Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits im Jahr 2014 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. hierzu act. 9.1 und 9.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfah- ren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersu- chung SV.14.0404 (act. 9.3, 09/2014). Diese wegen des Verdachts der Geld- wäscherei geführte Untersuchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehe- malige Kadermitglied der Unternehmung B. namens C. und gegen unbe- kannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weiteren Ersuchens vom
18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u. a. die Her- ausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Her- kunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (act. 9.3, 10/2014).
B. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behör- den u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Be- stechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der Unter- nehmung B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.240, act. 12.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu die- ser Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geld- wäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.240, act. 12.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die Unternehmung E. an Direktoren der Unternehmung B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit ver- bundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Straf- untersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die E. SA, gegen die A. Inc. und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtet (vgl. RR.2015.240, act. 12.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.240, act. 12, S. 5).
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Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am
16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be- hörde, mit welchem sie beantragt, es seien verschiedene Personen (darun- ter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenka- talogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sach- verhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unter- lagen zu konfrontieren (RR.2015.240, act. 12.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterla- gen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Inc. lautenden Konto bei der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen (RR.2015.240, act. 1.2).
C. Mit Entscheid RR.2015.240 vom 22. Januar 2016 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von der A. Inc. hiergegen erhobene Be- schwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Be- hörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgli- ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.
D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2016 Fol- gendes (act. 9.4):
1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.
2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 22. Januar 2016 angeordnete materi- elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Inc. wird im Rahmen des vorlie- genden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.
3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen: Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.240 Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2016 (RR.2015.240) Die Bankunterlagen der Bank F. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Inc.
4. Der A. Inc. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank F., Konto Nr. 1 lautend auf A. Inc., Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben.
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Dieser Verfügung legte sie einen Datenträger mit den relevanten Unterlagen bei (act. 9.4, S. 4). Am 2. Februar 2016 stellte die A. Inc. ein Ausstandsge- such gegen die beiden das Rechtshilfeverfahren leitenden Staatsanwälte des Bundes (RR.2016.33, act. 1). Dieses wurde mit Entscheid RR.2016.33 vom 27. April 2016 abgewiesen. Am 19. Februar 2016 gelangte die A. Inc. an die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a. die Sistierung des Rechts- hilfeverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid betreffend Ausstand, eventualiter die Erstreckung der mit Verfügung vom 17. Februar 2016 anbe- raumten Frist, und den Beizug aller an die Schweiz gerichteter Rechtshilfeer- suchen aus Brasilien (act. 9.5).
Am 29. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende par- tielle Schlussverfügung (act. 1.2):
1. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen und zur Neuansetzung bzw. Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.
3. Die Unterlagen der Kontobeziehung Bank F. Konto Nr. 1, lautend auf A. Inc., werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.
4. (…)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Inc. am 1. März 2016 eröffnet (act. 1.3).
E. Hiergegen gelangte die A. Inc. mit Beschwerde vom 31. März 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 27. Januar 2016 sowie der partiellen Schluss- verfügung vom 29. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Eingangsanzeige vom 1. April 2016 hielt die Beschwerde- kammer fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die an- gefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasiliani- schen Behörden herausgegeben worden seien (act. 2). Den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, es sei den brasilianischen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwendung bereits herausgege- bener Unterlagen zu untersagen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischen- entscheid vom 4. April 2016 ab (act. 3).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst die Bun- desanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Das
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Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlas- sung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten sei, unter Kostenfolge (act. 10).
In ihrer Replik vom 20. Juni 2016 hält die A. Inc. an ihren Beschwerdeanträ- gen fest. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt sie neu, es sei den brasi- lianischen Behörden zu untersagen, die herausgegebenen Bankunterlagen in Strafverfahren gegen aktuelle oder frühere Organe der A. Inc., gegen an ihr wirtschaftlich berechtigte Personen, gegen deren Aktionäre oder gegen Personen, welche mit deren Geschäftsführung betraut (gewesen) seien, als Beweismittel zu verwenden (act. 15). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft und dem BJ am 24. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
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nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf sie lautendes Konto zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin hätte das Rechtshilfeverfahren aufgrund des hängigen Ausstandsverfahrens sistieren müssen. Mit ihrem Vorgehen habe sie Art. 55 VwVG verletzt (act. 1, Rz. 14 f.).
