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RR.2024.82

Bundesstrafgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die lettischen Behörden führen unter der Verfahrensnummer 11904030222 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und gehen konkret davon aus, dass die Konten der B. Limited, eingetragen in Hongkong und mit «deklarier- ter effektiver» Adresse in Moskau, und der C. Limited, eingetragen in Kanada und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, bei der Bank D. in Liquidation mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen strafbarer Herkunft verwendet worden seien. Sie verdächtigen dabei diverse Gesell- schaften und Personen, sich mittels eines Systems von Transaktionen an der Legalisierung von Vermögenswerten, welche mutmasslich durch Straf- taten in Russland erlangt worden seien, beteiligt zu haben. Namentlich sei A., welcher auch Geschäftspartner sowie Freund des sanktionierten russi- schen Oligarchen E. sei, mit den in die Vorwürfe involvierten und auf den Britischen Jungferninseln registrierten Gesellschaften verbunden (Rechts- hilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 20. September 2023, übermittelt mit Schreiben vom

9. Oktober 2023, an die schweizerischen Behörden. Gestützt auf Informa- tionen der schweizerischen Behörden, wonach A. unter anderem in einem Geldwäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwi- ckelt gewesen sei und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie diesbezüglich um weitergehende Auskünfte und um Herausgabe des erwähnten Urteils gegen A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatanwaltschaft des Kantons Luzern (nach- folgend «Oberstaatsanwaltschaft»).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer ersten Verfügung vom

24. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf um Übermitt- lung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als Zeuge im Straf- verfahren wegen Geldwäscherei (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 27).

Mit Schreiben vom 29. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als

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Zeugen vom 29. August 2017 samt Beilagen im Verfahren P/20342/2016 gegen die französische Staatsangehörige und Rechtsanwältin F. Anlässlich dieser Einvernahme wurde auch G., der Bruder von A., als Zeuge einver- nommen. Zudem war die Beschuldigte F. anwesend, welche ebenfalls Aussagen machte (Rechtshilfeakten OSTA LU; Urk. 23).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer zweiten Verfügung vom

24. November 2023 das Kantonsgericht Luzern um Übermittlung einer Kopie der Akten des Verfahrens gegen A. wegen Steuervergehen. Sofern die Akten sehr umfangreich seien, genüge es, wenn das Urteil mit Anklageschrift und die vollständigen Personalakten zugestellt würden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 26).

Das Kantonsgericht Luzern übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 jeweils in Kopie das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2012 betreffend Steuerhinterzie- hung nach Mehrwertsteuer- und nach Automobilsteuergesetz, einen Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012, das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 so- wie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 22).

Am 13. März 2024 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft einen aktuellen Strafregisterauszug von A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 9).

F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 stellte die Oberstaatsanwaltschaft dem gemeinsamen Rechtsvertreter von A. und G. antragsgemäss die Rechtshil- feakten zu. Mit Bezug auf die beabsichtigte Herausgabe des Einvernahme- protokolls gab sie ihm Gelegenheit zur Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG und allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Herausgabe des Urteils des Kantons- gerichts Luzern vom 1. März 2012 an die lettischen Behörden vorgesehen sei, wobei A. nach der Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu- komme (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 14).

G. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von A. und G. deren Stellungnahme zum lettischen Rechtshilfeersuchen bei der Oberstaatsanwaltschaft ein und erklärte, dass diese keine Zustimmung zur

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vereinfachten Ausführung erteilen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 12 und 13).

H. Mit «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe nachstehender Beweismittel an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7):

«- Urteil des Obergerichts Luzern vom 1. März 2012

- Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012

- Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom

10. Februar 2011

- Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010

- Auszug aus dem Strafregister vom 13. März 2024».

I. Mit «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. (inklusive G.) im Verfahren P20342/2016 samt Beilagen an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7).

J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der Rechtsvertreter von A. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6).

K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). A. stellt dabei folgende Anträge:

«1. Es sei die Eintretens- und Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom

21. Juni 2024 aufzuheben;

2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20. September 2023 abzuweisen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegner (zzgl. MWST.)».

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L. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellt die Oberststaatsanwalt- schaft folgende Anträge:

«1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20.09.2023 sei gutzu- heissen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers».

