Internationale Rechtshilfe an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die ukrainischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, qualifizierter Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Vereinigung. B. wird unter anderem vorgewor- fen, über die österreichische Gesellschaft C. mbH Erlöse aus Amtsmiss- brauch entgegen genommen und in der Folge qualifizierte Geldwäscherei betrieben zu haben. Dabei wird vermutet, dass ein Teil des Verbrechenser- löses auf zwei Konten in der Schweiz mit dem Verwendungszweck „D. legal Services for SV.13.0943 dd 25. Februar 2015“ und „A., Bank M., For legal Services rendered March 2015“ überwiesen worden sei (act. 1.5, act. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 an die Schweiz und ersuchte namentlich um Herausgabe der Kopien der Vollmach- ten, welche u.a. auf den Namen A. ausgestellt worden seien, um B. oder andere juristische bzw. natürliche Personen, welche mit B. verbunden seien bzw. von ihm kontrolliert würden, zu vertreten. Insbesondere ersuchte das NABU um Übermittlung der Vollmachten für die Vertretung in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren SV.13.0943 unter Angabe der Umstände, welche die Erlangung solcher Vollmachten oder deren Kopien begleiteten (act. 1.5).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 2. Februar 2017 das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.1 S. 5).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 10. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5). Noch am gleichen Tag zog die Bundesanwaltschaft das Schreiben von Rechtsanwalt A. vom 2. Septem- ber 2013 betreffend Zustellung der Vollmachten aus dem nationalen Straf- verfahren SV.13.0943 bei (s. act. 1.1 S. 5).
E. Mit Schreiben vom 10. August 2017 wurde A. das rechtliche Gehör gewährt und eingeladen, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Übermittlung der ersuchten Unterlagen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte
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A. seine Stellungnahme zum ukrainischen Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5).
F. Mit Schlussverfügung vom 10. Dezember 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 und ordnete u.a. die Herausgabe des Schreibens von A. vom 2. September 2013 betreffend Zu- stellung der Vollmachten aus dem nationalen Strafverfahren an (act. 1.1).
G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angeordneten Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort je vom 11. Februar 2018 beantragen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurden diese Eingaben den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 9)
. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das
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Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 11. Januar 2019 gegen die Schlussverfügung vom 10. De- zember 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinwei- sen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie-
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hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffe- nen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1).
E. 2.3.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Um- stand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeord- net worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangsmass- nahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen (betreffend die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen aus ei- nem nationalen Strafverfahren s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.75 vom 13. November 2018 E. 2.2.1). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesge- richt den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren hingegen nicht beschwerdelegi- timiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezem- ber 2012 E. 2.3).
E. 2.3.3 Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses schliesslich auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Drit- ter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
E. 2.3.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxis- kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 48 N. 5).
E. 2.3.5 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation aus, er sei als Verfasser und Inhaber des Schreibens vom 2. September
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2013 von der Schlussverfügung direkt und persönlich betroffen und habe so- mit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (act. 1 S. 2).
E. 2.3.6 Im Strafverfahren wurde die Sperre sämtlicher Konten der E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA bei der Bank K. angeordnet. Bei den zu übermittelnden Unterlagen handelt es sich um zwei Vollmachterteilungen, die eine unterzeichnet durch L. als „Principal“ und die andere durch B. als wirtschaftlich Berechtigter, im Strafverfahren der Beschwerdegegnerin we- gen Geldwäscherei betreffend die Konten der vorgenannten Gesellschaften bei der Bank K. an den Beschwerdeführer in notariell beglaubigter Kopie samt Begleitschreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin (RH.17.0027 05.001-0002 bis RH.17.0027 05.001-0006).
E. 2.4 Die E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA sind somit die Vollmacht- geber. Diese Gesellschaften liessen der Beschwerdegegnerin über den Be- schwerdeführer ihre Vollmachterteilung zukommen. Sie wurden dabei nicht einer Zwangsmassnahme unterworfen. Dies gilt ebenso für die für sie unter- zeichnenden Personen sowie für den Beschwerdeführer. Weder der Be- schwerdeführer noch die Gesellschaften noch die für sie unterzeichnenden Personen können daher als Inhaber der ins Recht gelegten Vollmachten gel- ten. Die Vollmachten wurden vielmehr freiwillig und spezifisch für das Straf- verfahren zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt. Wie vorstehend aus- geführt, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Ver- fahren richtete oder richtet, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, die rechtshilfeweise Herausgabe von polizeilichen Rapporten, anderen im Verfahren erstellten Unterlagen oder (gerichtlichen) Entscheiden anzufechten (s.o.). In diesen Fällen ändert der Umstand, dass mit der Herausgabe dieser Strafakten auch die Vertretungs- bzw. Verteidigungsverhältnisse im schweizerischen Straf- verfahren gegenüber der ersuchenden Behörde offen gelegt werden, nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation. Folgerichtig ist die Beschwerde- legitimation ebenfalls zu verneinen, soweit die rechtshilfeweise Herausgabe ausschliesslich die Vollmachten betrifft, welche im schweizerischen Strafver- fahren ins Recht gelegt wurden. Ob der Beschwerdeführer, der im Übrigen nicht Beschuldigter im schweizerischen Strafverfahren ist, als Verfasser der fraglichen Unterlagen gelten kann oder nicht, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung dies für die Bestimmung der Beschwerdelegitimation nicht relevant ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht als direkt und persönlich betrof- fen gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung ist daher zu verneinen.
