Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») führte gegen E. und B. eine Strafuntersuchung (SUB 2015 537) unter anderem we- gen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1]), evtl. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu. Die Untersuchung gegen B. stellte die StA SZ am 6. September 2018 ein (act. 1.4).
B. Am Landesgericht für Strafsachen Wien (nachfolgend «Landesgericht») ist gegen B. C., F., die A. AG, die G. GmbH und die D. GmbH eine Privatklage gemäss § 91 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes wegen ge- werbsmässigen Urheberrechtseingriffen hängig. In diesem Zusammenhang stellte das Landesgericht am 4. März 2020 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») ein Rechtshilfeersuchen und ersuchte um Übermittlung der Verfahrensakten des Strafverfahrens SUB 2015 537 (Verfahrensakten, pag. 1.0.01).
C. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2020 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen und ersuchte die StA SZ, ihr die Verfahrensakten der Untersuchung SUB 2015 537 auf einem elektronischen Datenträger zu über- mitteln (Verfahrensakten, pag. 0.0.01).
D. Die StA SZ reichte der OStA SZ die Verfahrensakten SUB 2015 537 [Dos- sier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA am 22. April 2020 ein. Zudem merkte die StA SZ an, dass das im Rechtshilfeersuchen referenzierte Strafverfahren SUB 2015 537 als Dossier 1 und ab einem bestimmten Zeitpunkt zusammen mit dem Strafverfahren SUB 2016 376 (Dossier 1) MFA gegen den ehemali- gen Angestellten der A. AG geführt worden sei, welches ebenfalls mit einer Einstellung beendet worden sei (Verfahrensakten, pag. 7.0.01).
E. Am 10. Juni 2020 verweigerte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, pag. 4.0.05).
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F. Mit Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 ordnete die OStA SZ die Herausgabe der Verfahrensakten der Strafuntersuchung SUB 2015 537 [Dossier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
G. Dagegen liessen die A. AG, B., C. und die D. GmbH am 3. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilten das Bundesamt für Justiz und die OStA SZ dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichten und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 6, 7). Die Schrei- ben vom 18. August 2020 wurden den Beschwerdeführern am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen vorliegend die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
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Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1
3.1.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
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3.1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde und wurde form- und fristgerecht erho- ben. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges In- teresse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.245-246 vom 13. September 2017 E. 3.1). 3.2.2 Als persönlich und direkt betroffen gelten bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.). 3.2.3 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Um- stand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeord- net worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangsmass- nahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bun- desstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeit- punkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Un- tersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II
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462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Feb- ruar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2 und RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Ent- scheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönli- cher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdele- gitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. De- zember 2012 E. 2.3). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshil- feweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; KELLER, Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechts- hilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsa- chen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Eh- renzeller [Hrsg.], 2007, S. 75 f.). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2.2). 3.2.4 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als be- schuldigte Person einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird. Wer in der Ausführung eines nationalen Verfahrens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Schluss- verfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme her- ausgegeben wird. Eine Ausnahme zu diesem Prinzip besteht namentlich
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dann, wenn die Person zu Tatsachen einvernommen wird, die in einem en- gen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.5 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5). 3.3 Die Beschwerdeführer führen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation aus, die zu übermittelnden Informationen würden aus Zwangsmassnahmen stammen, welche gegen sie beim vorangehend geführten Strafverfahren der StA SZ erhoben worden seien. Sie seien deshalb von der Rechtshilfemass- nahme direkt betroffen und hätten an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Insbesondere seien in den herauszugebenden Akten umfangrei- che Kontounterlagen sämtlicher Beschwerdeführer enthalten. Zudem seien die herauszugebenden Akten durch Hausdurchsuchungen bei der Be- schwerdeführerin 1 und beim Beschwerdeführer 2 sowie Auskunftsbegehren bei den Banken erhältlich gemacht worden. Schliesslich seien die Beschwer- deführer im Ermittlungsverfahren der StA SZ bereits angehört worden und das Rechtshilfeersuchen sei mit dem durch die StA SZ untersuchten Sach- verhalt identisch (act. 1, S. 3 ff.).
