opencaselaw.ch

RR.2021.79

Bundesstrafgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Büro des Generalstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend «GStA») leitet die Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 wegen des Verdachts der unrechtmässigen Aneignung von Eigentum eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Organisation sowie der Geldwä- scherei gemäss Art. 206-2 Abs. 3 bzw. Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der GStA am

18. November 2020 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Akten RH.2021.52, RH/3), wel- ches mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übermittelt wurde (Akten RH.2021.52, RH/2). Darin ersuchte der GStA um Herausgabe einer Reihe von Geschäftsunterlagen der A. AG sowie um Einvernahme von B. als Zeugen.

B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 übertrug das hiesige Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») die Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen (Kantonales Untersuchungsamt, nachfolgend «StA SG»; Akten RH.2021.52, RH/1). Mit Eintretensverfügung vom 8. Feb- ruar 2021 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die darin verlangten Rechtshilfehandlungen an (Akten RH.2021.52, RH/5). Am

16. Februar 2021 schritt die Kantonspolizei St. Gallen an der Sitzadresse der A. AG zur Hausdurchsuchung. Dabei stellte sie eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sicher (Akten RH.2021.52, HD/3-HD/6). B. wurde am selben Tag als Zeuge zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einvernommen (Akten RH.2021.52, RH/13). Zuvor schon erhob die StA SG bei den zuständigen Behörden die die A. AG betreffenden Handelsregister- und Steuerakten (Akten RH.2021.52, HR/1-HR/2 und ST/1-ST/5).

C. Am 20. April 2021 erliess die StA SG folgende Schlussverfügung (act. 1.A):

1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich ent- sprochen. 2. Es werden folgende Dokumente, Beweismittel, Einvernahmeprotokolle an die ersu- chende Behörde herausgegeben:  Einvernahmeprotokoll mit B. vom 16.02.2021;  Akten des Handelsregisteramts des Kantons St. Gallen zur A. AG, beinhaltend (…);  Korrespondenz und Antwortschreiben mit Steueramt des Kantons St. Gallen über nicht vorhandene Steuerakten der A. AG;

- 3 -

 Durchsuchungsbefehl vom 09.02.2021 mit Durchsuchungsprotokoll vom 16.02.2021 betreffend Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der C. GmbH (…), Domiziladresse der A. AG mit Sicherstellungsprotokoll vom 16.02.2021, Sammelbericht Kapo St. Gallen vom 18.02.2021 sowie Aktennotiz über die Durchsuchung und Triage der sichergestellten/gesiegelten Akten vom 01.03.2021;  aus Nr. 1.1, Sicherstellungsverzeichnis: Akten A. AG, pag. 001 bis 332;  aus Nr. 1.2, Sicherstellungsverzeichnis: Steuerunterlagen der A. AG, pag. 001 bis 025;  aus Nr. 1.3 Sicherstellungsverzeichnis: Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsun- terlagen, Kaufverträge von diversen an der A. AG beteiligten Gesellschaften, Akten der C. GmbH, pag. 001 bis 303 und 312 bis 321 (pag. 304 bis 311 sind in zeitlicher Hinsicht vom Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt);  aus Nr. 1.5 Sicherstellungsverzeichnis: USB-Stick über elektronische Buchhal- tung der A. AG; 3. (…)

D. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 20. Mai 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die vollum- fängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. April 2021 und die voll- umfängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates St. Gallen. Darüber hinaus stellt die A. AG Verfahrensan- träge auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens und auf Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Ukraine (betreffend Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte die Beschwerdekammer der A. AG mit, über den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens werde zu ei- nem späteren Zeitpunkt entschieden (frühestens nach Eingang der Be- schwerdeantwort und der Verfahrensakten; act. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die StA SG beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdefüh- rerin (act. 8).

Mit Replik vom 6. August 2021 hält die A. AG unverändert an ihren Be- schwerdebegehren fest (act. 13). Zugleich ergänzt sie ihre Verfahrensan- träge folgendermassen:

- 4 -

1. (…) 2. (…) 3. Das Verfahren sei bis zur Erledigung des Rechtshilfeverfahrens RH.20.0290 zu sis- tieren; 4. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Kommunikation zwischen der Vorinstanz und dem BJ sowie die entsprechenden Akten zu gewähren.