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E. 2.5 Auf die Beschwerde ist demnach mangels Legitimation nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zu- rückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.5
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Sachverhalt:
A. Die ukrainischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, qualifizierter Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Vereinigung. B. wird unter anderem vorgewor- fen, über die österreichische Gesellschaft C. mbH Erlöse aus Amtsmiss- brauch entgegen genommen und in der Folge qualifizierte Geldwäscherei betrieben zu haben. Dabei wird vermutet, dass ein Teil des Verbrechenser- löses auf zwei Konten in der Schweiz mit dem Verwendungszweck „D. legal Services for SV.13.0943 dd 25. Februar 2015“ und „A., Bank M., For legal Services rendered March 2015“ überwiesen worden sei (act. 1.5, act. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 an die Schweiz und ersuchte namentlich um Herausgabe der Kopien der Vollmach- ten, welche u.a. auf den Namen A. ausgestellt worden seien, um B. oder andere juristische bzw. natürliche Personen, welche mit B. verbunden seien bzw. von ihm kontrolliert würden, zu vertreten. Insbesondere ersuchte das NABU um Übermittlung der Vollmachten für die Vertretung in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren SV.13.0943 unter Angabe der Umstände, welche die Erlangung solcher Vollmachten oder deren Kopien begleiteten (act. 1.5).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 2. Februar 2017 das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.1 S. 5).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 10. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5). Noch am gleichen Tag zog die Bundesanwaltschaft das Schreiben von Rechtsanwalt A. vom 2. Septem- ber 2013 betreffend Zustellung der Vollmachten aus dem nationalen Straf- verfahren SV.13.0943 bei (s. act. 1.1 S. 5).
E. Mit Schreiben vom 10. August 2017 wurde A. das rechtliche Gehör gewährt und eingeladen, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Übermittlung der ersuchten Unterlagen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte
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A. seine Stellungnahme zum ukrainischen Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5).
F. Mit Schlussverfügung vom 10. Dezember 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 und ordnete u.a. die Herausgabe des Schreibens von A. vom 2. September 2013 betreffend Zu- stellung der Vollmachten aus dem nationalen Strafverfahren an (act. 1.1).
G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angeordneten Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort je vom 11. Februar 2018 beantragen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurden diese Eingaben den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 9)
. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das
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Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 11. Januar 2019 gegen die Schlussverfügung vom 10. De- zember 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.3
2.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinwei- sen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie-
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hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffe- nen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). 2.3.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Um- stand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeord- net worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangsmass- nahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen (betreffend die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen aus ei- nem nationalen Strafverfahren s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.75 vom 13. November 2018 E. 2.2.1). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesge- richt den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren hingegen nicht beschwerdelegi- timiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezem- ber 2012 E. 2.3). 2.3.3 Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses schliesslich auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Drit- ter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.). 2.3.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxis- kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 48 N. 5). 2.3.5 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation aus, er sei als Verfasser und Inhaber des Schreibens vom 2. September
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2013 von der Schlussverfügung direkt und persönlich betroffen und habe so- mit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (act. 1 S. 2). 2.3.6 Im Strafverfahren wurde die Sperre sämtlicher Konten der E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA bei der Bank K. angeordnet. Bei den zu übermittelnden Unterlagen handelt es sich um zwei Vollmachterteilungen, die eine unterzeichnet durch L. als „Principal“ und die andere durch B. als wirtschaftlich Berechtigter, im Strafverfahren der Beschwerdegegnerin we- gen Geldwäscherei betreffend die Konten der vorgenannten Gesellschaften bei der Bank K. an den Beschwerdeführer in notariell beglaubigter Kopie samt Begleitschreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin (RH.17.0027 05.001-0002 bis RH.17.0027 05.001-0006). 2.4 Die E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA sind somit die Vollmacht- geber. Diese Gesellschaften liessen der Beschwerdegegnerin über den Be- schwerdeführer ihre Vollmachterteilung zukommen. Sie wurden dabei nicht einer Zwangsmassnahme unterworfen. Dies gilt ebenso für die für sie unter- zeichnenden Personen sowie für den Beschwerdeführer. Weder der Be- schwerdeführer noch die Gesellschaften noch die für sie unterzeichnenden Personen können daher als Inhaber der ins Recht gelegten Vollmachten gel- ten. Die Vollmachten wurden vielmehr freiwillig und spezifisch für das Straf- verfahren zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt. Wie vorstehend aus- geführt, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Ver- fahren richtete oder richtet, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, die rechtshilfeweise Herausgabe von polizeilichen Rapporten, anderen im Verfahren erstellten Unterlagen oder (gerichtlichen) Entscheiden anzufechten (s.o.). In diesen Fällen ändert der Umstand, dass mit der Herausgabe dieser Strafakten auch die Vertretungs- bzw. Verteidigungsverhältnisse im schweizerischen Straf- verfahren gegenüber der ersuchenden Behörde offen gelegt werden, nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation. Folgerichtig ist die Beschwerde- legitimation ebenfalls zu verneinen, soweit die rechtshilfeweise Herausgabe ausschliesslich die Vollmachten betrifft, welche im schweizerischen Strafver- fahren ins Recht gelegt wurden. Ob der Beschwerdeführer, der im Übrigen nicht Beschuldigter im schweizerischen Strafverfahren ist, als Verfasser der fraglichen Unterlagen gelten kann oder nicht, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung dies für die Bestimmung der Beschwerdelegitimation nicht relevant ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht als direkt und persönlich betrof- fen gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung ist daher zu verneinen.
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2.5 Auf die Beschwerde ist demnach mangels Legitimation nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 21. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).