgend «StA Lettland») führt seit Juni 2010 im obigen Kontext ein Strafverfahren wegen Korruption gegen zahlreiche Personen. Das lettische Strafverfahren wird u. a. gegen G. persönlich und gegen die A. AG als Un- ternehmen geführt.

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B. Auf Rechtshilfeersuchen der StA Lettland wurde G. am 12. September 2011 als Zeuge einvernommen (act. 1.2). Das Rechtshilfeersuchen wurde am

10. November 2011 durch die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») er- ledigt (liegt nicht bei den Akten, aus Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 37).

C. Mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 ersuchte die StA Lettland u. a., der A. AG den Beschluss (über die Einleitung des gegen sie gerichteten Verfahrens) auszuhändigen und sie über ihre Rechte als be- schuldigte Person zu belehren. Ferner ersuchte sie, der A. AG einen detail- lierten Fragenkatalog zu unterbreiten, sofern deren Vertreter bereit sei aus- zusagen (Rechtshilfeersuchen, act. 1.1, S. 57).

Am 13. November 2015 trat die BA auf das erneute Rechtshilfeersuchen ein, bejahte die doppelte Strafbarkeit und lud G. als Vertreter der A. AG als be- schuldigte Person zur Einvernahme vor (act. 1.4, 9.1). Die Einvernahme fand am 18. November 2015 statt, wobei G. als Vertreter der A. AG vom Schwei- gerecht Gebrauch machte und die Aussage integral verweigerte (act. 9.2).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2015 entsprach die BA dem letti- schen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme der A. AG vom 18. November 2015 unter Vorbehalt des Spe- zialitätsprinzips an (act. 1.3).

E. Dagegen lässt die A. AG durch ihren Rechtsvertreter am 18. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Auf das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Lettland vom 24. Juli 2014 sei nicht einzutreten;

2. Die Eintretensverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 13. November 2015 im Verfahren RH.14.0182 sei entsprechend auf- zuheben;

3. Entsprechend seien auch die Ziffern 1 und 2 der Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2015 auf- zuheben, soweit sie nicht bereits nichtig sind;

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4. Eventuell sei die Rechtshilfe nur unter der Auflage zu gewähren, dass die ersuchende Behörde vom Inhalt der Beilage 2 des Rechtshilfeersuchens, Zeugenaussage der Beschwerdeführerin vom 12. September 2011 im dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Verfahren in Lettland, keinen Gebrauch machen darf (Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 6 EMRK) und diese und die darin enthaltenen weiterverwendeten Informationen aus dem Recht weist. Das Spezialitätsprinzip bleibt vorbehalten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwer- deführerin.

F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 5. Januar 2016 auf begründete Beschwerdeantwort verzichtet und die kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, beantragt (act. 8), reicht die BA am 8. Januar 2016 begründete Beschwerdeantwort ein und stellt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Die A. AG hält replicando ohne weitere Ausführungen am 18. Januar 2016 an ihren Anträgen fest (act. 11), wovon dem BJ und der BA am 19. Januar 2016 Kenntnis gegeben wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird im Rah- men der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen, soweit dies erforderlich ist.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der BA in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom

18. Dezember 2015 gegen die Schlussverfügung vom 26. November 2015 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, sich gegen die mit der Schlussverfügung angeordnete Herausgabe des Protokolls der Einvernahme ihres Verwaltungsratspräsidenten G. zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin lässt argumentieren, die Funktion von G. und der Beschwerdeführerin seien bezogen auf den untersuchten Sachver- halt und die Verteidigung untrennbar, weshalb auch die Zeugeneinvernahme von G. aus dem Jahre 2011 sich unmittelbar gegen sie richte und somit die ihrige sei (act. 1, S. 5 f., Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin stellt dies in Ab- rede, G. sei 2011 persönlich als Zeuge befragt worden, womit sich die Ge- sellschaft nicht auf eine unzulässige Einvernahme berufen könne (act. 9, S. 2, Ziff. II/1).

