Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A.
A.a Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein leitete im Jahre 2017 gegen den in der Schweiz wohnhaften Rechtsanwalt A. und dessen ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Sohn B. «strafrechtliche Vorerhebungen» (Aktenzei- chen 13 UR.2017.271) wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweis- mittels im Sinne von § 293 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (StGB-FL) ein (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1).
A.b Die Einleitung dieses Verfahrens geht auf eine Strafanzeige datiert vom
20. März 2017 des liechtensteinischen Rechtsanwalts C. für D., wohnhaft in Isle of Man, und E., wohnhaft in Israel, bei der Fürstlichen Staatsanwaltschaft in Liechtenstein zurück (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2).
Gemäss Darstellung in der Strafanzeige seien A., D. und E. Mitglieder der F. Association, die zum Protektor mehrerer liechtensteinischer Trusts, u.a. G. Trust, bestellt worden seien, welche vom verstorbenen H. (der Settlor) errichtet worden und bis vor Kurzem ausschliesslich vom I. Trust verwaltet worden seien. Dabei sei A. Mitglied des Treuhänderrates des I. Trust und habe Anteile am I. Trust. Die Begünstigten des Trusts seien die Familienmit- glieder des Settlor (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 2 f.). Im Zusammen- hang mit einer Immobilientransaktion in Herzliya (Israel), bei welcher A. den Settlor juristisch beraten habe, sei der Verbleib von rund USD 10 Mio. aus dem Erlös dieser Transaktion unklar, die nach den Wünschen des Settlor den Trusts hätte zukommen sollen. Wegen der Herzliya-Transaktion habe J., Tochter des Settlor, eine Strafanzeige in der Schweiz eingereicht (Rechts- hilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 4). Im Juni 2016 sollen die Anzeiger D. und E. B. zu den Vorkommnissen rund um die Herzliya-Transaktion befragt und sich besorgt darüber geäussert haben, dass dieser nicht offenlegen wolle, welche finanziellen Interessen er mit seinen Anteilen im I. Trust verfolge. Der F. Association, vertreten durch D. und E., habe sich an den Trustee gewandt, um die gewünschten Informationen zu erhalten. A. habe dann plötzlich be- hauptet, auch sein Sohn B. sei Mitglied der F. Association, obwohl davon niemals die Rede gewesen sei. Zu dieser Frage seien in der Schweiz meh- rere Verfahren hängig (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 5). Der Protek- torenverein, vertreten durch E. und D. habe am 10. Februar 2017 einen An- trag auf Erlass eines Amtsbefehls beim Fürstlichen Landgericht gestellt. Ziel sei es gewesen zu verhindern, dass die Trustees des G. Trust ohne Zustim- mung des Protektors handeln. Das Verfahren sei vom Fürstlichen Landge- richt als Aufsichtsgericht zu 7 HG.2017.22 geführt worden. In diesem Ver- fahren sollen A. und B. am 1. März 2017 eine Gegenäusserung übermittelt
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haben (Rechtshilfeakten STA III, S. 6). Darin sollen A. und B. vorgebracht haben, dass sie zusammen berechtigt seien, den Protektorenverein zu ver- treten, und als Beweis dazu eine – nach Darstellung der Anzeiger – ge- fälschte E-Mail vom 4. Mai 2015 vorgelegt haben (Rechtshilfeakten STA III, S. 6 f.). Die veränderte E-Mail hätte beweisen sollen, dass B. Mitglied des Protektorenvereins sei, der verschiedene Trusts kontrollieren soll. Die Frage, wer Mitglied des Protektorenvereins sei, habe unmittelbaren Einfluss auf die Frage, wer das Trustvermögen bzw. den Trustee überwache (Rechtshilfeak- ten STA III, Urk. 5/2 S. 2).
A.c Mit der Strafanzeige reichten die Anzeiger namentlich sowohl die nach ihrer Darstellung Original-E-Mail vom 4. Mai 2025 vom E-Mail-Account von E. so- wie die Original-E-Mail vom 4. Mai 2025 vom E-Mail-Account von D. samt der E-Mails in Datenform auf einem USB-Stick (nicht bei den Rechtshilfeak- ten STA III) als auch die aus ihrer Sicht gefälschte E-Mail-Korrespondenz vom 4. Mai 2015 (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3) ein (Rechtshilfeakten STA III, S. 17).
Die gemäss Darstellung der Anzeiger gefälschte E-Mai Korrespondenz gibt auf einer Seite eine Weiterleitungs-E-Mail vom «31. Juli 2016 15:41» einer Antwort-E-Mail vom «4. Mai 2015 17:25» auf eine erste E-Mail von «May 04, 2015 3:23 PM» wieder (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3; s. dazu im Ein- zelnen nachfolgend lit. F.b).
[Wesentlicher] Inhalt der gefälschten E-Mail vom 4. Mai 2015 in der von A. und dessen Sohn dem liechtensteinischen Gericht vorgelegten E-Mail-Kor- respondenz laute gemäss den Anzeigern wie folgt (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 7):
«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal en- tity but not subject to any taxes, together with the already existing member D., B. and myself?».
Demgegenüber sehe die der Anzeige beigelegte Originalversion der E-Mail vom 4. Mai 2015 (nicht bei den Rechtshilfeakten STA III) wie folgt aus (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 8):
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«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal en- tity but not subject to any taxes, together with the already existing member D. and myself?».
A.d Die Anzeiger sind dezidiert der Ansicht, dass es keine zwei zeitlich versetz- ten Versionen der E-Mail gebe, so wie dies das Fürstliche Landgericht im nicht strafrechtlichen Verfahren in dem beigelegten Beschluss vom 9. März 2017 (nicht in den Rechtshilfeakten) mutmasse, sondern dass es nur eine einzige Version gebe und in der Originalversion B. nicht genannt sei (Rechts- hilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 8).
Die Anzeiger haben den Verdacht, dass A. und B. die Original-E-Mail an sich selbst oder an ihre Assistentin weitergeleitet haben. Dann sollen sie den Ori- ginaltext leicht verfälschen und das Wort «B.» hinzugefügt haben können. Aus dem Erscheinungsbild der verfälschten E-Mail könne auch der Schluss gezogen werden, so die Anzeiger weiter, dass sie die verfälschte E-Mail und die Original-E-Mail zusammengeschnitten und wieder zusammengeklebt hätten, um den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um die Original-E-Mail handeln würde. Gemäss den Anzeigern erkenne man deutlich aus einer an- gedeuteten Linie, dass die Teile der E-Mail nachträglich hinzugeklebt worden seien (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 9).
Vor diesem Hintergrund wurde den Beschuldigten in der Strafanzeige zu- sammengefasst vorgeworfen, ohne Zweifel die E-Mail-Korrespondenz vom
4. Mai 2015 verfälscht zu haben, indem sie nachträglich den Zusatz «B.» eingefügt hätten. Die Beschuldigten sollen die so verfälschte E-Mail im Zivil- prozess 07 HG.2017.22 am Fürstlichen Landgericht Liechtenstein einge- bracht haben (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 2).
A.e Die Anzeiger erklärten in ihrer Anzeige abschliessend, durch die angezeig- ten Handlungen offensichtlich im Sinne von § 32 Abs. 1 StPO-FL in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Vermögen verletzt worden zu sein und sich als «Privatbeteiligte» anzuschliessen. Im Beschluss des Fürstlichen Landge- richts vom 9. März 2017 seien D. und E. verpflichtet worden, namentlich I. Trust, K. und F. Association vertreten durch A. und B. die Verfahrenskosten zu ersetzen. Insofern seien sie geschädigt (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16 f.).
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B. Aufgrund einer zweiten Strafanzeige von D. und E. vom gleichen Tag (nicht in den Rechtshilfeakten) bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») leitete diese im Jahre 2017 ein Strafverfahren (Untersuchungsnr. 2017/10009641, auch C-1/2017/10009641, STR-2017-10009641, STA3-STR-2017-10009641, GZl. B-6/2017/10009641) wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 StGB ein (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16 und Urk. 5/3).
D. und E. gingen in ihrer Anzeige davon aus, dass die Tathandlung der ei- gentlichen Verfälschung der E-Mail am Arbeitsplatz von A. und B. an der Büroadresse in Z. erfolgt sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
In der Strafanzeige haben die Anzeiger bei der Staatsanwaltschaft III na- mentlich die Sicherung der Beweise bei den Verdächtigen, sowohl bei diesen zu Hause als auch in den Geschäftsräumlichkeiten, beantragt (Rechtshilfe- akten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
Am 4. Mai 2017 wurde in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten A. durchgeführt (s. act. 11.1 Rück- weisungsverfügung GG230039-G/U des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Au- gust 2024 E. 5 S. 4).
C. Rechtsanwalt C. hatte bereits mit der Strafanzeige vom 20. März 2017 bei der Fürstlichen Staatsanwaltschaft diese über die zweite Strafanzeige der Anzeiger D. und E. bei der Staatsanwaltschaft III und die dort beantragten Beweismassnahmen informiert (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
In einer späteren Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 (Verfah- rensakten STA III, Urk. 5/3) an die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hielt die- ser einleitend fest, dass er am 21. April 2017 mit der Staatsanwaltschaft Liechtenstein telefonisch besprochen gehabt habe, dass diese vorerst keine Ermittlungen durchführe und das Ergebnis der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft III abwarte. Er teilte ihr mit, dass in der Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft III tätig geworden sei und aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet habe, was aus der beigelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 28. Juni 2017 (nicht bei den eingereichten Rechtshilfeakten STA III) hervorgehe (a.a.O., S. 1). Rechtsanwalt C. führte weiter aus, dass der Verdacht bestehe, A. habe bereits früher gefälschte Beweismittel in anderen Verfahren vorge- legt. Er wies darauf hin, dass in Liechtenstein und der Schweiz mehrere Ver- fahren zwischen A. und dem Trustee der von H. errichteten Trusts (I. Trust)
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auf der einen Seite und D., E. und den Begünstigten der Trusts auf der an- dern Seite anhängig seien. Rechtsanwalt C. kam zum Schluss, dass die um- gehende Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendig sei, und regte an, eine Abschrift des Strafaktes der Staatsanwaltschaft III zu GZl. B-6/2017/10009641 einzuholen, A. und B. als Verdächtige im Rechts- hilfeweg und K. und D. als Zeugen einzuvernehmen (a.a.O., S. 3).