E. 4.2 Beim von der Beschwerdeführerin angestrengten Ausstandsverfahren han- delt es sich offensichtlich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der Art. 44 ff. VwVG (vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1, wo von einer «procédure
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en soi» die Rede ist). Art. 55 VwVG findet auf Rechtsmittel und Rechtsbe- helfe, die keine Beschwerde im Sinne von Art. 44 ff. VwVG darstellen, keine Anwendung (KIENER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 VwVG N. 5). Im Übrigen hemmt der Suspensiveffekt lediglich die Wirkungen eines mit Beschwerde ange- fochtenen Zwischenentscheides und wirkt sich somit nur auf den angefoch- tenen Entscheid selbst, nicht aber auf das ganze Verfahren aus (siehe hierzu BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öf- fentlichen Recht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2006, Fn 248 zu N. 225). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als un- begründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr Gesuch um Fristerstre- ckung und um Beizug weiterer Rechtshilfeersuchen aus Brasilien abgewie- sen habe (act. 1, Rz. 16 ff.).
E. 5.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Ge- legenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter An- gabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2014 60 E. 3.4 S. 64 f.).
Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
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Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen an- gemessen, das heisst so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfra- gen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müs- sen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleu- nigung berücksichtigt werden (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 2C_289/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich an- gesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
E. 5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt eben dieser Verfügung gewährt, um sich zur Herausgabe der sie betreffenden Bankun- terlagen zu äussern (act. 9.4). Die Verfügung ging direkt an den vorher schon mandatierten Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Angelegen- heit vertraut war, so dass diesbezüglich keine Einarbeitungszeit erforderlich war. Gegenstand und Grund des dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Grunde liegenden Ersuchens der brasilianischen Behörden waren der Be- schwerdeführerin bereits aus dem Beschwerdeverfahren RR.2015.240 be- kannt. Thema des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war zudem auch schon der generelle sachliche Zusammenhang zwischen den fraglichen Bankunterlagen und der in Brasilien geführten Strafuntersuchung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.240 vom 22. Januar 2016, E. 5.3). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen umfassen zudem exakt 759 Seiten, wovon es sich bei 39 Seiten um Kontoeröffnungs- unterlagen handelt. Der Rest besteht mehrheitlich aus Zahlungsanweisun- gen, den diesbezüglichen Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen und Konto- auszügen. Die Unterlagen sind demzufolge nicht so umfangreich, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben glauben machen will. Mit Blick auf das Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a IRSG und auf Natur und In- halt der Unterlagen erscheint die angesetzte Frist von 20 Tagen daher ge- rade noch als vertretbar. Dies umso mehr als es auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte, dass die nachträgliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen der bereits erfolgten Herausgabe gewisser Beweismittel angesichts des fortschreitenden Verfahrens in Brasilien so rasch als möglich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh- rerin zudem bereits von Beginn weg mitgeteilt, dass die angesetzte Frist nicht verlängert werde. Sie hat bei der Beschwerdeführerin somit kein be- gründetes Vertrauen darauf erweckt, es könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch nicht gegen Treu und
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Glauben verstossen, wenn sie die Ansetzung einer weiteren Frist bzw. deren Erstreckung abgelehnt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Da spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2016 (act. 9.5) keine zureichenden Gründe entnommen werden können, welche zu einer Erstreckung der Frist hätten führen sollen.
E. 5.4 Hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG nur hinsichtlich Unterlagen gewährt wird, die im Hin- blick auf den Rechtshilfeentscheid relevant sind (vgl. hierzu HEIM- GARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 80b IRSG N. 1; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 2.1; RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015, E. 2.3.1 m.w.H.). Dass die vorliegende Rechtshil- feleistung in erster Linie als Antwort auf das eine Ergänzungsersuchen vom
18. November 2014 (act. 9.3, 09/2014) zu sehen ist, wurde bereits im Rah- men des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2015.240 vom 22. Ja- nuar 2016 einlässlich thematisiert (siehe dort E. 5.3). Das entsprechende Er- suchen bildet denn auch die Grundlage des vorliegenden Rechtshilfeverfah- rens (vgl. act. 9.4). Was konkret den Beizug weiterer brasilianischer Rechts- hilfeersuchen erforderlich machen sollte, lässt sich demgegenüber weder der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2016 (act. 9.5) noch ihrer Beschwerde (act. 1, Rz. 18) entnehmen.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich eine Gehörsverletzung zuschulden lassen kommen, erweist sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die mit der angefoch- tenen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, Rz. 20 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, Rz. 23).
E. 6.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es recht- fertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich
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auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situ- ation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).