3.4
3.4.1 Vorliegend ist die Herausgabe der umfangreichen Verfahrensakten der von der StA SZ eingestellten Strafuntersuchung SUB 2015 537 [Dossier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA an das Landesgericht zu beurteilen (Verfahrensakten, pag. 8.0.01). Das den elektronischen Verfahrensakten beigelegte Aktenver- zeichnis der StA SZ vom 22. April 2020 ist 17 Seiten lang und bezeichnet im Einzelnen die von der Herausgabe betroffenen Dokumente. 3.4.2 Von der Herausgabe sind mehrheitlich Unterlagen betroffen, die entweder von Strafbehörden oder von im eingestellten Strafverfahren beteiligten Per- sonen erstellt worden sind (Verfahrensakten, pag. 8.0.01). Wie vorstehend ausgeführt, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete oder richtet, mangels persönlicher und direkter Betroffen- heit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, die rechtshilfe- weise Herausgabe von polizeilichen Rapporten, anderen im Verfahren er- stellten Unterlagen oder (gerichtlichen) Entscheiden anzufechten (supra
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E. 3.2.3). Die von der Herausgabe betroffenen Verfahrensakten wurden be- reits zuvor im schweizerischen Strafverfahren gewonnen oder von den Straf- verfolgungsbehörden verfasst und befanden sich zum Zeitpunkt des Rechts- hilfeersuchens bereits im Besitz der Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Das Rechtshilfeersuchen machte hinsichtlich die Herausgabe dieser Unter- lagen gegenüber den Beschwerdeführern keine Zwangsmassnahmen erfor- derlich, weshalb sie grundsätzlich nicht berechtigt sind, sich gegen die Her- ausgabe der Verfahrensakten zu wehren. Dementsprechend ist ihnen die Beschwerdelegitimation grundsätzlich abzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der Herausgabe dieser Strafakten auch die Vertre- tungs- bzw. Verteidigungsverhältnisse im schweizerischen Strafverfahren gegenüber der ersuchenden Behörde offengelegt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.4). 3.4.3 Die Beschwerdeführer weisen jedoch zutreffend darauf hin, dass sich in den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Strafakten zahlreiche Bank- und Steuerunterlagen befinden, die im Rahmen von Auskunftsersuchen oder Hausdurchsuchungen im Rahmen des nationalen Strafverfahrens erhoben wurden. Die Befugnis sich gegen deren Herausgabe zu wehren, steht dem jeweiligen Inhaber der Bankkonten zu (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dabei handelt es sich gemäss dem Aktenverzeichnis vom 22. April 2020 insbesondere um folgende Register: - 5.2.00: Unterlagen der Bank H. betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 - 6.1.00: Unterlagen der Bank H. betreffend die Beschwerdeführerin 1 - 6.3.00: Unterlagen der Bank H. betreffend den Beschwerdeführer 2 - 6.4.00: Unterlagen der Bank I. betreffend den Beschwerdeführer 2
Somit sind die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 als Inha- ber der Bankkonten berechtigt, die Herausgabe der unter den Registern 5.2.00, 6.1.00, 6.3.00, 6.4.00 befindlichen Akten anzufechten.
Das Register 5.1.00 trägt die Bezeichnung «Bank H.» und betrifft die Be- schwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 3 sowie die Beschwerdeführe- rin 4. Zwar handelt es sich dabei um Akten betreffend das seitens der StA SZ gestellte Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein. Indes nimmt die StA SZ im Ersuchen und in der darauffolgenden Korrespondenz auf meh- rere, auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten im In- und Ausland Bezug. Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung ist der Beschwerde-
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führerin 1, dem Beschwerdeführer 3 sowie der Beschwerdeführerin 4 dies- bezüglich die Befugnis zur Anfechtung der Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 einzuräumen.
Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Register 8.0.00 und 14.1.00, zumal auch in diesen Unterlagen Hinweise enthalten sind, die aus den Kon- tounterlagen stammen oder Hinweise auf Konten der Beschwerdeführerin 1 enthalten. Namentlich handelt es sich um Akten unter den Registern 8.0.043, 8.0.046, 8.0.047, 8.0.049, 8.0.051, 8.0.052, 8.0.056, 8.0.058, 8.0.060 und 14.1.003-14.1.005. Darin sind die Beschwerdeführerin 1 betreffende Bank- belege, Buchhaltung oder Steuerunterlagen enthalten. Die übrigen im Akten- verzeichnis vom 22. April 2020 erwähnten Bankunterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführer, weshalb ihnen diesbezüglich die Beschwerdelegiti- mation abzusprechen ist.