D. Im Rahmen der einleitend genannten strafrechtlichen Vorerhebungen er- suchte das Fürstliche Landgericht in Vaduz (als Untersuchungsgericht zur Anordnung/Durchführung der ersuchten Massnahme bzw. zur Stellung des Rechtshilfeersuchens auf entsprechenden Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als zuständige Anklagebehörde) mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. Juli 2017 die Staatsanwaltschaft III, den Stand und konkreten Gegenstand das Verfahrens GZI B-6/2017/10009641 mitzuteilen, allenfalls unter Übermittlung von Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile wie ins- besondere der Ermittlungsergebnisse (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1 S. 2). Zur Sachdarstellung verwies es lediglich auf die (unvollständig) beigelegte Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1 S. 1; Urk. 2/2).
E. Mit Schreiben vom 30. August 2017 (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 3) er- suchte die Staatsanwaltschaft III das Fürstliche Landgericht um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit Bezug auf die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes und die Darstellung des Zusammenhanges zwischen dem in Liechtenstein geführten Strafverfahren und den verlangten Massnahmen.
F.
F.a Mit Antwortschreiben vom 1. September 2017 reichte das Fürstliche Land- gericht das ergänzende Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4) samt Beilagen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/1, 5/2, 5/3 und 5/3) ein, namentlich die Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 20. März 2017 und eine Kopie eines Ausdrucks vom E-Mail-Account von B. einer E-Mail vom 31. Juli 2016 15.41 von L. an A. (soweit inhaltlich wahr), welche das Fürstliche Landgericht als «Kopie der E-Mail vom 04.05.2015, 3:23 p.m., von L.@[...] an E.@[...]» bezeichnet hat (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 6). Es handle sich dabei um eine Kopie aus dem Akt 07 HG.2017.22 der dort als Papierausdruck vorgelegten E-Mail, welche als Beweisstück die Zahl 4.7 trage (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 5). Sollte bei dieser E-Mail-Korres- pondenz der Name «B.» nachträglich eingefügt worden sein, so wäre
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gemäss den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichts im ergänzten Rechtshilfeersuchen die davon erstellte Kopie, die als Beweismittel im liech- tensteinischen Verfahren vorgelegt worden sei, ein falsches Beweismittel. Dadurch hätten A. und allenfalls auch B. das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 3 f.).
F.b Die als Kopie eines Ausdrucks (soweit inhaltlich wahr) eingereichte E-Mail vom 31. Juli 2016 (soweit inhaltlich wahr) gibt wieder (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3), dass
«Von: L. <L.@[...]> Gesendet: Sonntag, 31. Juli 2016 15:41 An: ‘A.’’ Betreff: WG: F. Association»
der folgende E-Mail-Austausch (soweit inhaltlich wahr) weitergeleitet wurde:
a) die Antwort-E-Mail (soweit inhaltlich wahr)
«Von: E. [mailto… E.@{...}] Gesendet: Montag, 4. Mai 2015 17:25 An: ´L.´, E.@[...] Cc: D.@[...] Betreff: RE: F. Association»
mit dem Text «I accept. Thank you.»
b) auf die E-Mail (soweit inhaltlich wahr)
«From: L. [mailto: L.@{...}] Sent: Monday, May 04, 2015 3:23 PM To: E.@[...] Cc: D.@[...] Subject: F. Association»
mit dem Text
«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal
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entity but not subject to any taxes, together with the already existing member D., B. and myself?
The F. Association will act as protector in the various IP Estate trusts as well as Arbitrator/Mediator in case of disputes among the family members regarding investment policy and distribution issues.
With best regards
A.
[geschäftliche E-Mail-Signatur von A.]».
F.c Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen wiederholte das liechtensteinische Gericht seinen Antrag um Mitteilung des Stands und konkreten Gegenstands des Strafverfahrens B-6/2017/10009641 bei der Staatsanwaltschaft III.
Sodann ersuchte es im Einzelnen um Übermittlung sämtlicher Daten bezüg- lich der E-Mail von A. an E. vom 4. Mai 2015, 3:23 pm, gesendet vom E-Mail- Account L.@[...] an E.@[...] sowie in Kopie an D. cc: D.@[...], die bei einer allfälligen Hausdurchsuchung im Strafverfahren gegen A. und allenfalls B. sichergestellt und gespiegelt wurden, sowie um Übermittlung des entspre- chenden IT-Berichts der IT-Forensik der Polizei, woraus hervorgeht, dass die erwähnte E-Mail verändert wurde oder dass dies eben nicht der Fall ist (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 4 f.).
G. Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 teilte die Staatsanwaltschaft III den liechtenstei- nischen Behörden mit, aufgrund eines pendenten Rechtsmittelverfahrens sei sie noch nicht in der Lage, das Rechtshilfeersuchen inhaltlich zu beantwor- ten. Gleichzeitig schlug sie ihnen vor, dass sie das Rechtshilfeersuchen wei- terhin pendent halte und dieses bearbeiten, sobald sie das Ersuchen auch effektiv inhaltlich beantworten könne (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 6).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 ersuchte das Fürstliche Landgericht die Staatsanwaltschaft III um Mitteilung, bis wann mit einer Beantwortung des Rechtshilfeersuchens gerechnet werden dürfe (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 7).
Die Staatsanwaltschaft III teilte dem Fürstlichen Landgericht mit Antwort-E- Mail vom 5. Oktober 2018 mit, dass das Rechtsmittelverfahren nach wie vor pendent sei und sie infolgedessen nicht in der Lage sei, das Ersuchen
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inhaltlich zu beantworten und die beantragten Beweismittel zu übermitteln. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung, ob es damit einverstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft III das Rechtshilfeersuchen bearbeiten werde, wenn das Rechtsmittelverfahren habe abgeschlossen werden können. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 erklärte sich das Fürstliche Landgericht mit dem vor- geschlagenen Vorgehen einverstanden (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 erkundigte sich das Fürstliche Landgericht bei der Staatsanwaltschaft III nach dem Verfahrensstand. Mit Antwort-E-Mail vom gleichen Tag informierte sie die liechtensteinischen Behörden, dass das Rechtsmittelverfahren nach wie vor pendent sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Mit E-Mail vom 27. August 2020 erkundigte sich das Fürstliche Landgericht bei der Staatsanwaltschaft III nach dem Verfahrensstand. Mit Antwort-E-Mail vom 28. August 2020 informierte sie die liechtensteinischen Behörden, dass es sich beim pendenten Rechtsmittelverfahren um ein Entsiegelungsverfah- ren handle und sie keine Prognose abgeben könne (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 18. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft III dem Fürst- lichen Landgericht mit E-Mail vom 19. März 2021 mit, dass ein erstinstanzli- cher Entsiegelungsentscheid vorliege, der aber noch nicht rechtskräftig sei, und dass Anfang Mai 2021 gesagt werden könne, ob ein Rechtsmittel erho- ben worden sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 12. Oktober 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 25. Oktober 2021, dass der Entscheid in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, dass aber die Daten noch nicht ausgewertet wor- den seien, was noch eine Weile dauern könnte (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 7. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 8. Februar 2022 den liechtensteinischen Behörden mit, dass die Auswertung noch im Gang sei und dass es sicherlich noch einige Monate dauern werde, bis diese zu einem Abschluss komme (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 30. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 31. August 2022 mit, dass die Auswertung in vollem Gange sei und bis Ende Jahr die Einvernahme mit dem Beschuldigten, in welchem die
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Beweismittel vorgehalten werden, abgeschlossen sein sollten (Rechtshilfe- akten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 30. Januar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft III die liechtensteinischen Behörden am 31. Januar 2023, dass sie aus unter- suchungstechnischer Sicht nun soweit wären, das liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9 bzw. 12).
H. Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 erklärte das Fürstliche Landgericht auf Nach- frage der Staatsanwaltschaft III vom 31. Januar 2023, sein Rechtshilfeersu- chen auf die Übermittlung der Verfahrensakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft III einzugrenzen. Wesentlich sei für ihn jedenfalls das Original bzw. mutmasslich unverfälschte E-Mail vom 4. Mai 2015, falls dies habe beschlagnahmt werden können, und sämtliche Hinweise, die in den Verfahrensakten betreffend Abänderung dieser E-Mail und darüber vorlie- gen, wer die Veränderung vorgenommen hat (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
I. Mit E-Mail vom 6. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft III Rechtsanwalt Andreas Forrer, Rechtsvertreter von A., auf dessen Ersuchen (Verfahrens- akten STA III, Urk. 11/1) den Link zu, um die Akten des Rechtshilfeverfah- rens herunterzuladen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 13).
Rechtsanwalt Forrer ist gleichzeitig der Strafverteidiger von A. im Strafver- fahren 2017/10009641 der Staatsanwaltschaft III gegen A. (s. act. 11.1).
J. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde im Strafverfahren C-1/2017/10009641 gegen L. und A. wegen Urkundenfälschung der Beizug des Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes Liechtenstein vom
27. Juli 2017 samt Beilagen (REC 2017/100026793) angeordnet und um Zu- stellung der Akten ersucht (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 14). Das Strafver- fahren gegen L. war am 16. Juni 2023 eröffnet worden (s. act. 11.1 S. 4).
K. Mit E-Mail vom 5. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft III dem Fürstlichen Landgericht auf dessen Nachfrage vom 1. August 2023 mit, dass am 13. September 2023 weitere Einvernahmen stattfinden werden und das Verfahren kurz darauf voraussichtlich mit einer Anklage abgeschlossen
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werde. Sobald die Einvernahmen abgeschlossen seien, werde er mit den Betroffenen eine Einigungsverhandlung über die Herausgabe der Akten im Rechtshilfeverfahren durchführen können (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 15).