E. 6.2.2 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grund- sätzlich nichts zu ändern (siehe hierzu bereits die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.254 vom 20. Januar 2016, E. 6.3; RR.2013.77 vom 29. Mai 2013, E. 3.2; RR.2012.272 vom 29. Mai 2013, E. 2.2), zumal das Bundesgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Beschwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).
E. 6.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesge- richts (siehe E. 6.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Ent- scheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorge- sehen).
E. 6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchen- den Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Person im in Brasilien geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angeru- fenen Bestimmungen ergeben (Verbot der unmenschlichen Behandlung ge- mäss Art. 3 EMRK oder Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwer- deführerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG, ist nach dem Ge- sagten nicht zu hören.
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E. 6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der von ihr geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser Bestim- mung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Norm enthalte keine Beschränkung der Legitimation für deren Anrufung. Zudem gehe sie als völ- kerrechtliche Norm dem Landesrecht vor (act. 1, Rz. 29). Diesen Ausführun- gen kann nicht gefolgt werden. Es wäre widersinnig, die vorliegende Rechts- hilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Feh- len gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertragszweck, welcher eine Vereinfa- chung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Verbesserung des Rechtshil- feverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien anstrebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbeson- dere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz ori- entiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Bot- schaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Bot- schaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Ho- heitsgebiet eines ersuchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweislich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO- Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Be- schwerdeführerin sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im bra- silianischen Strafverfahren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen kann (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).
E. 6.5 Ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG bzw. auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu berufen, so ist auch nicht auf den im Rahmen ihrer Replik neu gestellten Antrag einzutreten, wonach
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den brasilianischen Behörden zu untersagen sei, die herauszugebenden Be- weismittel in Strafverfahren gegen die von der Beschwerdeführerin genann- ten Drittpersonen zu verwenden (siehe act. 15, Rz. 9).
E. 7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 67 IRSG zu Grunde liegenden Spezialitätsprinzips durch die Publikation bereits über- mittelter Beweismittel im Internet (act. 1, Rz. 30). Die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde lie- genden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Speziali- tätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Vertraulich- keit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbe- züglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln nicht geltend macht, die sie betreffen- den Beweismittel könnten in Brasilien zur Verfolgung von Steuerdelikten ver- wendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2).
E. 8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Goran Maz- zuchelli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.61 (Nebenverfahren: RP.2016.12)
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits im Jahr 2014 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. hierzu act. 9.1 und 9.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfah- ren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersu- chung SV.14.0404 (act. 9.3, 09/2014). Diese wegen des Verdachts der Geld- wäscherei geführte Untersuchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehe- malige Kadermitglied der Unternehmung B. namens C. und gegen unbe- kannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weiteren Ersuchens vom
18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u. a. die Her- ausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Her- kunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (act. 9.3, 10/2014).
B. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behör- den u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Be- stechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der Unter- nehmung B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.240, act. 12.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu die- ser Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geld- wäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.240, act. 12.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die Unternehmung E. an Direktoren der Unternehmung B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit ver- bundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Straf- untersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die E. SA, gegen die A. Inc. und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtet (vgl. RR.2015.240, act. 12.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.240, act. 12, S. 5).
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Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am
16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be- hörde, mit welchem sie beantragt, es seien verschiedene Personen (darun- ter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenka- talogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sach- verhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unter- lagen zu konfrontieren (RR.2015.240, act. 12.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterla- gen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Inc. lautenden Konto bei der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen (RR.2015.240, act. 1.2).
C. Mit Entscheid RR.2015.240 vom 22. Januar 2016 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von der A. Inc. hiergegen erhobene Be- schwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Be- hörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgli- ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.
D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2016 Fol- gendes (act. 9.4):
1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.
2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 22. Januar 2016 angeordnete materi- elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Inc. wird im Rahmen des vorlie- genden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.
3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen: Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.240 Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2016 (RR.2015.240) Die Bankunterlagen der Bank F. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Inc.
4. Der A. Inc. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank F., Konto Nr. 1 lautend auf A. Inc., Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben.
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Dieser Verfügung legte sie einen Datenträger mit den relevanten Unterlagen bei (act. 9.4, S. 4). Am 2. Februar 2016 stellte die A. Inc. ein Ausstandsge- such gegen die beiden das Rechtshilfeverfahren leitenden Staatsanwälte des Bundes (RR.2016.33, act. 1). Dieses wurde mit Entscheid RR.2016.33 vom 27. April 2016 abgewiesen. Am 19. Februar 2016 gelangte die A. Inc. an die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a. die Sistierung des Rechts- hilfeverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid betreffend Ausstand, eventualiter die Erstreckung der mit Verfügung vom 17. Februar 2016 anbe- raumten Frist, und den Beizug aller an die Schweiz gerichteter Rechtshilfeer- suchen aus Brasilien (act. 9.5).