3.5 Weiter befindet sich unter den herauszugebenden Verfahrensakten das Ein- vernahmeprotokoll von E. vom 3. November 2016 (Verfahrensakten, pag. 8.0.01, S. 13). Eine die Beschwerdeführer betreffende Einvernahme ist dem Aktenverzeichnis vom 22. April 2020 nicht zu entnehmen. Die Be- schwerdeführer legen auch nicht dar, welche Einvernahmeprotokolle sie be- treffen würden und weshalb diese nicht an die ersuchende Behörde heraus- zugeben seien. Sie bringen lediglich vor, im nationalen Strafverfahren ein- vernommen worden zu sein. Im Lichte des oben Ausgeführten (supra E. 3.2.4) sind die Beschwerdeführer nicht befugt, die Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls von E. vom 3. November 2016 anzufechten.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde nur insoweit einzutreten ist, als sie sich gegen die Herausgabe der die Be- schwerdeführer betreffenden Kontounterlagen bzw. Unterlagen mit Hinwie- sen auf sie lautenden Konten richtet.
4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach dem Ersuchen Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG entgegenstünde (act. 1, S. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tat- ortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7
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zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigespro- chen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Ge- richt gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bun- desverfassung ableiten. 4.2.2 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. statt vieler Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.75 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.). 4.3 Die gegen den Beschwerdeführer 2 geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung und der qualifi- zierten Geldwäscherei stellte die StA SZ am 6. September 2018 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (act. 1.4). Das Verfahren hinsichtlich der urheberrechtlichen Vorwürfe wurde mangels Schweizer Zuständigkeit einge- stellt. Zur Begründung führte die StA SZ im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer 2 in Österreich wohnhaft gewesen sei und die schweizeri- schen Meldeverhältnisse nicht seinem tatsächlichen Wohnsitz entsprochen haben. Zudem kam die StA SZ zum Schluss, dass sich der Tatort allfälliger Urheberrechtsverletzungen in Wien befände, da die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz keine operative Tätigkeit betreibe und von der in Österreich domizilierten G. GmbH effektiv bewirtschaftet werde. Den Geldwäscherei- vorwurf stellte die StA SZ ein, nachdem die deliktische Herkunft der von der Beschwerdeführerin 1 an den Beschwerdeführer 2 überwiesenen Geldbe- träge nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte (act. 1.4, S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung und im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung kommt der Einstellungsverfü- gung vom 6. September 2018 im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine
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Sperrwirkung zu. Bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen kann das in der Schweiz eingestellte Verfahren insbesondere in Bezug auf Geldwä- schereivorwürfe wiederaufgenommen werden (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 5.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit und bringen vor, die Ausführungen im österreichischen Er- suchen zum Tatverdacht würden auf der Privatklage bzw. auf dem vorange- henden Ermittlungsverfahren der StA SZ basieren. Die StA SZ sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einen Tatverdacht rechtsgenüglich zu konkreti- sieren, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei (act. 1, S. 6 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1;
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136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
E. 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2020 lässt sich folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten, pag. 1.0.01):
Die Privatanklägerinnen hätten in ihrer Privatanklageschrift unter Bezug auf Beilagen aus dem Schweizer Strafverfahren ausgeführt, die Beschwerdefüh- rerin 1 betreibe mit «hhtp://J.net» einen Sharehosting-Internetdienst, der das einfache und weitgehend anonyme Speichern und anschliessende Teilen von Dateien verschiedenster Inhalte im Internet ermögliche. Ohne über eine Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber zu verfügen seien über diesen Dienst im Zeitraum von April 2012 bis zumindest 30. April 2017 Unmengen von urheberrechtlich geschützten Werken Dritten zum Download angeboten worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin 1 nicht nur toleriert worden.