L. Mit Anklageschrift vom 30. November 2023 (nicht bei den Rechtshilfeakten STA III) beantragte die Staatsanwaltschaft III im Strafverfahren Nr. 2017/10009641 die Schuldigsprechung und Bestrafung des Beschuldig- ten A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verfälschen) und im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauchen) und der Beschuldigten L. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verfälschen) (s. act. 11.1 S. 2).
M. Auf Nachfrage vom 12. Februar 2024 informierte die Staatsanwaltschaft III das Fürstliche Landgericht am Folgetag, dass sie in dieser Sache noch nicht weiter gekommen sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 19).
N. Mit Eintretenverfügung vom 28. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft III auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen vom 27. Juli 2017, ergänzt am
1. September 2017, ein und ordnete den Beizug der Verfahrensakten STA3- STR-2017-10009641 an (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 16).
O. Mit separaten Schreiben vom 2. April 2024 lud die Staatsanwaltschaft III die Rechtsvertreter von A. und L. (Rechtsanwälte Forrer und Götze.) zur schrift- lichen Einigungsverhandlung ein (Verfahrensakten STA III, Urk. 17 und 18). Sie teilte den Rechtsvertretern mit, dass nach Sichtung der beigezogenen elektronischen Strafakten mit der Unt. Nr. STA3-STR-2017-2017-10009641 die nachstehenden Unterlagen für die ersuchende Behörde prima facie von Relevanz sein könnten:
- gesamte 1er Akten (Verfahrenseröffnung, Abschluss) - gesamte 2er Akten (Anzeigeakten) - gesamte 3er Akten (Polizeiliche Ermittlungen) - 4er Akten (Beweiserhebungen) im Auszug wie folgt:
- Sicherstellungen: act. 40401001-340
- Sicherstellungen: act. 40402001-257
- Aktenbeizug FL: act. 40501001-36 - gesamte 5er Akten (Einvernahmen).
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Sie ersuchte die Rechtsvertreter um Rückmeldung bis 12. April 2024, ob A. bzw. L. mit der Herausgabe der aufgeführten Aktenstücke einverstanden sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 17 und 18).
P. Mit E-Mail vom 8. April 2024 informierte die Staatsanwaltschaft III das Fürst- liche Landgericht über den Stand des Rechtshilfeverfahrens (Rechtshilfeak- ten STA III, Urk. 19).
Q. Nach erstreckter Frist reichten beide Rechtsvertreter mit separaten Schrei- ben vom 8. Mai 2024 die Stellungnahme vom A. bzw. L. ein und teilten mit, dass diese mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einver- standen seien (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 25 und 26). A. liess folgende Anträge stellen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 26 S. 1 f.):
«1. Es sei die Rechtshilfe im angeführten Verfahren zu verweigern.
Eventualiter sei das angeführte Rechtshilfeverfahren bis zum rechtkräfti- gen Entscheid im Schweizer Strafverfahren gegen meinen Mandanten zu sistieren.
Subeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Rechtshilfe nicht verweigert und das Rechtshilfeverfahren nicht sistiert wird, sei die ersuchende Behörde aufzufordern, die Akten vollständig, d.h. samt Beilagen, einzureichen und es sei nach Einsicht in diese nachträglich eingereichten Akten die mit Schreiben vom 2. April 2024 angesetzte Frist erneut anzusetzen.
Subsubeventualiter seien sämtliche unerheblichen Unterlagen und Infor- mationen auszusondern und nicht an die ersuchende Behörde zu übermit- teln.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.»
R. Mit Schlussverfügung vom 21. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft III die rechtshilfeweise Herausgabe der folgenden Dokumente und Beweismit- tel aus den Verfahrensakten STR-2017-10009641 an die liechtensteinischen Behörden an (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27):
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- gesamte 1er Akten (Verfahrenseröffnung, Abschluss) - gesamte 2er Akten (Anzeigeakten) - gesamte 3er Akten (Polizeiliche Ermittlungen) - 4er Akten (Beweiserhebungen) im Auszug wie folgt:
- Sicherstellungen: act. 40401001-340
- Sicherstellungen: act. 40402001-257
- Aktenbeizug FL: act. 40501001-36 - gesamte 5er Akten (Einvernahmen).
S. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende An- träge:
«1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Rechtshilfe im Verfahren C-1/2017/10026793 zu ver- weigern.
Eventualiter sei das angeführte Rechtshilfeverfahren (bzw. das entspre- chende Beschwerdeverfahren) bis zum rechtkräftigen Entscheid im Schweizer Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren und nach Aufhebung der Sistierung sei die Schlussverfügung der Beschwerde- gegnerin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Rechtshilfe im Verfahren C-1/2017/10026793 zu verweigern.
Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, (1.) vor Erlass einer neuen Schlussverfügung die ersu- chende Behörde aufzufordern, im Rechtshilfeersuchen eigene Ausführun- gen zu machen und nicht bloss die Ausführungen von RA C. zu kopieren sowie die Akten vollständig, d.h. samt Beilagen zur Strafanzeige, einzu- reichen und (2.) nach Erhalt dieser Unterlagen dem Beschwerdeführer er- neut Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.»
T. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtet am 12. Juli 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die
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kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).
Die Staatsanwaltschaft III beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9), wobei sie der Beschwerde- kammer die Rechtshilfeakten, aber nicht die zu übermittelnden elektroni- schen Strafakten einreichte.
Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 22. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
U. Mit Eingabe vom 29. August 2024 erklärte Rechtsanwalt Forrer, die in der Beschwerde angekündigte Urteilseröffnung werde nicht stattfinden (act. 11). Mit der in Kopie beigelegten Verfügung vom 7. August 2024 (act. 11.1) habe das Bezirksgericht Meilen die Anklage an die Staatsanwaltschaft III zurück- gewiesen, weil es unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt habe. Dagegen sei mit der in Kopie beigelegten Eingabe vom 26. August 2024 (act. 11.2) Beschwerde erhoben worden. Nach seiner Auffassung sei die Rückweisung weder gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO noch gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zulässig und verletze Bundesrecht. Angesichts der unüberwind- baren Zweifel am angeklagten Sachverhalt hätte das Bezirksgericht den Be- schwerdeführer freisprechen müssen (act. 11). Damit dürfte – so Rechtsan- walt Forrer weiter – nicht nur dem schweizerischen Strafverfahren, sondern auch dem liechtensteinischen Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren die Basis entzogen sein (act. 11).
V. Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde die Gegenseite über die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin informiert (act. 12).
W. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2 November 2022 E. 2.3; s. zum Beispiel Entscheid RR.2023.181 vom
1. Februar 2024 E. 2.2 zur Herausgabe von Protokollen von in schweizeri- schen Strafverfahren erfolgten Einvernahmen). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesge- richt den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom 4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom
25. Februar 2014 E. 2.2.2; KELLER, Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Ent- wicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2007, S. 75 f.). Sollen von den schweizerischen Strafakten hingegen polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu un- terwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt be- troffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Strafverfah- ren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Pro- tokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).
E. 2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. Septem- ber 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der
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rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersu- chende Behörde.
Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom
E. 2.2.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 1) kann eine in einem schweizerischen Verfahren beschuldigten Person wie er selber die Herausgabe der betreffenden Verfahrenskaten für ein parallel laufendes ausländisches Strafverfahren nicht «ohne weiteres» anfechten (s. supra E. 2.2.2.). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann vorliegend aber offen bleiben, ob und in Bezug auf welche Unterlagen genau der Be- schwerdeführer durch die angeordnete Herausgabe der schweizerischen Strafakten als persönlich und direkt betroffen im Sinne der vorstehenden Er- wägungen zu gelten hat und seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
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E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet unter Berufung auf Art. 66 Abs. 1 IRSG ein, die Rechtshilfe sei zu verweigern, da in der Schweiz ein Strafverfahren we- gen der angeblichen Tat hängig sei, auf die sich das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen beziehe (act. 1 S. 5 ff.). In der angefochtenen Schluss- verfügung werde ausgeführt, die Vorwürfe seien ähnlich, aber nicht iden- tisch. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei rabulistisch und un- zutreffend. Dass dem Beschwerdeführer im Schweizer Verfahren eine an- gebliche Verwendung der angeblich gefälschten E-Mail in der Schweiz vor- geworfen werden solle, sie weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu komme, dass eine Verurteilung in Liechtenstein ausser Frage stehe, wenn die E-Mail vom 4. Mai 2015 nicht verfälscht sei. Das Fundament des liechtensteinischen Strafverfahrens würde mit einem Freispruch im Schweizer Verfahren damit in jedem Fall in sich zusammenbrechen (act. 1 S. 6). Es erschliesse sich nicht, inwiefern es im Schweizer Strafprozess auch um eine Verwendung der Urkunde in der Schweiz gehen solle (act. 1 S. 5 f.).
E. 4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, im Schweizer Verfahren gehe es um die Fälschung der E-Mail vom 4. Mai 2015 und deren Verwendung in der Schweiz, während es im Liechtensteini- schen Verfahren um die Verwendung der mutmasslich gefälschten E-Mail in einem Zivilprozess in Liechtenstein gehe. Die Vorwürfe seien damit ähnlich, aber nicht identisch. Die Rüge der Beschwerdeführerin treffe nicht zu (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5).
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E. 4.3 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durch- geführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusam- menhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom
17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4; s. auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 6. Aufl. 2024, N. 823). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b).
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E. 4.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nicht die Anklage- schrift im gegen ihn geführten schweizerischen Strafverfahren ein, sondern lediglich eine einzige Seite einer sechsseitigen Plädoyerschrift der Anklage- behörde (act. 1.2). Daraus lässt sich die von ihm geltend gemachte Darstel- lung der Identität der Vorwürfe nicht ableiten.