Am 29. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende par- tielle Schlussverfügung (act. 1.2):
1. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen und zur Neuansetzung bzw. Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.
3. Die Unterlagen der Kontobeziehung Bank F. Konto Nr. 1, lautend auf A. Inc., werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.
4. (…)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Inc. am 1. März 2016 eröffnet (act. 1.3).
E. Hiergegen gelangte die A. Inc. mit Beschwerde vom 31. März 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 27. Januar 2016 sowie der partiellen Schluss- verfügung vom 29. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Eingangsanzeige vom 1. April 2016 hielt die Beschwerde- kammer fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die an- gefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasiliani- schen Behörden herausgegeben worden seien (act. 2). Den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, es sei den brasilianischen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwendung bereits herausgege- bener Unterlagen zu untersagen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischen- entscheid vom 4. April 2016 ab (act. 3).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst die Bun- desanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Das
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Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlas- sung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten sei, unter Kostenfolge (act. 10).
In ihrer Replik vom 20. Juni 2016 hält die A. Inc. an ihren Beschwerdeanträ- gen fest. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt sie neu, es sei den brasi- lianischen Behörden zu untersagen, die herausgegebenen Bankunterlagen in Strafverfahren gegen aktuelle oder frühere Organe der A. Inc., gegen an ihr wirtschaftlich berechtigte Personen, gegen deren Aktionäre oder gegen Personen, welche mit deren Geschäftsführung betraut (gewesen) seien, als Beweismittel zu verwenden (act. 15). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft und dem BJ am 24. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
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nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf sie lautendes Konto zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin hätte das Rechtshilfeverfahren aufgrund des hängigen Ausstandsverfahrens sistieren müssen. Mit ihrem Vorgehen habe sie Art. 55 VwVG verletzt (act. 1, Rz. 14 f.).
4.2 Beim von der Beschwerdeführerin angestrengten Ausstandsverfahren han- delt es sich offensichtlich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der Art. 44 ff. VwVG (vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1, wo von einer «procédure
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en soi» die Rede ist). Art. 55 VwVG findet auf Rechtsmittel und Rechtsbe- helfe, die keine Beschwerde im Sinne von Art. 44 ff. VwVG darstellen, keine Anwendung (KIENER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 VwVG N. 5). Im Übrigen hemmt der Suspensiveffekt lediglich die Wirkungen eines mit Beschwerde ange- fochtenen Zwischenentscheides und wirkt sich somit nur auf den angefoch- tenen Entscheid selbst, nicht aber auf das ganze Verfahren aus (siehe hierzu BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öf- fentlichen Recht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2006, Fn 248 zu N. 225). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als un- begründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr Gesuch um Fristerstre- ckung und um Beizug weiterer Rechtshilfeersuchen aus Brasilien abgewie- sen habe (act. 1, Rz. 16 ff.).
5.2
5.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör- den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1).
5.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Ge- legenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter An- gabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2014 60 E. 3.4 S. 64 f.).
Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
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Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen an- gemessen, das heisst so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfra- gen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müs- sen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleu- nigung berücksichtigt werden (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 2C_289/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich an- gesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt eben dieser Verfügung gewährt, um sich zur Herausgabe der sie betreffenden Bankun- terlagen zu äussern (act. 9.4). Die Verfügung ging direkt an den vorher schon mandatierten Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Angelegen- heit vertraut war, so dass diesbezüglich keine Einarbeitungszeit erforderlich war. Gegenstand und Grund des dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Grunde liegenden Ersuchens der brasilianischen Behörden waren der Be- schwerdeführerin bereits aus dem Beschwerdeverfahren RR.2015.240 be- kannt. Thema des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war zudem auch schon der generelle sachliche Zusammenhang zwischen den fraglichen Bankunterlagen und der in Brasilien geführten Strafuntersuchung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.240 vom 22. Januar 2016, E. 5.3). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen umfassen zudem exakt 759 Seiten, wovon es sich bei 39 Seiten um Kontoeröffnungs- unterlagen handelt. Der Rest besteht mehrheitlich aus Zahlungsanweisun- gen, den diesbezüglichen Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen und Konto- auszügen. Die Unterlagen sind demzufolge nicht so umfangreich, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben glauben machen will. Mit Blick auf das Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a IRSG und auf Natur und In- halt der Unterlagen erscheint die angesetzte Frist von 20 Tagen daher ge- rade noch als vertretbar. Dies umso mehr als es auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte, dass die nachträgliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen der bereits erfolgten Herausgabe gewisser Beweismittel angesichts des fortschreitenden Verfahrens in Brasilien so rasch als möglich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh- rerin zudem bereits von Beginn weg mitgeteilt, dass die angesetzte Frist nicht verlängert werde. Sie hat bei der Beschwerdeführerin somit kein be- gründetes Vertrauen darauf erweckt, es könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch nicht gegen Treu und
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Glauben verstossen, wenn sie die Ansetzung einer weiteren Frist bzw. deren Erstreckung abgelehnt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Da spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2016 (act. 9.5) keine zureichenden Gründe entnommen werden können, welche zu einer Erstreckung der Frist hätten führen sollen.