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Da der Dienst auf die öffentliche Zurverfügungstellung und das Vervielfälti- gen von geschützten Inhalten des Musik-, Film-, Literatur- und sonstigen Un- terhaltungsbereichs ausgelegt sei, fördere die Beschwerdeführerin 1 die Be- treiber von J. durch die verschiedenen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvari- anten bewusst zum illegalen Hochladen möglichst populärer, anderswo nur gegen Lizenzentgelt angebotener Inhalte. Trotz der zwischen Oktober 2013 und Mai 2017 erhaltenen Millionen von Abmahnungen über illegal öffentlich zur Verfügung gestellten und zu diesem Zweck auf den Servern von J. ge- speicherten, geschützten Inhalte hätten die Beschwerdeführerin 1, der Be- schwerdeführer 2 und die G. GmbH ihr Geschäftsmodell bis mindestens
30. April 2017 weiterbetrieben. Der Beschwerdeführer 3 sei der alleinige Ei- gentümer der Beschwerdeführerin 1 und somit des Dienstes J. gewesen. Seit der Übertragung der Aktien an der Beschwerdeführerin 1 seitens des Beschwerdeführers 3 auf die Beschwerdeführerin 4, sei Letztere die Allein- eigentümerin der Beschwerdeführerin 1 und somit auch des Dienstes J. Die Beschwerdeführer 2 und 3 würden die Beschwerdeführerin 1 führen und seien für deren Konten zeichnungsberechtigt, wobei sich vor allem der Be- schwerdeführer 3 als wirtschaftlicher Träger von J. in grossem Umfang be- reichert habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe Umsätze in zweistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet, obschon sie im Deliktszeitraum keine operative Tätigkeit ausgeübt habe. Die G. GmbH setze das Geschäftsmodell der Be- schwerdeführerin 1 nach den Vorgaben des Beschwerdeführers 3 und im ständigen Austausch mit dem Beschwerdeführer 2 in technischer und prak- tischer Hinsicht um.
E. 5.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie die Deliktsumme in zweistelliger Millionenhöhe dargelegt, die mutmasslich mit dem Dienst J. erwirtschaftet worden ist. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich er- scheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 5.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich gestützt auf die Aus- führungen die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich kann das den Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten unter die Strafbestimmungen des Urhe- berrechtsgesetzes subsumiert werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer gewerbsmässig ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang ha-
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ben. Gemäss Ersuchen sollen über J. zahlreiche urheberrechtlich ge- schützte Werke dem Zugriff beliebig vieler Personen zugänglich gemacht worden sein. Die G. GmbH soll das Geschäftsmodell der Beschwerdeführe- rin 1 nach den Vorgaben des Beschwerdeführers 3 und im ständigen Aus- tausch mit dem Beschwerdeführer 2 in technischer und praktischer Hinsicht umgesetzt haben. Die mutmasslich erwirtschafteten Umsätze in zweistelliger Millionenhöhe durch die Beschwerdeführerin 1 trotz fehlender operativer Tä- tigkeit im Deliktszeitraum deuten auf gewerbsmässiges Handeln hin. Somit kann das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten prima facie unter die gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG subsumiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2).
E. 5.7 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die StA SZ das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnete Strafverfahren am 6. September 2018 eingestellt hat. Im Gegen- satz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde. Hinzu kommt, dass der von der StA SZ untersuchte Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung mangels Schweizer Zuständigkeit eingestellt worden ist (act. 1.4). Der prima facie Beurteilung im Rechtshilfeverfahren liegt jedoch die Annahme zu Grunde, dass die Schweiz für die Verfolgung der Tat zuständig wäre. Ob es sich bei den in der Schluss- verfügung erwähnten Handlungen um legale Zurverfügungstellung von Wer- ken im Internet handelt und ob die Beschuldigten ein Verschulden trifft, wird der österreichische Sachrichter zu beurteilen haben (vgl. E. 5.2 hiervor). Die diesbezüglichen Einwände werden die Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren geltend machen können. Aus diesem Grund ist auf die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Gerichtsurteile nicht einzugehen.
E. 5.8 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
- 15 -
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
3. C.,
4. D. GMBH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kuhn, Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.187-190
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») führte gegen E. und B. eine Strafuntersuchung (SUB 2015 537) unter anderem we- gen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1]), evtl. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu. Die Untersuchung gegen B. stellte die StA SZ am 6. September 2018 ein (act. 1.4).