Gemäss der von ihm nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Rückweisungsverfügung des Bezirksgerichst Meilen vom 7. August 2024 lautete der gegen den Beschwerdeführer und L. erhobene Anklagevorwurf im schweizerischen Strafverfahren wie folgt (act. 11.1 S. 3 E. 4): «Um die Position des Beschuldigten A. in diesem laufenden Disput sowie in den pen- denten und künftigen Zivilprozessen zu stärken, verfälschten der Beschul- digte A. und die Beschuldigte L. in gemeinsamer Planung und Ausführung, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden war und sich beide so nah am wesentlichen Geschehen bewegte, dass sie Tatherrschaft hatten, die E-Mail vom 04.05.2015 indem sie folgendes taten: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 04.05.2015 und 31.07.2016, mut- masslich jedoch am 31.07.2016, ergänzte die Beschuldigte L. an ihrem Ar- beitsort in den Büros der Anwaltskanzlei […], in der Original-E-Mail vom 04.05.2015 (Rz. 0 der Anklage) in ihrem E-Mail-Programm die Textpassage «together with the already existing member D. and myself?» mit dem Zusatz «B.». Mit «B.» war der Sohn des Beschuldigten A., B., gemeint. Die Beschul- digte L. sandte die so verfälschte E-Mail am 31. 07.2016 um 15.40.49 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit) von der E-Mail-Adresse «L.@[…]» an den Beschuldigten A.@[…]». Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und L. in der Schweiz angeklagt worden wären, die von ihnen verfälschte E-Mail im liechtensteinischen Verfahren eingereicht zu haben. Auch aus die- sem Grund ginge die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Wie vorstehend erläutert, handelt es sich bei Art. 66 IRSG um eine «Kann- Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechts- hilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzun- gen vorliegend erfüllt wären.
Nach dem Gesagten erweist sich die erste Rüge als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das inaktive liechtensteinische Ver- fahren diene allein der Umgehung der verweigerten Akteneinsicht in der Schweiz (act. 1 S. 7 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 habe sich D. als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wollen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass D. nicht
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als Privatkläger zugelassen werde. Infolgedessen habe D. im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht. Aufgrund dessen hätten E. und D. am 21. Juli 2017 auch in Liechtenstein eine Strafanzeige eingereicht, den Beizug der Akten des Schweizer Straf- verfahrens verlangt und sich im Verfahren in Liechtenstein als sog. Privatbe- teiligte angeschlossen. E. und D. hätten in Liechtenstein einzig deshalb An- zeige in Liechtenstein erstattet, um auf diese Weise Akteneinsicht im Schweizer Strafverfahren zu erhalten. Ein solches Vorgehen verdiene kei- nen Rechtsschutz. Auch aus diesem Grund sei die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1 S. 7). Dies gelte um so mehr, als die Staatsanwaltschaft in Liechten- stein d.h. fast sieben Jahre lang untätig geblieben sei (act. 1 S. 7).
E. 5.2 In der angefochtenen Schlussverfügung brachte die Beschwerdegegnerin vor, diese Einwendung betreffe das liechtensteinische Verfahren. Die Schweizer Behörden könnten aufgrund des Vertrauensprinzips davon aus- gehen, dass das dortige Verfahren nicht zur Umgehung von Verfahrensrech- ten missbraucht werde (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5 E. 5.3).
E. 5.3 Vorab hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Anzeiger im liechtensteinischen Verfahren antragsgemäss (s. supra lit. A.e) als «Privat- ankläger» zugelassen worden und berechtigt sind, in die Akten Einsicht zu nehmen. Soweit die Anzeiger im liechtensteinischen Verfahren zur Einsicht berechtigt sind, ist sodann auch nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Ge- währung der Rechtshilfe eine Umgehung der den Anzeigern im schweizeri- schen Strafverfahren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) verweiger- ten Akteneinsicht darstellen soll. Grundsätzlich ist gestützt auf das völker- rechtliche Vertrauensprinzip von einer im Fürstentum Liechtenstein gesetz- mässig begründeten Einleitung des Straf- und Rechtshilfeverfahrens auszu- gehen und nicht von einer Instrumentalisierung der liechtensteinischen Be- hörden und deren Verfahren zu privaten Zwecken. Den Rechtshilfeakten ist im Einzelnen ausserdem zu entnehmen, weshalb die Anzeiger gleichzeitig sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein eine Strafan- zeige gegen den Beschwerdeführer und B. eingereicht und welche Beweis- massnahmen sie jeweils beantragt haben (s. supra lit. A ff.). Ebenfalls geht ausreichend klar aus den Rechtshilfeakten hervor, weshalb die liechtenstei- nischen Behörden in Absprache mit den Anzeigern nicht umgehend rechts- hilfeweise um die Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Schweiz und Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel, sondern nach Abwarten der ersten Ermittlungen im schweizerischen Strafverfahren rechtshilfeweise um die Herausgabe der in der Schweiz zwischenzeitlich beschlagnahmten Beweismittel sowie um Mitteilung der Ermittlungsergebnisse ersuchten (s. supra lit. C ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das in
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Liechtenstein eingeleitete Strafverfahren und das darauf gestützte Rechts- hilfeverfahren hauptsächlich der Umgehung der – später – in der Schweiz verweigerten Akteneinsicht hätten dienen sollen. Nach dem Gesagten geht auch die zweite Rüge fehl.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorwurf der Fälschung sei in Liechten- stein verjährt (act. 1 S. 7).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Schlussverfügung aus, die Einrede der Verjährung sei im liechtensteinischen Verfahren vorzu- bringen. Die Schweizer Behörden könnten aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass die dortige Tat nicht verjährt sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5 E. 5.3).
E. 6.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht ent- sprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Das EUeR schweigt sich dar- über aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Straf- verfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Darüber hinaus erforderte die Ausführung des Rechtshilfeersuchens hier keine Zwangsmassnahmen, da es ausschliesslich um die rechtshilfeweise Herausgabe von Strafakten eines schweizerischen Strafverfahrens geht. Auch die dritte Rüge erweist sich so- mit als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die ersuchende Behörde sei durch die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Akten vollständig ein- zureichen, namentlich die Beilagen zur Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 und die Beilagen zur Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 20. März 2017 (act. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzu- weisen, die ersuchende Behörde aufzufordern, im Rechtshilfeersuchen ei- gene Ausführungen zu machen und nicht bloss die Ausführungen von Rechtsanwalt C. zu kopieren (act. 1 S. 10).
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Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, die Bei- lagen zu den Strafanzeigen würden das Fundament einer jeden Strafanzeige und vorliegend des Rechtshilfeersuchens darstellen. Die Beschwerdegegne- rin habe die Ausführungen von Rechtsanwalt C. nicht ansatzweise überprü- fen können. Zudem hätten die liechtensteinischen Behörden nichts unter- nommen, um die Behauptungen von Rechtsanwalt C. zu überprüfen (act. 1 S. 10).
E. 7.2 In der angefochtenen Schlussverfügung hat die Beschwerdegegnerin aus- geführt, dass die ersuchende Behörde bereits mit Schreiben vom 30. August 2017 aufgefordert worden sei, vollständige Akten einzureichen, und dass sie dieser Aufforderung mit ergänztem Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2017 auch nachgekommen sei. Sodann würden die nunmehr eingereichten Akten ausreichen, um die vorliegend interessierenden Fragen der Rechts- hilfe beantworten zu können ( Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27, S. 5).
E. 7.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit
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Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Überarbeitung des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde beantragt, zeigt er nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachdarstellung im liechtensteinischen Rechtshil- feersuchen samt Ergänzungen die für das Rechtshilfeverfahren geltenden Anforderungen (s. supra E. 7.3) nicht erfüllen und somit als ungenügend zu qualifizieren wäre. Soweit er von der ersuchenden Behörde weitere Beilagen verlangt, legt er nicht dar, woraus er seinen Antrag ableitet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu verkennen, dass im Rechtshil- feverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist und sich die ersuchten Behörden nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Dass das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung unvollständig wäre, ist nicht ersichtlich. Die subeventualiter gestellten Anträge sind abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Sistierung des Rechtshilfe- verfahrens (act. 1 S. 8 f.). Sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein laufe ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den gleichen Vorwurf. Da der Vorwurf deckungsgleich sei, sei das Rechtshilfe- bzw. Be- schwerdeverfahren auch wegen des Grundsatzes ne bis in idem bis zum rechtskräftigen Entscheid im Schweizer Strafverfahren zu sistieren. Ansons- ten würde die Gefahr sich widersprechender Urteile in der Schweiz und in Liechtenstein drohen (act. 1 S. 8). Ergehe ein Freispruch in der Schweiz, müsse die Rechtshilfe ohnehin verweigert werden (act. 1 S. 8 f.).
Mit Eingabe vom 29. August 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen dem schweizerischen Strafverfahren, Rechtshilfeverfahren und dem liechtensteinischen Strafver- fahren die Grundlage entzogen sein dürfte (act. 11).
E. 8.2 Weshalb aufgrund der Rückweisungsverfügung des Bezirksgerichts Meilen dem Rechtshilfeverfahren und dem liechtensteinischen Strafverfahren die Grundlage entzogen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ein
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Freispruch in der Schweiz liegt nicht vor, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Darüber hinaus ist er auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4.3 zu verweisen, soweit er sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» berufen wollte. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe gege- ben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Alle Rügen erwiesen sich vorliegend als unbegründet (s. supra E. 4 bis 7). Weitere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht. Für die beantragte Sistie- rung besteht vorliegend auch nach der Rückweisungsverfügung demzufolge kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
E. 9 Zusammenfassend ist unter Abweisung aller prozessualen Anträge die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 26 -
Dispositiv
- Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.64
- 2 -
Sachverhalt:
A.
A.a Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein leitete im Jahre 2017 gegen den in der Schweiz wohnhaften Rechtsanwalt A. und dessen ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Sohn B. «strafrechtliche Vorerhebungen» (Aktenzei- chen 13 UR.2017.271) wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweis- mittels im Sinne von § 293 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (StGB-FL) ein (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1).
