Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Legitimation juristischer Personen zur Erhebung der Rüge von Mängeln des ausländischen Verfahrens.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2016 138 138 conseguenze in ambito di assistenza internazionale. D'altro canto in Italia vige una provata cultura dello Stato di diritto e non vi è ragione di ritenere che la relativa eccezione d'inutilizzabilità del verbale litigioso non verrà compiutamente esaminata anche dal giudice estero del merito, non spettando comunque al giudice svizzero dell'assistenza addentrarsi in questioni di diritto processuale estero che esulano dalla sua competenza. Ne consegue che la censura non può trovare accoglimento.
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23. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2016 (RR.2015.318)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Legitimation juristischer Personen zur Erhebung der Rüge von Mängeln des ausländischen Verfahrens.
Art. 2 lit. a IRSG
Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (E. 4).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale. Légitimation des personnes morales à invoquer le grief tiré des défauts de la procédure à l'étranger.
Art. 2 let. a EIMP
Les personnes morales peuvent se fonder sur l'art. 2 let. a EIMP si elles sont prévenues dans la procédure à l'étranger. La personne morale dont le siège se trouve en Suisse ne peut toutefois invoquer qu'une violation des règles sur le droit à un procès équitable déduites de l'art. 6 CEDH (consid. 4).
TPF 2016 138 139 Assistenza internazionale in materia penale. Legittimazione ricorsuale di una persona giuridica nel sollevare censure relative a difetti del procedimento all’estero.
Art. 2 lett. a AIMP
Le persone giuridiche possono richiamarsi all’art. 2 lett. a AIMP se sono imputate nel procedimento all’estero. Se la persona giuridica ha sede in Svizzera può tuttavia far valere solo una violazione delle norme sull’equo processo ex art. 6 CEDU (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Abteilung für Ermittlung der besonders wichtigen Fälle des strafrechtlichen Departements der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland führte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption. Dieses richtete sich u.a. gegen die in der Schweiz domizilierte A. AG sowie gegen G., deren Verwaltungsratspräsidenten. Gestützt auf ein früheres Rechtshilfeersuchen wurde G. bereits am 12. September 2011 noch als Zeuge einvernommen. Mittels einem weiteren Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 erbaten die lettischen Behörden die Bundesanwaltschaft, der A. AG den Beschluss über die Einleitung des gegen sie gerichteten Verfahrens auszuhändigen, sie über ihre Rechte als beschuldigte Person zu belehren und ihr einen detaillierten Fragenkatalog zu unterbreiten, sofern deren Vertreter bereit sei auszusagen. Die Bundesanwaltschaft lud in der Folge G. als Vertreter der beschuldigten A. AG zur Einvernahme vor. Dieser machte vom Schweigerecht Gebrauch und verweigerte die Aussage integral. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme der A. AG an die lettischen Behörden an. Hiergegen erhob die A. AG Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. b EMRK im ersuchenden Staat geltend und beruft sich für die Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG im Wesentlichen auf folgende Begründung: Aufgrund der seinerzeit im Jahre
TPF 2016 138 140 2011 auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Aussagen von G. als Zeuge habe die StA Lettland gegen sie einen Tatverdacht als Beschuldigte begründet und die entsprechenden Vorwürfe ihrem neuen Rechtshilfeersuchen zu Grunde gelegt. Gleich verhalte es sich mit der ebenfalls rechtshilfeweise in Deutschland erfolgten Befragung als Zeuge von M., dem damals verantwortlichen Bereichsleiter der F. Ltd. Aufgrund der seinerzeitigen Zeugenpflicht von G. sei die Kerngarantie der EMRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden. Damit sei ein Verwertungsverbot gemäss StPO bzw. EMRK entstanden. G. sei seinerzeit nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden und habe entsprechend nicht gewusst, dass er als Beschuldigter die Aussage ohne jeden Grund hätte verweigern können. Seine Aussagen seien gemäss Art. 177 Abs. 3 und Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar und es liege keine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. Die lettische Behörde verletze Art. 6 EMRK, indem sie das Rechtshilfeersuchen auf eine unverwertbare Zeugenaussage stütze.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, G. sei 2011 als Zeuge befragt worden, weil das Rechtshilfeersuchen dies so verlangt habe und sich daraus keine Anhaltspunkte für dessen Einvernahme als Auskunftsperson ergeben haben. Zudem sei er über seine Rechte als Zeuge belehrt worden. Unzutreffend sei, dass sich das neue Rechtshilfeersuchen vorwiegend auf die Zeugenaussagen von G. und von M. stütze. Gemäss Rechtshilfeersuchen gebe es weitere Zeugenaussagen sowie den sichergestellten E-Mail-Verkehr zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen infolge der Verhaftung von H.