B. Am Landesgericht für Strafsachen Wien (nachfolgend «Landesgericht») ist gegen B. C., F., die A. AG, die G. GmbH und die D. GmbH eine Privatklage gemäss § 91 Abs. 1 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes wegen ge- werbsmässigen Urheberrechtseingriffen hängig. In diesem Zusammenhang stellte das Landesgericht am 4. März 2020 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») ein Rechtshilfeersuchen und ersuchte um Übermittlung der Verfahrensakten des Strafverfahrens SUB 2015 537 (Verfahrensakten, pag. 1.0.01).
C. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2020 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen und ersuchte die StA SZ, ihr die Verfahrensakten der Untersuchung SUB 2015 537 auf einem elektronischen Datenträger zu über- mitteln (Verfahrensakten, pag. 0.0.01).
D. Die StA SZ reichte der OStA SZ die Verfahrensakten SUB 2015 537 [Dos- sier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA am 22. April 2020 ein. Zudem merkte die StA SZ an, dass das im Rechtshilfeersuchen referenzierte Strafverfahren SUB 2015 537 als Dossier 1 und ab einem bestimmten Zeitpunkt zusammen mit dem Strafverfahren SUB 2016 376 (Dossier 1) MFA gegen den ehemali- gen Angestellten der A. AG geführt worden sei, welches ebenfalls mit einer Einstellung beendet worden sei (Verfahrensakten, pag. 7.0.01).
E. Am 10. Juni 2020 verweigerte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, pag. 4.0.05).
- 3 -
F. Mit Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 ordnete die OStA SZ die Herausgabe der Verfahrensakten der Strafuntersuchung SUB 2015 537 [Dossier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
G. Dagegen liessen die A. AG, B., C. und die D. GmbH am 3. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilten das Bundesamt für Justiz und die OStA SZ dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichten und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 6, 7). Die Schrei- ben vom 18. August 2020 wurden den Beschwerdeführern am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen vorliegend die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
- 4 -
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1
3.1.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
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3.1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde und wurde form- und fristgerecht erho- ben. 3.2
3.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges In- teresse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.245-246 vom 13. September 2017 E. 3.1). 3.2.2 Als persönlich und direkt betroffen gelten bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.). 3.2.3 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Um- stand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeord- net worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangsmass- nahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bun- desstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeit- punkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Un- tersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II
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462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Feb- ruar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2 und RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Ent- scheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönli- cher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdele- gitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. De- zember 2012 E. 2.3). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshil- feweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; KELLER, Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechts- hilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsa- chen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Eh- renzeller [Hrsg.], 2007, S. 75 f.). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2.2). 3.2.4 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als be- schuldigte Person einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird. Wer in der Ausführung eines nationalen Verfahrens als beschuldigte Person einvernommen wird, ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Schluss- verfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme her- ausgegeben wird. Eine Ausnahme zu diesem Prinzip besteht namentlich
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dann, wenn die Person zu Tatsachen einvernommen wird, die in einem en- gen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.5 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5). 3.3 Die Beschwerdeführer führen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation aus, die zu übermittelnden Informationen würden aus Zwangsmassnahmen stammen, welche gegen sie beim vorangehend geführten Strafverfahren der StA SZ erhoben worden seien. Sie seien deshalb von der Rechtshilfemass- nahme direkt betroffen und hätten an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Insbesondere seien in den herauszugebenden Akten umfangrei- che Kontounterlagen sämtlicher Beschwerdeführer enthalten. Zudem seien die herauszugebenden Akten durch Hausdurchsuchungen bei der Be- schwerdeführerin 1 und beim Beschwerdeführer 2 sowie Auskunftsbegehren bei den Banken erhältlich gemacht worden. Schliesslich seien die Beschwer- deführer im Ermittlungsverfahren der StA SZ bereits angehört worden und das Rechtshilfeersuchen sei mit dem durch die StA SZ untersuchten Sach- verhalt identisch (act. 1, S. 3 ff.).