A.b Die Einleitung dieses Verfahrens geht auf eine Strafanzeige datiert vom
20. März 2017 des liechtensteinischen Rechtsanwalts C. für D., wohnhaft in Isle of Man, und E., wohnhaft in Israel, bei der Fürstlichen Staatsanwaltschaft in Liechtenstein zurück (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2).
Gemäss Darstellung in der Strafanzeige seien A., D. und E. Mitglieder der F. Association, die zum Protektor mehrerer liechtensteinischer Trusts, u.a. G. Trust, bestellt worden seien, welche vom verstorbenen H. (der Settlor) errichtet worden und bis vor Kurzem ausschliesslich vom I. Trust verwaltet worden seien. Dabei sei A. Mitglied des Treuhänderrates des I. Trust und habe Anteile am I. Trust. Die Begünstigten des Trusts seien die Familienmit- glieder des Settlor (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 2 f.). Im Zusammen- hang mit einer Immobilientransaktion in Herzliya (Israel), bei welcher A. den Settlor juristisch beraten habe, sei der Verbleib von rund USD 10 Mio. aus dem Erlös dieser Transaktion unklar, die nach den Wünschen des Settlor den Trusts hätte zukommen sollen. Wegen der Herzliya-Transaktion habe J., Tochter des Settlor, eine Strafanzeige in der Schweiz eingereicht (Rechts- hilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 4). Im Juni 2016 sollen die Anzeiger D. und E. B. zu den Vorkommnissen rund um die Herzliya-Transaktion befragt und sich besorgt darüber geäussert haben, dass dieser nicht offenlegen wolle, welche finanziellen Interessen er mit seinen Anteilen im I. Trust verfolge. Der F. Association, vertreten durch D. und E., habe sich an den Trustee gewandt, um die gewünschten Informationen zu erhalten. A. habe dann plötzlich be- hauptet, auch sein Sohn B. sei Mitglied der F. Association, obwohl davon niemals die Rede gewesen sei. Zu dieser Frage seien in der Schweiz meh- rere Verfahren hängig (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 5). Der Protek- torenverein, vertreten durch E. und D. habe am 10. Februar 2017 einen An- trag auf Erlass eines Amtsbefehls beim Fürstlichen Landgericht gestellt. Ziel sei es gewesen zu verhindern, dass die Trustees des G. Trust ohne Zustim- mung des Protektors handeln. Das Verfahren sei vom Fürstlichen Landge- richt als Aufsichtsgericht zu 7 HG.2017.22 geführt worden. In diesem Ver- fahren sollen A. und B. am 1. März 2017 eine Gegenäusserung übermittelt
- 3 -
haben (Rechtshilfeakten STA III, S. 6). Darin sollen A. und B. vorgebracht haben, dass sie zusammen berechtigt seien, den Protektorenverein zu ver- treten, und als Beweis dazu eine – nach Darstellung der Anzeiger – ge- fälschte E-Mail vom 4. Mai 2015 vorgelegt haben (Rechtshilfeakten STA III, S. 6 f.). Die veränderte E-Mail hätte beweisen sollen, dass B. Mitglied des Protektorenvereins sei, der verschiedene Trusts kontrollieren soll. Die Frage, wer Mitglied des Protektorenvereins sei, habe unmittelbaren Einfluss auf die Frage, wer das Trustvermögen bzw. den Trustee überwache (Rechtshilfeak- ten STA III, Urk. 5/2 S. 2).
A.c Mit der Strafanzeige reichten die Anzeiger namentlich sowohl die nach ihrer Darstellung Original-E-Mail vom 4. Mai 2025 vom E-Mail-Account von E. so- wie die Original-E-Mail vom 4. Mai 2025 vom E-Mail-Account von D. samt der E-Mails in Datenform auf einem USB-Stick (nicht bei den Rechtshilfeak- ten STA III) als auch die aus ihrer Sicht gefälschte E-Mail-Korrespondenz vom 4. Mai 2015 (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3) ein (Rechtshilfeakten STA III, S. 17).
Die gemäss Darstellung der Anzeiger gefälschte E-Mai Korrespondenz gibt auf einer Seite eine Weiterleitungs-E-Mail vom «31. Juli 2016 15:41» einer Antwort-E-Mail vom «4. Mai 2015 17:25» auf eine erste E-Mail von «May 04, 2015 3:23 PM» wieder (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3; s. dazu im Ein- zelnen nachfolgend lit. F.b).
[Wesentlicher] Inhalt der gefälschten E-Mail vom 4. Mai 2015 in der von A. und dessen Sohn dem liechtensteinischen Gericht vorgelegten E-Mail-Kor- respondenz laute gemäss den Anzeigern wie folgt (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 7):
«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal en- tity but not subject to any taxes, together with the already existing member D., B. and myself?».
Demgegenüber sehe die der Anzeige beigelegte Originalversion der E-Mail vom 4. Mai 2015 (nicht bei den Rechtshilfeakten STA III) wie folgt aus (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 8):
- 4 -
«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal en- tity but not subject to any taxes, together with the already existing member D. and myself?».
A.d Die Anzeiger sind dezidiert der Ansicht, dass es keine zwei zeitlich versetz- ten Versionen der E-Mail gebe, so wie dies das Fürstliche Landgericht im nicht strafrechtlichen Verfahren in dem beigelegten Beschluss vom 9. März 2017 (nicht in den Rechtshilfeakten) mutmasse, sondern dass es nur eine einzige Version gebe und in der Originalversion B. nicht genannt sei (Rechts- hilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 8).
Die Anzeiger haben den Verdacht, dass A. und B. die Original-E-Mail an sich selbst oder an ihre Assistentin weitergeleitet haben. Dann sollen sie den Ori- ginaltext leicht verfälschen und das Wort «B.» hinzugefügt haben können. Aus dem Erscheinungsbild der verfälschten E-Mail könne auch der Schluss gezogen werden, so die Anzeiger weiter, dass sie die verfälschte E-Mail und die Original-E-Mail zusammengeschnitten und wieder zusammengeklebt hätten, um den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um die Original-E-Mail handeln würde. Gemäss den Anzeigern erkenne man deutlich aus einer an- gedeuteten Linie, dass die Teile der E-Mail nachträglich hinzugeklebt worden seien (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 9).
Vor diesem Hintergrund wurde den Beschuldigten in der Strafanzeige zu- sammengefasst vorgeworfen, ohne Zweifel die E-Mail-Korrespondenz vom
4. Mai 2015 verfälscht zu haben, indem sie nachträglich den Zusatz «B.» eingefügt hätten. Die Beschuldigten sollen die so verfälschte E-Mail im Zivil- prozess 07 HG.2017.22 am Fürstlichen Landgericht Liechtenstein einge- bracht haben (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 2).
A.e Die Anzeiger erklärten in ihrer Anzeige abschliessend, durch die angezeig- ten Handlungen offensichtlich im Sinne von § 32 Abs. 1 StPO-FL in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Vermögen verletzt worden zu sein und sich als «Privatbeteiligte» anzuschliessen. Im Beschluss des Fürstlichen Landge- richts vom 9. März 2017 seien D. und E. verpflichtet worden, namentlich I. Trust, K. und F. Association vertreten durch A. und B. die Verfahrenskosten zu ersetzen. Insofern seien sie geschädigt (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16 f.).
- 5 -
B. Aufgrund einer zweiten Strafanzeige von D. und E. vom gleichen Tag (nicht in den Rechtshilfeakten) bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») leitete diese im Jahre 2017 ein Strafverfahren (Untersuchungsnr. 2017/10009641, auch C-1/2017/10009641, STR-2017-10009641, STA3-STR-2017-10009641, GZl. B-6/2017/10009641) wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 2 StGB ein (s. Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16 und Urk. 5/3).
D. und E. gingen in ihrer Anzeige davon aus, dass die Tathandlung der ei- gentlichen Verfälschung der E-Mail am Arbeitsplatz von A. und B. an der Büroadresse in Z. erfolgt sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
In der Strafanzeige haben die Anzeiger bei der Staatsanwaltschaft III na- mentlich die Sicherung der Beweise bei den Verdächtigen, sowohl bei diesen zu Hause als auch in den Geschäftsräumlichkeiten, beantragt (Rechtshilfe- akten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
Am 4. Mai 2017 wurde in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten A. durchgeführt (s. act. 11.1 Rück- weisungsverfügung GG230039-G/U des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Au- gust 2024 E. 5 S. 4).
C. Rechtsanwalt C. hatte bereits mit der Strafanzeige vom 20. März 2017 bei der Fürstlichen Staatsanwaltschaft diese über die zweite Strafanzeige der Anzeiger D. und E. bei der Staatsanwaltschaft III und die dort beantragten Beweismassnahmen informiert (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/2 S. 16).
In einer späteren Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 (Verfah- rensakten STA III, Urk. 5/3) an die Staatsanwaltschaft Liechtenstein hielt die- ser einleitend fest, dass er am 21. April 2017 mit der Staatsanwaltschaft Liechtenstein telefonisch besprochen gehabt habe, dass diese vorerst keine Ermittlungen durchführe und das Ergebnis der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft III abwarte. Er teilte ihr mit, dass in der Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft III tätig geworden sei und aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet habe, was aus der beigelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 28. Juni 2017 (nicht bei den eingereichten Rechtshilfeakten STA III) hervorgehe (a.a.O., S. 1). Rechtsanwalt C. führte weiter aus, dass der Verdacht bestehe, A. habe bereits früher gefälschte Beweismittel in anderen Verfahren vorge- legt. Er wies darauf hin, dass in Liechtenstein und der Schweiz mehrere Ver- fahren zwischen A. und dem Trustee der von H. errichteten Trusts (I. Trust)
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auf der einen Seite und D., E. und den Begünstigten der Trusts auf der an- dern Seite anhängig seien. Rechtsanwalt C. kam zum Schluss, dass die um- gehende Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendig sei, und regte an, eine Abschrift des Strafaktes der Staatsanwaltschaft III zu GZl. B-6/2017/10009641 einzuholen, A. und B. als Verdächtige im Rechts- hilfeweg und K. und D. als Zeugen einzuvernehmen (a.a.O., S. 3).