2.3 Klar zu stellen ist, dass es bei der Frage der Legitimation entgegen der Be- schwerdeführerin nicht um das (bereits herausgegebene) Protokoll der Zeu- geneinvernahme von G. vom 12. September 2011 geht, zumal damals G. persönlich als Zeuge einvernommen worden ist (act. 1.2, Frontseite). Viel- mehr geht es hier einzig um die mit der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe des Protokolls der Befragung der Beschwerdefüh- rerin vom 18. November 2015 (act. 9.2).

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2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren ist legitimiert, sich gegen die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme im Rechtshilfeverfahren zur Wehr zu set- zen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Dies gilt sogar, wenn er – wie hier – integral die Aussage verweigert, und zwar wegen der potentiellen Beweiswirkung der Aussage- verweigerung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. No- vember 2008, E. 2.2 m.w.H.; vom Bundesgericht offen gelassen in seinem Urteil 1C_561/2008 vom 9. Februar 2009, E. 3.1 [Nichteintretensentscheid]).

Grundsätzlich ist immer nur der Einvernommene selbst von der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls unmittelbar betroffen und kommt damit als Le- gitimierter überhaupt in Frage, weshalb eine Gesellschaft als Dritte mit Be- zug auf das Protokoll bspw. eines Arbeitnehmers bzw. eines Verwaltungs- ratsmitglieds einer Gesellschaft nicht zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn er dabei Aussagen über die Gesellschaft bzw. deren Geschäfte macht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 2.2.3; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 2.2). Die Sachlage ist indessen hier eine andere und zu unterscheiden von der zuvor genannten. Die Be- schwerdeführerin ist Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren (Rechts- hilfeersuchen, act. 1.1, S. 57; act. 1.8). Sie hat sich selbst in der Schweiz mit der Einvernahme von G. in dessen Funktion als Verwaltungsratspräsident einer Rechtshilfemassnahme unterziehen müssen. Die Vorladung zur Ein- vernahme vom 13. November 2015 erging denn auch an die Beschwerde- führerin als beschuldigte Person (act. 9.1). Als solche figuriert sie auch auf der Frontseite des Einvernahmeprotokolls (act. 9.2). Es besteht kein Anlass, juristische Personen und natürliche Personen mit Bezug auf die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfewei- sen Einvernahmen unterschiedlich zu behandeln. Die Legitimation zur Be- schwerde ist daher vorliegendenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist ent- sprechend einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der

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bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b EMRK im ersuchenden Staat geltend und beruft sich für die Ver- weigerung der Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG im Wesentlichen auf folgende Begründung: Aufgrund der seinerzeit im Jahre 2011 auf Rechtshil- feersuchen hin erfolgten Aussagen von G. als Zeuge habe die StA Lettland gegen sie einen Tatverdacht als Beschuldigte begründet und die entspre- chenden Vorwürfe ihrem neuen Rechtshilfeersuchen zu Grunde gelegt. Gleich verhalte es sich mit der ebenfalls rechtshilfeweise in Deutschland er- folgten Befragung als Zeuge von M., dem damals verantwortlichen Bereichs- leiter der F. Ltd. Aufgrund der seinerzeitigen Zeugenpflicht von G. sei die Kerngarantie der EMRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt wor- den. Damit sei ein Verwertungsverbot gemäss StPO bzw. EMRK entstanden. G. sei seinerzeit nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden und habe entsprechend nicht gewusst, dass er als Beschuldigter die Aussage ohne jeden Grund hätte verweigern können. Seine Aussagen seien gemäss Art. 177 Abs. 3 und Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar und es liege keine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. Die lettische Behörde verletze Art. 6 EMRK, indem sie das Rechtshilfeersuchen auf eine unverwertbare Zeugen- aussage stütze (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, G. sei 2011 als Zeuge be- fragt worden, weil das Rechtshilfeersuchen dies so verlangt habe und sich daraus keine Anhaltspunkte für dessen Einvernahme als Auskunftsperson ergeben haben. Zudem sei er über seine Rechte als Zeuge belehrt worden. Unzutreffend sei, dass sich das neue Rechtshilfeersuchen vorwiegend auf die Zeugenaussagen von G. und von M. stütze. Gemäss Rechtshilfeersu- chen gebe es weitere Zeugenaussagen sowie den sichergestellten E-Mail- Verkehr zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen infolge der Ver- haftung von H. (act. 9).