3.4
3.4.1 Vorliegend ist die Herausgabe der umfangreichen Verfahrensakten der von der StA SZ eingestellten Strafuntersuchung SUB 2015 537 [Dossier1]/2016 376 [Dossier 1] MFA an das Landesgericht zu beurteilen (Verfahrensakten, pag. 8.0.01). Das den elektronischen Verfahrensakten beigelegte Aktenver- zeichnis der StA SZ vom 22. April 2020 ist 17 Seiten lang und bezeichnet im Einzelnen die von der Herausgabe betroffenen Dokumente. 3.4.2 Von der Herausgabe sind mehrheitlich Unterlagen betroffen, die entweder von Strafbehörden oder von im eingestellten Strafverfahren beteiligten Per- sonen erstellt worden sind (Verfahrensakten, pag. 8.0.01). Wie vorstehend ausgeführt, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete oder richtet, mangels persönlicher und direkter Betroffen- heit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, die rechtshilfe- weise Herausgabe von polizeilichen Rapporten, anderen im Verfahren er- stellten Unterlagen oder (gerichtlichen) Entscheiden anzufechten (supra
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E. 3.2.3). Die von der Herausgabe betroffenen Verfahrensakten wurden be- reits zuvor im schweizerischen Strafverfahren gewonnen oder von den Straf- verfolgungsbehörden verfasst und befanden sich zum Zeitpunkt des Rechts- hilfeersuchens bereits im Besitz der Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Das Rechtshilfeersuchen machte hinsichtlich die Herausgabe dieser Unter- lagen gegenüber den Beschwerdeführern keine Zwangsmassnahmen erfor- derlich, weshalb sie grundsätzlich nicht berechtigt sind, sich gegen die Her- ausgabe der Verfahrensakten zu wehren. Dementsprechend ist ihnen die Beschwerdelegitimation grundsätzlich abzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit der Herausgabe dieser Strafakten auch die Vertre- tungs- bzw. Verteidigungsverhältnisse im schweizerischen Strafverfahren gegenüber der ersuchenden Behörde offengelegt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.4). 3.4.3 Die Beschwerdeführer weisen jedoch zutreffend darauf hin, dass sich in den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Strafakten zahlreiche Bank- und Steuerunterlagen befinden, die im Rahmen von Auskunftsersuchen oder Hausdurchsuchungen im Rahmen des nationalen Strafverfahrens erhoben wurden. Die Befugnis sich gegen deren Herausgabe zu wehren, steht dem jeweiligen Inhaber der Bankkonten zu (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dabei handelt es sich gemäss dem Aktenverzeichnis vom 22. April 2020 insbesondere um folgende Register: - 5.2.00: Unterlagen der Bank H. betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 - 6.1.00: Unterlagen der Bank H. betreffend die Beschwerdeführerin 1 - 6.3.00: Unterlagen der Bank H. betreffend den Beschwerdeführer 2 - 6.4.00: Unterlagen der Bank I. betreffend den Beschwerdeführer 2
Somit sind die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 als Inha- ber der Bankkonten berechtigt, die Herausgabe der unter den Registern 5.2.00, 6.1.00, 6.3.00, 6.4.00 befindlichen Akten anzufechten.
Das Register 5.1.00 trägt die Bezeichnung «Bank H.» und betrifft die Be- schwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 3 sowie die Beschwerdeführe- rin 4. Zwar handelt es sich dabei um Akten betreffend das seitens der StA SZ gestellte Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein. Indes nimmt die StA SZ im Ersuchen und in der darauffolgenden Korrespondenz auf meh- rere, auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten im In- und Ausland Bezug. Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung ist der Beschwerde-
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führerin 1, dem Beschwerdeführer 3 sowie der Beschwerdeführerin 4 dies- bezüglich die Befugnis zur Anfechtung der Schlussverfügung vom 3. Juli 2020 einzuräumen.
Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Register 8.0.00 und 14.1.00, zumal auch in diesen Unterlagen Hinweise enthalten sind, die aus den Kon- tounterlagen stammen oder Hinweise auf Konten der Beschwerdeführerin 1 enthalten. Namentlich handelt es sich um Akten unter den Registern 8.0.043, 8.0.046, 8.0.047, 8.0.049, 8.0.051, 8.0.052, 8.0.056, 8.0.058, 8.0.060 und 14.1.003-14.1.005. Darin sind die Beschwerdeführerin 1 betreffende Bank- belege, Buchhaltung oder Steuerunterlagen enthalten. Die übrigen im Akten- verzeichnis vom 22. April 2020 erwähnten Bankunterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführer, weshalb ihnen diesbezüglich die Beschwerdelegiti- mation abzusprechen ist.