D. Im Rahmen der einleitend genannten strafrechtlichen Vorerhebungen er- suchte das Fürstliche Landgericht in Vaduz (als Untersuchungsgericht zur Anordnung/Durchführung der ersuchten Massnahme bzw. zur Stellung des Rechtshilfeersuchens auf entsprechenden Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als zuständige Anklagebehörde) mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. Juli 2017 die Staatsanwaltschaft III, den Stand und konkreten Gegenstand das Verfahrens GZI B-6/2017/10009641 mitzuteilen, allenfalls unter Übermittlung von Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile wie ins- besondere der Ermittlungsergebnisse (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1 S. 2). Zur Sachdarstellung verwies es lediglich auf die (unvollständig) beigelegte Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 1 S. 1; Urk. 2/2).
E. Mit Schreiben vom 30. August 2017 (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 3) er- suchte die Staatsanwaltschaft III das Fürstliche Landgericht um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit Bezug auf die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes und die Darstellung des Zusammenhanges zwischen dem in Liechtenstein geführten Strafverfahren und den verlangten Massnahmen.
F.
F.a Mit Antwortschreiben vom 1. September 2017 reichte das Fürstliche Land- gericht das ergänzende Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4) samt Beilagen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/1, 5/2, 5/3 und 5/3) ein, namentlich die Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 20. März 2017 und eine Kopie eines Ausdrucks vom E-Mail-Account von B. einer E-Mail vom 31. Juli 2016 15.41 von L. an A. (soweit inhaltlich wahr), welche das Fürstliche Landgericht als «Kopie der E-Mail vom 04.05.2015, 3:23 p.m., von L.@[...] an E.@[...]» bezeichnet hat (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 6). Es handle sich dabei um eine Kopie aus dem Akt 07 HG.2017.22 der dort als Papierausdruck vorgelegten E-Mail, welche als Beweisstück die Zahl 4.7 trage (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 5). Sollte bei dieser E-Mail-Korres- pondenz der Name «B.» nachträglich eingefügt worden sein, so wäre
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gemäss den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichts im ergänzten Rechtshilfeersuchen die davon erstellte Kopie, die als Beweismittel im liech- tensteinischen Verfahren vorgelegt worden sei, ein falsches Beweismittel. Dadurch hätten A. und allenfalls auch B. das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 3 f.).
F.b Die als Kopie eines Ausdrucks (soweit inhaltlich wahr) eingereichte E-Mail vom 31. Juli 2016 (soweit inhaltlich wahr) gibt wieder (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 5/3), dass
«Von: L. Gesendet: Sonntag, 31. Juli 2016 15:41 An: ‘A.’’ Betreff: WG: F. Association»
der folgende E-Mail-Austausch (soweit inhaltlich wahr) weitergeleitet wurde:
a) die Antwort-E-Mail (soweit inhaltlich wahr)
«Von: E. [mailto… E.@{...}] Gesendet: Montag, 4. Mai 2015 17:25 An: ´L.´, E.@[...] Cc: D.@[...] Betreff: RE: F. Association»
mit dem Text «I accept. Thank you.»
b) auf die E-Mail (soweit inhaltlich wahr)
«From: L. [mailto: L.@{...}] Sent: Monday, May 04, 2015 3:23 PM To: E.@[...] Cc: D.@[...] Subject: F. Association»
mit dem Text
«Dear E.
As already mutually agreed, may I ask for your formal acceptance to become a member of the distinguished F. Association, a Swiss Association with legal
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entity but not subject to any taxes, together with the already existing member D., B. and myself?
The F. Association will act as protector in the various IP Estate trusts as well as Arbitrator/Mediator in case of disputes among the family members regarding investment policy and distribution issues.
With best regards
A.
[geschäftliche E-Mail-Signatur von A.]».
F.c Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen wiederholte das liechtensteinische Gericht seinen Antrag um Mitteilung des Stands und konkreten Gegenstands des Strafverfahrens B-6/2017/10009641 bei der Staatsanwaltschaft III.
Sodann ersuchte es im Einzelnen um Übermittlung sämtlicher Daten bezüg- lich der E-Mail von A. an E. vom 4. Mai 2015, 3:23 pm, gesendet vom E-Mail- Account L.@[...] an E.@[...] sowie in Kopie an D. cc: D.@[...], die bei einer allfälligen Hausdurchsuchung im Strafverfahren gegen A. und allenfalls B. sichergestellt und gespiegelt wurden, sowie um Übermittlung des entspre- chenden IT-Berichts der IT-Forensik der Polizei, woraus hervorgeht, dass die erwähnte E-Mail verändert wurde oder dass dies eben nicht der Fall ist (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 4 S. 4 f.).
G. Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 teilte die Staatsanwaltschaft III den liechtenstei- nischen Behörden mit, aufgrund eines pendenten Rechtsmittelverfahrens sei sie noch nicht in der Lage, das Rechtshilfeersuchen inhaltlich zu beantwor- ten. Gleichzeitig schlug sie ihnen vor, dass sie das Rechtshilfeersuchen wei- terhin pendent halte und dieses bearbeiten, sobald sie das Ersuchen auch effektiv inhaltlich beantworten könne (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 6).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 ersuchte das Fürstliche Landgericht die Staatsanwaltschaft III um Mitteilung, bis wann mit einer Beantwortung des Rechtshilfeersuchens gerechnet werden dürfe (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 7).
Die Staatsanwaltschaft III teilte dem Fürstlichen Landgericht mit Antwort-E- Mail vom 5. Oktober 2018 mit, dass das Rechtsmittelverfahren nach wie vor pendent sei und sie infolgedessen nicht in der Lage sei, das Ersuchen
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inhaltlich zu beantworten und die beantragten Beweismittel zu übermitteln. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung, ob es damit einverstanden sei, dass die Staatsanwaltschaft III das Rechtshilfeersuchen bearbeiten werde, wenn das Rechtsmittelverfahren habe abgeschlossen werden können. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 erklärte sich das Fürstliche Landgericht mit dem vor- geschlagenen Vorgehen einverstanden (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 erkundigte sich das Fürstliche Landgericht bei der Staatsanwaltschaft III nach dem Verfahrensstand. Mit Antwort-E-Mail vom gleichen Tag informierte sie die liechtensteinischen Behörden, dass das Rechtsmittelverfahren nach wie vor pendent sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Mit E-Mail vom 27. August 2020 erkundigte sich das Fürstliche Landgericht bei der Staatsanwaltschaft III nach dem Verfahrensstand. Mit Antwort-E-Mail vom 28. August 2020 informierte sie die liechtensteinischen Behörden, dass es sich beim pendenten Rechtsmittelverfahren um ein Entsiegelungsverfah- ren handle und sie keine Prognose abgeben könne (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 18. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft III dem Fürst- lichen Landgericht mit E-Mail vom 19. März 2021 mit, dass ein erstinstanzli- cher Entsiegelungsentscheid vorliege, der aber noch nicht rechtskräftig sei, und dass Anfang Mai 2021 gesagt werden könne, ob ein Rechtsmittel erho- ben worden sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 12. Oktober 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 25. Oktober 2021, dass der Entscheid in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, dass aber die Daten noch nicht ausgewertet wor- den seien, was noch eine Weile dauern könnte (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 7. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 8. Februar 2022 den liechtensteinischen Behörden mit, dass die Auswertung noch im Gang sei und dass es sicherlich noch einige Monate dauern werde, bis diese zu einem Abschluss komme (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 30. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft III mit E-Mail vom 31. August 2022 mit, dass die Auswertung in vollem Gange sei und bis Ende Jahr die Einvernahme mit dem Beschuldigten, in welchem die
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Beweismittel vorgehalten werden, abgeschlossen sein sollten (Rechtshilfe- akten STA III, Urk. 9).
Auf Nachfrage vom 30. Januar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft III die liechtensteinischen Behörden am 31. Januar 2023, dass sie aus unter- suchungstechnischer Sicht nun soweit wären, das liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9 bzw. 12).
H. Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 erklärte das Fürstliche Landgericht auf Nach- frage der Staatsanwaltschaft III vom 31. Januar 2023, sein Rechtshilfeersu- chen auf die Übermittlung der Verfahrensakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft III einzugrenzen. Wesentlich sei für ihn jedenfalls das Original bzw. mutmasslich unverfälschte E-Mail vom 4. Mai 2015, falls dies habe beschlagnahmt werden können, und sämtliche Hinweise, die in den Verfahrensakten betreffend Abänderung dieser E-Mail und darüber vorlie- gen, wer die Veränderung vorgenommen hat (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 9).
I. Mit E-Mail vom 6. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft III Rechtsanwalt Andreas Forrer, Rechtsvertreter von A., auf dessen Ersuchen (Verfahrens- akten STA III, Urk. 11/1) den Link zu, um die Akten des Rechtshilfeverfah- rens herunterzuladen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 13).
Rechtsanwalt Forrer ist gleichzeitig der Strafverteidiger von A. im Strafver- fahren 2017/10009641 der Staatsanwaltschaft III gegen A. (s. act. 11.1).
J. Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde im Strafverfahren C-1/2017/10009641 gegen L. und A. wegen Urkundenfälschung der Beizug des Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes Liechtenstein vom
27. Juli 2017 samt Beilagen (REC 2017/100026793) angeordnet und um Zu- stellung der Akten ersucht (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 14). Das Strafver- fahren gegen L. war am 16. Juni 2023 eröffnet worden (s. act. 11.1 S. 4).