Die Replik wurde dem BJ und der StA SG am 9. August 2021 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 14).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

- 5 -

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.1.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).

Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutari- schen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41 mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3-3.3.2).

E. 2.1.2 Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118). Die Beschlagnahme von Urkun-

- 6 -

den, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangs- massnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst an- fechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Ver- pflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.).

E. 2.1.3 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judi- ciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 59 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 526 lit. d). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsrats- präsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bun- desgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; bestätigend ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 526 lit. e; teilweise abweichend, allerdings ohne Be- gründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 S. 182 f.).

E. 2.2 Die Domiziladresse der Beschwerdeführerin lautet gemäss Handelsregister «c/o C. GmbH, (…)». Entsprechend beauftragte die StA SG die Kantonspo- lizei mit der Vornahme einer Hausdurchsuchung bei der C. GmbH. Eintre- tensverfügung und Hausdurchsuchungsbefehl betreffen ebenfalls die C. GmbH (vgl. Akten RH.2021.52, HD/1 ff.). Durchsucht wurden in der Folge die Büroräumlichkeiten der C. GmbH, der Domiziladresse der Beschwerde- führerin (vgl. Akten RH.2021.52, HD/4 ff.). Dabei habe der Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH den Angehörigen der Kantonspolizei ge- zeigt, «wo die entsprechenden Unterlagen zur A. AG im Büro der C. GmbH gelagert sind» (Akten RH.2021.52, HD/6 S. 2). Erst in der Aktennotiz vom

- 7 -

1. März 2021 betreffend Triage der sichergestellten Unterlagen wird von ei- ner Hausdurchsuchung «in den Büroräumlichkeiten der A. AG» gesprochen (Akten RH.2021.52, HD/7). Aufgrund der vorliegenden Informationen ist nicht klar, ob der Beschwerdeführerin bezüglich der durchsuchten Räumlich- keiten Eigentümer- oder Mieterstellung zukommt oder ob es sich um eine Domizilgesellschaft handelt, welche mit der C. GmbH durch blossen Auftrag verbunden ist. Demzufolge bleibt unklar, ob und in welchem Umfang die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe von anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen überhaupt über die erforder- liche Beschwerdelegitimation verfügt. Mit Blick auf den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens kann diese Frage aber offen gelassen werden.

E. 2.3 An der Beschwerdelegitimation fehlt es der Beschwerdeführerin jedoch hin- sichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Be- sitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, in casu des Steueramts und des Handelsregisteramts des Kantons St. Gallen (siehe oben E. 2.1.2; vgl. u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.269 vom

18. Februar 2019 E. 3.5). Sofern die beim Handelsregisteramt erhobenen Unterlagen zudem der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen (siehe Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]), fehlt es auf Seiten der Beschwerdeführerin auch am schützenswerten Interesse an der Beschwerde gegen die Herausgabe die- ser Unterlagen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 E. 2.3). Gemäss der oben geschilderten Pra- xis (E. 2.1.3) ist die Beschwerdeführerin auch nicht dazu legitimiert, die Her- ausgabe des Einvernahmeprotokolls mit dem Zeugen B. anzufechten. Diese Unterlagen betreffend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. November 2020 (Akten RH.2021.52, RH/3) lässt sich kurz zusammengefasst entnehmen, beim ukrainischen Staatsbürger D. habe es sich um den Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten

- 8 -

einer Reihe von Gesellschaften mit Sitz in der Ukraine und im Ausland ge- handelt, welche gemeinsam die Struktur des Fernsehsenders «E.» bildeten. Im Zeitraum März bis Juni 2016 hätten die nominellen Direktoren von Grup- pengesellschaften mit Sitz auf Zypern ohne Wissen und ohne Zustimmung von D. den ukrainischen Staatsbürger F. bevollmächtigt, für diese Gesell- schaften zu handeln. Gestützt auf diese Vollmachten und unter Einsatz von gefälschten Unterlagen seien in der Folge eine Reihe von Transaktionen ge- tätigt worden, welche auf Seiten von D. zum Verlust seiner Anteilsrechte an diesen Gesellschaften geführt habe. Im Rahmen der weiteren Umstrukturie- rung der Gruppe und zur Verschleierung der kriminellen Machenschaften habe die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin die Anteilsrechte an den Gesellschaften G., H., I., J., K., L., M., N. und O. erworben und in der Folge an den ukrainischen Staatsbürger P. weiterveräussert. Dabei bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einzig und alleine zum Zwecke dieser Transaktion gegründet worden sei. Der zum damaligen Zeitpunkt an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte Q. hätte zudem nicht über die zum Erwerb dieser Gesellschaften erforderlichen Mittel verfügt. Schliess- lich bestehe der Verdacht, dass die von P. zum Erwerb der Rechte an den betreffenden Gesellschaften eingesetzten Mittel deliktischer Herkunft seien. Im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 seien auch die Umstände und die Hintergründe des Erwerbs und der Veräusserung der An- teilsrechte an den erwähnten Unternehmen durch die Beschwerdeführerin abzuklären.

E. 4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sofern die Beschwerdeführerin vor- bringt, eine Änderung der Eigentümerstruktur eines ukrainischen TV-Sen- ders müsse bei einer staatlichen Behörde registriert werden, weshalb eine kriminelle Aneignung eines solchen Senders nicht erfolgen könne (siehe act. 1, Rz. 28, 34, 40), bedient sie sich einer eigenen Darstellung des Sach- verhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Weiter hat die ersuchende Behörde die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvor- würfe auch nicht mit Beweisen zu belegen, wie dies die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 31 zu fordern scheint (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

- 9 -

E. 5.1 Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den angeblichen Hintergründen des Rechtshilfeersuchens äussert sich die Beschwerdeführerin unter Bezug- nahme auf Art. 2 IRSG zu verschiedenen rechtsstaatlichen Defiziten in der Ukraine (act. 1, Rz. 8 ff.; act. 13, Rz. 19 ff.). Zudem bringt sie vor, das Rechts- hilfeersuchen sei rein politisch motiviert bzw. es diene lediglich dazu, auf missbräuchliche Weise zu politisch verwertbaren Informationen zu kommen (act. 1, Rz. 12 ff., 63).

E. 5.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.11 vom 15. September 2021 E. 5.2; RR.2021.9 vom 5. Juli 2021 E. 7.2).

E. 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren – soweit ersichtlich

– nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Abgesehen davon läge selbst in den von der Beschwerdeführerin ge- nannten «anderen schweren Mängeln» der Strafuntersuchung (siehe act. 1, Rz. 65) keine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte. Sofern die entspre- chenden Ausführungen stellvertretend für R. und P. bzw. in deren Interesse erfolgen (siehe u.a. act. 1, Rz. 16 f., 25 f.), ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2). Schliesslich gab es auch keinen Anlass dazu, die vorliegend angefochtene Schlussverfügung – wie von der Beschwerdeführerin gefordert (siehe act. 13, Rz. 14 f.) – R. und P. zu eröffnen. Diesen beiden fehlt es bezüglich der vorliegend zur Diskus- sion stehenden Rechtshilfemassnahmen offensichtlich an der für die Einräu- mung der Parteistellung notwendigen persönlichen und direkten Betroffen- heit.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist auch nicht legitimiert, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 IRSG den politischen Charakter der (allenfalls) Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten zu rügen (so in act. 1, Rz. 9 f., 39, 66 ff.; act. 13,

- 10 -

Rz. 5, 12, 20 f.). Diesbezüglich gelten gemäss Rechtsprechung dieselben Überlegungen wie oben in E. 5.2 (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz; Urteile des Bundesgerichts 1C_93/2015 vom 20. April 2015 E. 2.3; 1C_371/2008 vom 2. September 2008 E. 1.3; 1C_249/2007 vom 7. September 2007 E. 2.2; 1C_239/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.1-6.2.3; RR.2019.81 vom