4.2 Sowohl mit der Rüge der fehlenden Gewährleistung der EMRK- Garantien im ersuchenden Staat als auch mit der damit zusammenhängenden Rüge, das Rechtshilfeverfahren gründe auf menschenrechtswidrigen Grundlagen, beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Verweigerungsgrund für Rechtshilfe nach Art. 2 lit. a IRSG. Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.314 vom 24. September 2013, E. 4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013, E. 2.1; siehe auch BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Diese späteren Entscheide enthalten keine Begründung für diese Praxis. Sie verweisen alle auf BGE 129 II 268 E. 6, worin sich freilich ebenfalls keine inhaltliche Begründung dieser Praxis ergibt. Anders verhält es sich hingegen mit den früheren Entscheiden. Darin hält das Bundesgericht fest, es rechtfertige sich
TPF 2016 138 141 nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 lRSG berufen zu können. Juristische Personen könnten aus ihrer konkreten Situation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.; 115 Ib 68 E. 6 S. 87 [worin allerdings das Recht einer juristischen Person, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, verneint wird, weil sie dies im Interesse der beschuldigten natürlichen Personen tat]). Diese älteren bundesgerichtlichen Entscheide sind vor Inkrafttreten der Be- stimmungen über die Strafbarkeit von Unternehmen (1. Oktober 2003) ergangen. Ob sich deshalb auch eine juristische Person, die sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen muss, nicht mit dem Argument der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG gegen die Rechtshilfe wehren kann, ist damit höchstrichterlich letztlich nicht entschieden. Die massgebliche Lehre im Bereich der Rechtshilfe äussert sich zu dieser spezifischen Frage nicht (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 531; SUMMERS, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 2 IRSG N. 5; MOREILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel 2004, Art. 2 IRSG N. 40 [der jedoch die Überlegungen des Bundesgerichts wiedergibt]). Folgt man der Argumentation des Bundesgerichts in den erwähnten älteren Entscheiden, wonach ein schutzwürdiges Interesse deshalb zu verneinen ist, weil sich die juristische Person keinem Strafverfahren im Ausland unterziehen muss, so müsste e contrario gelten, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist.
4.3 Gegen eine Rügezulassung könnte freilich sprechen, dass auch wenn gegen die Beschwerdeführerin in Lettland ein Strafverfahren geführt wird, sie ihren Sitz in der Schweiz hat. Bei natürlichen Personen stellt sich bei einer vergleichbaren Konstellation – Wohnsitz in der Schweiz und Strafverfahren im ersuchenden Staat – die Frage, ob die Rüge der Verletzung der menschenrechtlichen Garantien im ersuchenden Staat im Schweizer Rechtshilfeverfahren überhaupt zu hören wäre. Die Praxis hat diese Rügemöglichkeit natürlichen Personen, die sich nicht im das Strafverfahren führenden Staat aufhalten, eingeschränkt zugestanden. Eingeschränkt insofern, als die Praxis nur die Rüge der Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK zulässt, nicht aber Rügen nach Art. 3 oder 5 EMRK (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19.
TPF 2016 142 142 September 2000, E. 3a/cc). Nichts spricht dagegen, diese Praxis analog auf Unternehmen anzuwenden, die sich im ersuchenden Staat einem Strafverfahren unterziehen müssen. Gleich wie bei natürlichen Personen geht es auch bei juristischen Personen nur (aber immerhin) um die Gewährleistung des fair trial Gebots in Art. 6 EMRK. Im nationalen Strafverfahren können beschuldigte Unternehmen diese Garantien ebenfalls für sich beanspruchen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 39a, Art. 140 StPO N. 24). Aufgrund dessen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK seien im ersuchenden Staat nicht garantiert, zuzulassen und zu prüfen.
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24. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération et Département fédéral des finances, Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral du 21 juin 2016 (BB.2016.57)
Arrêt de renvoi du Tribunal fédéral. Demande de nouveaux débats; refus de la direction de la procédure. Recours irrecevable.
Art. 393 al. 1 let. b CPP
Les décisions émanant de la direction de la procédure du tribunal de première instance ne peuvent faire l'objet d'un recours que si elles sont susceptibles de causer un préjudice irréparable. Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le refus de tenir de nouveaux débats après un arrêt de renvoi ne cause pas un tel préjudice à l'accusé, lequel n'est pas légitimé à recourir à cet encontre.
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts. Gesuch um Durchführung einer neuen Hauptverhandlung; Ablehnung durch die Verfahrensleitung. Unzulässige Beschwerde.
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
Die Entscheide der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts können nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die Ablehnung eines Ersuchens um Durchführung einer neuen Hauptverhandlung nach einem Rückweisungentscheid auf Seiten