K. Mit E-Mail vom 5. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft III dem Fürstlichen Landgericht auf dessen Nachfrage vom 1. August 2023 mit, dass am 13. September 2023 weitere Einvernahmen stattfinden werden und das Verfahren kurz darauf voraussichtlich mit einer Anklage abgeschlossen
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werde. Sobald die Einvernahmen abgeschlossen seien, werde er mit den Betroffenen eine Einigungsverhandlung über die Herausgabe der Akten im Rechtshilfeverfahren durchführen können (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 15).
L. Mit Anklageschrift vom 30. November 2023 (nicht bei den Rechtshilfeakten STA III) beantragte die Staatsanwaltschaft III im Strafverfahren Nr. 2017/10009641 die Schuldigsprechung und Bestrafung des Beschuldig- ten A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verfälschen) und im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauchen) und der Beschuldigten L. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verfälschen) (s. act. 11.1 S. 2).
M. Auf Nachfrage vom 12. Februar 2024 informierte die Staatsanwaltschaft III das Fürstliche Landgericht am Folgetag, dass sie in dieser Sache noch nicht weiter gekommen sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 19).
N. Mit Eintretenverfügung vom 28. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft III auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen vom 27. Juli 2017, ergänzt am
1. September 2017, ein und ordnete den Beizug der Verfahrensakten STA3- STR-2017-10009641 an (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 16).
O. Mit separaten Schreiben vom 2. April 2024 lud die Staatsanwaltschaft III die Rechtsvertreter von A. und L. (Rechtsanwälte Forrer und Götze.) zur schrift- lichen Einigungsverhandlung ein (Verfahrensakten STA III, Urk. 17 und 18). Sie teilte den Rechtsvertretern mit, dass nach Sichtung der beigezogenen elektronischen Strafakten mit der Unt. Nr. STA3-STR-2017-2017-10009641 die nachstehenden Unterlagen für die ersuchende Behörde prima facie von Relevanz sein könnten:
- gesamte 1er Akten (Verfahrenseröffnung, Abschluss) - gesamte 2er Akten (Anzeigeakten) - gesamte 3er Akten (Polizeiliche Ermittlungen) - 4er Akten (Beweiserhebungen) im Auszug wie folgt:
- Sicherstellungen: act. 40401001-340
- Sicherstellungen: act. 40402001-257
- Aktenbeizug FL: act. 40501001-36 - gesamte 5er Akten (Einvernahmen).
- 12 -
Sie ersuchte die Rechtsvertreter um Rückmeldung bis 12. April 2024, ob A. bzw. L. mit der Herausgabe der aufgeführten Aktenstücke einverstanden sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 17 und 18).
P. Mit E-Mail vom 8. April 2024 informierte die Staatsanwaltschaft III das Fürst- liche Landgericht über den Stand des Rechtshilfeverfahrens (Rechtshilfeak- ten STA III, Urk. 19).
Q. Nach erstreckter Frist reichten beide Rechtsvertreter mit separaten Schrei- ben vom 8. Mai 2024 die Stellungnahme vom A. bzw. L. ein und teilten mit, dass diese mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einver- standen seien (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 25 und 26). A. liess folgende Anträge stellen (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 26 S. 1 f.):
«1. Es sei die Rechtshilfe im angeführten Verfahren zu verweigern.
Eventualiter sei das angeführte Rechtshilfeverfahren bis zum rechtkräfti- gen Entscheid im Schweizer Strafverfahren gegen meinen Mandanten zu sistieren.
Subeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Rechtshilfe nicht verweigert und das Rechtshilfeverfahren nicht sistiert wird, sei die ersuchende Behörde aufzufordern, die Akten vollständig, d.h. samt Beilagen, einzureichen und es sei nach Einsicht in diese nachträglich eingereichten Akten die mit Schreiben vom 2. April 2024 angesetzte Frist erneut anzusetzen.
Subsubeventualiter seien sämtliche unerheblichen Unterlagen und Infor- mationen auszusondern und nicht an die ersuchende Behörde zu übermit- teln.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.»
R. Mit Schlussverfügung vom 21. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft III die rechtshilfeweise Herausgabe der folgenden Dokumente und Beweismit- tel aus den Verfahrensakten STR-2017-10009641 an die liechtensteinischen Behörden an (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27):
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- gesamte 1er Akten (Verfahrenseröffnung, Abschluss) - gesamte 2er Akten (Anzeigeakten) - gesamte 3er Akten (Polizeiliche Ermittlungen) - 4er Akten (Beweiserhebungen) im Auszug wie folgt:
- Sicherstellungen: act. 40401001-340
- Sicherstellungen: act. 40402001-257
- Aktenbeizug FL: act. 40501001-36 - gesamte 5er Akten (Einvernahmen).
S. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende An- träge:
«1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Rechtshilfe im Verfahren C-1/2017/10026793 zu ver- weigern.
Eventualiter sei das angeführte Rechtshilfeverfahren (bzw. das entspre- chende Beschwerdeverfahren) bis zum rechtkräftigen Entscheid im Schweizer Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren und nach Aufhebung der Sistierung sei die Schlussverfügung der Beschwerde- gegnerin vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Rechtshilfe im Verfahren C-1/2017/10026793 zu verweigern.
Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, (1.) vor Erlass einer neuen Schlussverfügung die ersu- chende Behörde aufzufordern, im Rechtshilfeersuchen eigene Ausführun- gen zu machen und nicht bloss die Ausführungen von RA C. zu kopieren sowie die Akten vollständig, d.h. samt Beilagen zur Strafanzeige, einzu- reichen und (2.) nach Erhalt dieser Unterlagen dem Beschwerdeführer er- neut Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.»
T. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtet am 12. Juli 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die
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kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).
Die Staatsanwaltschaft III beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9), wobei sie der Beschwerde- kammer die Rechtshilfeakten, aber nicht die zu übermittelnden elektroni- schen Strafakten einreichte.
Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 22. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
U. Mit Eingabe vom 29. August 2024 erklärte Rechtsanwalt Forrer, die in der Beschwerde angekündigte Urteilseröffnung werde nicht stattfinden (act. 11). Mit der in Kopie beigelegten Verfügung vom 7. August 2024 (act. 11.1) habe das Bezirksgericht Meilen die Anklage an die Staatsanwaltschaft III zurück- gewiesen, weil es unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt habe. Dagegen sei mit der in Kopie beigelegten Eingabe vom 26. August 2024 (act. 11.2) Beschwerde erhoben worden. Nach seiner Auffassung sei die Rückweisung weder gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO noch gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zulässig und verletze Bundesrecht. Angesichts der unüberwind- baren Zweifel am angeklagten Sachverhalt hätte das Bezirksgericht den Be- schwerdeführer freisprechen müssen (act. 11). Damit dürfte – so Rechtsan- walt Forrer weiter – nicht nur dem schweizerischen Strafverfahren, sondern auch dem liechtensteinischen Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren die Basis entzogen sein (act. 11).
V. Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde die Gegenseite über die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin informiert (act. 12).
W. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu un- terwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt be- troffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Strafverfah- ren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Pro- tokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).
2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. Septem- ber 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der
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rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersu- chende Behörde.
Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom
2. November 2022 E. 2.3; s. zum Beispiel Entscheid RR.2023.181 vom
1. Februar 2024 E. 2.2 zur Herausgabe von Protokollen von in schweizeri- schen Strafverfahren erfolgten Einvernahmen). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesge- richt den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom 4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom
25. Februar 2014 E. 2.2.2; KELLER, Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Ent- wicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2007, S. 75 f.). Sollen von den schweizerischen Strafakten hingegen polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
2.2.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 1) kann eine in einem schweizerischen Verfahren beschuldigten Person wie er selber die Herausgabe der betreffenden Verfahrenskaten für ein parallel laufendes ausländisches Strafverfahren nicht «ohne weiteres» anfechten (s. supra E. 2.2.2.). Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann vorliegend aber offen bleiben, ob und in Bezug auf welche Unterlagen genau der Be- schwerdeführer durch die angeordnete Herausgabe der schweizerischen Strafakten als persönlich und direkt betroffen im Sinne der vorstehenden Er- wägungen zu gelten hat und seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
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3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet unter Berufung auf Art. 66 Abs. 1 IRSG ein, die Rechtshilfe sei zu verweigern, da in der Schweiz ein Strafverfahren we- gen der angeblichen Tat hängig sei, auf die sich das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen beziehe (act. 1 S. 5 ff.). In der angefochtenen Schluss- verfügung werde ausgeführt, die Vorwürfe seien ähnlich, aber nicht iden- tisch. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei rabulistisch und un- zutreffend. Dass dem Beschwerdeführer im Schweizer Verfahren eine an- gebliche Verwendung der angeblich gefälschten E-Mail in der Schweiz vor- geworfen werden solle, sie weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu komme, dass eine Verurteilung in Liechtenstein ausser Frage stehe, wenn die E-Mail vom 4. Mai 2015 nicht verfälscht sei. Das Fundament des liechtensteinischen Strafverfahrens würde mit einem Freispruch im Schweizer Verfahren damit in jedem Fall in sich zusammenbrechen (act. 1 S. 6). Es erschliesse sich nicht, inwiefern es im Schweizer Strafprozess auch um eine Verwendung der Urkunde in der Schweiz gehen solle (act. 1 S. 5 f.).
4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, im Schweizer Verfahren gehe es um die Fälschung der E-Mail vom 4. Mai 2015 und deren Verwendung in der Schweiz, während es im Liechtensteini- schen Verfahren um die Verwendung der mutmasslich gefälschten E-Mail in einem Zivilprozess in Liechtenstein gehe. Die Vorwürfe seien damit ähnlich, aber nicht identisch. Die Rüge der Beschwerdeführerin treffe nicht zu (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5).
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4.3 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz «ne bis in idem» keinen Ausschluss- grund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durch- geführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusam- menhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom
17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz). Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4; s. auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 6. Aufl. 2024, N. 823). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b).
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4.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nicht die Anklage- schrift im gegen ihn geführten schweizerischen Strafverfahren ein, sondern lediglich eine einzige Seite einer sechsseitigen Plädoyerschrift der Anklage- behörde (act. 1.2). Daraus lässt sich die von ihm geltend gemachte Darstel- lung der Identität der Vorwürfe nicht ableiten.