27. November 2019 E. 5.2; RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 7.2).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Rechtshilfeersuchen wiederholt als unzulässige fishing expedition (act. 1, Rz. 17, 48 und 50). Der fehlende Zu- sammenhang zwischen ihr und den verfolgten Straftaten ergebe sich schon nur aus dem Umstand, dass das Ersuchen von Taten «zur endgültigen Ver- schleierung […] schon im August 2016» spreche, sie selber aber erst am

27. Februar 2018 gegründet worden sei (act. 1, Rz. 74).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).

- 11 -

E. 6.3 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine sog. fishing expedition, erschöpft sich im Wesentlichen in der Rüge, das Ersuchen bezwecke die Beschaffung von politisch verwertbaren Informationen. Damit ist die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten nicht zu hören (E. 5.2 und 5.3). Was den angeblich fehlenden zeitlichen Zu- sammenhang zwischen den untersuchten Straftaten und der erst nachträg- lich erfolgten Gründung der Beschwerdeführerin angeht, so bezieht sich der von ihr nur auszugsweise angeführte Satz im Ersuchen auf im August 2016 gefasste Beschlüsse zur Liquidierung verschiedener Gesellschaften der Gruppe. Die Beschwerdeführerin findet in diesem Zusammenhang keine Er- wähnung. Sie habe gemäss Ersuchen erst «im Folgenden», nämlich am

24. April 2018 Anteilsrechte an den Gesellschaften G., H., I., J., K., L., M., N., und O. erworben. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer ausführlich dargelegten Kritik betreffend politischem Motiv hinter der ukrainischen Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist, ergibt sich auch keine Notwendigkeit ihren im selben Zusammenhang gestellten Verfahrensanträgen auf Sistierung (vgl. hierzu act. 1, Rz. 78 ff. und act. 13, Rz. 16) bzw. auf Beizug allfälliger Kom- munikation zwischen dem BJ und der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 13, Rz. 6 ff., 17 f.) stattzugeben.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

- 12 -

E. 9 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).

- 13 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.79

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Büro des Generalstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend «GStA») leitet die Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 wegen des Verdachts der unrechtmässigen Aneignung von Eigentum eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Organisation sowie der Geldwä- scherei gemäss Art. 206-2 Abs. 3 bzw. Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der GStA am

18. November 2020 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Akten RH.2021.52, RH/3), wel- ches mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übermittelt wurde (Akten RH.2021.52, RH/2). Darin ersuchte der GStA um Herausgabe einer Reihe von Geschäftsunterlagen der A. AG sowie um Einvernahme von B. als Zeugen.

B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 übertrug das hiesige Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ») die Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft St. Gallen (Kantonales Untersuchungsamt, nachfolgend «StA SG»; Akten RH.2021.52, RH/1). Mit Eintretensverfügung vom 8. Feb- ruar 2021 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die darin verlangten Rechtshilfehandlungen an (Akten RH.2021.52, RH/5). Am

16. Februar 2021 schritt die Kantonspolizei St. Gallen an der Sitzadresse der A. AG zur Hausdurchsuchung. Dabei stellte sie eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sicher (Akten RH.2021.52, HD/3-HD/6). B. wurde am selben Tag als Zeuge zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einvernommen (Akten RH.2021.52, RH/13). Zuvor schon erhob die StA SG bei den zuständigen Behörden die die A. AG betreffenden Handelsregister- und Steuerakten (Akten RH.2021.52, HR/1-HR/2 und ST/1-ST/5).

C. Am 20. April 2021 erliess die StA SG folgende Schlussverfügung (act. 1.A):

1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich ent- sprochen. 2. Es werden folgende Dokumente, Beweismittel, Einvernahmeprotokolle an die ersu- chende Behörde herausgegeben:  Einvernahmeprotokoll mit B. vom 16.02.2021;  Akten des Handelsregisteramts des Kantons St. Gallen zur A. AG, beinhaltend (…);  Korrespondenz und Antwortschreiben mit Steueramt des Kantons St. Gallen über nicht vorhandene Steuerakten der A. AG;