M. Der Beschwerdeführer hält mit seiner Beschwerdereplik vom 9. September 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).

N. Das BJ verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und wieder- holt seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 12).

Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet mit Beschwerdeduplik vom 20. Sep- tember 2024 auf eine detaillierte Stellungnahme unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen sowie diejenigen des BJ und hält an ihren Anträ- gen in der Beschwerdeantwort fest (act. 13).

O. Beide Beschwerdedupliken wurden allen Parteien mit Schreiben vom

24. September 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 November 2022 E.2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom 2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentü- mer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlich- keiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Straf- verfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).

E. 2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF2020 180 E. 4.4.3; 2007 79; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom

20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemass- nahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts-

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hilfe zu begründen (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom

E. 2.2.3 Von der angefochtenen Herausgabe des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, der beiden Strafregisterauszüge, des Begehrens um ge- richtliche Beurteilung und Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung an die ersuchende Behörde ist der Beschwerdeführer nach der angeführten Rechtsprechung nicht persönlich und direkt betroffen. Entsprechend ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichstellung zwischen der Herausgabe des Urteils und der Heraus- gabe des Protokolls seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren herzuleiten versucht mit der Begründung, das Urteil enthalte seine im Ver- fahren gemachten Aussagen (act. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass alle Urteile in ihren Begründungen in der Regel die wesentlichen im Straf- und Gerichtsverfahren gemachten Aussagen der im Verfahren involvierten Personen enthalten. Die Argumentationslinie des Beschwerdeführers greift somit nicht. Unter dem Titel Beschwerdelegitimation macht der Beschwerde- führer zwar weitere Ausführungen (act. 1 S. 5 f.), welche aber vielmehr seine Einwendungen in der Sache betreffen und dementsprechend nicht geeignet sind, die fehlende Beschwerdelegitimation zu begründen. Dass er ausser- dem legitimiert wäre, die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls seiner betreffenden Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren anzufechten (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.181 vom 1. Februar 2024 E. 2.2), legt er im Übrigen nicht dar.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Restbetrag aus dem Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.82

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Sachverhalt:

A. Die lettischen Behörden führen unter der Verfahrensnummer 11904030222 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und gehen konkret davon aus, dass die Konten der B. Limited, eingetragen in Hongkong und mit «deklarier- ter effektiver» Adresse in Moskau, und der C. Limited, eingetragen in Kanada und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, bei der Bank D. in Liquidation mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen strafbarer Herkunft verwendet worden seien. Sie verdächtigen dabei diverse Gesell- schaften und Personen, sich mittels eines Systems von Transaktionen an der Legalisierung von Vermögenswerten, welche mutmasslich durch Straf- taten in Russland erlangt worden seien, beteiligt zu haben. Namentlich sei A., welcher auch Geschäftspartner sowie Freund des sanktionierten russi- schen Oligarchen E. sei, mit den in die Vorwürfe involvierten und auf den Britischen Jungferninseln registrierten Gesellschaften verbunden (Rechts- hilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 20. September 2023, übermittelt mit Schreiben vom

9. Oktober 2023, an die schweizerischen Behörden. Gestützt auf Informa- tionen der schweizerischen Behörden, wonach A. unter anderem in einem Geldwäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwi- ckelt gewesen sei und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie diesbezüglich um weitergehende Auskünfte und um Herausgabe des erwähnten Urteils gegen A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatanwaltschaft des Kantons Luzern (nach- folgend «Oberstaatsanwaltschaft»).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer ersten Verfügung vom

24. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf um Übermitt- lung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als Zeuge im Straf- verfahren wegen Geldwäscherei (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 27).

Mit Schreiben vom 29. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als

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Zeugen vom 29. August 2017 samt Beilagen im Verfahren P/20342/2016 gegen die französische Staatsangehörige und Rechtsanwältin F. Anlässlich dieser Einvernahme wurde auch G., der Bruder von A., als Zeuge einver- nommen. Zudem war die Beschuldigte F. anwesend, welche ebenfalls Aussagen machte (Rechtshilfeakten OSTA LU; Urk. 23).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer zweiten Verfügung vom

24. November 2023 das Kantonsgericht Luzern um Übermittlung einer Kopie der Akten des Verfahrens gegen A. wegen Steuervergehen. Sofern die Akten sehr umfangreich seien, genüge es, wenn das Urteil mit Anklageschrift und die vollständigen Personalakten zugestellt würden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 26).