3.5 Weiter befindet sich unter den herauszugebenden Verfahrensakten das Ein- vernahmeprotokoll von E. vom 3. November 2016 (Verfahrensakten, pag. 8.0.01, S. 13). Eine die Beschwerdeführer betreffende Einvernahme ist dem Aktenverzeichnis vom 22. April 2020 nicht zu entnehmen. Die Be- schwerdeführer legen auch nicht dar, welche Einvernahmeprotokolle sie be- treffen würden und weshalb diese nicht an die ersuchende Behörde heraus- zugeben seien. Sie bringen lediglich vor, im nationalen Strafverfahren ein- vernommen worden zu sein. Im Lichte des oben Ausgeführten (supra E. 3.2.4) sind die Beschwerdeführer nicht befugt, die Herausgabe des Ein- vernahmeprotokolls von E. vom 3. November 2016 anzufechten.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwerde nur insoweit einzutreten ist, als sie sich gegen die Herausgabe der die Be- schwerdeführer betreffenden Kontounterlagen bzw. Unterlagen mit Hinwie- sen auf sie lautenden Konten richtet.
4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach dem Ersuchen Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG entgegenstünde (act. 1, S. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tat- ortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7
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zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigespro- chen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Ge- richt gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bun- desverfassung ableiten. 4.2.2 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. statt vieler Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.75 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.). 4.3 Die gegen den Beschwerdeführer 2 geführte Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung und der qualifi- zierten Geldwäscherei stellte die StA SZ am 6. September 2018 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (act. 1.4). Das Verfahren hinsichtlich der urheberrechtlichen Vorwürfe wurde mangels Schweizer Zuständigkeit einge- stellt. Zur Begründung führte die StA SZ im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer 2 in Österreich wohnhaft gewesen sei und die schweizeri- schen Meldeverhältnisse nicht seinem tatsächlichen Wohnsitz entsprochen haben. Zudem kam die StA SZ zum Schluss, dass sich der Tatort allfälliger Urheberrechtsverletzungen in Wien befände, da die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz keine operative Tätigkeit betreibe und von der in Österreich domizilierten G. GmbH effektiv bewirtschaftet werde. Den Geldwäscherei- vorwurf stellte die StA SZ ein, nachdem die deliktische Herkunft der von der Beschwerdeführerin 1 an den Beschwerdeführer 2 überwiesenen Geldbe- träge nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte (act. 1.4, S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung und im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung kommt der Einstellungsverfü- gung vom 6. September 2018 im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine
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Sperrwirkung zu. Bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen kann das in der Schweiz eingestellte Verfahren insbesondere in Bezug auf Geldwä- schereivorwürfe wiederaufgenommen werden (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit und bringen vor, die Ausführungen im österreichischen Er- suchen zum Tatverdacht würden auf der Privatklage bzw. auf dem vorange- henden Ermittlungsverfahren der StA SZ basieren. Die StA SZ sei jedoch nicht in der Lage gewesen, einen Tatverdacht rechtsgenüglich zu konkreti- sieren, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei (act. 1, S. 6 ff.).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung be- zeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1;
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136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2020 lässt sich folgender Sachver- halt entnehmen (Verfahrensakten, pag. 1.0.01):
Die Privatanklägerinnen hätten in ihrer Privatanklageschrift unter Bezug auf Beilagen aus dem Schweizer Strafverfahren ausgeführt, die Beschwerdefüh- rerin 1 betreibe mit «hhtp://J.net» einen Sharehosting-Internetdienst, der das einfache und weitgehend anonyme Speichern und anschliessende Teilen von Dateien verschiedenster Inhalte im Internet ermögliche. Ohne über eine Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber zu verfügen seien über diesen Dienst im Zeitraum von April 2012 bis zumindest 30. April 2017 Unmengen von urheberrechtlich geschützten Werken Dritten zum Download angeboten worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin 1 nicht nur toleriert worden.