- 3 -

 Durchsuchungsbefehl vom 09.02.2021 mit Durchsuchungsprotokoll vom 16.02.2021 betreffend Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der C. GmbH (…), Domiziladresse der A. AG mit Sicherstellungsprotokoll vom 16.02.2021, Sammelbericht Kapo St. Gallen vom 18.02.2021 sowie Aktennotiz über die Durchsuchung und Triage der sichergestellten/gesiegelten Akten vom 01.03.2021;  aus Nr. 1.1, Sicherstellungsverzeichnis: Akten A. AG, pag. 001 bis 332;  aus Nr. 1.2, Sicherstellungsverzeichnis: Steuerunterlagen der A. AG, pag. 001 bis 025;  aus Nr. 1.3 Sicherstellungsverzeichnis: Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsun- terlagen, Kaufverträge von diversen an der A. AG beteiligten Gesellschaften, Akten der C. GmbH, pag. 001 bis 303 und 312 bis 321 (pag. 304 bis 311 sind in zeitlicher Hinsicht vom Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt);  aus Nr. 1.5 Sicherstellungsverzeichnis: USB-Stick über elektronische Buchhal- tung der A. AG; 3. (…)

D. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 20. Mai 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die vollum- fängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. April 2021 und die voll- umfängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates St. Gallen. Darüber hinaus stellt die A. AG Verfahrensan- träge auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens und auf Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Ukraine (betreffend Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte die Beschwerdekammer der A. AG mit, über den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens werde zu ei- nem späteren Zeitpunkt entschieden (frühestens nach Eingang der Be- schwerdeantwort und der Verfahrensakten; act. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die StA SG beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdefüh- rerin (act. 8).

Mit Replik vom 6. August 2021 hält die A. AG unverändert an ihren Be- schwerdebegehren fest (act. 13). Zugleich ergänzt sie ihre Verfahrensan- träge folgendermassen:

- 4 -

1. (…) 2. (…) 3. Das Verfahren sei bis zur Erledigung des Rechtshilfeverfahrens RH.20.0290 zu sis- tieren; 4. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Kommunikation zwischen der Vorinstanz und dem BJ sowie die entsprechenden Akten zu gewähren.

Die Replik wurde dem BJ und der StA SG am 9. August 2021 zur Kenntnis- nahme übermittelt (act. 14).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

- 5 -

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.1.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).

Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutari- schen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41 mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3-3.3.2).

2.1.2 Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118). Die Beschlagnahme von Urkun-

- 6 -

den, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangs- massnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst an- fechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Ver- pflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.).

2.1.3 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder so- weit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judi- ciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 59 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 526 lit. d). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsrats- präsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bun- desgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; bestätigend ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 526 lit. e; teilweise abweichend, allerdings ohne Be- gründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 S. 182 f.).

2.2 Die Domiziladresse der Beschwerdeführerin lautet gemäss Handelsregister «c/o C. GmbH, (…)». Entsprechend beauftragte die StA SG die Kantonspo- lizei mit der Vornahme einer Hausdurchsuchung bei der C. GmbH. Eintre- tensverfügung und Hausdurchsuchungsbefehl betreffen ebenfalls die C. GmbH (vgl. Akten RH.2021.52, HD/1 ff.). Durchsucht wurden in der Folge die Büroräumlichkeiten der C. GmbH, der Domiziladresse der Beschwerde- führerin (vgl. Akten RH.2021.52, HD/4 ff.). Dabei habe der Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH den Angehörigen der Kantonspolizei ge- zeigt, «wo die entsprechenden Unterlagen zur A. AG im Büro der C. GmbH gelagert sind» (Akten RH.2021.52, HD/6 S. 2). Erst in der Aktennotiz vom

- 7 -

1. März 2021 betreffend Triage der sichergestellten Unterlagen wird von ei- ner Hausdurchsuchung «in den Büroräumlichkeiten der A. AG» gesprochen (Akten RH.2021.52, HD/7). Aufgrund der vorliegenden Informationen ist nicht klar, ob der Beschwerdeführerin bezüglich der durchsuchten Räumlich- keiten Eigentümer- oder Mieterstellung zukommt oder ob es sich um eine Domizilgesellschaft handelt, welche mit der C. GmbH durch blossen Auftrag verbunden ist. Demzufolge bleibt unklar, ob und in welchem Umfang die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe von anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen überhaupt über die erforder- liche Beschwerdelegitimation verfügt. Mit Blick auf den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens kann diese Frage aber offen gelassen werden.