Gemäss der von ihm nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Rückweisungsverfügung des Bezirksgerichst Meilen vom 7. August 2024 lautete der gegen den Beschwerdeführer und L. erhobene Anklagevorwurf im schweizerischen Strafverfahren wie folgt (act. 11.1 S. 3 E. 4): «Um die Position des Beschuldigten A. in diesem laufenden Disput sowie in den pen- denten und künftigen Zivilprozessen zu stärken, verfälschten der Beschul- digte A. und die Beschuldigte L. in gemeinsamer Planung und Ausführung, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden war und sich beide so nah am wesentlichen Geschehen bewegte, dass sie Tatherrschaft hatten, die E-Mail vom 04.05.2015 indem sie folgendes taten: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 04.05.2015 und 31.07.2016, mut- masslich jedoch am 31.07.2016, ergänzte die Beschuldigte L. an ihrem Ar- beitsort in den Büros der Anwaltskanzlei […], in der Original-E-Mail vom 04.05.2015 (Rz. 0 der Anklage) in ihrem E-Mail-Programm die Textpassage «together with the already existing member D. and myself?» mit dem Zusatz «B.». Mit «B.» war der Sohn des Beschuldigten A., B., gemeint. Die Beschul- digte L. sandte die so verfälschte E-Mail am 31. 07.2016 um 15.40.49 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit) von der E-Mail-Adresse «L.@[…]» an den Beschuldigten A.@[…]». Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und L. in der Schweiz angeklagt worden wären, die von ihnen verfälschte E-Mail im liechtensteinischen Verfahren eingereicht zu haben. Auch aus die- sem Grund ginge die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Wie vorstehend erläutert, handelt es sich bei Art. 66 IRSG um eine «Kann- Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechts- hilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzun- gen vorliegend erfüllt wären.
Nach dem Gesagten erweist sich die erste Rüge als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das inaktive liechtensteinische Ver- fahren diene allein der Umgehung der verweigerten Akteneinsicht in der Schweiz (act. 1 S. 7 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 habe sich D. als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wollen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass D. nicht
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als Privatkläger zugelassen werde. Infolgedessen habe D. im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht. Aufgrund dessen hätten E. und D. am 21. Juli 2017 auch in Liechtenstein eine Strafanzeige eingereicht, den Beizug der Akten des Schweizer Straf- verfahrens verlangt und sich im Verfahren in Liechtenstein als sog. Privatbe- teiligte angeschlossen. E. und D. hätten in Liechtenstein einzig deshalb An- zeige in Liechtenstein erstattet, um auf diese Weise Akteneinsicht im Schweizer Strafverfahren zu erhalten. Ein solches Vorgehen verdiene kei- nen Rechtsschutz. Auch aus diesem Grund sei die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1 S. 7). Dies gelte um so mehr, als die Staatsanwaltschaft in Liechten- stein d.h. fast sieben Jahre lang untätig geblieben sei (act. 1 S. 7).
5.2 In der angefochtenen Schlussverfügung brachte die Beschwerdegegnerin vor, diese Einwendung betreffe das liechtensteinische Verfahren. Die Schweizer Behörden könnten aufgrund des Vertrauensprinzips davon aus- gehen, dass das dortige Verfahren nicht zur Umgehung von Verfahrensrech- ten missbraucht werde (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5 E. 5.3).
5.3 Vorab hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Anzeiger im liechtensteinischen Verfahren antragsgemäss (s. supra lit. A.e) als «Privat- ankläger» zugelassen worden und berechtigt sind, in die Akten Einsicht zu nehmen. Soweit die Anzeiger im liechtensteinischen Verfahren zur Einsicht berechtigt sind, ist sodann auch nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Ge- währung der Rechtshilfe eine Umgehung der den Anzeigern im schweizeri- schen Strafverfahren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) verweiger- ten Akteneinsicht darstellen soll. Grundsätzlich ist gestützt auf das völker- rechtliche Vertrauensprinzip von einer im Fürstentum Liechtenstein gesetz- mässig begründeten Einleitung des Straf- und Rechtshilfeverfahrens auszu- gehen und nicht von einer Instrumentalisierung der liechtensteinischen Be- hörden und deren Verfahren zu privaten Zwecken. Den Rechtshilfeakten ist im Einzelnen ausserdem zu entnehmen, weshalb die Anzeiger gleichzeitig sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein eine Strafan- zeige gegen den Beschwerdeführer und B. eingereicht und welche Beweis- massnahmen sie jeweils beantragt haben (s. supra lit. A ff.). Ebenfalls geht ausreichend klar aus den Rechtshilfeakten hervor, weshalb die liechtenstei- nischen Behörden in Absprache mit den Anzeigern nicht umgehend rechts- hilfeweise um die Durchführung einer Hausdurchsuchung in der Schweiz und Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel, sondern nach Abwarten der ersten Ermittlungen im schweizerischen Strafverfahren rechtshilfeweise um die Herausgabe der in der Schweiz zwischenzeitlich beschlagnahmten Beweismittel sowie um Mitteilung der Ermittlungsergebnisse ersuchten (s. supra lit. C ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das in
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Liechtenstein eingeleitete Strafverfahren und das darauf gestützte Rechts- hilfeverfahren hauptsächlich der Umgehung der – später – in der Schweiz verweigerten Akteneinsicht hätten dienen sollen. Nach dem Gesagten geht auch die zweite Rüge fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorwurf der Fälschung sei in Liechten- stein verjährt (act. 1 S. 7).
6.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Schlussverfügung aus, die Einrede der Verjährung sei im liechtensteinischen Verfahren vorzu- bringen. Die Schweizer Behörden könnten aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen, dass die dortige Tat nicht verjährt sei (Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27 S. 5 E. 5.3).
6.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht ent- sprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Das EUeR schweigt sich dar- über aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Straf- verfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Darüber hinaus erforderte die Ausführung des Rechtshilfeersuchens hier keine Zwangsmassnahmen, da es ausschliesslich um die rechtshilfeweise Herausgabe von Strafakten eines schweizerischen Strafverfahrens geht. Auch die dritte Rüge erweist sich so- mit als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die ersuchende Behörde sei durch die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Akten vollständig ein- zureichen, namentlich die Beilagen zur Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 21. Juli 2017 und die Beilagen zur Strafanzeige von Rechtsanwalt C. vom 20. März 2017 (act. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzu- weisen, die ersuchende Behörde aufzufordern, im Rechtshilfeersuchen ei- gene Ausführungen zu machen und nicht bloss die Ausführungen von Rechtsanwalt C. zu kopieren (act. 1 S. 10).
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Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, die Bei- lagen zu den Strafanzeigen würden das Fundament einer jeden Strafanzeige und vorliegend des Rechtshilfeersuchens darstellen. Die Beschwerdegegne- rin habe die Ausführungen von Rechtsanwalt C. nicht ansatzweise überprü- fen können. Zudem hätten die liechtensteinischen Behörden nichts unter- nommen, um die Behauptungen von Rechtsanwalt C. zu überprüfen (act. 1 S. 10).
7.2 In der angefochtenen Schlussverfügung hat die Beschwerdegegnerin aus- geführt, dass die ersuchende Behörde bereits mit Schreiben vom 30. August 2017 aufgefordert worden sei, vollständige Akten einzureichen, und dass sie dieser Aufforderung mit ergänztem Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2017 auch nachgekommen sei. Sodann würden die nunmehr eingereichten Akten ausreichen, um die vorliegend interessierenden Fragen der Rechts- hilfe beantworten zu können ( Rechtshilfeakten STA III, Urk. 27, S. 5).
7.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit
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Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Überarbeitung des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde beantragt, zeigt er nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachdarstellung im liechtensteinischen Rechtshil- feersuchen samt Ergänzungen die für das Rechtshilfeverfahren geltenden Anforderungen (s. supra E. 7.3) nicht erfüllen und somit als ungenügend zu qualifizieren wäre. Soweit er von der ersuchenden Behörde weitere Beilagen verlangt, legt er nicht dar, woraus er seinen Antrag ableitet. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu verkennen, dass im Rechtshil- feverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist und sich die ersuchten Behörden nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Dass das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung unvollständig wäre, ist nicht ersichtlich. Die subeventualiter gestellten Anträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Sistierung des Rechtshilfe- verfahrens (act. 1 S. 8 f.). Sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein laufe ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den gleichen Vorwurf. Da der Vorwurf deckungsgleich sei, sei das Rechtshilfe- bzw. Be- schwerdeverfahren auch wegen des Grundsatzes ne bis in idem bis zum rechtskräftigen Entscheid im Schweizer Strafverfahren zu sistieren. Ansons- ten würde die Gefahr sich widersprechender Urteile in der Schweiz und in Liechtenstein drohen (act. 1 S. 8). Ergehe ein Freispruch in der Schweiz, müsse die Rechtshilfe ohnehin verweigert werden (act. 1 S. 8 f.).
Mit Eingabe vom 29. August 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen dem schweizerischen Strafverfahren, Rechtshilfeverfahren und dem liechtensteinischen Strafver- fahren die Grundlage entzogen sein dürfte (act. 11).
8.2 Weshalb aufgrund der Rückweisungsverfügung des Bezirksgerichts Meilen dem Rechtshilfeverfahren und dem liechtensteinischen Strafverfahren die Grundlage entzogen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ein
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Freispruch in der Schweiz liegt nicht vor, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Darüber hinaus ist er auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4.3 zu verweisen, soweit er sich auf den Grundsatz «ne bis in idem» berufen wollte. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe gege- ben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Alle Rügen erwiesen sich vorliegend als unbegründet (s. supra E. 4 bis 7). Weitere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht. Für die beantragte Sistie- rung besteht vorliegend auch nach der Rückweisungsverfügung demzufolge kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist unter Abweisung aller prozessualen Anträge die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Forrer - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).