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Da der Dienst auf die öffentliche Zurverfügungstellung und das Vervielfälti- gen von geschützten Inhalten des Musik-, Film-, Literatur- und sonstigen Un- terhaltungsbereichs ausgelegt sei, fördere die Beschwerdeführerin 1 die Be- treiber von J. durch die verschiedenen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvari- anten bewusst zum illegalen Hochladen möglichst populärer, anderswo nur gegen Lizenzentgelt angebotener Inhalte. Trotz der zwischen Oktober 2013 und Mai 2017 erhaltenen Millionen von Abmahnungen über illegal öffentlich zur Verfügung gestellten und zu diesem Zweck auf den Servern von J. ge- speicherten, geschützten Inhalte hätten die Beschwerdeführerin 1, der Be- schwerdeführer 2 und die G. GmbH ihr Geschäftsmodell bis mindestens
30. April 2017 weiterbetrieben. Der Beschwerdeführer 3 sei der alleinige Ei- gentümer der Beschwerdeführerin 1 und somit des Dienstes J. gewesen. Seit der Übertragung der Aktien an der Beschwerdeführerin 1 seitens des Beschwerdeführers 3 auf die Beschwerdeführerin 4, sei Letztere die Allein- eigentümerin der Beschwerdeführerin 1 und somit auch des Dienstes J. Die Beschwerdeführer 2 und 3 würden die Beschwerdeführerin 1 führen und seien für deren Konten zeichnungsberechtigt, wobei sich vor allem der Be- schwerdeführer 3 als wirtschaftlicher Träger von J. in grossem Umfang be- reichert habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe Umsätze in zweistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet, obschon sie im Deliktszeitraum keine operative Tätigkeit ausgeübt habe. Die G. GmbH setze das Geschäftsmodell der Be- schwerdeführerin 1 nach den Vorgaben des Beschwerdeführers 3 und im ständigen Austausch mit dem Beschwerdeführer 2 in technischer und prak- tischer Hinsicht um.
5.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das Vorgehen der Täterschaft, der Deliktszeitraum sowie die Deliktsumme in zweistelliger Millionenhöhe dargelegt, die mutmasslich mit dem Dienst J. erwirtschaftet worden ist. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich er- scheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich gestützt auf die Aus- führungen die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich kann das den Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten unter die Strafbestimmungen des Urhe- berrechtsgesetzes subsumiert werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer gewerbsmässig ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang ha-
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ben. Gemäss Ersuchen sollen über J. zahlreiche urheberrechtlich ge- schützte Werke dem Zugriff beliebig vieler Personen zugänglich gemacht worden sein. Die G. GmbH soll das Geschäftsmodell der Beschwerdeführe- rin 1 nach den Vorgaben des Beschwerdeführers 3 und im ständigen Aus- tausch mit dem Beschwerdeführer 2 in technischer und praktischer Hinsicht umgesetzt haben. Die mutmasslich erwirtschafteten Umsätze in zweistelliger Millionenhöhe durch die Beschwerdeführerin 1 trotz fehlender operativer Tä- tigkeit im Deliktszeitraum deuten auf gewerbsmässiges Handeln hin. Somit kann das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten prima facie unter die gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG subsumiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2).
5.7 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die StA SZ das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnete Strafverfahren am 6. September 2018 eingestellt hat. Im Gegen- satz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde. Hinzu kommt, dass der von der StA SZ untersuchte Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung mangels Schweizer Zuständigkeit eingestellt worden ist (act. 1.4). Der prima facie Beurteilung im Rechtshilfeverfahren liegt jedoch die Annahme zu Grunde, dass die Schweiz für die Verfolgung der Tat zuständig wäre. Ob es sich bei den in der Schluss- verfügung erwähnten Handlungen um legale Zurverfügungstellung von Wer- ken im Internet handelt und ob die Beschuldigten ein Verschulden trifft, wird der österreichische Sachrichter zu beurteilen haben (vgl. E. 5.2 hiervor). Die diesbezüglichen Einwände werden die Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren geltend machen können. Aus diesem Grund ist auf die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Gerichtsurteile nicht einzugehen.
5.8 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
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StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).