2.3 An der Beschwerdelegitimation fehlt es der Beschwerdeführerin jedoch hin- sichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Be- sitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, in casu des Steueramts und des Handelsregisteramts des Kantons St. Gallen (siehe oben E. 2.1.2; vgl. u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.269 vom

18. Februar 2019 E. 3.5). Sofern die beim Handelsregisteramt erhobenen Unterlagen zudem der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen (siehe Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]), fehlt es auf Seiten der Beschwerdeführerin auch am schützenswerten Interesse an der Beschwerde gegen die Herausgabe die- ser Unterlagen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 E. 2.3). Gemäss der oben geschilderten Pra- xis (E. 2.1.3) ist die Beschwerdeführerin auch nicht dazu legitimiert, die Her- ausgabe des Einvernahmeprotokolls mit dem Zeugen B. anzufechten. Diese Unterlagen betreffend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. November 2020 (Akten RH.2021.52, RH/3) lässt sich kurz zusammengefasst entnehmen, beim ukrainischen Staatsbürger D. habe es sich um den Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten

- 8 -

einer Reihe von Gesellschaften mit Sitz in der Ukraine und im Ausland ge- handelt, welche gemeinsam die Struktur des Fernsehsenders «E.» bildeten. Im Zeitraum März bis Juni 2016 hätten die nominellen Direktoren von Grup- pengesellschaften mit Sitz auf Zypern ohne Wissen und ohne Zustimmung von D. den ukrainischen Staatsbürger F. bevollmächtigt, für diese Gesell- schaften zu handeln. Gestützt auf diese Vollmachten und unter Einsatz von gefälschten Unterlagen seien in der Folge eine Reihe von Transaktionen ge- tätigt worden, welche auf Seiten von D. zum Verlust seiner Anteilsrechte an diesen Gesellschaften geführt habe. Im Rahmen der weiteren Umstrukturie- rung der Gruppe und zur Verschleierung der kriminellen Machenschaften habe die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin die Anteilsrechte an den Gesellschaften G., H., I., J., K., L., M., N. und O. erworben und in der Folge an den ukrainischen Staatsbürger P. weiterveräussert. Dabei bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einzig und alleine zum Zwecke dieser Transaktion gegründet worden sei. Der zum damaligen Zeitpunkt an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte Q. hätte zudem nicht über die zum Erwerb dieser Gesellschaften erforderlichen Mittel verfügt. Schliess- lich bestehe der Verdacht, dass die von P. zum Erwerb der Rechte an den betreffenden Gesellschaften eingesetzten Mittel deliktischer Herkunft seien. Im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 seien auch die Umstände und die Hintergründe des Erwerbs und der Veräusserung der An- teilsrechte an den erwähnten Unternehmen durch die Beschwerdeführerin abzuklären.

4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sofern die Beschwerdeführerin vor- bringt, eine Änderung der Eigentümerstruktur eines ukrainischen TV-Sen- ders müsse bei einer staatlichen Behörde registriert werden, weshalb eine kriminelle Aneignung eines solchen Senders nicht erfolgen könne (siehe act. 1, Rz. 28, 34, 40), bedient sie sich einer eigenen Darstellung des Sach- verhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Weiter hat die ersuchende Behörde die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvor- würfe auch nicht mit Beweisen zu belegen, wie dies die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 31 zu fordern scheint (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

- 9 -

5.

5.1 Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den angeblichen Hintergründen des Rechtshilfeersuchens äussert sich die Beschwerdeführerin unter Bezug- nahme auf Art. 2 IRSG zu verschiedenen rechtsstaatlichen Defiziten in der Ukraine (act. 1, Rz. 8 ff.; act. 13, Rz. 19 ff.). Zudem bringt sie vor, das Rechts- hilfeersuchen sei rein politisch motiviert bzw. es diene lediglich dazu, auf missbräuchliche Weise zu politisch verwertbaren Informationen zu kommen (act. 1, Rz. 12 ff., 63).