4.2 Sowohl mit der Rüge der fehlenden Gewährleistung der EMRK-Garantien im ersuchenden Staat als auch mit der damit zusammenhängenden Rüge, das

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Rechtshilfeverfahren gründe auf menschenrechtswidrigen Grundlagen, be- ruft sich die Beschwerdeführerin auf den Verweigerungsgrund für Rechts- hilfe nach Art. 2 lit. a IRSG. Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.314 vom 24. September 2013, E. 4; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013, E. 2.1; siehe auch BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Diese späteren Entscheide enthalten keine Begründung für diese Praxis. Sie verweisen alle auf BGE 129 II 268 E. 6, worin sich freilich ebenfalls keine inhaltliche Begründung dieser Praxis ergibt. Anders verhält es sich hingegen mit den früheren Entscheiden. Darin hält das Bundesge- richt fest, es rechtfertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 lRSG berufen zu können. Juristische Personen könnten aus ihrer konkreten Situation heraus keine schützenswerten Inte- ressen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.; 115 Ib 68 E. 6 S. 87 [worin allerdings das Recht einer juristischen Person, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, verneint wird, weil sie dies im Interesse der beschuldigten natürli- chen Personen tat]). Diese älteren bundesgerichtlichen Entscheide sind vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Strafbarkeit von Unternehmen (1. Oktober 2003) ergangen. Ob sich deshalb auch eine juristische Person, die sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen muss, nicht mit dem Argument der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG gegen die Rechtshilfe wehren kann, ist damit höchstrichterlich letztlich nicht ent- schieden. Die massgebliche Lehre im Bereich der Rechtshilfe äussert sich zu dieser spezifischen Frage nicht (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 531; SUMMERS, Bas- ler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 2 IRSG N. 5; MO- REILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel 2004, Art. 2 IRSG N. 40 [der je- doch die Überlegungen des Bundesgerichts wiedergibt]). Folgt man der Ar- gumentation des Bundesgerichts in den erwähnten älteren Entscheiden, wo- nach ein schutzwürdiges Interesse deshalb zu verneinen ist, weil sich die juristische Person keinem Strafverfahren im Ausland unterziehen muss, so müsste e contrario gelten, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfe- verfahren auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist.

4.3 Gegen eine Rügezulassung könnte freilich sprechen, dass auch wenn gegen die Beschwerdeführerin in Lettland ein Strafverfahren geführt wird, sie ihren

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Sitz in der Schweiz hat. Bei natürlichen Personen stellt sich bei einer ver- gleichbaren Konstellation – Wohnsitz in der Schweiz und Strafverfahren im ersuchenden Staat – die Frage, ob die Rüge der Verletzung der menschen- rechtlichen Garantien im ersuchenden Staat im Schweizer Rechtshilfever- fahren überhaupt zu hören wäre. Die Praxis hat diese Rügemöglichkeit na- türlichen Personen, die sich nicht im das Strafverfahren führenden Staat auf- halten, eingeschränkt zugestanden. Eingeschränkt insofern, als die Praxis nur die Rüge der Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK zulässt, nicht aber Rügen nach Art. 3 oder 5 EMRK (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3 unter Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Nichts spricht dagegen, diese Praxis analog auf Unternehmen anzuwenden, die sich im ersuchenden Staat einem Strafverfahren unterziehen müssen. Gleich wie bei natürlichen Personen geht es auch bei juristischen Personen nur (aber immerhin) um die Gewährleistung des fair trial Gebots in Art. 6 EMRK. Im nationalen Strafverfahren können beschuldigte Unternehmen diese Garantien ebenfalls für sich beanspruchen (GLESS, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 39a, Art. 140 StPO N. 24). Auf- grund dessen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK seien im ersuchenden Staat nicht garantiert, zuzulassen und zu prüfen.