Das Kantonsgericht Luzern übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 jeweils in Kopie das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2012 betreffend Steuerhinterzie- hung nach Mehrwertsteuer- und nach Automobilsteuergesetz, einen Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012, das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 so- wie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 22).

Am 13. März 2024 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft einen aktuellen Strafregisterauszug von A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 9).

F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 stellte die Oberstaatsanwaltschaft dem gemeinsamen Rechtsvertreter von A. und G. antragsgemäss die Rechtshil- feakten zu. Mit Bezug auf die beabsichtigte Herausgabe des Einvernahme- protokolls gab sie ihm Gelegenheit zur Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG und allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Herausgabe des Urteils des Kantons- gerichts Luzern vom 1. März 2012 an die lettischen Behörden vorgesehen sei, wobei A. nach der Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu- komme (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 14).

G. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von A. und G. deren Stellungnahme zum lettischen Rechtshilfeersuchen bei der Oberstaatsanwaltschaft ein und erklärte, dass diese keine Zustimmung zur

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vereinfachten Ausführung erteilen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 12 und 13).

H. Mit «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe nachstehender Beweismittel an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7):

«- Urteil des Obergerichts Luzern vom 1. März 2012

- Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012

- Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom

10. Februar 2011

- Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010

- Auszug aus dem Strafregister vom 13. März 2024».

I. Mit «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. (inklusive G.) im Verfahren P20342/2016 samt Beilagen an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7).

J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der Rechtsvertreter von A. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6).

K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). A. stellt dabei folgende Anträge:

«1. Es sei die Eintretens- und Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom

21. Juni 2024 aufzuheben;

2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20. September 2023 abzuweisen;

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegner (zzgl. MWST.)».

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L. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellt die Oberststaatsanwalt- schaft folgende Anträge:

«1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20.09.2023 sei gutzu- heissen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers».

M. Der Beschwerdeführer hält mit seiner Beschwerdereplik vom 9. September 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).

N. Das BJ verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und wieder- holt seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 12).

Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet mit Beschwerdeduplik vom 20. Sep- tember 2024 auf eine detaillierte Stellungnahme unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen sowie diejenigen des BJ und hält an ihren Anträ- gen in der Beschwerdeantwort fest (act. 13).

O. Beide Beschwerdedupliken wurden allen Parteien mit Schreiben vom

24. September 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentü- mer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlich- keiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Straf- verfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).

2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF2020 180 E. 4.4.3; 2007 79; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom

20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemass- nahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts-

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hilfe zu begründen (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom

2. November 2022 E. 2.3). Sollen von den schweizerischen Strafakten poli- zeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtli- che) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht be- schwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom

2. November 2022 E.2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom 2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

2.2.3 Von der angefochtenen Herausgabe des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, der beiden Strafregisterauszüge, des Begehrens um ge- richtliche Beurteilung und Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung an die ersuchende Behörde ist der Beschwerdeführer nach der angeführten Rechtsprechung nicht persönlich und direkt betroffen. Entsprechend ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichstellung zwischen der Herausgabe des Urteils und der Heraus- gabe des Protokolls seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren herzuleiten versucht mit der Begründung, das Urteil enthalte seine im Ver- fahren gemachten Aussagen (act. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass alle Urteile in ihren Begründungen in der Regel die wesentlichen im Straf- und Gerichtsverfahren gemachten Aussagen der im Verfahren involvierten Personen enthalten. Die Argumentationslinie des Beschwerdeführers greift somit nicht. Unter dem Titel Beschwerdelegitimation macht der Beschwerde- führer zwar weitere Ausführungen (act. 1 S. 5 f.), welche aber vielmehr seine Einwendungen in der Sache betreffen und dementsprechend nicht geeignet sind, die fehlende Beschwerdelegitimation zu begründen. Dass er ausser- dem legitimiert wäre, die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls seiner betreffenden Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren anzufechten (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.181 vom 1. Februar 2024 E. 2.2), legt er im Übrigen nicht dar.

2.3 Nach dem Gesagten ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Restbetrag aus dem Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwer- deführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).