5.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.11 vom 15. September 2021 E. 5.2; RR.2021.9 vom 5. Juli 2021 E. 7.2).

5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren – soweit ersichtlich

– nicht beschuldigt und kann sich unter diesen Voraussetzungen im Zusam- menhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen beru- fen. Abgesehen davon läge selbst in den von der Beschwerdeführerin ge- nannten «anderen schweren Mängeln» der Strafuntersuchung (siehe act. 1, Rz. 65) keine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte. Sofern die entspre- chenden Ausführungen stellvertretend für R. und P. bzw. in deren Interesse erfolgen (siehe u.a. act. 1, Rz. 16 f., 25 f.), ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2). Schliesslich gab es auch keinen Anlass dazu, die vorliegend angefochtene Schlussverfügung – wie von der Beschwerdeführerin gefordert (siehe act. 13, Rz. 14 f.) – R. und P. zu eröffnen. Diesen beiden fehlt es bezüglich der vorliegend zur Diskus- sion stehenden Rechtshilfemassnahmen offensichtlich an der für die Einräu- mung der Parteistellung notwendigen persönlichen und direkten Betroffen- heit.

5.4 Die Beschwerdeführerin ist auch nicht legitimiert, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 IRSG den politischen Charakter der (allenfalls) Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten zu rügen (so in act. 1, Rz. 9 f., 39, 66 ff.; act. 13,

- 10 -

Rz. 5, 12, 20 f.). Diesbezüglich gelten gemäss Rechtsprechung dieselben Überlegungen wie oben in E. 5.2 (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz; Urteile des Bundesgerichts 1C_93/2015 vom 20. April 2015 E. 2.3; 1C_371/2008 vom 2. September 2008 E. 1.3; 1C_249/2007 vom 7. September 2007 E. 2.2; 1C_239/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.1-6.2.3; RR.2019.81 vom

27. November 2019 E. 5.2; RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 7.2).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Rechtshilfeersuchen wiederholt als unzulässige fishing expedition (act. 1, Rz. 17, 48 und 50). Der fehlende Zu- sammenhang zwischen ihr und den verfolgten Straftaten ergebe sich schon nur aus dem Umstand, dass das Ersuchen von Taten «zur endgültigen Ver- schleierung […] schon im August 2016» spreche, sie selber aber erst am

27. Februar 2018 gegründet worden sei (act. 1, Rz. 74).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).

- 11 -

6.3 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine sog. fishing expedition, erschöpft sich im Wesentlichen in der Rüge, das Ersuchen bezwecke die Beschaffung von politisch verwertbaren Informationen. Damit ist die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten nicht zu hören (E. 5.2 und 5.3). Was den angeblich fehlenden zeitlichen Zu- sammenhang zwischen den untersuchten Straftaten und der erst nachträg- lich erfolgten Gründung der Beschwerdeführerin angeht, so bezieht sich der von ihr nur auszugsweise angeführte Satz im Ersuchen auf im August 2016 gefasste Beschlüsse zur Liquidierung verschiedener Gesellschaften der Gruppe. Die Beschwerdeführerin findet in diesem Zusammenhang keine Er- wähnung. Sie habe gemäss Ersuchen erst «im Folgenden», nämlich am

24. April 2018 Anteilsrechte an den Gesellschaften G., H., I., J., K., L., M., N., und O. erworben. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer ausführlich dargelegten Kritik betreffend politischem Motiv hinter der ukrainischen Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist, ergibt sich auch keine Notwendigkeit ihren im selben Zusammenhang gestellten Verfahrensanträgen auf Sistierung (vgl. hierzu act. 1, Rz. 78 ff. und act. 13, Rz. 16) bzw. auf Beizug allfälliger Kom- munikation zwischen dem BJ und der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 13, Rz. 6 ff., 17 f.) stattzugeben.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

- 12 -

9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).

- 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).