5. 5.1 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Ge- währleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhal- tung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom

20. November 2008, E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie

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werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015, E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staa- ten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die An- nahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mit- tels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).

5.2 Die Republik Lettland ist Unterzeichnerstaat der EMRK und mit der Schweiz sowohl über das EUeR verbunden als auch bezüglich Rechtshilfe und Aus- lieferung über das SDÜ. Sie ist daher der ersten Kategorie zuzuordnen, gilt mithin als Staat, gegenüber dem Rechtshilfe auch ohne zusätzliche Garan- tien zu gewähren ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, bestehen auch keine Beweise, dass der ersuchende Staat die Grundrechte der EMRK, namentlich die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK, nicht gewährleistet. Dass die Beschwerdeführerin sich als Be- schuldigte im ersuchenden Staat mit Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit nicht auf die Schweizer StPO berufen kann, ist vorab naheliegend. Insofern sind ihre Ausführungen zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage nach Schweizer StPO unbehelflich. Lettland wendet sein eigenes Strafprozess- recht an und hat dabei für die Rechtshilfegewährung durch die Schweiz allein die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zu respektieren. In welcher Art dies ein ausländischer Staat tut, ist ausschliesslich Sache seiner nationalen (hier lettischen) Gesetzgebung. Der vorliegend kritisierte Umstand, dass ein Staat in einer früheren Phase der Ermittlungen (hier 2011) noch keinen Ver- dacht gegen eine Person (G.) hegte und ihn deshalb als Zeugen einvernimmt oder einvernehmen lässt, sich dann im späteren Verlauf (hier 2014) ein Tat- verdacht gegen die gleiche Person ergibt, er ihn neu als Beschuldigten be-

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handelt (und persönlich sowie als Vertreter der juristischen Person einver- nehmen lässt), bedeutet für sich noch nicht, dass seine früheren Aussagen als Zeuge im Strafprozess auch gegen ihn persönlich und gegen die von ihm vertretene juristische Person als Beschuldigte verwendet werden. Es ist im Übrigen hier nicht zu befinden, wie sich das in der Beschwerde angerufene «nemo tenetur» Prinzip auf die Verwertbarkeit der früheren Zeugenaussage von G. mit Bezug auf die Beschwerdeführerin auswirkt. Derartige Einwen- dungen wären im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Nichts spricht dafür, der ersuchende Staat würde eine allfällige Unverwertbarkeit unter Art. 6 EMRK nicht berücksichtigen bzw. die Rechtsmittelwege zur Durchset- zung solcher Rechte nicht gewähren.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht im gleichen Kontext geltend, das Rechtshil- feersuchen selbst gründe auf der Zeugenaussage von G. (und der ebenfalls rechtswidrig entstandenen von M.). Diese Rüge erweist sich in zweierlei Hin- sicht als unbegründet:

5.3.1 Zum einen ist die 2011 rechtshilfeweise erfolgte Zeugeneinvernahme recht- mässig erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin hat G. dem Ersuchen von Lettland folgend als Zeugen einvernommen. Unbegründet ist auch der Vor- wurf, die damalige Rechtsbelehrung sei ungenügend gewesen, weshalb ein Mangel im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StPO (gilt nur für die ungenügende Information über hier nicht relevantes Zeugnisverweigerungsrecht) vorgele- gen habe. Insbesondere wurde G. seinerzeit darauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne, wenn er sich oder eine ihm nahestehende Per- son belasten würde, dass straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen drohten (Einvernahme, act. 1.2, S. 2). Unerfindlich ist, inwiefern diese Rechtsbeleh- rung neben der Rechtsbelehrung, aussagen zu müssen und dabei wahr- heitsgemäss auszusagen, verblassen soll (Beschwerde, act. 1, S. 8, Ziff. 16). Ein Mangel in der Zeugeneinvernahme, welche diese unter Art. 177 Abs. 1 StPO als ungültig erscheinen liesse, liegt somit gerade nicht vor. Das Proto- koll dieser Einvernahme ist, ohne dass die Rechte von G. im damaligen Rechtshilfeverfahren verletzt worden wären, von der Beschwerdegegnerin dem ersuchenden Staat zu Recht übermittelt worden.

5.3.2 Zum anderen würde, selbst wenn die Zeugeneinvernahme aus dem Jahre 2011 mangelhaft gewesen wäre, auch dies nicht zu einer Verweigerung der heutigen Rechtshilfe führen. Das Rechtshilfeersuchen aus dem Jahre 2014 beruht offensichtlich nicht in erster Linie auf der Zeugenaussage von G. (oder von M.). Aus dem umfangreichen Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass die lettischen Strafverfolgungsbehörden bei H. von diesem erstellte Tabellen si- chergestellt haben, aus welchen sich Aufstellungen über die Zahlungsflüsse

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ergeben. Darunter fallen die für sich allein noch nicht zwingend verfänglichen 14 Zahlungen von F. Ltd an I. GmbH. Vor allem aber finden sich darin Zah- lungen der I. GmbH mit prozentualer Aufteilung an die relevanten Verant- wortlichen der B. AG, so C., D. und E. (verwendet werden Abkürzungen, siehe act. 1.1, S. 36). Daraus ergibt sich ein Tatverdacht gegen die F. Ltd und damit gegen die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin für Zahlun- gen korrumpierender Natur. Dass diese Zahlungen einen korrumpierenden Charakter haben, wird noch dadurch bestärkt, dass weitere Tabellen beste- hen, welche ein gleiches Vorgehen von H. im Zusammenhang mit den ei- gentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten sowie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an die J. S.A.U. bzw. K. S.A.U. und die L. Inc. aufzeigen. Allein schon damit und ohne die Prüfung weiterer im Rechtshilfeersuchen angesprochener Beweismittel ist erstellt, dass das let- tische Ersuchen aus dem Jahre 2014 nicht primär auf der Zeugeneinver- nahme von G. aus dem Jahre 2011 beruht. Damit aber fällt eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Rechtshilfeersuchen aufgrund gestoh- lener Bankunterlagen bzw. aufgrund sich als rechtswidrig erwiesener Be- weiserhebungen ausser Betracht (zur entsprechenden Rechtsprechung siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82 vom 26. Februar 2013, E. 3.1–3.5; obiter dictum im Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2014 vom 19. September 2014, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 4.3, 4.4). Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bestreitet bzw. geltend macht, sich nicht strafbar gemacht zu haben (act. 1, S. 13, Ziff. 34–36), ist dies nicht zu hören. Die ausführende Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz ist an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Lücken, Fehler oder Widersprüche sofort entkräftet wird (etwa BGE 132 II 81 E. 2.1). Einwendungen des Betroffenen gegen den geltend gemachten Sachverhalt, Gegenbehauptungen und Ge- genbeweise sind deshalb untauglich. Soweit damit der Einwand fehlender doppelter Strafbarkeit erhoben worden sein sollte, so erweist sich dieser als unbegründet, wozu auch auf die ebenfalls nicht explizit bestrittenen, entspre- chenden Ausführungen in der Eintretens- und der Schlussverfügung der Be- schwerdegegnerin verwiesen werden kann.

Weitere Rechtshilfehindernisse werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht offensichtlich ersichtlich.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 6; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Alexander Meyer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).