5.4 Hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG nur hinsichtlich Unterlagen gewährt wird, die im Hin- blick auf den Rechtshilfeentscheid relevant sind (vgl. hierzu HEIM- GARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 80b IRSG N. 1; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 2.1; RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015, E. 2.3.1 m.w.H.). Dass die vorliegende Rechtshil- feleistung in erster Linie als Antwort auf das eine Ergänzungsersuchen vom
18. November 2014 (act. 9.3, 09/2014) zu sehen ist, wurde bereits im Rah- men des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2015.240 vom 22. Ja- nuar 2016 einlässlich thematisiert (siehe dort E. 5.3). Das entsprechende Er- suchen bildet denn auch die Grundlage des vorliegenden Rechtshilfeverfah- rens (vgl. act. 9.4). Was konkret den Beizug weiterer brasilianischer Rechts- hilfeersuchen erforderlich machen sollte, lässt sich demgegenüber weder der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2016 (act. 9.5) noch ihrer Beschwerde (act. 1, Rz. 18) entnehmen.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich eine Gehörsverletzung zuschulden lassen kommen, erweist sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die mit der angefoch- tenen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, Rz. 20 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, Rz. 23).
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6.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es recht- fertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich
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auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situ- ation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).
6.2.2 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grund- sätzlich nichts zu ändern (siehe hierzu bereits die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.254 vom 20. Januar 2016, E. 6.3; RR.2013.77 vom 29. Mai 2013, E. 3.2; RR.2012.272 vom 29. Mai 2013, E. 2.2), zumal das Bundesgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Beschwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).
6.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesge- richts (siehe E. 6.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Ent- scheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorge- sehen).
6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchen- den Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Person im in Brasilien geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angeru- fenen Bestimmungen ergeben (Verbot der unmenschlichen Behandlung ge- mäss Art. 3 EMRK oder Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II, Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwer- deführerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG, ist nach dem Ge- sagten nicht zu hören.
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6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der von ihr geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser Bestim- mung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Norm enthalte keine Beschränkung der Legitimation für deren Anrufung. Zudem gehe sie als völ- kerrechtliche Norm dem Landesrecht vor (act. 1, Rz. 29). Diesen Ausführun- gen kann nicht gefolgt werden. Es wäre widersinnig, die vorliegende Rechts- hilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Feh- len gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertragszweck, welcher eine Vereinfa- chung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Verbesserung des Rechtshil- feverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien anstrebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbeson- dere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz ori- entiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Bot- schaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Bot- schaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Ho- heitsgebiet eines ersuchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweislich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO- Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Be- schwerdeführerin sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im bra- silianischen Strafverfahren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen kann (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).
6.5 Ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG bzw. auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu berufen, so ist auch nicht auf den im Rahmen ihrer Replik neu gestellten Antrag einzutreten, wonach
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den brasilianischen Behörden zu untersagen sei, die herauszugebenden Be- weismittel in Strafverfahren gegen die von der Beschwerdeführerin genann- ten Drittpersonen zu verwenden (siehe act. 15, Rz. 9).
7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 67 IRSG zu Grunde liegenden Spezialitätsprinzips durch die Publikation bereits über- mittelter Beweismittel im Internet (act. 1, Rz. 30). Die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde lie- genden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Speziali- tätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Vertraulich- keit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbe- züglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei de- nen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln nicht geltend macht, die sie betreffen- den Beweismittel könnten in Brasilien zur Verfolgung von Steuerdelikten ver- wendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2).
8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Goran Mazzuchelli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).